Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1970, Az.: VI ZR 151/68
„Nachtigall“
Klage auf Schmerzensgeld infolge Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine Zeitschriftenartikel; Bericht über die militärische Einheit "Nachtigall" während des Zweiten Weltkriegs; Schmerzensgeld trotz Erlangen eines Widerrufs der Aussagen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.03.1970
- Aktenzeichen
- VI ZR 151/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 11070
- Entscheidungsname
- Nachtigall
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 20.05.1968
- LG Bonn
Rechtsgrundlagen
- § 823 Abs. 1 BGB
- § 847 BGB
Fundstellen
- DB 1970, 1125-1126 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 580 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1077-1078 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1970, 675-677 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Entschädigung in Geld für erlittene immaterielle Unbill (hier besonders: bei Vorliegen eines Widerrufs und eines Unterlassungsurteils).
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle sowie
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Bode, Professor Dr. Nüßgens und
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 20. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger, ehemaliger Bundesminister, gehörte während des zweiten Weltkrieges zeitweise dem Stab der Einheit "Nachtigall" an. Diese Einheit war Anfang 1941 von der Abteilung II des Amtes Ausland-Abwehr im Oberkommando der Wehrmacht aufgestellt worden, um in dem erwarteten Kampf gegen die Sowjetunion eingesetzt zu werden. Sie bestand aus 300 west-ukrainischen Soldaten mit deutschem Rahmenpersonal, das sich im wesentlichen aus Angehörigen des ebenfalls der Abwehr unterstellten Lehrregiments "Brandenburg" zusammensetzte. Die ukrainischen Soldaten, unter denen sich viele Angehörige der ukrainischen Intelligenzschicht befanden und die mit den Zielen der ukrainischen Unabhängigkeitsbewegung sympathisierten, trugen deutsche Heeresuniformen, jedoch ohne Dienstgradabzeichen. Zu Beginn des Einsatzes legten sie an den Schulterstücken blau-gelbe Paspeln (Nationalfarben der Ukraine) an. Die militärische Führung der Einheit lag in den Händen des damaligen Oberleutnants Dr. H. Der Kläger, der ebenfalls den Rang eines Oberleutnants bekleidete und der im Gegensatz zu Dr. H. fließend russisch und ukrainisch sprach, hatte die Aufgabe, die ukrainische Mannschaft politisch zu betreuen und für ein gutes Verhältnis zwischen ihr und dem deutschen Rahmenpersonal zu sorgen. Bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges wurde die Einheit im Vormarsch auf Lemberg eingesetzt. Sie sollte in erster Linie propagandistisch auf die ukrainischen Landsleute einwirken, und, soweit notwendig, durch ihre Land-, Orts- und Sprachkenntnisse die kämpfende Truppe bei der Besetzung strategisch wichtiger Punkte unterstützen.
Als die deutschen Verbände, unter ihnen die Einheit "Nachtigall", am 30. Juni 1941 in Lemberg einrückten, kam es zu wilden Ausschreitungen der Ukrainer gegen den jüdischen Bevölkerungsteil der Stadt, wobei viele Juden den Tod fanden. Diese Exzesse wurden drei Tage später durch eine planmäßige, von Einsatzkommandos des Sicherheitsdienstes (SD) geleitete Vernichtungsaktion abgelöst, der neben weiteren Angehörigen der jüdischen Bevölkerungsgruppe ein Großteil der polnischen Intelligenzschicht zum Opfer fiel. Ob die Einheit "Nachtigall" an den Ausschreitungen beteiligt war, ist unter den Parteien streitig.
Nach dem Kriege wurde der Kläger, der das Vertriebenen-Ministerium übernommen hatte, wegen der Vorfälle in Lemberg stark angegriffen. In zahlreichen in- und ausländischen Publikationen wurde geäußert, die Einheit "Nachtigall" habe bei der Vernichtung der jüdischen Bevölkerungsgruppe in Lemberg eine führende Rolle gespielt. Später trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück.
Auch in der Bundesrepublik kam es zu mehreren Verfahren. Der Leitende Oberstaatsanwalt beim Landgericht Bonn führte umfangreiche Ermittlungen gegen die noch lebenden Angehörigen der Einheit "Nachtigall" durch (8 Js 344/59). Das Vorfahren wurde am 5. August 1960 mit der Begründung eingestellt, der Verdacht strafbarer Handlungen durch deutsche Angehörige der Einheit habe sich nicht als stichhaltig erwiesen. Ein zweites Strafverfahren richtete sich gegen den Redakteur K., der dem Kläger in der Zeitschrift "Die Tat" vorgeworfen hatte, bei Massenmorden persönlich beteiligt gewesen zu sein (3 KMs 3/64 StA Fulda). Dieses Verfahren endete am 24. Mai 1966 ebenfalls mit einer Einstellung, nachdem Karpenstein seine Vorwürfe gegen den Kläger öffentlich zurückgenommen hatte. Ein vom Kläger gegen K. und die beteiligten Verlagsanstalten angestrengter Zivilprozeß, in dem er den Widerruf und die Unterlassung der beanstandeten Behauptungen begehrt, ist noch anhängig.
Am 27. Oktober 1966 erschien in der Zeitschrift "deutsches panorama", die von der beklagten Gesellschaft verlegt wurde und für deren Inhalt der Erstbeklagte als Chefredakteur verantwortlich war, ein dreispaltiger Artikel des Zweitbeklagten unter der Überschrift: "Wie braun muß man sein?". In diesem Artikel befaßte sich der Zweitbeklagte mit der politischen Vergangenheit mehrerer Bundesminister und hoher Ministerialbeamten. Darin hieß es u.a.:
"Erst als bekannt wurde, daß Minister Oberländer im Jahre 1941 an der Spitze einer Sondereinheit mit dem hübschen Namen "Nachtigall" gestanden hatte (an deren Rolle bei Juden-Pogromen im Räume von Lemberg man sich in der Weltöffentlichkeit noch schaudernd erinnerte), mußte er von seinem hohen Amt zurücktreten."
Der Kläger erblickt in diesem Artikel einen schweren Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht. Er vertritt die Auffassung, durch die Art und Weise, wie ihn der Zweitboklagte mit den Lemberger Vorgängen aus dem Jahre 1941 in Zusammenhang gebracht habe, werde er für den unbefangenen Leser zum Mörder und Kriegsverbrecher gestempelt. Zumindesten sei mit den wörtlich wiedergegebenen Ausführungen der Vorwurf erhoben, daß sich die Einheit "Nachtigall" an dem Pogrom beteiligt habe und daß er, der Kläger, hierfür die Verantwortung trage. Dieser Vorwurf entbehre jedoch jeder Grundlage. Seine Einheit habe mit den Ausschreitungen nichts zu tun gehabt. Sowohl in dem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bonn als auch in den beiden Verfahren vor dem Landgericht Fulda sei festgestellt worden, daß der Kommandeur der Einheit eine Beteiligung an dem Juden-Pogrom weder angeordnet noch geduldet habe. Die Einheit sei sofort nach dem Einmarsch der deutschen Truppen in Lemberg kaserniert worden. Selbst die in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn angedeutete Möglichkeit, daß einzelne ukrainische Angehörige der Einheit bei den Ausschreitungen mitgewirkt hätten, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in den beiden anderen Verfahren ernsthaft nicht mehr in Erwägung gezogen werden. Abgesehen davon könne er, der Kläger, für das Verhalten der ukrainischen Soldaten nicht verantwortlich gemacht werden, weil er in seiner Eigenschaft als Verbindungsoffizier entgegen der Darstellung des Zweitbeklagten nicht an der Spitze der Einheit gestanden habe.
Der Kläger hat zunächst eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die dem Beklagten verboten wurde, die beanstandete Behauptung weiter aufzustellen und zu verbreiten. Hiergegen haben die Beklagten kein Rechtsmittel eingelegt. Mit der am 13. Dezember 1966 eingereichten Klage hat der Kläger den Unterlassungsanspruch weiter verfolgt und außerdem von den Beklagten den Widerruf der beanstandeten Behauptung verlangt. Nachdem in Heft Nr. 2 der Zeitschrift "deutsches panorama" vom 19. Januar 1967 der begehrte Widerruf veröffentlicht wurde, haben die Parteien hinsichtlich des Unterlassungs- und Widerrufsanspruchs die Hauptsache für erledigt erklärt und wechselseitig beantragt, dem Gegner insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Kläger verlangt jetzt noch von den Beklagten als Gosamtschuldern eine Entschädigung in Geld in Höhe von 10.000 DM.
Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten. Sie haben vorgetragen, entgegen der Darstellung des Klägers seien durch die Verfahren in Bonn und Fulda keineswegs alle belastenden Umstände gegen die Angehörigen der Einheit "Nachtigall" ausgeräumt worden. Die von der Staatsanwaltschaft Bonn und dem Landgericht Fulda vernommenen jüdischen Zeugen hätten übereinstimmend bekundet, an den Ausschreitungen sei eine größere Anzahl von Ukrainern in deutschen Uniformen mit blau-gelben Streifen am Kragen oder an den Schulterstücken beteiligt gewesen. Diese ukrainischen Soldaten hätten ausnahmslos der Einheit "Nachtigall" angehört. Den abweichenden Bekundungen der deutschen Zeugen komme demgegenüber nur ein geringer Beweiswert zu, weil diese naturgemäß daran interessiert seien, sich nicht selbst der Beteiligung an den Untaten zu bezichtigen. Im übrigen habe es ihnen, den Beklagten, ferngelegen, dem Kläger eine persönliche Mitwirkung bei dem Juden-Pogrom vorzuwerfen. Die Formulierung, er habe an der Spitze der Einheit gestanden, besage nicht, daß er der militärische Führer gewesen sei. Sie trage nur dem Umstand Rechnung, daß er, in gleichem Range stehend wie der Kommandeur Dr. Herzner, als Verbindungsoffizier mit ukrainischen Sprachkenntnissen und besonderer Sachkunde einen gewichtigen Einfluß auf die Führung der Einheit habe nehmen können.
Die Beklagten halten den Schmerzensgeldanspruch schon deshalb für unbegründet, weil der Kläger vor Jahren viel schwerere, denselben Sachverhalt betreffende Beschuldigungen hingenommen habe, ohne die Gerichte anzurufen. So habe er beispielsweise weder auf die ihn belastenden Artikel im "Spiegel" vom 2. Dezember 1959, 24. Februar und 9. März 1960 noch auf die im "Rheinischen Merkur" vom 12. Februar 1960 erhobenen Vorwürfe etwas unternommen. Abgesehen davon habe sich der Kläger in den Jahren 1933 bis 1945 derart stark für die Ziele des Nationalsozialismus eingesetzt, daß ihm wegen der hier in Frage stehenden Beschuldigungen in keinem Falle eine Genugtuung in Form des geforderten Schmerzensgeldes gebühre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die gesamten Kosten des Rechtsstreits, also einschließlich der des erledigten Teils der Hauptsache, dem Kläger auferlegt. Die Berufung des Klägers ist im wesentlichen erfolglog geblieben. Das Oberlandesgericht hat lediglich die Kosten für das in der Hauptsache erledigte Unterlassungsbegehren den Beklagten auferlegt.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Zubilligung einer Geldentschädigung weiter.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht legt seiner Beurteilung zugrunde, daß die Beklagten durch die beanstandete Veröffentlichung in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen haben. Im einzelnen läßt es dahinstehen, ob entsprechend der gefestigten Rechtsprechung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts für die erlittene ideelle Einbuße grundsätzlich eine Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Jedenfalls hält es das Klagebegehren deshalb für nicht gerechtfertigt, weil es an den zu fordernden zusätzlichen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung fehle.
2.
Damit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen ist. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zuerkennung einer Geldentschädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfalle zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensrechtliche Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerechterweise eine Genugtuung in Geld für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist nur dann zu bejahen, wenn die Verletzung als schwer anzusehen ist. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung und der Grad des Verschuldens, auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 35, 363 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; 39, 124, 133 [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62]; BGH Urteil vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62 - LM BGB § 847 Nr. 25; Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19; Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = LM KunstUrhG § 22 Nr. 9; Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = LM BGB § 847 Nr. 33 = VersR 1969, 349 = GRUR 1969, 301 mit Anm. Bußmann).
Diese Rechtsgrundsätze zieht die Revision nicht in Zweifel. Zu Unrecht meint sie, das Berufungsgericht habe diese erschwerenden Voraussetzungen verkannt. Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, daß dem Betroffenen für seine sonst nicht ausgleichbare Unbill eine Entschädigung in Geld zuzusprechen ist, läßt sich - wie bereits ausgeführt - nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilen. Der Revision ist lediglich zuzugeben, daß diese für die Beurteilung wesentlichen Umstände nicht notwendig und immer nebeneinander vorzuliegen brauchen. Von einer solchen Annahme geht das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung aber auch nicht aus, wie seine Ausführungen im einzelnen zeigen. Es hat vielmehr unter Abwägung der einzelnen Umstände im Wege einer Gesamtwertung den Klageanspruch für nicht gerechtfertigt erachtet.
3.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, die erschwerenden Voraussetzungen für die Zubilligung einer Entschädigung in Geld lägen nicht vor, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Nach der tatrichterlichen Würdigung wird in dem beanstandeten Artikel für den unbefangenen Leser berichtet, die Einheit "Nachtigall" sei an den Juden-Pogromen im Raum von Lemberg beteiligt gewesen. Dagegen wird nach dem Verständnis des Tatrichters der Kläger nicht zum Mörder und Kriegsverbrecher gestempelt, also nicht der Eindruck seiner unmittelbaren persönlichen Beteiligung erweckt. Allerdings wird er nach der Auffassung des Berufungsgerichts insofern getroffen, als er nach der beanstandeten Äußerung "an der Spitze" der Einheit stand und für die Aufrechterhaltung der Disziplin in dieser Einheit mindestens mitverantwortlich war.
Zum Wahrheitsgehalt dieser so verstandenen Äußerung hält das Berufungsgericht - entgegen dem Eindruck, den der beanstandete Bericht erwecke - für nicht erwiesen, daß die Einheit "Nachtigall" an den Juden-Pogromen beteiligt war. Auf der anderen Seite hat sich das Berufungsgericht aber auch nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die gegen die Einheit erhobenen Vorwürfe völlig unbegründet sind. Es weist darauf hin, daß die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Bonn nur die deutschen Angehörigen der Einheit entlaste, soweit diese im Laufe des Verfahrens hätten ermittelt werden können, nicht dagegen die ukrainische Mannschaft, die nach wie vor unter dem Verdacht einer Beteiligung an den Ausschreitungen stehe. So spreche eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß sich mindestens ein Zug der Einheit bei den Gewalttätigkeiten hervorgetan habe. Entgegen der Auffassung des Klägers hält das Berufungsgericht diesen Verdacht, der die Einheit als solche belaste, auch durch die beiden Verfahren vor dem Landgericht Fulda nicht für ausgeräumt, was es im einzelnen begründet.
