Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1950, Az.: III ZR 67/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1950
- Aktenzeichen
- III ZR 67/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1950, 10046
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts - 29.09.1949
Fundstellen
- JZ 1951, 151 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1951, 195 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
des Fuhrunternehmers Otto W. in R. B.,
Prozessgegner
1) die Witwe Charlotte H. in H., F.str. ...,
2) die minderjährige Ruth H., vertreten durch die Klägerin zu 1 als gesetzliche Vertreterin,
3) die minderjährige Brigitte H., vertreten durch die Klägerin zu 1 als gesetzliche Vertreterin,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1950 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Birnbach, Dr. Lisco, Dr. Pagendarm und Johannsen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 29. September 1949 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand.
Der am ... 1903 geborene Ehemann und Vater der Klägerinnen, Kurt H., war früher bei den Finanzämtern in Kattowitz und Hirschberg tätig gewesen und seit dem 15. September 1945 bei dem Finanzamt Jüterbog angestellt; er kam im Juni 1946 nach Ratzeburg, um sich um eine Anstellung im Westen zu bewerben. Sein Bewerbungsgesuch wurde von dem Oberfinanzpräsidenten in Kiel durch Bescheid vom 8. Juli 1946 abschlägig beschieden. Bevor er diesen Bescheid erhielt, verunglückte er am 10. Juli 1946 tödlich dadurch, dass er von dem Anhänger eines dem Beklagten gehörigen Lastkraftzuges angefahren wurde. Der Unfall ereignete sich, als der Fahrer des Lastkraftzuges, Walter Mo., von der Verladerampe des Bahnhofs Ratzeburg durch einen Heckenweg nach den sogenannten "Eisenbahnhäusern" fuhr, um dort den Lastzug zu wenden. Der Heckenweg, - ein dem öffentlichen Verkehr freigegebener Privatweg der Eisenbahn - ist bis zu einer scharfen Linksbiegung 4 m breit und verbreitert sich nach der Biegung auf 5 m. Die Biegung beträgt etwas weniger als einen rechten Winkel und bietet daher der Durchfahrt eines Lastkraftzuges erhebliche Schwierigkeiten. In der Fahrtrichtung liegen an der linken Seite des Weges Gärten, die durch eine hohe Weissdornhecke eingefriedet sind. An der Innenseite der Biegung liegt - die Ecke abschrägend - eine Gartenpforte. Wenn die Biegung in Richtung von der Verladerampe nach den Eisenbahnhäusern von einem Lastkraftzug befahren wird, so ist ein Durchkommen nur möglich, wenn der ziehende Lastkraftwagen soweit wie möglich nach rechts ausholt, um mit dem nachlaufenden Anhänger die Gartenpforte nicht zu streifen. Mo., der den fraglichen Weg schon häufig mit einem anderen, jedoch leichteren Lastzug des Beklagten befahren hatte, nahm die Biegung mit dem ziehenden Lastkraftwagen in weitem Bogen nach rechts und hielt den Lastkraftwagen jenseits der Biegung an, um seinen Beifahrer Wö. aussteigen und das Herumkommen des Anhängers beobachten zu lassen. Bei diesem Anhalten stand der Anhänger mit seiner Stirnwand neben der Gartenpforte; er hatte also die Biegung noch nicht durchfahren. Der Beifahrer Wö. ging an der rechten Seite des Lastkraftwagens - in der Fahrtrichtung gesehen - nach hinten und stieg gegenüber der Gurtenpforte über die Stirnwand des Anhängers auf diesen auf. Während der Lastkraftzug ganz langsam wieder anfuhr, ging er über den leeren Anhänger nach hinten und sprang dort ab. Unmittelbar darauf sah er den Verunglückten jenseits der Gartenpforte links in der Hecke am Boden liegen; dieser war so schwer gequetscht worden, dass er kurz darauf an den Unfallsfolgen verstarb. Die Landesversicherungsanstalt zahlt an die Klägerinnen jetzt fortlaufend eine Witwen- und Waisenrente von zusammen monatlich 69,90 DM.
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten als Halter des Lastkraftzuges für den ihnen durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters erwachsenen Schaden nach Massgabe des Kraftf.G. auf Erstattung von Beerdigungskosten und Unterhaltsausfall sowie auf die Zahlung einer Rente an die Erstklägerin in Höhe von monatlich 88,12 DM und an die Zweit- und Drittklägerin von monatlich je 25 DM in Anspruch. Der Beklagte meint, der Unfall sei durch ein für ihn wie für seine Angestellten Mo. und Wö. unabwendbares Ereignis im Sinne von §7 Abs. 2 (KrfzG.) verursacht worden, er hat um Klageabweisung gebeten.
Das Landgericht hat die Klagansprüche dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts neu gefasst und die Klageansprüche innerhalb der Haftungsgrenzen des §12 KrfzG. dem Grunde nach zu drei Vierteln für gerechtfertigt erklärt, soweit sie nicht auf Versicherungsträger des öffentlichen Rechts übergegangen sind. Die Rentenansprüche der beiden Töchter hat es jedoch jeweils auf die Zeit bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres beschränkt, die weitergehenden Klageansprüche hat es abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, die Klägerinnen beantragen die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Der Revision musste der Erfolg versagt bleiben, da das Urteil des Vorderrichters frei von Rechtsirrtum ist.
1.)
Die Rüge, das Zwischenurteil über den Grund (§304 ZPO) habe nicht ergehen dürfen, da den Klägerinnen ein über die Sozialrenten hinausgehender Schade nicht erwachsen sei, ist nicht begründet. Eine Vorabentscheidung nach §304 ZPO, darf zwar nur ergehen, wenn feststeht oder wem eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Schade entstanden ist (RGZ. Bd. 132 S. 19 und 103; Bd. 151 S. 8). Das Bericht hat daher schon im Verfahren über den Grund die Frage, ob ein Schade entstanden ist, wenigstens summarisch zu prüfen (Geigel, Der Haftpflichtprozess 1950 S. 412). Dieser Vorschrift hat der Vorderrichter entsprochen. Seine Feststellung, dass der Verunglückte über kurz oder lang eine auskömmliche Beschäftigung und mit der Seit auch ein höheres Einkommen erlangt haben würde, steht mit der Lebenserfahrung und der Wahrscheinlichkeit nicht in Widerspruch. Ebenso begegnet die Folgerung keinen Bedenken, dass demgemäss die Klägerinnen durch den Tod ihres Ehemannes und Vaters einen über die Höhe der anzurechnenden Renten hinausgehenden Schaden erlitten haben, auch wenn ihnen nur drei Viertel ihrer Schadensersatzansprüche zugebilligt werden. Das Berufungsgericht hat somit die zukünftige Schadensentwicklung, die der Natur der Sache nach immer nur nach Gesichtspunkten der Wahrscheinlichkeit beurteilt werden kann, in ausreichendem Masse geprüft. Es hat die hohe Wahrscheinlichkeit, dass den Klägerinnen ein über die Sozialrente hinausgehender Schade erwachsen ist oder in Zukunft erwachsen wird, mit der gebotenen Bestimmtheit festgestellt. Es kommt hinzu, dass den Klägerinnen durch die Aufwendung von 903,90 RM - jetzt 90,39 DM - an Beerdigungskosten ein Anspruch auf Ersatz eines Schadens erwachsen ist, der nicht auf die Landesversicherungsanstalt übergegangen ist. Ausweislich der Akten erhalten die Klägerinnen nur Witwen- und Waisenrenten nach den Vorschriften des Angestelltenversicherungsgesetzes. Es ist nicht ersichtlich, dass ihnen der durch die Beerdigungskosten verursachte Schaden - gegen Abtretung ihrer Schadenersatzansprüche - anderweit ersetzt worden wäre. Es ist den Klägerinnen also zumindest, in Höhe des genannten Betrages, ein Schade erwachsen. Schon dies rechtfertigt den Erlass des Zwischenurteils gemäss §304 ZPO.
2.)
Das Berufungsgericht hat ein Verschulden des Mo. und eine Haftung des Beklagten nach §831 BGB verneint. Dies Ergebnis ist von den Klägerinnen nicht angegriffen worden. Dagegen hat das Berufungsgericht auf grund von Zeugenvernehmungen und an Ort und Stelle durch geführten Wahrversuchen den dem Beklagten nach §7 Abs. 2 KrfzG. obliegenden Entlastungsbeweis nicht als geführt angesehen. Es stellt fest, dass Mo. und Wö. nach der gefährdeten Stelle hinter der Ecke keinen Blick geworfen haben. Es meint, die von Mo. auf gewendete Sorgfalt habe für das Befahren der für den Lastzug zu engen Kurve nicht ausgereicht; die Sorgfalt, die den Unfall als unabwendbares Ereignis erscheinen lassen könnte, hätte eine Ausschau nach links in sich schliessen und besonders darauf gerichtet sein müssen, ob an der Innenseite der Kurve ein anderer Wegebenutzer vorhanden war, der in Gefahr gebracht werden konnte. Mo. hätte bei einem "eingehend" prüfenden Blick nach links den dort befindlichen H. wahrnehmen können, er habe sich nicht auf den in solchen lagen noch nicht erprobten Wö. verlassen dürfen. Das Gericht ist zu dem Schluss gekommen, die Hecke könne nicht geeignet gewesen sein, einen wenn auch kleinen Mann so vollständig in sich aufzunehmen, dass er bei einem prüfenden Hinsehen nicht bemerkbar gewesen sein könnte, möge er auch für ein flüchtiges Hinschauen verdeckt gewesen sein.
Die gegen diese Schlussfolgerungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. Es liegt kein Widerspruch darin, dass das Berufungsgericht an einer Stelle von einem "prüfenden", an anderer Stelle von einem "eingehend prüfenden" Blick spricht, der Gegensatz liegt in beiden Fällen in dem nur flüchtigen Hinschauen. Der Verunglückte hat sich entgegen der Meinung der Revision auch nicht so verkehrswidrig verhalten, dass der Fahrer mit einer solchen Möglichkeit nicht rechnen konnte. Diese besondere Verkehrswidrigkeit liegt vor allem nicht, wie die Revision meint, darin, dass er den offenen Weg verlassen hat und mehr oder weniger weit in die Hecke hineingetreten ist. Dadurch hätte er die Gefahr nicht vergrössert, sondern verringert. Dass der Verunglückte sich überhaupt neben dem Lastzug aufgehalten hat und nicht lieber einige Schritte zurückgegangen ist, hat das Berufungsgericht ihm unangefochten als mitwirkendes Verschulden angerechnet, einen unabwendbaren Zufall hat es darin mit Recht nicht gesehen. Da sich der Lastzug mit seiner Spitze hart an der rechten Seite des 4 m breiten Weges befand, so blieb zwischen dieser Spitze und der Hecke noch ein freier Streifen, den ein mit den physikalischen Gesetzen nicht vertrauter Fussgänger bei nicht sorgfältiger Überlegung für einen gefahrlosen Aufenthalt halten konnte. Da Mo. trotz dieser Möglichkeit überhauptlicht nach links aus dem Führerhaus herausgesehen hat, so kann sich der Beklagte auch aus diesem Grunde nicht auf ein unabwendbares Ereignis berufen. Wö. war von ihm überhaupt nicht mit der Beobachtung des Weges beauftragt worden, sondern nur mit derjenigen der Gartenpforte, es kann daher dahingestellt bleiben, ob er sich im andern Fälle auf ihn hätte verlassen dürfen.
3.)
Zu Unrecht greift die Revision auch die Ausführungen des Berufungsgerichts über die Abwägung der Ursachen, auf die der Unfall zurückzuführer ist, und des mitwirkenden Verschuldens des Getöteten an. Diese Abwägung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters (RGZ. Bd. 125 S. 206; Bd. 123 S. 126). Sie kam mit der Revision nur dann erfolgreich angegriffen werden, wenn erkennbar ist, dass der Vorderrichter Rechtsbegriffe, die in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, nicht oder nicht richtig angewandt hat. Ein derartiger Rechtsirrtum kann nicht festgestellt werden, wenn das Berufungsgericht von der "Bedeutung des beiderseitigen Verschuldens" spricht, so ist zwar diese Ausdrucksweise nicht ganz genau, da weder für Mo. noch für den Beklagten ein Verschulden (§276 BGB) festgestellt worden ist. Die Revision weist auch zutreffend darauf hin, dass es nicht auf die Grosse des Verschuldens, sondern vorwiegend auf die Verursachung ankommt (RGZ Bd. 141 S. 357). Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen aber erkennen, dass es für die Ermittlung des zu leistenden Schadensersatzes auf der einen Seite von der Betriebsgefahr des Lastkraftzuges und den besonderen Umständen, die sich aus der Gestaltung und des Verlauf des Heckenwegs ergaben, und auf der anderen Seite von dem fahrlässigen Verhalten des Getöteten ausgegangen ist. Somit beruht das Urteil nicht darauf, dass das Berufungsgericht rechtsirrtümlich, von einem Verschulden Mo. ausgegangen wäre oder dass es bei der Abwägung gemäss §254 BGB rechtsirrtümlich nicht in erster Linie auf die Ursächlichkeit, sondern auf das Ausmass des mitwirkenden Verschuldens abgestellt hatte. Somit musste auch diesem Angriff der Revision der Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.