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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1961, Az.: III ZR 29/60

Erreichen der Revisionssumme; Bevorrechtigung des Klagegrundes der Amtspflichtverletzung und der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1961
Aktenzeichen
III ZR 29/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 11848
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 10.12.1959
LG Bonn

Fundstellen

  • BGHZ 35, 99 - 103
  • JZ 1962, 167 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1961, 756-757 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1961, 1626-1627 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 83 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1962, 350 (amtl. Leitsatz)
  • ZZP 1961, 381-383

Amtlicher Leitsatz

Wird der Klageanspruch aus einem Sachverhalt hergeleitet, der sowohl einen durch § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO privilegierten als auch einen nicht privilegierten Klagegrund ergibt, ist aber die Verurteilung der beklagten Partei nur auf einen nicht privilegierten Klagegrund gestützt, so kann die Zulässigkeit der Revision der beklagten Partei nicht mit § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO begründet werden.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla und Schäfer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil das 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 10. Dezember 1959 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.

Tatbestand

1

Am 25. Februar 1955 stieß ein Lastzug des Klägers mit einem entgegenkommenden Omnibus der Bundespost zusammen. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

2

Der Kläger, der den Unfall allein auf die Fahrweise des Omnibusses zurückführt, hat gegen dessen Fahrer und die Bundespost als Gesamtschuldner Klage auf Zahlung von 1.468,50 DM nebst Zinsen erhoben; er habe einen Sachschaden von 1.487,45 DM und einen Verdienstausfall von 600,- DM, also einen Gesamtschaden von 2.087,45 DM erlitten, wovon er den von seiner Kaskoversicherung - unstreitig - übernommenen Betrag von 618,95 DM abziehe, so daß noch 1.468,50 DM verblieben.

3

Die Beklagten haben die Ansprüche dem Grunde und der Höhe nach bestritten und die Abweisung der Klage beantragt.

4

Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach stattgegeben, und zwar gegen den Omnibusfahrer nach § 823 BGB, gegen die Bundespost nach § 7 StVG. Das Berufungsgericht hat die Klage gegen den Fahrer kostenfällig mit der Begründung abgewiesen, daß an seiner Stelle nach Art. 34 GG die Bundespost hafte. Die Klageansprüche gegen die Bundespost hat es unter Würdigung des beiderseitigen Verschuldens der Fahrer zu zwei Dritteln dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.

5

Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil, soweit es gegen die Bundespost erging, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; das Berufungsgericht habe vor allem entgegen § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG die von beiden Fahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr nicht gewürdigt.

6

In seiner neuen Entscheidung hat sich das Berufungsgericht wiederum auf den Standpunkt gestellt, daß die Beklagte zwei Drittel des Schadens zu tragen habe. Es hat die Klage in Höhe von einem Drittel der Klagesumme, nämlich im Betrage von 489,50 DM nebst Zinsen, abgewiesen und "im übrigen" die Berufung der Beklagten gegen das landgerichtliche Erkenntnis zurückgewiesen.

7

Mit der nunmehrigen Revision strebt die Beklagte die völlige Abweisung der Klage an. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist unzulässig.

9

Der Streitgegenstand ist in der Revisionsinstanz mit 979,- DM (1.468,50 DM Klagesumme abzüglich der abgewiesenen 489,50 DM) zu bewerten. Die Revisionssumme des § 546 ZPO ist also nicht erreicht. Die Revision ist nicht zugelassen. Sie wäre daher, nachdem es sich nicht um die Zulässigkeit des Rechtswegs oder der Berufung handelt, nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorlägen. Dies ist nicht der Fall.

10

Die Klage ist, wie der erkennende Senat schon in seinem ersten Revisionsurteil ausführte, sowohl auf Halterhaftung nach § 7 StVG als auch auf Amtspflichtverletzung gestützt. Der Klagegrund der Amtspflichtverletzung ist aber nicht in die Revisionsinstanz gelangt. Das Oberlandesgericht hat nämlich die Verurteilung der Beklagten anders als in seinem ersten Berufungsurteil nicht mehr auf die Amtshaftung, sondern ausschließlich auf die Verantwortlichkeit des Halters gestützt. Dies ergibt sich daraus, daß es (auf S. 11 unten und 12 BU) die ihm vom Bundesgerichtshof in der ersten Revisionsentscheidung für den Fall der Amtshaftung nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB aufgegebene Prüfung der Frage, inwieweit der Kläger anderweiten Ersatz erlangen könne, mit der Begründung als nicht erforderlich bezeichnete, daß die Klage - zu zwei Dritteln - nach § 7 StVG gerechtfertigt sei und diese Klagegrundlage selbständig neben der der Amtshaftung stehe. Zwar befaßte sich das Berufungsgericht zuvor (auf S. 9 BU) - ohne Erwähnung der rechtlichen Anspruchsgrundlage - mit dem Verschulden des Fahrers der Beklagten. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, daß es die Verurteilung auch auf Amtspflichtverletzung gründete; denn es prüfte die Verschuldensfrage nur im Zusammenhang mit der auch im Falle der Halterhaftung des § 7 StVG gebotenen Schadensverteilung.

11

Der Klagegrund der Amtspflichtverletzung ist nach § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 71 Abs. 2 Nr. 2 GVG hinsichtlich des Rechtsmittels der Revision bevorrechtigt, der der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht (Urt. d. erkennenden Senats vom 17. Mai 1952 - III ZR 11/50; RGZ 156, 257). Dies gilt auch dann, wenn die klagende Partei, wie hier, aus dem nämlichen Sachverhalt zutreffend sowohl die Halterhaftung als auch die Amtshaftung ableitet. Der Zusammenhang eines Klagegrundes, hinsichtlich dessen die Revision unzulässig ist, mit einem anderen, der Revision unabhängig von den Voraussetzungen des § 546 ZPO zugänglichen Klagegrund vermag, wie der Senat schon in BGHZ 1, 369, 380 [BGH 12.04.1951 - III ZR 87/50] im Anschluß an die reichsgerichtliche Rechtsprechung feststellte, für den nicht bevorrechtigten Klagegrund die Revision nicht zu eröffnen. Die Revision der beklagten Partei ist in solchen Fällen nur zulässig, wenn das Urteil, das angefochten werden soll, auf einen privilegierten Grund gestützt ist. Das folgt schon daraus, daß sich das Rechtsmittel der beklagten Partei nicht gegen die Klage, sondern gegen das verurteilende Erkenntnis richtet. Die Entscheidung und nicht die Klage bestimmt die Zulässigkeit des Rechtsmittels der beklagten Partei; denn nur aus dem Gegenstand der Entscheidung ergibt sich - sei es allein, sei es im Zusammenhang mit den vorausgehenden Anträgen des Beklagten - dessen Beschwer als Voraussetzung des Rechtsmittels (vgl. Rosenberg, Lehrbuch des Deutschen Zivilprozeßrechts, 8. Aufl. § 134 II 1 a und 2 a). Durch einen irrevisiblen Klagegrund ist die beklagte Partei nur beschwert, wenn ihre Verurteilung darauf gegründet ist (vgl. RGZ 101, 350, 352). Schon deshalb kann die Zulässigkeit der Revision gegen ein Erkenntnis, das nur auf einen nichtrevisiblen Klagegrund gestützt ist, nicht aus § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO abgeleitet werden. Diese Auffassung entspricht auch allein dem Zweck der Vorschrift des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, für Rechtsstreitigkeiten über gewisse Ansprüche, die auf öffentlich-rechtlichem Gebiet oder auf dem Grenzgebiet zwischen dem öffentlichen oder privaten Recht liegen, obwohl es sich bei ihnen häufig um kleinere Wertgegenstände handelt, die Revision zu eröffnen, weil die einheitliche Beurteilung dieser Ansprüche im Interesse der Allgemeinheit gelegen ist; dagegen soll der Überlastung des Revisionsgerichts mit Streitigkeiten anderer Art über vermögensrechtliche Ansprüche durch die einschränkenden Bestimmungen des § 546 ZPO begegnet werden (vgl. Nachweise in RGZ 130, 401, 403). Dieser Zielsetzung würde es widersprechen, wenn die Revision des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO gegen verurteilende Erkenntnisse, die ausschließlich auf einen nicht privilegierten Klagegrund gestützt sind, nur deshalb zugelassen würde, weil der Klageanspruch auch auf einen privilegierten Klagegrund gegründet ist oder werden kann. Insbesondere hat die verurteilte beklagte Partei kein rechtlich geschütztes Interesse an der Rechtsfrage als solcher, ob ihre Verurteiung nicht auch aus einem privilegierten Klagegrund hätte erfolgen können.

12

Davon zu unterscheiden ist der Fall, daß der Klageanspruch nicht, wie hier, auf zwei Klagegründe, sondern ausschließlich auf einen Klagegrund gestützt ist, der sich bei richtiger rechtlicher Beurteilung als privilegierter darstellt, aber von der Vorinstanz rechtsirrig als nicht privilegierter qualifiziert wurde. Dann ist die Verurteilung des Beklagten in Wahrheit auf einen privilegierten Klagegrund gestützt und daher mit der Revision des § 547 Abs. 1 Nr. 2 ZPO anfechtbar (RGZ 156, 303, 304).

13

Unerheblich ist, daß das Berufungsgericht im vorliegenden Fall seine erste Verurteilung auf Amtspflichtverletzung stützte. Einmal ist die Bindungswirkung des § 318 ZPO durch die Aufhebung dieser Entscheidung beseitigt worden (vgl. Wieczorek ZPO§ 511 a A II c 3, S. 65 unten, und § 547 E II d). Außerdem ist dadurch, daß die Verurteilung nicht mehr aus dem Titel der Amtspflichtverletzung erfolgte, nicht die Beklagte, sondern allenfalls der Kläger, der keine Revision einlegte, beschwert. Schon aus diesem Grunde kann die Zulässigkeit der Revision auch nicht mit dem Hinweis auf die durch § 565 Abs. 2 ZPO begründete Bindung des Berufungsgerichts an das erste Revisionsurteil gerechtfertigt werden. Davon abgesehen war das Berufungsgericht durch § 565 Abs. 2 ZPO jedenfalls deshalb nicht gehalten, die Verurteilung der Beklagten wiederum auf Art. 34 GG i.V. mit § 839 BGB zu gründen, weil das erste Revisionsurteil die Verurteilung der Beklagten sowohl unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung als auch unter dem der Halterhaftung offen gelassen hatte.

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

15

Der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Anregung des Prozeßbevollmächtigten der Revisionsklägerin, die gerichtlichen Kosten des ersten Revisionsverfahrens und des darauf folgenden Berufungsverfahrens nach § 7 GKG niederzuschlagen, kann keine Folge gegeben werden. Die Revisionsklägerin will diese Anregung mit der Erwägung rechtfertigen, daß dann, wenn die gegenwärtige Revision als unzulässig zu verwerfen sei, auch schon ihre erste Revision als unzulässig hätte behandelt werden müssen, und daher die Kosten, die niedergeschlagen werden sollen, nicht entstanden wären. Diese Auffassung ist unzutreffend; denn die Verurteilung der Bundespost durch das frühere Berufungsurteil war, wie der erkennende Senat unter I der Entscheidungsgründe seines ersten Revisionsurteils hervorhob, ausschließlich auf den privilegierten Grund der Amtshaftung gestützt.

Dr. Geiger
Dr. Arndt
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Schäfer