Bundesgerichtshof
Beschl. v. 17.12.1963, Az.: VI ZR 158/63
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1963
- Aktenzeichen
- VI ZR 158/63
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1963, 12897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.03.1963
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
in der Sitzung am 17. Dezember 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom 26. März 1963 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert der Revision wird auf
5.000 DM
festgesetzt.
Gründe
Der Kläger erstrebt mit der Klage, eine von ihm als unberechtigt empfundene Kritik des Beklagten an seiner Geschäftsführung als Vorsitzender der Gewerkschaft Deutscher Bundesbahn-Beamten und -Anwärter abzuwehren und damit zugleich seine persönliche Ehre zu schützen, die er als gefährdet ansieht. Das zu diesem Zweck gestellte Verlangen auf Widerruf einzelner Äußerungen, die er als inhaltlich unrichtig bezeichnet, ist ein nichtvermögensrechtlicher Anspruch. Wirtschaftliche Eigeninteressen des Klägers, die durch die Äußerungen des Beklagten berührt sein könnten, sind im bisherigen Verlauf des Rechtstreits nicht geltend gemacht worden. Die weitere Mitgliedschaft des Klägers in der Gewerkschaft ist nicht Gegenstand des Rechtstreits. Soweit der Beklagte einen Ausschluß des Klägers aus der Gewerkschaft betreibt, wird dieser kaum vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens abhängig sein. Daß es dem Kläger wesentlich darum geht, sich wirtschaftliche Eigenvorteile zu sichern, die mit der Stellung als Vorsitzender der Berufsorganisation verbunden sind, liegt angesichts der im Interesse seiner Berufskameraden übernommenen gemeinnützigen Tätigkeit sehr fern. Sollten durch den vorliegenden Prozeß wirtschaftliche Interessen des Klägers überhaupt betroffen werden, so stehen sie jedenfalls durchaus im Hintergrund. Der eigentliche Zweck der Klage ist es, eine Gefährdung der Achtung und Geltung des Klägers und damit eine Beeinträchtigung ideeller Interessen abzuwehren. Die in der Revisionsbegründung angezogenen Fälle, in denen der Bundesgerichtshof einen vermögensrechtlichen Streit bejaht hat (BGHZ 13, 6 [BGH 27.02.1954 - II ZR 17/53]; 14, 72 [BGH 18.06.1954 - V ZR 29/53]LM UWG § 16 Nr. 6), sind wesentlich anders gelagert, als der hier vorliegende Streit, in dem die Rücknahme ehrkränkender Äußerungen verlangt wird, die nicht auf vermögensrechtlichem Gebiet liegen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert der Revision wird auf 5.000 DM
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 GKG.
Dr. Hauß