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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.10.1968, Az.: VI ZR 180/66
„Korruptionsvorwurf“

Veröffentlichung eines Artikels im Spiegel; Widerruf von Behauptungen ; Schmerzensgeldforderung wegen Verletzung eines Persönlichkeitsrechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.1968
Aktenzeichen
VI ZR 180/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12414
Entscheidungsname
Korruptionsvorwurf
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 28.07.1966

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Heinrich Meyer, Dr. Weber und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 28. Juli 1966 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen den Ausspruch dieses Urteils zu Ziffer römisch I richtet; im übrigen wird sie zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger ist seit März 1961 Landesvorsitzender der CSU, deren Generalsekretär und stellvertretender Landesvorsitzender er schon vorher war. Vom 20. Oktober 1953 bis Ende 1962 war er Bundesverteidigungsminister.

2

Der Beklagte ist Verleger und Herausgeber des Wochenmagazins "Der Spiegel". In zahlreichen Aufsätzen des Wochenmagazins befaßte er sich, zum Teil unter dem Decknamen "Moritz Pfeil" mit der Person des Klägers.

3

In Heft Nr. 14 des "Spiegel" vom 1. April 1964 (14/1964) veröffentlichte der Beklagte abermals unter dem genannten Decknamen einen Aufsatz mit der Überschrift "Unheilbar gesund?". In diesem Aufsatz führte er unter Bezugnahme auf frühere Veröffentlichungen, auch auf solche des Wochenmagazins "Der Spiegel", in den ersten vier Absätzen über den Kläger wörtlich aus:

"Der Bundestagsabgeordnete K. hat ihn in einem "Offenen Brief" als "korrupt" vermutet; die Illustrierte "Revue" sah ihn in dem Verdacht "korrupt zu sein oder in die eigene Tasche zu wirtschaften"; die "Zeit" schrieb über ihn: "Er nahm das Geld ohne Gegenleistung"; das "Hamburger Echo" rätselte über den Ursprung seines "auf elf Millionen Mark geschätzten Vermögens".

"Die Welt" munkelte von "einigen Grundstücksgeschäften"; "Der Spiegel" nannte ihn einen "der Korruption schuldigen Minister", der während seiner Ministerzeit "Geld angenommen hatte, das ihm nicht gehörte". Im "Spiegel" stand, daß der von ihm zum Millionär promovierte "Onkel Aloys" sich gerühmt habe, "dem Mariandl ein Grundstück an der Riviera zu besorgen".

Im "Stern" stand zu lesen, wie Spezi "Onkel Aloys" B. "mit einer halben Million in nagelneuen Fünfzigmarkscheinen" umherfuhr. Der Fahrer des "Onkel Aloys"; "Ich habe B. oft - mit oder ohne Gattin - auf den Venusberg zum Haus des Ministers gefahren. Ich mußte jedesmal fünfzig bis hundert Meter vor der Villa den Wagen anhalten. Dr. B. hatte immer einen Koffer oder eine große Aktentasche bei sich, die ich ihm für einen Moment beim Aussteigen aus der Hand nahm. Wenn B. eine oder zwei Stunden später rauskam, war der Koffer leer."

Johannes Ka. hat von ihm behauptet, die FIBAG-Gewinne halbe-halbe mit ihm teilen zu müssen. MdB Ka. warf ihm öffentlich vor, er habe "offenbar dem Rüstungs-Lobbyisten Onkel Aloys ganz außerordentlich hohe Rüstungsaufträge zugeschoben oder zuschieben lassen".

Unwidersprochen werde in der Öffentlichkeit behauptet, er habe ein Vermögen erworben "wie es ein Politiker seit 1945 nicht auf normalen Wege erlangen konnte"."

4

Es folgten Ausführungen, in denen von dem "Ruch der Korruption" die Rede war. Die weiteren Darlegungen enthielten die Feststellung, der Kläger halte nicht mehr viel vom politischen Ehrenschutz; er stelle keine Strafanträge mehr, seit ihm die finanzielle Integrität bestritten werde. Einen einzigen Strafantrag habe er zwar gestellt, gegen Br., Sch. und A. in Sachen FIBAG. Er habe ihn einseitig zurückgenommen, er wolle kein "Prozeßhansel" mehr sein. Wenn er einen mühelosen Sieg wittere, der sich in ein Sauberkeitszertifikat ummünzen lasse, vertraue er sein Schiff sehr wohl noch den Justizpersonen an. Wegen eines in der "Hessichen Allgemeinen" vom 1. Oktober 1963 veröffentlichten Leserbriefes des Ing. Paul D. habe er gegen D. und den verantwortlichen Redakteur Strafantrag gestellt. Der Oberstaatsanwalt habe aber am 25. Februar 1964 die Erhebung der öffentlichen Klage zugunsten des Mannes abgelehnt, den man, jedenfalls was den Staatsanwalt anlange, "in der Öffentlichkeit ungestraft als durch und durch korrupt bezeichnen dürfe". Die schriftliche Begründung des Oberstaatsanwalts laute, die Äußerungen seien im Vergleich zu den Angriffen, welchen der frühere Bundesminister Franz Josef Strauß in zahlreichen anderen Presseveröffentlichungen ausgesetzt gewesen sei, nur unsubstantiierte und von offenbar geringer eigener Kenntnis der Gesamtmaterie getragene Schimpfereien einer für das öffentliche Leben wenig bedeutsamen Persönlichkeit. Der Strafantragsteller sei daher auf den Weg der Privatklage verwiesen worden.

5

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe in der Wochenzeitschrift "Der Spiegel" schon in vielen früheren Aufsätzen ähnliche Vorwürfe gegen ihn erhoben. Der Beklagte habe ihm auch damals schon vorgeworfen, er habe sich oder Bekannte oder Verwandte bevorzugt, Hausfreunde zu Millionären "avancieren" lassen, er sei unter ehrenrührigen Umständen aus seinem Ministerium ausgeschieden und habe während seiner Ministerzeit Geld genommen, das ihm nicht gehört habe. In der Nr. 24/1963 sei er als "Psychopath", in der Nr. 21/1964 als "korrupter Exminister" bezeichnet worden.

