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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1967, Az.: VI ZR 102/66

Vermögensrechtlicher Charakter des Klageanspruchs ; Vermögensrechtliche Natur von Unterlassungsansprüchen und Widerrufsansprüchen zum Schutz der persönlichen Ehre; Grundlagen für das Stattfinden einer Revision ohne vorherige Zulassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1967
Aktenzeichen
VI ZR 102/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 12442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 05.04.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. April 1966 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger erstattete im Jahre 1962 gegen den Herausgeber des Nachrichtenmagazins "D. S." eine Strafanzeige wegen Verrats von Staatsgeheimnissen. Kurze Zeit darauf wurde der Kläger als erster Reserveoffizier der Bundeswehr zum Brigadegeneral der Reserve befördert. In einer am 30. Oktober 1962 herausgegebenen "Dokumentation" mit dem Titel "Die K. im S. der F. R." faßte die Beklagte alle in ihrer Tageszeitung erschienenen Berichte zusammen, die sich mit dem Vorgehen gegen das Nachrichtenmagazin "D. S." wegen Landesverrats auseinandersetzten.

2

Diese "Dokumentation" enthält auch einen Artikel "Der Gen. und das A.", der sich mit der Person des Klägers befaßt. Der Kläger hat die. Auffassung vertreten, er sei durch diesen Bericht, in grober Weise beleidigt worden. Er hat am ... 1963 beim Landgericht W. eine einstweilige Verfügung erwirkt, in der der Beklagten untersagt wurde, eine Reihe von Behauptungen aufzustellen oder zu verbreiten, die in dem Artikel "Der Gen. und das A." enthalten sind. In der einstweiligen Verfügung wurde dem Kläger aufgegeben, bis zum ... 1963 beim Gericht der Hauptsache Klage zu erheben.

3

Mit der am ... 1963 eingereichten Klage hat der Kläger beantragt, das Gericht solle der Beklagten verbieten, folgende Äußerungen zu wiederholen und zu verbreiten:

  1. 1.

    "Der Kläger diente der "Ab. Aktion", die den modernen Vielparteienstaat und die durch ihn herbeigeführte Vergiftung des öffentlichen Lebens ablehnt".

  2. 2.

    "Niemand weiß genau, ob Reserveoberst von der H., der gerade eben zum ersten Reservegeneral der Bundeswehr befördert worden ist, einen Bewährungsauftrag darin sah, einige "erzählende S.-Redakteure" und "ausplaudernde" Offizierskameraden nach Möglichkeit ins Zuchthaus zu bringen".

  3. 3.

    "Der Kläger war schon früher dabei, wenn es in der Bundesrepublik darum ging, gegen Demokratie und Pressefreiheit zu Felde zu ziehen",

  4. 4.

    "Er hat zur Bekämpfung der Freiheit sich mit gleichen Geistern zusammengefunden".

  5. 5.

    "Die Abendländer um Prof.v.d. H. strebten die Ablösung der im Grundgesetz, der Bundesrepublik verankerten parlamentarischen Demokratie durch einen autoritären Ständestaat klerikal-faschistischer Observanz und die Wiederaufnahme und Durchsetzung der vor drei Jahrhunderten, im nord- und ostdeutschen Raum gescheiterten Gegenreformation an".

  6. 6.

    "Der von Prof.v.d. H. angeführte Kreis operiere in einem politisch geistigen Nebel, der zwar keine Gefahr für unsere Staatsordnung in sich berge, aber dann gefährlich werde, wenn er "wendigen Einzelgängern" die Möglichkeit verschaffe, "ihre Netze auszuwerfen" und im Trüben zu fischen. Zum wendigen Einzelgänger ist der Reservegeneral geworden, seit ihm 1961 der Vorsitz in der "Abendländischen Akademie" verloren ging".

  7. 7.

    "Nicht der Wahrheit verpflichtet. Er hatte auch sonst schon ein unklares Verhältnis zur Wahrheit".

4

Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, daß die ehrkränkenden Vorwürfe unwahr seien. Zum Teil handele es sich auch um Formalbeleidigungen, deren Verbreitung in der Presse nicht statthaft sei.

