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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.07.1961, Az.: IV ZR 30/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.07.1961
Aktenzeichen
IV ZR 30/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15048
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 29.11.1960
LG Kempten - 27.06.1960

Fundstellen

  • BGHZ 35, 302 - 309
  • DB 1961, 1193-1194 (Kurzinformation)
  • JZ 1962, 366 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1961, 838-839 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1811-1812 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtsgrundlage für den Anspruch der Ehefrau auf Unterhaltszuschuß"
  • ZZP 1961, 395-398

Prozessführer

1. des Bäckermeisters Udalrich K. in Ka.-N., S.straße ...,

2. der Frau Martha W. in Ka.-N., H.straße ...,

Prozessgegner

Frau Ida Ki. geb. E. in Ka.-N., S.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat das Oberlandesgericht gleichzeitig über einen vermögensrechtlichen Anspruch, der die Revisionssumme erreicht, und über einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch, für den der vermögensrechtliche nicht präjudiziell ist, entschieden und die Revision nicht zugelassen, so ist wegen des nichtvermögensrechtlichen Anspruchs die Revision nicht zulässig.

Besteht zwischen den Ehegatten nicht mehr die häusliche Gemeinschaft, wohnt aber die Ehefrau noch in der ehelichen Wohnung, arbeitet sie in dem Erwerbsgeschäft des Ehemannes mit und empfängt sie dort wie vor der Entzweiung der Ehegatten den Hauptteil des Unterhalts, so ist für einen von ihr geltend gemachten Anspruch auf einen Unterhaltszuschuß in Geld zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse nicht §1361 BGB, sondern §1360 a BGB maßgebend.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. November 1960 wird verworfen, soweit mit ihr die Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung unter I. und II. und gegen die Abweisung der Widerklage unter IV. in dem Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 27. Juni 1960 angegriffen wird.

  2. II.

    Auf die Revision des Beklagten zu 1) wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. November 1960 aufgehoben, soweit die Berufung gegen die Verurteilung unter III. in dem Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 27. Juni 1960 zurückgewiesen worden ist.

    In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

  3. III.

    Das Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kempten vom 27. Juni 1960 unter V. und das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 29. November 1960 unter II. werden aufgehoben.

    Die Beklagte zu 2) trägt 1/6 der Kosten aller Rechtszüge, die bis zum Abschluß der vorliegenden Revisionsinstanz entstanden sind.

    Im übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits dem Oberlandesgericht vorbehalten.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin und der Beklagte zu 1) haben am 1. Juni 1929 in Gablonz (Sudetenland) die Ehe geschlossen. Aus dieser ist ein Sohn hervorgegangen, der bereits erwachsen ist. Im Jahre 1934 errichteten die Eheleute in Gablonz eine Bäckerei, in der sie gemeinsam arbeiteten. Von 1939 bis zur Übernahme des Geschäfts durch einen Tschechen im Jahre 1946 lag die Arbeit meist allein in den Händen der Klägerin, da sich der beklagte Ehemann während des überwiegenden Teiles dieser Zeit im Wehrdienst und in der Kriegsgefangenschaft befand.

2

Im Jahre 1948 kam der beklagte Ehemann nach Westdeutschland. Er fand zunächst Arbeit als Pflasterer. Die Klägerin kam 1949 aus der Tschechoslowakei nach Westdeutschland und arbeitete zunächst in einem Similisierbetrieb. Weihnachten 1950 eröffneten die Eheleute in Kaufbeuren-Neugablonz in gemieteten Räumen eine Bäckerei. In dieser waren sie wieder gemeinsam tätig. Daneben unterhielt die Klägerin in den Jahren 1952 bis 1954 einen eigenen Similisierbetrieb.

3

Die Eheleute brachten das Bäckereigeschäft zu so beachtlicher Blüte, daß sie in den Jahren 1955/56 ein eigenes Haus erbauen konnten. In diesem ist jetzt die Bäckerei untergebracht, während in den seit 1950 benutzten fremden Räumen eine Filiale unterhalten wird. Zur Errichtung der Bäckerei und des Hauses trugen Flüchtlingsdarlehen bei. Das Geschäft wird allein auf den Namen des beklagten Ehemannes betrieben. Eigentümer des Anwesens sind die Eheleute je zur Hälfte. Seit dem 1. Juli 1958 besteht zwischen ihnen Gütertrennung.

4

Im Sommer 1958 ergaben sich unter den Eheleuten Zerwürfnisse, weil der beklagte Ehemann sich der Beklagten zu 2) zuwandte. Deren Ehe mit einem Gefängnisoberwachtmeister wurde durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts vom 1. September 1958 wegen ehewidriger Beziehungen der beiden Beklagten geschieden. Die Beklagten leben in derselben Wohnung. Der beklagte Ehemann hat die Beklagte W. zur Leiterin der Bäckereifiliale bestellt.

5

Im Sommer 1958 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen Vergleich, nach dem die Klägerin aus der Ladenkasse des Hauptgeschäfts kein Geld für eigene Bedürfnisse mehr entnehmen durfte. Im August oder September 1958 untersagte der beklagte Ehemann der Klägerin brieflich die Mitarbeit im Bäckereigeschäft, doch unternahm er bis zur Klagerhebung nichts Ernstliches gegen ihre weitere Mitarbeit. Durch eine von der Klägerin beantragte einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 18. November 1958 wurde der Ehemann verpflichtet, an die Klägerin monatlich 250 DM Taschen- und Kleidergeld zu zahlen.

6

Die Klägerin hat vorgetragen, die Beklagten lebten in einem ehebrecherischen Verhältnis zusammen. Es gehe nicht an, daß die Geliebte ihres Ehemannes als Filialleiterin des Betriebs tätig sei, der von den Eheleuten gemeinsam aufgebaut worden und bei dessen Aufbau man sich darüber einig gewesen sei, daß jeder Ehegatte an dem Vermögen und Einkommen gleichmäßig beteiligt sein solle. Es sei ihr nicht zuzumuten, regelmäßig die telefonischen Bestellungen der Beklagten W. aus der Filiale im Hauptgeschäft entgegenzunehmen. Diese hetze Angestellte gegen sie, die Klägerin, auf und mische sich in Angelegenheiten des Hauptgeschäfts ein. Wie sie, die Klägerin, schon zum Aufschwung des in Gablonz gegründeten Geschäfts besonders beigetragen und dadurch die Bewilligung der Flüchtlingsdarlehen bewirkt habe, so sei der Aufbau des Betriebs in Neugablonz wesentlich auf ihre Initiative, tatkräftige Werbung und Tüchtigkeit sowie auf die Zugabe der Einnahmen aus ihrem Similisierbetrieb zurückzuführen. Zwischen ihr und ihrem Ehemann bestehe mindestens eine Innengesellschaft, wenn nicht eine Außengesellschaft.

7

Sie hat weiter vorgebracht, es sei die Absicht der Beklagten, einander zu heiraten, und sie, die Klägerin, aus dem Geschäft zu verdrängen und in die Filiale abzuschieben. Das sei der Grund für das Verbot ihrer Weiterarbeit im Geschäft. Schon in einem Schreiben vom 14. Juli 1958 sei ihr durch den Vertreter ihres Ehemanns der Vorschlag unterbreitet worden, die Filiale zu übernehmen, die Ehewohnung zu räumen und sich mit einer Abfindung von 20.000 DM, die auch ihren Hausanteil habe abgelten sollen, zufrieden zu geben.

8

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

  1. 1.

    den Beklagten zu 1) zu verurteilen, der Beklagten zu 2 die Tätigkeit in der Bäckerei oder einer ihrer Filialen zu untersagen;

  2. 2.

    die Beklagte zu 2) zu verurteilen, bei Vermeidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Betreten der Geschäftsräume der Bäckerei oder einer ihrer Filialen zu unterlassen;

  3. 3.

    den Beklagten zu 1) zu verurteilen,

    1. a)

      an die Klägerin ein vom Gericht festzusetzendes Kleidergeld monatlich im voraus zu zahlen,

    2. b)

      an die Klägerin ein vom Gericht festzusetzendes Taschengeld monatlich im voraus zu zahlen.

9

Die Beklagten haben beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Der Beklagte zu 1) hat Widerklage erhoben und mit dieser den Antrag gestellt,

12

die Klägerin zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Betreten der Geschäftsräume der Bäckerei oder einer ihrer Filialen zu unterlassen.

13

Die Beklagten haben geltend gemacht, die Ehe der Klägerin sei nicht durch ehewidrige Beziehungen oder Ehebruch der Beklagten, der nicht vorliege, zerstört worden, sondern dadurch, daß die Klägerin ihren Ehemann vernachlässigt habe. Durch die Tätigkeit der Beklagten W. in der Filiale werde die Klägerin in ihrem Wirkungskreis nicht gestört. Die Klägerin übertreibe ihren Anteil an dem Aufbau des alten und neuen Geschäfts, für deren Aufschwung in der Hauptsache die Güte der Handwerksarbeit des beklagten Ehemanns maßgebend gewesen sei. Das Similisiergeschäft der Klägerin sei aus Mitteln der Bäckerei errichtet worden, und aus diesen Mitteln seien auch die rückständigen Steuern für das Geschäft bezahlt worden. Ein gesellschaftliches Verhältnis bestehe zwischen den Ehegatten nicht.

14

Der beklagte Ehemann sei berechtigt, der Klägerin die weitere Mitarbeit in dem Geschäft zu verbieten. Die Klägerin habe entgegen der im Sommer 1958 übernommenen Verpflichtung weiterhin ständig Geld aus der Ladenkasse entnommen und damit ein Fernsehgerät gekauft, dem Sohn beim Ankauf eines Autos geholfen oder es in Wirklichkeit selbst gekauft, ein Postsparbuch angelegt sowie einen Pelzmantel und andere Gegenstände erworben. Nach den Betriebsferien im Sommer 1959 habe die Klägerin die Angestellten der Bäckerei nicht in ihre Zimmer gelassen. Einmal habe sie die Ladentür erbrochen, als der Ehemann ein Steckschloß angebracht habe, und dann habe sie selbst ein eigenes Steckschloß angebracht. Die Klägerin habe ferner heimlich Waren verkauft und durch Verabreichung altbackener Waren und Nichtausführung von Bestellungen den Verlust von Kunden verursacht. Außerdem habe sie eigenmächtig einen Nachschlüssel für ein Auto des Ehemanns bestellt. Schließlich sei sie damit einverstanden gewesen, daß der Sohn verschiedene Gläubiger zur vorzeitigen Kündigung der Kredite aufgefordert habe. Es sei ihre Absicht, ihren Ehemann aus dem Geschäft zu verdrängen.

15

Dadurch, daß der beklagte Ehemann der Klägerin die weitere Arbeit in dem Geschäft aus wichtigem Grunde verboten habe, sei ein gegenständlich-räumlicher Ehebereich, gegen dessen Störung die Klägerin Schutz beanspruchen könne, jedenfalls nicht mehr gegeben, soweit die Filiale der Bäckerei in Betracht komme. Die eheliche Gemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann sei ohnedies endgültig aufgehoben. Es könnten höchstens noch schuldrechtliche Ansprüche der Klägerin aus einem etwa doch gegebenen Gesellschaftsverhältnis in Betracht kommen. Doch bestehe eine Innengesellschaft spätestens seit der durch die einseitige Erklärung des Ehemanns herbeigeführten Gütertrennung nicht mehr; mindestens stehe der Klägerin kein Geschäftsführungsrecht zu. Ohne die Mitarbeit der Beklagten W., die für nur 50 DM Wochenlohn nicht nur die Tätigkeit in der Filiale, sondern auch den Haushalt des beklagten. Ehemanns versehe, lasse sich die Filiale überhaupt nicht weiterführen, da ihr Ertrag die Kosten einer voll bezahlten Verkäuferin nicht decke. Die Klägerin habe sogar gedroht, den beklagten Ehemann in eine Heilanstalt zu bringen.

16

Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

17

Sie hat die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestritten bis auf das Einschlagen der Ladentür, das berechtigt gewesen sei, weil ihr Ehemann mit dem eigenmächtigen Versperren der Tür den Zugang zu den für die Versorgung der Angestellten der Bäckerei notwendigen Lebensmitteln verhindert habe.

18

Das Landgericht hat wie folgt erkannt:

  1. "I.

    Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Beklagten zu 2) die Tätigkeit in der Bäckerei ... oder einer ihrer Filialen zu untersagen.

  2. II.

    Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, bei Vermeidung einer Geldstrafe von 1.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Betreten der Geschäftsräume der Bäckerei ... oder einer ihrer Filialen zu unterlassen.

  3. III.

    Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin monatlich im voraus ein Taschengeld und Kleidergeld von 250,- DM zu zahlen.

  4. IV.

    Die Widerklage wird abgewiesen.

  5. V.

    Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu 9/10, die Klägerin zu 1/10.

  6. VI.

    ..."

19

Die Beklagten haben Berufung eingelegte.

20

Die Beklagten zu 1) und 2) haben im Berufungsrechtszug beantragt,

21

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen,

22

der Beklagte zu 1) ferner,

23

auf die Widerklage die Klägerin zu verurteilen, bei Meidung einer vom Gericht festzusetzenden Geldstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung das Betreten der Geschäftsräume der Bäckerei oder einer ihrer Filialen zu unterlassen.

24

Die Klägerin hat beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und von den Kosten des Berufungsrechtszugs dem Beklagten zu 1) 2/3, der Beklagten zu 2) 1/3 auferlegt. Es hat die Revision nicht zugelassen.

27

Die Beklagten haben Revision eingelegt und mit dieser ihre im Berufungsrechtszug gestellten Anträge wiederholt.

28

Die Klägerin hat beantragt,

  1. 1.

    die Revision der Beklagten zu 2) zu verwerfen,

  2. 2.

    die Revision des Beklagten zu 1) zu verwerfen, soweit mit ihr die Zurückweisung der Berufung gegen die Verurteilung, der Beklagten zu 2) die Tätigkeit in der Bäckerei oder einer ihrer Filialen zu untersagen, sowie gegen die Abweisung der Widerklage angegriffen wird, und im übrigen die Revision des Beklagten zu 1) zurückzuweisen,

  3. 3.

    von den Kosten des Revisionsrechtszuges dem Beklagten zu 1) 4/5, der Beklagten zu 2) 1/5 aufzuerlegen.

Entscheidungsgründe:

29

I.

1.

Soweit die Klägerin beantragt hat, ihren Ehemann zu verurteilen, der Beklagten W. die Tätigkeit in der Bäckerei oder einer ihrer Filialen zu untersagen, und die Beklagte W. zu verurteilen, das Betreten der Geschäftsräume der Bäckerei oder einer ihrer Filialen zu unterlassen, hat sie nichtvermögensrechtliche Ansprüche geltend gemacht. Sie hat damit, wie nach der für diese Anträge gegebenen Begründung nicht zweifelhaft sein kann, den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereichs ihrer Ehe gegen das Eindringen und die Aufnahme der Geliebten ihres Ehemannes in diesen Bereich und gegen die darin liegende Beeinträchtigung ihrer Ehre und ihrer Stellung als Ehefrau erstrebt (vgl. BGHZ 6, 360, 34, 80, LM BGB §823 Af Nr. 1 b, 2, GG Art. 6 Nr. 3).

30

Wegen eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs findet die Revision nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Urteil zugelassen hat (§546 Abs. 1 ZPO). Das ist vorliegend nicht geschehen.

31

2.

Um einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch handelt es sich auch, soweit der beklagte Ehemann mit seiner Widerklage erreichen will, daß die Klägerin verurteilt wird, das Betreten der Bäckerei oder einer ihrer Filialen zu unterlassen. Der beklagte Ehemann hat nicht in Abrede gestellt, daß die Klägerin als seine Ehefrau seit Jahren in der Bäckerei mitgearbeitet hat, und daß das Geschäft zum äußeren gegenständlichen Bereich der Ehe geworden ist, wobei es dahingestellt bleiben kann, ob das auch für die Filiale gilt, zu deren Leiterin der beklagte Ehemann die Beklagte W. eingesetzt hat. Mit der Durchsetzung des an die Klägerin gerichteten Verbotes will der Ehemann, wie sein Vorbringen und die gesamten Umstände ergeben, erreichen, daß der äußere gegenständlich-räumliche Bereich der Ehe eingeschränkt wird und sich nicht mehr auf die Geschäftsräume der Bäckerei erstreckt. Soweit der beklagte Ehemann zur Begründung dieses Verlangens vorbringt, die Klägerin habe sich geschäftsschädigend verhalten oder sonst seine vermögensrechtlichen Belange verletzt, soll das nach der Überzeugung des erkennenden Senats vor allem dazu dienen, die äußere Stellung, die die Klägerin als seine Ehefrau inne hat, zu beschränken, weil ihm, dem Beklagten zu 1), daran wegen der Gestaltung seiner familienrechtlichen Verhältnisse gelegen ist. Vermögensrechtliche Interessen, die er etwa noch mit der Widerklage verfolgt, wie dasjenige, daß der Klägerin der Zugang zur Ladenkasse und die Entnahme von Geld aus dieser unmöglich gemacht werden soll, ändern an der rechtlichen Natur des mit der Widerklage verfolgten Anspruchs nichts. Auch bei einem derartigen von dem Ehemann verfolgten Interesse geht das Streben des Ehemanns dahin, die familienrechtliche Stellung der Klägerin als Ehefrau zu mindern. Es liegt daher anders als in den Fällen, in denen mit der Geltendmachung eines Anspruchs in erheblichem Umfang wirtschaftliche Zwecke neben solchen nichtwirtschaftlicher Art verfolgt werden und der Anspruch deshalb auch ein vermögensrechtlicher ist (BGHZ 13, 5, 14, 72,  [BGH 27.02.1954 - II ZR 17/53]LM UWG §16 Nr. 6). Wollte man den mit der Widerklage erhobenen Anspruch als einen vermögensrechtlichen bewerten, so liefe das auf nichts anderes hinaus, als es dem beklagten Ehemann zu ermöglichen, ohne Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht nachprüfen zu lassen, ob das Berufungsgericht ihm mit Recht die von ihm erstrebte Gestaltung seiner familienrechtlichen Verhältnisse versagt hat. Ein solches Recht hat er nicht.