6

Der Kläger hat die Klage jedoch nur auf die Veröffentlichungen des Beklagten in der Ausgabe Nr. 14 des "Spiegel" vom 1. April 1964 gestützt. Dabei handele es sich, so hat er vorgetragen, um ehrenrührige Tatsachenbehauptungen; sie seien durchwegs unwahr. Der Behauptung Ka., er habe ein Vermögen erworben, wie es ein Politiker seit 1945 auf normalem Wege nicht habe erlangen können, habe er widersprochen. Er habe sich von B. niemals in einem Koffer Fünfzig-DM-Scheine bringen lassen. Er habe B. auch keine Rüstungsaufträge "zugeschoben". Er habe sich auch nicht auf unrechtmäßige Art ein Vermögen angeeignet. Weder sich selbst noch anderen habe er unrechtmäßige Vorteile verschafft. Er habe mit Ka. keine Teilungsvereinbarung getroffen.

7

Der Kläger hat im ersten Rechtszug zuletzt den Widerruf folgender Behauptungen beantragt:

  1. 1.

    Er sei ein der Korruption schuldiger Minister, der während seiner Ministerzeit Geld angenommen habe, das ihm nicht gehört habe,

  2. 2.

    Dr. Aloys B. sei mit einer halben Million in nagelneuen Fünfzigmarkscheinen umhergefahren und habe diese beim Kläger ausgeleert, der Kläger habe Dr. B. ganz außerordentlich hohe Rüstungsaufträge zugeschoben oder zuschieben lassen;

  3. 3.

    der Kläger habe mit Dr. Ka. in der FIBAG-Affäre die Gewinne halbe-halbe oder in sonstiger Weise geteilt oder teilen müssen;

  4. 4.

    der Kläger habe den Behauptungen in der Öffentlichkeit, er habe ein Vermögen erworben, wie es ein Politiker seit 1945 nicht auf normalem Wege erlangen konnte, nicht widersprochen.

8

Der Kläger hat ferner wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ein angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen gefordert. Hilfsweise hat er eine Erklärung des Beklagten begehrt, daß er obige Behauptungen nicht mehr aufrechterhalte.

9

Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:

10

Er habe die Behauptungen, deren Widerruf begehrt werde, in der den Haupt- und Hilfsanträgen zugrundeliegenden Form nicht aufgestellt. Der Sinn des Aufsatzes "Unheilbar gesund?" erschöpfe sich in der Feststellung, daß der Kläger gegen die in der Öffentlichkeit, namentlich in der Presse gegen ihn erhobenen Vorwürfe, darunter gegen den Korruptionsvorwurf, gerichtlich nicht vorgegangen sei. Nur gegen den Verfasser eines in einer Hessischen Zeitung erschienenen, aber relativ harmlosen Leserbriefes habe er vergeblich Strafantrag gestellt. Der Aufsatz enthalte nur Zitate ohne eigene Stellungnahme, die der Beklagte sich nicht zu eigen gemacht habe. Der einzige eigene Vorwurf liege darin, daß der Beklagte von dem "Ruch der Korruption" gesprochen habe. Dabei handele es sich aber um eine Meinungsäußerung. Der Beklagte hat sich auf die Meinungs- und Pressefreiheit und die damit zusammenhängende Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

11

Vorsorglich hat der Beklagte behauptet, die Vorwürfe seien wahr. Der Begriff der Korruption sei nicht mit "Bestechung" oder "Bestechlichkeit" gleichzusetzen. Er reiche viel weiter und umfasse die unzulässige Verquickung der privaten mit den dienstlichen und den Parteiinteressen sowie die allgemeine Verderbtheit, auch soweit sie sich im rein moralischen Bereich äußere.

12

Im einzelnen hat der Beklagte dazu u.a. vorgetragen:

13

Der Kläger habe sich vom "Münchner Merkur" monatlich 250 DM und von der Volkswirtschaftlichen Gesellschaft monatlich 5.000 DM angeblich für staatspolitische Zwecke bezahlen lassen, die Gelder aber, die zum größten Teil über einen persönlichen Dispositionsfond gelaufen seien, zweckentfremdet verwendet. Unter anderem habe er im Dezember 1963 dem mit ihm befreundeten Ernest Ha. aus dem Sonderkonto II CSU beim Bankhaus Po., Ma. & Co., D., ein privates Darlehen gewährt. Ha. habe nur den ersten für die Rückzahlung von ihm akzeptierten Wechsel mit 1.000 DM eingelöst. Mindestens in den Jahren 1957 und 1958 habe der Kläger von den dem La. der Ba. In. e.V. angeschlossenen optischen Firmen monatlich 800 DM erhalten. Von der E. (Ei. der K.händler) habe er im Monat 600 DM in Empfang genommen. Weder für den Landesverband noch für die E. aber habe er irgendwelche Leistungen erbracht. B. habe tatsächlich kofferweise Fünfzigmarkscheine über die Grenze gebracht. Er habe sich auch mehrmals von seinem Fahrer 50 bis 100 m vor dem Hause des Klägers absetzen lassen, sei mit einem vollen Koffer in dessen Haus gegangen und mit leerem Koffer wieder herausgekommen. Brandenstein habe sich auch seiner guten Beziehungen zum Kläger und dessen Familie berühmt.

14

In der FIBAG-Affäre ("Housing-Programm" der US-Armee) habe der Kläger zugunsten des mittellosen M. Geschäftsmannes Lothar Schien und dessen Projekts ohne vorherige Prüfung irgendwelcher Unterlagen mehrere Empfehlungsschreiben ausgestellt. Der an der FIBAG mitbeteiligte Verleger Dr. Kapfinger habe erklärt, daß er seinen Anteil an der Verwirklichung des Housing-Programmes mit dem Kläger teilen müsse. Der Kläger habe Dr. Ka. deshalb gerichtlich nicht belangt.

