Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.01.1968, Az.: VI ZR 127/66
Vermögensrechtliche Natur eines Anspruchs; Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Revision; Der Streitwert eines Anspruchs; Anspruch aus der Verletzung der persönlichen Ehre; Geltendmachung eines Anspruchs auf immateriellen Schadensersatz; Ansprüche wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch einen Zeitungsartikel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 127/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13018
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 07.07.1966
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1967
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 4. Zivilsenat in Freiburg - vom 7. Juli 1966 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger ist seit 1936 Inhaber der Mehrheit der Kuxe der Berggewerkschaft "Fi." und als Bergwerksdirektor ihr Vertreter. Die Gewerkschaft baut in der Gemarkung W. im Schw. Flußspat ab, und zwar zu etwa 74 % unter Grundstücken privater Eigentümer. In der Zeit von 1936 bis zum Jahre 1960 haben diese Eigentümer keine Entschädigung für den Abbau erhalten.
Die ursprüngliche Rechtsgrundlage für den Abbau des Flußspats war ein Pachtvertrag vom 14. Januar 1936, der indessen nur zwischen der Gewerkschaft und der Gemeinde W. abgeschlossen war. Hinsichtlich der privaten Grundeigentümer ist in § 1 des Vertrages ausdrücklich bestimmt, daß es zur Vornahme von Schürfarbeiten "auf nicht im Gemeindeeigentum stehenden Grund und Boden" "der vorherigen Genehmigung" der jeweiligen privaten Grundstückseigentümer bedürfe. Die Gewerkschaft hat derartige Genehmigungen nicht eingeholt, gleichwohl aber Flußspat auch unter den Grundstücken der Privateigentümer abgebaut. Sie entrichtete Abgaben lediglich an die Gemeinde, und zwar nach § 2 des Vertrages 35 Pfg. für jede verfrachtete Tonne (den sogenannten "Tonnenzins").
Im Jahre 1947 drängte das Bergamt F. unter Hinweis auf die Strafbestimmung des § 370 Ziff. 2 StGB darauf, daß sich der Kläger mit den Privateigentümern unmittelbar in Verbindung setze und sich von ihnen die Genehmigung zum Abbau der unter ihren Grundstücken gelegenen Mineralien geben lasse. Der Kläger kam dem jedoch nicht nach; durch Schreiben vom 19. August 1947 sowie in mehreren Unterredungen veranlagte er vielmehr den Bürgermeister M. von W., auf die Privateigentümer dahin einzuwirken, daß sie von unmittelbaren Ansprüchen gegen die Gewerkschaft absehen sollten.
Dementsprechend gewann Bürgermeister M. die Privateigentümer von W. am 18. November 1947 für eine schriftliche Vereinbarung, worin diese ihre Abbau - rechte auf die Gemeinde W. übertrugen und hierfür die Hälfte desjenigen Tonnenzinses zugesichert erhielten, welchen die Gewerkschaft an die Gemeinde W. bezahlte. Hierauf gestützt hat der Kläger weiterhin Tonnenzins nur an die Gemeinde W. abgeführt; die nunmehr auf die Gemeinde Wieden verwiesenen Privateigentümer erhielten jedoch nichts ausbezahlt. Die durch ihren Bürgermeister M. vertretene Gemeinde Wieden rechtfertigte diese Unterlassung damit, daß vor der Zahlung festgestellt werden müsse, welche Grubenanteile auf die einzelnen Gemeindemitglieder entfielen. Diese Feststellung könne nur durch einen bergwerkstechnisch geschulten Markscheider getroffen werden; zur Gestellung eines solchen Markscheiders habe sich jedoch die Gewerkschaft "Finstergrund" trotz wiederholter Mahnung nicht bereitgefunden. In der Tat hat es die Gewerkschaft unterlassen, einen Markscheider zu stellen.
