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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.05.1968, Az.: VI ZR 27/68

Zulassung der Revision zum Oberlandesgericht; Entscheidung des Oberlandesgerichts im Rahmen der Anschlussrevision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.05.1968
Aktenzeichen
VI ZR 27/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 12262
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 30.11.1967

Fundstellen

  • MDR 1968, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1968, 1476-1477 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat das Oberlandesgericht die Revision allein für einen von mehreren selbständigen Klageansprüchen zugelassen, so kann durch (unselbständige) Anschlußrevision nicht die Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen der anderen Ansprüche zur Nachprüfung gestellt werden.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 21. Mai 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Heinr. Meyer,
Dr. Weber, Dr. Nüßgens und Sonnabend
beschlossen:

Tenor:

Die Anschlußrevision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. November 1967 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde am 27. Dezember 1966, als er mit seinem PKW durch N. fuhr, von dem Kraftwagen des Beklagten angefahren. Dabei wurde sein Fahrzeug erheblich beschädigt. Der Beklagte hat seine Ersatzpflicht nicht bestritten. Sein Versicherer hat dem Kläger auf den Schaden an dem Fahrzeug 2.000 DM gezahlt und ihm für die ihm an 16 Tagen entgangene Nutzung des Wagens täglich 10 DM = 160 DM vergütet.

2

Mit seiner Klage hat der Kläger Zahlung weiterer Beträge verlangt, nämlich 936 DM, die zum vollen Ausgleich des Sachschadens erforderlich seien, und weitere 2 DM je Tag des Nutzungsausfalls, also noch 32 DM. Außerdem hat er ein Schmerzensgeld von 100 DM gefordert.

3

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht den Beklagten verurteilt, dem Kläger die verlangten 32 DM zu zahlen, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen.

4

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision beantragt der Beklagte, das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Der Kläger bittet, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Er hat außerdem Anschlußrevision eingelegt, mit der er seinen Anspruch auf Zahlung von 936 DM weiterverfolgt.

5

II.

Die Anschlußrevision ist nicht zulässig.

6

Das Berufungsgericht hat in der Urteilsformel die Revision zugelassen, "soweit der Beklagte zur Zahlung eines weiteren Nutzungsausfalls in Höhe von 32 DM verurteilt worden ist". Hieraus ergibt sich klar und deutlich, daß die Revision ausschließlich zugunsten des Beklagten zugelassen worden ist (vgl. BGH LM § 546 ZPO Nr. 38 a = ZZP 73, 462). Die Zulassung gab dem Kläger also nicht das Recht, auch seinerseits insoweit Revision einzulegen, als er abgewiesen worden war (BGHZ 7, 62). Das bezweifelt auch der Kläger nicht. Er glaubt aber, zur Einlegung einer (unselbständigen) Anschlußrevision berechtigt zu sein, nachdem der Beklagte die Sache rechtswirksam vor den Bundesgerichtshof gebracht habe. Dieser Ansicht kann nicht beigestimmt werden.

7

1.

Allerdings braucht eine Anschlußrevision nicht all die Voraussetzungen zu erfüllen, die das Gesetz von der (Haupt-)Revision verlangt. So braucht sie - ganz abgesehen von der Frist zu ihrer Einlegung - nicht die in § 546 ZPO geforderte Erwachsenheitssumme zu erreichen (BGHZ 4, 229, 234) [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51]. Nicht zuletzt deshalb ist § 546 ZPO nicht bei den Vorschriften angeführt, die nach § 556 Abs. 2 Satz 3 ZPO auf eine (unselbständige) Anschlußrevision anzuwenden sind. Das bedeutet aber nicht, daß es überhaupt nicht mehr auf die Frage ankäme, ob das Rechtsmittel eine grundsätzliche Rechtsfrage zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs stellt und deshalb gemäß § 546 ZPO zugelassen worden ist. Vielmehr wirkt sich auch im vorliegenden Fall der Grundsatz aus, daß die (unselbständige) Anschlußrevision nur ein Antrag innerhalb der vom Revisionsführer eingelegten (Haupt-)Revision ist (vgl. BGHZ 4, 229, 235) [BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51].

8

Im vorliegenden Fall hat das Oberlandesgericht die Revision nur hinsichtlich des einen der beiden Klageansprüche, die der Kläger gehäuft eingeklagt hatte (§ 260 ZPO), zugelassen - nämlich nur hinsichtlich des Anspruchs auf Nutzungsausfall, nicht hinsichtlich des Anspruchs auf weiteren Sachschadensersatz. Hinsichtlich des ersten dieser beiden Klageansprüche hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, weil es angenommen hat, es weiche mit seiner Entscheidung über diesen Anspruch von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Der andere Klageanspruch wird davon aber nicht berührt. Die Entscheidung über ihn hängt auch nicht von der Entscheidung über den ersten Klageanspruch ab. Infolgedessen war die Beschränkung der Zulassung hier geboten und wirksam (vgl. BGHZ 48, 134, 136) [BGH 29.06.1967 - VII ZR 266/64]. Dann aber ist dem Revisionsgericht nach Einlegung der insoweit für zulässig erklärten (Haupt-)Revision nur der Klageanspruch auf Zahlung weiterer 32 DM als Entschädigung für entgangene Gebrauchsvorteile angefallen. Da das Berufungsgericht die Revision allein für den einen der beiden selbständigen Klageansprüche zugelassen hat, kann seine Entscheidung über den anderen Anspruch auch nicht durch eine (unselbständige) Anschlußrevision zur Nachprüfung gestellt werden (vgl. BGHZ 36, 162, 164) [BGH 27.11.1961 - III ZR 170/60].

9

2.

Der Kläger meint, nach den Grundsätzen der Entscheidung BGHZ 9, 357, 358 [BGH 08.05.1953 - V ZR 54/52] habe das Revisionsgericht das angefochtene Urteil in vollem Umfang, nicht beschränkt auf die Rechtsfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, nachzuprüfen. Jene Entscheidung besagt indessen lediglich, daß das Revisionsgericht den Klageanspruch, für den die Revision zugelassen worden ist, unter allen rechtlichen Gesichtspunkten nachzuprüfen hat und nicht nur unter dem Gesichtspunkt, dessentwegen das Berufungsgericht sich zur Zulassung der Revision entschlossen hat. Daraus folgt nicht, daß das Revisionsgericht nunmehr auch solche Klageansprüche nachzuprüfen hätte, deretwegen die Revision nicht zugelassen worden ist. Wohl hat eine Partei das Recht, sich innerhalb des Klageanspruchs, der infolge Zulassung und Einlegung der Revision dem Bundesgerichtshof angefallen ist, dem Rechtsmittel des Gegners anzuschließen falls auch er durch das Berufungsurteil beschwert ist. Im vorliegenden Fall würde daher der Kläger, obschon die Revision nur für den Beklagten zugelassen ist, zur Einlegung einer (unselbständigen) Anschlußrevision berechtigt sein, wenn ihm das Berufungsgericht nicht, wie von ihm beantragt, 32 DM, sondern einen geringeren Betrag zugesprochen hätte (vgl. BGHZ 7, 62, 64 [BGH 11.07.1952 - III ZA 51/52]; Lersch in der Anmerkung zu diesem Urteil in LM § 546 ZPO Nr. 10). Ein solcher Fall, den allein Wieczorek in der vom Kläger angeführten Bemerkung B III c 2 zu § 546 ZPO meint, liegt hier nicht vor.

10

III.

Es erschien zweckmäßig, die sonach unzulässige Anschlußrevision schon jetzt gemäß § 519 b Abs. 2 ZPO zu verwerfen. Über die Kosten wird das demnächst über die (Haupt-)Revision ergehende Urteil befinden.

Hanebeck
Meyer
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend