Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1953, Az.: VI ZR 32/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 32/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 19.10.1951
- Landgerichts in Köln - 21.12.1950
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
des Kaufmanns Walter E. in K.-K., P.straße ...,
Prozessgegner
1.) den Kaufmann Mathias M. in K., S.straße ...,
2.) den Kraftfahrer Jakob S., ebenda,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
- a)
Stoßen zwei spitzwinklig verlaufende Straßen bei ihrem Zusammentreffen auf eine hierdurch platzartig ausgeweitete Hauptstraße, so läßt sich dem Umstand, daß das Verkehrsschild "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" auf der einen der beiden einmündenden Straßen von der Hauptstraße etwas weiter entfernt steht als auf der anderen, nicht die Bedeutung beimessen, daß die letztere vor der ersteren bevorrechtigt sei.
- b)
Das Recht der Vorfahrt steht dem Benutzer einer bevorrechtigten Straße nur soweit zu, als er auf ihr weiterfahren, nicht dagegen, wenn er von ihr in eine Seitenstraße abbiegen will.
- 2.
Ein nur flüchtiges geringes Abweichen von der Fahrtrichtung braucht nicht angezeigt zu werden, zumal dann nicht, wenn hierdurch die Gefahr eines Mißverständnisses entstehen könnte.
- 3.
Wird ein Schadensersatzanspruch auf Grund eines Sachverhalts geltend gemacht, der es einen Rechtskundigen ohne weiteres erkennen läßt, daß als Anspruchsgrundlage auch die Bestimmung des § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB in Betracht kommt, so geht, wenn der Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, die richterliche Fragepflicht nicht so weit, daß der Prozeßbevollmächtigte über die gesetzliche Möglichkeit belehrt werden müßte, den Entlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB anzutreten.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 19. Oktober 1951 wird zurückgewiesen.
Auf die Revision des Klägers wird dieses Urteil insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Klägers erkannt worden ist.
Das Zwischenurteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts in Köln vom 21. Dezember 1950 wird auf die Berufung des Klägers wie folgt geändert:
Die Klageansprüche sind dem Grunde nach in vollem Umfange gerechtfertigt.
Den Beklagten werden die sämtlichen Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. Sie haben auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Zur Entscheidung über die Höhe der Ansprüche wird die Sache an das Landgericht in Köln zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 23. September 1948 befuhr der Kläger auf einem Tornax-Motorrad mit seinem Stiefsohn Willy H. als Soziusfahrer die Engelbertstraße in Köln in südlicher Richtung, um die Zülpicherstraße zu überqueren und die Fahrt in Richtung Hochstadenstraße fortzusetzen. Die Engelbertstraße stößt zugleich mit der westlich von ihr herankommenden Roonstraße in spitzem Winkel auf die Zülpicherstraße. Die westliche Fahrbahnbegrenzung der Engelbertstraße und die östliche Fahrbahnbegrenzung der Roonstraße gehen, ohne bis zur Linie der nördlichen Fahrbahngrenze der Zülpicherstraße vorzustoßen, um die von beiden Straßen bei ihrem Auftreffen auf die Zülpicherstraße gebildete Zunge herum ineinander über, so daß an dieser Stelle von der Zülpicherstraße nach Norden hin eine platzartige Ausweitung vorliegt. Auf der gegenüberliegenden Seite der Zülpicherstraße, am Zülpicher Platz, öffnen sich nach Süden drei durch verschieden breite Verkehrsinseln voneinander getrennte parallel laufende Fahrbahnen, von denen die am weitesten nach Westen gelegene zur damaligen Zeit durch Schutt versperrt war. Der Kläger hatte die Absicht, nach Überquerung der Zülpicherstraße die mittlere dieser drei Fahrbahnen zu benutzen. Am Rande des westlichen Bürgersteiges der Engelbertstraße befindet sich ein Stück vor der Einmündung in die platzartige Ausweitung ein Verkehrsschild mit einem auf der Spitze stehenden Dreieck "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten"; ein gleiches Schild steht nahe der Einmündung am westlichen Rande des Bürgersteiges der Roonstraße.
Während sich der Kläger auf der Engelbertstraße der Zülpicherstraße näherte, bewegte sich auf der Zülpicherstraße in west-östlicher Richtung der von dem Zweitbeklagten gelenkte Ford-Lastkraftwagen des Erstbeklagten. Als der Kläger den Wagen bemerkte, lenkte er, mit mäßiger Geschwindigkeit fahrend, das Motorrad nach rechts zur Roonstraße hinüber. Unterdessen bog der Lastkraftwagen, der gleichfalls nur mit mäßiger Geschwindigkeit fuhr, aus der Zülpicherstraße in die Roonstraße ein und traf auf die linke Breitseite des Motorrads. Bei dem Zusammenstoß wurde der Kläger erheblich verletzt.
Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz in Anspruch; vom Zweitbeklagten fordert er ferner ein vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 3.000,- DM.
Er hat behauptet, der Zweitbeklagte habe keine Zeichen gegeben, aus denen er seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, habe entnehmen können. Deshalb sei er überzeugt gewesen, daß der Beklagte seine Fahrt auf der Zülpicherstraße habe fortsetzen wollen. Um ihm die Vorfahrt zu lassen, sei er nach rechts zur Roonstraße hin abgebogen, um sodann hinter dem Lastkraftwagen die Zülpicherstraße zu überqueren. Plötzlich sei aber der Lastkraftwagen nach links abgebogen, ohne daß zunächst zu erkennen gewesen sei, ob er in die Engelbert- oder in die Roonstraße habe hineinfahren wollen. Um ihm auf jeden Fall die Fahrbahn freizugeben, habe er, mit den Füßen auf dem Boden langsam fahrend, die Roonstraße weiter schräg zur Zülpicherstraße hin überquert. Der Lastkraftwagen sei jedoch, statt in weitem Bogen auf die östliche Fahrbahnhälfte der Roonstraße zu fahren, auf deren westliche Seite eingebogen und habe dort sein Motorrad in dem Augenblick erfaßt, als es bereits gestanden habe.
Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben behauptet, der Zweitbeklagte habe die beabsichtigte Richtungsänderung durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt und beim Anblick des Klägers auch ein Warnzeichen gegeben, das dieser aber nicht beachtet habe; der Kläger sei, ohne ein Richtungszeichen gegeben zu haben, in die Fahrbahn des Lastkraftwagens hineingefahren.
Das Landgericht hat das Klagebegehren dem Grunde nach zu zwei Dritteln für gerechtfertigt erklärt; das Oberlandesgericht hat die von den Parteien hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgen Kläger und Beklagte ihr früheres Begehren weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgerichthält in Übereinstimmung mit dem Landgericht für bewiesen, daß der Zweitbeklagteseine Absicht, aus der Zülpicherstraße in die Roonstraße einzubiegen, durchkeinerlei Zeichen kundgetan und daß er auch kein Warnzeichen gegeben hat. Einemechanische Winkereinrichtung sei an dem Lastkraftwagen offenbar überhauptnicht vorhanden gewesen. Es stellt ferner fest, daß der Zweitbeklagte es unterlassen hat, bei der Einfahrt in die Roonstraße einen weiten Linksbogen auszuführen. Beim Einbiegen in die Roonstraße, so führt das Berufungsgericht aus, habe er unschwer erkennen können, daß der Kläger diese überquerte. Bei Beachtung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt hätte er sein Fahrzeug noch rechtzeitig anhalten oder durch weiteres Ausschwenken nach rechts den Unfall verhüten können. Er habe seine Sorgfaltspflicht verletzt und sei daher dem Kläger nach § 18 KfzG § § 823, 843 BGB für den entstandenen Schaden ersatzpflichtig auch Schmerzensgeld könne der Kläger von ihm nach § 847 BGB verlangen. Die Schadensersatzpflicht des Erstbeklagten bejaht das Berufungsgericht auf Grund von § 7 KfzG, § § 831, 843 BGB.
Indessen meint das Berufungsgericht, daß der Kläger zur Entstehung des Unfalls schuldhaft beigetragen habe. Zwar könne ihm nicht, wie das Landgericht es getan hat, zum Vorwurf gemacht werden, daß er an der Einmündung der Engelbertstraße in die Zülpicherstrasse sein Motorrad nicht angehalten habe; nach Lage der Sache habe er annehmen dürfen, daß der Lastkraftwagen seine Fahrt über die Zülpicherstraße fortsetzen werde. Es könne ihm auch nicht vorgeworfen werden, daß er nach rechts ausgewichen sei; um seine Fahrbahn jenseits der Zülpicherstraße zu erreichen, hätte er die Zülpicherstraße sonst schräg statt rechtwinklig überqueren müssen; nach der Verkehrslage habe er nicht damit zu rechnen brauchen, daß durch den Rechtsbogen eine Gefährdung der beiden Fahrzeuge eintreten könnte. Kein allzuschwerer Vorwurf könne ihm auch daraus gemacht werden, daß er seine Richtungsänderung nicht angezeigt habe; beim Abbiegen habe er infolge des Verhaltens des Zweitbeklagten angenommen, daß dieser seine Fahrtrichtung beibehalten werde und für ihn daher die Richtungsänderung bedeutungslos sei. Dagegen habe er gegen die an ihn als Kraftfahrer zu stellende Sorgfaltspflicht dadurch verstoßen, daß er nicht in zügiger Fahrt die Roonstraße überquert und die Zülpicherstraße in der Richtung nach Westen zu erreichen versucht habe, als er bemerkt habe, daß der Lastkraftwagen nach links abbog. Auch wenn der Lastkraftwagen plötzlich und scharf von der Zülpicherstraße in die Roonstraße eingebogen sei, so sei seine Geschwindigkeit doch ebenso wie die des Klägers nur mäßig gewesen. Der Kläger, der sein Augenmerk lediglich auf den Lastkraftwagen gerichtet habe, hätte den Unfall durch Beschleunigung seiner Fahrt vermeiden können; statt dessen habe er sein Motorrad angehalten, ohne daß hierfür ein einleuchtender Grund vorhanden gewesen sei. Der Zusammenstoß habe entgegen der Darstellung des Klägers nicht 1-2 m vom westlichen Bordstein der Roonstraße, sondern etwa auf der Straßenmitte stattgefunden. Umsomehr sei der Kläger in der Lage gewesen, durch eine verhältnismäßig geringfügige Erhöhung der Geschwindigkeit den Unfall zu verhüten.
In Abwägung einerseits der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr und andererseits des Verschuldens des Klägers hält das Berufungsgericht die vom Landgericht vorgenommene Schadensverteilung im Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten für gerechtfertigt; unter Mitberücksichtigung des Verschuldens des Zweitbeklagten tritt es der Schadensverteilung auch im Verhältnis des Klägers zu diesem bei.
II.
Die Beklagten machen mit der Revision geltend, das Anhalten des Klägers sei so unsachgemäß und unvorhersehbar gewesen, daß es sich als die eigentliche Ursache des Zusammenstoßes darstelle und die angeblich unrichtige Fahrweise des Lastkraftwagens als adaequate Unfallsursache entfalle; der Kläger wäre nicht gefährdet gewesen, wenn er nur mit angemessener Geschwindigkeit weitergefahren wäre. Beim Einbiegen des Lastkraftwagens habe auch ein viel zu großer Zwischenraum zwischen den beiden langsam fahrenden Fahrzeugen gelegen, als daß sich der Kläger, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Lastkraftwagen wahrgenommen und genau beobachtet habe, auf eine entschuldbare Verwirrung berufen könne. Die Beklagten meinen weiter, der Kläger habe dem Lastkraftwagen nicht die ihm zustehende Vorfahrt gewährt, so daß es ihn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in erhöhtem Maße belaste, vor Überquerung der Roonstraße kein Richtungszeichen gegeben zu haben.
Dem kann nicht gefolgt werden.
Wer seine Fahrtrichtung ändern will, wie es der Zweitbeklagte getan hat, muß dies nach § 11 Abs. 1 StVO ändern Verkehrsteilnehmern rechtzeitig und deutlich anzeigen. Ist ein Kraftfahrzeug nicht mit betriebsfähigen mechanischen Einrichtungen zum Anzeigen der Richtungsänderung ausgerüstet, wie das Berufungsgericht es für den Lastkraftwagen des Erstbeklagten für gegeben hält, so entfällt zwar nach § 11 Abs. 3 StVO jene Verpflichtung, doch ist der Fahrer, soweit hiernach die Anzeige der Richtungsänderung unterbleibt, gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verpflichtet. Das Berufungsgericht sieht als bewiesen an, daß der Zweitbeklagte seine Absicht, in die Roonstraße einzubiegen, nicht durch Ausstrecken des linken Armes angezeigt hat. Er hatte danach besondere Vorsicht und Rücksichtnahme zu üben. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen die Annahme, daß er diese Pflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat.
Als der Zweitbeklagte in die Roonstraße einbog, konnte er, wie das Berufungsgericht hervorhebt, unschwer erkennen, daß der Kläger diese überquerte. Der Kläger hatte also in diesem Augenblick mit der Überquerung bereits begonnen. Wenn die Revision der Beklagten aus der Breite der Zülpicherstraße von 11,85 m und der Roonstraße von 8 m sowie aus dem Umstand, daß sich der Zusammenstoß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 3-4 m vom westlichen Bordstein der Roonstraße zugetragen hat, ableitet, daß der Kläger noch nicht die Roonstraße erreicht haben könne, als er das Einbiegen des Lastkraftwagens bemerkt habe, daß also der Lastkraftwagen in die Roonstraße eingebogen sei, bevor der Kläger mit ihrer Überquerung begonnen habe, so steht diese auf der Unterstellung gleicher und gleichbleibender Geschwindigkeit beider Fahrzeuge beruhende Annahme im Widerspruch zu dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Durch sein Einbiegen in die Roonstraße brachte der Zweitbeklagte den Kläger in die Gefahr eines Zusammenstoßes, die nicht darum geleugnet werden kann, daß es dem Kläger durch Beschleunigung seiner Fahrt hätte gelingen können, den Zusammenstoß zu verhindern. Diese Gefahr war umso größere als der Zweitbeklagte das Einbiegen nach links in die Roonstraße in einem engen Bogen ausführte, statt einen weiten Bogen zur rechten Straßenseite hin zu nehmen, wie es die Vorschrift des § 8 Abs. 3 StVO verlangt. Hierdurch hat er der Pflicht zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme zuwidergehandelt. Diese Pflicht hätte aber, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, weiter von ihm erfordert, sein Fahrzeug so rechtzeitig anzuhalten oder in seiner Fahrt doch so weit nach rechts zu lenken, daß der Zusammenstoß verhütet wurde. Auch dies hat er unterlassen, obwohl er zu diesen Maßnahmen in der Lage gewesen wäre.
Dagegen läßt sich aus dem vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen, daß der Zweitbeklagte auch durch die Nichtabgabe von Warnzeichen seine Pflicht zu besonderer Vorsicht und Rücksichtnahme verletzt hat. Durch Warnzeichen hat der Fahrzeugführer nach § 12 StVO gefährdete Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen seines Fahrzeugs aufmerksam zu machen. Der Kläger hat aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den vom Zweitbeklagten gelenkten Lastkraftwagen frühzeitig wahrgenommen und genau beobachtet. Es bedurfte daher nicht der Abgabe von Warnzeichen, um ihn auf das Herannahen des Wagens aufmerksam zu machen. Durch Warnzeichen hätten vielleicht zwar etwaige Zweifel des Klägers darüber, ob der Lastkraftwagen in die Engelbert- oder in die Roonstraße einbiegen würde, behoben und ihm zum Bewußtsein gebracht werden können, daß er sich auf der Roonstraße als gefährdet zu betrachten habe; daß solche Zweifel bei dem Kläger bestanden haben, stellt das Berufungsgericht jedoch nicht fest.
Durch das vorstehend erörterte pflichtwidrige falsche Verhalten hat der Zweitbeklagte den Zusammenstoß verursacht. Auch wenn der Kläger durch Beschleunigung seiner Fahrt dem Zusammenstoß hätte entgehen können, war die Fahrweise des Zweitbeklagten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge doch unzweifelhaft geeignet, den Unfall herbeizuführen.
Mit Recht bejaht auch das Berufungsgericht, daß dem Zweitbeklagten Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist.
Gegen den Zweitbeklagten finden die Ansprüche des Klägers daher in den Vorschriften über die Haftung aus unerlaubter Handlung ihre rechtliche Grundlage. Daneben haftet er dem Kläger auch nach dem Kraftfahrzeuggesetz.
III.
Der Erstbeklagte haftet dem Kläger sowohl aus § 831 BGB als auch aus § 7 KfzG, ohne daß ihm die Entlastungsmöglichkeit nach der letzteren Bestimmung gegeben ist, da den Fahrer, wie dargelegt, ein Verschulden trifft.
Was die Entlastungsmöglichkeit nach § 831 BGB betrifft, so rügt der Erstbeklagte mit der Revision, nicht gemäß § 139 ZPO zum Antritt des Entlastungsbeweises aufgefordert worden zu sein. Er würde andernfalls die Anwendung der gebotenen Sorgfalt sowohl bei der Einstellung als auch der laufenden Überwachung des Zweitbeklagten in näher bezeichneter Weise unter Beweis gestellt haben. Die Rüge kann nicht als berechtigt anerkannt werden. Besteht die richterliche Fragepflicht auch nicht nur dort, wo eine Partei ohne rechtskundigen Beistand einen Prozeß führt, so geht sie doch nicht so weit, daß einer durch einen Rechtsanwalt vertretenen Partei die Verantwortung für eine sachgemäße Prozeßführung völlig abgenommen werden müßte. Für Rechtskundige war es ohne weiteres zu erkennen, daß als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren gegen den Erstbeklagten neben § 7 KfzG auch § 831 BGB in Betracht kam. Überdies hatte das Landgericht, wenn es die Ansprüche gegen den Erstbeklagten auch nur unter dem Gesichtswinkel des Kraftfahrzeuggesetzes untersucht hatte, bei seinen Ausführungen darüber, daß der Kläger wegen mitwirkenden Verschuldens einen Teil des Schadens selbst tragen müsse, die Bestimmung des § 831 BGB doch bereits ausdrücklich hervorgehoben und dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten für die Berufungsinstanz besondere Veranlassung gegeben, sich in der Berufungsbegründung hiermit zu befassen. Es würde eine Überspannung der richterlichen Erörterungs- und Fragepflicht bedeuten, wenn man unter diesen Umständen den Vorsitzenden des Berufungsgerichts hätte für verpflichtet halten wollen, den Prozeßbevollmächtigten des Erstbeklagten darüber zu belehren, daß der Beklagte, um sich der Inanspruchnahme aus § 831 BGB zu entziehen, den Entlastungsbeweis antreten müsse (vgl. RGZ 157, 228 [234]).
IV.
Ein mitwirkendes Verschulden des Klägers an dem Unfall ist nicht bewiesen.
Zu Unrecht meint die Revision der Beklagten, der Kläger habe sich dadurch mitschuldig gemacht, daß er das Vorfahrtsrecht des Lastkraftwagens verletzt habe. Zwar war die Zülpicherstraße, auf der der Zweitbeklagte mit dem Lastkraftwagen herangekommen war, nach den auf der Engelbert- und der Roonstraße befindlichen Verkehrszeichen vor diesen Straßen bevorrechtigt. Wenn der Kläger aus der Engelbertstraße auf die Einmündung der Roonstraße in die Zülpicherstraße hineingefahren ist, so geschah das aber nicht in Mißachtung des Vorfahrtsrechts des Lastkraftwagens, sondern gerade darum, weil der Kläger diesem die Vorfahrt gewähren und erst hinter ihm die Zülpicherstraße überqueren wollte. Dies lag daran, daß dem Kläger die Absicht des Zweitbeklagten, in die Roonstraße einzubiegen, mangels entsprechender Zeichengebung des Zweitbeklagten nicht erkennbar war und der Kläger annahm und annehmen konnte, der Lastkraftwagen werde seine Fahrt auf der Zülpicherstraße fortsetzen. Es ist irrig, wenn die Revision der Beklagten die Auffassung vertritt, der Kläger hätte dem Lastkraftwagen auch dann noch die Vorfahrt lassen müssen, nachdem er sich zur Straßenmündung der Roonstraße hinübergewandt und alsdann wahrgenommen hatte, daß der Lastkraftwagen von der Zülpicherstraße abbog. Dem Benutzer einer bevorrechtigten Straße steht das Vorrecht nach § 13 Abs. 1 StVO nur soweit zu, als er auf ihr weiterfahren, nicht dagegen, wenn er von ihr in eine Seitenstraße abbiegen will (vgl. KG VAE 1936 S 79, Müller Straßenverkehrsrecht 16. Aufl. S 736/737).
Das Recht zur Vorfahrt ergab sich für den Zweitbeklagten entgegen der Meinung der Revision der Beklagten auch nicht nach § 13 Abs. 4 StVO daraus, daß er sich bereits in den Verkehr auf der Roonstraße eingeordnet und der Kläger als entgegenkommender Verkehrsteilnehmer seine Fahrtrichtung auf dieser Straße gekreuzt hätte. Wie die polizeiliche Unfallskizze in den Strafakten zeigt, die das Berufungsgericht seiner Beurteilung als maßgeblich zugrunde gelegt hat, kann keine Rede davon sein, daß sich der Lastkraftwagen im Zeitpunkt des Unfalls schon in den Verkehr auf der Roonstraße eingefügt hätte. Vielmehr befand sich der Lastkraftwagen noch in der Schrägstellung des Einbiegens in die Roonstraße auf deren Einmündung in die Ausweitung der Zülpicherstraße. Als der Lastkraftwagen in die Roonstraße einbog, kam ihm das Motorrad des Klägers auf dieser Strasse auch nicht entgegen, sondern es war im Begriff, vor dem Lastkraftwagen her schräg über die Roonstraße hinwegzufahren. Infolge der Wendung, die die Fahrzeuge genommen hatten, kam der Kläger nunmehr von rechts, so daß dem Lastkraftwagen auch das Vorrecht nach § 13 Abs. 2 StVO nicht zustand.
Schließlich kann ein Vorfahrtsrecht für den Lastkraftwagen mit der Revision der Beklagten auch nicht daraus gefolgert werden, daß auf der Engelbertstraße das Verkehrsschild "Vorfahrt auf der Hauptstraße achten" von der Zülpicherstraße ein Stück weiter entfernt gestanden hat als auf der Roonstraße. Durch die Schilder ist die Zülpicherstraße sowohl vor der Engelbertstraße als auch der Roonstraße als bevorrechtigt gekennzeichnet worden. Daß einer dieser beiden Seitenstraßen aber auch vor der anderen das Vorrecht zuerkannt worden wäre, läßt sich aus der Anbringung der Schilder, die auf beiden Straßen gestanden haben, nicht entnehmen. Es wäre willkürlich, wegen der Verschiedenheit der Entfernung des Standortes der Schilder von der Zülpicherstraße dem einen Schild eine andere Bedeutung beizumessen als dem anderen.
Dem Kläger kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er kein Fahrtrichtungszeichen gegeben hat. Die Straßeneinfahrt, die er jenseits der Zülpicherstraße gewinnen wollte, lag in der Linie seiner bisherigen Fahrt auf der Engelbertstraße. Daß er schräg zur Einmündung der Roonstraße hinüberfuhr, um hinter dem Lastkraftwagen die Zülpicherstraße rechtwinklig zu überqueren, bedeutete nur ein flüchtiges geringes Abweichen von der Richtung, die er im allgemeinen Zuge seiner Fahrt beibehielt. Hätte er ein Richtungszeichen nach rechts gegeben, so hätte dies die Gefahr eines Mißverständnisses heraufbeschworen, da er hierdurch den Anschein hätte erwecken können, als wolle er die Roonstraße in nördlicher Richtung befahren. Mit Recht hebt das Berufungsgericht hervor, daß der Kläger, da er bei dem Verhalten des Zweitbeklagten davon ausging, dieser werde auf der Zülpicherstraße seine Fahrt fortsetzen, die eigene Richtungsabweichung für den Zweitbeklagten auch als bedeutungslos habe ansehen können.
Wie der Revision des Klägers zugegeben werden muß, kann es dem Kläger schließlich auch nicht als Verschulden angerechnet werden, sein Motorrad bei der drohenden Annäherung des Lastkraftwagens angehalten zu haben. Das Berufungsgericht hat es, wie oben erwähnt, mit Recht als fehlerhaft bezeichnet und dem Zweitbeklagten zum Vorwurf gemacht, daß er den Lastkraftwagen nicht angehalten oder weiter zur Seite gelenkt hat, als es zu einem Zusammenstoß mit dem Motorrad des Klägers zu kommen drohte. Auf seiten des Klägers kann aber nicht auch wieder schuldhaft falsch gewesen sein, was zu tun der Zweitbeklagte fälschlich unterlassen hat. Hätte der Zweitbeklagte sein Fahrzeug zum Stehen gebracht, wie es das Berufungsgericht zutreffend als seine Pflicht erachtet hat, so hätte dem Kläger gewiß kein Vorwurf daraus gemacht werden können, daß er sein Motorrad angehalten hat. Allerdings hatte der Kläger erkannt, daß sich der Fahrer des Lastkraftwagens beim Einbiegen in die Roonstraße vorschriftswidrig verhalten hatte; die Befürchtung weiterer Regelwidrigkeiten war daher nicht von der Hand zu weisen. Eben darum kann es dem Kläger aber nicht als Verschulden angerechnet werden, daß er sein Motorrad angehalten hat. Gewiß hat sich nachträglich erwiesen, daß es besser gewesen wäre, wenn der Kläger seine Fahrt mit Beschleunigung fortgesetzt hätte. Das Verhalten des Klägers kann aber nur vom Stand der Verhältnisse aus beurteilt werden, wie sie sich ihm in der Gefahrenlage vor dem Unfall darstellten (vgl. Müller a.a.O. S 608/609). Der Kläger konnte nicht wissen, was der Fahrer des Lastkraftwagens in jener bedrohlichen Verkehrssituation weiter tun werde, ob er ebenfalls sein Fahrzeug zum Stillstand bringen oder ob er versuchen werde, nach rechts oder vielleicht auch nach links auszureichen. Da der Zweitbeklagte in engem Bogen in die Roonstraße eingebogen war, bestand für den Kläger begründeter Anlaß, sich gerade dieser letzten Möglichkeit zu versehen.
Da sich somit nicht feststellen läßt, daß der Kläger den Unfall schuldhaft mitverursacht hat, kommt es nicht in Betracht, daß er einen Teil des erlittenen Schadens nach § 254 BGB selbst tragen müßte. Auch für eine Schadensausgleichung nach § § 17, 18 Abs. 3 KfzG ist kein Raum. Allerdings hat der Kläger nicht dargetan, daß der Unfall durch ein Ereignis verursacht worden ist, das er auch bei Anwendung jeder nach den Umständen des Falles gebotenen Sorgfalt nicht hätte abwenden können (§ 7 Abs. 2 KfzG). Der Kläger muß sich daher auch ohne Verschulden die Betriebsgefahr seines Motorrades, soweit sie den Unfall mitverursacht hat, entgegenhalten lassen (§ § 17, 18 Abs. 3 KfzG). Es bedarf hier jedoch keiner Zurückverweisung der Sache, um dem Tatrichter Gelegenheit zur Abwägung zu geben. Diese kann, da alle für die Abwägung erforderlichen Tatsachen feststehen und eine weitere Aufklärung nicht möglich erscheint, ausnahmsweise vom Revisionsgericht selbst vorgenommen werden. Die vom Motorrad des Klägers ausgehende Betriebsgefahr fällt, zumal das Motorrad im Augenblick des Unfalls selbst schon nicht mehr in Fahrt war, gegenüber dem schuldhaften sachwidrigen Verhalten des Zweitbeklagten und der hierdurch beträchtlich vergrößerten Betriebsgefahr des Lastkraftwagens so wenig ins Gewicht, daß im Verhältnis des Klägers zu beiden Beklagten die volle Schadenshaftung den letzteren zufallen muß.
Die Ansprüche des Klägers sind daher in vollem Umfange dem Grunde nach gerechtfertigt.
Nach § § 91, 97, 100 Abs. 4 ZPO haben die Beklagten als Gesamtschuldner die sämtlichen Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe der Ansprüche mußte die Sache nach § 538 Abs. 1 Ziff 3 ZPO an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen werden.