Der Kläger war, wie der Tatrichter weiter annimmt, für die Aufrechterhaltung der Disziplin in der Einheit zumindest mitverantwortlich. Hierbei hält das Berufungsgericht für nicht entscheidend, ob der Kläger im militärischen Sinne an der Spitze der Einheit stand. Für erheblich erachtet es allein, daß dem Kläger eine besondere Führungsaufgabe übertragen war, die Oberleutnant Dr. H. nicht wahrnehmen konnte. Als Experte für Ostfragen, so stellt der Tatrichter fest, hatte er die ukrainischen Soldaten politisch zu betreuen. Außerdem sollte er für ein gutes Verhältnis zwischen ihnen und dem deutschen Rahmenpersonal sorgen, wofür er wegen der Beherrschung der ukrainischen Sprache besonders geeignet war. Aus diesem Grunde sahen ihn auch die Ukrainer als den eigentlichen Kommandeur der Einheit an, was das Berufungsgericht der eigenen Aussage des Klägers vom 24. März 1960 entnimmt.
b)
Die Rügen der Revision gegen diese tatsächlichen Feststellungen hat der Senat im einzelnen geprüft. Sie sind nicht begründet (vgl. EntlG vom 15. August 1969 - BGBl I 1141 - Art. 1 Nr. 4).
Insbesondere wendet sich die Revision ohne Erfolg dagegen, wie der Tatrichter die beanstandete Äußerung versteht. Allerdings kommt es, wie der Revision zuzugeben ist, entscheidend auf den Sinn an, der sich nach dem Gesamtinhalt der Äußerung dem unbefangenen Leser aufdrängt (vgl. BGH Urteil vom 15. Oktober 1968 - VI ZR 126/67; Urteil vom 3. Juni 1969 - VI ZR 17/68 = IM BGB § 824 Nr. 13 a; Urteil vom 8. Juli 1969 - VI ZR 275/67). Diesen rechtlichen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht aber nicht verkannt. Der Tatrichter führt aus, der beanstandete Satz knüpfe erkennbar an die Vorgänge aus den Jahren 1959 und 1960 an und wolle, ohne eigene neue Behauptungen aufzustellen, dem Leser diese Vorgänge, in deren Verfolg der Kläger sein Ministeramt zur Verfügung stellen mußte, in Erinnerung bringen. Wenn der Tatrichter auf dieser Grundlage die Äußerung nach ihrer Passung und ihrer Stellung im Gesamtartikel in dem oben dargelegten Sinne versteht, kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Es ist nicht erkennbar, daß die mögliche Würdigung gegen anerkannte Sätze der Lebenserfahrung verstieße.
c)
Auf dieser tatsächlichen Grundlage hält das Berufungsgericht die Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht für derart, daß die Zubilligung einer Entschädigung in Geld für die erlittene Unbill gerechterweise geboten erscheint.
Soweit der beanstandete Artikel berichtet, der Kläger habe an der Spitze der Einheit "Nachtigall" gestanden, ist die Äußerung in dem oben dargelegten Sinne nicht unzutreffend. Mit ihr wird der Kläger als der für die Disziplin mindestens Mitverantwortliche auch dann getroffen, wenn - wie hier nach dem möglichen Verständnis des Tatrichters - eine unmittelbare Beteiligung des Klägers an den Ausschreitungen nicht behauptet wird. So geht denn auch das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die Rolle der Einheit in Lemberg zwangsläufig auch das Ansehen des Klägers berühre. Hiernach wird der Kläger dadurch beeinträchtigt, daß die Einheit "Nachtigall" nach dem beanstandeten Artikel an den Juden-Pogromen im Raum von Lemberg beteiligt war. Dieser Umstand wiederum ist zwar nicht erwiesen; andererseits spricht nach der das Revisionsgericht bindenden tat richterlichen Annahme immerhin eine große Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Äußerung für den erwähnten Teil der Einheit zutrifft. Ist aber hiervon auszugehen, so ist schon zweifelhaft, ob dem Zweitbeklagten, der keine unmittelbare Beteiligung des Klägers an den Pogromen behauptet hat, ihn vielmehr mit diesen nur in dem erwähnten Sinne mittelbar in einen Zusammenhang gebracht hat, als schwere Schuld vorgeworfen werden kann, daß er - möglicherweise mangels hinreichender Nachforschung - diesen Umstand nicht herausgestellt, sondern insoweit unzutreffend berichtet hat. Jedenfalls erscheint bei solcher Gestaltung eine Entschädigung in Geld nicht für geboten, sofern man die weiteren Umstände hinzunimmt.
Hierbei würdigt das Berufungsgericht die näheren Umstände der Publikation und ihres Gegenstandes sowie Anlaß und Beweggrund des Zweitbeklagten. Dessen Anliegen bestand nach Auffassung des Tatrichters darin, auf die nach seiner Meinung verfehlte Personalpolitik der damaligen Bundesregierung hinzuweisen und damit eine gemeinschaftswichtige Frage zu erörtern. In diesem Zusammenhang geschah der Hinweis auf den "Fall Oberländer", für den unbefangenen Leser erkennbar, nur zu dem Zweck, diese These näher zu begründen. In diesem Sinne ist auch die Ausführung des Berufungsurteils in erster Linie zu verstehen, der Kläger werde in dem Artikel nur "am Rande" erwähnt.
Des weiteren weist das Berufungsgericht darauf hin, in dem beanstandeten Artikel werde ein Komplex angesprochen, der schon früher die in- und ausländische Öffentlichkeit sehr erregt habe. Den damaligen Verdacht, der Kläger habe persönlich an den Ausschreitungen teilgenommen, hält der Tatrichter allerdings unterdessen für entkräftet. Immerhin habe der Kläger - so meint das Berufungsgericht - im Zusammenhang mit den Vorfällen in Lemberg sein Ministeramt eingebüßt; weite Kreise der Bevölkerung hielten ihn - wenn auch möglicherweise zu Unrecht - für politisch nicht tragbar. Es mag dahinstehen, ob diese Gegebenheiten die Wertung des Berufungsgerichts rechtfertigen, der beanstandete Artikel könne "unmöglich" zu einer weiteren Beeinträchtigung des Klägers geführt haben. Jedenfalls ist die Beurteilung rechtlich nicht zu beanstanden, der beiläufigen Erwähnung des Klägers in dem beanstandeten Artikel sei unter diesen Umständen kein solches Gewicht beizumessen, daß diese weitere Beeinträchtigung gerechterweise durch Zubilligung einer Entschädigung in Geld ausgeglichen werden müßte.
Damit wird entgegen der Auffassung der Revision dem Betroffenen, dessen Persönlichkeitsrecht einmal beeinträchtigt wurde, nicht das Recht abgesprochen, sich gegen weitere Verletzungen gleichen Inhalts zur Wehr zu setzen. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand lediglich - neben anderen - bei Beurteilung der Frage herangezogen, ob die besonderen Voraussetzungen für die Zubilligung einer Geldentschädigung gegeben sind. In solchem Rahmen kann diesem Gesichtspunkt durchaus rechtliche Bedeutung zukommen (vgl. BGH Urteil vom 7. Januar 1969 - VI ZR 202/66 = IM BGB § 847 Nr. 33 = GRUR 1969, 301 m.Anm. Bußmann). Im übrigen bleibt der Betroffene, wie die vorliegende Sachlage zeigt, keineswegs schutzlos. Der Kläger hat sich mit Erfolg gegen die eingetretene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und gegen weitere Verletzungen in Zukunft zur Wehr gesetzt. Er hat einen veröffentlichten Widerruf und einen Titel auf Unterlassung erlangt.
d)
Zudem spricht diese Gestaltung hier in besonderem Maße gegen die Bejahung des Klageanspruchs.
Hat der Betroffene wie hier - neben einem Unterlassungstitel (vgl. hierzu: BGH Urteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 = LM GG Art. 5 Nr. 20) - einen Widerruf erlangt, so ist dieser Umstand im Rahmen der gebotenen Gesamtwertung mit zu beachten und daraufhin zu wägen, ob die gesamten Gegebenheiten außerdem noch eine Entschädigung der erlittenen Unbill in Geld erheischen. Diese Frage hat das Berufungsgericht hier ohne Rechtsirrtum verneint.
Der erkennende Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, daß jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für seinen immateriellen Schaden (nur) verlangen kann, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGH Urteil vom 16. September 1966 - VI ZR 268/64 zu III 2 = LM KunstUrhG § 23 Nr. 9 = NJW 1966, 2353; vgl. auch: BGHZ 35, 363, 369 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60]; 39, 124, 133 [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62]; BGH Urteil vom 5. Januar 1962 - VI ZR 72/61 = LM BGB § 823 (Ah) Nr. 16; Urteil vom 5. Januar 1963 - VI ZR 216/62 - LM BGB § 847 Nr. 25; vgl. weiter: LM GG Art. 5 Nr. 10, 16, 20). Die Gewährung des Anspruchs auf eine Goldentschädigung findet ihre Rechtfertigung in dem Gedanken, daß das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne rechtlichen Schutz bliebe. Nach diesem Sinngehalt hat der Anspruch zurückzutreten, wenn die Verletzung auf andere Weise hinreichend ausgeglichen werden kann, wozu je nach Sachlage insbesondere der Widerruf ein angemessenes und geeignetes Mittel darstellen kann. Insbesondere sofern - wie hier - neben einem Unterlassungstitel ein Widerruf vorliegt, muß gefragt werden, ob der Betroffene, jedenfalls unter Berücksichtigung der übrigen Umstände, dadurch einen in diesem Sinne hinreichenden Ausgleich erhalten hat. Sollte der Widerruf im vorliegenden Sachverhalt deshalb weniger wirksam gewesen sein, weil der Ruf des Klägers schon durch die weithin bekannt gewordene Erörterung der Vorgänge im Zusammenhang mit seiner politischen Tätigkeit und seinem Rücktritt als Minister beeinträchtigt war, so würde dieser Umstand allein im Verhältnis des Klägers zu den hier Beklagten keine andere Beurteilung rechtfertigen.
Für die so gebotene zusätzliche Wertung ist unter dem jetzt erörterten Gesichtspunkt von Belang, daß der Kläger schon am 17. November 1966 ein Urteil auf Unterlassung erwirkt hatte, gegen das die Beklagten kein Rechtsmittel einlegten. Insbesondere wurde schon bald ein Widerruf an entsprechender Stelle in der Zeitschrift veröffentlicht, in der die beanstandeten Äußerungen enthalten waren, und zwar ohne beeinträchtigende, insbesondere herabsetzende Zusätze und in der vom Kläger begehrten Passung.
Bei diesen Gegebenheiten konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum annehmen - so sind seine Ausführungen zu verstehen -, die Beeinträchtigung sei jedenfalls in einer Art und Weise sowie einem Maße ausgeglichen worden, daß - berücksichtigt man zusätzlich die übrigen Umstände - keine Gestaltung vorliegt, die darüber hinaus einen Ausgleich in Geld erfordert (vgl. BGH Urteil vom 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 = LM BGB § 823 (Ah) Nr. 25 = NJW 1965, 685 - "Exklusiv-Interview"). Soweit der Senat einen hinreichenden Ausgleich durch Widerruf verneint hat, lag der Grund im wesentlichen in einer besonderen Gestaltung. Entweder hatte der Verletzer den begehrten Widerruf verweigert, so daß dieser erst sehr spät auf Grund gerichtlicher Entscheidung zustande kommen konnte (vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 1968 - VI ZR 180/66 = GRUR 1969, 147 zu B II 2) oder er war zu anderweitigem Ausgleich wegen der Art und Weise der Persönlichkeitsverletzung oder aus anderen Gründen nicht geeignet (Verletzung durch nicht periodische Publikation, vgl. BGH Urteil vom 12. Oktober 1965 - VI ZR 95/64 - LM GG Art. 5 Nr. 20 - "Mörder unter uns") oder die Beeinträchtigung war einem Widerruf nicht zugänglich (vgl. BGH Urteil vom 26. Januar 1965 - VI ZR 204/63 - LM GG Art. 5 Nr. 16 - "Gretna Green").
4.
Nach alledem war die Revision unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Weber
Dr. Bode
Nüßgens
Scheffen