Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.05.1956, Az.: VI ZR 209/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.05.1956
- Aktenzeichen
- VI ZR 209/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13984
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.05.1955
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1956, 734-736 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
Prozessführer
1. der "S. Verlag GmbH" in M., S.str. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer,
2. des Chefredakteurs Werner F., ebenda,
3. des Journalisten Jörg Andreas E. in M., W.str. ...,
Prozessgegner
den Facharzt Dr. med. Hans von H. in M. R.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Tagespresse darf nicht ohne ausreichende Interessenabwägung Vorwürfe ehrenrühriger Art erheben, die eine wirtschaftliche Schädigung des Betroffenen erwarten lassen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Hanebeck und Erbel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. Mai 1955 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger war bis zum 31. März 1953 bei der versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle in München angestellt. Er ist seitdem in München freiberuflich als Facharzt für innere Krankheiten tätig. Auf Veranlassung des Versorgungsamts untersuchte er am 7. Juni 1949 den Kriegsbeschädigten Georg K., der im 1. Weltkrieg verwundet war, und wies ihn zur Beobachtung in das Versehrtenkrankenhaus in Possenhofen ein. Auf Grund der Begutachtung durch das Versehrtenkrankenhaus wurde K. die ihm bis dahin gewährte KB Rente entzogen. K. griff diesen Bescheid mit den zulässigen Rechtsbehelfen an. Es kam in der Folgezeit zu einem Verfahren vor dem Sozialgericht. Während dieses Verfahren noch schwebte, beging K. am 3. Februar 1953 Selbstmord. Die Obduktion der Leiche ergab, daß die von ihm geklagten Beschwerden auf der Kriegsverletzung beruhten und seine Erwerbsunfähigkeit zur Folge gehabt hatten, so daß die Entziehung der Rente zu Unrecht erfolgt war. Der Verband der Kriegsbeschädigten griff die Angelegenheit auf und nahm im Aprilheft 1953 seiner Monatsschrift "Wille und Weg", Ausgabe Oberbayern, zu dem Fall K. Stellung.
Der von dem Verband der Kriegsbeschädigten unterrichtete Drittbeklagte verfaßte darauf einen ausführlichen Artikel, der in Nr. 94 der im Verlage der Erstbeklagten erscheinenden "S. Zeitung" vom 24. April 1953 unter ausdrücklicher Billigung des Zweitbeklagten, ihres Chefredakteurs, abgedruckt wurde. Dieser Artikel trägt die fettgedruckte Überschrift "Georg K. starb an der Bürokratie" mit großen Buchstaben. Darunter, ebenfalls fettgedruckt, wenn auch mit etwas kleineren Buchstaben, folgt die Zeile:
"Unverantwortliche ärztliche Diagnosen trieben einen Kriegsversehrten in den Tod/Der VdK klagt an".
Dem Aufsatz vorgeschaltet sind alt gewöhnlichen Buchstaben, jedoch in Fettdruck, einige Zeilen, in denen hervorgehoben ist, daß K. durch das Fehlurteil dreier Ärzte um seinen Rentenanspruch gebracht und dadurch zum Selbstmord getrieben worden sei. Wörtlich heißt es sodann: "Die S. Zeitung ist sich darüber im klaren, daß diese empörenden Einzelfälle nicht die große Mehrzahl der im Dienste der Kriegsopferversorgung tätigen Ärzte belasten können. Dennoch glaubt sie, die Öffentlichkeit davon unterrichten zu müssen, um einer Wiederauferstehung der berüchtigten k.v.-Untersuchungsmethoden vorzubeugen." In dem Aufsatz selbst findet sich folgender Absatz, in dem der Kläger erwähnt ist: "Achtzehn Jahre später, 1949, wird Georg K. von Dr. Hans von H. (Kläger) ambulant untersucht und später zur stationären Untersuchung in das Versehrtenkrankenhaus Possenhofen eingewiesen. Ergebnis der Untersuchung: Georg K. ist kein Wehrdienstbeschädigter! Seine seit 20 Jahren anerkannte 100prozentige Kriegsbeschädigung wird auf null Prozent herabgesetzt. Damit wird ihm die Rentenwürdigkeit abgesprochen, K. leidet nach wie vor unter Koliken und Blutungen. Seine Schmerzen nehmen nicht ab, sondern zu." In den anschließenden Absätzen werden dann zwei weitere Ärzte, die K. begutachtet und die Versagung der Rente empfohlen haben, namentlich genannt. Der erste Satz des Schlußabsatzes des Aufsatzes lautet: "Dr. von H. ist jetzt ärztlicher Begutachter der Invaliden- und Unfallversicherung." Sodann wird über die derzeitige Tätigkeit der beiden anderen namentlich genannten Ärzte berichtet.
Der Kläger hat mit der Klage Schadensersatz in Höhe von 65.792,24 DM nebst Zinsen von allen drei Beklagten begehrt, da die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unwahr seien und ihm durch die Veröffentlichung des Artikels Schaden in dieser Höhe entstanden sei.
Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Das Berufungsgericht hat den erwähnten Zeitungsartikel dahin verstanden, daß in ihm dem Kläger der Vorwurf gemacht worden sei, er habe seine Berufspflichten gröblichst vernachlässigt, mehr als leichtfertig gehandelt und damit seine Berufsehre aufs Spiel gesetzt. Es stellt fest, dieser Vorwurf sei unbegründet und außerdem sei die in dem Artikel aufgestellte Behauptung unwahr, der Kläger habe K. in seinem ärztlichen Gutachten die Wehrdienstbeschädigung aberkannt. Das Berufungsgericht ist auf Grund dieser Feststellungen zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zweit- und der Drittbeklagte nach §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §186 StGB und nach §824 Abs. 1 BGB und die Erstbeklagte nach §831 BGB schadensersatzpflichtig seien.
2.
Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, der Artikel sei von dem Berufungsgericht ebenso wie von dem Landgericht falsch verstanden worden. Gegen den Kläger sei überhaupt kein Vorwurf erhoben worden, wie sich aus dem Wortlaut des Artikels ergebe. Dieser richte sich vielmehr ersichtlich nur gegen den Chefarzt des Versehrtenkrankenhauses Possenheim und die beiden anderen namentlich genannten Ärzte, die K. später begutachtet hätten.
Dieser Angriff geht fehl. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus dem Artikel die Schlüsse gezogen hat, deren Richtigkeit die Revision in Abrede stellt. Mit Recht hat es dabei auf den Eindruck Gewicht gelegt, den ein unbefangener und nicht voreingenommener Zeitungsleser aus dem Artikel gewinnen mußte, und insbesondere dem Umstand Bedeutung beigemessen, daß eingangs von dem Fehlurteil dreier Ärzte die Rede ist, sodann 3 Ärzte, darunter der Kläger, namentlich angeführt sind und im Schlußabsatz des Artikels nochmals die Namen dieser 3 Ärzte, darunter auch der Käme des Klägers, wiederholt worden sind.
3.
Ebensowenig läßt es einen Rechtsirrtum erkennen; daß das Berufungsgericht dem Artikel die Behauptung entnommen hat, der Kläger sei bei seiner Untersuchung des K. zu dem Ergebnis gelangt, daß dieser kein Wehrdienstbeschädigter sei. Gerade der von der Revision erwähnte sprachliche Zusammenhang läßt die Auslegung des Artikels in dem Sinne zu, in dem ihn das Berufungsgericht verstanden hat.
4.
Wie die Revision nicht in Zweifel zieht, haben der Zweit- und der Drittbeklagte unter Zugrundelegung der Feststellungen des Berufungsgerichts über den Kläger unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet, die diesen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet sind, und damit objektiv und subjektiv gegen §186 StGB verstoßen. Da die Ehre des Menschen ein Rechtsgut ist, das durch §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Vorschriften des Strafgesetzbuchs geschützt ist (RGZ 156, 372 [374]), sind der Zweit- und der Drittbeklagte schadensersatzpflichtig, sofern ihnen nicht ein Rechtfertigungsgrund zur Seite steht.
a)
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob diese beiden Beklagten sich auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen können und ihnen deshalb der Schutz des §193 StGB zugute kommt, und hat diese Frage verneint. Es hat dazu ausgeführt, der Zweit- und der Drittbeklagte hätten es unterlassen, vor der Veröffentlichung des Berichts die notwendige Interessenabwägung vorzunehmen. Sie hätten auf alle Fälle eine solche Fassung des Artikels wählen müssen, durch die die Belange des Klägers nicht geschädigt wurden. Vor allem hätten sie seinen Namen nicht nennen dürfen, da die Belange des Klägers dem entgegengestanden hätten, daß sein Name in dem Bericht der Öffentlichkeit preisgegeben wurde.
b)
Die Revision wendet sich hiergegen mit der Erwägung, die Anforderungen an die vorherige Prüfungspflicht der Presseberichterstatter dürften nicht überspannt werden. Bei dieser Rüge übersieht sie, daß das Berufungsgericht dem Zweit- und dem Drittbeklagten die Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht schon wegen der Verletzung ihrer Prüfungspflicht, sondern vor allem deshalb versagt hat, weil sie keine verantwortungsbewußte Interessenabwägung vorgenommen und den Bericht in einer Form veröffentlicht haben, die jede Rücksicht auf die berechtigten Belange des Klägers vermissen läßt. Zu einer solchen Interessenabwägung wären aber die beiden Beklagten verpflichtet gewesen, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat. Liegt ein Interessenwiderstreit vor, wie er hier nach den rechtsbedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts gegeben war, so muß eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles durchgeführt und dabei darauf abgestellt werden, ob der Eingriff in die Interessen des Klägers notwendig gewesen und, wenn diese Frage zu bejahen ist, ob dabei das schonendste Mittel verwandt worden ist (vgl. BGHZ 8, 142 [145]; 3, 270 [281]; Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1954 - VI ZR 6/53 - LM §826 (Gb) BGB - 3). Da der Zweit- und der Drittbeklagte bei der Wahl des Mittels fehlgegriffen haben, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei dargelegt hat, können sie sich schon aus diesem Grunde nicht auf Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen.
c)
Scheitern muß auch der weitere Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß §193 StGB das Recht zur Kritik gewähre und deshalb tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen auch dann zulasse, wenn der Tadel des Kritikers zur Ehrverletzung führe. Einmal handelt es sich hier entgegen der Ansicht der Revision, gar nicht um eine eigene kritische Beurteilung einer ärztlichen Leistung des Klägers durch den Zweit- oder den Drittbeklagtendenn diese sind nach ihrer Vorbildung ersichtlich überhaupt nicht in der Lage, eine ärztliche Leistung fachlich zu beurteilen, und haben sich nach dem Inhalt des Artikels ein eigenes Urteil über die angebliche Fehldiagnose des Klägers auch nicht angemaßt, sondern sich damit begnügt, aus Tatsachen und den Angaben anderer Personen Schlüsse zu ziehen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts falsch sind und unbegründete Vorwürfe gegen den Kläger enthalten. Außerdem muß aber auch die Tagespresse, wenn sie Kritik übt, sachlich bleiben und darf nicht ohne jede Interessenabwägung Vorwürfe ehrenrühriger Art erheben, die wirtschaftlich zu schwersten Folgen für den Betroffenen führen können, denn die "Kritikfreiheit" im Sinne des §193 StGB setzt ebenfalls eine echte Güterabwägung voraus (Löffler: Presserecht [1955]§193 StGB Anm. 6), an der es der Zweit- und Drittbeklagte nach den von dem Berufungsgericht getroffenen Feststellungen haben fehlen lassen. Wie Neumann-Duesberg (Presseberichterstattung, Presseurheberrecht und Nachrichtenschutz [1949] S. 30 f) richtig bemerkt, dürfen die Voraussetzungen für die Berufung auf §193 StGB in Bezug auf die Presse keinesfalls zu weit gezogen werden, um der "Ehrabschneidung durch gewissenlose und gefährliche Skribenten" entgegenzutreten. Unwahre Berichterstattung und Anschwärzung können nicht durch den Hinweis auf die Freiheit der Kritik oder behauptete höherwertige öffentliche Interessen gerechtfertigt werden.
d)
Ob dem Kläger bei der Begutachtung des Kulik tatsächlich eine Fehldiagnose unterlaufen ist, wie die Revision im Zusammenhange mit der Verfahrensrüge, ein Beweisantrag sei übergangen, geltend macht, kann dahingestellt bleiben, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat. Fehldiagnosen können auch dem tüchtigsten und gewissenhaftesten Arzt unterlaufen, und die Tatsache allein, daß eine von einem Arzt nach bestem Wissen und Können und unter Beachtung der Regeln der ärztlichen Wissenschaft aufgestellte Diagnose sich später als falsch erweist, rechtfertigt noch nicht den Vorwurf, daß der Arzt unverantwortlich gehandelt habe, und gibt der Tagespresse kein Recht, ihn öffentlich anzuprangern und ihm hierdurch schweren Schaden zuzufügen. Mit Recht führt Neumann-Duesberg (a.a.O. S. 32 f) aus, statt Sensation und Enthüllung angeblicher Unzuträglichkeiten ist Zurückhaltung bei nicht völlig begründeten öffentlichen Angriffen zu erstreben (vgl. dazu auch den bei Neumann-Duesberg, a.a.O. Anm. 45 wiedergegebenen Aufsatz von Kramer: "Nobile Officium"). Auf den von der Revision als übergangen gerügten Beweisantrag brauchte somit das Berufungsgericht nicht einzugehen, denn die unter Beweis gestellte Behauptung war für die Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich ohne Bedeutung. Auch wenn das ärztliche Urteil des Klägers über K. objektiv falsch gewesen sein sollte, wäre das Verhalten des Zweit- und des Drittbeklagten nicht gerechtfertigt gewesen. Wie beide Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, hat der Kläger keineswegs unverantwortlich gehandelt, sondern er hat gerade das getan, was von einem verantwortungsbewußten Arzt zu verlangen ist, der sich seiner Diagnose auf Grund einer nur ambulanten Untersuchung nicht ganz sicher ist. Der Kläger hat nämlich den von ihm zu begutachtenden Kriegsbeschädigten K. in ein geeignetes Krankenhaus eingewiesen, damit auf Grund klinischer Untersuchung und unter Ausnutzung aller dort zur Verfügung stehenden Mittel ein sicherer Befund erhoben werden konnte. Auch wenn also dem Kläger eine Fehldiagnose zur Last fallen würde, was offen bleiben kann, wäre deshalb die Veröffentlichung des den Gegenstand der Klage bildenden Artikels jedenfalls insoweit nicht gerechtfertigt gewesen, als darin Vorwürfe gegen den Kläger erhoben worden sind.
Der Schutz des §193 StGB ist dem Zweit- und dem Drittbeklagten daher von dem Berufungsgericht mit Recht versagt worden.
5.
Da eine Schadensersatzpflicht des Zweit- und des Drittbeklagten aus §823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §186 StGB von dem Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß bejaht worden ist, kommt es nicht darauf an, ob der Anspruch des Klägers auch aus §824 BGB hergeleitet werden kann, was das Berufungsgericht angenommen hat und die Revision in Zweifel zieht.
6.
Gegen ihre Verurteilung aus §831 BGB zum Ersatz des dem Kläger durch den Drittbeklagten widerrechtlich zugefügten Schadens wendet sich die Erstbeklagte mit der Verfahrensrüge, der Vorsitzende des Berufungsgerichts habe die ihm gemäß §139 ZPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, weil er die Erstbeklagte nicht auf die Entlastungsmöglichkeit des §831 Abs. 1 Satz 2 BGB hingewiesen und sie zu einem entsprechenden Vorbringen aufgefordert habe. Wäre sie entsprechend befragt worden, so hätte sie, wie die Revision geltend macht, behauptet und durch Benennung von Verwaltungsangestellten unter Beweis gestellt, daß sie den Drittbeklagten bei der Anstellung sorgfältig ausgewählt und im Dienst regelmäßig überwacht habe. Der Drittbeklagte habe bisher auch keinen Anlaß zu Beanstandungen gegeben.
Diese Rüge geht ebenfalls fehl. Daß das Berufungsgericht den Drittbeklagten als Verrichtungsgehilfen der Erstbeklagten im Sinne des §831 BGB angesehen hat, unterliegt keinen Bedenken (vgl. RGZ 148, 154 [161]). Die Revision erhebt insoweit auch keine Angriffe. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht durch den Vorsitzenden des Berufungsgerichts scheidet schon deshalb aus, weil dieser, nachdem bereits das Landgericht die Verurteilung der Erstbeklagten auch auf §831 BGB gestutzt hatte, nicht verpflichtet war, die durch einen Rechtsanwalt als Prozeßbevollmächtigten vertretene Erstbeklagte über die ihr offenstehende Möglichkeit zu belehren, den Entlastungsbeweis nach §831 Abs. 1 Satz 2 BGB anzutreten (Urteil des erkennenden Senats vom 30. Januar 1953 - VI ZR 32/52 - LM §13 StVO - 6).
7.
Mitwirkendes Verschulden des Klägers an der Entstehung des Schadens hat das Berufungsgericht abgelehnt Seine entsprechenden Ausführungen, die von der Revision auch nicht ausdrücklich bekämpft werden, lassen keinen Rechtsirrtum erkennen.
8.
Schließlich erblickt die Revision einen Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch darin, daß dieses das von dem Landgericht erlassene Zwischenurteil über den Grund den Anspruchs bestätigt hat, ohne auf die unter Beweis gestellte Behauptung der Beklagten eingegangen zu sein, daß der dem Kläger entstandene Schaden auf die Veröffentlichungen in der Zeitschrift "Wille und Weg" des Verbandes der Kriegsbeschädigten sowie auf Vorstellungen der Verbände und Beschwerden der Beschädigten, nicht aber auf den in der Süddeutschen Zeitung erschienenen Artikel zurückzuführen gewesen sei.
Indes kann die Revision auch mit dieser Rüge keinen Erfolg haben. Wie das Landgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils richtig ausgeführt hat, wollen die Beklagten mit diesem Vorbringen den ursächlichen Zusammenhang zwischen der Veröffentlichung des Artikels, der ihre Schadensersatzpflicht begründet, und dem eingetretenen Schaden bestreiten. Das Landgericht hat trotz dieses Bestreitens angenommen, daß mindestens ein Teil des Schadens auf die Veröffentlichung des Artikels in der S. Zeitung zurückzuführen ist, und hat dazu erwogen: Ein Artikel, der in einer weitverbreiteten und angesehenen Tageszeitung unter auffälliger Überschrift erscheine, entfalte eine andere Breiten- und Tiefenwirkung als eine inhaltlich gleiche Veröffentlichung im Mitteilungsblatt eines Verbandes, bei dem von vornherein mit einer gewissen Parteilichkeit und Einseitigkeit gerechnet werden müsse. Die Feststellung, in welchem umfange der Schaden durch den Artikel in der Süddeutschen Zeitung entstanden ist, hat es dem Verfahren über die Höhe vorbehalten. Diese Darlegungen, die das Berufungsgericht sich ausdrücklich zu eigen gemacht hat, halten einer rechtlichen Nachprüfung stand und rechtfertigen den Erlaß des Zwischenurteils über den Grund zum Nachteil der Beklagten.
Ein Zwischenurteil über den Grund nach §304 ZPO darf allerdings nur ergehen, wenn feststeht oder doch mindestens eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür gegeben ist, daß dem Kläger überhaupt ein Schaden entstanden ist, den er ersetzt verlangen kann (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. Dezember 1950 - III ZR 67/50 - LM §304 ZPO - 2). Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit haben aber die Vorinstanzen ausdrücklich bejaht, Da es sich insoweit um die Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und dem Schaden handelt, greifen die Beweiserleichterung des §287 ZPO und die aus derselben Vorschrift folgende Ermächtigung zu besonders freier Würdigung ein (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 1. März 1951 - III ZR 9/50 - LM §287 ZPO - 3). Das Berufungsgericht, das sich seiner freieren Stellung ersichtlich bewußt gewesen ist, brauchte daher auf den von der Revision als übergangen gerügten Beweisantrag nicht einzugehen, sondern es war berechtigt, sich der Würdigung des Landgerichts anzuschließen, ohne an die strengen Regeln des §286 ZPO gebunden zu sein.
Auch im übrigen weist das angefochtene Urteil keine Verstöße gegen Vorschriften des sachlichen Rechts auf, die seine Aufhebung zur Folge haben müßten.
Daher ist die Revision zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §97 ZPO.