Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.09.1966, Az.: VI ZR 268/64
„Vor unserer eigenen Tür“

Einstweilige Verfügung gegen eine Darstellung im Film; Einbeziehung von Privatpersonen in die Darstellung von Straftaten zur Zeit des Nationalsozialismus; Rechtsbegehren des Unterlassens; Verpflichtung zu Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.09.1966
Aktenzeichen
VI ZR 268/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 12474
Entscheidungsname
Vor unserer eigenen Tür
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 02.10.1964
LG Berlin - 06.01.1964

Fundstellen

  • DB 1966, 1724-1725 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 317-320 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1967, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 2353-2355 (Volltext mit amtl. LS) ""Vor unserer eigenen Tür""

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob eine Person, deren Verhalten während der nationalsozialistischen Herrschaft zu einer Kritik Anlaß gab, gegen ihren Willen in ihrer gegenwärtigen Umwelt in einem Film aufgenommen und im Fernsehen gezeigt werden darf.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. September 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. Oktober 1964 auf gehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 6. Januar 1964 wird zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 9. Zivilsenat des Kammergerichts zurückverwiesen.

Dem Berufungsgericht wird die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Rechtsmittelinstanzen übertragen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist selbständig praktizierender Arzt in H.. Der Zweitbeklagte ist Chefkommentator des Erstbeklagten.

2

Im Frühjahr 1962 veranstaltete der beklagte Sender unter der Leitung des Zweitbeklagten eine dreiteilige Fernsehsendung unter dem Titel "Vor unserer eigenen Tür", in der der Kläger im Zusammenhang mit einem Verfahren vor dem Volksgerichtshof im Jahre 1944 gezeigt und genannt wurde. Hiergegen hat sich der Kläger mit der Klage auf Unterlassung, Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz und Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes gewandt.

3

In den Jahren 1943/1944 war der Kläger Arzt in Pre.-Ho. in Ostpreußen. Chefarzt des dortigen Krankenhauses war Dr. Me., mit dem der Kläger als Kollege bekannt war. Im August 1943 kam es zu einem Auftritt auf der Straße, bei dem Dr. Me. in Gegenwart des Klägers und einer Hebamme äußerte, der Krieg sei verloren, wenn die Engländer das Gesetz des Handelns vorschrieben und die Räumung der Reichshauptstadt erzwängen. Anlaß der Äußerung waren die Schwierigkeiten, die die Unterbringung aus B. evakuierter schwangerer Frauen in Pre.-Ho. machte. Nach der Darstellung von Dr. Me. soll der Kläger auf diese Äußerung hin einen Wutanfall bekommen und laut gerufen haben, wenn es noch mehr solcher Leute gäbe wie Dr. Me., dann sei der Krieg allerdings verloren.

4

Wenig später wurde Dr. Me. bei der Kreisleitung der NSDAP zu seiner Äußerung vernommen. Die Einleitung des Verfahrens gegen Dr. Me. war nach dem unwiderlegten Vorbringen des Klägers nicht auf eine Anzeige von ihm zurückzuführen. Der Kläger wurde Dr. Me. gegenübergestellt und legte dabei einen Zettel vor, auf dem er sich die Äußerung von Dr. Me. sogleich nach dem Vorfall auf der Straße notiert hatte. Über seine Vernehmung vor dem "Gaugericht" wurde folgendes Protokoll aufgenommen:

"Am 11.8.1943 traf ich den Beschuldigten auf der Straße. Ich befand mich auf der Straße mit der Hebamme, Frau P.. Der Beschuldigte kam auf uns zu. Wir unterhielten uns zuerst über eine belanglose Angelegenheit des Krankenhauses. Ohne einen eigentlichen Übergang erklärte er mir dann: "Den Krieg verlieren wir, die Engländer schreiben uns das Gesetz des Handelns vor." Ich habe ihm daraufhin zur Antwort gegeben, wenn wir hoch mehr solche Menschen hätten wie ihn, müßten wir allerdings den Krieg verlieren. Es schloß sich noch ein lebhafter Wortwechsel an, weil ich dem Beschuldigten gründlich meine Meinung sagte. Ich habe das deshalb getan, weil mir der Beschuldigte bekannt ist wegen seiner dauernden defaitistischen Äußerungen. Genaue Äußerungen von ihm, die er früher getan hat, kann ich heute jedoch nicht mehr angeben, da ich mir deren Inhalt nicht immer gemerkt habe.

v.g. u.

gez. Dr. Kl."

5

Am 8. Juni 1944 kam es zur Verhandlung gegen Dr. Me. vor dem Volksgerichtshof wegen dieser und anderer Äußerungen. Die Darstellungen der Parteien über den Gang dieser Verhandlung weichen in einigen Punkten voneinander ab. Unstreitig ist, daß insgesamt vier Zeugen, unter diesen der Kläger, gegen Dr. Me. aussagten, und daß der Kläger wiederum die von ihm angefertigte Notiz vorlegte.

6

Dr. Me. wurde vom Volksgerichtshof, der unter den Vorsitz von Fre. tagte, wegen der in Gegenwart des Klägers getanen Äußerung und wegen anderer Bemerkungen, von denen eine brieflich an einen Soldaten gerichtet war, zum Tode verurteilt. Vor der Hinrichtung blieb er durch das Dazwischentreten eines früheren Patienten, der als Justizbeamter die Akten kurz vor Ende des Krieges unterdrücken konnte, bewahrt.

7

Am 30. Januar, 13. März und 30. Mai 1962 wurde vom Erstbeklagten die dreiteilige Sendung "Vor unserer eigenen Tür" ausgestrahlt. Sie befaßte sich mit der Bewältigung der deutschen Vergangenheit, wobei auf die von östlicher Seite erhobenen Vorwürfe eingegangen wurde, der Nazismus sei in der Bundesrepublik nicht überwunden, vielmehr seien die Schuldigen von damals hier auch heute wieder unangefochten in einflußreichen Positionen tätig. Das Berufungsgericht stellt über den Inhalt der Sendung folgendes fest:

"Im ersten Teil der Sendung werden alte Stätten nazistischer Machtentfaltung in der Bundesrepublik einschließlich West-Berlins gezeigt; es wird demonstriert, was jetzt an diesen Stätten geschieht. Dann wird, bevor im zweiten Teil an einigen Beispielen in der Bundesrepublik gezeigt wird, ob die Vorwürfe der östlichen Propaganda berechtigt sind, dargestellt, wie sich das Regime der SED und das des Dritten Reiches gleichen. Am Schluß des ersten Teiles wird zu dem Thema des zweiten übergeleitet, indem Menschenmassen auf Straßen und Plätzen gezeigt werden, wobei der Zweitbeklagte folgendes ausführt:

"Das sind Menschen auf unserer Seite, gut gekleidete, sittsame, fleißige Deutsche. Aber einige der Mörder von damals sind noch unter ihnen, sind noch unter uns .... Kein Auto und kein Bankkonto, kein neuer Anzug und keine Kosmetik können das überdecken. Es sind noch Mörder auf freiem Fuß ..."

8

Im zweiten Teil wird nach einer kurzen Einleitung der SS-Arzt Ba. gezeigt, der nach Verurteilung zu acht Jahren Zuchthaus wegen Mißhandlung von Häftlingen und Beihilfe zum Mord nach Verbüßung der Strafe jetzt wieder in Mü. lebt. Sodann folgt ein Interview mit Generalstaatsanwalt Dr. Bau. und anschließend mit Rechtsanwalt Dr. R. über die Probleme der Verfolgung von Naziverbrechen. Der Zweitbeklagte leitet das Gespräch mit einen Hinweis auf den alten Defa-Film "Die Mörder sind unter uns" ein und erhebt die Frage, ob die Mörder immer noch unter uns seien. Sodann wird über den SS-General W. berichtet, wobei zunächst ein Ausschnitt aus dem Ost-Fernsehen gebracht wird, in dem von der Villa von W. die Rede ist, der sich immer noch in der Sonne räkele .... Hoch weiteren Interviews werden Bilder von dem Polizeipräsidium in Re. gezeigt, wo nach der Behauptung der SED-Propaganda Polizeibeamte tätig sein sollen, die im Kriege an Massenerschießungen teilgenommen hätten. Es wird geschildert, daß bereits die Strafverfolgung eingeleitet sei. Zwei Beamte seien trotz des Strafverfahrens nicht vom Dienst suspendiert, weil sie seinerzeit noch sehr jung gewesen seien. Einer von ihnen stehe im Verdacht, selbst am Rande der Grube gestanden und geschossen zu haben.

9

Die Serie der Beispiele aus der Vergangenheit wird wiederum durch ein Interview und die Darstellung einer Veranstaltung einer rechtsradikalen Partei unterbrochen. Dann leitet der Zweitbeklagte die Sendung wie folgt zu Dr. Me. über:

"Meine Damen und Herren, in B. lebt der Chirurg Dr. Emil Me.. Er wurde von Fr. zum Tode verurteilt."

10

Dann wird Dr. Me. im Bilde gezeigt. Er spricht:

"Zu Pfingsten 1943 erhielt ich durch einen Zufall Kenntnis von der Geisteskrankheit Hitlers und von der uns unabwendbar drohenden Katastrophe. Unter Eindruck dieses Wissens habe ich mich zu Bekannten wiederholt pessimistisch über die Lage geäußert. Das wurde der Kreisleitung hinterbracht, ich wurde verhaftet und am 8. Juni 1944 fand in B. die Hauptverhandlung vor dem ersten Senat des Volksgerichtshofes statt. Fre. präsidierte persönlich; als gelehrter Beisitzer amtierte der Landgerichtsdirektor Dr. Erich Sch., Hauptbelastungszeuge war der Arzt Dr. med. Ernst Kl., pre.-Ho.. Er bekam ein besonderes Lob von Fre., weil er einen Zettel vorlegen konnte, auf dem er sich einen defaitistischen Ausspruch notiert hatte, den ich in seiner Gegenwart zu einer Hebamme anläßlich der Evakuierung schwangerer Frauen aus B. nach Pre.-Ho. getan hatte. Fre. äußerte: 'Das langt ja zu fünf Todesurteilen!'"

11

Dann werden Bilder vom Hause des Klägers in Herford gezeigt, schließlich auch er selbst, wie er mit seinem Wagen vor dem Hause vorfährt, ihn verläßt und ins Haus geht. Dazu kommentiert der Zweitbeklagte:

"Der Hauptbelastungszeuge, der vor dem Volksgerichtshof gegen Dr. Me. aussagte, ist praktizierender Arzt in Westdeutschland. Es geht Dr. Kl. heute - wie Sie sehen - sehr gut."

12

Danach schildert der Zweitbeklagte das Schicksal weiterer an dem Prozeß Beteiligter: Der einzige überlebende Richter, der an dem Todesurteil mitgewirkt habe, lebe heute von seiner Pension in Westdeutschland. Der Staatsanwalt Dr. J., dessen Versuch, das Urteil noch Ende April 1945 zur Vollstreckung zu bringen, wie von Dr. Me. geschildert wird, lebe ebenfalls in Westdeutschland von seiner Pension, nachdem er noch bis 1959 in Schl. als Staatsanwalt amtiert habe. Dann leitet die Berichterstattung durch ein Gespräch mit einem Hinterbliebenen eines Opfers des 20. Juli 1944 auf den ehemaligen Oberreichsanwalt L. über. Er selbst und auch sein Haus werden gezeigt; die hohe Pension, die er zunächst bezogen hatte, wird erwähnt, dazu heißt es:

"Und er lebt besser als mancher Hinterbliebene seiner Opfer."

13

Ferner:

"Im Verfahren der Alliierten gegen L. sagte die Urteilsbegründung: 'Der Dolch des Mörders war unter der Robe des Juristen verborgen.'"

14

Mit einer Erklärung von L. selbst schließt der zweite Teil der Sendung ab.

15

Im dritten Teil wird die Reaktion der westdeutschen Öffentlichkeit auf die beiden ersten Teile, insbesondere auf die Darstellungen der Vergangenheit, untersuchte Dazu heißt es, gesprochen von dem Zweitbeklagten, nach einer kurzen Einleitung wörtlich:

"Wir hatten uns vorgenommen, meine Damen und Herren, Ihnen in dieser dritten und letzten Sendung der Reihe über die Reaktion auf die zweite Sendung zu berichten, auf die Sendung also, in der wir an einigen wenigen Beispielen untersuchten, ob die Mörder noch unter uns - oder gar 'über uns' sind ..."

16

Dieser Gedanke wird noch mehrfach wiederholt:

"Meine Damen und Herren: wir hatten festgestellt, daß einige Mörder von damals wirklich noch unter uno sind, wohlbehütet, geachtet, ausgezeichnet versorgt oder doch zumindest besser behandelt als jeder Einbrecher, der das Brillantkollier der gnädigen Frau gestohlen hat. ... Was wir beweisen wollten, mußten wir zeigen. Es ist juristisch in Ordnung, Persönlichkeiten der Zeitgeschichte zu filmen, ohne sie vorher um Erlaubnis zu fragen. ... Es kam uno nicht in den Sinn, daß es Unrecht sein könnte, den Mann der im April 1945 27 Menschen in einer Garage des Zuchthauses Brandenburg köpfen ließ, mit der Kamera zu belästigen, oder den sadistischen KZ-Arzt von Sa. zu filmen. Hätten wir es mit einem Taxi-Mörder getan, würde wohl kein Mensch es gerügt haben - aber der wäre ja auch nicht frei herumgelaufen. ... Wir haben Massenmörder photographiert und in Gedanken an die Erschossenen, Vergasten, Erschlagenen und Erhängten vergessen, taktvoll gegen die Täter zu sein. ..."

17

Nach der zweiten Sendung vom 13. März 1962 wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 14., 18., 28. März 1962 und 12. April 1962 an den Erstbeklagten gegen seine Darstellung in der Sendung, erhielt aber ablehnende Bescheide vom 26. März und 17. April 1962.

18

Der Kläger sieht in der Sendung eine rechtswidrige und schuldhafte Verletzung seines Persönlichkeitsrechts. Die Empfänger der Sendung hätten den Eindruck gewinnen müssen, daß er ein Mörder sei oder doch von den Veranstaltern der Sendung einem Mörder gleichgestellt werde. Dabei habe er nur unter dem Zwang des Zeugeneides den Sachverhalt wahrheitsgemäß berichtet, ohne etwas zu übertreiben. Er sei auch nicht, wie man der Sendung entnehme, der Hauptbelastungszeuge von Dr. Me. gewesen, sondern nur einer von mehreren Zeugen. Außerdem habe er bei seiner Vernehmung vor dem Volksgerichtshof darauf hingewiesen, daß Dr. Me. ein guter Arzt und in Pre.-Ho. unentbehrlich sei, worauf ihn Fre. in barschem Ton zurechtgewiesen habe. Die Sendung habe den Sachverhalt unvollständig und verzerrt berichtet. Für die Beurteilung sei auch der Hintergrund der damaligen Vorgänge wesentlich.

19

Hierzu hat der Kläger vorgetragen, Dr. Me. sei in Pre.-Ho. als Parteigenosse Kreisrichter der NSDAP gewesen. Zwischen ihm und Dr. Me. hätten Spannungen bestanden, da letzterer es im Gegensatz zu ihm, dem Kläger, abgelehnt habe, Juden und Polen ärztlich zu behandeln. Die Notierung der defaitistischen Äußerung des Dr. Me. sei eine für ihn, den Kläger, zur Selbsterhaltung notwendige Maßnahme gewesen. Mit dieser Notiz, die nicht von vornherein dazu bestimmt gewesen sei, in einem Prozeß gegen Dr. Me. als Unterstützung einer belastenden Zeugenaussage zu dienen, habe er sich ein Abwehrmittel gegen Dr. Me. schaffen wollen, weil er gefürchtet habe, Dr. Me. werde sich eines Tages für die Meinungsverschiedenheiten in der Frage der Behandlung von Juden und Polen und für die Auseinandersetzung auf offener Straße rächen.

20

Die Beklagten hätten sich nicht auf die Angaben des Dr. Me. allein verlassen dürfen, sondern ihm, dem Kläger, vor einer solch schweren öffentlichen Diffamierung eine Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen. Es sei vor allem nicht zu rechtfertigen, daß man heimlich ein Bild von ihm vor seinem Hause aufgenommen und dieses im Fernsehen gezeigt habe. Besonders verwerflich sei es, daß die Beklagten in der dritten Sendung trotz der inzwischen erhaltenen Aufklärung den Vorwurf, er gehöre zu den "Mördern", in massiver Weise wiederholt hätten, statt ihn einzuschränken und die Stellungnahme des Betroffenen wiederzugeben. Die Sendung habe dazu geführt, daß sich eine örtliche Zeitung mit seinem "Fall" befaßt habe und daß sein Ansehen in H. in erheblicher Weise beeinträchtigt worden sei. Es sei zu befürchten, daß auf diese Weise auch seine Arztpraxis leiden werde.

21

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1)

    die Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die in der Sendung "Vor unserer eigenen Tür" vom Kläger gemachten Filmaufnahmen einschließlich der dazugehörigen Wortsendung weiterhin zu verbreiten;

  2. 2)

    festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den gesamten Schaden zu ersetzen, der dem Kläger durch die Sendung "Vor unserer eigenen Tür" entstanden ist;

  3. 3)

    die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ein Schmerzensgeld, hilfsweise eine Lizenzgebühr, in Höhe eines Betrages zu entrichten, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

22

Die Beklagten haben um Abweisung der Klage gebeten.

23

Sie vertreten zunächst die Auffassung, ca bestehe keine Wiederholungsgefahr, da eine Sendereihe der hier vorliegenden Art sich nicht zur Wiederholung eigne. Im übrigen sei das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht in rechtswidriger Weise beeinträchtigt worden. Der Kläger müsse es sich gefallen lassen, daß über seine Beteiligung an dem damals gegen Dr. Me. eingeleiteten Verfahren vor dem Volksgerichtshof im Rahmen einer der politischen Aufklärung und Erziehung dienenden Sendung berichtet werde. Die Sendung habe dem Erfordernis einer strengen Objektivität entsprochen. Die Behauptung des Klägers, er habe sich in der Verhandlung vor dem Volksgerichtshof für Dr. Me. eingesetzt und sei deshalb von Freisler zurechtgewiesen worden, werde bestritten. Wäre dieses Vorbringen richtig, so würde das durchaus nicht für den Kläger sprechen. Zweifellos habe dieser gewußt, daß es in dem Verfahren nicht auf die berufliche Qualifikation des Angeklagten, sondern allein auf dessen politische Einstellung angekommen sei. Offenbar habe der Kläger versucht, durch seine Bemerkung der Aussage den Schein einer besonderen Objektivität zu geben. Es sei auch zutreffend gewesen, den Kläger als Hauptbelastungszeugen zu bezeichnen, da es in einem Strafverfahren mehrere Hauptbelastungszeugen geben könne. Der Vorwurf des Mordes oder der Beteiligung an einem Mordversuch sei nicht erhoben worden. Auch andere in der Sendung auf dem Bildschirm gezeigten Personen seien offenbar nicht Mörder in juristischem Sinne gewesen. Wer die Sendung gesehen habe, könne nicht auf den Gedanken kommen, dem Kläger werde mehr vorgeworfen, als was über ihn wahrheitsgemäß berichtet worden sei. Im übrigen müsse sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß sich sein damaliges Verhalten an der Grenze des strafbaren Unrechts bewegt habe. Der Kläger habe sich auch bei anderen Gelegenheiten als unbeherrschter Fanatiker und als Parteigänger der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erwiesen. Da der Kläger als Person der Zeitgeschichte anzusehen sei, habe man sein Bild im fernsehen zeigen dürfen.

24

Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt und im übrigen die Klage abgewiesen.

25

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt.

26

Die Beklagten haben mit ihrer Berufung um volle Abweisung der Klage gebeten.

27

Der Kläger hat mit seiner Berufung den Antrag zu 3) weiter verfolgt. Den Feststellungsanspruch hat er in der Hauptsache für erledigt erklärt und dazu ausgeführt, es habe sich inzwischen herausgestellt, daß eine Rückentwicklung seiner Praxis nicht eingetreten sei. Bisher habe er aber mit einem Rückgang rechnen müssen, so daß er Anlaß zur Erhebung der Feststellungsklage gehabt habe. Er hat daher gebeten, die Kosten des gesamten Verfahrens den Beklagten aufzuerlegen.

28

Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und auf die Berufung der Beklagten die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

29

Mit der Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe

30

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, es bestehe ein berechtigtes Interesse der Allgemeinheit, darüber aufgeklärt zu worden, aus welchem Anlaß Dr. Me. im Jahre 1944 vom Volksgerichtshof zum Tode verurteilt worden ist und welche Rolle der Kläger in diesem Verfahren gespielt hat. Ebenfalls sei eine Information darüber von allgemeinem politischem Interesse, wie ein Mann heute in der Gesellschaft lebe, der damals rechtswidrig und schuldhaft an dem Versuch einer ausschließlich politisch motivierten Tötungshandlung mitgewirkt habe. Müsse der Kläger die Wortberichterstattung dulden, so könne er auch einer bildlichen Darstellung seiner Person und seiner gegenwärtigen Lebensumstände im fernsehen nicht widersprechen. Wenn man die Wortberichterstattung zulasse, die Bilddarstellung aber verbiete, so werde man dem untrennbaren Zusammenhang von Wort und Bild, wie er für die Fernsehdarstellung kennzeichnend sei, nicht gerecht. Zudem werde alsdann verkannt, daß das Recht am eigenen Bildnis nur eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte sei. Angesichts des bestehenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit sei der Kläger als eine "Person der Zeitgeschichte" anzusehen. Die Berechtigung der Beklagten, den Kläger und seine gegenwärtigen Lebensumstände auf dem Bildschirm zu zeigen, werde nicht dadurch infrage gestellt, daß man die Bildnisse heimlich und gegen den mutmaßlichen Willen des Klägers aufgenommen habe. Die Auffassung, die Erschleichung von Bildnissen aus dem persönlichen Bereich sei auch bei Personen der Zeitgeschichte schlechthin rechtswidrig, könne nicht gebilligt werden. Vielmehr lasse sich nur auf Grund einer die Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Güter- und Interessenabwägung entscheiden, ob jemand dadurch rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde, daß man von ihm heimlich in der Absicht der öffentlichen Verbreitung ein Bildnis herstelle. Bei dieser Abwägung sei zu berücksichtigen, daß die Beklagten in Erfüllung ihrer Aufgabe gehandelt hätten, an der Meinungsbildung im demokratischen Gemeinwesen mitzuwirken. Mit der Sendung "Vor unserer eigenen Tür" hätten sie ein unbequemes, aber für die Gemeinschaft wichtiges Thema angesprochen und dieses in drastisch-anschaulicher Weise behandelt, ohne daß eine Sensationsmacherei vorgelegen habe. Die Beklagten hätten davon absehen dürfen, den Versuch zu machen, eine Einwilligung des Klägers zu den Aufnahmen einzuholen. Es habe nämlich nahe gelegen, daß ein solcher Versuch aussichtslos gewesen sei. Andererseits hätten es die Beklagten für erforderlich halten dürfen, die Aufnahmen zu machen und zu verbreiten, um so eine dem Medium des Fernsehens entsprechende Behandlung des Sendungsthemas möglich zu machen und die beabsichtigte Wirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu erreichen. Der Kläger müsse sich seinerseits entgegenhalten lassen, daß er in den Jahren 1943/1944 schwere Schuld auf sich geladen habe. Die Vorlage der Notiz in dem Verfahren vor dem Volksgerichtshof könne nämlich nur den Sinn gehabt haben, die mündliche Aussage zu bekräftigen und damit den Angeklagten mehr als nach den Umständen unvermeidlich zu belasten. Der Kläger müsse es hinnehmen, daß die Öffentlichkeit über die damaligen Vorgänge aufgeklärt werde und daß sie sich auch für seine gegenwärtigen Lebensverhältnisse interessiere. Ferner falle bei der Würdigung ins Gewicht, daß die Bildnisse auf einer öffentlichen Straße aufgenommen worden seien und den Kläger in einer unverfänglichen Situation in einem Grenzbereich zwischen der öffentlichen und der privaten Sphäre (auf der Straße vor seinem Hause) zeigten. Bei Abwägung aller Umstände sei die Verbreitung der Bilder, aber auch ihre heimliche Herstellung erlaubt gewesen.

31

II.

Diese Beurteilung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.

32

1.

Zunächst geht es nicht an, aus der Bedeutung des Fernsehens und aus seiner spezifischen Informationsweise herzuleiten, daß gegen die bildliche Darstellung einer Person und ihrer Lebensumstände auf dem Bildschirm in der Regel dann von Rechts wegen keine Bedenken bestehen, wenn die Wortberichterstattung über eine Person, ihre Vergangenheit und ihre Lebensverhältnisse gestattet ist. Gegenüber einer Berichterstattung durch Wort, Druck oder Schrift bedeutet es einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt. Der besonderen Gefährdung persönlichkeitsrechtlicher Interessen, die mit der Verbreitung oder öffentlichen Schaustellung von Personenbildern verbunden ist, trägt bereits das KunstUrhG vom 19. Januar 1907 Rechnung, indem es zum Schutz des Persönlichkeitsrechts im § 22 den Grundsatz aufstellt, daß Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet werden dürfen. Selbst wenn einer der Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KunstUrhG vorliegt, ist die Verbreitung und Zurschaustellung von Bildnissen dann unzulässig, wenn hierdurch ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird ( § 23 Abs. 2). Über eine eigenmächtige Herstellung von Bildnissen trifft das KunstUrhG keine Bestimmungen. Diese ist aber grundsätzlich als eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechte anzusehen. Nur in Ausnahmefällen kann die Erschleichung einer Bildnisherstellung aus überwiegenden Interessen der Allgemeinheit oder eines Einzelnen gestattet sein (vgl. BGHZ 24, 200, 208 [BGH 10.05.1957 - I ZR 234/55] [BGH 10.05.1957 - ZR I 234/55 ] - Spätheimkehrer -; Hubmann JZ 1957, 753, 755). Bei der Wort- und Schriftberichterstattung über Personen und ihre Lebensverhältnisse sind die zum Schutz des Persönlichkeitsrechts notwendigen Grenzen anders und weniger eng zu setzen. Hat die Bildberichterstattung infolge der Entwicklung des Fernsehens, der Kinematographie und der Bild-Zeitungen heute eine sehr große Bedeutung erlangt, so darf deshalb der Rechtsschutz der Einzelperson gegenüber einer von ihr nicht gestatteten Fixierung und Vorführung eines Bildnisses nicht abgebaut werden. Sind durch die Fortschritte der Technik die Möglichkeiten erleichtert worden, heimliche Bildnisaufnahmen herzustellen, sie zu vervielfältigen und einer breiten Öffentlichkeit vorzuführen, so muß besonderer Anlaß bestehen, auf eine Wahrung der vom Recht gesetzten Schranken zu achten und einem Mißbrauch des leichter verletzbar gewordenen Persönlichkeitsrechts vorzubeugen. Das Recht darf sich in diesem Punkt der technischen Entwicklung nicht beugen (vgl. Oftinger, Punktationen für eine Konfrontation der Technik mit dem Recht in "Die Rechtsordnung im technischen Zeitalter", Festschrift der Rechts- und Staatswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich zum Zentenarium des Schweizerischen Juristenvereins, Zürich 1961, S. 1 ff).

33

2.

Nur von der rechtlichen fehlsamen Grundeinstellung des Berufungsgerichts ist es auch zu erklären, daß dieses den Kläger als eine "Person der Zeitgeschichte" bezeichnet und ein berechtigtes Informationsinteresse der Allgemeinheit daran bejaht, eine optische Darstellung vom Erscheinungsbild des Klägers und seinen gegenwärtigen Lebensverhältnissen vermittelt zu erhalten. Dieser Würdigung vermag der Senat nicht zu folgen. Der Kläger war bislang in der Öffentlichkeit nicht bekannt; das Ermittlungsverfahren, das die Rolle des Klägers im Strafverfahren Dr. Me. zum Gegenstand hatte, war durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der Kläger gehört also im Sinne der Klassifizierung von Neumann-Duesberg (JZ 1960, 114) sicher nicht zu den "absoluten Persönlichkeiten der Zeitgeschichte", bei denen die Verbreitung von Bildnissen auch dann in einem weiteren Rahmen rechtlich zulässig ist, wenn es an einer Verbindung des Bildnisses mit einem bestimmten, öffentlich interessierenden Ereignis fehlt. Auf den Kläger war das Interesse der Öffentlichkeit erst gefallen, als durch die Fernsehsendung der Beklagten bekannt wurde, daß er in den Jahren 1943/1944 Belastungszeuge gegen einen Arztkollegen in einem mit einem Todesurteil endenden politischen Strafverfahren gewesen war. Die damaligen Vorgänge konnten in einem Dokumentarbericht bekannt gemacht werden. Aus dem allgemeinen Interesse an diesen Vorgängen kann aber nicht abgeleitet werden, daß es ein "Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte" im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG ist, wenn man den Kläger im Bild zeigt, wie er im Jahr 1962 seinen Wagen fährt, diesen verläßt und seine mit Straßennamen und Hausnummer gekennzeichnete Wohnung betritt. Ware eine aus einem Archiv entnommene Aufnahme vorgeführt worden, die ein Stuck des damaligen Prozesses so zeigt, daß die Belastungszeugen kenntlich sind, so könnte mit Rücksicht auf das geschichtliche Interesse an einem solchen Bild eine Duldungspflicht des Klägers vielleicht zu bejahen sein. Es besteht aber kein ausreichend legitimiertes Informationsrecht der Allgemeinheit daran, das gegenwärtige Erscheinungsbild des Klägers zu sehen und durch Bildvermittlung zu erfahren, wie seine zeitigen Wohn- und Lebensumstände sind. Jedenfalls müßte ein vorliegendes Informationsinteresse gegenüber der zu schützenden Persönlichkeitssphäre des Klägers zurücktreten ( § 23 Abs. 2 KunstUrhG).. Dabei fällt besonders ins Gewicht, daß eine derartige "Vorführung" eines Personenbildes im Fernsehen unter gleichzeitiger Namensnennung und Wohnungsangabe und unter negativer Qualifizierung eine derart starke soziale Prangerwirkung hat, daß sie auch ein früherer Schwerverbrecher nicht zu dulden brauchte. Selbst diesem sichert das Recht später einen gewissen Freiheitsraum, in dem er nicht durch eigenmächtige Bildnisaufnahmen und -vorführungen gestört werden darf, es sei denn, daß ein besonderer Anlaß für die Öffentlichkeit besteht, sich gerade wieder mit seiner Person zu befassen. Der Zweck der Sendung "Vor unserer eigenen Tür", zu zeigen, wie Personen heute in unserer Gesellschaft unbehelligt in einem gewissen Komfort leben, die in der Zeit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als deren Anhänger Schuld auf sich geladen haben, rechtfertigt es allein noch nicht, gerade den Kläger, der offenbar stellvertretend für eine gewisse Gruppe verbohrter Parteigänger stehen sollte, wie geschehen in seinem heutigen Erscheinungsbild und in seinen heutigen Lebensverhältnissen im Fernsehen vorzuführen. Auch der Kläger kann sich dagegen wehren, daß von ihm heimlich Bildnisaufnahmen hergestellt werden, die ihn in seinem privaten oder beruflichen Lebenskreis zeigen. Würde man eine Erschleichung und Zurschaustellung von Bildnissen der hier vorliegenden Art als erlaubt ansehen, so müßte eine entsprechende Erlaubnis nicht nur für Rundfunk- und Fernsehanstalten, sondern ebenso für die gesamte Presse und wohl auch für interessierte Bürger gelten, die durch die Verbreitung derartiger Bildnisse die Öffentlichkeit über den Kläger informieren und aufklären wollen. Es würde zudem, was die Passivseite betrifft, kaum angehen, die rechtliche Anerkennung des optischen Informationsinteresses auf die hier betroffene Personengruppe einzuschränken. Vielmehr würden sich auch andere Personen im Rahmen einer politischen oder soziologischen Beleuchtung ihrer Vergangenheit eine ähnliche Bildniserschleichung und Bildnisvorführung gefallen lassen müssen, ohne daß ihre gegenwärtige soziale Stellung oder ihr gegenwärtiges öffentliches Wirken besonderen Anlaß gibt, sie im Bilde vorzustellen. Gerade hieran zeigt sich, daß das Berufungsgericht das angebliche Interesse an einer Bildinformation iii einer nicht zu rechtfertigenden Weise auf Kosten des rechtlichen Persönlichkeitsschutzes überbewertet und zu Unrecht bejaht hat, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG vorliegen.

34

III.

1.

Wurde durch die Sendung das Persönlichkeitsrecht des Klägers, im besonderen das Recht am eigenen Bilde, in rechtswidriger Weise beeinträchtigt, so stand dem Kläger ein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Gefahr einer Wiederholung der Sendung drohte. Eine Wiederholungsgefahr ist vom Tatrichter aus rechtlich zutreffenden Erwägungen bejaht worden. Angesichts der Einheit, die Wort- und Bildberichterstattung in der Sendung bildeten, ist die vom Landgericht gemäß dem Klageantrag gewählte Fassung des ausgesprochenen Unterlassungsurteils nicht zu beanstanden. Das Urteil des Landgerichts war daher in diesem Punkt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten wieder herzustellen.

35

2.

Die Revision des Klägers mußte auch insoweit Erfolg haben, als der Anspruch auf Zahlung einer Genugtuung abgewiesen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann jemand, dessen Persönlichkeitsrecht in schwerer Weise schuldhaft verletzt worden ist, vom Schädiger einen Ausgleich in Geld für seinen immateriellen Schaden verlangen, wenn sich die erlittene Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen läßt (BGHZ 35, 363 [BGH 19.09.1961 - VI ZR 259/60];  39, 124 [BGH 21.02.1963 - II ZR 76/62][BGH 19.09.1961 - ZR VI 259/60 ] LM BGB § 823 Ah Nr. 10, § 847 Nr. 25; GG Art 5 Nr. 10, 16, 20). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird der Tatrichter zu prüfen haben. Bei der Feststellung des Umfangs der Persönlichkeitsverletzung kann dieser auch erneut auf die Wortberichterstattung und ihre Fassung eingehen und dem Kläger Gelegenheit geben, seine unter dem Gesichtspunkt des § 286 ZPO erhobenen Rügen vorzutragen. Was die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Klägers in den Jahren 1943/1944 angeht, so besteht Grund zu dem Hinweis, daß eine strafrechtlich erhebliche Teilnahme an einem Tötungsverbrechen dann zu verneinen ist, wenn der Kläger nicht denunziert und als Zeuge nichts Unwahres gesagt hat. Daß wird bei der Würdigung der Wortfassung der Sendung zu berücksichtigen sein. Andererseits wird auch ins Gewicht fallen müssen, daß der Kläger - legt man die bisher getroffenen Feststellungen zugrunde - damals zum mindesten eine sehr zwielichtige Rolle gespielt und Anlaß gegeben hat, daß man sich später kritisch mit der schriftlichen Fixierung der Unterhaltung mit Dr. Me. und der Zeugenaussage vor dem Volksgerichtshof befaßte.

36

3.

Es erschien angemessen, die Sache zur anderweiten Vorhandlung und Entscheidung über den Schmerzensgeldanspruch an einen anderen Senat des Berufungsgerichts zurückzuverweisen ( § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und diesem Senat auch die Entscheidung über die gesagten Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revisionsinstanz zu übertragen.

Engels
Hanebeck
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Pfretzschner