32

3.

Der Anspruch, den die Klägerin mit dem Antrag verfolgt, ihren Ehemann zur Zahlung eines Kleider- und Taschengeldes zu verurteilen, ist dagegen vermögensrechtlicher Natur. Die Revisionssumme ist erreicht, so daß die Revision wegen dieses Anspruchs stattfindet (§§9, 546 Abs. 1, 3 ZPO).

33

4.

Die Beklagten meinen, damit sei die Revision auch wegen der den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden nichtvermögensrechtlichen Ansprüche einschließlich der Widerklage zulässig.

34

Das trifft jedoch nicht zu. Die von Wieczorek ZPO §511 a Anm. A II a 3, §546 Anm. A IV vertretene Meinung, die Revisibilität nichtvermögensrechtlicher Ansprüche werde auch ohne Zulassung bei zulässiger Verbindung mit vermögensrechtlichen, die Revisionssumme erreichenden Ansprüchen hergestellt, wird durch die von ihm dafür angeführte Entscheidung BGHZ 14, 72 nicht gestützt; vielmehr wird in dieser Entscheidung dargelegt, daß alle dort den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Klagansprüche vermögensrechtlicher Natur seien. Es gilt nur der Satz, daß bei der Verbindung zweier Ansprüche, sofern die Entscheidung über den einen präjudiziell für den anderen ist, die Zulässigkeit der Revision wegen des präjudiziellen Anspruchs auch für den von diesem abhängigen, an sich nicht revisiblen Anspruch die Revision eröffnet (RGZ 46, 382, 164, 287; RG JW 1900, 853 Nr. 5; RG DR 1940, 1638 Nr. 18; vgl. ferner RG DR 1938, 2013 Nr. 16). In solchem Fall nötigt der rechtliche Zusammenhang, in dem beide Ansprüche stehen, dazu, auch für den sonst nicht revisiblen die Nachprüfung zu eröffnen, da andernfalls die über den präjudiziellen Anspruch ergehende, möglicherweise das Vorurteil nicht bestätigende Revisionsentscheidung dem anderen Anspruch die rechtliche Grundlage entziehen könnte.

