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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1969, Az.: VI ZR 202/66
„Spielgefährtin II“

Voraussetzungen einer Entschädigung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechtes; Beurteilung des schweren Eingriffs in den Eigenwert der Persönlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1969
Aktenzeichen
VI ZR 202/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 11580
Entscheidungsname
Spielgefährtin II
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 07.07.1966
LG München I

Fundstellen

  • DB 1969, 1142-1143 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 472 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Geschäftsinhaberin Edith B., P., A.straße ...

Prozessgegner

1. früher: Verlag Henri N. GmbH, jetzt: Druck- und Verlagshaus G. + J. GmbH & Co.,
gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Henri N., H., P.

2. Henri N., H., P.

Amtlicher Leitsatz

Zum Ersatz des ideellen Schadens, wenn die Illustriertenpresse durch Veröffentlichung eines Lichtbildes mit Text in das Persönlichkeitsrecht eingreift.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1969
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Nüßgens, Sonnabend und Dunz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Juli 1966 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.

Tatbestand

1

In einem Strafverfahren, das weithin Aufsehen erregte, waren mit Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Passau vom 23. Januar 1962 der Zeitungsverleger Dr. K. wegen eines fortgesetzten Vergehens der Kuppelei und die Klägerin wegen eines Vergehens der uneidlichen Falschaussage rechtlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Begünstigung zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Das Strafurteil war zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht in diesem Verfahren noch nicht rechtskräftig. Die Presse hatte über dieses Strafverfahren unter Nennung der Namen der Angeklagten damals ausführlich berichtet.

2

In Nr. 28 der Illustrierten "Stern" vom 10. Juli 1962, die von der Erstbeklagten herausgebracht wird und deren Chefredakteur der Zweitbeklagte ist, erschien unter der Überschrift "Sein Freund der Herr Minister" der erste Teil eines Fortsetzungsberichtes, der sich mit dem Zeitungsverleger Dr. K. befaßte. In ihm wird auch der oben angeführte Strafprozeß erwähnt. In einer Spalte mit drei Lichtbildern ist das Haus mit der Wohnung des Dr. K. abgebildet. Darunter finden sich folgende Ausführungen:

"Schauplatz verbotener Zerstreuungen war die Wohnung, die sich Dr. K. im vierten Stock des Verlagsgebäudes der Passauer Neuen Presse eingerichtet hatte. Jahrelang hatten die Passauer Bürger in dem schmucklosen Neubau nur die Wirkungsstätte eines erfolgreichen Zeitungsverlegers gesehen. Ein peinlicher Prozeß vor der Großen Strafkammer im Januar 1961 zerstörte dieses Bild. Der Prozeß endete mit einer Verurteilung. K. wurde für schuldig befunden "zwei Frauen zwecks Vollführung der Unzucht zusammengeführt" zu haben."

3

Das unterste der drei Bilder zeigt die Klägerin mit folgendem Text: "Spielgefährtin Edith P. leugnete ... den Freund rettete sie nicht".

4

Auf Antrag der Klägerin wurde der Erstbeklagten mit Teilurteil des Landgerichts München I vom 11. Dezember 1962 die Verbreitung dieses Bildes verboten. Das Oberlandesgericht München und der Bundesgerichtshof bestätigten dieses Teilurteil.

5

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Klägerin Schmerzensgeld wegen der Verbreitung ihres Bildes und den im Zusammenhang damit aufgestellten Behauptungen. Sie hat die ihr vorgeworfenen strafbaren Handlungen bestritten und darauf hingewiesen, daß Dr. K. und sie nach wie vor nicht vorbestraft seien. Mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs sei rechtskräftig festgestellt, daß die Verbreitung des Bildes rechtswidrig gewesen sei. Die Erstbeklagte habe nicht nur fahrlässig, sondern vorsätzlich in die Intimsphäre der Klägerin eingegriffen und sie in ihrem Persönlichkeitsrecht grob schuldhaft schwer verletzt, indem sie gegen deren Willen das erwähnte Bild und die Behauptung geschlechtlicher Verfehlungen sowie ihrer Bestrafung verbreitet habe. Daß die Beklagten zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt und in Kauf genommen hätten, die Klägerin werde mit der Veröffentlichung des Bildes nicht einverstanden sein, ergebe sich daraus, daß das Bild der Klägerin mit einem extremen Teleobjektiv auf weite Entfernung aufgenommen worden sei. Bei der Erstbeklagten ergebe sich ein eigenes Verschulden daraus, daß keine organisatorischen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Eingriffen in das Persönlichkeitsrecht Dritter getroffen worden seien. Die Haftung des Zweitbeklagten sei mit seiner Stellung als Chefredakteur begründet. Wenn er in dieser Stellung rechtswidrige Veröffentlichungen nicht habe verhindern können, so liege ein Organistationsmangel vor, für den er einzustehen habe. Die Klägerin hat von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Zahlung eines Schmerzensgeldes nebst Zinsen begehrt, dessen Höhe sie in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

6

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten. Sie haben geltend gemacht, mit den beanstandeten Bildern und dem darunterstehenden Text hätten sie wahrheitsgemäß über ein Ereignis berichtet, über das seiner Zeit in gleicher Weise die gesamte Tages- und Zeitschriftenpresse gleichlautend geschrieben habe. Ob Dr. K. und die Klägerin zu Recht verurteilt worden seien, ob das Urteil rechtskräftig und ein Rechtsmittel aussichtsreich sei, werde nicht erörtert. Die Beklagten hätten auch nicht schuldhaft gehandelt. Sie hätten es als erlaubt ansehen können, das Verhalten des Dr. K. nach allen Seiten zu schildern und hierbei auch dessen Privatleben einzubeziehen. Die Auffassung des früheren Urteils des Bundesgerichtshofs, die Veröffentlichung des Bildes der Klägerin sei unzulässig, hätten sie nicht vorherschen können. Im übrigen habe der Klägerin durch die Veröffentlichung kein Schaden entstehen können, weil der Schaden an Ruf bereits durch das vorangegangene Bekanntwerden der Verurteilung eingetreten sei. Zudem habe die Klägerin diesen Schaden selbst verursacht. Schließlich haben die Beklagten darauf hingewiesen, das Gesetz sehe bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts für einen Nichtvermögensschaden keinen Ersatz in Geld vor. Der Zweitbeklagte hat geltend gemacht, als Chefredakteur habe er mit den beanstandeten Artikeln nichts zu tun gehabt.

7

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben.

8

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Die Beklagten bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

1.

Das Berufungsgericht läßt im einzelnen dahinstehen, ob entsprechend der gefestigten Rechtsprechung bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts für die erlittene ideelle Einbuße eine Entschädigung in Geld gefordert werden kann. Es legt seiner Beurteilung weiterhin ohne nähere Erörterung zugrunde, daß die Beklagten durch die beanstandete Veröffentlichung - jedenfalls, wie dem Gesamtzusammenhang der Entscheidungsgründe zu entnehmen ist, durch ihre Bild und Text umfassende Gesamtheit - in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen haben. Das Berufungsgericht hält aber das Klagebegehren deshalb für unbegründet, weil es nach seiner Auffassung für die Zubilligung einer Geldentschädigung an den bei solcher Sachlage zu fordernden zusätzlichen Voraussetzungen mangelt.

10

2.

Damit geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des erkennenden Senats, zutreffend davon aus, daß dem durch eine schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts Betroffenen Ersatz des immateriellen Schadens nicht schlechthin und in jedem Falle zuzubilligen ist. Kur bei ernsten und nachteiligen Persönlichkeitsverletzungen besteht das unabweisbare Bedürfnis, den Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für schwere ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Im Hinblick auf die vielschichtigen Möglichkeiten einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob dem Betroffenen, dessen nichtvermögensrechtliche Einbuße auf andere Weise nicht ausgleichbar ist, gerecht er weise eine Genugtuung für die erlittene Unbill zuzusprechen ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn den Schädiger der Vorwurf schwerer Schuld trifft oder wenn es sich um einen tiefgreifenden Eingriff in die persönliche Sphäre oder eine schwere Ehrverletzung handelt (BGHZ 35, 363 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60];  39, 124 [BGH 21.02.1963 - II ZR 76/62]; BGH Urteil vom 5. November 1963 - VI ZR 216/62 = LM § 847 BGB Nr. 25). Das gilt auch, soweit eine Entschädigung wegen Verstosses gegen den Bildnisschutz in Frage steht (BGH Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 - "Wie uns die anderen sehen" = LM KunstUrhG § 22 Nr. 9).

11

Diese Grundsätze zieht die Revision im einzelnen nicht in Zweifel.

12

3.

Ob ein derart schwerer Eingriff in den Eigenwert der Persönlichkeit anzunehmen ist, kann nur auf Grund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind besonders der Grad des Verschuldens und die Art sowie Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, gegebenenfalls auch Anlaß und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGHZ 39, 124, 133 [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62]; BGH Urteil vom 25. Mai 1965 - VI ZR 19/64 = LM GG Art. 5 Nr. 19; BGH Urteil vom 15. Januar 1965 - Ib ZR 44/63 = a.a.O.).

13

Das Berufungsgericht verneint das Vorliegen dieser Voraussetzungen. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

14

a)

Nach der möglichen Würdigung des Tatrichters enthielt die Gesamtheit von Bild und erläuterndem Text im wesentlichen nichts Unwahres. Text und Bilder - so versteht das Berufungsgericht die beanstandete Veröffentlichung - verweisen den Leser auf den "peinlichen Prozeß des Dr. K. im Januar 1961" (richtig: 1962). Das Haus als Tatort und die beiden Frauen, darunter die Klägerin, als Beteiligte an den dem Dr. K. zum Vorwurf gemachten Handlungen werden im Bild gezeigt und durch die Bildunterschriften mit Orts- und Namensnennung unmißverständlich herausgestellt. Der Bericht über die Verurteilung des Dr., K. durch die Große Strafkammer des Landgerichts Passau im Januar 1962 trifft nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgerichts zu. Auch die im Druck hervorgehobene Überschrift "Schauplatz verbotener Zerstreuungen" und die Unterschrift unter dem Bild der Klägerin "Spielgefährtin Edith Berger leugnete ..." enthalten nichts Unwahres. Insoweit wird das berichtet, was in dem Strafurteil über die fraglichen Vorfälle in dem abgebildeten Haus und die Beteiligung der Klägerin trotz ihres Bestreitens festgestellt ist. Das Berufungsgericht hält die Darstellung lediglich insofern nicht für vollständig, als ein mit dem Sachverhalt nicht vertrauter Leser den Bericht dahin verstehen konnte, daß die strafrechtlich geahndeten Handlungen des Dr. K. und die Beteiligung der Klägerin bereits sicher und unabänderlich feststünden. Das war aber nicht der Fall. Denn die Klägerin hatte sich mit dem zulässigen Rechtsmittel gegen das Strafurteil zur Wehr gesetzt, so daß damals noch nicht endgültig feststand, ob der gegen sie erhobene Vorwurf aufrecht erhalten blieb.

15

Des weiteren fällt ins Gewicht, daß der Passauer Strafprozeß in der deutschen Öffentlichkeit großes Aufsehen erregte und über seinen Gegenstand nicht nur in der Passauer Ortspresse, sondern im ganzen Bundesgebiet ausführlich berichtet wurde. Die gesamte Tages- und Zeitschriftenpresse hat damals, wie die Beklagten unwidersprochen vorgetragen haben, gleichlautend wie später der "Stern" über das Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts Paussau berichtet. Durch diese Berichterstattung, deren Zulässigkeit auch die Klägerin nicht in Frage gestellt hat, war sie in der Öffentlichkeit bereits in einer Weise bekannt geworden, die ihre Ehre und ihr Ansehen in schwerer Weise mindern mußte. Bei seiner Würdigung berücksichtigt das Berufungsgericht durchaus, daß die jetzt beanstandete Veröffentlichung erst sechs Monate nach Abschluß des Passauer Strafverfahrens erschienen ist. Indessen ist es davon überzeugt, daß das große Aufsehen, das dieser Strafprozeß erregt hatte, ihn innerhalb dieser Zeitspanne nicht nennenswert in Vergessenheit geraten ließ. Daher wurde durch den Artikel im "Stern" nicht etwas zum Nachteil der Klägerin wieder ans Licht gezogen, das schon der Vergangenheit angehörte und an das sich niemand mehr erinnerte.

16

Anlaß der beanstandeten Veröffentlichung war, daß der "Stern" sich in seiner Artikelserie ausführlich mit der Persönlichkeit des Dr. K. befaßte. In diesem Zusammenhang lag es nahe, den allseits bekannt gewordenen Passauer Strafprozeß zu erwähnen und hierbei auch die Klägerin anzuführen. War sie doch an diesem Strafverfahren beteiligt und zudem eine Bekannte von Dr. K. Das Berufungsgericht sieht durchaus, daß damit sachlich noch nicht veranlaßt war, die Klägerin unter Namensnennung in der auffallenden Form einer Bild Veröffentlichung mit hervorstehenden Bildunterschriften herauszustellen. Es wertet diesen Vorgang unter Berücksichtigung der übrigen bereits erwähnten Umstände aber dahin, daß es sich nicht um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin handelt, zu deren Ausgleich die Zubilligung einer Entschädigung erforderlich wäre. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

17

b)

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum auch ein schweres Verschulden oder ein leichtfertiges Verhalten der Beklagten verneint. Das folgt bereits aus den zu a) gegebenen Gründen. Im übrigen ist ein solcher Vorwurf nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht deswegen gerechtfertigt, weil in der beanstandeten Veröffentlichung ein klarstellender Hinweis fehlt, das Strafurteil sei noch nicht rechtskräftig. Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht, daß die Beklagten diesen Umstand vorsätzlich oder auch nur grob fahrlässig nicht bedacht haben.

18

4.

a)

Die Revision sucht unter Hinweis auf §§ 22, 23 Nr. 1 KunstUrhG und das Urteil vom 9. Juni 1965 (Ib ZR 126/63 - "Spielgefährtin" = LM KunstUrhG § 22 Nr. 10) darzutun, daß die Bildveröffentlichung selbst dann unzulässig war, wenn die Klägerin zu dem Personenkreis zu rechnen sei, der mit der Zeitgeschichte nur "relativ" verknüpft war. Hierauf kommt es in diesem Rechtsstreit aber nicht an. Das Berufungsurteil hat keineswegs die Zulässigkeit der Abbildung angenommen. Auch der Tatrichter geht von einem Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin aus. Nach seiner Auffassung mangelt es aber an den weiteren Voraussetzungen, die zur Gewährung einer Entschädigung in Geld zusätzlich zu fordern sind.

19

b)

Zu Unrecht beruft sich die Revision auf die vom Berufungsgericht angeführte Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 39, 124 (128) [BGH 05.03.1963 - VI ZR 55/62] - "Fernsehansagerin" -. Die Schwere der Persönlichkeitsverletzung durch die dort beanstandete Veröffentlichung ist in einer Anzahl weitgehender Formalbeleidigungen erblickt worden, die als unverantwortliche Herabwürdigung der Frauenehre der Ansagerin gewertet wurde. Darüber hinaus wurde berücksichtigt, daß die Veröffentlichung geeignet war, einem größeren Kreis der Leserschaft den Eindruck zu vermitteln, die Ansagerin sei abartig veranlagt. Daß für diese durch ein Lichtbild noch verdeutlichte Anspielung auch nur Anhaltspunkte bestünden, hatten die damaligen Beklagten selbst nicht geltend gemacht. Auch das jetzt angegriffene Berufungsurteil bejaht, daß der Vorwurf abartiger Veranlagung gegenüber einer Frau schwerwiegend ist (vgl. Bl. 8). Zutreffend beurteilt es die jetzt beanstandete Veröffentlichung deshalb anders, weil in ihr über ein Strafurteil berichtet wird, nach dessen Feststellung die Klägerin bei den strafrechtlich geahndeten Handlungen des Dr. K. in abartiger Weise mitgewirkt hat.

20

5.

Somit hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ohne Rechtsirrtum verneint. Es hat sich weder von einem dazu hinreichenden Ausmaß der objektiven Beeinträchtigung noch von einem erheblichen Schuldvorwurf gegenüber dem Beklagten zu überzeugen vermocht. Unter diesen Umständen ist die Versagung der begehrten Entschädigung in Geld für die erlittene ideelle Einbuße rechtlich nicht zu beanstanden.

21

Die Revision ist daher unbegründet und mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Engels
Dr. Weber
Dr. Nüßgens
Sonnabend
Dunz