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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1953, Az.: VI ZR 101/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1953
Aktenzeichen
VI ZR 101/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 08.04.1952

Prozessführer

1. der Speditionsfirma Paul D., B., H.straße ...,

2. des Kraftfahrers Alfred K., B., K.-Allee ...

Prozessgegner

die Speditionsfirma Fritz W. in B.-T., T. ...,

Amtlicher Leitsatz

Läßt das Berufungsgericht die Revision wegen einer Rechtsfrage zu, auf die es für die Entscheidung nicht ankommen kann, so ist diese Zulassung ohne Wirkung.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Dr. Kaul

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 8. April 1952 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 26. April 1950 befand sich der Lastzug der Klägerin, bestehend aus einem Lancia-Lastkraftwagen und einem Möbelwagenanhänger, mit einer Ladung von 400 Kisten Zitronen auf der Fahrt über die Autobahn von Köln nach Berlin. Als Führer war bis zur Autobahnraststätte Rhynern bei Hamm der Kraftfahrer K. tätig; er wurde dann von dem Kraftfahrer H. im Fahren abgelöst. Es herrschte unsichtiges Wetter; Regenschauer, die mit Schnee vermischt waren, gingen nieder. Als sich der Lastzug nach Eintritt der Dunkelheit gegen 21.30 Uhr östlich Oelde in der Nähe der Ortschaft St. Vith befand, platzte der innere der Zwillingsreifen vorne rechts am Anhänger. H., der den Knall hörte, ließ den Lastzug auf der rechten Fahrbahnseite auslaufen und verließ mit K. das Führerhaus, um die Ursache des Geräusches festzustellen. Auf den haltenden Lastzug fuhr an der hinteren linken Ecke des Anhängers der vom zweitbeklagten gelenkte Lastzug der Erstbeklagten auf, der, aus einem Faun-Lastkraftwagen mit zwei Anhängern bestehend, mit einer Ladung von 26 t Blechen auf der Fahrt nach Braunschweig war. K., der aus dem Führerhaus auf der linken Seite ausgestiegen war, erlitt bei dem Zusammenprall schwere Kopfverletzungen, die zu seinem Tode führten. An den Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden.

2

Die Klägerin macht die Beklagten für den ihr erwachsenen Schaden verantwortlich. Der Zweitbeklagte sei, so hat sie behauptet, bei abgeblendetem Licht mit einer Stundengeschwindigkeit von 50 km gefahren, so daß er, zumal die Sicht durch das schlechte Wetter noch beeinträchtigt gewesen sei, den Bremsweg nicht habe übersehen können. Sie hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 4.802,25 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.

3

Die Beklagten führen den Unfall im wesentlichen darauf zurück, daß die Schlußlichter am Anhänger des Lastzuges der Klägerin nicht gebrannt hätten oder zum mindesten infolge Verschmutzung oder anhaftenden Pappschnees nicht kenntlich gewesen seien und daß der Lastzug auch nicht durch rote Sturmlaternen gesichert gewesen sei. Der Lastzug sei auch nicht weit genug nach rechts abgestellt worden Sie haben behauptet, der Zweitbeklagte sei durch entgegenkommende Fahrzeuge geblendet worden. Der Erstbeklagte hat vorgebracht, er sei bei der Auswahl des Zweitbeklagten sehr sorgfältig verfahren und habe ihn laufend überwacht, wenn er unbeobachtet und unvorhergesehen mit seinem Personenkraftwagen hinter ihm hergefahren sei; dabei habe sich der Zweitbeklagte äusserst genau und zuverlässig gezeigt.

4

Das Landgericht hat den Klageanspruch gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach in vollem Umfange für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht nur zu zwei Dritteln; im übrigen hat das Berufungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstreben die Beklagten die völlige Abweisung der Klage. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

5

Die Revision ist unzulässig.

6

Der Wert des Beschwerdegegenstandes beläuft sich nur auf zwei Drittel von 4.802,25 = 3.201,50 DM, erreicht also nicht die gesetzliche Revisionssumme eines DM 6.000 übersteigenden Betrages (§ 546 Abs. 1 ZPO). Allerdings hat das Berufungsgericht ausgesprochen, daß die Revision zugelassen werde, weil die Frage des verantwortlichen Führers bei wechselnden Fahrern noch der höchstrichterlichen Klärung bedürfe. Augenscheinlich hat das Berufungsgericht hierbei daran gedacht, daß die Beklagten auf das Verlangen der Hinterbliebenen des Kramer nach Leistung von Schadensersatz in dem Rechtsstreit 9 U 282/51 des Oberlandesgerichts in Hamm = VI ZR 100/52 des Bundesgerichtshofs, der beim Berufungsgericht an demselben Tage zur Verhandlung und Entscheidung gelangt ist wie der vorliegende Rechtsstreit, eingewendet haben, die Klägerinnen müßten sich außer dem eigenen Verschulden ihres Ernährers an seinem tödlichen Unfall nach § 254 BGB auch seine Haftung nach § 18 KrfzG entgegenhalten lassen, da K. neben H. Führer des Lastzuges gewesen sei und sogar die Hauptverantwortung getragen Habe. Im vorliegenden Rechtsstreit hat jedoch die Frage, ob K. im Augenblick des Unfalls Führer des Lastzuges gewesen ist und ob ihn daher eine Haftung nach § 18 KrfzG treffen könnte, keine Rolle gespielt. Für den Einwand der Beklagten, daß sich die Klägerin wegen schuldhaften Verhaltens ihres Lastzugführers und der hierdurch erhöhten Betriebsgefahr ihres Lastzuges einen Schadensausgleich gefallen lassen müsse, kam es nicht darauf an, ob von den beiden Fahrern K. und H., die von der Klägerin zur abwechselnden Lenkung des Lastzuges bestimmt worden sind, zur Zeit des Unfalls der eine oder der andere oder auch beide die Eigenschaft des Lastzugführers gehabt haben. Auch hat die Klägerin für keinen von beiden einen Entlastungsbeweis nach § 831 BGB angetreten. Das Berufungsgericht hat darum auch keine Veranlassung gesehen, sich in dem angefochtenen Urteil damit zu befassen, inwiefern die Frage des verantwortlichen Führers bei wechselnden Fahrern für die Entscheidung des Rechtsstreits von Belang sein konnte. Es hat Haß als den Führer des Lastzuges angesehen und von dieser Sachlage aus seine Entscheidung getroffen. Daß diese anders ausgefallen wäre, wenn K. als Führer hätte angesprochen werden müssen, hat das Berufungsgericht nicht gesagt; es ist auch nicht ersichtlich, wieso die Beurteilung in diesem Falle eine andere hätte sein können. Für die Erörterung der Frage, deren Klärung das Berufungsgericht für wünschenswert gehalten hat, ist in dem vorliegenden Rechtsstreit daher überhaupt kein Raum. Die rechtsgrundsätzliche Entscheidung, die das Berufungsgericht durch die Zulassung der Revision geglaubt hat ermöglichen zu sollen, kann gar nicht ergehen. Es widerspricht aber dem Sinn und Zweck des § 546 Abs. 2 ZPO und ist offensichtlich gesetzwidrig, in einer Sache die Revision wegen einer Rechtsfrage für zulässig zu erklären, von der die Rechtssache nicht berührt wird. Der Ausspruch über die Zulassung der Revision ist daher ohne Wirkung (vgl. BGHZ 2, 396 = NJW 1951, 762 = Lindenmaier-Möhring § 546 ZPO [Nr. 4]; Urteil des BGH vom 17.4.1952 - III ZR 182/51 - in Lindenmaier-Möhring § 546 Abs. 2 ZPO [Nr. 9]).

7

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unzulässig verworfen werden.

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Dr. Kaul