5

Die Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Sie hat im einzelnen ausgeführt, daß die erhobenen Vorwürfe fundiert seien. Im übrigen hat sie sich auf das Recht der Pressefreiheit berufen, die bei der Stellungnahme zu Fragen von politischer Bedeutung besonderes Gewicht habe.

6

Das Landgericht hat der Beklagten durch Unterlassungsurteil verboten, in Bezug auf den Kläger die Behauptung aufzustellen, zu wiederholen oder zu verbreiten:

  1. 1.

    "Die Abendländer um Prof.v.d. H. strebten ... die Wiederaufnahme und Durchsetzung der vor drei Jahrhunderten im nord- und ostdeutschen Raum gescheiterten Gegenreformationen an."

  2. 2.

    "Nicht der W hrheit verpflichtet. Er hatte auch sonst schon ein unklares Verhältnis zur Wahrheit."

7

Im übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

8

Mit der Berufung hat der Kläger die vom Landgericht abgewiesenen Klageanträge weiterverfolgt. Zu zwei Anträgen hat er Hilfsanträge gestellt.

9

Das Berufungsurteil hat unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils der Beklagten weiter verboten,

  1. a)

    zu behaupten oder zu verbreiten: Niemand weiß genau, ob Reserveoberst v.d. H., der gerade eben zum ersten Reservegeneral der Bundeswehr befördert worden ist, einen Bewährungsauftrag darin sah, einige erzählende S.-Redakteure und ausplaudernde Offizierskameraden nach Möglichkeit ins Zuchthaus zu bringen;

  2. b)

    in Bezug auf den Kläger zu behaupten, oder zu verbreiten: Er war schon früher dabei, wenn es in der Bundesrepublik darum ging, gegen Demokratie und Pressefreiheit zu Felde zu ziehen;

  3. c)

    in Bezug auf den Kläger zu behaupten oder zu verbreiten: Wenn es um die Bekämpfung der Freiheit geht, finden sich interessant erweise immer die gleichen Gesichter zusammen;

  4. d)

    in Bezug auf den Kläger zu behaupten oder zu verbreiten: Die Ab. Akademie strebe die Ablösung der im Grundgesetz der Bundesrepublik verankerten parlamentarischen Demokratie durch einen autoritären Ständestaat klerikal-faschistischer Observanz an,

  5. e)

    zu behaupten oder zu verbreiten: Der von Prof, v.d. H. angeführte Kreis operiere in einem politisch-geistigen Hebel, der zwar keine akute Gefahr für unsere Staatsordnung in sich berge, aber dann gefährlich werde, wenn er wendigen Einzelgängern die Möglichkeit verschaffe, ihre Netze auszuwerfen und im Trüben zu fischen. Zum wendigen Einzelgänger ist der Reservegeneral geworden, seit ihm 1961 der Vorsitz in der Ab. Akademie verloren ging.

10

Der Beklagten ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot eine Geldstrafe in unbegrenzter Höhe angedroht. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

11

Mit der Revision bittet die Beklagte darum, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.

Entscheidungsgründe

12

Nach § 546 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 Deutsche Mark übersteigt. Die vorliegende Revision ist vom Oberlandesgericht nicht zugelassen worden. Sie kann daher nur zulässig sein, wenn der vermögensrechtliche Charakter des Klageanspruchs bejaht wird. Es handelt sich aber eindeutig um einen nicht Vermögensrechtlichen Anspruch. Der Kläger ist mit dem Unterlassungsanspruch Angriffen auf seine Ehre entgegengetreten, Unterlassungs- und Widerrufsansprüche, die die persönliche Ehre schützen sollen, sind grundsätzlich nicht vermögensrechtlicher Natur (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 - VersR 1962, 1088). Eine andere Würdigung ist nur gerechtfertigt, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll. Bei der Klage eines Hochschullehrers, der sich gegen Presseansgriffe politischer Art wehrt, liegt das sehr fern. Jedenfalls gibt der Parteivortrag in den Tatsacheninstanzen nichts dafür her. Wenn die Beklagte meint, dem Kläger könnten Gutachten oder Nebeneinnahmen entgehen, wenn er den Angriffen nicht entgegentrete, so reichen solche Möglichkeiten keineswegs aus, um den vermögensrechtlichen Charakter des auf die Verletzung der persönlichen Ehre gestützten Anspruchs zu bejahen.

13

Die Revision war daher nach § 554 a Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens