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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.03.1954, Az.: VI ZR 6/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.03.1954
Aktenzeichen
VI ZR 6/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 12961
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 18.11.1952

Fundstelle

  • DB 1954, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Journalisten Werner L. in H., B.straße ...,

Prozessgegner

den Schlachtermeister Heinrich S. in W., Krs. H.,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es widerspricht den Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn ohne zwingenden Anlaß Tatsachen aus den privaten Lebensbereich eines Menschen bekanntgegeben werden, deren Verbreitung für ihn eine Schädigung, insbesondere wirtschaftlicher Art, mit sich bringen kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die verbreiteten Tatsachen einen Vorwurf für den Betroffenen enthalten oder ein ihm widerfahrenes Unglück, wie eine Krankheit in der Familie, betreffen, solange die Nachricht als solche geeignet ist, in adaequater Weise Schaden herbeizuführen.

  2. 2.

    Eine Schadensersatzpflicht entfällt nicht deshalb, weil der Täter statt der unerlaubten schadenbegründenden Handlung auch eine andere objektiv rechtswidrige Handlung hätte begehen können; das gilt auch dann, wenn die mögliche (Reserve-) Handlung mangels Vorsatz nicht zu Schadensersatzansprüchen geführt hätte.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. März 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Dr. Hauß und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 18. November 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist einer von zwei Metzgern, die in W. ein Geschäft mit offenem Verkaufsladen betreiben. Während der andere Metzger kinderlos ist, hat der Kläger einen Sohn, der im Sommer 1951, als er etwa 3 1/2 Jahre alt war, infolge Genusses von Obst an einer Schleimhautentzündung erkrankte. Zur damaligen Zeit verbreitete sich in der näheren Umgebung von H. sehr stark die Maul- und Klauenseuche (MKS). Da die Krankheit des Kindes des Klägers zunächst nicht richtig erkannt werden konnte und die Möglichkeit einer Erkrankung an der MKS nicht völlig ausgeschlossen erschien, wurde das Kind zur Untersuchung in eine Heilanstalt gebracht. Der Verdacht erwies sich nach kurzer Zeit als unbegründet. Mit Rücksicht auf die allgemeinen mit der Verbreitung der MKS verbundenen Gefahren war die Presse aufgefordertworden, die Aufmerksamkeit des Publikums auf die Verbreitung der Seuche zu lenken. Den örtlichen Journalisten wurden auf Nachfrage hierüber Nachrichten von amtlichen Stellen zur Verfügung gestellt. Bei einer Routinenachfrage erfuhr der Beklagte auf eine im einzelnen streitige Weise von der Erkrankung des Kindes des Klägers. Ob ihm bei dieser Gelegenheit die Darstellung, daß das Kind an MKS erkrankt sei, als Verdacht oder als Tatsache mitgeteilt worden ist, ist streitig.

2

Am 28. Juni 1951 erschienen in mehreren H.schen Tageszeitungen ähnlich lautende Nachrichten. In der H.schen Allgemeinen Zeitung (.AZ) hatte diese folgenden Wortlaut:

"Kind von Tierseuche befallen.

W.. Der seltene Fall, daß ein Mensch von der MKS befallen wird, wird aus W. gemeldet. Hier wurden an dem Kind eines Schlachtermeisters die Erscheinungen der Krankheit festgestellt. Beauftragte des Tropeninstituts haben das Kind bereits untersucht."

3

Diese Nachrichten stammen vom Beklagten, der behauptet, in seinem an die Zeitung gelieferten Manuskript sei noch erwähnt gewesen, daß die Krankheit wahrscheinlich durch ungekochte Milch übertragen worden sei.

4

Der Beklagte hat die Nachricht von der Erkrankung des Kindes auch an die Berichterstatter zweier anderer Zeitungen weitergegeben, die entsprechende Nachrichten veröffentlichten. In beiden Zeitungen ist die Erkrankung an MKS als Tatsache berichtet worden. In einer Zeitung ist der Kläger mit Namen genannt.

5

Der Kläger behauptet, die vorgenannte Nachricht habe für sein Geschäft eine erhebliche Schädigung bedeutet. Zahlreiche Kunden hätten ihre Einkäufe bei ihm unterlassen, insbesondere einige feste Großabnehmer. Eine am nächstfolgenden Tag gebrachte Berichtigung in der H.schen Allgemeinen Zeitung, daß es sich nur um den Verdacht einer Erkrankung handele, habe die Folgen eher verschlimmert. Der Kläger beziffert seinen Schaden vorläufig auf 3.000 DM, die er mit der Klage begehrt.

6

Der Beklagte behauptet, er sei auf Grund der ihm zugegegangenen Informationen von der Wahrheit seiner Meldung überzeugt gewesen. Er sei verpflichtet gewesen, die Nachricht in möglichst eindringlicher Form zu bringen, weil die amtlichen Stellen stärksten Wert darauf gelegt hätten, das Publikum vor den Gefahren der Seuche möglichst eindringlich zu warnen. Er sei deshalb auch berechtigt gewesen, selbst wenn er nur von einem Verdacht der Erkrankung gehört hätte, die Nachricht in der wirksameren Form der Tatsachenmeldung zu bringen. Wäre die Nachricht in der von ihm niedergelegten Form gebracht worden, also unter Hinweis der Wahrscheinlichkeit der Erkrankung durch den Genuß ungekochter Milch, so hätte das Publikum auch erkennen können, daß die Erkrankung nicht etwa auf den besonderen Geschäftsbetrieb des Klägers zurückzuführen sei. Dafür, daß seine Zeitung die Nachricht in veränderter Form gebracht habe, sei er nicht verantwortlich. Im übrigen bestreitet der Beklagte die Höhe des vom Kläger geltend gemachten Schadens. Mit Rücksicht auf die MKS sei der Fleischkonsum sowieso in den Sperrgebieten zurückgegangen.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet.

Entscheidungsgründe:

8

I.

Das Berufungsurteil stellt fest, daß die von der H.schen Allgemeinen Zeitung gebrachte und auf den Beklagten zurückgehende Meldung inhaltlich falsch gewesen sei und daß die ebenso unrichtigen Meldungen in den anderen Zeitungen ebenfalls auf die Verbreitung der unwahren Nachricht durch den Beklagten und dessen Mitteilungen an die Reporter der anderen Zeitungen zurückgingen. Das Berufungsgericht lehnt es insbesondere ab, den Wortlaut der Meldung in der ...AZ zu "zerpflücken", wie es der Beklagte möchte, der annimmt, daß seine Notiz bei sorgfältigem Lesen nur als die Meldung eines Verdachtes zu verstehen sei.

9

Hiergegen richtet sich der erste Angriff der Revision. Die Auslegung der Nachricht durch das Berufungsgericht sei bedenklich und unklar. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die der Sachlage gerecht werden, lassen jedoch keinen Rechtsirrtum erkennen.

10

II.

Mit rechtlich einwandfreier Begründung hat das Berufungsgericht angenommen, daß die auf den Beklagten zurückgehende Meldung den Tatbestand des § 824 Abs. 1 BGB erfüllt. Die Nachricht war unwahr, da das Kind des Klägers an einer harmlosen Erkrankung und nicht an MKS litt. Was im Augenblick der Meldung vorlag, war ausschließlich ein Verdacht der MKS.

11

Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend feststellt, war die Nachricht in der gebrachten Form durchaus geeignet, den Kredit des Klägers zu schädigen und sonstige Nachteile für dessen Erwerb herbeizuführen. Dabei ist von der Feststellung des Berufungsgerichts auszugehen, daß der Kläger als Vater des angeblich an MKS erkrankten Kindes ohne weiteres in W. und Umgebung erkennbar war, da er dort der einzige Schlachtermeister ist, der Kinder hat. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Meldung, in der Familie eines Lebensmittelhändlers sei ein Fall von MKS aufgetreten, seine Kunden beeinflußt, zunächst von Einkäufen in diesem Geschäft abzusehen. Zumal zu einer Zeit, in der - nach der eigenen Darstellung des Beklagten - die Behörden ständig das Publikum vor der teilweise unabsehbaren Ansteckungsmöglichkeit warnen, muß jede verantwortungsbewußte Hausfrau oder auch der Leiter eines Küchenbetriebes aus einer Meldung der genannten Art den Schluß ziehen, daß zum wenigsten die Vorsicht es gebietet, nicht durch Einkauf in dem betreffenden Geschäft irgendwelche Risiken auf sich zu nehmen. Es sei an dieser Stelle vorweggenommen, daß es insoweit auch ohne Bedeutung wäre, wenn die Nachricht den Zusatz gebracht hätte, es werde vor dem Genuß ungekochter Milch gewarnt; denn auch dieser Zusatz hätte beim Leser nicht den Eindruck verhindert, daß das Geschäft des Klägers eine Gefahrenquelle unbekannter Art darstellen könne und es besser sei, es zu meiden. Auch wenn die Veröffentlichung dieses Zusatzes unterstellt wird, wäre also die objektiv unwahre Nachricht geeignet gewesen, Nachteile für den Erwerb des Klägers herbeizuführen. Das Berufungsgericht hat ferner rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Beklagte bei Weitergabe der Meldung an seine Redaktion und an die Berichterstatter der anderen Zeitungen mindestens grobfahrlässig gehandelt hat. Es betrachtet die Verteidigung des Beklagten, daß er die Mitteilung inhaltlich so weitergegeben habe, wie er sie erhalten hatte, als eindeutig widerlegt.

12

III.

Grobe Fahrlässigkeit bei der Verbreitung einer unwahren Nachricht schließt aber nicht zu Ungunsten des Verbreiters den Schutz des Abs. 2 des § 824 BGB aus. Derjenige, dem die Unwahrheit einer Mitteilung, sei es auch aus grober Fahrlässigkeit - unbekannt war, kann sich auf die Wahrung berechtigter Interessen berufen. Wenn also der Beklagte, wie er es ausführt, die Wahrung berechtigter Interessen für sich in Anspruch nehmen könnte, würde trotz der Unwahrheit der Meldung ein Schadensersatzanspruch des Klägers entfallen.

13

Aber § 824 Abs. 2 BGB steht dem Beklagten nicht zur Seite. Zur Beurteilung, ob er in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt hat, muß der Gesamtwortlaut der Meldung herangezogen werden. Es muß also die Frage dahin gehen, ob, sei es der Beklagte als Mitteilender, sei es das Publikum als Empfänger der Mitteilung, berechtigterweise daran interessiert war, die Nachricht in ihrer Gesamtheit zu verbreiten bzw. zu erhalten. Dies ist zu verneinen.

14

Der Beklagte trägt selbst vor, daß es nicht seine Absicht gewesen sei, vor dem Geschäft des Klägers zu warnen. Gerade um von der Person und dem Gewerbe des Klägers abzulenken, habe er den Hinweis auf die Gefahr des Genusses ungekochter Milch bringen wollen. Weder sein Interesse noch das der Zeitungsleser ging also dahin, daß die Mitteilung so gehalten war, daß sie eine Identifizierung des Klägers ermöglichte. Die Presse hat an sich gewiß ein Recht darauf, Nachrichten zu bringen und dieses Informationsrecht kann in vielen Fällen zur Informationspflicht werden. Aber es versteht sich auf der anderen Seite ebenso, daß selbst eine wahre Nachricht gegebenenfalls für den Betroffenen eine schwere Schädigung bedeuten kann, wie es im vorliegenden Falle ganz offenbar ist. Es wäre äußerst unbillig, wenn sich der Betroffene eine solche Meldung unter allen Umständen gefallen lassen und ihre schädigenden Wirkungen erleiden müßte. Mit Recht hat deshalb die Rechtsprechung in zunehmendem Maße darauf hingewiesen, daß eine objektiv schädigende Nachricht nicht ohne Abwägung der gegenseitigen Interessen gebracht werden dürfe und insbesondere nur soweit berechtigt sei, als sie unbedingt erforderlich ist. Insbesondere muß geprüft werden, ob die Verbreitung an einen mehr oder weniger großen Personenkreis unbedingt notwendig ist und ob sie mit der größtmöglichen Schonung der berechtigten Interessen des Betroffenen erfolgt (BGHZ 8, 142 [145] in Entwicklung der Entscheidung BGHZ 3, 270, 281).

15

Die vorstehend wiedergegebenen Grundsätze treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Der Beklagte hätte also, auch wenn er sich berechtigt und verpflichtet fühlte, die Nachricht zu bringen, daß ein Mensch an der MKS erkrankt sei, sich bewußt sein müssen, daß er möglicherweise mit der Nachricht in den geschützten Lebensbereich eines anderen eingriff, und hätte abwägen müssen, inwieweit sein Informationsrecht gegenüber solchen Interessen anderer eine Grenze findet. Hätte er eine solche Überlegung angestellt, was ihm als veranwortungsbewußtem Journalisten obgelegen hätte, so wäre ihm klar geworden, daß eine andere Fassung der Meldung dem Warninteresse entsprochen hätte, ohne die Belange des Klägers zu schädigen. Es war überflüssig, daß der Beklagte in irgendeiner Weise Namen und Beruf des Klägers in seiner Meldung angab oder derartige Mitteilungen machte, daß der Kläger in einem kleinen Ort ohne weiteres identifiziert werden konnte. Es wäre gewiß nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn der Beklagte die Nachricht gebracht hätte, daß ein Kind an MKS erkrankt sei. Es wäre wohl auch noch unbedenklich gewesen, entweder anzugeben, daß dies in W. geschehen sei, oder daß es das Kind eines Schlachtermeisters in einem wegen MKS gesperrten Gebiet sei, soweit es auch für den Ortskundigen nicht ohne weiteres möglich gewesen wäre, zu sagen, um wessen Kind es sich handele. Wenn aber der Beklagte die Nachricht in einer Form brachte, in der sowohl der kleine Ort wie der Beruf des Klägers erwähnt waren, so mußte er sich sagen, daß damit die Persönlichkeit des Klägers feststellbar wurde und die Gefahren für dessen Gewerbebetrieb nicht mehr zu vermeiden waren. Wie wenig aber der Beklagte derartige pflichtmäßige Überlegungen angestellt hat, daß er bei allen Informationsinteressen des Publikums auch oder sogar überwiegend an die Belange anderer zu denken hatte, ergibt sich eindeutig daraus, daß er sogar den Namen des Klägers an seine Kollegen weitergegeben hat, was überflüssig und verantwortungslos war; was aber zu einer Namensmitteilung in der N. Zeitung geführt hat.

16

Mangels eines berechtigten Interesses ist also der Beklagte aus § 824 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.

17

IV.

Der Beklagte ist der Ansicht, daß er auf jeden Fall die ihm zugegangene Information in der Form einer Verdachtsmeldung hätte bringen dürfen. Eine Verdachtsmeldung hätte aber nach seiner Ansicht in gleicher Weise einen Schaden für das Geschäft des Klägers herbeigeführt, wie es angeblich durch die Tatsachenmeldung geschehen sei. Für einen Schaden, der sich aus der zutreffenden Meldung des Bestehens eines Verdachtes ergeben hätte, sei er, der Beklagte, nicht verantwortlich. Wenn aber ein hypothetischer Tatsachenverlauf den gleichen Schaden herbeigeführt hätte wie der wirkliche Geschehensablauf, so sei damit auch für den tatsächlichen Verlauf eine Haftung des Beklagten ausgeschlossen, zum wenigstens hafte er allenfalls nur insoweit, als der Schaden durch den tatsächlichen Ablauf größer gewesen sei als er beim hypothetischen Ablauf gewesen wäre.

18

Schon der Ausgangspunkt dieser Überlegungen des Beklagten ist rechtsirrig. Denn der Beklagte hätte auch die ihm zugegangene Verdachtsmeldung nicht in der von ihm gewählten Form in der Presse veröffentlichen dürfen.

19

Auch eine - an sich wahre - Verdachtsmeldung durfte nur unter Wahrung der Grundsätze erfolgen, wie sie oben für die Tatsachenmeldung dargestellt sind, unter pflichtmäßiger Abwägung der Belange des Klägers. Es widerspricht dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden, wenn Tatsachen aus dem privaten Lebensbereich eines Menschen ohne zwingenden Grund bekanntgegeben werden, deren Verbreitung für ihn eine Schädigung, insbesondere wirtschaftlicher Art, mit sich bringen kann. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob die verbreiteten Tatsachen einen Vorwurf für den Betroffenen enthalten oder ein ihm widerfahrenes Unglück wie eine Krankheit in der Familie betreffen, solange die Nachricht als solche geeignet ist, in adäquater Weise einen Schaden herbeizuführen.

