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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.02.1963, Az.: II ZR 76/62

Zuständigkeit bei Feststellung des Amts als Aufsichtsratsmitglied einer GmbH; Widerruf der Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratsmitglied; Auswirkungen der fristlosen Entlassung eines Arbeitnehmervertreters auf die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat; Persönliche Voraussetzungen für Mitglieder eines Aufsichtsrats

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.02.1963
Aktenzeichen
II ZR 76/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 11907
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 01.03.1962
LG Hamburg

Fundstellen

  • BGHZ 39, 116 - 124
  • DB 1963, 417-418 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1963, 385-386 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 1535-1536 (Urteilsbesprechung von Dr. W. Spieker)
  • NJW 1963, 905-906 (Volltext mit amtl. LS) "Beschränkung der Wählbarkeit von Personen in den Aufsichtsrat"

Amtlicher Leitsatz

  1. a.

    Ein von den Arbeitnehmern gewähltes betriebsangehöriges Aufsichtsratsmitglied verliert nicht dadurch seine Aufsichtsratsstellung, daß er zu Recht fristlos entlassen wird.

  2. b.

    Eine Satzungsbestimmung, die die Wählbarkeit von Personen in den Aufsichtsrat beschränkt, ist insoweit unwirksam, als sie sich auch für die Arbeitnehmervertreter Geltung beilegt.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Fischer und
der Bundesrichter Dr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 1. März 1962 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern, ihre Geschäftsanteile können nur von Konsumgenossenschaften und von konsumgenossenschaftlichen Organisationen und Einrichtungen erworben werden. Der Kläger, seit dem 1. Dezember 1953 als Drucker in einem Betrieb der Beklagten beschäftigt, wurde am 3. Juni 1959 von den Arbeitnehmern der Beklagten in den Aufsichtsrat gewählt. Am 26. Juni 1959 wurde er fristlos entlassen. Diese Maßnahme wurde vom Arbeitsgericht und vom Landesarbeitsgericht für wirksam gehalten; das Urteil ist seit dem 1. Februar 1960 rechtskräftig. Seit Anfang Juli 1959 ist der Kläger bei der Firma N. & M. in H. als Drucker tätig. Die Beklagte meint, der Kläger habe durch Annahme dieser Stellung sein Aufsichtsratsmandat entweder niedergelegt oder verloren. Sie beruft sich hierfür auf § 21 Abs. 2 ihres Gesellschaftsvertrages und behauptet, die neue Arbeitgeberin des Klägers sei eine Konkurrentin von ihr. § 21 Abs. 2 bestimmt:

Wer in geschäftlichen Beziehungen - insbesondere im Wettbewerbs- oder Lieferantenverhältnis - zur Gesellschaft steht oder in einem Unternehmen beschäftigt ist, das seinerseits derartige Beziehungen zur Gesellschaft unterhält, kann nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein. Dies gilt nicht für die geschäftlichen Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern.

2

Der Kläger hält diese Bestimmung wegen Verstosses gegen § 76 Abs. 5, § 77 BetrVG für nichtig und behauptet, die Beklagte sei überdies keine Konkurrentin der Firma N. & M.. Er beantragt,

festzustellen, daß er Mitglied des Aufsichtsrats der Beklagten sei,

3

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.400 DM als seine Aufsichtsratstantieme für 1960 zu zahlen.

4

Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag stattgegeben.

5

Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg.

6

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.

Entscheidungsgründe

7

I.

Der vorliegende Rechtsstreit gehört vor die ordentlichen Gerichte.

8

1.

Vor Erhebung der Klage hat der Kläger beim Arbeitsgericht Hamburg beantragt, festzustellen, daß er Mitglied des Aufsichtsrats sei. Das Arbeitsgericht hat sich zur Entscheidung über diesen Antrag für nicht zuständig erachtet, da § 2 Abs. 4 ArbGG nicht gegeben sei. Das Landesarbeitsgericht Hamburg hat das gebilligt und den Hilfsantrag des Klägers, die Sache an das Landgericht Hamburg zu verweisen, abgelehnt. Der Senat ist daher nicht nach § 276 Abs. 2 Satz 2 ZPO an die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts gebunden.

9

2.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 ArbGG, § 82 Abs. 1 BetrVG sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig über die in beiden Vorschriften unter den Buchstaben o-s behandelten Angelegenheiten zu entscheiden.

10

Das Bundesarbeitsgericht (BAG 3, 288 = AP Nr. 1 zu § 82 BetrVG) hat den Standpunkt vertreten, daß diese Zuständigkeitsregelung alle betriebsverfassungsrechtlichen Streitfragen erfasse. Der vorliegende Rechtsstreit dreht sich nicht um betriebsverfassungsrechtliche Fragen, sondern darum, ob der Kläger sein Amt als Aufsichtsratsmitglied dadurch verloren hat, daß er mit Grund fristlos entlassen worden, und, wie die Beklagte behauptet, in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens getreten ist. Das ist eine Frage des Gesellschaftsrechts, zu deren Entscheidung die ordentlichen Gerichte und nicht die Arbeitsgerichte berufen sind.

11

II.

Die Revision wirft dem Berufungsgericht vor, daß es ungeprüft gelassen hat, ob der Kläger überhaupt Aufsichtsratsmitglied der Beklagten geworden ist. Hiergegen spräche, daß der Kläger entlassen worden sei, bevor sich der neue Aufsichtsrat konstituiert habe. Der Kläger sei zwar zur konstituierenden Sitzung des Aufsichtsrats (vom 28. August 1959) und den Aufsichtsratssitzungen vom 16. Dezember 1959 und 17. März 1960 zugelassen worden, das sei aber nur eine vorläufige Zulassung gewesen, um vor der Entscheidung des amtsgerichtlichen Prozesses keine endgültigen Verhältnisse zu schaffen.

12

Die Revision kann nicht damit gehört werden, der Kläger sei mangels Vertrages mit der Beklagten gor nicht Aufsichtsratsmitglied geworden. Denn diese Behauptung ist neu und kann in der Revisionsinstanz nicht nachgebracht werden. Die Beklagte hat in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, sie würde den Kläger bei einem ihr ungünstigen Ausgang des Arbeitsgerichtsprozesses wieder eingestellt und ihm dann nicht den Aufsichtsratsposten vorenthalten haben. Sie hat dagegen nicht behauptet, der Kläger sei zum Aufsichtsrat gar nicht erst zugelassen worden und demzufolge auch nicht Mitglied des Aufsichtsrats geworden. Sie hat vielmehr den Standpunkt vertreten, der Kläger habe sein Aufsichtsratsmandat verloren, und nur auf dieser Grundlage ist der Rechtsstreit geführt worden.

13

III.

Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger seine Stellung als Aufsichtsratsmitglied nicht dadurch verloren, daß er zu Recht fristlos entlassen worden ist.

14

1.

Nach § 76 Abs. 2 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BetrVG müssen zwei Mitglieder des Aufsichtsrats der Beklagten betriebsangehörige Arbeitnehmer sein. Das Berufungsgericht geht prozessual einwandfrei davon aus, daß nach der Entlassung des Klägers noch mehr als zwei in Betrieben der Beklagten beschäftigte Arbeitnehmer im Aufsichtsrat verblieben. Die fristlose Entlassung des Klägers betraf also nicht einen Arbeitnehmervertreter, der zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört.

15

2.

Die Bestellung eines Vertreters der Arbeitnehmer zum Aufsichtsratsmitglied kann vor Ablauf der Wahlzeit widerrufen werden (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Dieser Widerruf hat die Beendigung des zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied bestehenden Rechtsverhältnisses, also der Aufsichtsratsstellung, zur Folge und setzt einen Antrag der Betriebsräte oder eines Fünftels der wahlberechtigten Arbeitnehmer des Unternehmensbetriebs und einen Beschluß dieser Arbeitnehmer voraus, der eine Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen bedarf (§ 76 Abs. 5 BetrVG). Dieser Regelung wird im Schrifttum (Nipperdey in Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts Bd. II § 73 II 4 b und AG 1958, 62; Dietz, Betriebsverfassungsgesetz § 76 Anm. 51; Fitting/Kraegeloh/Auffarth, Betriebsverfassungsgesetz § 76 Anm. 92; Galperin/Siebert, Betriebsverfassungsgesetz § 76 Anm. 64; Walter Schmidt in Großkomm AktG § 87 Anm. 29) entnommen, die Bestellung eines Arbeitnehmervertreters könne nicht nach Maßgabe des § 87 Abs. 2 AktG, also durch die Hauptversammlung, sondern nur unter Beachtung des in § 76 Abs. 5 BetrVG bestimmten Verfahrens widerrufen werden. Hierzu bedarf es keiner Stellungnahme, da die Gesellschafterversammlung der Beklagten nicht darüber befragt worden ist, ob die Bestellung des Klägers zum Aufsichtsratsmitglied widerrufen werden soll, und hierüber auch nicht Beschluß gefaßt hat.

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Es wird der Standpunkt vertreten, daß die fristlose Entlassung eines Arbeitnehmervertreters, der zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört, automatisch die Beendigung des Aufsichtsratsamts zur Folge hat (Nipperdey a.a.O.; Dietz a.a.O. § 76 Anm. 46; Fitting/Kraegeloh/Auffarth a.a.O. § 76 Anm. 91; Galperin/Siebert a.a.O. § 76 Anm. 61; Walter Schmidt a.a.O. § 87 Anm. 26 unter Ziff. 3; Baumbach/Hueck, AktG § 86 Anh. Anm. 6 C). Darauf kommt es für die vorliegende Sache nicht an. Denn, auch wenn diese Auffassung richtig wäre, ließe sich mit ihr nicht begründen, daß ein Arbeitnehmervertreter, der nicht zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehört, durch seine berechtigte fristlose Entlassung zugleich auch sein Amt im Aufsichtsrat verliert.