35

Zwischen dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Kleider- und Taschengeld und den anderen den Gegenstand des Rechtsstreits bildenden Ansprüchen besteht kein rechtlicher, sondern allenfalls ein tatsächlicher Zusammenhang derart, daß der Zahlungsanspruch der Klägerin in seiner Höhe möglicherweise dadurch beeinflußt werden könnte, wie sich die ehelichen Beziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Ehemann gestalten. Selbst wenn man aber die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche als präjudiziell für den Zahlungsanspruch ansehen wollte, so läge es hier doch so, daß gerade die präjudiziellen Ansprüche nicht revisibel und wegen des von ihnen abhängigen Anspruchs die Revision zulässig ist. In derartigen Fällen die Zulässigkeit der Revision auch auf die präjudiziellen Ansprüche zu erstrecken, besteht keine Notwendigkeit, und es würde das auch nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen. Es kann dann nichts anderes gelten als in den Fällen des §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, in denen das Revisionsgericht auch dann, wenn zwischen einem nach dieser Vorschrift revisiblen und einem nichtrevisiblen Anspruch ein Zusammenhang besteht, den nichtrevisiblen Anspruch nicht nachprüfen darf (BGHZ 1, 369), wie auch die Zulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht mit §547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet werden kann, wenn der Klageanspruch aus einem Sachverhalt hergeleitet wird, der sowohl einen nach dieser Vorschrift privilegierten als auch einen nichtprivilegierten Klagegrund ergibt, wenn die Verurteilung aber nur auf einen nichtprivilegierten Klagegrund gestutzt ist (das für die Amtliche Sammlung vorgesehene Urteil vom 17. April 1961 III ZR 29/60). Dem entspricht es ferner, daß dann, wenn über den vermögensrechtlichen Hauptanspruch durch Teilurteil und über die Zinsen und Kosten durch Schlußurteil entschieden ist und die Höhe des Zinsanspruchs unter der Revisionssumme liegt, die Revision gegen das Schlußurteil ohne Zulassung nur wegen der den Hauptanspruch betreffenden Kostenentscheidung, nicht aber wegen der Entscheidung über die Zinsen in Betracht kommt (BGHZ 29, 126). Schließlich gilt auch in den Fällen der reinen Zulassungsrevision der Satz, daß die Zulassung bei objektiver Klagenhäufung auf einen selbständigen Anspruch beschränkt werden kann (LM BEG 1956 §219 Nr. 22).

36

5.

Aus alledem ergibt sich, daß die Revision der Beklagten als unzulässig verworfen werden muß, soweit sie sich gegen die Verurteilung des beklagten Ehemanns, der Beklagten W. die Tätigkeit in der Bäckerei und ihren Filialen zu untersagen, und gegen die Verurteilung der Beklagten W., das Betreten der Geschäftsräume der Bäckerei und ihrer Filialen zu unterlassen, sowie gegen die Abweisung der Widerklage wendet.

37

II.

1.

Das Berufungsgericht hat der Klägerin gegen ihren Ehemann einen Anspruch auf ein Kleider- und Taschengeld von monatlich 250 DM zuerkannt. Es hat angenommen, daß ein solcher Anspruch der Klägerin nach den §§1360, 1360 a BGB bestehe. Angesichts des Umsatzes der Bäckerei von jährlich rund 180.000 DM, der als unstreitig angesehen werden könne, sei dieser Betrag auch keineswegs zu hoch gegriffen.

38

2.

Nähere Feststellungen darüber, in welcher Weise und in welchem Umfang die Klägerin von ihrem Ehemann ihren sonstigen Unterhalt erhält, hat das Berufungsgericht nicht getroffen, während in dem Urteil des Landgerichts ausgeführt ist, die Klägerin erhalte - außer dem von ihr beanspruchten Kleider- und Taschengeld - bereits ihren gesamten Unterhalt und ihre Wohnung im Bäckereigeschäft. Zwischen den Eheleuten bestünde dann, obwohl der beklagte Ehemann nach den getroffenen Feststellungen nicht mit der Klägerin, sondern der Beklagten W. zusammenlebt, nicht mehr die volle häusliche Lebensgemeinschaft, aber noch eine Teilgemeinschaft, vor allem in wirtschaftlicher Beziehung. Auf Grund dieser Gemeinschaft erhielte die Klägerin einen erheblichen Teil ihres Unterhalts nach wie vor in der durch die eheliche Lebensgemeinschaft gebotenen Weise (§1360 a Abs. 2 Satz 1 BGB). Das Berufungsgericht hätte, falls die Feststellungen des Landgerichts zutreffen, mit Recht auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin den §1360 a und nicht den §1361 BGB angewendet, auch soweit es sich nur um zusätzliche Geldleistungen zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse der Klägerin (Kleider- und Taschengeld) handelt. Denn der gesamte Unterhaltsanspruch kann sich nur einheitlich entweder nach der einen oder der anderen der beiden Bestimmungen richten. Bei einer derartigen Gestaltung der Verhältnisse wird aber die auf das völlige Getrenntleben abgestellte Vorschrift des §1361 BGB, nach der der Unterhaltsanspruch ausschließlich auf eine Geldrente geht, der Sachlage nicht gerecht, während sich mit §1360 a BGB angemessene Ergebnisse erzielen lassen. Dabei kann auch dem Umstände Rechnung getragen werden, daß zwischen den Ehegatten nicht mehr die volle Lebensgemeinschaft besteht. Da nach §1360 a in Verbindung mit §1360 BGB der angemessene Unterhalt zu leisten ist, lassen sich auch in diesem Falle, soweit die teilweise Aufgabe der ehelichen Lebensgemeinschaft besondere Bedürfnisse zur Folge gehabt hat, die Gründe, die zur Trennung geführt haben, in billiger Weise berücksichtigen (vgl. §1361 Abs. 1-3 BGB).

39

3.

Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht den Jahresumsatz von 180.000 DM als unstreitig angesehen habe. Damit kann sie jedoch nicht gehört werden, da ein solcher Jahresumsatz in dem Tatbestand des angefochtenen Urteils als unbestritten wiedergegeben ist und dieser für das mündliche Parteivorbringen Beweis liefert (§314 ZPO). Eine Berichtigung des Tatbestands nach §320 ZPO ist nicht beantragt worden.

40

Der Revision ist jedoch zuzugeben, daß es im übrigen in dem angefochtenen Urteil an allen tatsächlichen Grundlagen für den der Klägerin zugesprochenen Anspruch fehlt; das Berufungsgericht hat zumindest nicht eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es sich die weiteren in diesem Zusammenhang getroffenen Feststellungen des Landgerichts zu eigen machen wollte. Insbesondere kann das nicht von der Feststellung des Landgerichts angenommen werden, der Reingewinn betrage mindestens 10 % des Umsatzes und sei mit monatlich 1.500 DM nicht zu hoch geschätzt; denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich von einer näheren Untersuchung des Reinertrags des Geschäfts abgesehen, wie das angefochtene Urteil ergibt. Damit aber fehlt es an einer ausreichenden materiellrechtlichen Begründung für den der Klägerin zuerkannten zusätzlichen Unterhaltsanspruch, für dessen Höhe es u.a. sowohl auf den Reinertrag des Bäckereigeschäfts und die gesamten Vermögensverhältnisse des Ehemanns der Klägerin einschließlich seiner Schulden wie auch darauf ankommt, in welchem Umfang die Klägerin von ihrem Ehemann bereits Unterhalt auf andere Weise als dadurch erhält, daß ihr Geld zu ihrer freien Verfügung überlassen wird. Für die Entscheidung, ob die Klägerin den ihr zugesprochenen Unterhaltszuschuß von monatlich 250 DM verlangen kann, bedarf es einer umfassenden Feststellung und Würdigung der Verhältnisse der Ehegatten.

41

4.

Damit die erforderlichen Prüfungen nachgeholt werden können, muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden, soweit es die Verurteilung des Beklagten zu 1) zur Zahlung eines Kleidergeldes und Taschengeldes von monatlich 250 DM bestätigt hat.

42

III.

Da der Rechtsstreit nach der Zurückverweisung nur noch zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 1) fortzusetzen ist, ist es möglich und angebracht, über die Kosten zu entscheiden, soweit die Beklagte zu 2) betroffen wird. Diese scheidet damit endgültig aus dem weiteren Verfahren aus.

43

Es sind deshalb die Kostenentscheidungen, die das Landgericht und das Oberlandesgericht getroffen haben, aufzuheben und der Beklagten zu 2) nach den §§91, 92, 97, 100 ZPO von den gesamten Kosten des Rechtsstreits, die bis zum Abschluß der vorliegenden Revisionsinstanz entstanden sind, entsprechend ihrer Beteiligung und mit Rücksicht auf den Umstand, daß sie unterlegen ist, 1/6 aufzuerlegen. Dabei ist auch in Rechnung gestellt, daß zu den Kosten des Rechtsstreits nicht nur diejenigen gehören, die durch die bis in die Revisionsinstanz gelangten Anträge der Klage und Widerklage entstanden sind, sondern auch diejenigen, die sich durch die im ersten Rechtszug von der Klägerin gestellten, dann jedoch nicht durchgeführten weiteren Anträge ergeben.

44

Die Entscheidung über die sonstigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der nach der Zurückverweisung entstehenden Kosten bleibt dem Berufungsgericht vorbehalten. Diese Kosten können jedoch nur noch den Parteien auferlegt werden, die den Rechtsstreit fortsetzen.

Ascher Raske Johannsen Wüstenberg Dr. Graf