20

Wer durch eine solche dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderlaufende Meldung in das persönliche Leben eines anderen eingreift, also sittenwidrig handelt und damit einen Schaden verursacht, ist im Sinne von § 826 BGB schadensersatzpflichtig, wenn die Schadenszufügung vorsätzlich geschieht. Aber auch, falls Vorsatz nicht vorliegt oder nachweisbar ist, ist die Handlung objektiv rechtswidrig.

21

Es ist bereits ausgeführt, weshalb die Nachricht einer Erkrankung an MKS in der gewählten Form auch nicht hätte gebracht werden dürfen, wenn sie zutraf. Im gleichen Sinne durfte erst recht die wahre Nachricht eines Krankheitsverdachtes nicht verbreitet werden, denn es versteht sich von selbst, daß an der Nachricht über einen Krankheitsverdacht sicher eher weniger Allgemeininteresse bestand, daß aber die Wirkung auf das Geschäft des Klägers ebenfalls schädigend sein mußte. Einem geringeren Publikumsinteresse stand also ein starkes Interesse des Klägers entgegen, nicht in identifizierbarer Weise in der Nachricht genannt zu sein. Unter diesen Umständen hätte es an einem zwingenden Grund gefehlt, die Verdachtsnachricht einschließlich der Identifizierungsumstände zu bringen. Sie wäre also objektiv rechtswidrig gewesen.

22

Damit entfallen alle Überlegungen des Beklagten bezüglich der überholenden Kausalität. Die Lehre von der überholenden Kausalität oder der Reserveursache (Heck, Lehrbuch des Schuldrechts S 48) befaßt sich im wesentlichen mit Fällen, in denen der hypothetische Kausalverlauf entweder durch Dritte oder durch Zufall in Bewegung gesetzt hätte werden können, wenn es mangels Vorliegens der tatsächlichen Ursache überhaupt zu diesem Eingreifen der Reserveursache gekommen wäre. So liegt aber der Fall hier nicht. Der hypothetische Schadensverlauf wäre so gewesen, daß gerade der Beklagte statt der ihm vorgeworfenen haftungsbegründenden Handlung eine andere Handlung vorgenommen hätte, die dasselbe Ergebnis für den Betroffenen herbeigeführt hätte. Der Beklagte ist also der Ansicht, daß er gleichsam zwischen zwei Möglichkeiten mit gleichem Schadenserfolg für den Kläger hätte wählen können und daß, da er für die eine Möglichkeit mangels des Nachweises eines Vorsatzes nicht zu haften brauche, er auch für das schuldhafte Setzen der anderen Möglichkeit nicht hafte. Diese Ansicht ist rechtsirrig. Eine Schadenspflicht des Beklagten kann nicht deshalb entfallen, weil er statt der verbotenen, schadenbegründenden Handlung auch eine andere gleichfalls objektiv rechtswidrige Handlung hätte begehen können.

23

V.

Die Rüge des Beklagten, daß § 139 ZPO verletzt sei, geht ebenfalls fehl. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht unterstellt, daß weder der Beklagte noch die Redaktion die Verdachtsmeldung gebracht hätte, und behauptet das Gegenteil unter Beweisantritt. Aus dem bereits Ausgeführten ergibt sich aber, daß bei Unterstellung der vom Beklagten nunmehr behaupteten Tatsachen die Rechtslage die gleiche wäre.

24

Endlich rügt die Revision zu Unrecht, daß das Berufungsgericht keine Entlastung des Beklagten mit Rücksicht darauf angenommen habe, daß in seinem dem Verlage übergebenen Manuskript gestanden habe, die Erkrankung sei vermutlich durch den Genuß nicht abgekochter Milch verursacht worden oder werde insbesondere durch den Genuß roher Milch verursacht. Hier beruft sich der Beklagte darauf, daß erst durch eine zweite Ursache, nämlich die Auslassungen des Verlages, die von ihm gesetzte schuldhafte Ursache zu dem vollen Schaden des Klägers geführt habe. Wie schon oben erwähnt, hätte auch diese Form der Nachricht, solange der Kläger identifizierbar blieb, diesem im selben Umfange rechtswidrig Schaden zugefügt; denn auch dann hätte sich die Unwahrheit der Meldung, das Kind sei an MKS erkrankt, nicht geändert.

25

Die Revision war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Karl E. Meyer Dr. Hauß Dr. Kaul