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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1965, Az.: VI ZR 16/64
„Glanzlose Existenz“

Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze bei einem der Leserschaft vermittelten Beitrag zu einer politisch-gesellschaftlichen Auseinandersetzung ; Bestimmung des Umfanges des Grundrechtes der freien Meinungsäußerung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.05.1965
Aktenzeichen
VI ZR 16/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 13069
Entscheidungsname
Glanzlose Existenz
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 06.11.1963
LG München I

Fundstellen

  • DB 1965, 1008 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1965, 444-445 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1965, 651 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1965, 1476-1477 ""Glanzlose Existenz""
  • NJW 1965, 1470-1477 (Volltext mit amtl. LS) ""Glanzlose Existenz""
  • VersR 1965, 997 (red. Leitsatz)

Verfahrensgegenstand

"Glanzlose Existenz"

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, wie weit die Presse bei der kritischen Würdigung des Persönlichkeitsbildes eines politischen Publizisten in der Darlegung negativer Züge gehen darf.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer, Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 6. November 1963 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.

Tatbestand

1

Der Erstbeklagte schrieb in dem am 22. Juli 1962 erschienenen Heft Nr. 29 der von der Zweitbeklagten verlegten illustrierten Wochenzeitschrift "Stern" im Rahmen eines Artikels "Sein Freund der Herr Minister" über den Kläger auszugsweise folgendes:

"Ich habe in letzter Zeit häufig die Frage gehört, ob denn K., der Verleger und Herausgeber K., die Leitartikel und Pamphlete, dieser unter seinem Namen erscheinen läßt, auch selber verfasse. Zweifel waren aufgetaucht, weil sich dieser Mann, der mit einem akademischen Grad ausgezeichnet ist, so unglaublich primitiv vor Gericht und Untersuchungsausschuß ausgedrückt hatte, in Passau, in Nürnberg und in Bonn.

...

Er ist ein wirklicher Zeitungsmacher. Für eine Zeitung in München, die er machen wollte, hatte es nicht gereicht. Für die Zeitung in Niederbayern war und ist er, journalistisch gesehen, erste Klasse! Vielleicht hat sein Leben nur zwei Drehpunkte: der eine ist die Zeitung, der andere sind - fein ausgedrückt müßte man sagen - die Frauen.

...

Niemand sieht ihm seinen Reichtum an. Seine Anzüge sehen aus wie von der Stange gekauft. Was er ißt, kann er sich im Reformhaus für wenig Geld kaufen. Bestimmt trinkt er nicht. Er lebt seiner Gesundheit, ein Rohkostapostel, ein Asket möchte man sagen, und ich sage es, obwohl ich die Presseprotokolle durchgelesen habe. Ach du lieber Gott - dieses dolce vita!

In jenem Prozeß kam eine Episode ausführlich zur Sprache, die mir zu beweisen scheint, wie nahe die beiden Drehpunkte dieser glanzlosen Existenz tatsächlich nebeneinander liegen ...

...

Es gibt einen Opportunismus, der mit Unterwürfigkeit gepaart ist. Er ist K. fremd. Unterwürfig war er nie, eher aufsässig. Er scheute sich nicht, die Tabus jener Zeit zu verletzen. Er wußte wohl immer genau, wie weit er gehen durfte, ohne sich zu schaden (heute weiß er es nicht mehr), aber er verstand es, den Eindruck völliger Unbekümmertheit zu erwecken, ob er nun das Ordinariat angriff, Juden kritisierte (K. ist kein Antisemit, er ist ein Anti-Fremder; was fremd ist, mag er nicht) oder ob er Amerikaner angriff und Spruchkammerurteile aufspießte.

Den Leuten gefiel das. Sie sind stockkonservativ und gewöhnen sich nur schwer an etwas Neues, aber die "Neue Presse" des Hans K. anerkannten sie bald als "ihre" Zeitung. Wer nur den K. von heute kennt, so wie er sich im Laufe der Jahre selber enthüllt hat, dem wird es schwerfallen zu glauben, wenn ich sage: Er hat sich nach 1946 eine moralische Position im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung aufgebaut.

..."

2

Am 17. Juli 1962 erwirkte der Kläger beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung, durch die den Beklagten verboten wurde, zu behaupten oder zu verbreiten,

"1.
der Kläger habe sich vor Gericht und Untersuchungsausschuß unglaublich primitiv ausgedrückt,

2.
er sei ein Zeitungsmacher dem es für eine Zeitung in München nicht gereicht habe,

3.
der Kläger sei eine glanzlose Existenz,

4.
wenn man den Kläger so kenne, wie er sich im Laufe der Jahre selber enthüllt habe, sei es schwer zu glauben, daß er sich nach 1946 eine moralische Position im Verbreitungsgebiet seiner Zeitung aufgebaut habe."

3

Nachdem die Beklagten Widerspruch erhoben und hilfsweise beantragt hatten,

dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Klage zur Hauptsache zu setzen, hat der Kläger im vorliegenen Prozeß um die Feststellung gebeten, daß die Beklagten nicht berechtigt seien, die in der einstweiligen Verfügung bezeichneten Behauptungen zu äußern und zu verbreiten.

4

Ferner hat er beantragt,

die Zweitbeklagte zum Widerruf dieser Äußerungen zu verurteilen.

5

Das Landgericht hat die beantragte Feststellung getroffen und die Widerrufsklage abgewiesen. Mit der Berufung haben die Beklagten den Antrag auf volle Abweisung der Klage weiter verfolgt. Der Kläger hat hilfweise beantragt,

die Beklagten zur Unterlassung der bezeichneten Äußerungen zu verurteilen.

6

Das Berufungsgericht hat die Klage im vollen Umfang abgewiesen.

7

Mit der Revision bittet der Kläger, das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen oder hilfsweise der Unterlassungsklage stattzugeben.

Entscheidungsgründe

8

1.

Mit zutreffenden Gründen hat das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse des Klägers an der erbetenen Feststellung verneint, da diesem zur Wahrung behaupteter Abwehrrechte die Unterlassungsklage zur Verfügung steht. Mit der Erhebung der Unterlassungsklage erreicht der Kläger zugleich die Klärung, ob der Anspruch bestand, zu dessen Sicherung er die einstweilige Verfügung erwirkt hatte.

9

2.

Das Berufungsgericht hält das hilfsweise gestellte Verlangen des Klägers auf Erlaß eines gerichtlichen Unterlassungsverbotes für unbegründet, da die beanstandeten Wendungen des Artikels nicht über die Grenzen des rechtlich Zulässigen hinausgegangen seien. Dieser Standpunkt wird von der Revision ohne Erfolg bekämpft.

10

a)

Der Artikel sollte der Unterrichtung der Leserschaft über einen Mann dienen, der sich als Publizist am politischen Kampf beteiligt hatte und auf den aus mehrfachen Anlässen die besondere Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit gefallen war. Nach den ordnungsgemäß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist es wesentlich aus der gegnerischen politischen Einstellung des Erstbeklagten und des "Stern" zu erklären, daß man in einem Aufsatz zu der Person des Klägers kritisch Stellung nahm. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagten mit dem Artikel eigenen oder fremden Wettbewerb fördern wollten, sind nicht hervorgetreten. Die Reportage kann also nach Inhalt und Tendenz nicht als Kampfmittel zur Beeinflussung der Leserschaft in einem wirtschaftlichen Konkurrenzkampf mit einem anderen Verleger verstanden werden. Bei einem der Leserschaft vermittelten Beitrag zu einer politisch-gesellschaftlichen Auseinandersetzung ist für die Anwendung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze kein Raum (vgl. auch BGH LM GG Art. 5 Abs. 5 Nr. 12 - Blinkfüer -; Nr. 14 Sittenrichter -).

11

b)

Zur Frage, ob der Artikel die Ehre des Klägers rechtswidrig angreift, hat das Berufungsgericht ausgeführt, die beanstandeten Äußerungen enthielten im Kern nur Werturteile, die zwar zum Teil für den Kläger negativ seien, deren Ausspruch aber im öffentlichen Meinungskampf als zulässig angesehen werden müßte. Wer sich - wie der Kläger - an politischen Auseinandersetzungen publizistisch beteilige und hierdurch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich lenke, müsse sich auch eine scharfe und abwertende Kritik seiner Person und seines Lebensstils durch seine Gegner gefallen lassen, wobei sich gewisse Einseitigkeiten der Wertungen aus der gegensätzlichen Grundeinstellung des Kritikers natürlich erklärten. So betrachtet gingen die abwertenden Äußerungen des Artikels auch unter Abwägung der Interessen des Klägers nicht über den Rahmen dessen hinaus, was zu sagen im öffentlichen Meinungskampf erlaubt sei. Das Berufungsgericht hat dann im einzelnen geprüft, was der durchschnittliche Leser aus den beanstandeten Äußerungen über die Person des Klägers entnehmen müsse. Eb legt dar, daß einzelne Urteile auch günstig für den Kläger seien und daß diesem insgesamt der Anspruch auf Persönlichkeitsachtung nicht abgesprochen werde. Eine rechtswidrige Ehrverletzung liege nicht vor.

12

Die Ausführungen des Berufungsgerichts entsprechen in ihrer grundsätzlichen Einstellung zur Tragweite des Rechts der freien Meinungsäußerung und seiner Beschränkung durch die Rechte des Einzelnen auf Schutz seiner Ehre der Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 31, 308 - Alte Herren -; LM GrundG Art. 5 Nr. 9 = NJW 1962, 152 - Bund der Vertriebenen -). Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß unter dem Einfluß des Grundrechts der freien Meinungsäußerung der Rahmen dessen, was der Presse zu sagen erlaubt ist, weit zu ziehen ist, wenn zu Personen oder Ereignissen wertend Stellung genommen wird, die eine politische Beachtung verdienen (vgl. BVerfGE 7, 198). Bei der Beurteilung, wie weit die negative Kritik gehen darf, die sich abwertend mit der Persönlichkeitsartung und der Lebensführung des Angegriffenen befaßt, spielt auch eine Rolle, ob der Betroffene durch die Art seines persönlichen Auftretens oder durch seinen eigenen politischen Kampfstil die Kritik herausgefordert und seinen Gegnern Anlaß gegeben hat, polemisch auf seine Person einzugehen (BVerfGE 12, 113; BGH LM GrundG Arte 5 Nr. 14 = NJW 1964, 1471 - Sittenrichter -; BGHSt 12, 287, 294) [BGH 20.01.1959 - 1 StR 518/58]. Entgegen den Standpunkt der Revision hat das Berufungsgericht bei der durchgeführten Interessenabwägung keinen rechtlich fehlsamen Maßstab angelegt.

13

Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Heinr. Meyer
Dr. Nüßgens