15

Auf drei Amerikareisen habe der Kläger von seinen amerikanischen Gastgebern erhebliche materielle Vorteile verlangt und entgegengenommen. Er habe auch wiederholt Kontakte zu Damen zweifelhaften Rufes herstellen lassen.

16

Der Teilungsvorwurf gehe nur dahin, der Kläger unternehme gegen Kapfinger nichts, obwohl dieser eine Teilungsvereinbarung behauptet habe.

17

Auch gegenüber dem Schmerzensgeldanspruch hat sich der Beklagte auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.

18

Der Kläger ist dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten. Er hat zu den einzelnen Vorwürfen Stellung genommen und dazu u.a. vorgetragen:

19

Das Housing-Projekt sei von den Amerikanern gewünscht worden; es sei auch vernünftig gewesen. Der zuständige Berichterstatter im Verteidigungsministerium habe die Auffassung vertreten, das Objekt sei empfehlenswert. Sch. habe dazu neue, brauchbar erscheinende Gedanken zugesteuert. Ka. habe nicht behauptet, daß er mit dem Kläger habe teilen müssen. In keinem der vom Beklagten behaupteten Fälle habe er für sich persönlich oder auch für dritte Personen Zuwendungen irgendwelcher Art in Anspruch genommen oder gar erhalten. Der Kläger hat bestritten, daß er sich in Amerika über das bei solchen Anlässen übliche Maß hinaus habe bewirten oder beschenken lassen. Er hat ferner die vom Beklagten behaupteten Ausschweifungen in Abrede gestellt. Das Landgericht hat - unter Abweisung der Klage im übrigen - den Beklagten verurteilt:

  1. I.

    Folgende Behauptungen durch eine eigenhändig, unterzeichnete schriftliche Erklärung zu widerrufen:

    1. a)

      Der Kläger habe der Behauptung in der Öffentlichkeit nicht widersprochen, er habe ein Vermögen erworben, wie es ein Politiker seit 1945 nicht auf normalen Wege erlangen konnte,

    2. b)

      Dr. B. habe zum Kläger einen Koffer oder eine große Aktentasche voll nagelneuer Fünfzigmarkscheine gebracht.

  2. II.

    Die eigenhändig unterzeichnete schriftliche Erklärung abzugeben, daß er folgende Behauptungen nicht aufrecht erhalte:

    1. a)

      Der Kläger habe Dr. B. ganz außerordentlich hohe Rüstungsaufträge zugeschoben oder zuschieben lassen,

    2. b)

      der Kläger sei ein der Korruption schuldiger Minister, der während seiner Ministerzeit Geld angenommen habe, das ihm nicht gehörte,

    3. c)

      der Kläger habe mit Dr. Ka. in der FIBAG-Affäre die Gewinne teilen müssen.

  3. III.

    An den Kläger 25.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.

20

Beide Parteien haben Berufung eingelegt. Der Kläger erstrebte mit ihr die Durchsetzung seiner erstinstanzlichen Widerrufsanträge in vollem Umfange und die Zubilligung eines höheren Schmerzensgeldes. Der Beklagte verfolgte mit seiner Berufung weiterhin die völlige Abweisung der Klage. Das Oberlandesgericht hat die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf zu I a und b und - in der eingeschränkten Form - zu II a sowie zur Zahlung einer Entschädigung von 25.000 DM nebst Zinsen bestätigt, ihn außerdem zum Widerruf der Behauptung zu II b und c verurteilt.

21

Der Beklagte erstrebt mit der Revision weiterhin die volle Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

22

A.

Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Beklagten zum Widerruf bestimmter Behauptungen richtet.

23

1.

Nach § 546 ZPO findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem Urteil zugelassen hat oder wenn in Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 DM übersteigt. Das Berufungsgericht hat die vorliegende Revision nicht zugelassen, was der Nachprüfung des Revisionsgerichts entzogen ist (BGH LM § 546 ZPO Nr. 38). Sie ist daher nur zulässig, wenn der Klageanspruch vermögensrechtlichen Charakter besitzt. Es handelt sich hier aber eindeutig um einen nicht vermögensrechtlichen Anspruch. Mit diesem Teil der Klage ist der Kläger Angriffen auf seine Ehre entgegengetreten und hat sie auf die Verletzung seiner persönlichen Ehre gestützt. Widerrufsansprüche, welche die persönliche Ehre schützen sollen, sind grundsätzlich nichtvermögensrechtlicher Natur (vgl. BGH Urt. v. 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 = VersR 1962, 1088; Urt. vom 12. Dezember 1967 - VI ZR 102/66). Nun kann unbeschadet dieses Klagegrundes die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs bejaht werden, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 35, 302 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]; Senatsurteile vom 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 = a.a.O., vom 12. Dezember 1967 - VI ZR 102/66 - und vom 5. Januar 1968 - VI ZR 127/66 = VersR 1968, 370). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor. Bei der Klage eines Politikers, der sich gegen Presseangriffe wehrt, liegt eine solche Annahme schon auf den ersten Blick fern. Jedenfalls gibt das Vorbringen des Klägers in den Tatsacheninstanzen dafür nichts her. Die Verbindung des Widerrufsanspruchs mit dem Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens läßt im Zusammenhang mit dem Klagevorbringen erkennen, daß für den Kläger die Wahrung seines politischen und gesellschaftlichen Ansehens sowie der persönlichen Geltung im Vordergrund stand.

24

Von dem nichtvermögensrechtlichen Charakter des Widerrufsanspruchs ist denn auch das Berufungsgericht ausgegangen. Hat es doch die Zulasssung der Revision, soweit sie nicht kraft Gesetzes zulässig ist, mit der Begründung als nicht veranlaßt gesehen, die Rechtssache sei nicht von grundsätzlicher Bedeutung.

25

2.

Die Revision hält das Rechtsmittel in diesem Umfang deshalb für zulässig, weil es sich im übrigen auch gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 25.000 DM richtet. Allerdings handelt es sich insoweit um eine Rechtsstreitigkeit über einen vermögensrechtlichen Anspruch, dessen Wert 15.000 DM übersteigt, so daß die Revision zulässig ist. Die Revisibilität nichtvermögensrechtlicher Klageansprüche wird ohne Zulassung aber nicht schon bei zulässiger Verbindung mit vermögensrechtlichen, die Revisionssumme erreichenden Ansprüchen begründet. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist lediglich anerkannt, daß, sofern bei Verbindung zweier Ansprüche die Entscheidung über den einen präjudiziell für den anderen ist, die Zulässigkeit der Revision, die den präjudiziellen Anspruch zum Gegenstand hat, den Revisionsrechtszug auch für den von ihm abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruch eröffnet (RGZ 164, 287; BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] mit weiteren Nachweisen - LM ZPO § 546 Nr. 41 m. Anm. Johannsen; Stein/Jonas/Grunsky ZPO 19. Aufl. § 546 II; Baumbach/Lauterbach ZPO 29. Aufl. § 546, 3 A a; vgl. auch BGHZ 29, 126 = LM § 546 ZPO Nr. 34 m. Anm. Johannsen). Zu Unrecht beruft sich die abweichende Ansicht von Wieczorek (ZPO§ 546 A IV und § 511 a A II a 3-5) auf BGHZ 14, 72, wie bereits in BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] im einzelnen ausgeführt ist. In diesem Sinne hängt hier der nichtvermögensrechtliche aber nicht vom vermögensrechtlichen Teil der Klage ab. Auch das Umgekehrte ist nicht der Fall. Es ist lediglich so, daß beiden ein Teil ihrer Tatbestandsvoraussetzungen gemeinsam ist.

26

Eine darüber hinausgehende Einschränkung der zwingenden gesetzlichen Regelung wird dagegen abgelehnt. Selbst wenn die geltendgemachten nichtvermögensrechtlichen Ansprüche präjudiziell für den Zahlungsanspruch wären, erstreckte sich die Zulässigkeit der Revision nicht auf sie (BGHZ 35, 302, 306 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61] = LM a.a.O. m. Anm. Johannsen mit weiteren Nachweisen). Wegen des dann von ihnen abhängigen Zahlungsanspruchs wäre die Revision zwar zulässig; es mangelte aber gerade dem präjudiziellen Teil der Klageansprüche die Revisibilität.

27

3.

An diese gesetzliche Regelung, welche die Zulässigkeit der Revision in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beschränkt, ist der Senat gebunden. Daß sie nicht gegen Verfassungsnormen verstößt, ist anerkannten Rechts (BVerfG Beschluß v. 8. Dezember 1965 - 1 BvR 662/65 = NJW 1966, 339 [BVerfG 08.12.1965 - 1 BvR 662/65]; BGH Beschluß v. 12. Juli 1965 - IV ZB 125/65 - IV ZR 53/65 = LM § 546 ZPO Nr. 52; BGH Urt. v. 11. November 1965 - II ZR 116/65 = LM § 546 ZPO Nr. 53 = ZZP 80, 125 m. Anm. Kuchinke).

28

Hierdurch ist der Senat daran gehindert, das Berufungsurteil zu Nr. I seines Ausspruchs in der Sache einer revisionsgerichtlichen Nachprüfung zu unterziehen. Auf die Ausführungen der Revision, die sich gegen diesen Teil des Berufungsurteils richten, kommt es daher nicht an.

29

B.

I.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht dem Kläger wegen schwerer Verletzung seines Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung von 25.000 DM zugebilligt. Diesen Geldausgleich erachtet das Berufungsgericht allerdings nur wegen folgender zwei Behauptungen des Beklagten im Aufsatz des "Spiegel" Nr. 14/1964 für gerechtfertigt:

30

Dr. B. habe zum Kläger einen Koffer oder eine große Aktentasche voll nagelneuer 50-DM-Scheine gebracht, und

31

der Kläger sei ein der Korruption schuldiger Minister, der während seiner Ministerzeit Geld angenommen habe, das ihm nicht gehört habe.

32

Das Berufungsgericht hat sich von der Unwahrheit beider Tatsachenbehauptungen überzeugt. Unter Hinweis darauf, daß der Kläger - vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung aus gesehen - früher Bundesverteidigungsminister war und auch heute im politischen Leben der Bundesrepublik Deutschland eine bedeutende Rolle spiele, hält das Berufungsgericht die Vorwürfe für in sehr hohem Maße ehrenrührig und erblickt in ihnen besonders schwerwiegende Beleidigungen. Sie seien, so führt das Berufungsgericht aus, in besonders hohem Maße geeignet, den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, sein menschliches und berufliches Ansehen zu untergraben sowie ihn in seiner politischen Laufbahn zu schädigen.

33

Das Berufungsgericht ist davon überzeugt, daß der Beklagte beide Beschuldigungen schuldhaft, und zwar leichtfertig erhoben hat. Er habe seine Pflicht, sich vor Veröffentlichung der beiden schwerwiegenden Vorwürfe über deren Richtigkeit zu erkundigen und sie auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen, gröblich verletzt. Für den erstgenannten Vorwurf habe sich der Beklagte nur auf die mehr als dürftigen und unzusammenhängenden Angaben des Fahrers Scharwächter berufen können, die diese Behauptung nicht stützten. Sie seien zudem ihrer ganzen Art und ihren gesamten Umständen nach derart unwahrscheinlich und unglaubhaft, daß der Beklagte ihr keinen Glauben hätte schenken dürfen. Auch die angeblichen Tatsachen, die der Beklagte zur Begründung seines Korruptionsvorwurfs vorgetragen habe, seien so wenig fundiert und zum größten Teil soweit hergeholt, daß er sie bei gewissenhafter Prüfung nicht als ausreichende Unterlagen für einen derart schwerwiegenden Vorwurf hätte ansehen dürfen.

