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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1953, Az.: V ZR 54/52

Beschränkte Zulassung einer Revision; Zulassung einer Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung; Anspruch auf Herausgabe einer Grundstücksparzelle unter Berufung auf Eigentum; Eigentumsserwerb an einem Grundstück durch gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten; Erbringen des Nachweises der Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs; Zurücktreten des Beseitzes gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs; Übernahme des Wagnisses der Besitzverschaffung durch den Käufer; Verstoß gegen die guten Sitten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1953
Aktenzeichen
V ZR 54/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10093
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.02.1952
LG Hildesheim - 21.06.1951

Fundstellen

  • BGHZ 9, 357 - 359
  • JZ 1953, 643 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1953, 1104 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Landwirt Ernst K. in U., K.weg ...

Prozessgegner

Minderjährige Geschwister:

1) Erna W., am ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, den Altenteiler Heinrich S. sämtlich in U., J.str. ...

2) Heinrich W., geb. am ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, den Altenteiler Heinrich S. sämtlich in U., J.str. ...

3) Irmgard W., geb. am ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, den Altenteiler Heinrich S. sämtlich in U., J.str. ...

4) Christa W., geb. am ...,
gesetzlich vertreten durch ihren Vormund, den Altenteiler Heinrich S. sämtlich in U., J.str. ...

Amtlicher Leitsatz

Auch wenn das Berufungsgericht bei der Zulassung der Revision die grundsätzliche Rechtsfrage bezeichnet hat, die die Zulassung rechtfertigt, ist die Nachprüfung des Berufungsurteils durch das Revisionsgericht nicht auf diese Rechtsfrage beschränkt.

In dem Rechtsstreitverfahren


hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Tasche und
der Bundesrichter Schuster, Dr. Oechßler, Dr. Piepenbrock und Dr. Großmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 29. Februar 1952 aufgehoben und dahin erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom 21. Juni 1951 abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten sämtlicher Rechtszüge.

Tatbestand

1

Die auf dem Kartenblatt 3 der Gemarkung A. verzeichnete Parzelle Nr. ...2 befindet sich im Besitz der Kläger. Dieser Besitz ist auf sie im Wege des Erbganges nach dem Ableben ihrer Mutter (7.7.1940) und ihres Vaters (17.10.1945) übergegangen. Die Eltern der Kläger haben die genannte Parzelle Nr. ...2 ebenfalls in Besitz gehabt und bewirtschaftet. Sie ist der Mutter der Kläger von ihrem Vater im Jahre 1933 übergeben werden, dem seinerseits das Flurstück Ende der zwanziger Jahre überlassen worden war. Seit dem 22. Februar 1950 steht der Beklagte als Eigentümer der nunmehr in Band 9 Bl ...1 A des Grundbuches von U. verzeichneten Parzelle Nr. ...2 im Grundbuch eingetragen. Die Eigentumseintragung ist auf Grund einer in der notariellen Urkunde vom 6. Oktober 1949 (Nr. 9... der Urk. R. des Notars S. in B. für 1949) erklärten Auflassung erfolgt. Der Auflassung liegt ein in der selben Urkunde beurkundeter Kaufvertrag zwischen dem Landwirt und Wäschereibesitzer Heinrich F. als Verkäufer und dem Beklagten als Käufer zu Grunde. In § 3 dieses Kaufvertrages heißt es:

"Dem Käufer ist bekannt, daß in Folge zur Zeit nicht aufzuklärender Vorgänge der Verkäufer sich nicht im Besitz des Grundstücks befindet, sondern daß dieses Grundstück sich im Besitz der Erben des Bauern Heinrich W. jun. in U., J.straße ... befindet. Es ist Sache des Käufers, sich den Besitz des Grundstücks zu verschaffen. Der Verkäufer tritt jedenfalls alle seine Ansprüche in dieser Beziehung an den Käufer ab. Der Käufer nimmt die Abtretung an."

2

Mit Schreiben vom 26. März 1950 hat der Beklagte den Klägern mitgeteilt, daß er als Eigentümer der Parzelle Nr. ...2 im Grundbuch eingetragen sei und von den Klägern das von ihnen bewirtschaftete Land, nämlich die Parzelle Nr. ...2. bis zum 1. Oktober 1950 herausverlange.

3

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß der Beklagte nicht Eigentümer der Parzelle ...2 geworden und demgemäß nicht berechtigt sei, diese von ihnen bewirtschaftete Parzelle herauszuverlangen. Zur Begründung dieser Ansicht haben sie folgendes vorgetragen:

4

Die vom Beklagten nunmehr herausverlangte Parzelle Nr. 3 habe bis zum Jahre 1876 im Eigentum des Gastwirts und Bringsitzers Heinrich H. gestanden. Dieser habe sie im genannten Jahre verkauft. Zugleich habe er die ebenfalls in seinem Eigentum stehende Parzelle Nr. 4... veräußert. Erwerber der Parzelle Nr. ...2 sei ein Rechtsvorgänger der Kläger gewesen, wer Erwerber der Parzelle Nr. 4... ein Rechtsvorgänger des Landwirts Filter gewesen sei, der jetzt mit dem Beklagten den Kaufvertrag vom 6. Oktober 1949 geschlossen habe. Während die vertreten Trennstücke ordnungsgemäß übergeben worden seien, seien bei der grundbuchlichen Erledigung der Veräußerung verwechselt worden. Auf diese Weise sei für den Erwerber der Parzelle ...2 irrtümlich die Parzelle Nr. 4. ins Grundbuch eingetragen worden, während für den Käufer der Parzelle Nr. 4... versehen das Flurstück Nr. ...2 als von ihm erworbenes Grundstück im Grundbuch verzeichnet worden sei. Ohne die Verwechslung zu bemessen hätten beide Erwerber die ihnen verkauften Flurstücke bewirtschaftet und schließlich ihrerseits in der Annahme, die für grundbuchliche Bezeichnung käme den von ihnen bewirtschaften Parzellen tatsächlich zu, wieder verkauft. Auch bei den sich Veräußerungen sei die Nummernverwechslung nicht erkannt war. Auf diese Weise sei die Parzelle Nr. ...2, die die Kläger bewirtschafteten, unter der irrtümlichen Bezeichnung Nr. 4... auf den Kläger gekommen, während die von dem Rechtsvorgänger F. des Beklagten bewirtschaftete Parzelle Nr. 4... unter der ihm zukommenden Nr. ...2 bis an diesen weitergegeben worden sein, der Landwirt F. die von ihm bewirtschaftete Parzelle 2 an den Beklagten habe verkaufen wollen, habe sich die Parzellverwechslung erstmalig herausgestellt und sei daher dem Verkäufer F. und auch dem Beklagten bekannt geworden, Gleichwohl habe F. durch den notariell beurkundeten Vertrag vom 6. Oktober 1949 die ihm nicht gehörige, nur versehentlich auf seinen Namen eingetragene Parzelle Nr. 2 an den Beklagten verkauft, obwohl beide Vertragspartner darüber einig gewesen seien, daß eigentlich die Parzelle Nr. 4. habe verkauft werden sollen, da nur diese von F. bewirtschaftet worden sei. Das nunmehr an sie vom Beklagten gerichtete Herausgabeverlangen bezüglich der Parzelle Nr. ...2 sei unberechtigt. Die Parzellenverwechslung sei nämlich auf die Übertragung des Eigentums an den beiden Parzellen ohne Einfluß gewesen, da sich bei allen seit dem Jahre 1876 vorgenommenen Veräußerungen die Vertragschließenden über den Vertragsgegenstand völlig klar und einig gewesen seien und jeweils nur die Parzelle hätten übertragen wollen, welche sodann von dem Erwerber auch tatsächlich bewirtschaftet worden sei, Mithin sei, so haben die Kläger ausgeführt, der Landwirt F. niemals Eigentümer der von ihnen bewirtschafteten Parzelle Nr. ...2 geworden, obwohl er als ihr Eigentümer eingetragen gewesen sei. Er habe infolgedessen das Eigentum an dies er Parzelle auch nicht auf den Beklagten übertragen können. Dieser könne sich auch nicht darauf berufen, daß er im Vertrauen auf den Inhalt des Grundbuchs das Eigentum erworben habe, da ihm die Tatsache der Parzellenverwechslung und damit die Unrichtigkeit des Grundbuchs bei Abschluß des Kaufvertrags bekannt gewesen sei.

5

Die Kläger haben im ersten Rechtszug beantragt,

festzustellen, daß der Beklagte nicht Eigentümer der nunmehr im Grundbuch von U. Band 9 Bl ...1 A eingetragenen Parzelle Nr. ...2 des Kartenblatts 3 der Gemarkung A. sei, und daß die Kläger nicht verpflichtet seien, diese von ihnen bewirtschaftete Parzelle an den Beklagten herauszugeben.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

7

Er hat bestritten, daß eine Parzellenverwechslung in Sinne von den Klägern dargelegten Sinn vorgelegen habe. Das eigene Vorbringen der Kläger, so hat er weiter vorgetragen, ergebe daß die Kläger zu Unrecht Anspruch auf die von ihnen bewirtschaftete Parzelle Nr. ...2 erhöben. Insbesondere hätten sie nach Eigentum an dieser Parzelle nicht ermessen, da ihre Rechtsvorgänger sie nicht in Eigenbesitz gehabt hätten, im übrigen die Ersitzungszeit auch noch nicht abgelaufen wäre. Der Landwirt F. habe nicht die von ihm bislang bewirtschaftete Parzelle Nr. 4..., sondern die tatsächlich ihm gehörige Parzelle Nr. ...2 verkaufen wollen und auch verkauft. Er, F., sei nach ihm, dem Beklagten, zunächst darüber einig gewesen, daß die Parzelle Nr. 4... verkauft werden solle. Als F. zu dem Norm Sc. gekommen sei um mit ihm die Beurkundung des Kaufvertrag zu verabreden, habe dieser ihn auf das Katasteramtsgeschicht. Dort habe F. erfahren, daß die von ihm bewirtschaftete, sie dem Beklagten zum Kauf angebotene Parzelle die Nr. 4... trage während für ihn im Grundbuch die Parzelle Nr. ...2 eingetragen. Der Sachbearbeiter des Katasteramts habe F. erklärt, ein tatsächlich Eigentümer der Parzelle Nr. ...2 und könne infolgedessen nur diese Parzelle verkaufen, während er die irrtümlich von ihm bewirtschaftete Parzelle Nr. 4... den W. schen Erben als den Eigentümern herausgeben müsse. Dieselbe Auskunft hat F. auf dem Grundbuchamt und bei der Gemeinde U. erhaben. Er, der Beklagte, sei mit dem Verkäufer F. beim Katasteramt, beim Grundbuchamt und schließlich bei dem Notar Sc. diesen und habe sich darüber belehren lassen, wie er sich vertreten müsse. Ihm sei allenthalben erklärt worden, daß F. Eigentümer der Parzelle Nr. ...2 wäre und nur diese, nicht aber Parzelle Nr. 4... verkaufen könne, da die Parzelle Nr. 4... ihm nicht zu Eigentum gehöre. Im Vertrauen auf diese ihnen von sack- und rechtskundiger Seite zuteil gewordenen Belehrungen seien F. und er nunmehr darüber einig geworden, daß nicht die Parzelle Nr. 4..., sondern die Parzelle Nr. ...2 verkauft werden solle. Demgemäß sei der Kaufvertrag und die Auflassung bezüglich der Parzelle Nr. ...2 beurkundet worden und er (der Beklagte), der er fest an das Eigentum des F. an dieser Parzelle geglaubt habe, als ihr Eigentümer ins Grundbuch eingetragen worden.

8

Das Landgericht hat nach dem Klageantrag erkannt. Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.

9

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

10

I.

Im entscheidenden Teil des Berufurgsurteils heißt es: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Revision zulässig. Hierzu wird in den Gründen ausgeführt:

"Dem Antrag des Beklagten, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen, war gemäß § 546 Abs. 2 ZPO zu entsprechen. Die Frage, ob ein bewußt sich ausschließlich auf den Grundbuchinhalt stützender Erwerber sich auch dann auf seinen guten Glauben an das Eigentum des Veräußerers gemäß § 892 BGB berufen darf, wenn es seine ausschließlich auf den Besitzverhältnissen beruhenden Zweifel an der Besitzberechtigung seines Veräußerers sein Vorgehen beim Erwerb des Grundstücks als arglistig erscheinen lassen, bedarf einer grundsätzlichen Klärung, die in ihrer Bedeutung über den Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits hinausgeht, siehe auch RGZ Bd 117 S 189."

11

Die Kläger vertreten die Auffassung, das Oberlandesgericht habe mit diesem Ausführungen die Revision nur in beschränkende Umfange zugelassen. Der Revisionskläger könne demgemäß nur bedeutend machen, daß die oben behandelte Rechtsfrage nach dem festgestellten Sachverhalt vom Berufungsgericht unzutreffend entschieden worden sei. Hiergegen müßten andere Angriffe der Revision unbeachtet bleiben, insbesondere solche, die sich auf die Tatsachenfeststellung bezögen. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Er hält sich im vorliegenden Fall zur Überprüfung des Berufungsurteils im Rahmen der Revisionsbegründung in gleicher Weise berechtigt und verpflichtet, wie bei einer Revision, die einer Partei ohne Zulassung zusteht. Mit den Ausführungen zu grundsätzlichen Rechtsfrage gibt das Oberlandesgericht nur die Begründung für die Zulassung der Revision, läßt aber das Rechtsmittel unbeschränkt zu. In den Fällen, in denen wegen Fehlen der Revisionssumme und der Voraussetzungen des § 547 ZPO die Zulässigkeit der Revision von einem entsprechenden Ausspruch des Berufungsgerichts abhängt, ist auch nicht etwa schon nach dem Gesetz das Revisionsgericht auf die Nachprüfung der grundsätzlichen Rechtsfrage beschränkt. Daß die Revision in solche Falle nur auf Grund Zulassung eingelegt werden kann, hat allerdings, wie der Bundesgerichtshof in den von dem Kläger angefeindete Entscheidungen BGHZ 2,396 und 7,62 ausgeführt hat, den Zweck, das Revisionsgericht alle nicht unbedingt im Interesse der Rechtheit und Rechtsfortbildung notwendige Arbeit fernzuhalten, das Gesetz macht in § 546 Abs. 1 ZPO keinen Unterschied zwischen einer Revision mit einem Beschwerdegegenstand, der 6 000 DM überschreitet, und einer solchen, für die es der Zulassung bedarf. Auch die zulassungsbedürftige Revision ist ein der Fall sei es auch aus Gründen des allgemeinen Wohls zur Verfügung gestelltes Rechtsmittel, mit dem die Entscheidung des Berufungsgerichts, allerdings auf die rechtliche Seite beschränkt, mehr geprüft werden soll (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl vor § 545 Bem I). Das Revisionsgericht hat nicht nur eine auf die grundsätzliche Rechtsfrage beschränkte Entscheidung zu fällen, wie das beispielsweise für den Rechtenbescheid nach § 47 der früheren preussischen Pachtschutzordnung vom 30. September 1925 (GS S 141) oder nach § 47 des Mieterschutzgesetzes zutrifft. Sinn des § 546 Abs. 2 ZPO ist es nicht, für eine zulässige Revision eine nur beschränkte Nachprüfung durch das Revisionsgericht zu ermöglichen, sondern zu verhüten, daß das Revisionsgericht mit Sachen ohne grundsätzliche Bedeutung befaßt wird, wenn diese nicht zu den wertmäßig oder den aufgrund § 547 ZPO revisionsfähigen Sachen gehören, Diese Auffassung, daß die Zulassung der Revision wegen einer bestimmten Rechtsfrage der Partei, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die Rechtsfrage entschieden hat, das Rechtsmittel in vollem Umfang, nicht nur zu einem Angriff wegen der grundsätzlichen Rechtsfrage in die Hand gibt, steht mit den oben angeführten Urteilen nicht in Widerspruch. Daß, in einer Entscheidung ohne grundsätzliche Beleutung eine gesetzwidrige Zulassung der Revision das Revisionsgericht nicht bindet (BGEZ 2, 396 [398]; ähnlich Urt. v. 26.3.1953 VI ZR 101/52), ist ohne Bedeutung für die Frage, in welchem Umfang eine gesetzmäßig zugelassene Revision dem Revisionsgericht die Nachprüfung des Berufungsurteils ermöglicht. Das in BGHZ 7, 63 [BGH 11.07.1952 - III ZA 51/52] abgedruckte Urteil enthält sich ausdrücklich einer Entscheidung darüber, ob die Nachprüfung im Rahmen der zulässig eingelegten Revision auf die Rechtsfrage beschränkt ist, deren grundsätzliche Bedeutung dem Berufungsgericht Anlaß zur Zulassung der Revision gegeben hat.

12

II.

Das Berufungsgericht hat zunächst zum Feststellungsinteresse der Kläger (§ 256 ZPO) ausgeführt: Dieses ergebe sich daraus, daß der Beklagte von den Klägern die Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen Parzelle Nr. ...2 unter Berufung auf sein Eigentum verlange; dadurch sei eine unsichere Rechtslage geschaffen worden die eine Gefährdung des Besitzstandes der Kläger in sich schließe. Gegen diese Ausführungen bestehen keine rechtlichen Bedenken, Sie sind auch von der Revision nicht angegriffen.

13

Das Berufungsgericht hält den Klageanspruch auf Grund folgender Erwägungen für begründet:

14

Entgegen der Auffassung der Kläger habe sich allerdings die Auflassung im Kaufgeschäft vom 6. Oktober 1949, wie insbesondere der Vertragswortlaut ergebe, unzweifelhaft auf die Parzelle Nr. ...2 bezogen, Heinrich F. sei aber nicht Eigentümer dieser Parzelle gewesen. Denn nach seiner Zeugenaussage und dem Inhalt der Grundakten (Uezte Band VI Bl 209 S 25) habe der als Eigentümer der Parzelle im Grundbuch eingetragen Vater des Heinrich F. diesem zwar den ganzen an der friedlichen Grundbuchstelle verzeichneten Grundbesitz, scheinbar also auch die Parzelle Nr. ...2 mit aufgelassen. Tatsächlich sei Vater und Sonn aber darüber einig gewesen, daß dieser den gesamt Grundbesitz übernehmen sollte, den der Vater bewirtschaftet hatte. Da der Vater die Parzelle Nr. ...2 nicht bewirtschaftet habe, habe Heinrich F. durch seine Eintragung als Eigentümer der Parzelle Eigentum nicht erworben. Für diese Feststellung könne dahingestellt bleiben, welches Schicksal die Parzellen Nr. ...2 und 4... seit der nach der Behauptung des Klägers - unterlaufenen Verwechslung im einzelnen gehabt hätten und diesen Eigentum sie stünden. Der Beklagte könne sich den Kläger gegenüber auch nicht darauf berufen, daß er kraft guten Grunde an den Inhalt des Grundbuchs, das F. als Eigentümer der Parzelle Nr. ...2 auswies, das Eigentum nach den §§ 873, 925, 893 erworben habe. Die Beweisaufnahme habe zwar ergeben, daß der Beklagte bei Abschluß des Vertrages vom 6. Oktober 1949 daher ausgegangen sei, F. wolle ihm eine in seinem Eigentum stehende, aus nicht geklärten Gründen von den Klägern bewirtschaftete Parzelle verkaufen und übereignen. Es könne dem Beklagten nicht widerlegt werden, daß er mit Rücksicht auf die vom Katasteramt und vom Grundbuchamt erteilten Auskünftes- und wegen der vom amtierenden Notar zuteil geworden Belehrung darauf vertraut habe, die Parzelle Nr. ...2 gehöre F. und könne von ihm wirksam auf den Beklagten übertragen werden. Es würde aber dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden - meint das Berufungsgericht - widersprechen, wenn der Beklagte durch Berufung auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs den Klägern den schon von Eltern und Großeltern ererbten Besitz an der Parzelle Nr. ...2 nehmen könnte. Der Beklagte habe die unsichere Rechtslage bezüglich der Besitzverhältnisse gekannt, habe aber auch um den Preis einer Schädigung der Kläger, nämlich der Besitzentziehung, die Rechtslage hinsichtlich des Besitzes klären wollen. Sein Vorgehen habe eine sittenwidrige Schädigung der Kläger bedeutet. Er sei verpflichtet, sie so zu stellen, als ob er nicht Eigentümer der Parzelle Nr. ...2 geworden wäre.

15

Die Revision bekämpft diese Ausführungen als rechtsirrig.

16

1.)

Sie meint, der Eigentumserwerb des Beklagten wäre sicher nicht zu beanstanden, wenn Heinrich F. Eigentümer gewesen wäre und der Beklagte demgemäß vom Berechtigten Eigentum erworben hätte. Das Berufungsgericht habe dahingestellt gelassen, wie sich die Eigentumsverhältnisse seit 1876 an der Parzelle Nr. ...2 entwickelt hätten. Es stehe daher nicht fest, ob nicht der Vater F. schon Eigentümer der Parzelle Nr. ...2 gewesen sei. Bejahendenfalls hätte er "voraussichtlich" durch Erbgang das Eigentum auf seinen Sohn Heinrich F. übertragen. Die Rüge greift nicht durch. Nach dem Inhalt der Grundakten (Uetze Band 6 Bl 209 S 25 ff) hatte Heinrich F. das Eigentum an der Parzelle Nr. ...2 durch Rechtsgeschäft unter Lebens - Übergabevertrag mit Auflassung - erworben. Ein anderer Erwerbsgrund war von keiner der Parteien behauptet worden. Er ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht bei Versagen dieses Erwerbsgrunds wegen mangelnder Einigung den Schluß gesogen hat, der Beklagte habe vom Nichtberechtigten erworben. Die Vorschrift des § 892 BGB steht dem nicht entgegen, da sie ja gerade den Erwerb von Nichtberechtigten schützen will; ebensowenig aber § 891 BGB, dieser deshalb nicht, weil Heinrich F. zur Zeit der Entscheidung des Landesgerichts nicht mehr als Eigentümer eingetragen war, daß die Vermutung des § 891 BGB nicht galt (Planck BGB 4 Bd § 891 Anm. 2 d), die unter Umständen bei Versagen des rechtsgeschäftlichen Erwerbsgrundes denjenigen, der das Eigentum bestreitet, nötigt, auch anderweitige Erwerbsgründe zu widerlegen (RGZ 127, 251 [262]).

17

2.)

Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Entscheidung nicht treffen können ohne festzustellen, werden stelle des Heinrich F. Eigentümer der Parzelle Nr. ...2 sich verkennt den Sinn der Begründung des Berufungsurteils. Das Berufungsgericht spricht nicht aus, daß der Beklagte kein Eigentum an der Parzelle Nr. ...2 erworben habe. Es bejaht viel mehr den Eigentumserwerb des Beklagten auf Grund guten Glaube nach § 892 BGB und will nur feststellen, daß der Beklagte, wohl Eigentümer, sich den Klägern gegenüber, weil nach § 88 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, behandeln lassen müsste als ob er nicht Eigentümer geworden wäre (Urteil S 23).

18

3.)

Mit Recht wendet sich die Revision jedoch gegen der Feststellung dieser Schadensersatzpflicht. Die Ausführung des Vorderrichters über den guten Glauben des Beklagten sei insofern unklar, als er einerseits ausführt, die Beweisaufnahme habe ergeben, daß der Beklagte beim Abschluß des Kammertrages davon ausgegangen sei, daß F. ihm eine in seinem Eigentum stehende Parzelle verkaufen und übereignen wolle, - eine positive Feststellung - andererseits davon spricht, daß der Nachweis seiner Kenntnis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht erbracht sei, weil ihm nicht widerlegt werden könne, daß er auf Grund der ihm zuteil gewordenen Belehrungen an das Eigentum des Verkäufers F. geglaubt habe. Diese Unklarheit ist jedoch unschädlich, da die Kläger die Voraussetzungen des § 826 BGB zu beweisen haben, bei der Prüfung des Bestehens des Schadensersatzanspruchs also unterstellt werden muß, daß der Beklagte an des Eigentum seines Verkäufers geglaubt hat. Zu den tragenden Gedanken der Entscheidung des Berufungsgerichts gehört der Satz, daß es mit dem gesunden Rechtsempfinden weiter Bevölkerungskreise nicht im Einklang stehen würde, wenn man hier einem vom Gesetz mit öffentlichem Glauben ausgestatteten Register größere Kraft beilegen wollte, als den jahrzehntelang bestehenden tatsächlichen Verhältnissen, von deren Richtigkeit alle mittelbar oder unmittelbar an der Angelegenheit beteiligten Personen unbedingt überzeugt gewesen seien. Dieser Grundgedanke steht im Widerspruch mit dem Gesetz. Das Bürgerliche Gesetzbuch nimmt es in Kauf, daß sogar ein wirklich bestehendes Recht durch den gutgläubigen Erwerb untergeht. Darunter fällt auch ein allenfalls durch Ersitzung erworbenes Eigentum, selbst wenn es auf noch so lange Zeit gutgläubig fortgesetztem Eigenbesitz beruhen sollte. Das Gesetz macht überdies deutlich, daß der Besitz gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs zurückzutreten hat, indem es eine Ersitzung gegen das Grundbuch schlechthin nicht zuläßt und ein besonderes Aufgebotsverfahren fordert (§ 927 BGB). Entspricht es also dem Willen des Gesetzes, daß zum Schaden des wirklich Berechtigten sein Eigentum durch gutgläubigen Rechtserwerb untergehen soll, so trifft dies erst recht zu, wenn durch solchen Eigentumserwerb der bloße Besitz eines Dritten beeinträchtigt wird. Mach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Vormund der Kläger jede Verhandlung über die Parzelle abgelehnt und die Behaltung aufgestellt, daß die Parzelle den Klägern gehöre. Er hatte angekündigt, er werde um die Parzelle Nr. ...2 kämpfen auch wenn es den ganzen Hof kosten sollte. Stützte sich der Vormund so auf das angebliche Eigentum der Kläger an der Parzelle, war aber der Beklagte seinerseits überzeugt, daß das Eigentun seinen Vorkäufer F. zustehe, so konnte er nicht anderes glauben, als daß F. im Recht, die Kläger aber schon diesen gegenüber im Unrecht seien. Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte habe die Parzelle in dem vollen gewußt sein gekauft, daß der Erwerb des Grundstücks den Kläger Rechtsnachteile bringen würde, die sich insbesondere aus den von ihm bewußt ausschließlich im Vertrauen auf den Grundinhalt vollzogenen Erwerb der Parzelle ergeben würden. Die weiteren Ausführungen des Vorderrichters zeigen aber, daß die vom Beklagten nach der Feststellung des Berufungsgericht in seinem Willen aufgenommenen Rechtsnachteile darin bestanden, daß der Beklagte das erworbene Eigentum durch Herausgabeverlangen gegenüber den Klägern, die jedes Verhandelns ablehnten, durchsetzen wollte, während der Verkäufer Filter wie seine Aussage zeigt, vor einem Prozeß zurückscheute. Inwiefern in dieser Verschlechterung der Stellung der Klägerin die der Beklagte herbeiführte, ein Verstoß gegen die guten Sitten liegen soll, ist aber nicht ersichtlich. Von der Bestimmung des § 3 des Kaufvertrages, die dem Beklagten die Besitzverschaffung aufbürdete und in der Filter dem Beklagte seine Ansprüche gegen die Kläger abtrat, läßt sich allen sagen, daß ein vorsichtiger Käufer sich auf sie nicht einlassen hätte und den Verkäufer vor Kaufabschluß anheimgehalt hätte, die Rechtslage hinsichtlich des Besitzes erst zu frieren. Wenn aber der Käufer das Wagnis selbst übernahm, auf Grund des nach seiner Vorstellung seinem Vorkäufer zustehenden Eigentums den unvermeidlichen Rechtsstreit mit den derzeitigen Besitzern des Kaufgrundstückes zu führen, um die aus dem Eigentum fließenden Ansprüche ihn gegenüber durchzusetzen, so erscheint das nicht anstößig. Das Berufungsgericht stellt auch nicht fest, daß nach der Vorstellung des Beklagten die Verteidigung der Kläger durch den Verkauf in rechtlicher Hinsicht (im Gegensatz zur tatsächlichen Verschlechterung, die in der Prozeßbereitschaft des Beklagten lag) verschlechtert worden wäre, und daß der Beklagte das in Kauf genommen hätte. Eine derartige Feststellung war auch nicht gut mögliche Der Gedanke an einen - vom Berufungsgericht überdies gar nicht festgestellten - Eigentumsverlust der Kläger konnte, wenn der Beklagte an das Eigentum seines Verkäufers glaubte, gar nicht auftauchen. Auch dafür, daß der Beklagte geglaubt hätte, daß sein Erwerb Einwendungen aus persönlichen Rechtsbeziehungen zwischen F. und den Klägern abschneiden würde, bestanden keine Anhaltspunkte, noch weniger dafür, daß der Verkäufer Filter und der Beklagte planmäßig zusammengewirkt hätten, um die Kläger zu schädigen. Weit näher läge es, die Übernahme des Wagnisses als Beweis dafür zu benützen, wie fest der Beklagte an das Recht seines Verkäufers geglaubt haben müsse. Daß die Verfolgung des von dem Beklagten erworbenen Rechtes den Klägern zum Schaden gereicht, genügt nach feststehender Rechtsprechung nicht, um sein Vorgehen als sittenwidrig erscheinen zu lassen (BGB RGRK 9. Aufl § 826 Anm. 1 S 743). Selbst wenn die Kläger oder einer ihrer Besitzvorgänger zur Zeit des gutgläubigen Erwerbs des Beklagten trotz des 1894 im Zwangsversteigerungsverfahren erlassenen Zuschlagsurteils, in dem als zugeschlagen die Parzelle Nr. ...2 der Gemarkung A. zu 59,42 a bezeichnet wurde, an der Parzelle Nr. ...2 Eigentum gehabt haben und es infolge des gutgläubigen Erwerbs verloren haben sollten, was das Berufungsgericht nicht untersucht hat, aber hier zugunsten der Kläger unterstellt werden kann, handelt der Beklagte nicht sittenwidrig oder sonst unzulässig, wenn er den aus seinem Recht fließenden Herausgabeanspruch (§ 985 BGB) gegenüber den Klägern verwirklicht, um so weniger als nicht behauptet ist, daß der Beklagte zu einem unter dem Werte liegenden Preis gekauft hätte, er also einen. Gewinn gemacht hätte.

19

Nach alledem war unter Aufhebung des Urteils des Oberlandesgerichts auf die Berufung des Beklagten hin das Urteil des Landgerichts dahin abzuändern, daß die Klage abgewiesen wird.

20

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Tasche
Schuster
Dr. Oechßler
Dr. Piepenbrock
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