17

Für einen solchen Arbeitnehmervertreter ist ein betriebszugehöriges Arbeitsverhältnis keine Voraussetzung für die Aufsichtsratsmitgliedschaft, sondern allenfalls das Motiv für die Wahl in den Aufsichtsrat. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann daher auch nicht automatisch zur Beendigung des zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied bestehenden Rechtsverhältnisses führen (Nipperdey, Lehrbuch a.a.O. § 73 II 4 b; Bührig, Handbuch der Betriebsverfassung § 76 Anm. 17; Fitting/Kraegeloh/Auffarth a.a.O. § 76 Anm. 91).

18

4.

Hueck (Hueck/Leibholz, Zwei Vorträge zum Arbeitsrecht S. 18-20; ders. RdA 1962, 396, 399 und in Baumbach/Hueck, AktG § 86 Anh. Anm. 6 D) meint, es könne zu schlechthin unerträglichen Verhältnissen führen, müßte ein Unternehmen einen berechtigterweise fristlos entlassenen Arbeitnehmer weiter im Aufsichtsrat dulden. Ein Unternehmen, das den Vorschriften über die Beteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat unterliege, könne, wenn das betreffende Aufsichtsratsmitglied zu den beiden notwendigen Betriebsangehörigen gehöre, das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen und dadurch das Ende der Aufsichtsratsstellung herbeiführen. Hiermit sei es unvereinbar, daß der Arbeitgeber keinen Einfluß auf die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglied habe, wenn noch zwei weitere betriebsangehörige Arbeitnehmer im Aufsichtsrat seien. Die Unabsetzbarkeit eines solchen Aufsichtsratsmitglieds gegen den Willen der Arbeitnehmer stehe auch im Widerspruch dazu, daß sowohl Dienst- wie Dauerschuldverhältnisse beim Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündbar seien. Der Arbeitgeber sei berechtigt, ein Betriebsratsmitglied wegen grober Vernachlässigung seiner gesetzlichen Befugnisse oder grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten durch das Arbeitsgericht aus dem Betriebsrat ausschließen zu lassen (§§ 23, 24 BetrVG). Entsandte Aufsichtsratsmitglieder könnten auf Antrag einer Minderheit von einem Zehntel des Grundkapitals beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gerichtlich aus dem Amt abberufen werden (§ 84 Abs. 4 Satz 2 AktG). Das Betriebsverfassungsgesetz weise eine Lücke auf, wenn es dem betroffenen Unternehmen keine Handhabe biete, die Beendigung der Aufsichtsratsstellung eines Arbeitnehmervertreters herbeizuführen, der seine Pflichten als Aufsichtsratsmitglied grob verletzt habe. Zur Schließung dieser Lücke biete sich die Analogie zu § 88 Abs. 4 Satz 2 AktG an.

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Die entsprechende Anwendung dieser Bestimmung oder der in den §§ 23, 24 BetrVG getroffenen Regelung könnte aber nur zur Entscheidung des Amtsgerichts nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 145 FGG) oder zur arbeitsgerichtlichen Entscheidung im Beschlußverfahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 4, § 80 Abs. 1 ArbGG) führen. Das Prozeßverfahren eignet sich zur Entscheidung über die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat nicht, da es zu langsam ist.

20

Der Senat hat sich daher der Entscheidung darüber zu enthalten, ob die vom Kläger begangene Beleidigung seine gerichtliche Abberufung aus dem Aufsichtsrat rechtfertigt oder nicht.

21

IV.

Das Berufungsgericht läßt offen, ob § 21 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der Beklagten wirksam und die neue Arbeitgeberin des Klägers ein Konkurrenzunternehmen der Beklagten ist. Es meint, eine Satzungsbestimmung, die, wie jener § 21 Abs. 2, eine persönliche Wählbarkeitsvoraussetzung aufstelle, führe beim Wegfall dieser Voraussetzung nicht zum Erlöschen des Amtes, wenn sie diese Folge nicht ausdrücklich anordne. Daran fehle es jedoch hier. Das Berufungsgericht stützt seine Ansicht auf Stellungnahmen der Literatur (Schlegelberger/Quassowski, AktG § 86 Anm. 33; von Godin/Wilhelmi, AktG § 86 Anm. 7 d; Schmidt in Großkomm. AktG § 86 Anm. 14), die sich mit dem Wegfall der satzungsmäßig verlangten Wählbarkeitsvoraussetzungen von durch die Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitgliedern befassen, ohne zu prüfen, ob das auch auf die von den Arbeitnehmern gewählten Aufsichtsratsmitglieder paßt. Das vom Berufungsgericht aufgeworfene Problem stellt sich nicht. Vorauf liegt die vom Landgericht behandelte Frage, ob eine Satzungsbestimmung, die für die Aufsichtsratsmitglieder Wählbarkeitsvoraussetzungen aufstellt, wirksam ist, soweit sie die Arbeitnehmervertreter betrifft.

22

Das ist zu verneinen. Der Gesellschaftsvertrag unterliegt der Bestimmung der Gesellschafter (§§ 2, 53 GmbHG). Er kann persönliche Voraussetzungen für die Aufsichtsratsmitglieder nur fordern, soweit sie von den Gesellschaftern gewählt oder auf Grund Satzung entsandt werden. Würde man es dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung überlassen, persönliche Voraussetzungen auch für die Arbeitnehmervertreter aufzustellen, so würden die Gesellschafter den Kreis der von den Arbeitnehmern wählbaren Personen einschränken können, und das wäre mit der Regelung des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere mit dem dort verankerten Prinzip der Wahlfreiheit unvereinbar. Das Betriebsverfassungsrecht kann nicht durch Satzung oder Gesellschaftsvertrag eingeschränkt werden. Daher ist eine Satzungsbestimmung, die die Wählbarkeit von Personen in den Aufsichtsrat beschränkt, insoweit unwirksam, als sie sich auch für die Arbeitnehmervertreter Geltung beilegt (Dietz a.a.O. § 76 Anm. 36; Fitting/Kraegeloh/Auffarth a.a.O. § 76 Anm. 37; Galperin/Siebert a.a.O. § 76 Anm. 36; Schmidt a.a.O. § 86 Anm. 6; Baumbach/Hueck, AktG § 86 Anh. Anm. 3 D; vgl. auch RegEntw. zum AktG zu § 97 Abs. 4; BayObLG NJW 1954, 1001).

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V.

Da das Berufungsgericht nicht aufgeklärt hat, ob die Firma N. & M. in einem Konkurrenzverhältnis zur Beklagten steht, muß für die Revisionsinstanz unterstellt werden, der Kläger sei nach seiner Entlassung bei der Beklagten in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens getreten.

24

Der Übertritt eines betriebsangehörigen Aufsichtsratsmitglieds in ein Konkurrenzunternehmen kann allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren, etwa nach Maßgabe des § 88 Abs. 4 Satz 2 AktG oder der §§ 23, 24 BetrVG, zum Verlust der Aufsichtsratsstellung führen. Ein solcher Sachverhalt kann zwar einen wichtigen Grund zur Abberufung aus dem Aufsichtsrat abgeben. Aber das Vorliegen eines solchen Grundes und seine Geltendmachung durch das Vertretungsorgan der betreffenden Gesellschaft können allein nicht genügen, das zwischen dem Unternehmen und dem Aufsichtsratsmitglied bestehende Rechtsverhältnis aufzulösen. Die Tatbestände, die eine vorzeitige Beendigung des Amts eines Aufsichtsratsmitglieds rechtfertigen sollen, müssen wegen der Bedeutung, die der Aufsichtsrat als Verwaltungsorgan hat, schnell, eindeutig und verläßlich abgrenzbar sein. Das trifft für den Begriff des wichtigen Kündigungsgrundes nicht zu. Ein Grund, der die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, braucht keinen Grund für die Abberufung eines Arbeitnehmervertreters aus dem Aufsichtsrat darzustellen. Darum ist nicht einmal die Rechtsprechung zum Begriff des wichtigen Kündigungsgrundes ohne weiteres für die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grunde verwendbar. Hierzu werden vielmehr nur Sachverhalte ausreichen, die in einem krassen gesellschaftswidrigen Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds bestehen oder dieses Mitglied für schlechthin untragbar erscheinen lassen. Das wiederum wird nicht ein für allemal, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden können. Für den Vorwurf des Übertritts in ein Konkurrenzunternehmen kommt noch hinzu, daß es schwierig sein kann, festzustellen, ob die beiden in Betracht kommenden Unternehmen in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Aus diesen Gründen kann die vorzeitige Beendigung der Aufsichtsratsstellung auch im Falle des Übertritts in ein Konkurrentunternehmen allenfalls in einem gerichtlichen Verfahren erreicht werden.

25

Hierzu eignet sich das Prozeßverfahren nicht.

26

Es kann darum offenbleiben, ob der Kläger in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens der Beklagten getreten ist.

27

Die Revision war daher zurückzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Fischer
Dr. Kuhn
Dr. Nörr
Liesecke
Dr. Bukow