In den späteren Jahren entstand unter den Privateigentümern Unruhe, und im Jahre 1960 wurde gegen den Kläger und gegen den Bürgermeister M. ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet, in welchem dem Kläger Betrug und Devisenvergehen, dem Bürgermeister M. Betrug und Untreue vorgeworfen wurde. Dieses Verfahren wurde wegen Verfolgungsverjährung eingestellt. Einige Privateigentümer erhoben Klage auf Zahlung von Tonnenzins. Darauf trat der Kläger persönlich an die Eigentümer heran, ohne dabei die von einigen von ihnen beauftragten Anwälte zu beteiligen. Am 29. Juli 1960 erreichte er es, daß die Mehrzahl der Eigentümer mit der Gemeinde Wieden einen als "freundschaftliche Verständigung" bezeichneten neuen Vertrag schlössen. In dem Vertrag wurde festgesetzt, daß von dem bisher an die Gemeinde W. gezahlten Tonnenzins von 1936 bis zum 29. Juli 1960 auf die Privateigentümer ein Betrag von 10.618,60 DM entfalle; die Gemeinde habe diesen Betrag nach bestimmten Anteilen in voller Höhe an die Grundstückseigentümer auszuzahlen. Unterlagen für die Berechnung des Tonnenzinses wurden bei den Verhandlungen vor der Vereinbarung nicht vorgelegt. In Ziffer 3 des Vertrages wurde bestimmt, daß die Privateigentümer unverzüglich die Vollmachten der bisher von ihnen beauftragten Anwälte zurückzuziehen hätten. Daraufhin erhielten die Privateigentümer zum ersten Male einen Tonnenzins ausbezahlt.
Inzwischen waren die Vorgänge in W. auch der politischen Öffentlichkeit bekannt geworden. Am 20. Juni 1961 stellten zwei Abgeordnete eine kleine Anfrage im Stuttgarter Landtag über die Vorgänge in W.. Das Innenministerium antwortete mit einem Schreiben vom 13. September 1961 und mit einer Mitteilung für die Presse vom 14. September 1961. Eine größere Anzahl von Abgeordneten hielt diese Antwort für unbefriedigend und richtete am 23. November 1961 eine große Anfrage an die Landesregierung. Im Landtag wurde am 25. Januar 1962 ausführlich über die große Anfrage debattiert.
In Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung hat der Beklagte, der den Beruf eines parlamentarischpolitischen Redakteurs ausübt, am 21. August 1961 in der in F. erscheinenden "Allgemeinen Zeitung" folgenden Artikel geschrieben:
"Finsternis im "Fi."
13 Mitbürger vom Bürgermeister und vom Bergwerksdirektor geprellt
Von unserem Mitarbeiter Herbert Be. L.
80 bis 90 Prozent der Einwohner der Berggemeinde W. bei Sch. werden auch am 17. September 1961 wieder zur Wahlurne gehen. Das ist in diesem fast hundertprozentig katholischen Dorf fast hundertprozentig sicher. Fraglich ist nur, ob sie sich bei den nächsten Urnengang, vor allem aber auch bei den nächstjährigen Kommunalwahlen, wiederum zu 90 Prozent für die einst gewählte Partei entscheiden werden. Denn dreizehn Familien des Dorfes ist ausgerechnet von der lokalen Prominenz der erwählten politischen Richtung, vom 53 Jahre alten Bürgermeister und Kreisverordneten Anton M. und seinem Parteifreund, dem Bergwerksdirektor Carl Wö. (B.-B.), ganz übel mitgespielt worden.
Bürgermeister Anton M. hat schon vor mehr als einem Jahr bei der ersten Vernehmung vor der L. Kriminalpolizei klipp und klar zugegeben, daß er sich des Betruges und der Untreue (seit 1947!) schuldig gemacht habe. Aber er ist noch immer im Amte. Noch nicht einmal suspendiert hat man ihn. Vielleicht deshalb, weil das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft "wegen Verjährung" wieder eingestellt wurde, obwohl, wenn man, wie es Juristen tun, durchaus eine "fortgesetzte Handlung von 1947 bis zum Jahre 1960" angenommen werden könnte?
Zur Klärung wird sicherlich die Kleine Anfrage dienen, die der frühere Innenminister von Baden-Württemberg, Viktor R., und der Abgeordnete des Landtagswahlkreises Lö., Nikolaus Lo., SPD, im St. Parlament eingebracht haben: Viktor R. und Nikolaus Lo. fragen die Landesregierung:
1.
Sind ihr die Vorgänge bei der Flußspatgewinnung auf der Gemarkung der Gemeinde Wf., Kreis L., durch die Gewerkschaft "Fi." und das Verhalten des Bürgermeisters bekannt?2.
Wie beurteilt die Regierung das Verhalten des Bürgermeisters?3.
Was gedenkt die Landesregierung zu tun, um in diesem besonderen Falle die privaten Grundstückseigentümer in der angemessenen Nutzung ihres privaten Eigentums zu schützen, d.h. ihnen zu einem entsprechenden Tonnenzins zu verhelfen?Der finstere Hintergrund der "Affäre Fi." geht bis in das Jahr 1936 zurück. Damals wurde mit der Berggewerkschaft Fi. (deren Eigner noch im gleichen Jahr Carl Wö. aus B.-B. wurde) mit der Gemeinde W. ein Pachtvertrag über die Nutzungsrechte für die im Gemeindeeigentum stehenden Vorkommen des Minerals Flußspat unterzeichnet. Der spätere Bürgermeister Anton M. war schon damals Ratschreiber des Dorfes und hatte Kenntnis vom Vertrage, auch von jenem Paragraphen, daß die Berggewerkschaft mit privaten Eigentümern für die Schürfarbeiten eine besondere Genehmigung der Eigner benötigte.
Schon wenig später wurde Flußspat im "A.stollen" auch unter den Eigentum von Wiedener Bauern geschürft, aber niemand dachte daran, den Bauern davon etwas zu sagen, die zu diesem Zeitpunkt ohnehin nicht wußten, daß sie gegebenenfalls eine Abgabe für jede Tonne geförderten Flußspats würden beanspruchen können, nämlich einen sogenannten "Tonnenzins", der in anderen Gegenden mindestens bei drei Mark je Tonne liegt.
Der "Rat" des Bürgermeisters
Erst im Jahre 1947 bemerkte das Bergamt in F., was im "A.stollen" von Fi. vor sich ging. Es machte den Bürgermeister wie seinen Freund und Gönner aus B.-B. darauf aufmerksam. Anton M. und Direktor Wö. kamen aber überein, daß die Gesellschaft nicht mit den einzelnen Bauern Verträge schließen sollte, sondern Vereinbarungen zwischen Gemeinde und Bauern zu treffen. Obschon das Bergamt den Bürgermeister davor warnte ("Sie können weder den Abbau der Firma überprüfen noch die Aufteilung des den Grundstücksbesitzern zustehenden. Tonnenzins errechnen"), rief der Bürgermeister im November 1947 die damaligen 23 Bauern zusammen und ließ sie erklären, der Gemeinde die Abbaurechte zu übertragen M. versicherte vertraglich, den Eigentümern 50 Prozent des Tonnenzinses, den die Gemeinde erhalte, zu zahlen. Daß die Bauern dem Vorschlag Kühls zustimmten, war einzig und allein darauf zurückzuführen, daß der Bürgermeister den rechtunkundigen Bürgern weisgemacht hatte, bei einer selbständigen Vertragsschließung mit dem Bergwerk werde sich die Grundsteuer mehr erhöhen als die zu erwartenden Einnahmen ausmachten. Tatsächlich aber wären die betroffenen Bürger im laufe der Jahre wohlhaben, einige sogar reich geworden, wenn sie dem Rat ihres Bürgermeisters nicht gefolgt wären. Denn bis zu dem Tag Ende 1960, als ihnen Werk und Gemeinde endlich etwas geben mußten, hatten sie nicht einen Pfennig, die Gemeinde W. dagegen allein von 1936 bis 1962 über 60.000 Mark, nach der Währungsreform (1948 bis 1952) beispielsweise über 12.000 DM. Die Bergwerksgesellschaft hat aber wohl auch die Gemeinde noch "hinters Licht" geführt, denn die Ermittlungen haben ergeben, daß "Fi." der Gemeinde den vereinbarten Tonnenzins für mindestens 100.000 Tonnen Flußspat aus dem Stollen "A." keinen Tonnenzins bezahlt hat. Obwohl Bürgermeister M. eingestanden hat, daß er den Betrug durch Bergwerksdirektor Wö. schon 1947 erkannte, aber die Grundeigentümer bewußt über die Rechtslage nicht aufgeklärt habe, leistete er sich Ende 1960 noch das tollste Stück: Er ließ die Gemeindebürger, die teilweise schon Anwälte eingeschaltet hatten, eine vorbereitete Erklärung über eine "freundschaftliche Verständigung" unterschreiben, in der ein Gesamtbetrag von 10.618 Mark als Tonnenzins von 1936 bis 1960 verteilt wurde.
Bürgermeister M. ließ sich aber von seinen Dorfbewohnern auch noch durch Unterschrift bestätigen, "nur aus lautersten Motiven gehandelt zu haben", daß vor allem auch "der Vorwurf arglistiger Täuschung jeder Grundlage entbehrt". Ob Josef Gr., der mit 19 Prozent Anteil an der abgebauten Fläche im Stollen "A." beteiligt ist, wohl wußte, daß er statt der "freundschaftlichen" 2.857 Mark genau 102.298 Mark hätte erhalten müssen, wenn ihm der in der Oberpfalz bei wesentlich schlechterem Flußspat übliche Tonnenzins von drei Mark zugestanden worden wäre? Bei einem (auch nicht utopischen) Tonnenzins von 10 Mark hätte Gr. sogar 340.995 Mark! erhalten müssen. Direktor Wö. hätte das durchaus bezahlen können, denn die Tonne Flußspat wird mit 150 bis 160 Mark gehandelt. Auf die dreizehn Eigner insgesamt wären statt der 10.600 Mark bei einem Tonnenzins von drei Mark 380.000, bei zehn Mark sogar 1,2 Millionen Mark entfallen.
Diese skandalösen Verhältnisse haben im Anschluß an die Landtagsfrage der SPD-Abgeordneten auch die "Badische Bauern-Zeitung" das Organ des Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverbandes, auf den Plan gerufen. Rechtsanwalt Dr. Beh., der mit der finsteren Fi.-Sache schon beschäftigt war, ging mit den Verantwortlichen hart ins Zeug und meinte vor allem auch, man müsse sich fragen, ob M. noch der geeignete Mann für das Amt des Bürgermeisters sei. Auch sei es an der Zeit, daß sich die Staatsanwaltschaft stärkstens interessiere. Im Stollen "A." werde wieder gefördert, ohne daß von einem angemessenen Tonnenzins etwas zu hören sei."
Ähnliche Aufsätze hat der Beklagte am 21. August 1961 in der Stuttgarter Zeitung, sowie am 22. August 1961 in der Ba. Na.-Zeitung und am 23. August 1961 in den Bad. Nachrichten veröffentlicht.
Der Kläger, der sich durch diese Zeitungsartikel in seiner Ehre gekränkt fühlt, hat beantragt, ihn durch Urteil zu ermächtigen, einen von ihm in der Klageschrift näher dargestellten Widerruf auf Kosten des Beklagten je einmal in der Allgemeinen Zeitung, in der St. Zeitung, in den Bad. N. Nachrichten und in der Ba. Na.-Zeitung, oder statt dessen in einer sonst in F., K., St. und Ba. erscheinenden Zeitung, höchstens jedoch insgesamt in nur vier Zeitungen zu veröffentlichen. Ferner hat er beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen angemessenen Geldbetrag zur Genugtuung nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe die unrichtigen Vorwürfe unter groben, Vernachlässigung seiner journalistischen Prüfungspflicht aufgestellt und weiter verbreitet.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat vorgetragen, die von ihm erhobenen Vorwürfe seien zutreffend. Im übrigen hat er sich darauf berufen, daß er mit seinem aufklärenden Bericht über die in der Öffentlichkeit viel diskutierte Angelegenheit berechtigte Interessen wahrgenommen habe.
Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die folgende Widerrufserklärung abzugeben:
"Die von mir in der Allgemeinen Zeitung vom 21.8.1961, der St. Zeitung vom 21.8.1961, der Ba. Na.zeitung vom 22.8.1961 und den Bad. N. Nachrichten vom 23.8.1961 aufgestellten Behauptungen, Herr Carl Wö., wohnhaft in B.-B., H. - T.-Straße ..., Besitzer der Mehrheit der Anteile der Gewerkschaft Fi. und deren Repräsentant, habe in den Jähren 1936 - 1960 die Privateigentümer der Grundstücke der Gemarkung W., unter denen die Gewerkschaft Flußspat abgebaut habe, um die Abbauabgabe (Tonnenzins) betrogen und habe sie dann im Jahre 1960 betrügerisch zu einer Vereinbarung veranlaßt, aufgrund der er einen weiter unter dem sonst üblich liegenden Tonnenzins zu zahlen habe, und habe schließlich die Gemeinde W. selbst um den Tonnenzins für 100.000 Tonnen Flußspat betrogen, widerrufe ich als unrichtig."
Der Kläger ist durch das Urteil ermächtigt worden, die Widerrufserklärung des Beklagten auf dessen Kosten in den genannten Zeitungen zu veröffentlichen. Ferner ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 10.000 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Revision bittet der Kläger darum, das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen.
Entscheidungsgründe
I.
Soweit die Revision den Genugtuungsanspruch betrifft, beträgt die Beschwer des Klägers 10.000 DM. Mit diesem Betrag hatte das Landgericht die Genugtuung bemessen. Die erforderliche Beschwerdesumme (§ 546 Abs. 1 ZPO) ist bei diesem Anspruch nicht erreicht.
Die Zulässigkeit der Revision hängt daher davon ab, ob der vom Berufungsgericht abgewiesene Widerrufsanspruch vermögensrechtlicher Natur ist. Wird das bejaht und der Streitwert dieses Anspruchs mit über 5.000 DM angenommen, so ist bei der alsdann erforderlichen Züsammenrechnung der beiden Beschwerdewerte (§ 260 ZPO) der nach § 546 Abs. 1 ZPO bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten erforderliche Mindestbeschwerdewert von 15.000 DM überschritten.
Ist der Anspruch des Klägers auf Widerruf jedoch ein nichtvormögensrechtlicher Anspruch, so findet gegen das abweisende Urteil die Revision nicht statt, da sie das Oberlandesgericht nicht zugelassen hat.
II.
Der Senat ist der Auffassung, daß der Widerrufsanspruch des Klägers nichtvermögensrechtlicher Art ist. Der Kläger hat den Anspruch auf die Verletzung seiner persönlichen Ehre (§ 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.Verb.m. § 186 StGB, § 1004 BGB) gestutzt. Nun kann unbeschadet dieses Klagegrundes die vermögensrechtliche Natur des Anspruchs dann angenommen werden, wenn sich aus dem Klagevorbringen oder offenkundigen Umständen ergibt, daß das Rechtsschutzbegehren des Klägers in wesentlicher Weise auch der Wahrung wirtschaftlicher Belange dienen soll (vgl. BGHZ 35, 302 [BGH 14.07.1961 - IV ZR 30/61]; Senatsurteile vom 13. Juli 1962 - VI ZR 200/61 - = VersR 1962, 1088 und vom 12. Dezember 1967 - VI ZR 102/66). Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Obwohl es sehr nahe gelegen hätte, daß der Kläger in den Tatsacheninstanzen auf wirtschaftlich nachteilige Folgen der Zeitungsartikel näher eingegangen wäre, fehlt ein solcher Vortrag. Als der Beklagte infrage stellte, daß für den Kläger noch ein fortwirkender Störungezustand auf Grund der beanstandeten Veröffentlichungen bestehe, hat der Kläger mit seinen Zeugenbenennungen im wesentlichen solche Störungen unter Beweis gestellt, die die persönlich-gesellschaftliche Sphäre betroffen (vgl. Bl. 21 d. Schriftsatzes vom 28. Oktober 1965 - Bl. 139 d. OLG-Akten -). Der Kläger hat auch nicht den Klagegrund des § 824 BGB zur Erörterung gestellt, der gerade die Erwerbsbeeinträchtigung betrifft. Ebenfalls hat er nicht die Feststellung begehrt, daß der Beklagte für zu erwartende wirtschaftliche Auswirkungen seiner Veröffentlichungen einzustehen habe. Das wäre aber zu erwarten gewesen, wenn es dem Kläger mit der Klage entscheidend darum ging, nachteiligen Beeinträchtigungen in seinem wirtschaftlichen Wirkungskreis entgegenzutreten. Die Verbindung des Widerrufsanspruchs mit einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz läßt zusammen mit dem Klagevorbringen erkennen, daß für den Kläger die Wahrung des gesellschaftlichen Ansehens und der persönlichen Geltung im Vordergrund stand. Auf nichtvermögensrechtlichem Gebiet liegt es endlich wenn die Veröffentlichungen Auswirkungen im politischen Bereich gehabt haben oder wenn der Kläger an der Wahrnehmung von Ehrenämtern gehindert wurde. Von einem nichtvermögenereentlichen Charakter des Widerrufsanspruchs ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Es hat in seinem Streitwertbeschlug vom 16. Dezember 1964 (Bl. 149 in 2 O 253/64 LG Freiburg) ausgeführt, angesichts der Bedeutung der Sache sei es gerechtfertigt, von dem Regelstreitwert des § 14 GKG abzugehen, der für nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten vorgesehen sei.
Das Vorbringen des Klägers in der Revisionsinstanz vermochte den Senat nicht zu überzeugen, daß die Voraussetzungen gegeben sind, die es rechtfertigen könnten, den vermögensrechtlichen Charakter des Widerrufsanspruchs zu bejahen.
III.
Die Revision des Klägers war daher nach § 554 a ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner