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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.07.1952, Az.: III ZA 51/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1952
Aktenzeichen
III ZA 51/52
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1952, 10471
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstellen

  • BGHZ 7, 62 - 64
  • NJW 1952, 1215 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Wilhelm K. in H. i.W., L.str. ...,

Prozessgegner

den Bauern Friedhelm J. gen. B. in O., Ha.strasse ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat das Berufungsgericht die Revision mit Beschränkung auf eine bestimmte Rechtsfrage zugelassen, so wirkt die Zulassung nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und die das Urteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt.

hat der III. Zivilsenat in der Sitzung vom 11. Juli 1952 durch die Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Kleinewefers, Dr. Bock und Rietschel beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird das zur Einlegung der Revision nachgesuchte Armenrecht verweigert, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe:

1

Der Beklagte hatte bei seinen landwirtschaftlichen Arbeiten eine Bundesstrasse erheblich mit Lehm verschmutzt. Infolge dieser Lehnmengen rutschte der Wagen des Klägers gegen einen Baum und wurde erheblich beschädigt. Der Kläger hat von dem Beklagten Schadensersatz in Höhe von 2.464,75 DM verlangt. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach zur Hälfte für gerechtfertigt erklärt. Es ist der Auffassung, dass der Beklagte die Rechtspflicht gehabt habe, alles zu tun, um den Straßenverkehr durch die von ihm verursachte Strassenbeschmutzung nicht zu gefährden. Die Abweisung des weitergehenden Anspruchs hat das Berufungsgericht damit begründet, dass der Kläger als Halter des Kraftwagens sich die ursächliche Betriebsgefahr entgegenhalten lassen müsse. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da bei der heutigen Entwicklung des Strassenverkehrs die unter den Parteien streitige Rechtsfrage, ob die Beschmutzung einer Strasse in dem hier festgestellten Umfang zu ihrer Reinigung oder zur Warnung der anderen Verkehrsteilnehmer verpflichte, eine über den Rahmen des Einzelfalles hinausgehende grundsätzliche Bedeutung habe.

2

Der Kläger beabsichtigt, gegen dieses Urteil Revision einzulegen und hat zu deren Durchführung das Armenrecht beantragt. Dieses musste ihm versagt werden, da die Durchführung der selbständigen Revision durch den Kläger nicht zulässig ist.

3

Unzweifelhaft ist der Kläger mit einem Betrag abgewiesen worden, der die Revisionssumme nicht erreicht. Eine selbständige Revision des Klägers ist daher gemäss § 546 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn sie vom Berufungsgericht zugelassen worden ist.

4

Die Fassung des Berufungsurteils lässt eindeutig erkennen, dass das Berufungsgericht die Revision nicht generell, sondern nur beschränkt hat zulassen wollen. Eine solche Einengung der Zulassung durch das Berufungsgericht verstösst nicht gegen den Sinn und Zweck des § 546 ZPO. Der erkennende Senat hat bereits in seiner Entscheidung vom 5. Juli 1951 (BGHZ 2, 396 [398]) ausgeführt, dass die Beschränkung in der Zulassung der Revision den Zweck habe, von dem Revisionsgericht alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhalten. Diesem Grundsatz und dem Zweck des Gesetzes entspricht es, wenn das Berufungsgericht die angegebene Einschränkung der Zulassung beigefügt hat. Es bedarf für diesen Fall keiner Entscheidung, ob die Nachprüfbarkeit des Berufungsurteils im Rannen der zulässig eingelegten Revision auf die Rechtsfrage beschränkt ist, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht den Anlass zur Zulassung der Revision gegeben hat.

5

Aber diese Zulassung wirkt stets nur zugunsten derjenigen Partei, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die Rechtsfrage entschieden hat. Wie der Senat schon im Urteil vom 17. April 1952 - III in ZR 182/51 - (NJW 1952, 786) ausgesprochen hat, wirkt die Zulassung nicht zugunsten eines von dieser Rechtsfrage nicht betroffenen Streitgenossen, sie wirkt noch weniger zugunsten des Gegners, zu dessen Gunsten die Rechtsfrage entschieden ist und der das Urteil aus einem völlig anderen Grunde anzugreifen beabsichtigt. Für ihn ist eine eigene Revision nicht zulässig, er ist für den Fall, dass auf Grund der Zulassung eine Revision eingelegt wird, auf die Möglichkeit der Anschlussrevision beschränkt.

Dr. Delbrück Dr. Pagendarm Dr. Kleinewefers Dr. Bock Rietschel