34

Das Berufungsgericht verwehrt dem Beklagten eine Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen unter Hinweis auf seine Leichtfertigkeit. Zudem führt nach seiner Auffassung die in Widerstreit zwischen Pressefreiheit und Ehrenschutz gebotene Güterabwägung dazu, derart schwerwiegenden unwahren Tatsachenbehauptungen den Schutz der berechtigten Interessen zu versagen.

35

II.

Diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Prüfung stand.

36

1.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann derjenige, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für seinen immateriellen Schaden verlangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGHZ 35, 363 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60];  39, 124 [BGH 21.02.1963 - II ZR 76/62]; BGH LM BGB § 823 Ah Nr. 10; LM BGB § 847 Nr. 25; LM GG Art. 5 Nr. 10, 16, 20). Zu den gegen diese Rechtsprechung gerichteten Angriffen hat der Bundesgerichtshof wiederholt Stellung genommen. Die Ausführungen der Revision konnten dem Senat keinen Anlaß geben, auf diese Frage erneut einzugehen. Er hält an seiner, auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs gebilligten Rechtsprechung fest.

37

2.

Entgegen der Meinung der Revision wird die Beeinträchtigung der Ehre des Klägers nicht schon durch die Widerrufserklärungen gutgemacht, zu denen der nicht revisible Teil des Berufungsurteils den Beklagten verurteilt hat (vgl. BGH Urteil vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62 = LM BGB § 847 Nr. 25; Urt. v. 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 = BGB § 823 Ah Nr. 25; vgl. auch: BGH Urteil vom 12. Oktober 1963 - VI ZR 95/64 - LM GG Art. 5 Nr. 20). Das gilt umso mehr, als die Entschädigung in Geld hier die in der Vergangenheit erlittene Unbill ausgleichen soll.

38

3.

Ohne Erfolg meint die Revision, der Beklagte habe die beanstandeten Vorwürfe nicht behauptet, sondern allenfalls verbreitet, indem er ausschließlich fremde Äußerungen zitiert habe; da diese Zitate unstreitig zuträfen, seien sie im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts wahr.

39

a)

Selbst wenn man mit der Revision davon ausginge, daß der Beklagte die infrage stehenden Tatsachenbehauptungen ehrenrühriger Art - daß sie als solche zu charakterisieren sind, unterliegt keinem Zweifel - lediglich verbreitet habe, ist, jedenfalls wenn es wie hier an einem gleichzeitigen ernstlichen Entgegentreten fehlt, nicht entscheidend, ob die Zitierung zutrifft, sondern ob der Inhalt des verbreiteten Vorwurfs wahr ist (vgl. Helle, Der Schutz der persönlichen Ehre und des wirtschaftlichen Rufes im Privatrecht 1957 S. 35/36; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 1967 S. 105 ff). Das ist aber nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Unter solchen Umständen stellt das Verbreiten ebenso wie das Behaupten ehrenrühriger Tatsachen eine Persönlichkeitsverletzung dar.

40

b)

Für den negatorischen Ehrenschutz, der nicht Gegenstand der zulässigen Revision ist, kommt es zwar nicht darauf an, ob die ehrenrührigen Tatsachen vom Beklagten behauptet oder verbreitet worden sind, worauf das Berufungsgericht selbst hinweist. Wohl ist diese Frage nach Ansicht des Berufungsgerichts für den Anspruch auf Geldersatz des immateriellen Schadens von rechtlichem Belang.

41

Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, der Beklagte habe die beiden Vorwürfe nicht nur verbreitet, d.h. weitergegeben, ohne sie sich zu eigen zu machen, sondern behauptet, d.h. als Ausdruck seiner eigenen Ansicht vorgebracht. Nach seiner zutreffenden Ansicht steht dieser Beurteilung nicht schon entgegen, daß der Beklagte den Gegenstand der Behauptungen nicht aufgrund eigener Anschauung, sondern durch Mitteilung Dritter erfahren hat. Entscheidend ist, ob er die wiedergegebenen Tatsachen als nach seiner eigenen Überzeugung richtig hingestellt und sich die Behauptung der Zitierten zu eigen gemacht hat. Das bejaht der Tatrichter in möglicher Würdigung.

42

Soweit der Beklagte sich im "Spiegel" Nr. 14/1964 auf frühere Darstellungen im "Spiegel" (vgl. Nr. 26/1963, 38/1963, 39/1962 und Art. 8/1962) bezieht, kann ernstlich nicht in Zweifel gezogen werden, daß er diese Tatsachen behauptet. Dort finden sich, und zwar zum größten Teil in eigenen Aufsätzen des Beklagten und zudem als nach seiner eigenen Überzeugung richtig hingestellt die gleichen Behauptungen wie in Abs. 2 und 4 des Aufsatzes "Unheilbar gesund?". Für seine Annahme, der Beklagte habe auch, soweit er im beanstandeten Aufsatz andere Quellen für die vom Kläger bemängelten Äußerungen anführt, die wiedergegebenen Vorwürfe behauptet, weist das Berufungsgericht auf den Gesamtzusammenhang hin. Der Sinn des Aufsatzes erschöpft sich, wie das Berufungsgericht annehmen konnte, nicht in dem Vorhalt, der Kläger habe bis dahin eine Reihe an ihn zu richtender Fragen nicht beantwortet, er sei gegen die in der Presse gegen ihn erhobenen Vorwürfe fast niemals vorgegangen. Das Berufungsgericht verweist hierzu auf die den ersten vier Absätzen folgenden Ausführungen, besonders den fünften Absatz, der bei objektiver Betrachtungsweise, aber auch aus dem Blickwinkel des Durchschnittslesers - und nicht des "flüchtigen" Lesers, wie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht wurde, - nur mit der Annahme erklärt werden könne, daß sich der Beklagte mit den vorher in Form von Zitaten wiedergegebenen Beschuldigungen identifiziere. Zudem diente der Aufsatz, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen zeigt, dazu, ein bestimmtes Bild von der Persönlichkeit des Klägers zu zeichnen; die aus anderen Zeitschriften oder Quellen und aus früheren Ausgaben des "Spiegel" entnommenen Vorwürfe bildeten hierfür die tatsächliche Grundlage. Jedenfalls mußte der unbefangene Leser - auch wenn man die Zusammensetzung des Kreises der Spiegel-Leser berücksichtigt - das in diesem Sinne verstehen.

43

Zu Unrecht wendet sich die Revision dagegen, daß sich das Berufungsgericht auf frühere Artikel im "Spiegel" bezieht. Damit setzt es sich nicht in Widerspruch zu seiner Auslegung des klägerischen Begehrens, dieses richte sich ausschließlich gegen Vorwürfe im Artikel "Unheilbar gesund?" in Nr. 14/1964. Mit dem Hinweis auf die früheren Artikel legt das Berufungsgericht nur dar, daß die Äußerungen im umstrittenen Aufsatz, die allein Gegenstand dieses Rechtsstreits sind, dahin zu verstehen sind, daß der Beklagte sich die zitierten Vorwürfe zu eigen mache und damit als eigene Behauptungen aufstelle.

44

4.

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der dritte Absatz des beanstandeten Aufsatzes objektiv, aber auch vom Standpunkt des Durchschnittslesers aus, in dem Sinn verstanden werden konnte, B. habe einen Koffer oder eine große Aktentasche voll nagelneuer 50-Mark-Scheine zum Kläger gebracht. Diese Würdigung ist möglich und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Wiedergabe aus dem "Stern", "Onkel Aloys" B. sei "mit einer halben Million in nagelneuen 50-Mark-Scheinen" umhergefahren, ist mit der angeblichen Darstellung des Fahrers Scha. - er habe B. oft zum Haus des Ministers gefahren und jedesmal 50 bis 100 m vor dessen Haus den Wagen anhalten müssen, B. habe immer einen Koffer oder eine große Aktentasche bei sich gehabt, die er ihm beim Aussteigen für einen Augenblick aus der Hand genommen habe; bei Rückkehr B. ein oder zwei Stunden später sei sie leer gewesen - sprachlich in einen solchen Zusammenhang gesetzt, daß der Durchschnittsleser den Eindruck gewinnen mußte, es werde ein zusammengehörender einheitlicher Lebensvorgang geschildert.

45

Das Berufungsgericht hat sich davon überzeugt, daß der so verstandene Vorwurf unwahr ist. Es weist darauf hin, der Fahrer Scha. habe nur angegeben, daß er B. einmal vom Flugplatz in Frankfurt(Main) abgeholt, zu einem Lokal gefahren, vor dem Lokal auf Verlangen B. einen Lederkoffer geöffnet und darin Bündel mit 50-DM-Noten gesehen habe. Außerdem habe er bestätigt, daß er Brandenstein zwei- oder dreimal zur Wohnung des Klägers gefahren, auf Weisung von B. etwa 80 bis 100 m vor dem Hause angehalten und B. dabei zweimal eine große und schwere Reisetasche überreicht habe, über deren Inhalt er keine Angaben hat machen können. Gegen die Würdigung des Tatrichters, zwischen der Reisetasche und dem mit Banknoten gefüllten Lederkoffer bestehe offensichtlich kein Zusammenhang, die Behauptungen des "Stern" und des Beklagten stützten sich aber gerade auf die Aussage von Scha., daher und nach den gesamten Umständen halte es die Behauptung für unwahr, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

46

Die von der Revision hierzu erhobenen Verfahrensrügen, die der Senat im einzelnen geprüft hat, sind nicht begründet. Zu Unrecht rügt die Revision insbesondere die Nicht Vernehmung des Zeugen B.. Diesen Zeugen hatte der Kläger benannt. Dem teilweise durch andere Zeugen unter Beweis gestellten weiteren Vorbringen des Beklagten im Schriftsatz vom 15. März 1966 (S. 26 ff) brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen. Dieser Vortrag betrifft keine Vorgänge, die sich auf den hier zur Erörterung stehenden Vorgang beziehen.

47

5.

Das Berufungsgericht hat sich ebenfalls davon überzeugt, daß der zweite in diesem Zusammenhang erhebliche Vorwurf unwahr ist, nämlich die Behauptung, der Kläger sei ein der Korruption schuldiger Minister, der während seiner Ministerzeit Geld angenommen habe, das ihm nicht gehört habe.

48

a)

Das Berufungsgericht geht davon aus, der beanstandete Aufsatz im "Spiegel" Nr. 14/1964 habe nach Wortlaut und Sinn dem Kläger Korruption in dem Sinne vorgeworfen, daß er im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seinem Ministeramt und unter dessen Mißbrauch sich persönlich bereichert, also ein Verhalten gezeigt habe, das sich dem Bestechungsbegriff annähere. Damit stellt es zutreffend auf die dem Aufsatz selbst zugrundeliegende und in ihm für den Durchschnittsleser hervortretende Auffassung ab, was unter "Korruption" verstanden sein soll (vgl. BGH Urteil vom 20. Juni 1961 - VI ZR 222/60 = LM GG Art. 5 Nr. 7). Schon das landgerichtliche Urteil, auf das sich das Berufungsurteil insoweit bezieht, hatte zu Recht ausgeführt, daß der Aufsatz "Unheilbar gesund?" in seinen ersten vier Absätzen in einer Vielzahl von Vorwürfen ausnahmslos auf eine ungerechtfertigte Vermögensbereicherung des Klägers hinweist. So ist ausgeführt: "Der Spiegel nannte ihn einen der Korruption schuldigen Minister, der während seiner Ministerzeit Geld angenommen hatte, was ihm nicht gehörte"; es finden sich weitere Wendungen wie: "in die eigene Tasche zu wirtschaften", "man rätselte über den Ursprung seines auf 11 Millionen DM geschätzten Vermögens", er "habe ein Vermögen erworben, wie es ein Minister seit 1945 nicht auf normalen Wege erlangen konnte". Nur in diesem Sinne hat der Beklagte im beanstandeten Aufsatz gegenüber dem Kläger einen Vorwurf erhoben, nur insoweit hat der Kläger Ansprüche geltend gemacht.

49

Belanglos ist somit, ob und daß "Korruption", "korrupt" oder "korrumpiert" im allgemeinen Sprachgebrauch in einem weiteren Sinne und dann als bloßes Werturteil verstanden wird. Mit Recht sieht das Berufungsgericht ebenso wie schon das Landgericht alle Vorwürfe als für diesen Punkt rechtlich unerheblich an, die nicht in diesen durch den Aufsatz selbst gezogenen Rahmen fallen.

50

b)

Im Vordergrund des so verstandenen Korruptionsvorwurfs erblickt das Berufungsgericht die Äußerung des beanstandeten Aufsatzes, Dr. Ka. habe behauptet, die FIBAG-Gewinne halbe-halbe mit dem Kläger teilen zu müssen. Aus den schon gegebenen Gründen konnte es davon ausgehen, daß der Sinn dieses Vorwurfs sich nicht darin erschöpfte, Dr. Ka. habe eine solche Teilungsvereinbarung nur behauptet; der Beklagte habe sich diesen Vorwurf vielmehr zu eigen gemacht.

51

Die so aufgefaßte Behauptung des Beklagten hält das Berufungsgericht für unwahr. Seine Überzeugung stützt der Tatrichter auf die nach seiner Auffassung glaubhafte Bekundung des Zeugen Dr. Ka., die er durch die Aussage des als Partei vernommenen Klägers bestätigt findet. Im weiteren setzt er sich mit den Bekundungen der Zeugen Lo. und Ha. auseinander.

52

Die mögliche tatrichterliche Würdigung wird durch die Angriffe der Revision nicht erschüttert. Insbesondere greifen ihre Verfahrensrügen nicht durch. Den durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten brauchte das Berufungsgericht nicht darauf hinzuweisen, daß es den früheren eidesstattlichen Versicherungen der FIBAG-Beteiligten Sch. und Br. keine entscheidende Bedeutung beimessen werde (§ 139 ZPO) und daß diese Erklärungen im jetzigen Rechtsstreit keine hinreichenden Beweismittel seien. Es konnte ohne Verletzung des § 139 ZPO davon ausgehen, daß der Beklagte in richtiger verfahrensrechtlicher Beurteilung die Verfasser der Erklärungen als Zeugen benennen würde, wenn er es wollte. Das hat er aber nicht getan.

53

Im übrigen lag es im tatrichterlichen Ermessen, ob das Berufungsgericht dem Zeugen Dr. Ka. und dem gemäß § 448 ZPO als Partei vernommenen Kläger (vgl. Bl. 411, 460 GA und das landgerichtliche Urteil S. 32 und 50) Glauben schenkte. Entgegen der Auffassung der Revision liegt darin, daß es dem Zeugen Dr. Ka. folgt, kein Verfahrensverstoß. Das Landgericht hat die Bekundung dieses Zeugen nicht für unglaubwürdig gehalten (vgl. dazu: BGH Urteil v. 1. Oktober 1964 - VII ZR 225/62 = LM ZPO § 398 Nr. 3), sondern sie lediglich im Hinblick auf die erwähnten beiden eidesstattlichen Versicherungen nicht für hinreichend angesehen, den Beklagten zu einem unbeschränkten Widerruf zu verurteilen. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt mit der Begründung, es messe den eidesstattlichen Versicherungen wegen ihrer unklaren und widerspruchsvollen Darstellung und auch wegen ihrer Abgabe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen weit geringeren Beweiswert bei.

54

c)

Das Berufungsgericht hält auch die weiteren Behauptungen, die den Korruptionsvorwurf stützen sollen, für unbegründet. Die Würdigung des Tatrichters aufgrund des gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnisses, der Vorwurf des Beklagten sei unwahr, daß der Kläger ein der Korruption schuldiger Minister sei, der während seiner Ministerzeit Geld angenommen habe, das ihm nicht gehört habe, ist rechtlich möglich und läßt keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Sie ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die vorwiegend verfahrensrechtlichen Rügen der Revision greifen nicht durch.

55

Soweit der Kläger von der Zeitung "Münchener Merkur" aufgrund eines Vertrages von 1952 und von der Edeka-Verlags-Gesellschaft mbH für seine beratende und schriftstellerische Tätigkeit monatliche Vergütungen erhielt, lagen ohne Rücksicht auf die Vereinbarkeit mit dem Ministeramt, die das Berufungsgericht bejaht, ersichtlich keine Tätigkeiten vor, die unter den dem beanstandeten Spiegel-Artikel zugrundeliegenden Korruptionsbegriff fallen.

56

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die dazu - ermächtigte Vo. Gesellschaft e.V. - ebenso wie die Ar. der C. Industrie - außer an die CSU auch noch an verschiedene andere Parteien, mit Ausnahme der SPD, Zuwendungen gemacht. Ein Teil der Zahlungen wurde auf Vorschlag der CSU auf den dem Kläger von der Partei eingeräumten persönlichen Dispositionsfonds überwiesen. Ein hierzu dienendes Sonderkonto hatte auch schon für den früheren Landesvorsitzenden der CSU Dr. Se. bestanden. Bereits hieraus erhellt, daß die Entgegennahme dieser Gelder für die CSU und ihre steuerliche Behandlung schon deshalb außerhalb des Vorwurfs der Korruption in dem erwähnten Sinne liegen, weil sie mit der Ministertätigkeit des Klägers, auf das sich, wie dargelegt, der Korruptionsvorwurf des beanstandeten Artikels allein bezieht, nichts zu tun haben. Es handelte sich um eine Angelegenheit der CSU.

57

Schließlich stellt das Berufungsgericht fest, daß die Bewirtung durch die Rüstungsfirma Lo. über den bei derartigen offiziellen Anlässen üblichen und gewohnheitsmäßig allgemein gehaltenen Rahmen nicht hinausgegangen ist, so daß eine passive Bestechung ausscheide. Die Verfahrensrügen der Revision gehen schon deshalb fehl, weil die Beweise, deren Nichterhebung beanstandet wird, erst nach Schluß der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht im Schriftsatz vom 21. Juli 1966 angetreten waren.

58

d)

Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht seine Überzeugung unter Würdigung des gesamten Verhandlungs- und Beweisergebnisses gewonnen. Hierzu hat es weiter Feststellungen im einzelnen dahin getroffen, daß der Kläger keinen übermäßigen persönlichen Aufwand getrieben hat, sein Einkommen - der Kläger hat Einkommensteuer-Erklärungen vorgelegt -, die Entwicklung seines Vermögens sowie seine Grundstückskäufe sich durchaus in den Grenzen hielten, die dem Kläger durch seine Stellung und seine rechtmäßigen Einkünfte gezogen waren. Aufgrund dessen hat es sich insgesamt davon überzeugt, daß auch diese Umstände keinesfalls Anhaltspunkte für die Annahme bieten, der Kläger habe während seiner Ministertätigkeit in die eigene Tasche gewirtschaftet.

59

5.

Das Berufungsgericht verkennt nicht die Gesichtspunkte, aus denen sich für den Beklagten auch im Hinblick auf Art. 5 GG und die besondere Stellung der Presse eine Wahrnehmung berechtigter Interessen ergeben könnte (vgl. BGHZ 31, 312 [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58];  36, 77) [BGH 06.11.1961 - AnwZ B 32/61]. In Übereinstimmung mit anerkannter Rechtsmeinung (vgl. BGH Urt. v. 25. April 1958 - I ZR 97/57 = LM UWG § 14 Nr. 6; Erman/Weitnauer 4. Aufl. Anh. zu § 12, 8 d bb; Helle a.a.O. S. 41, 42; vgl. auch Wenzel a.a.O. S. 167) verwehrt es dem Beklagten aber eine solche Rechtfertigung mit der Begründung, er habe beide Beschuldigungen leichtfertig erhoben.

60

Diese Beurteilung hält rechtlicher Prüfung stand. Entscheidend ist, was in der konkreten Situation, in welcher die Behauptungen aufgestellt wurden, als Sorgfalt gefordert werden muß (vgl. BGHSt 18, 182 [BGH 15.01.1963 - 1 StR 478/62]). Von Belang ist insbesondere die Schwere des erhobenen Vorwurfs. Je schwerer er wiegt, umso höhere Anforderungen sind an die Prüfungspflicht zu stellen (BGH UFITA 35, 362). Wer besonders abträgliche Behauptungen aufstellt, muß es sich gefallen lassen, auch seinerseits besonders kritisch geprüft zu werden (vgl. auch: BVerfGE 12, 113; Wenzel a.a.O. S. 181). Hierbei hat das Berufungsgericht auf der einen Seite mit Recht berücksichtigt, daß beide Vorwürfe in besonders hohem Maße ehrenrührig und geeignet waren, den Kläger im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Minister in der öffentlichen Meinung herabzusetzen, sein menschliches und berufliches Ansehen zu untergraben und ihn in seiner politischen Laufbahn zu beeinträchtigen. Auf der anderen Seite konnte sich der Beklagte, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, für den ersten Vorwurf nur an die mehr als dürftigen und unzusammenhängenden Angaben des Fahrers Scharwächter halten, die diese Behauptung nicht stützen. Die angeblichen Tatsachen, die der Beklagte zur Begründung des Korruptionsvorwurfs in dem erörterten engen Sinne vorgetragen hat, sind ebenfalls nicht so fundiert, daß er sie bei gewissenhafter Prüfung als ausreichende Grundlage für einen derart schwerwiegenden Vorwurf hätte genügen lassen dürfen. Auch bei der FIBAG-Affäre war, wie das Berufungsgericht ausführt, keineswegs geklärt, daß Dr. Kapfinger die angebliche Teilungsvereinbarung tatsächlich behauptet hatte. Das alles gilt umso mehr, als es sich um den Beitrag in einer Wochenzeitschrift handelte, bei der schon an sich - anders als bei einer Reportage aktueller Geschehnisse - erheblich größere zeitliche und sachliche Möglichkeiten der Prüfung zur Verfügung stehen.

61

6.

Zur Rechtfertigung der Zubilligung einer Geldentschädigung weist das Berufungsgericht auf die Schwere des Eingriffs und des Verschuldens sowie die weitreichenden Folgen hin. Damit hält es sich im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Kläger ist durch die Art der Veröffentlichung im verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich seines Persönlichkeitsrechts getroffen worden.

62

Entgegen der Auffassung der Revision brauchte das Berufungsgericht keine Minderung nach § 254 BGB vorzunehmen. Wie aus den Ausführungen der Revision in anderem Zusammenhang entnommen werden kann, erblickt sie das mitwirkende Verschulden darin, daß der Kläger nicht von der Möglichkeit einer Gegendarstellung Gebrauch gemacht hat. Unter den gegebenen Umständen war er aber hierzu im Sinne des § 254 BGB nicht gehalten.

63

C.

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO im bezeichneten Umfange als unzulässig zu verwerfen, im übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens