Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1973, Az.: 2 StR 427/70
Verjährung der NS-Verbrechen; Verjährung von Mord; Strafklageverbrauch; Verjährungsfrist für Beihilfe zum Mord; Abgrenzung von "tatbezogenen"und nicht "täterbezogenen" strafbarkeitsbegründenden Merkmalen; Das sog. "Massenverbrechen"; Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen; "Überleitungsvertrag" vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955; Ablehnung eines Vorsitzenden Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit; Verfahren über die Auswahl von Schöffen; Inhaltliche und formelle Anforderungen an die Urteilsverkündung und Urteilsbegründung; Unzulässige Beschränkung der Verteidigung; "Aufklärungsrüge" im revisionsrechtlichen Verfahren; Umfang der Beweiskraft einer Sitzungsniederschrift; Zulässigkeit der Urteilsverkündung nach erheblichen Fristablauf; Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers; Zulässigkeit der erneuten Stellung von Beweisanträgen während der Urteilsverkündung; "Inbegriff der Hauptverhandlung"; Abwesenheit des notwendigen Verteidigers für eine kurze Dauer von der Hauptverhandlung; "Verhandlung" im Sinne der Strafprozessordnung; Verjährung der Strafverfolgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1973
- Aktenzeichen
- 2 StR 427/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12173
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 29.11.1968
Rechtsgrundlagen
- Art. 104 Abs. 1 GG
- § 211 StGB
- § 50 Abs. 2 StGB
- Art. 123 Abs. 1 GG
- § 26 Abs. 3 StPO
- § 24 Abs. 2 StPO
- § 388 Nr. 3 StPO
- § 36 GVG
- § 39 GVG
- § 40 GVG
- § 42 GVG
- § 43 GVG
- § 77 Abs. 2 S. 1 GVG
- § 338 Nr. 1 StPO
- § 275 Abs. 1 StPO
- § 268 Abs. 2 StPO
- § 338 Nr. 7 StPO
- § 267 Abs. 1 S. 2 StPO
- § 140 StPO
- § 261 StPO
- § 194 GVG
- § 196 GVG
- § 197 GVG
- § 338 Nr. 5 StPO
Verfahrensgegenstand
Mord und Beihilfe zum Mord
Prozessführer
1. ...-10. ...
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schumacher und
die Richter Kirchhof Dr. Müller Baumgarten Dr. Schauenhurg
aufgrund der Verhandlungen vom 13., 14 15. und 16. März 1973
in der Sitzung vom 5. April 1973,
an der ferner teilgenommen haben:
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Ca.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ..., als Verteidiger des Angeklagten Hä.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten H.,
Rechtsanwälte ... und ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Ja.,
Rechtsanwältin ... aus ... als Verteidigerin des Angeklagten Ri.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Wo.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Co.,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Pf.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten T.,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten Sch.,
Justizobersekretär ... in der Verhandlung und Justizangestellter ... bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revisionen der Angeklagten Hä., H. und Wo. gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Darmstadt vom 29. November 1968 wird das Verfahren in den Fällen Wa., Iw. und Ch. 1 wegen Verjährung der Strafverfolgung auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
- II.
Auf die Revisionen der Angeklagten Hä. und H. wird das Urteil im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit es sie betrifft; in diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit darüber nicht unter I entschieden worden ist, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- III.
Auf die Revisionen der Angeklagten Ca. Hä., H, Ja., Ri., Wo. und Sch. wird das Urteil wie folgt geändert:
- 1.
Die Angeklagten sind statt zu Zuchthaus zu Freiheitsstrafen verurteilt.
- 2.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bei den Angeklagten Ca., Ja., Ri., Wo. und Sch. entfällt. Diese Angeklagten sind für die Dauer von fünf Jahren unfähig, öffentliche Ämter zu bekleiden. Weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.
- IV.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten Ca., Hä., H., Ja., Ri., Wo. und Sch. sowie die Revisionen der Angeklagten P., Co. und T. werden verworfen.
- V.
Die Beschwerdeführer Ca. Ja., Ri., Wo., Pf., Co. T. und Sch. haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen, soweit darüber nicht unter I entschieden ist; jedoch wird die Revisionsgebühr für den Angeklagten Wo. um ein Drittel ermäßigt.
Tatbestand
A.
I.
Das Schwurgericht hat - unter Freisprechung im übrigen - der Beihilfe zum Mord für schuldig befunden
- 1.
den Angeklagten Ca. in fünf Fällen (Fälle L. 2 [UA Bl. 137 bis 226]; Z.[UA Bl. 227 bis 244]; Sh. 1 [UA Bl. 245 bis 277]; Ra.[UA Bl. 342 bis 373] und B.-J.-Schl. in K.[UA Bl. 437 bis 544]),
- 2.
den Angeklagten Hä. in vier Fällen (Fälle Sh. 1; Bj.-Ze. 2 [UA Bl. 375 bis 388, 395 bis 405]; Wa.[UA Bl. 405 bis 420] und B.-J.-Schl. in K.),
- 3.
den Angeklagten H. in fünf Fällen (Fälle L. 2; Sb. 1; Ra.; Iw. [UA Bl. 420 bis 436] und B.-J.-Schl. in K.),
- 4.
den Angeklagten Ja. in zwei Fällen (Sh. 2 [UA Bl. 277 bis 305]; B.- J.-Schl. in K.),
- 5.
den Angeklagten Ri. im Falle Ch. 2 (UA Bl. 561 bis 609),
- 6.
den Angeklagten Wo. in zwei Fällen (Fälle Ch. 1 [UA Bl. 544 bis 561] und Ch. 2),
- 7.
den Angeklagten Pf. in drei Fällen (Fälle Sh. 2; Sh. 5 [UA Bl. 326 bis 342] und B.-J.-Sch. in K.)
- 8.
den Angeklagten Co. in fünf Fällen (Fälle L. 2; Z.; Sh. 5; B.-J.-Schl. in K. und Ch. 2),
- 9.
den Angeklagten T. in zwei Fällen (Fälle B.-J.-Schl. in K. und Ch. 2),
- 10.
den Angeklagten Sch. in zwei Fällen (Fälle B.-J.-Schl. und Ch. 2),
II.
Sämtliche Angeklagten haben auf Befehl ihrer Vorgesetzten, in der Regel des Führers des Sonderkommandos 4 a, des SS-Standartenführers Bl., gehandelt. Das Schwurgericht hat allen einen vermeidbaren Verbotsirrtum über die Verbindlichkeit der ihnen erteilten rechtswidrigen Vernichtungsbefehle zugebilligt und verurteilt:
- 1.
Ca. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von fünfzehn Jahren,
- 2.
Hä. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von neun Jahren,
- 3.
H. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von elf Jahren,
- 4.
Ja. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von elf Jahren,
- 5.
Ri. zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren,
- 6.
Wo. zu einer Gesamtzuchthaussträfe von sieben Jahren,
- 7.
Sch. zu einer Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren und sechs Monaten.
Diesen Angeklagten sind auch die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt worden.
Bei den Angeklagten Pf., Co. und T. hat das Schwurgericht in allen Fällen gemäß § 47 Abs. 2 des Militärstrafgesetzbuchs von Strafe abgesehen.
III.
Alle Angeklagten haben Revision eingelegt. Sie beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
Entscheidungsgründe
B.
Sachverhalt.
Vor dem 22. Juni 1941 wurde bei der Grenzpolizeischule in Pr. das Sonderkommando 4 a des SD zusammengestellt, das für den Raum der ... Armee, Heeresgruppe Süd in Rußland zuständig und der Einsatzgruppe C unterstellt war. Aufgabe des Sonderkommandos war u.a. die sogenannte Sonderbehandlung der potentiellen Gegner. Das bedeutete die Vernichtung sämtlicher im russischen Machtbereich erreichbaren Juden, Partisanen, Geisteskranken und kommunistischen Funktionäre. Führer des Kommandos war der später zum Tode verurteilte und hingerichtete SS-Standartenführer Bl. Dem Einsatzkommando gehörten an der Angeklagte Ca. als SS-Hauptsturmführer und die Angeklagten Hä., H. und Ja. als SS-Obersturmführer. Sie wurden Anfang Oktober 1941 abgelöst. Als Nachfolger traten der Angeklagte Ri., der damals Kriminalkommissar war, und der Angeklagte Wo. - damals SS-Untersturmführer - ein. Der Angeklagte Sch. gehörte als SS-Obersturmführer Ende 1941, Anfang 1942 ebenfalls einige Zeit dem Sonderkommando 4 a an. Unterführer waren die Angeklagten Pf. Co. und T.
Die Angeklagten haben in wechselnder Zusammensetzung bei diesen Vernichtungsaktionen mitgewirkt.
Das Schwurgericht hat in allen Fällen Töten mit Überlegung im Sinne des § 211 StGB a.F. und aus niedrigen Beweggründen der Haupttäter, zusätzlich grausames Töten in den Fällen L. 2, Z., Sh. 1, Sh. 2, Sh. 5, Ra., Bj.-Ze. 2, B.-J.-Schl. in K. und Ch. 2, außerdem Heimtücke in den Fällen L. 2, B.-J.-Schl. in K. und Ch. 2 bejaht. Danach ist in den Fällen Wa., Iw. und Ch. 1 Mord nach § 211 StGB n.F. lediglich aus niedrigen Beweggründen angenommen worden.
Im einzelnen sind die Angeklagten nach den Urteilsfeststellungen schuldhaft an folgenden Taten beteiligt gewesen:
1.
Fall Luzk 2 (UA Bl. 137 bis 226).
Auf Befehl des Führers des Sonderkommandos 4 a, des SS-Standartenführers Bl. wurden am 3. Juli 1941 auf der Burgruine in L. 1160 männliche Juden im Alter von 16 bis 60 Jahren erschossen. Die Juden wurden vorher aufgefordert, sich zu Schanzarbeiten auf der Burg einzufinden. Sie mußten zunächst ihr eigenes Grab schaufeln. Jeweils 10 bis 30 Opfer wurden später unmittelbar am Grubenrand erschossen, wobei die noch wartenden Opfer die Schüsse sowie das Schreien und Stöhnen ihrer Leidensgenossen hörten.
Der Angeklagte Ca.überwachte und leitete die Exekution, weil Bl. es ihm befohlen hatte,
Der Angeklagte H. gab als Offizier des Kommandos abwechselnd mit anderen Führern den Feuerbefehl.
Der Angeklagte Co. sperrte mit anderen die Exekutionsstätte ab und bewachte die Opfer.
2.
Fall Z. (UA Bl. 227 bis 244).
Ende Juli/Anfang August 1941 wurden in der Nähe von Z. 30 bis 50 männliche Juden von Angehörigen der Waffen-SS erschossen, die einem unter Führung des Angeklagten Ca. stehenden Teilkommando des Sonderkommandos 4 a zugeteilt waren.
Der Angeklagte Ca. leitete die Exekution, gab die Anweisungen und überwachte die Ausführung der erteilten Befehle.
Der Angeklagte Co. regelte den Einsatz der einheimischen Dolmetscher, welche die Juden zusammenholten und an den Ort der Exekution trieben. Er war auch bei dieser anwesend.
3.
Fall Shitomir 1 (UA Bl. 245 bis 277).
Der damalige Oberstabsarzt Dr. Pa. machte im August 1941 Versuche mit erbeuteter sowjetischer Infanterie-Sprengmunition. Dafür stellte Bl. ihm mindestens sechs Kriegsgefangene, die aus politischen oder rassischen Gründen unerwünscht waren, und gute Schützen zur. Verfügung. Auf jeden Kriegsgefangenen wurde mit der Sprengmunition mehrmals, und zwar auf von Dr. Pa. bestimmte Körperteile, geschossen. In der Regel war erst der zweite oder dritte Schuß tödlich.
Die Angeklagten Ca., Hä. und H. nahmen als befehlsbefugte Führer an diesem Versuch teil. Vor Beginn wandte sich Dr. Pa. mit der Frage an sie, ob man beginnen könne. Ca. bejahte im Einvernehmen mit Hä. und H. durch ein Nicken mit dem Kopf die Frage.
4.
Fall Shitomir 2 (UA Bl. 277 bis 305).
Ende Juli/Anfang August 1941 wurden in einem etwa 10 km von Sh. entfernten Ort mindestens 60 jüdische Männer und Frauen in Gruppen von 20 Personen von einem Teilkommando des Sonderkommandos 4 a erschossen.
Der Angeklagte Ja. leitete und überwachte die Exekution.
Auf seine Anordnung gab der Angeklagte Pf. dreimal Feuerbefehl.
5.
Fall Sh. 5 (UA Bl. 326 bis 342).
Am 19. September 1941 wurden 3145 jüdische Männer, Frauen und Kinder aus dem Ghetto zu einem Sammelplatz gebracht. Sie wurden dann in der Nähe in Gruppen von jeweils etw 30 Personen erschossen. Das Erschießen konnten die noch an der Sammelstelle befindlichen späteren Opfer hören und miterleben.
Der Angeklagte Co. hat vorher durch 150 Kriegsgefangene die Gruben für die Opfer ausheben und später wieder zuwerfen lassen.
Der Angeklagte Pf. hat auf ausdrücklichen Befehl Bl. am Nachmittag als Absperrposten mit dafür gesorgt, daß keines der Opfer entfliehen und Unbefugte keinen Zutritt erhalten konnten.
6.
Fall Ra. (UA Bl. 342 bis 373).
In der Nähe von Ra. erschoß am 6. September 1941 ein Teilkommando des Sonderkommandos 4 a an mehreren Gruben 1107 erwachsene Juden. Die wartenden Opfer mußten die Tötung ihrer Vorgänger mit ansehen.
Die Angeklagten Ca. und H.überwachten als befehlsbefugte Führer neben Bl. die Durchführung der Exekution und förderten sie dadurch. H. teilte zeitweise die Exekutionskommandos ein.
7.
Fall Bj.-Ze. 2 (UA Bl. 375 bis 388, 395 bis 405).
Ende August (22. ?) 1941 wurden 26 jüdische Kleinkinder im Alter bis zu 7 Jahren, die vorher mehrere Tage hatten hungern müssen und deren Eltern vorher getötet worden waren, in einer Waldschneise erschossen, wobei jeweils 2 bis 3 Kinder zugleich getötet wurden und die übrigen zusehen mußten.
Der Angeklagte Hä. leitete und beaufsichtigte auf Befehl Bl. die Erschießung, bei deren Vorbereitung er bereits mitgewirkt hatte.
8.
Fall Wa. (UA Bl. 405 bis 420).
Im August/September 1941 erteilte Bl. dem Angeklagten Hä. den Befehl, mit seinem Teilkommando nach Wassilkow zu fahren und die dortigen Juden und potentiellen Gegner zu erschießen. Hä. traf dort alle Vorbereitungen für die Exekution und ließ durch den Oberscharführer J. mindestens 200 Juden zusammentreiben und erschießen, ohne selbst an der Vernichtungsaktion teilzunehmen. Zwei Tage später befahl er auf Veranlassung Bl. dem Oberscharführer Jä., noch 60 geisteskranke Frauen zu erschießen. Jä., führte den Befehl auch aus.
9.
Fall Iw. (UA Bl. 420 bis 436).
Am 21. September 1941 wurden 29 jüdische Männer und Frauen (sowie eine Kommunistin - insoweit ist der Angeklagte H. nicht verurteilt -) erschossen.
Der Angeklagte H. erteilte als Leiter der Exekution die erforderlichen Befehle und überwachte die Ausführung.
10.
Fall B.-J.-Schl. in K. (UA Bl. 437 bis 544).
In einer groß angelegten Aktion wurden am 29. und 30. September 1941 fast alle noch in K. verbliebenen jüdischen Familien, insgesamt 33.771 Männer, Frauen und Kinder, erfaßt und getötet. Leiter der Aktion waren der Führer der Einsatzgruppe C, Dr. R., und Bl.
Der Angeklagte Sch. war als Adjutant des Brigadeführers Dr. R. an der Vorbereitung der Aktion intensiv beteiligt. Er überwachte zudem am zweiten Tag mit Dr. R. die Ausführung der Exekution.
Als Angehörige des Sonderkommandos 4 a nahmen auf Befehl Bl. teil:
Ca., Hä. und Ja., an der Besprechung des Sonderkommandos 4 a über die Durchführung der Aktion und die Verteilung der Aufgaben.
Ca.überwachte außerdem an beiden Exekutionstagen neben Bl. den Ablauf der Exekution und die Ausführung der erteilten Befehle.
Hä. führte die Aufsicht in dem Teil der Schlucht, in dem Exekutionskommandos der Waffen-SS tätig waren. Am zweiten Tag gab er auf Befehl des Brigadeführers Dr. R. nicht tödlich getroffenen Opfern Nachschüsse.
H. führte am ersten Tage die Aufsicht in dem Teil der Schlucht, in dem das Sonderkommando 4 a mit Exekutionskommandos tätig war.
Ja.: Nach Abschluß der Exekution wurden die Schluchtränder abgesprengt. Dadurch wurden viele nicht tödlich getroffene Opfer lebendig verschüttet. Der Angeklagte Ja. bereitete die Zusprengung durch Pioniere vor, war deshalb am Nachmittag des ersten Exekutionstages auf dem Exekutionsgelände und führte am Nachmittag des zweiten Tages noch während der Exekution zwei Pionieroffiziere zu dem vorgesehenen Sprengungsort.
Pf. stellte als Furier die reibungslose Versorgung der Exekutionskommandos mit Verpflegung und Getränken sicher,
Co. schaffte am zweiten Tage Verpflegung zur Exekutionsstätte und beobachtete dabei die Tötungen.
T. war mindestens an einem Tage als Schütze an den Erschießungen beteiligt.
11.
Fall Ch. 1 (UA Bl. 544 bis 561).
Ende Dezember 1941 wurde, nachdem zwei Gefangene aus einer Gruppe von 30 bis 40 in einem Gebäude in Ch. eingesperrten jüdischen Männern entflohen waren, ein Jude aufgehängt, der wahllos aus der Gefangenengruppe herausgegriffen worden war.
Der Angeklagte Wo. leitete das Erhängen.
12.
Fall Ch. 2 (UA Bl. 561 bis 609).
Anfang Januar 1942 wurden in Ch. mindestens 10.000 jüdische Männer, Frauen und Kinder von einem Ghetto aus zu zwei großen Gruben getrieben und dort erschossen. Die späteren Opfer mußten sich dabei auf die blutigen Leichen oder nicht tödlich Getroffenen mit dem Gesicht nach unten legen und wurden dann mit einer Maschinenpistole erschossen.
Der Angeklagte Ri. führte an mindestens einem Tage neben Bl. die Aufsicht über die Ausführung der erteilten Befehle.
Der Angeklagte Wo. organisierte als Leiter des Kraftfahrzeugparks den Einsatz der Kraftfahrzeuge zum Abtransport der Opfer zum Exekutionsgelände, überwachte zum Teil den Transport und schoß selbst zwei Personen nieder, die bei einem Tieffliegerangriff fliehen wollten; diese wurden anschließend von anderen Angehörigen des Kommandos erschossen. Woithon stieg auch in die Grube und gab dort sogenannte Nachschüsse.
Der Angeklagte Co. stellte im Rahmen des Gesamtplans als Unterführer eines Kommandos das im Ghetto zurückgelassene Gepäck sicher und transportierte es ab.
Der Angeklagte T. wirkte an mindestens einem Tage an der Aktion mit und hat mindestens auf 80 bis 100 Opfer geschossen.
Der Angeklagte Sch.überwachte mindestens an einem Tag neben Bl. die Ausführung der erteilten Befehle.
C.
Verfahrensvoraussetzungen.
I.
Eröffnungsbeschluß und Verbrauch der Strafklage.
Der Senat hat geprüft, ob die Eröffnungsbeschlüsse den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen und die Strafklage hinsichtlich einiger Fälle und einzelner Angeklagter verbraucht sein könnte. Die Prüfung hat insoweit keine durchgreifenden Bedenken gegen das Verfahren ergeben.
II.
Verjährung.
Das Schwurgericht hält in allen Fällen, in denen Angeklagte verurteilt worden sind, die Strafverfolgung für nicht verjährt (UA Bl. 633 bis 639). Dem ist ohne Einschränkung beizutreten, soweit es sich um grausame oder heimtückische Tötungen handelt. Grausamkeit und Heimtücke sind "tatbezogene", nicht "täterbezogene" Merkmale im Sinne des § 50 Abs. 2 StGB n.F. (vgl. zur Grausamkeit BGHSt 24, 106, 108 mit weiteren Nachweisen; zur Heimtücke BGHSt 23, 103, 105 und BGH Urteil vom 14. Januar 1969 - 5 StR 689/68 -). Auf die Beihilfe zu einer grausamen oder heimtückischen Tötung ist also § 50 Abs. 2 StGB n.F. nicht anzuwenden. Für sie verbleibt es daher auch nach der Änderung des § 50 Abs. 2 StGB bei der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Verjährungsfrist für Beihilfe zum Mord seit dem Inkrafttreten der Verordnung gegen Gewaltverbrecher vom 5. Dezember 1939 (RGBl I 2378) zwanzig Jahre beträgt (BGH NJW 1962, 2209). Diese zwanzigjährige Verjährungsfrist wurde hier vor ihrem Ablauf durch richterliche Handlungen im Sinne des § 68 StGB unterbrochen. Daß die Gewaltverbrecherverordnung rechtsgültig war, hat der erkennende Senat insbesondere in seinen Urteilen vom 2. Oktober 1963 - 2 StR 269/63 - und vom 25. November 1964 - 2 StR 71/64 - mit ausführlicher Begründung dargelegt. Die Einwendungen, welche die Beschwerdeführer hiergegen erheben, greifen nicht durch. Der Beschwerdeführer Sch. weist zwar an sich zutreffend darauf hin, daß nach Art. 104 Abs. 1 GG die Freiheit einer Person nur auf Grund eines förmlichen Gesetzes beschränkt werden dürfe und die Verordnung gegen Gewaltverbrecher kein Gesetz in diesem Sinne sei. Der Gesetzesvorbehalt des Art. 104 Abs. 1 GG findet jedoch auf vorkonstitutionelles Recht keine Anwendung, wie sich aus Art. 123 Abs. 1 GG ergibt. Das ist bereits im einzelnen in dem Beschluß des 5. Strafsenats vom 13. September 1966 = BGHSt 21, 125, 128 ff dargelegt (vgl. auch BVerfGE 5, 13, 16; 19, 288, 293). Der Senat tritt dem bei.
Etwas anderes gilt dagegen für die Fälle Wa., Iw. und Ch. 2, in denen das Schwurgericht Mord nach § 211 StGB n.F. nur aus niedrigen Beweggründen der Haupttäter angenommen hat.
Zwar bejaht das Schwurgericht auf Bl. 634/635 UA Grausamkeit der Haupttäter für sämtliche Tötungsaktionen aufgrund des allgemeinen Vernichtungsbefehls und leitet hieraus die Folgerung ab, die Angeklagten Hä., H. und Wo. hätten auch in den genannten drei Fällen Beihilfe zum grausam begangenen Mord geleistet. Diese Darlegungen stehen jedoch nicht in Einklang mit den Feststellungen, die in jedem der drei Fälle im einzelnen getroffen worden sind (UA Bl. 414, 431/432 und 557). In den Fällen Wa. und Iw. sagt das Schwurgericht ausdrücklich, es habe nicht festgestellt werden können, daß die Opfer grausam getötet worden seien (UA Bl. 414, 431/432). Nach den Feststellungen zum Falle Ch. 1 (UA Bl. 546, 547) scheidet für diese Tat ein grausames Handeln aus.
Ist aber schon dem äußeren Tatbestand nach kein grausames Handeln gegeben, kann ein Mord in der Begehungsform der grausamen Tötung nicht vorliegen. Ein solcher kann nicht, wie es das Schwurgericht a.a.O. in den Ausführungen zur Verjährung tut, deshalb bejaht werden, weil die Taturheber Hi., Him. und He. "objektiv und subjektiv grausam" gehandelt hätten. Damit führt das Schwurgericht wieder das Massenverbrechen ein, das in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer abgelehnt worden ist (BGHSt 1, 219; BGH NJW 1951, 666; Urteil vom 20. Februar 1969 - 2 StR 280/67 - mit weiteren Nachweisen). Der Gehilfe ist nur verantwortlich, soweit er die Tat oder einen Teil der Tat so, wie sie ausgeführt worden ist, und die Tatsachen gekannt hat, welche die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale ergeben. Da das objektive Merkmal der Grausamkeit in diesen Einzelfällen nicht festgestellt werden konnte und das Schwurgericht zutreffend Einzel taten angenommen hat, kommt es auf einen etwaigen weitergehenden Vorsatz der Haupttäter nicht mehr an. Die Angeklagten konnten schon wegen Fehlens des äußeren Tatbestandes nicht Beihilfe zum Mord aus Grausamkeit begehen.
Ein anderes tatbezogenes Tatbestandsmerkmal des § 211 StGB n.F., etwa Heimtücke, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen. Das Urteil bietet auch keinen Anhaltspunkt dafür, daß insoweit noch eine weitere Aufklärung möglich ist. Allein die Tatsache, daß im Falle Wa. mindestens 60 geisteskranke Frauen und im Falle Iw. 29 jüdische Männer und Frauen unter Absperrung zur Geheimhaltung und Verhinderung einer Flucht erschossen wurden (UA Bl. 407), ergibt noch nicht den Tatbestand der Heimtücke.
Hä., H. und Wo., die in diesen Fällen beteiligt waren, haben nach den Feststellungen nicht selbst aus niedrigen Beweggründen gehandelt. Die Ausführungen UA S. 633, die Angeklagten seien, soweit sie verurteilt wurden, der Beihilfe zum Mord aus niedrigen Beweggründen schuldig, besagen nach dem Urteilszusammenhang nur, daß die Haupttäter aus niedrigen Beweggründen töteten.
Bei dieser Sachlage ist entgegen der Ansicht des Schwurgerichts (UA Bl. 637) doch § 50 Abs. 2 StGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 6 EGOWiG vom 24. Mai 1968 anzuwenden. Die Strafverfolgung wegen Beihilfe zu einem Tötungsverbrechen, das - wie hier in den drei genannten Fällen - allein wegen niedriger Beweggründe des Täters ein Mord ist, verjährt nach 15 Jahren, wenn der Gehilfe nicht ebenfalls aus niedrigen Beweggründen handelte (BGHSt 22, 375). Der erkennende Senat tritt dieser Entscheidung mit ihrer Begründung bei. Die Frist zur Verjährung der Strafverfolgung begann mit dem 1. Juli 1945 (Hessisches Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 29. Mai 1946 - GV Bl 136), endete hier also mit Ablauf des 30. Juni 1960.
Das Gesetz über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen vom 13. April 1965 (BGBl I 315), nach dem die Verjährung der Verfolgung von Verbrechen, die mit lebenslangem Zuchthaus bedroht sind, bis zum 31. Dezember 1949 geruht hat, findet keine Anwendung, da die Beihilfe zum Mord in den Fällen des § 50 Abs. 2 StGB nur mit Freiheitsstrafe bis zu 15 Jahren bedroht ist (vgl. BGHSt 22, 375, 382). Auch das 9. Strafrechtsänderungsgesetz vom 4. August 1969 (BGBl I 315), das die 30 jährige Verjährungsfrist für Mord eingeführt hat, scheidet aus, weil die Verjährung vor seinem Inkrafttreten bereits eingetreten war (vgl. auch BGHSt 23, 137, 138). Sie ist nämlich nicht durch eine richterliche Handlung, welche gegen die Angeklagten Hä., H. oder Wo. wegen ihrer Teilnahme an den Morden gerichtet war, gemäß § 68 StGB unterbrochen worden.
Eine solche richterliche Handlung bis zum 30. Juni 1960 kann der Senat den Akten nicht entnehmen. Die Voruntersuchung ist erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 24. März 1965 gegen Ca. und den später ausgeschiedenen Angeschuldigten Schm.-Schü. (Bd. 13 Bl. 2670) und am 20. Mai 1965 (Bd. 16 Bl. 3283 bis 3302) gegen die übrigen Angeklagten eröffnet worden. Der Untersuchungsrichter ermittelte zwar bereits einige Tage vorher, nämlich am 15. März 1965 (Bd. 13 Bl. 2641), aber auch erst, nachdem die Verjährungsfrist abgelaufen war. Eine andere richterliche Handlung, die die Verjährung der Strafverfolgung unterbrochen haben könnte, hat nicht festgestellt werden können.
III.
Überleitungsvertrag.
Der Überleitungsvertrag vom 26. Mai 1952 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 1955 (BGBl II 405) steht der Verurteilung der Angeklagten Ca., H. und Hä. nicht entgegen. Nach diesem Vertrag dürfen zwar deutsche Gerichte deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausüben in allen Fällen, in denen eine Strafverfolgungsbehörde der am Vertragsabschluß beteiligten Drei Mächte wegen derselben Tat eine Untersuchung gegen den Beschuldigten geführt und diese endgültig abgeschlossen hat (Art. 3 Abs. 3 b des Vertrages, vgl. auch BGHSt 12, 326; 21, 29 ff). Da indessen diese Bestimmung ausschließlich im Interesse der früheren Besatzungsmächte vereinbart wurde und eine als Ausnahme von der Regel zu bewertende Einschränkung der deutschen Souveränität bedeutet, kann nur die sichere Kenntnis einer Entscheidung der Drei Mächte, die für eine bestimmte Tat und einen bestimmten Täter das Verfahren beendet hat, ein mit demselben Gegenstand befaßtes deutsches Gericht an der Ausübung seiner Gerichtsbarkeit hindern (BGHSt 21, 37). Das Schwurgericht hat eine sichere Kenntnis von einer solchen Entscheidung nicht erlangen können, obwohl es hierzu umfangreiche Beweise erhoben hat. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer war das Schwurgericht zu einer weiteren Aufklärung nicht verpflichtet (BGHSt 21, 37, 38). Auch der Senat braucht eine weitere Aufklärung, die außerdem keinen Erfolg verspräche, nicht zu versuchen.
D.
Gemeinsame Verfahrensrügen.
I.
Viele Verfahrensrügen der Angeklagten sind unzulässig, da sie nicht die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angeben, zum Beispiel als Aufklärungsrügen nicht die noch zu benutzenden Beweismittel benennen (§ 344 Abs. 2 StPO). Zum Teil sind die Verfahrensrügen offensichtlich unbegründet. Alle diese Rügen brauchen nicht näher erörtert zu werden.
Die Hauptverhandlung fand in der Zeit vom 2. Oktober 1967 bis zum 29. November 1968 statt. Soweit sich Verfahrensrügen auf die zur Zeit der Hauptverhandlung noch in Kraft befindliche Fassung des Gerichtsverfassungsgesetzes stützen, sind die damals geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden.
II.
In vielerlei Hinsicht wird geltend gemacht, der Vorsitzende des Schwurgerichts, beisitzende Richter und Geschworene hätten nicht mitwirken dürfen, weil sie zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden seien; deshalb liege der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO vor.
1.
Am 18. März 1968 haben die Beschwerdeführer Ca., H. und Ja. den Vorsitzenden als befangen abgelehnt. Diese Befangenheit wurde aus folgendem Verhalten des Vorsitzenden hergeleitet:
Seit Juli 1967 war der Schriftverkehr der Angehörigen der in Haft befindlichen Angeklagten mit diesen unmittelbar bei dem Vorsitzenden eingereicht, von diesem zensiert und weitergeleitet worden. Am 12. März 1968 änderte der Vorsitzende dieses Verfahren. Einen an diesem Tage bei ihm eingegangenen Brief der Ehefrau des Angeklagten H. schickte er am 13. März zurück. Den Ehefrauen der Beschwerdeführer teilte er schriftlich bzw. fernmündlich mit, daß nunmehr die Post über die Untersuchungshaftanstalt an ihn geleitet werden müsse. Das veranlagte die Angeklagten Ca. H. und Ja., den Vorsitzenden wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Sie befürchteten, daß der Vorsitzende sich durch Emotionen, die sich auch aus noch näher zu erörternden Vorgängen in der Hauptverhandlung vom 11. März 1968 ergäben, gegen sie leiten lasse. Dafür spreche insbesondere, daß der Vorsitzende keine Begründung für die Änderung der Briefkontrolle gegeben habe.
Die Verteidigerin des Angeklagten H. trug zusätzlich vor, der Begleitbrief zur Änderungsmitteilung an die Ehefrau dieses Angeklagten habe keine Anrede enthalten. Am 11. März 1968 sei noch unmittelbar vor der am selben Tage aus anderen Gründen erfolgten Ablehnung des Vorsitzenden ein Brief der Ehefrau dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden. An demselben Tage sei beim Vorsitzenden noch ein weiterer Brief vom 7. März 1968 an diesen Beschwerdeführer eingegangen, der ihn am 13. März 1968 über die Haftanstalt erhalten habe. Weil in diesem Brief dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, sein Bruder sei schwer erkrankt und ins Krankenhaus eingeliefert worden, habe der Beschwerdeführer gebeten, ihn mit seiner Schwägerin telefonieren zu lassen. Diese Bitte habe der Vorsitzende abgelehnt, obwohl ähnliche Anträge vorher auch aus weniger wichtigem Anlaß genehmigt worden seien.
Der Verteidiger des Angeklagten Ca., der ebenfalls gerügt hatte, daß der entsprechende Brief an seine Ehefrau keine Anrede enthalten habe, hat diesen Vorwurf als Ablehnungsgrund fallen gelassen, da der Vorsitzende die Höflichkeitsanrede mitverfügt hatte, diese aber versehentlich unterblieben war. Der Verteidiger des Angeklagten Ja. führte zur Begründung der Befangenheit des Vorsitzenden weiter an, daß dieser sich in einer nicht angemessenen Art gegenüber einem von diesem Beschwerdeführer gestellten Protokollierungsantrag verhalten habe.
Das Schwurgericht hat die Ablehnungsanträge durch Beschluß vom 19. März 1968 als unbegründet zurückgewiesen, nachdem der Vorsitzende sich dienstlich dazu geäußert hatte.
Soweit die Beschwerdeführer nunmehr neue Tatsachen oder Beweismittel für die Ablehnung vortragen, können diese nicht berücksichtigt werden (BGHSt 21, 85, 88; BGH Urt. vom 11. November 1954 - 4 StR 456/54; RGSt 74, 296, 297). Das Vorbringen, der Brief der Ehefrau H. an ihren Mann sei ohne Kommentar vom Vorsitzenden zurückgegeben worden, steht im Widerspruch zu dem Ablehnungsgesuch (vgl. Protokollband VI Bl. 1472) und ist daher unzulässig. Weder geht aus dem Protokoll der Hauptverhandlung (vgl. Bd. VI Bl. 1471 bis 1476) hervor noch wird in den Revisionsbegründungen behauptet, als Ablehnungsgrund sei auch geltend gemacht worden, daß der Vorsitzende die Annahme eines an ihn selbst gerichteten Briefes am 12. März 1968 verweigert habe. Hierbei handelt es sich um eine neue Tatsache und ein neues Beweismittel.
Die Angeklagten Ca. und Ja. machen außerdem geltend, ihnen sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, da die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden den Angeklagten vor der Verkündung des Beschlusses vom 19. März nicht bekannt gemacht worden sei.
a)
Richtig ist, daß die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters (§ 26 Abs. 3 StPO) dem Antragsteller vor der Entscheidung über dessen Gesuch bekanntzugeben ist. In den Revisionsbegründungen wird nur vorgetragen, den Angeklagten Ca. und Ja. sei die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden vor der Beschlußfassung über das Ablehnungsgesuch nicht zugänglich gemacht worden. In dem Beschluß über das Ablehnungsgesuch wird bemerkt, daß die Antragsteller Gelegenheit hatten, zu der dienstlichen Äußerung Stellung zu nehmen. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, daß mindestens die Verteidiger der Beschwerdeführer Ca. und Ja. die dienstliche Äußerung vor der Verkündung des Ablehnungsbeschlusses gekannt haben und zu ihr Stellung nehmen konnten. Ob das auch für die Angeklagten selbst gilt, mag zweifelhaft sein. Das Fehlen dieser Möglichkeit wäre aber unschädlich, weil das rechtliche Gehör schon dadurch gewahrt war, daß die Verteidiger Gelegenheit hatten, sich zu äußern. Im übrigen konnten die Angeklagten nach der Bekanntmachung des ihr Gesuch zurückweisenden Beschlusses und der dienstlichen Äußerung ihr Ablehnungsgesuch unter Bezeichnung etwaiger weiterer Mittel der Glaubhaftmachung erneuern (vgl. BGHSt 21, 85, 37). Das ist zunächst nicht und später nur aus anderen Gründen geschehen.
b)
Nach § 24 Abs. 2 StPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese Voraussetzung ist nur gegeben, wenn der Angeklagte unter Zugrundelegung des ihm bekannten Sachverhalts auch bei verständiger Würdigung der Sache Grund zu der Annahme hat, der abgelehnte Richter nehme ihm gegenüber eine innere Haltung ein, die seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit störend beeinflussen könne (BGHSt 1, 34, 36; 21, 334, 341).
Es mag dahinstehen, ob bei den Angeklagten ohne Kenntnis der Gründe, welche den Vorsitzenden zu seinem Verhalten veranlaßten, der Eindruck entstehen konnte, der Vorsitzende lasse sich von Emotionen leiten und sei nicht unparteiisch. Haben ein oder mehrere Angeklagte zunächst eine solche Besorgnis, so können die auf Grund des Ablehnungsgesuchs eingeholten dienstlichen Äußerungen und sonstige antragsgemäß erhobene Beweise das Verhalten des Richters später in einem ganz anderen Licht erscheinen lassen. Damit kann die ursprüngliche Besorgnis der Befangenheit ausgeräumt werden.
Im vorliegenden Falle konnten die Beschwerdeführer bei verständiger Würdigung der Umstände nicht mehr berechtigtes Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden haben, nachdem dieser in seiner dienstlichen Äußerung die Gründe für sein Verhalten dargelegt hatte. Danach hatte der Vorsitzende verfügt, daß die Briefe an die Ehefrauen der Angeklagten mit einer Anrede versehen werden sollten. Die Tatsache, daß dies infolge eines Versehens unterblieb, kann den Vorwurf der Befangenheit des Vorsitzenden nicht rechtfertigen.
Aber auch die Änderung im Schriftverkehr ergab bei verständiger Würdigung der Sache für die Angeklagten keinen Grund, den Vorsitzenden für befangen zu halten.
Zu dieser Änderung hat, wie die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden in Verbindung mit dem Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, folgender Sachverhalt geführt: In der Hauptverhandlung vom 11. März 1968 hatte der Verteidiger des Angeklagten T. den beisitzenden Richter Amtsgerichtsrat ... wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, weil dieser einem Zeugen keine weiteren Vorhaltungen gemacht habe, nachdem der Zeuge eine von Amtsgerichtsrat ... gestellte Frage beantwortet hatte. Dabei hatte der Verteidiger darauf hingewiesen, daß die Unterlassung von Fragen, wenn sie sogar den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen könne, erst recht die Besorgnis der Befangenheit begründe (Prot. Bd. VI Bl. 1467). Diese Ablehnung wurde durch Beschluß vom 18. März 1968 für unbegründet erklärt (Prot. Bd. VI Bl. 1469). Bevor dann wieder sachlich verhandelt wurde, ist der Vorsitzende wegen seines den Schriftverkehr und die Protokollierung betreffenden Verhaltens abgelehnt worden. Der wiederholte Hinweis der Verteidigung des Angeklagten T. auf eine Rechtsbeugung sowie Beschwerden der Haftanstalt über die Sonderbehandlung der Beschwerdeführer haben den Vorsitzenden veranlaßt, sein bisheriges Verhalten zu überprüfen und sich nunmehr entsprechend der Regelung in der Untersuchungshaftvollzugsordnung den Schriftverkehr durch die Haftanstalt vorlegen zu lassen. Weder diese Anordnung noch ihr Zeitpunkt begründen danach den Verdacht, daß der Vorsitzende durch Emotionen gegen die Angeklagten zu der Änderung im Schriftverkehr veranlaßt worden sei. Zwar war das Ablehnungsgesuch des Angeklagten T. das auslösende Moment, das jedoch nur dazu führte, daß der Vorsitzende die bisherige Regelung des Schriftverkehrs überprüfte und diesen nunmehr der allgemeinen Regelung anpaßte, um nicht einige Untersuchungshäftlinge gegenüber anderen zu bevorzugen. Ohne Bedeutung ist dabei, daß das bisherige Verhalten keinesfalls den Tatbestand der Rechtsbeugung erfüllen konnte.
Ob die Verweigerung des Telefongesprächs noch als Ablehnungsgrund geltend gemacht wird, ist den Ausführungen der Revisionen nicht mit Sicherheit zu entnehmen. Jedenfalls besteht angesichts der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden und des zeitlichen Abstandes zwischen dem Brief vom 7. März 1968 und der Bitte des Beschwerdeführers H. kein Anhaltspunkt dafür, daß der Vorsitzende aus unsachlichen Erwägungen das Telefongespräch nicht genehmigt habe.
Soweit der Angeklagte Ja. einen Ablehnungsgrund aus dem "nicht angemessenen Verhalten" des Vorsitzenden auf seinen Protokollierungsantrag hin herleiten will, bestehen schon Bedenken dahin, ob das angebliche Verhalten überhaupt bestimmt genug angegeben worden ist. Die zusätzlichen Ausführungen in der Revisionsbegründung können dabei nicht berücksichtigt werden. Sie stehen im übrigen im Widerspruch zur Feststellung des Schwurgerichts in seinem Beschluß vom 19. März 1968, wonach der Angeklagte sich wegen der wörtlichen Protokollierung einer Zeugenaussage unmittelbar an die Protokollführerin gewandt und der Vorsitzende "ihn mit der für die Ordnung des Sitzungsverlaufs gebotenen Bestimmtheit lediglich darauf hingewiesen" hat, daß er Anliegen dieser Art an ihn und nicht an die Protokollführerin zu richten habe. In diesem Sinne hatte sich auch der Vorsitzende geäußert. Zur Glaubhaftmachung hatte der Verteidiger dieses Beschwerdeführers sich aber nur auf die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden bezogen. Mithin hat diese Rüge keinen Erfolg.
2.
In der Hauptverhandlung vom 13. Mai 1968 lehnten die Verteidiger der Angeklagten Ca. und Ja. den Vorsitzenden und den Berichterstatter wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Sie leiteten diese aus der Art her, wie Fragen der Verteidiger abgelehnt wurden. Diese Ablehnungsgesuche wies das Schwurgericht durch Beschluß vom 20. Mai 1968 als unbegründet zurück.
Die Beschwerdeführer Ca. und Ja. halten die Abweisung ihres Gesuches für nicht gerechtfertigt. Ihre Ablehnung der beiden Richter war jedoch nicht begründet.
In der genannten Hauptverhandlung fragte Rechtsanwalt ... den amerikanischen Zeugen Fe., der als Ankläger im Einsatzgruppenprozeß vor dem Internationalen Militärtribunal in N. mitgewirkt hatte, ob in Amerika auch Prozesse gegen amerikanische Kriegsverbrecher geführt worden seien. Der Vorsitzende hat die Frage nicht zugelassen, weil sie nicht zur Sache gehöre, es sich vielmehr insoweit um politische Äußerungen handele. Nach längerer Erörterung insbesondere zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt zog sich das Gericht zur Beratung zurück und ließ dann die Frage ebenfalls nicht zu. Vorher hatte der Vorsitzende mehrere Male erklärt, das seien politische Äußerungen, die nicht in das Verfahren gehörten, es müsse jetzt Schluß damit sein. Der Berichterstatter hatte durch das Zuschlagen von Akten, ostentatives Hinwenden zum Vorsitzenden und Einreden auf diesen zu erkennen gegeben, daß die Ausführungen des Verteidigers ihm äußerst mißliebig seien. Die Beschwerdeführer meinen, beide Richter hätten dadurch den Eindruck erweckt, daß sie nicht bereit seien, Erklärungen des Verteidigers hinzunehmen.
Dieses Verhalten rechtfertigt nicht die Besorgnis der Befangenheit, Nach dem eigenen Vorbringen der Revisionsführer ist die Bedeutung der Frage und ihre Zulässigkeit länger erörtert worden. Die Frage betraf nicht die Angeklagten und ihre Taten, ja nicht einmal die deutsche Rechtsprechung, gehörte also nicht zur Sache, Sie konnte daher nach § 241 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 240 Abs. 2 StPO vom Vorsitzenden und gemäß § 238 Abs. 2 StPO vom Gericht zurückgewiesen werden (vgl. BGHSt 2, 284). Das festzustellen bedurfte keiner längeren Erörterung. Diese ihre Ansicht haben der Vorsitzende und der Berichterstatter durch ihr Verhalten zum Ausdruck gebracht. Daraus, daß ein Richter zutreffend eine Frage für verfahrensfremd hält und dies bei einer Sachlage, bei der die Verfahrensfremdheit so klar zu Tage liegt wie hier, den Beteiligten unmißverständlich und entschieden zu erkennen gibt und auf diese Weise ersichtlich eine längere unnütze Erörterung darüber zum Abschluß bringen will, kann nicht seine Befangenheit hergeleitet werden.
3.
Zur Ablehnung sämtlicher Mitglieder des Schwurgerichts am 21. Oktober 1968 wird auf die Entscheidungen BGHSt 18, 200 und 21, 334, 338 verwiesen. Danach ist der unbedingte Revisionsgrund des § 388 Nr. 3 StPO nicht schon deshalb gegeben, weil das Ablehnungsgesuch von einem unvorschriftsmäßig besetzten Gericht verworfen worden ist. Es kommt vielmehr darauf an, ob das Gesuch sachlich gerechtfertigt war. Das war es jedoch, was keiner weiteren Erörterung bedarf, keineswegs.
4.
Die weiteren Ablehnungsgesuche waren offensichtlich unbegründet.
III.
Die Besetzung der Geschworenenbank.
In vielerlei Hinsicht wird von den Angeklagten geltend gemacht, das Schwurgericht sei in der Person eines oder aller Geschworenen nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen. Mehrere Fehler seien bereits beim Zustandekommen und bei der Veröffentlichung der Vorschlagslisten für die Geschworenen vorgekommen (§§ 36, 39 GVG). Die Veröffentlichung sei durch den zuständigen Richter beim Amtsgericht nicht ordnungsgemäß nachgeprüft worden. Auch bei der Wahl der Vertrauenspersonen für den Ausschuß gemäß §§ 40 bis 42 GVG sei wiederholt gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen worden. Außerdem hätte die Sitzung des Ausschusses öffentlich sein müssen; der Ausschuß habe ferner keine echte Wahl der Geschworenen vorgenommen. Schließlich habe die Zahl und Verteilung der Geschworenen nicht der Vorschrift der §§ 43, 77 GVG entsprochen.
1.
Fehler bei der Aufstellung und Veröffentlichung der Vorschlagslisten und ihrer Prüfung durch den Richter.
a)
Nach der Behauptung der Angeklagten Ca., Ja. und Ri. ist bei der Aufstellung der Vorschlagslisten für die beim Urteil mitwirkenden Geschworenen gegen mehrere gesetzliche Bestimmungen verstoßen worden. Insbesondere seien Vorgeschlagene nicht aus dem gesamten in Betracht kommenden Personenkreis gewählt worden. Die Stadt D. habe bewußt keine städtischen Bediensteten vorgeschlagen. Mehrere Gemeinden hätten Frauen von der Vorschlagsliste ausgeschlossen oder weniger als die nach § 36 Abs. 3 GVG vorzuschlagenden Personen in die Liste aufgenommen. Dadurch sei nicht nur gegen die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, sondern auch gegen die Artikel 3, 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen worden.
b)
Die meisten Beschwerdeführer machen geltend, daß die Vorschlagslisten nicht gemäß § 36 Abs. 2 GVG eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufgelegt worden seien.
Außerdem ist nach der Behauptung mehrerer Beschwerdeführer der Zeitpunkt der Auflegung in einigen Fällen nicht oder nicht fristgerecht öffentlich bekannt gemacht worden.
c)
Ferner wird beanstandet, die Prüfung durch den Richter des Amtsgerichts habe nicht der Vorschrift des § 39 GVG entsprochen.
d)
Das gesamte Vorbringen kann den Revisionen nicht zum Erfolg verhelfen.
Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt dargelegt hat, ist nicht jeder Verstoß gegen eine Vorschrift, die zum System der Normen gehört, die den im Einzelfall zuständigen Richter bestimmen, zugleich ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 19, 38, 42; 22, 254, 256, 258 ff). Die Bestimmung soll der Gefahr vorbeugen, daß die Justiz durch sachlich nicht gerechtfertigte Maßnahmen der rechtsprechenden Organe sachfremden Einflüssen ausgesetzt wird (BVerfGE 17, 294, 299; 24, 33, 54). Daher hat das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde, die sich darauf gründete, die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen habe nicht die in § 36 Abs. 3 GVG a.F. vorgesehene Anzahl von Personen enthalten, nicht angenommen. Es hat dazu ausgeführt, zwischen dem Vorschlag der Gemeinden und der Berufung zum Geschworenen liege ein so weiter Weg (Auswahl durch den Ausschuß, Auslosung), daß durch eine zahlenmäßig unrichtige Vorschlagsliste ein sachfremder Einfluß auf die Entscheidung des Schwurgerichts nicht ausgeübt werden könne (Beschluß vom 3. Juni 1969 - 2 BvR 316/68 -). Die Ansicht, daß ein solcher Fehler nicht zu einer ordnungswidrigen Besetzung des Gerichts führt, hatte bereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in BGHSt 22, 122 und im Urteil vom 29. September 1964 - 1 StR 280/64 - (insoweit in BGHSt 20, 37 und NJW 1964, 2432 nicht abgedruckt) vertreten. Die Einwendungen der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung dringen nicht durch. Mit dem 1. Strafsenat stimmt der erkennende Senat darin überein, daß Fehler, die Verwaltungsbehörden beim Zustandekommen der Vorschlagslisten begehen, außerhalb des Bereiches liegen, auf den die Gerichte unmittelbar Einfluß und Einwirkungsmöglichkeiten haben und deshalb die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts nicht in Frage stellen können. Die Verantwortung für die Auswahl der Schöffen und Geschworenen hat das Gesetz nach demokratischen Regeln zwischen Justiz und innerer Verwaltung aufgeteilt. Die Aufstellung der Vorschlagslisten ist den Gemeinden übertragen. In den Zuständigkeits- und Prüfungsbereich der Justiz gelangt das Verfahren erst mit der Einreichung der Vorschlagslisten nebst Einsprüchen an den Amtsrichter (vgl. BGHSt 22, 122).
Was vorher geschehen ist, kann und darf der Amtsrichter nur in engen Grenzen nachprüfen. In § 39 GVG ist ihm nur auferlegt, die Beachtung des § 36 Abs. 2 GVG, der die Auflegung der Vorschlagslisten in der Gemeinde für eine Woche und die vorherige Bekanntmachung der Auflegung vorschreibt, zu prüfen und die Abstellung etwaiger Mängel zu veranlassen. Auf die Zusammenstellung der Vorschlagslisten kann er keinen Einfluß nehmen (vgl. Schorn, Der Laienrichter in der Strafrechtspflege S. 63). Aber auch Fehler bei der Prüfung, ob der Vorschrift des § 36 Abs. 2 GVG Genüge getan ist, machen die auf Grund der Vorschlagsliste vorgenommene Schöffenwahl nicht nichtig (vgl. auch Schorn a.a.O. S. 68). Der Mangel der öffentlichen Auflegung verliert mit der Wahl der Schöffen durch den Ausschuß seine Bedeutung. Die öffentliche Auflegung dient - ähnlich wie bei Aufgeboten und dergleichen - nur dazu, Gelegenheit zu Einsprüchen gegen die Vorschlagsliste nach § 37 GVG zu geben, damit der Wahlausschuß unfähige oder in die Vorschlagsliste nicht aufzunehmende Personen (§§ 32 - 34 GVG) aus der Vorschlagsliste wieder entfernen kann. Im übrigen konnte sich hier der Amtsrichter auf die amtliche Erklärung des Rechtsamts der Stadt D. verlassen, daß die Vorschlagslisten eine Woche lang öffentlich aufgelegen hätten und der Zeitpunkt der Auflegung vorher öffentlich bekanntgemacht worden sei; er war nicht verpflichtet, weitere eigene Nachforschungen anzustellen. Die behaupteten Fehler in Wie., Schl. und Gr.-U. liegen nicht vor oder sind ganz unwesentlich.
2.
Wahl der Vertrauenspersonen für den Wahlausschuß.
a)
Die Angeklagten Ca. Ja. und Ri. machen geltend, die Kreistage des Kreises Bergstraße (für den Wahlausschuß beim Amtsgericht F./Odw.), des Kreises Di. (für den Wahlausschuß beim Amtsgericht Gr.-U.) und des Kreises Er. (für den Wahlausschuß beim Amtsgericht in Hö./0dw.) hätten bei der Wahl der Vertrauenspersonen für den Wahlausschuß mehrfach gegen § 40 Abs. 3 i.V. mit § 84 GVG, Art. 3 GG verstoßen.
aa)
Sie hätten den für die Wahl in Frage kommenden Personenkreis eingeschränkt und nur Mitglieder der im Kreistag vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften für wählbar angesehen.
bb)
Der Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG sei deswegen verletzt, weil die genannten Kreistage auch keine Frau, sondern nur männliche Personen als Vertrauenspersonen gewählt hätten.
cc)
In der Liste vom 22. Juni 1966 seien mit einer Ausnahme nur Einwohner der Stadt Gr.-U. als Vertrauenspersonen angegeben. Da Einwohner der sonstigen 17 Gemeinden des Amtsgerichtsbezirks nicht gewählt seien, liege ein weiterer Verstoß gegen Art. 3 GG und gegen § 40 Abs. 3 GVG vor.
dd)
Der Kreistag von Di. habe zudem in der Sitzung vom 22. Juni 1966 gar keine Vertrauenspersonen für den Wahlausschuß, sondern Personen für die Vorschlagsliste für die Schöffen und Geschworenen gewählt, wie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergebe.
ee)
Der Kreistag Er. habe in seiner Sitzung vom 6. Juli 1966 statt "Vertrauenspersonen für den Wahlausschuß" Vertrauenspersonen "für die Ausschüsse bei den Ortsgerichten" gewählt. Da Ortsgerichte nicht mit den Amtsgerichten identisch seien, hätten bei der Wahl der Geschworenen Vertrauenspersonen mitgewirkt, die nicht für den Wahlausschuß gewählt worden seien.
ff)
Schließlich habe der Kreistag Er. am 6. Juli 1966 gar nicht gewählt, sondern pauschal dem Vorschlag der Parteien zugestimmt.
Aus allen diesen Gründen seien die Wahlausschüsse, die die Geschworenen Peter Ge. (Amtsgericht F./Odw.), Georg O. (Amtsgericht Gr.-Ü.) und Heinrich A. (Amtsgericht Hö./Odw.) gewählt haben, nicht richtig besetzt gewesen. Diese Geschworenen seien nicht ordnungsmäßig gewählt worden.
b)
Alle diese Rügen haben keinen Erfolg.
Nach § 40 Abs. 2 GVG besteht der Wahlausschuß aus dem Amtsrichter als Vorsitzendem, einem von der Landesregierung zu bestimmenden Verwaltungsbeamten sowie zehn Vertrauenspersonen als Beisitzern. Absatz 3 Satz 1 dieser Bestimmung schreibt vor, daß die Vertrauenspersonen aus den Einwohnern des Amtsgerichtsbezirks von den Vertretern des ihm entsprechenden unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt werden.
Hier werden nur Fehler bei der Wahl dieser Vertrauenspersonen durch die zuständige Verwaltungsstelle geltend gemacht. Wie weit die Zusammensetzung des Ausschusses und Fehler bei der Wahl der Vertrauenspersonen vom - Revisions - Gericht nachgeprüft werden können und einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO geben, ist in Rechtsprechung und Schrifttum noch nicht eindeutig geklärt.
Hat eine zuständige Verwaltungsstelle überhaupt keine Vertrauensleute für den Ausschuß gewählt, so ist ein Ausschuß zur Wahl der Schöffen und Geschworenen im Sinne des § 40 GVG nicht vorhanden; ein Geschworener kann dann auch nicht wirksam gewählt werden (BVerfGE 31, 181).
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß der Ausschuß nicht gesetzmäßig sei und Geschworene und Schöffen nicht wirksam wählen könne, wenn eine Person als Vertrauensperson an der Ausschußsitzung teilgenommen hatte, die nicht von der zuständigen Vertretung des Verwaltungsbezirks gewählt war (BGHSt 20, 37, 39 f; 20, 309). Ferner hat der Bundesgerichtshof mehrere Male nachgeprüft, ob der bei der Ausschußsitzung anwesende und die Schöffen und Geschworenen mitwählende Verwaltungsbeamte von der zuständigen Stelle bestimmt worden war (BGHSt 12, 197, 202 ff; Urteile vom 20. Dezember 1960 - 1 StR 481/60 - insoweit in BGHSt 15, 274 nicht abgedruckt; vom 13. November 1970 - 1 StR 412/70 - in NJV 1971, 1093 insoweit ebenfalls nicht veröffentlicht). Daraus ergibt sich, daß nach diesen Entscheidungen auch dann, wenn eine unzuständige Stelle den Verwaltungsbeamten für den Ausschuß bestimmt hatte, die unter Mitwirkung dieses Beamten gewählten Geschworenen nicht wirksam gewählt worden sind. Sie sind daher nicht Richter im Sinne des § 338 StPO (vgl. auch RGSt 67, 120).
Diese Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf den hier gegebenen Fall übertragen, daß zwar die zuständigen Stellen die Vertrauenspersonen gewählt haben, bei der Wahl aber andere Fehler unterlaufen sein sollen. Nicht jeder Fehler bei einer Wahl macht diese nämlich ungültig. Liegen nur solche Fehler vor, die nicht zur Ungültigkeit der Wahl führen, so ist ein Wahlausschuß vorhanden, der dann auch rechtswirksam die Schöffen und Geschworenen wählen kann. Welche etwaigen Fehler die Wahl der Vertrauenspersonen nichtig machen, kann im Einzelfall allerdings zweifelhaft sein. Es muß sich dabei auf jeden Fall um eine Verletzung ganz wesentlicher Vorschriften handeln. Der 1. Strafsenat hat in einer anderen Sache eine Revision des Verteidigers des Angeklagten Ja., die ähnliche Fehler bei der Wahl der Vertrauenspersonen (nur Parteimitglieder seien bestellt und es sei nicht gewählt, nur Männer und nicht Frauen seien berücksichtigt worden) vorgetragen hatte, wie sie hier geltend gemacht werden, durch Beschluß vom 16. September 1971 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen (1 StR 32/71), also die gerügten Fehler nicht als wesentlich angesehen. Auch der-erkennende Senat neigt zu dieser Ansicht. Indessen braucht die Frage nicht eingehend erörtert zu werden, weil die behaupteten Fehler entweder nicht nachgewiesen sind oder offensichtlich nicht so schwer wiegen, daß sie zur Nichtigkeit der Wahl des Ausschusses führen oder sonst dessen Bestehen beeinträchtigen könnten.
aa)
Daß die Kreistage der Kreise Bergstraße, Di. und Er. nur Mitglieder der in den Kreistagen vertretenen politischen Parteien für wählbar angesehen haben, geht aus den von den Beschwerdeführern angegebenen Unterlagen nicht hervor. Zwar ist in den einschlägigen Protokollen über die Sitzungen dieser Kreistage hinter dem Namen der gewählten Vertrauensperson jeweils eine Partei angeführt. Aus dem Protokoll der Sitzung des Kreistags des Landkreises Er. vom 6. Juli 1966 ergibt sich jedoch, daß von den Parteien Vorschläge für die Wahlen gemacht worden waren. Die Angabe der Partei hinter dem Namen braucht demnach nur zu bedeuten, daß die betreffende Partei diese Vertrauensperson vorgeschlagen hatte (die Vertrauenspersonen sind meistens Vertreter politischer Parteien - vgl. Kern, Gerichtsverfassungsrecht 4. Aufl. S. 170), nicht aber, daß die vorgeschlagene Person auch Mitglied der betreffenden Partei war. Es steht nicht fest, daß alle damals von den Kreistagen gewählten Vertrauenspersonen Mitglieder von Parteien oder Wählergemeinschaften gewesen sind, was in dieser Allgemeinheit nicht einmal von den Beschwerdeführern vorgetragen wird. Ob alle gewählten Ausschußmitglieder politischen Parteien angehörten, hat der Kreistag ersichtlich nicht geprüft. Da der Kreistag des Kreises Bergstraße in der Sitzung vom 27. Juni 1966 durch Handaufheben Vertrauenspersonen für 6 Amtsgerichte wählte, müssen auch hier entsprechende Vorschläge vorgelegen haben. Ähnliches gilt für den Kreis Di. Es ist wenig wahrscheinlich, daß alle Mitglieder der Kreistage der irrigen Ansicht gewesen seien, nur Mitglieder der in den Kreistagen vertretenen Parteien und Wählergemeinschaften seien als Vertrauenspersonen wählbar. Aber selbst dann, wenn nur Mitglieder von Parteien gewählt worden sein sollten, würde damit noch nicht bewiesen sein, daß die Kreistagsmitglieder bewußt andere Personen ausgeschaltet haben. Die vorgeschlagenen Personen konnten das allgemeine Vertrauen besitzen und für besonders geeignet gehalten worden sein. Welche Gründe im einzelnen zu der Wahl geführt haben, kann vom Revisionsgericht - jedenfalls nach so langer Zeit - nicht mehr festgestellt werden.
bb)
Daß die Kreistage keine Frauen und für das Amtsgericht Gr.-U. mit einer Ausnahme nur Einwohner Gr.-U. als Vertrauenspersonen gewählt haben, beruht ersichtlich auf den Vorschlägen der Parteien und der Wählergemeinschaft. Da ferner nirgends gesetzlich festgelegt ist, daß auch Frauen und Bürger nicht nur aus einer Gemeinde, sondern aus möglichst vielen Gemeinden gewählt werden müssen, die Kreistage die vorgeschlagenen Personen für geeignet hielten und eine Frau nicht vorgeschlagen war, kann die Wahl auch nicht als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz angesehen werden. Dieser zwingt nicht dazu, auch Frauen zu wählen und Mitglieder aller zum Amtsgerichtsbezirk gehörenden Gemeinden anteilmäßig bei der Wahl für den Ausschuß zu berücksichtigen.
cc)
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer hat der Kreis Di. in seiner Sitzung vom 22. Juni 1966 Vertrauenspersonen für den Wahlausschuß nach § 40 GVG und nicht für die Vorschlagsliste für die Schöffen und Geschworenen gewählt. Als Punkt 4 stand nach der Sitzungsniederschrift auf der Tagesordnung:
"Wahl der Schöffen und Geschworenen, hier: Bildung der Ausschüsse bei den Amtsgerichten".
Soweit es später in der Sitzungsniederschrift heißt, der Kreistag habe einstimmig folgende Personen gewählt, die "in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen und Geschworenen bei den einzelnen Amtsgerichten" aufgenommen werden sollten, handelt es sich ersichtlich um einen Bezeichnungsfehler bei Abfassung der Niederschrift. Deutlich ergibt sich dies aus der Mitteilung der Kreisverwaltung an das Amtsgericht Gr.-U. vom 6. Juli 1966, in der die als "Vertrauenspersonen für die Schöffenwahlausschüsse" gewählten Personen genannt werden.
dd)
Ebenfalls handelt es sich um ein offensichtliches Schreib- oder Hörversehen bei der Aufnahme des Sitzungsprotokolls des Kreistages des Landkreises Erbach vom 6. Juli 1966, soweit es darin heißt, der Kreistag habe den Vorschlägen für die Wahl der Vertrauenspersonen für die Ausschüsse bei den "Ortsgerichten" zugestimmt. Denn unmittelbar vorher ist genau dargelegt, daß die Wahl der Vertrauenspersonen für die Ausschüsse bei den Amtsgerichten zur Entscheidung über die Einsprüche gegen die Vorschlagslisten und die Wahl der Schöffen und Geschworenen erfolge. Im übrigen sind im hessischen Ortsgerichtsgesetz vom 6. Juli 1952 (GVBl 124) Ausschüsse nicht vorgesehen.
ee)
Das Vorbringen, der Kreistag Er. habe gar nicht gewählt, ist offensichtlich unbegründet.
Sie machen geltend, der Landgerichtspräsident habe nicht gemäß § 43 Abs. 1 i.V. mit § 84 GVG die für das Schwurgericht im Geschäftsjahr 1967 erforderlichen Hauptgeschworenen bestimmt. Er habe nur verfügt, entsprechend der Verteilung der Schöffen sei jeweils eine bestimmte Zahl Hauptgeschworener in den betreffenden Amtsgerichtsbezirken zu wählen. Deshalb bestehe auch ein erhebliches Mißverhältnis zwischen der Zahl der erforderlichen und derjenigen der gewählten Geschworenen. Außerdem habe der Landgerichtspräsident die Hauptgeschworenen nicht gleichmäßig auf die Amtsgerichtsbezirke verteilt. Für die Verteilung sei zudem nach § 77 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht der Landgerichtspräsident, sondern die Landes Justizverwaltung zuständig. Deren Ansicht, sie habe in den Runderlassen vom 26. Oktober 1950 (3221 - IV a 1 - 7366 = JMBl. 1950, 107) und vom 21. Dezember 1950 (3221 - IV 1 a - 8254 a JMBl. 1951, 12) die Befugnis auf den Landgerichtspräsidenten delegiert, sei nicht richtig; dazu habe ihr auch die Ermächtigung gefehlt.
Ob die gerügten Fehler überhaupt geeignet sind, die nicht ordnungsmäßige Besetzung des Gerichts zu begründen, oder ob sie so weit im Vorfeld des gerichtlichen Verfahrens liegen, daß sie niemals einen - absoluten - Revisionsgrund bilden können, kann dahin stehen (vgl. zur Rechtsbeständigkeit der Wahl Schorn a.a.O. S. 78, 79). Denn sie liegen gar nicht vor.
a)
Daß der Landgerichtspräsident die für erforderlich gehaltene Zahl der Geschworenen mit 54 festgestellt hat, geht einwandfrei aus den von den Beschwerdeführern angeführten Verfügungen vom 6. Juli 1966 und 8. September 1966 sowie aus der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten vom 20. Mai 1970 hervor. Danach hat er die Zahl der Hauptgeschworenen zunächst auf 36 bestimmt und sie dann auf 54 erhöht. Die Zahlen sind in der Verfügung vom 8. September 1966 für die Amtsgerichtsbezirke jeweils einzeln genannt. Dazu kamen noch die bereits in der Verfügung vom 6. Juli 1966 für den Amtsgerichtsbezirk La. bestimmten zwei Geschworenen. Die Summe beträgt 54.
b)
Da die Erhöhung mit Rücksicht darauf geschah, daß ein Geschworener möglichst nur zu einer Tagung herangezogen werden soll (§ 85 GVG) und durchschnittlich im Jahr sechs Schwurgerichtstagungen stattfanden, kann die Höhe der Zahl nicht beanstandet werden, auch wenn sich später eine weit geringere Zahl als erforderlich herausgestellt haben sollte.
c)
Die Art, wie die Hauptgeschworenen nach § 77 Abs. 2 GVG auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke verteilt worden sind, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Daß die Hauptgeschworenen genau gleichmäßig nach einem festen Schlüssel auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke verteilt werden müßten, ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Ob der Landgerichtspräsident für den Amtsgerichtsbezirk Lampertheim zunächst die Zahl von 2 auf 3 heraufsetzen und später ein dann erforderlichwerdendes neues Wahlverfahren nicht in Gang setzen wollte, weil dort die zwei Hauptgeschworenen bereits gewählt waren, unterlag seiner mit der Revision nicht angreifbaren Entscheidung.
d)
Nach § 77 Abs. 2 Satz 1 i.V. mit § 84 GVG obliegt die Verteilung der Hauptgeschworenen auf die verschiedenen Amtsgerichtsbezirke der Landesjustizverwaltung. Hier hat das Hessische Justizministerium diese Aufgabe durch den von den Beschwerdeführern genannten Runderlaß vom 21. Dezember 1950 dem Landgerichtspräsidenten übertragen. Die Ausführungen der Beschwerdeführer sind, soweit sie die Tatsache der Übertragung als solche bestreiten, offensichtlich unbegründet. Zutreffend tragen die Revisionsführer dagegen vor, daß die Landesjustizverwaltung zur Übertragung dieser Aufgabe einer gesetzlichen Ermächtigung bedurft hätte, wenn es sich dabei um eine Rechtsetzungsfunktion handelte. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Verteilung jedoch eine Verwaltungsaufgabe. Der Gesetzgeber hat sie dadurch, daß er sie der Landesjustizverwaltung und nicht den Gerichten übertrug, als reine Verwaltungsaufgabe und nicht einmal als eine justizförmige Verwaltungsaufgabe gekennzeichnet (vgl. dazu Schäfer in Loewe/Rosenberg, 21. Aufl. Einleitung S. 58; Eberhardt Schmidt, Lehrkommentar 2. Aufl. Teil I Rdn. 482 - 486; Teil III § 43 GVG Rdn. 43, vgl. auch BGHSt 3, 68). Die Landesjustizverwaltung kann aber eine reine Verwaltungsaufgabe auf eine ihr untergeordnete Verwaltungsbehörde, hier den Landgerichtspräsidenten, übertragen, ohne daß es dazu einer besonderen Ermächtigung bedarf (vgl. auch Sax a.a.O. § 77 Anm. 2 a).
4.
Unzutreffend ist auch die Meinung der Beschwerdeführer Ca., Ja. und Ri. die Wahl der Geschworenen Emil Ma., Karl Me. und Käthe Ti. beim Amtsgericht Darmstadt sei vorschriftswidrig verlaufen.
a)
Daß Oberamtsrichter ... die Sitzung des Wahlausschusses für den 14. Oktober 1966 als Vorsitzender des Ausschusses anberaumte und die Sitzung als solcher leitete, ist selbstverständlich. Die äußere Fassung des Protokolls und die Bezeichnungen im Protokoll (vgl. Anlage 24 zum Schriftsatz vom 4. Februar 1970 Bl. 10750 d.A.) als "Sitzung des Amtsgerichts" und des Oberamtsrichters ... als "Richter" besagen demgegenüber nichts. Abgesehen davon, daß das Protokoll nicht die Beweiskraft des § 274 StPO hat, wird in ihm die Sitzung als "zur Wahl der Schöffen und Geschworenen" anberaumt bezeichnet.
b)
Unrichtig ist die Behauptung der Beschwerdeführer, es habe keine echte Wahl stattgefunden, weil die Mitglieder des Ausschusses die Vorschlagsliste nicht gekannt hätten, der Vorsitzende nur einzelne Namen ausgesucht und die Beisitzer dem dann lediglich zugestimmt hätten. Jedem Mitglied des Ausschusses war mit der Ladung zur Ausschußsitzung eine Abschrift der zusammengefaßten Vorschlagslisten der einzelnen Gemeinden übersandt worden mit der Bitte, sie zum Termin mitzubringen (vgl. Ladungsverfügung vom 12. September 1966 - Bl. 27 der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft vom 24. Juni 1970 - und dienstliche Äußerung des Oberamtsrichters ... vom 22. April 1970 - Bl, 25 der genannten Gegenerklärung -). Nach der dienstlichen Äußerung hat dann jedes Ausschußmitglied an Hand dieser Listen je einen Vorschlag unterbreitet, über den sofort abgestimmt wurde.
c)
Daß die Sitzung des Wahlausschusses öffentlich sein müsse, ist im Gegensatz zur späteren Auslosung der Schöffen für die einzelnen Sitzungen, die nach § 45 Abs. 2 GVG in öffentlicher Sitzung vorgenommen werden muß, nirgends festgelegt. Die §§ 169 ff GVG gelten nur für Sitzungen erkennender Gerichte, zu denen die Wahlausschüsse nicht gehören. Der von den Beschwerdeführern behauptete Grundsatz, Sitzungen seien regelmäßig öffentlich, besteht nicht (vgl. Schorn a.a.O. S. 72, 76; Müller in KMR GVG § 40 Anm. 3, § 45 Anm. c)).
5.
Von allen Beschwerdeführern, mit Ausnahme der Angeklagten Pf. und T., wird beanstandet, daß statt des ausgelosten Hauptgeschworenen Michael Ma. der Hilfsgeschworene Emil Ma. mitgewirkt hat. Michael Ma. sei am 7. Juli 1967 gemäß den §§ 84, 54 GVG von der Teilnahme an der zweiten Tagung des Schwurgerichts, in der die vorliegende Sache verhandelt wurde, entbunden worden. Obwohl bei Eingang seines Antrags auf Entbindung an bereitester Stelle der Hilfsgeschworenenliste der Studienrat Dr. Ludwig Schn. gestanden habe, sei nicht dieser einberufen worden, sondern Dr. S., der dann später ebenfalls vom Geschworenenamt entbunden worden sei. Erst daraufhin sei Emil Ma. berufen worden und habe dann auch mitgewirkt.
Auch dieses Vorbringen bleibt erfolglos.
a)
Fällt ein Hauptgeschworener für eine Sitzung oder Tagung weg, so ist grundsätzlich derjenige Hilfsgeschworene heranzuziehen, der in dem Zeitpunkt, in dem der Antrag des Hauptgeschworenen auf Entbindung von seinem Amt beim Gericht eingeht oder sonst der Hinderungsgrund bekannt wird, an bereitester Stelle der Hilfsge-chworenenliste steht (BGH Urt. vom 18. September 1957 - 2 StR 52/57 -; KMR 6. Aufl. GVG § 49 Anm. 3 a; Schäfer a.a.O. GVG § 49 Anm. 4 b); Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 49 GVG Anm. 4). Den ursprünglichen Antrag des Geschworenen Michael Ma. vom 15. Juni 1967 auf Entbindung vom Amt des Geschworenen hat der Vorsitzende am 19. Juni 1967 abgelehnt, da die vorgelegten Unterlagen keine Verhinderung ergaben. Damit war dieser Antrag nach der rechtlich einwandfreien Ansicht des Vorsitzenden endgültig erledigt. Zu Unrecht bestreiten die Revisionen das. Der Vorsitzende hat zugleich mit seiner Entscheidung eine Wiedervorlage mit den Unterlagen für die Ergänzungsgeschworenen in fast 2 Monaten verfügt. Dadurch gab er zu erkennen, daß er den Antrag auf Entbindung für erledigt hielt. Michael Ma. hat seinen Antrag mit einem am 29. Juni 1967 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz dadurch erneuert, daß er die entsprechenden Unterlagen einreichte. Am 7. Juli 1967 entband ihn der Vorsitzende nach Anhörung der Staatsanwaltschaft von der Teilnahme an der Sitzung. Da Dr. Schn. am 29. Juni 1967 an bereitester Stelle der Hilfsgeschworenenliste stand, hätte er demnach an sich als Ersatzgeschworener für Michael Ma. mitwirken müssen.
b)
Ebenfalls am 29. Juni 1967 ging nun aber beim Landgericht die Mitteilung ein, daß der Geschworene F., der für die vierte, am 1. August 1967 beginnende Tagung des Schwurgerichts ausgelost war, bereits am 11. März 1967 gestorben sei.
Am 30. Juni 1967 ordnete die 1. Strafkammer gemäß § 77 Abs. 3 Satz 2 GVG i.V.m. § 52 GVG die Streichung des Geschworenen F. und seine Ersetzung durch den - bisherigen - Hilfsgeschworenen Dr. Ludwig Schn., der zu dieser Zeit auch an erster Stelle der Hilfsgeschworenenliste stand, in der Geschworenenliste an.
c)
Der Vorsitzende der zweiten Tagung des Schwurgerichts war nach seiner dienstlichen Äußerung vom 6. Mai 1970 der Ansicht, daß Dr. Schn. ranggleich sowohl für die zweite wie auch für die vierte Tagung bereit stehe. Weil die Strafkammer ihn jedoch bereits am 30. Juni 1967 als Nachfolger für F. zum Hauptgeschworenen für die schon am 1. August beginnende vierte Tagung bestellt habe, sei er für die zweite Tagung, die erst am 2. Oktober begann, nicht mehr verfügbar. Ein Hilfsgeschworener, der für zwei Tagungen als Ersatz- oder Hauptgeschworener an bereitester Stelle stehe, müsse dem Schwurgericht zur Verfügung stehen, das als erstes seiner bedürfe. Dieser Begründung kann nicht beigetreten werden.
Für einen dauernd wegfallenden Hauptgeschworenen ist der zum maßgeblichen Zeitpunkt an erster Stelle der Hilfsgeschworenenliste stehende Hilfsgeschworene heranzuziehen. Die Ersetzung des verhinderten Hauptgeschworenen tritt kraft Gesetzes ein (RGSt 65, 319, 321; BGHSt 22, 289, 291). Darüber, welches der dafür maßgebliche Zeitpunkt ist, sind Rechtsprechung und Schrifttum jedoch nicht einig. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juni 1959 - 2 StR 7/59 - (mitgeteilt bei Herlan GA 1959, 338) ausgesprochen, daß auf den Eingang der Verhinderungserklärung beim Gericht abzustellen sei (vgl. dazu auch Urt. vom 2. August 1961 - 2 StR 302/61 - und Müller in KMR GVG § 42 Anm. 2 c)), weil damit der der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Gedanke, die Schöffenauswahl soweit wie möglich von Ermessensentscheidungen freizuhalten, am besten verwirklicht werde. Andererseits ist wiederholt die Auffassung vertreten worden, daß für die Ersetzung des dauernd verhinderten Hauptgeschworenen der Zeitpunkt seiner Streichung in der Hauptgeschworenenliste maßgeblich sei (vgl. BGHSt 10, 252, 253; BGH Urt. vom 9. Februar 1960 - 1 StR 690/59 - und vom 13. September 1966 - 5 StR 342/66 -; Kleinknecht a.a.O. § 52 Anm. 1). Dabei wird nicht gesagt, ob mit diesem Zeitpunkt der Beschluß, daß der Hauptgeschworene zu streichen sei, oder die tatsächliche Streichung in der Hilfsgeschworenenliste, wofür jeweils der Wortlaut der Entscheidungen sprechen könnte, gemeint ist (Schäfer a.a.O. § 42 Anm. 7 a), § 52 Anm. 3 b) stellt wohl auf den Zeitpunkt des Beschlusses ab).
Kommt es auf den Zeitpunkt der Streichung (sei es der Beschlußfassung, sei es der tatsächlichen Streichung) an, so liegt dieser hier später als der für die Heranziehung Dr. Schn. als Ersatzgeschworener für die zweite Tagung des Schwurgerichts maßgebliche Eingang der Verhinderungsanzeige von Michael Ma. Dr. Schn. hätte dann für die zweite Tagung herangezogen werden müssen, wie die Beschwerdeführer vortragen. Unabhängig davon wäre er Hauptgeschworener für die vierte Tagung geworden; eine frühere Heranziehung als Hilfsgeschworener steht dem nicht entgegen (RGSt 65, 319, 321; BGHSt 25, 66, 69).
Die Frage, welcher Zeitpunkt maßgeblich ist und wer dann heranzuziehen ist, wenn die Verhinderungsanzeigen für den vorübergehend und für den dauernd verhinderten Hauptgeschworenen gleichzeitig beim Gericht eingehen, braucht jedoch nicht abschließend erörtert zu werden, da die Ansicht des Vorsitzenden, daß Dr. Schn. für ihn nicht verfügbar sei, unabhängig davon, ob dieser für die zweite Tagung hätte herangezogen werden müssen, nicht willkürlich und mindestens vertretbar war.
Soweit ersichtlich, ist ein Fall, wie er hier vorliegt, noch nicht entschieden worden. Seine Besonderheit liegt darin, daß derselbe Hilfsgeschworene zugleich als Hilfsgeschworener für die zweite Tagung und als - neuer - Hauptgeschworener für die vierte Tagung des Schwurgerichts, das jedoch seine Sitzungen früher als das der zweiten Tagung abhielt, in Betracht kam. Als der Vorsitzende der zweiten Tagung festzustellen hatte, ob Michael Ma. an der Mitwirkung in der zweiten Tagung verhindert war und wer für ihn einzutreten hatte, war Dr. Schn. schon in der Liste der Hilfsgeschworenen gestrichen; mindestens war seine Streichung angeordnet worden. In diesem Zeitpunkt stand er nach dem Beschluß vom 30. Juni 1967 oder sogar nach der Liste nicht einmal mehr als Hilfsgeschworener zur Verfügung. Angesichts dieser besonderen Lage des Falles und der nicht klaren Rechtsprechung über den maßgeblichen Zeitpunkt für den Eintritt des Hilfs- oder Ersatzgeschworenen befand sich der Vorsitzende in einer schwierigen Lage. Bei seiner Entscheidung gab er ausschlaggebendes Gewicht dem in § 77 Abs. 4 Satz 2 und § 90 Abs. 2 GVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Grundsatz, daß der Laienrichter bei einer gleichzeitigen Belastung mit mehreren Richterämtern dasjenige Amt zu übernehmen hat, zu welchem er zuerst einberufen worden ist (vgl. dazu auch das vorgenannte Urteil BGHSt 25, 66). Das war hier das Amt als Hauptgeschworener in der vierten Tagung. Wie lange diese dauerte und ob die Tätigkeit in ihr eine Mitwirkung in der zweiten Tagung aus tatsächlichen Gründen unmöglich machte, steht außerdem nicht fest. Bei einer längeren Dauer der vierten Sitzungsperiode hätte Dr. Schn. möglicherweise nur in einer Tagungsperiode als Geschworener mitwirken können. Die Teilnahme an zwei - langen - Tagungen würde zudem einem weiteren Grundgedanken, daß Hauptgeschworene möglichst nur zu einer Tagung des Schwurgerichts im Geschäftsjahr herangezogen werden sollen (§ 85 GVG), widersprechen.
Nach alledem war die Ansicht des Vorsitzenden, daß Dr. Schn. nicht als Hilfsgeschworener für die zweite - spätere - Tagung herangezogen werden dürfe, möglicherweise zwar rechtsirrig, aber in jedem Falle vertretbar und nicht willkürlich.
Beruhte die Besetzung des Gerichts auf einer zwar rechtsirrigen, aber vertretbaren Auslegung einer nicht eindeutigen Gesetzesbestimmung durch den Vorsitzenden des Schwurgerichts, so machte die Nichtheranziehung des Hilfsgeschworenen Dr. Schn. die Besetzung des Schwurgerichts nicht vorschriftswidrig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO (vgl. BVerfGE 29, 45, 48; BGHSt 12, 227, 230 f; 12, 402, 405; BGHSt 25, 66, 71 f; BGH Urteil vom 20. Februar 1969 - 2 StR 280/67 S. 29). Da der dann an bereitester Stelle stehende Dr. S. ebenfalls vom Amt des Geschworenen für die zweite Schwurgerichtstagung befreit wurde, mußte der an nächster Stelle der Hilfsgeschworenenliste stehende Emil Ma. eintreten. Dieser hat auch mitgewirkt.
6.
Der Beschwerdeführer Sch. hält allerdings keinen Hinderungsgrund für den Hilfsgeschworenen Dr. S. für gegeben. Dr. S. ist entbunden worden, weil er aus beruflichen Gründen nicht an einem Verfahren mitwirken könne, das voraussichtlich etwa zehn Monate dauern werde. Er ist stellvertretender Leiter der Chemischen Forschung der E. M. AG in D., die damals 50 Chemiker und ca. 250 Angestellte beschäftigte. Ihm oblag die Aufgabe, die Arbeit der einzelnen Forschungsteams zu koordinieren, bei der Festlegung der Forschungsthemen entscheidend mitzuwirken und die technischen Belange verantwortlich zu leiten. Daß ihn bei dieser Sachlage der stellvertretende Vorsitzende des Schwurgerichts als beruflich verhindert ansah und von seinem Geschworenenamt entband, kann rechtlich nicht beanstandet werden. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, kann die berufliche Verhinderung eines Geschworenen seine Entbindung von der Teilnahme an einer Schwurgerichtstagung rechtfertigen (BGHSt 9, 203, 207; BGH NJW 1967, 165; BGH Urt. vom 8. März 1961 - 2 StR 34/61 -). Obwohl das Schwurgericht in der Regel nur an zwei Wochentagen tagen wollte, wäre die Beanspruchung Dr. S. durch die lange Dauer des Verfahrens so stark gewesen, daß seine berufliche Tätigkeit und die Forschungstätigkeit der Firma M. ganz erheblich beeinträchtigt worden wären, wenn dafür nur drei Arbeitstage in der Woche übrig geblieben wären.
IV.
Eine Reihe von Verfahrensrügen richtet sich gegen die Urteilsverkündung und Urteilsbegründung.
1.
Daß das Urteil erst nach Ablauf der Frist des § 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht wird, begründet für sich allein die Revision auch dann nicht, wenn die Frist erheblich überschritten ist (BGHSt 21, 4 m.w. Nachw.). Im übrigen sind hier keine Anhaltspunkte vorhanden, daß die Urteilsgründe das Beratungsergebnis nicht zuverlässig wiedergeben. Daß, soweit die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 2 StGB n.F. in Betracht kommt, das in den Urteilsgründen angeführte Urteil BGHSt 22, 375 bei der Beratung noch nicht bekannt war, ist in diesem Zusammenhang unschädlich. Die in diesem Urteil erörterte Frage betraf die Verjährung. Sie ist eine Rechtsfrage und vom Senat von Amts wegen zu prüfen. Dafür, daß Feststellungen in anderen Fällen, etwa zur Grausamkeit, nicht in der Beratung, sondern erst im schriftlichen Urteil getroffen worden sind, ergibt sich aus dem Urteil nichts.
2.
Die Angriffe, welche die Angeklagten Ca., H. und Ja. gegen die Art der Urteilsverkündung erhoben haben, greifen nicht durch. Nach § 268 Abs. 2 StPO wird das Urteil durch Verlesen der Urteilsformel und durch Verlesen oder mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Urteilsgründe verkündet. Für das Revisionsgericht sind die schriftlichen, nicht die mündlich eröffneten Urteilsgründe entscheidend (BGHSt 8, 41, 42; 21, 149, 151). Die mündlichen Angaben des Vorsitzenden sollen die Prozeßbeteiligten und die bei der Verkündung anwesenden Personen nur vorläufig über die Gründe unterrichten, die das Gericht zu seiner Entscheidung bestimmt haben (BGHSt 8, 42; 15, 263, 264; vgl. auch BGHSt 2, 63, 66; Geier in Loewe/Rosenberg, StPO § 266 Anm. 3 b); Sax in KMR StPO § 260 Anm. 2 b)). Es ist anerkannt, daß das Gericht seinen Urteilsspruch ändern kann, solange die Verkündung noch nicht abgeschlossen ist (RGSt 47, 323; 61, 388, 390; 71, 377, 379; BGH NJV 1953, 155). Daraus leiten die Verteidiger jedoch zu Unrecht einen Revisionsgrund her. Sie bringen vor, wenn der Vorsitzende bei der Urteilsverkündung die für erwiesen erachteten Tatsachen und die Beweisgründe näher angegeben hätte, würden sie zusätzliche Beweisanträge gestellt haben.
Schon gegen die Zulässigkeit dieser Rügen bestehen Bedenken. Die Revision muß bei einer Verfahrensrüge die den angeblichen Mangel enthaltenden Tatsachen angeben (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer H. hat zu der oben genannten allgemeinen Behauptung keine einzelnen Tatsachen mitgeteilt, der Beschwerdeführer Ca. hätte nach dem Vortrag der Revision nur beantragt, die Auskunftspersonen, auch Mitangeklagte, noch einmal zu befragen, und der Beschwerdeführer Ja. führt lediglich aus, er hätte die erneute Vernehmung des Angeklagten Pf. und des Zeugen W. beantragt. Soweit das Vorbringen überhaupt als zulässig angesehen werden könnte, ist es unbegründet. Es ist schon umstritten, ob der Verteidiger ein Recht hat, den Vorsitzenden bei der Urteilsverkündung zu unterbrechen (verneinend RGSt 57, 142; BGH Urteile vom 16. Oktober 1962 - 5 StR 405/62 - und vom 7. Februar 1969 - 4 StR 458/68 - = VHS 36, 368; vgl. aber RGSt 68, 88, Dahs, Handbuch des Verteidigers Rdn. 604; Kleinknecht, a.a.O. § 268 Anm. 3). Darauf kommt es jedoch nicht an. Denn weder die Angeklagten noch ihre Verteidiger haben die Urteilsverkündung unterbrochen oder bis zu deren Schluß Anträge gestellt. Ausweislich des gemäßß § 273 Abs. 1, § 274 StPO absoluten Beweis erbringenden Protokolls der Hauptverhandlung haben die Verteidiger erst ums Wort gebeten, nachdem das Urteil verkündet worden war, der Vorsitzende Rechtsmittelbelehrung erteilt hatte und im Begriff stand, die Verhandlung zu schließen. In diesem Zeitpunkt konnte das Urteil nicht mehr geändert werden. Für die Stellung von Anträgen zur Sache war es zu spät.
3.
Die Beschwerdeführer Ca., Hä., Ja., Ri. und Sch. machen geltend, in zahlreichen Fällen seien Feststellungen von wesentlicher Bedeutung getroffen worden, ohne daß im Urteil die Beweisgründe angegeben würden; ein Teil der Beweisaufnahme sei überhaupt nicht gewürdigt worden. Auch dieses Vorbringen geht fehl.
a)
Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 7 StPO setzt voraus, daß das Urteil überhaupt keine Begründung enthält oder daß bei Tatmehrheit nur für einen Teil der Taten Gründe angeführt oder daß wesentliche Teile des Eröffnungsbeschlusses nicht erschöpft werden (RGSt 40, 184; 43, 297, 298; BGHSt 8, 41, 42; 9, 292, 297; 15, 347, 348; BGH MDR 1954, 337; Jagusch in Loewe/Rosenberg § 338 Anm. 15). Diese Voraussetzungen tragen die Beschwerdeführer selbst nicht ausreichend vor.
b)
Nach § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO sollen die Urteilsgründe die sogenannten Beweistatsachen, d.h. die Tatsachen angeben, aus denen das Gericht den Beweis für die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale gefolgert hat. Schon dem Wortlaut nach handelt es sich bei dieser Bestimmung nur um eine Sollvorschrift. Der Bundesgerichtshof hat sie auch wiederholt als solche bezeichnet (BGHSt 12, 311, 315; BGH Urteile vom 27. August 1953 - 4 StR 352/53 -; 26. März 1954 - 2 StR 658/53 -; 8. November 1956 - 4 StR 304/56 -; 19. Dezember 1952. - 3 StR 118/52 - S. 87). Ob im Einzelfall eine Beweiswürdigung im Urteil erforderlich ist, etwa deswegen, damit sie durch das Revisionsgericht auf etwaige rechtliche Fehler nachgeprüft werden kann (so BGHSt 3, 213, 215; 12, 311, 314 f m.w.Nachw.), und ob bejahendenfalls das Fehlen der Beweiswürdigung ein Verfahrensfehler oder ein sachlichrechtlicher Mangel ist (BGH a.a.O., NJV 1962, 549; vgl. auch Baldus, Festschrift für Bruno Heusinger S. 384 ff), braucht hier nicht erörtert zu werden. Die vom Beschwerdeführer Ca. Bl. 10 ff der Revisionsbegründung vom 20. Februar 1970 angegebenen Feststellungen ergeben sich geradezu zwangsweise aus den Umständen der Massentötungen; zudem hatte Ca. die Exekution im Fall L. 2 nicht geleugnet (UA Bl. 166). Die Durchführung als solche war nicht streitig. Lediglich der Zeitpunkt und der Grund für die Erschießungen waren zweifelhaft. Zu beiden Fragen äußert sich das Urteil eingehend. Die Feststellung, daß im Falle Z. die wartenden Opfer der Exekution ihrer Vorgänger zusehen mußten (UA Bl. 229), beruht ersichtlich auf der Bekundung des Mitangeklagten Co. (UA Bl. 231 f, 238). Da die Angeklagten Ca., Hä. und H. im Falle Sh. 1 den Versuch an den Kriegsgefangenen zugegeben haben (UA Bl. 250), bedurfte es insoweit nicht der Angabe von weiteren Beweismitteln. Die Ereignisse in Ra. hat der Zeuge Eb. eingehend geschildert (UA Bl. 351, 363). Die Vorgänge in K. wurden auf Grund der Einlassungen mehrerer Angeklagter, z.B. Hä. (UA Bl. 485 - 507, 529), und vieler Zeugen (vgl. UA Bl. 480, 495, 496, 511, 530) festgestellt. Bei der Masse der Vorfälle und ihrer in der Regel gleichartigen Begehungsweise bedurfte es. nicht für jede Einzelheit der Angabe der Beweismittel. Jedenfalls kann die Revision in einem solchen Falle sich nicht auf das Fehlen dieser Angabe stützen, wenn für die wesentlichen Umstände Beweistatsachen mitgeteilt worden sind. Der Tatrichter braucht im Urteil nicht auf die gesamte Beweisaufnahme einzugehen und nicht die gesamte Einlassung der Angeklagten darzulegen. Diese Erwägungen gelten auch für die Ausführungen der übrigen Beschwerdeführer.
Ob die Urteilsgründe nicht die Erwägungen wiedergeben, aus denen das Schwurgericht bei der Beratung zu dem Urteilsspruch gekommen ist, kann der Senat nicht nachprüfen. Die schriftlichen Urteilsgründe, für die die unterschreibenden Richter die Verantwortung übernehmen, sind für das Revisionsgericht die Beurteilungsgrundlage (BGH LM § 268 StPO - 1; BGHSt 7, 363; 15, 264, 265). Das Revisionsgericht hat auch nicht zu prüfen, ob die Urteilsfeststellungen mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (BGH NJW 1966, 63). Was im Urteil über das Ergebnis der Verhandlung zur Schuld- und Straffrage festgehalten ist, bindet das Revisionsgericht. Darüber ist kein Gegenbeweis zulässig (BGHSt 21, 149 m.w. Nachw.).
E.
Die Revision des Angeklagten Ca.
I.
Ohne Erfolg macht der Beschwerdeführer geltend, sein Pflichtverteidiger Dr. ... sei zu Unrecht wegen möglicher Interessenkollision und zur Unzeit von der Pflichtverteidigung entbunden worden; der ihm beigeordnete neue Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Dr. ... habe vor der Hauptverhandlung nicht mehr genügend Zeit gehabt, sich einzuarbeiten. Dem Angeklagten waren zwei Verteidiger bestellt worden. Hiervon hatte der eine, Rechtsanwalt Dr. ..., die Sache schon lange vorbereitet. Gegen diesen Verteidiger und seine Tätigkeit hat der Beschwerdeführer nichts eingewendet. Damit waren die Rechte des Angeklagten gewahrt. Grundsätzlich ist nur ein Pflichtverteidiger vorgesehen. Die Bestellung eines zweiten Verteidigers ging schon über das in § 140 StPO Vorgeschriebene hinaus. Einen Anspruch auf einen zweiten Verteidiger hat der Angeklagte nicht. Er hat auch nicht um einen bestimmten anderen Verteidiger gebeten. Im übrigen hat sich Rechtsanwalt Dr. ... von vornherein in der Hauptverhandlung in die Vernehmungen eingeschaltet und Fragen gestellt. Daraus ergibt sich, daß er sich ausreichend vorbereitet hatte.
II.
In der Hauptverhandlung vom 30. Oktober 1967 gab die Staatsanwaltschaft eine Erklärung ab, in der sie die Art und Weise beanstandete, wie Rechtsanwalt Dr. ... am 24. Oktober den Vorsitzenden bei der Vernehmung des Mitangeklagten Hu. unterbrochen und einer Frage des Vorsitzenden widersprochen hatte. Außerdem rügte die Staatsanwaltschaft, daß Dr. ... dem Berichterstatter den Vorwurf gemacht hatte, er nehme nur das auf, was gegen den Angeklagten spreche. Am Schluß der Erklärung heißt es: "... erwarten wir im Interesse einer ungestörten Durchführung der weiteren Hauptverhandlung eine Entschuldigung in aller Form". Am 6. November 1967 stellte Rechtsanwalt Dr. ... den Antrag, die Erklärung der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und festzustellen, daß er als Verteidiger jederzeit berechtigt sei, einer nach seiner Auffassung unzulässigen Frage eines Prozeßbeteiligten einschließlich des Vorsitzenden des Gerichts zu widersprechen und den Prozeßbeteiligten zu diesem Zweck zu unterbrechen. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil kein gerechtfertigter Anlaß zum Zurückweisen der Erklärung der Staatsanwaltschaft bestehe und weil die Rechte der Verteidigung im Gesetz so deutlich geregelt seien, daß darüber eine generelle Entscheidung nicht erforderlich sei.
Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer in diesem Beschluß eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung. Es kann rechtlich nicht beanstandet werden, daß die Staatsanwaltschaft anläßlich der Vorfälle in der Hauptverhandlung vom 24. Oktober 1967 von ihrem Recht, gemäß § 257 a StPO eine Erklärung abzugeben, Gebrauch machte. Die Revision geht zu Unrecht davon aus, die Staatsanwaltschaft habe dem Verteidiger das von diesem beheuptete Recht bestritten, dem Vorsitzenden ins Wort zu fallen und Widerspruch gegen eine Frage zu erheben. Die Staatsanwaltschaft hat nach ihrer schriftlichen Erklärung nur die Art und Weise, wie die Unterbrechung geschehen ist, beanstandet. Daß sein Verhalten nicht einwandfrei gewesen ist, hat Rechtsanwalt Dr. ... selbst dadurch eingeräumt, daß er im Ablehnungsgesuch vom 31. Oktober 1967 die Form seiner Erklärung gegenüber dem Berichterstatter bedauert hat. Weder der Antrag der Staatsanwaltschaft noch der Beschluß des Schwurgerichts haben unter diesen Umständen die Verteidigung unzulässig beschränkt. Es war nicht Aufgabe des Schwurgerichts, generell die Rechte der Verteidigung durch Beschluß festzustellen oder allgemein etwaige Zweifelsfragen über Rechte und Pflichten der Verteidiger zu klären. Diese sind, worauf das Schwurgericht in seinem Beschluß zu Recht hingewiesen hat, in der Strafprozeßordnung geregelt. Mit diesem Hinweis hat das Schwurgericht bestätigt, daß es die Rechte der Verteidigung achte. Daß der Verteidiger sich durch diesen Beschluß nicht in seinen Rechten eingeschränkt fühlte, geht außerdem daraus hervor, daß er die Rechte der Verteidigung auch weiterhin in großem Umfange wahrnahm.
III.
In der Hauptverhandlung vom 16. September 1968 hat der Vorsitzende nach den Schlußvorträgen der Staatsanwälte darauf hingewiesen, daß als Tatzeitpunkt im Falle L. 2 statt des 2. Juli 1941 auch der 3. Juli 1941 und in den Fällen Z. und Sh. 1 jeweils statt Juli 1941 August 1941 in Betracht komme. Einen am 17. September 1968 gestellten Antrag des Rechtsanwalts Dr. ..., die Verfahrensbeteiligten durch Beschluß darüber zu unterrichten, welche Tatzeitpunkte insoweit vom Schwurgericht angenommen würden, lehnte das Schwurgericht durch Beschluß in derselben Hauptverhandlung mit der Begründung ab, daß es im gegenwärtigen Zeitpunkt einen genauen Tatzeitpunkt nicht zu bestimmen vermöge; dies müsse gegebenenfalls der Urteilsberatung vorbehalten bleiben. Zu Unrecht sieht die Revision darin einen Verstoß gegen § 265 Abs. 4, §§ 337, 338 Nr. 8 StPO.
Ob der Hinweis schon viel früher hätte erfolgen müssen, kann dahinstehen. Jedenfalls hatten die Verteidiger in der Zeit vom 16. September 1968 bis zur Urteilsverkündung am 29. November 1968 noch hinreichend Gelegenheit, sich auf die Änderung einzurichten, die für erforderlich gehaltenen Schritte zu unternehmen und Anträge zu stellen. Der Hinweis kam außerdem für sie nicht überraschend. Da mehrere Zeugen schon längere Zeit zuvor die geänderten Zeitpunkte der Taten bekundet und die Verteidiger sie dazu befragt hatten, mußten die Verteidiger damals schon die Möglichkeit ins Auge fassen, daß die Taten zu der von diesen Zeugen angegebenen Zeit stattgefunden hatten. Bei dieser Verfahrens- und Sachlage bestand zu einer Aussetzung des Verfahrens, die von der Verteidigung auch nicht beantragt worden ist, kein Anlaß.
Der Beschluß des Schwurgerichts vom 17. September 1968 begegnet aber auch keinen rechtlichen Bedenken. Mit dem Antrag, das Schwurgericht möge den genauen Tatzeitpunkt bestimmen, verlangte der Verteidiger, daß das Schwurgericht einen Teil der Beweiswürdigung vorwegnehme und sich in diesem Punkte bereits vor der Urteilsberatung endgültig festlege. Das ist unzulässig. Der Hinweis des Vorsitzenden entsprach dagegen der Sach- und Verfahrenslage. Mit ihm nahm er nicht, wie die Verteidigung meint, sondern gab er im Gegenteil den Angeklagten und den Verteidigern die Möglichkeit, die Verteidigung auf etwaige andere Tatzeitpunkte einzurichten. Das haben die Verteidiger auch getan. Rechtsanwalt Dr. ... hat sogar, wie er selbst vorträgt, in der Hauptverhandlung vom 16. September 1968 erklärt, daß er bereits vor dem Hinweis auf Grund der Schlußvorträge der Staatsanwaltschaft vorgesehen habe, Zeugen, die Aussagen über die Zeitpunkte gemacht hätten, noch einmal laden zu lassen (Bl. 156 Rev. Begr. vom 5. Februar 1970).
IV.
Die Rügen, welche die Ablehnung von Beweisanträgen durch das Schwurgericht betreffen, sind ebenfalls unbegründet. Die in den Hilfsbeweisanträgen benannten Zeugen waren bereits eingehend über den Zeitpunkt bestimmter Exekutionen gehört worden, wie das Schwurgericht im Urteil ausdrücklich feststellt (UA Bl. 158, 159).
V.
Aufklärungsrügen
1.
Mit den Aufklärungsrügen wird in weitem Umfang geltend gemacht, Zeugen, die bereits vernommen worden waren, und Angeklagte hätten erneut vernommen werden müssen. Dabei erhebt sich mehrfach die Frage, ob die Beweismittel genügend angegeben sind, wie es nach § 344 Abs. 2 StPO erforderlich ist. Die Rüge mangelnder Aufklärung kann nicht darauf gestützt werden, daß ein vom Gericht benutztes Beweismittel nicht voll ausgeschöpft ist (BGHSt 4, 125, 126; 17, 351, 352). Nur in Ausnahmefällen, nämlich dann, wenn ein neues Beweisthema in Betracht kommt oder wenn aus dem Urteil selbst erkennbar ist, daß ein wesentlicher Fehler bei der Benutzung des Beweismittels unterlaufen ist (z.B. Unterlassen eines bestimmten Vorhalts, der sich aufdrängte), kann mit der Aufklärungsrüge die erneute Benutzung des Beweismittels verlangt werden (BGHSt 17, 351, 353). Solche Ausnahmefälle sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich.
2.
Die Rüge, das Schwurgericht habe einen psychiatrischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Hä. heranziehen müssen, scheitert schon daran, daß Dr. Scha. als psychiatrischer Sachverständiger zu der Frage gehört wurde, inwieweit die Beteiligten nach so langer Zeit noch zu einer zuverlässigen Wiedergabe der Geschehnisse in der Lage seien (UA Bl. 152; vgl. auch Sitzungsprotokolle Bd. II Bl, 403 ff, 412 bis 416; Bd. X Bl. 2171 ff, 2176 bis 2182). Der Angeklagte und seine Verteidiger hatten Gelegenheit, Fragen an diesen Sachverständigen zu stellen, um eine etwaige Ergänzung des Gutachtens zu erreichen.
Eine weitere Aufklärung drängte sich dem Schwurgericht auch aus anderen Gründen nicht auf. Nach der angeb- lichen schweren Gehirnerschütterung im Jahre 1943 hat Hä. seinen Dienst als Kriminalkommissar bis Mai 1945 ausgeübt, ohne daß Ausfallerscheinungen ersichtlich sind. Im Anschluß an seine Entlassung aus der Internierungshaft im August 1948 führte er bis zu seiner Festnahme am 25. Mai 1965 das vom Vater übernommene Küfereigeschäft mit Wein- und Spirituosenhandel. Dieses Geschäft hätte er kaum ohne Beanstandungen führen können, wenn eine Gehirnerschütterung oder ein Nervenzusammenbruch in der Kriegszeit ernste Folgen gehabt hätte. Beanstandungen sind aber nicht ersichtlich und nicht vorgetragen worden.
3.
Wiederholt sucht die Revision eine Aufklärungsrüge damit zu begründen, aus dem Protokoll gehe hervor, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts und die Protokollführerin einen Zeugen anders verstanden hätten, als es später die Mehrheit des Gerichts auf Grund der Beratung und Abstimmung getan und im Urteil festgestellt habe; eine Meinungsverschiedenheit habe man aber nicht durch Abstimmung, sondern nur durch eine erneute Vernehmung des Zeugen erledigen dürfen.
Eine Aufklärungsrüge kann nicht darauf gestützt werden, daß die Urteilsfeststellungen nicht mit dem übereinstimmen, was über den Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift steht (Lackner JR 1966, 305). Die Beweiskraft der Sitzungsniederschrift nach § 274 StPO erstreckt sich nur auf die Tatsache, daß ein Zeuge ausgesagt hat, nicht aber darauf, daß die Aussage so, wie niedergelegt, gelautet hat und vollständig wiedergegeben ist (RGSt 58, 378; Müller in KMR § 273 Anm. 6, Kleinknecht a.a.O. § 273 Anm. 6 A; Eberhardt Schmidt Lehrkommentar Nachtrag zu II § 273 Rdn. 13). Das Protokoll muß nur die in §§ 272, 273 StPO vorgeschriebenen Förmlichkeiten enthalten, braucht aber nicht die gesamte Zeugenaussage wiederzugeben. Das Revisionsgericht hat deshalb eine Übereinstimmung des Protokolls mit den Urteilsfeststellungen über die Zeugenaussagen nicht zu prüfen (BGH NJW 1966, 63; Lackner JR 1966, 305). Darüber, wie eine Zeugenaussage zu verstehen ist, hat nach geltendem Recht allein der Tatrichter zu entscheiden. Die Frage, ob er eine Zeugenaussage richtig verstanden hat, betrifft ausschließlich die Überzeugung des Tatrichters im Bereich des Tatsächlichen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 1957 - 5 StR 410/57 -). Diese Entscheidung kann vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden (BGHSt 21, 149, 151 m.w.Nachw., BGH, Urteil vom 15. Juni 1956 - 2 StR 220/56 -). Die Revision erstrebt insoweit praktisch eine Wiederholung der Beweisaufnahme zu einem bereits erledigten Punkt.
VI.
Verstöße gegen § 261 StPO
Was die Revision als Verstöße gegen § 261 StPO, §§ 194.196.197 GVG geltend macht, sind im wesentlichen unbewiesene Vermutungen und Behauptungen, die der Revision nicht zum Erfolg verhelfen können.
Ob das Schwurgericht nicht in allen entscheidungserheblichen Punkten beraten oder seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft hat, kann der Senat nicht nachprüfen. Die Revision geht auch hier zu Unrecht davon aus, daß die Sitzungsniederschrift, für die ausschließlich die Urkundspersonen und nicht das Gericht die Verantwortung tragen, den Inhalt der Zeugenaussagen beweise. Es gibt keine gesetzliche Vorschrift, daß Aufzeichnungen des Protokollführers aufbewahrt und den Verfahrensbeteiligten zugänglich gemacht werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Februar 1969 - 2 StR 280/67 S. 39, 40). Im übrigen war nicht jede Kontrollmöglichkeit für die Verteidiger ausgeschaltet. Sie konnten, wenn sie es für erforderlich und die Voraussetzungen des § 273 Abs. 3 für gegeben hielten, die wörtliche Protokollierung bestimmter Aussagen beantragen. Es blieb ihnen auch unbenommen, selbst Kontrollmaßnahmen (z.B. eigenes Stenogramm) zu treffen, falls sie dies als nötig ansahen.
VII.
Die Sachrüge
Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Insbesondere hat das Schwurgericht bei diesem wie auch bei den anderen Beschwerdeführern die innere Tatseite ausreichend und einwandfrei festgestellt. Zwar ergibt sich aus dem Urteil nicht der genaue Zeitpunkt, in dem die Beschwerdeführer Hi. Befehl zur Tötung aller Juden erfahren haben. Beim Abmarsch des Sonderkommandos aus Pr. kannten vom SK 4 a nur Bl., nicht aber die übrigen Angehörigen des Kommandos diesen Befehl (UA Bl. 90). Auch bei den ersten Massentötungen wußten letztere noch nicht, daß der Befehl zur Tötung ein allgemeines oder militärisches Verbrechen bezweckte. Soweit die Beschwerdeführer an diesen Fällen beteiligt waren, sind sie deshalb freigesprochen worden (UA Bl. 116, 129). Am 3. Juli 1941, als in L. 1160 Juden erschossen wurden, kannten dagegen, wie das Schwurgericht feststellt, alle in diesem Falle beteiligten Angeklagten (Ca., H., Co.) "den von höchster Stelle erteilten allgemeinen Vernichtungsbefehl, der insbesondere die Tötung aller Juden und der Kommunisten zum Inhalt hatte" (UA Bl. 142). Vor diesem Zeitpunkt hatten die Mitglieder des Kommandos also von dem Befehl Kenntnis erlangt. In den späteren Fällen wußten sie, daß die Opfer in Ausführung dieses Befehls getötet wurden (vgl. UA Bl. 242, 248/249, 279, 329, 344/345, 387/388, 450, 567/568). Das gilt auch für die Angeklagten Ri., Wo. und Sch., die ursprünglich nicht dem SK 4 a angehört hatten und erst später an den Exekutionen teilnahmen (UA Bl. 446, 567/568). Daß die Angeklagten jeweils die einzelnen Tatbestandsmerkmale (außer aus niedrigen Beweggründen auch Heimtücke und Grausamkeit) kannten, ist ebenfalls ausdrücklich festgestellt.
Der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Strafmaß kann nicht damit angegriffen werden, daß der Angeklagte im Vergleich zu den Mitangeklagten oder zu Strafen in anderen Fällen zu hoch bestraft worden sei. Bei allen zu Strafen verurteilten Angeklagten tritt infolge der Änderung des StGB durch das Erste Strafrechtsreformgesetz an die Stelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe. Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte entfällt. Jedoch war auszusprechen, daß alle zu Strafe verurteilten Angeklagten für die Dauer von fünf Jahren unfähig sind, öffentliche Ämter zu bekleiden, und festzustellen, daß weitere Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB n.F. nicht eintreten (Art. 89 des Ersten Strafrechtsreformgesetzes). Die Entscheidung über Anrechnung und Nichtanrechnung der Untersuchungs- und Internierungshaft hinsichtlich der Angeklagten Ca. und anderer Beschwerdeführer, die sich in Haft befunden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Da nach den Urteilsfeststellungen die Internierungshaft aller in Betracht kommenden Beschwerdeführer dem Grunde und der Länge nach nicht in ursächlichem Zusammenhang mit den den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Handlungen steht (vgl. UA Bl. 10/647; 31/664; 47/680), konnte sie nicht angerechnet werden. Soweit der Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird, ist erneut über die Anrechnung zu befinden.
F.
Die Revision des Angeklagten Hä.
I.
Das Verfahren im Falle Wa. ist wegen Verjährung der Strafverfolgung einzustellen. Das hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge. Die Kosten des Verfahrens hat nach § 467 Abs. 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Dagegen sieht der Senat gemäß § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO davon ab, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.
II.
Schuld- und Strafausspruch im übrigen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei dargelegt (UA Bl. 266, 402/403, 541), daß der Angeklagte das Verbrecherische der Befehle erkannt, sich aber in vermeidbarem Verbotsirrtum über die Verbindlichkeit dieser Befehle befunden hat (vgl. BGHSt 22, 223).
Die Einzelstrafen in den übrigen Fällen werden durch die Einstellung des Verfahrens im Falle Wa. nicht berührt. Jedoch treten an die Stelle der Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen.
G.
Die Revision des Angeklagten H.
I.
Im Falle Iw. ist das Verfahren wegen Verjährung der Strafverfolgung einzustellen. Wegen der Kosten und notwendigen Auslagen gilt das zu F I Gesagte. Durch die Einstellung werden die Übrigen Strafen nicht berührt.
II.
Was die Entbindung von Rechtsanwalt ... als Pflichtverteidiger angeht, wird auf die Darlegungen zur Entbindung des Rechtsanwalts Dr. ... verwiesen.
III.
Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs auf die Sachrüge zeigt keinen Rechtsfehler. Die Ausführungen UA Bl. 448, dem Angeklagten sei nicht mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen, ob und wie er an den Vorbereitungen der Exekution in K. beteiligt war, stehen nicht in Widerspruch zu der Feststellung auf dem vorhergehenden Urteilsblatt, daß der Angeklagte bei einer Führerbesprechung vor der Exekution anwesend gewesen sei. Mit "Vorbereitungen" auf Bl. 448 sind die Planungen und Maßnahmen gemeint, die vor der Führerbesprechung getroffen worden waren (vgl. z.B. UA Bl. 445 - 460).
Auch hier sind wegen des Ersten Strafrechtsreformgesetzes Änderungen des Strafausspruchs erforderlich.
Die Gesamtstrafe ist wegen der Einstellung im Falle Iw. aufzuheben.
H.
Die Revision des Angeklagten Ja.
I.
Die Rüge, das polizeiliche Geständnis des Angeklagten Pf. vom 24. Juli 1964 habe nicht verwertet werden dürfen, da es unter Verstoß gegen §§ 136 a, 163 a StPO zustande gekommen sei, geht ins Leere. Das Gericht hat nicht diese Vernehmung verwertet, sondern die Erklärungen Pf. in der Hauptverhandlung (UA Bl. 281, Protokoll vom 23. Oktober 1967 Bl. 205 - 209), durch die er sein früheres Geständnis bestätigte. Diese Aussage ist nicht unter den Voraussetzungen des § 136 a StPO zustande gekommen, ebenso wenig seine Aussage vor dem Untersuchungsrichter vom 3. Dezember 1965, bei der die angeblich bei der polizeilichen Vernehmung vom 24. Juni 1964 vorhandene geistige Verwirrung nicht mehr vorlag. Deshalb ist ohne Bedeutung, ob letztere am 24. Juni 1964 wirklich gegeben war (vgl. BGHSt 17, 364).
II.
Der Beschwerdeführer erhebt gegen die Beweiswürdigung und deren Grundlagen dieselben Angriffe wie der Angeklagte Ca. Diese sind bereits behandelt worden. Auf die einschlägigen Ausführungen wird Bezug genommen. Daß die Exekution im Falle Sh. 2 grausam durchgeführt worden ist, geht aus den auf Grund der Aussage Pf. getroffenen Feststellungen (UA Bl. 278) hervor.
III.
Das Schwurgericht hat als wahr unterstellt, daß der Mitangeklagte Pf. in der Hauptverhandlung vom 10. Oktober 1967 erklärt habe: "Die sollen mich auf meinen Geisteszustand untersuchen, ich bin nicht normal". An diese Wahrunterstellung hat sich das Schwurgericht gehalten und sich mit ihr auseinandergesetzt. Daß es aus der Erklärung Pf. nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Folgerungen gezogen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine weitere Aufklärung, wie die Revision sie wünscht, brauchte sich dem Schwurgericht nicht aufzudrängen. Es hatte den Sachverständigen Dr. Schä. zu allgemeinen Fragen der Erinnerungsfähigkeit gehört und dadurch insoweit die erforderliche Sachkunde erworben. Auf Grund dieser Sachkunde konnte es die Glaubwürdigkeit des Angeklagten Pf. selbst beurteilen. Daß hier eine Ausnahme vorlag, hat das Schwurgericht rechtlich einwandfrei verneint (UA Bl. 283 ff). Allein aus der Tatsache, daß Pf. mit 62 Jahren in den Ruhestand getreten ist, läßt sich nichts gegen seine Glaubwürdigkeit herleiten. Im übrigen bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß Personalakten Pf. etwas Wesentliches für seinen Geisteszustand ergeben könnten. Auch der Beschwerdeführer hatte keinen Antrag auf Herbeiziehung dieser Akten oder auf Einholung eines Gutachtens gestellt.
IV.
Der Beschwerdeführer hatte im Falle B.-J.- Sch. den Hilfsbeweisantrag gestellt, den Mitangeklagten Co. und den Bauingenieur Ka. darüber zu vernehmen, daß Bl. längere Zeit nach der Exekution Ka. mit Vorbereitungen einer Sprengung auf dem Exekutionsgelände beauftragt habe und daß diese Sprengung durch Bl. und Hilfspersonal erst nach Mitte Oktober 1941 vorgenommen worden sei. Das Schwurgericht geht im angefochtenen Urteil von der Wahrheit dieser Behauptungen aus, zieht aber aus ihnen nicht die vom Beschwerdeführer gewünschten Schlüsse. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß es sich bei dieser Maßnahme um eine weitere Sprengung zur Abdeckung der nach der Hauptexekution vom 29. und 30. September 1941 in B.-J. noch erschossenen Opfer und zur Planierung des Geländes handelte, die Bl. nunmehr selbst vorgenommen habe. Damit hat es im Ergebnis die Beweistatsache als aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos angesehen.
Die dagegen erhobenen Einwände der Revision greifen nicht durch. Das Schwurgericht hat auf Grund mehrerer Zeugenaussagen die Überzeugung erlangt, daß unmittelbar im Anschluß an die Hauptexekution vom 29. und 30. September 1941 die Ränder der Schlucht, in der die Juden getötet wurden, durch Pioniere abgesprengt worden sind (UA Bl. 511, 512), und daß der Beschwerdeführer diese Sprengung vorbereitet hatte. Dem stand die im Hilfsbeweisantrag behauptete Sprengung nach Mitte Oktober 1941 nicht entgegen. Dem Beweisantrag war entgegen der Meinung der Revision nicht die Behauptung zu entnehmen, daß nur einmal im Anschluß an die Exekutionen gesprengt worden sei. Vielmehr sprach der Beweisantrag selbst eher für das Gegenteil. Denn in ihm wurde vorgetragen, daß Bl. mit Hilfspersonal (z.B. Bauingenieur) die Sprengung nach Mitte Oktober vorgenommen habe, während nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Pioniere des Heeres im Anschluß an die Hauptexekution die Schluchtränder abgesprengt haben. Angesichts dessen und im Hinblick darauf, daß die Opfer in den anderen Fällen alsbald verscharrt wurden und hier alles dagegen spricht, daß zehntausende von Toten mehr als vierzehn Tage frei im Gelände liegen blieben, brauchte sich dem Schwurgericht auch keine weitere Aufklärung aufzudrängen.
V.
Das Vorbringen zur Sachrüge hat ebenfalls keinen Erfolg. Es richtet sich im wesentlichen unzulässigerweise gegen die Urteilsfeststellungen. Im übrigen wird auf die Ausführungen zur Sachrüge des Angeklagten Ca. verwiesen.
I.
Die Revision des Angeklagten Ri.
I.
Der Angeklagte hält den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO deswegen für gegeben, weil wiederholt kein Verteidiger für ihn in der Verhandlung anwesend gewesen sei.
a)
Insbesondere sei von den beiden ihm beigeordneten Pflichtverteidigern, den Rechtsanwälten ... und ..., keiner in den Sitzungen vom 6. November 1967 zwischen 17,00 und 17,20 und vom 23. April 1968 zwischen 10,10 und 11,10 anwesend gewesen.
b)
Rechtsanwalt ..., der am 17. Oktober 1968 verstorben sei, habe schon lange vorher an Herzasthma, Bronchialasthma und angina pectoris gelitten. Er habe immer mit Atemschwierigkeiten zu kämpfen gehabt, sich öfter ausruhen und zu diesem Zweck die Sitzung für kurze Zeit verlassen müssen. In der 14 monatigen Verhandlung habe er nur einen Beweisantrag, und auch diesen nur in abgehackten Worten, sowie eine Frage an einen Zeugen gestellt, sonst aber kein einziges Mal das Wort ergriffen. Er sei ersichtlich unfähig zur Verteidigung gewe sen. Damit sei der Angeklagte an vielen Tagen, an denen nur Rechtsanwalt ... und kein weiterer Verteidiger für ihn dagewesen sei, ohne den notwendigen Verteidiger gewesen. Die in Betracht kommenden Tage werden in der Revisionsbegründung im einzelnen genannt und mit 68 bezeichnet.
zu a):
aa)
Bei der Angabe der Anwesenheit der Verteidiger im Protokoll vom 23. April 1968 liegen offensichtliche Schreibfehler vor. Die Sitzungsniederschrift lautet insoweit: "Die Rechtsanwälte ... und ... entfernten sich um 10,00 Uhr aus der Sitzung" und später: "Rechtsanwalt ... und RA. nahmen ab 11,10 Uhr wieder an der Sitzung teil; Rechtsanwalt ... entfernte sich um 10,10 Uhr" (Bl. 1752). Daß es sich um einen Schreibfehler handeln muß, ergibt sich schon daraus, daß nach dem Protokoll Rechtsanwalt ... wieder an der Sitzung ab 11,10 Uhr teilgenommen hat, obwohl er sich vorher nach dem Protokoll gar nicht entfernt hatte. Diese Entfernung wird erst später, wenn auch für eine frühere Zeit, festgestellt. Eine Protokollierung in dieser Form ist so ungewöhnlich, daß sie schon für sich allein den Verdacht eines Schreibfehlers begründet. Ein solcher liegt um so näher, als die. Anwesenheit der Verteidiger wiederholt falsch protokolliert wurde und aus diesem Grunde Berichtigungen vorgenommen werden mußten (vgl. Sitzungsniederschriften Bl. 608, 673, 1719, 1065 und 2229). Deshalb wurde auch eine Liste ausgelegt, in der sich die Anwälte eintrugen und ihren Weggang aus dem Sitzungssaal sowie ihre Rückkehr durch ihre Unterschrift bescheinigten. Diese Liste zeigt deutlich, daß die diensttuende Protokollführerin die Namen der Verteidiger des Angeklagten und die Zeitpunkte, zu denen sie gingen und wiederkehrten, verwechselt hat, was durch die dienstlichen Äußerungen der Richter und der Protokollführerin erhärtet wird. Danach hat in Wirklichkeit Rechtsanwalt ... um 10,00 Uhr die Sitzung verlassen und ist um 11,10 Uhr zurückgekehrt; anschließend ist Rechtsanwalt ... von 11,10 bis 11,30 Uhr der Sitzung ferngeblieben. Daß ein solcher Schreibfehler, dessen Vorliegen schon der Zusammenhang des Protokolls nahelegt, vom Revisionsgericht berücksichtigt werden darf, ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. BGH JR 1961, 508; BGHSt 17, 220 m.w. Nachw.; BGH, Urteile vom 17. Dezember 1953 - 3 StR 646/53 - und vom 8. Juli 1958 - 1 StR 150/58 -). Demnach ist an diesem Sitzungstag der Angeklagte immer durch einen Verteidiger vertreten worden.
bb)
Am 6. November 1967 hat nach der Sitzungsniederschrift Rechtsanwalt ... um 17,00 Uhr den Sitzungsraum verlassen, nachdem Rechtsanwalt ... bereits um 16,10 Uhr weggegangen war. Beide Verteidiger sind bis zum Verhandlung s Schluß um 17,20 Uhr nicht wieder erschienen. Das Protokoll hat insoweit gemäß § 274 StPO absolute Beweiskraft. Damit steht fest, daß der Angeklagte in diesen 20 Minuten ohne Verteidiger war. Dem Protokoll ist auch nicht etwa deswegen die Beweiskraft genommen, weil der Vorsitzende und die Protokollführerin in ihren dienstlichen Äußerungen vom 30. April 1970 und vom 9. Juni 1970 das Protokoll insoweit nachträglich für unrichtig erklärten. Durch solche Erklärungen kann zwar nachträglich dem Protokoll die Beweiskraft gemäß § 274 StPO genommen werden (BGHSt 4, 364). Sie sowie eine Berichtigung zu Ungunsten eines Beschwerdeführers dürfen vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden, wenn dadurch einer bereits erhobenen Verfahrensrüge die Grundlage entzogen würde (BGHSt 1, 259; 1, 125; 10, 145; 10, 342, 343).
Obwohl demnach der Beschwerdeführer 20 Minuten lang nicht durch einen Verteidiger vertreten war, führt der Verfahrensfehler hier doch nicht zur Aufhebung des Urteils nach § 338 Nr. 5 StPO. Zwar ist die Anwesenheit eines notwendigen Verteidigers während der gesamten Hauptverhandlung vorgeschrieben. Fehlt er aber während eines unwesentlichen Teiles oder während der Verkündung der Urteilsgründe, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht gegeben (vgl. RGSt 38, 216; 58, 180 m.w. Nachw,; BGHSt 15, 263). Das gilt auch dann, wenn in dem in Betracht kommenden Teil der Hauptverhandlung nicht gegen den nicht verteidigten Angeklagten, sondern nur gegen Mitangeklagte wegen eines nicht ihn betreffenden Vorfalls verhandelt wird (BGHSt 21, 180; BGH, Beschluß vom 24. März 1971 - 2 StR 569/70 -). Es kann schon zweifelhaft sein, ob dann, wenn eine Hauptverhandlung sich über viele Monate hinzieht, eine nur 20 Minuten dauernde Abwesenheit des Verteidigers für den nicht verteidigten Angeklagten immer den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO ergibt. In jedem Falle würde dieser nur den selbständigen Teil erfassen, der durch den Verfahrensfehler betroffen wird (RGSt 44, 16, 19; BGH, Urteile vom 19. März 1954 - 6 StR 19/54 -; vom 17. Mai 1961 - 2 StR 141/61 -). Hier ist der Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO deshalb nicht gegeben, weil nach der Sitzungsniederschrift (Prot.-Bd. II Bl. 354 - 357) sowie den übereinstimmenden dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden vom 30. April 1970 und des beisitzenden. Richters ... vom 4. Mai 1970 in der von der Revision angeführten Zeit nur der Mitangeklagte Co. zu dem Fall B.-J.-Sch. in K. vernommen worden ist. Der Beschwerdeführer ist in diesem Falle aber weder angeklagt noch verurteilt worden. Die Verhandlung in Abwesenheit seiner Verteidiger an diesem Tage betraf den Beschwerdeführer also überhaupt nicht.
zu b):
Daß Rechtsanwalt ... wegen Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, den Beschwerdeführer zu verteidigen, ist nicht bewiesen. Der Verteidiger hat zunächst selbst zu entscheiden, ob er der Hauptverhandlung folgen und seinen Mandanten ordnungsgemäß verteidigen kann. Das Gericht braucht nur dann einzugreifen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat. Entgegen dem ausführlichen Vorbringen der Revision hatte das Schwurgericht niemals derartige Bedenken, wie die dienstlichen Äußerungen des Vorsitzenden vom 18. März 1970 und des Berichterstatters vom 29. April 1970 bestätigen. Die beteiligten Staatsanwälte und der damalige Sozius des verstorbenen Rechtsanwalts haben ebenfalls Tatsachen dafür bekundet, daß Rechtsanwalt ... die Hauptverhandlung aufmerksam und genau verfolgt und die Ergebnisse kritisch gewürdigt hat. Er ist sogar auf die Bitte des Rechtsanwalts Dr. ... der als früherer Wahlverteidiger des Beschwerdeführers in der Revisionsrechtfertigungsschrift vom 6. Februar 1970 diese Rüge erhoben hat, am 29. April 1968 dem Angeklagten Ca. als weiterer Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Rechtsanwalt Dr. ... hat also damals keine Bedenken gegen die Verhandlungsfähigkeit des Rechtsanwalts ... gehabt.
Das mit einer weiteren Revisionsrechtfertigungsschrift vom 6. Februar 1970 überreichte Gutachten des Facharztes für Lungenkrankheiten Dr. Be. vom 4. Februar 1970 besagt demgegenüber nichts, da es erst später ohne eigene Beobachtung lediglich auf Grund von Zeugenaussagen angefertigt worden ist. Zudem bekundet es nur Zweifel daran, ob Rechtsanwalt ... seinen Aufgaben als Verteidiger voll habe nachkommen können. Im übrigen war Riesle nur in den Fällen Ch. 1 und 2 angeklagt worden. Der Verteidiger konnte seine Verteidigung entsprechend einrichten und brauchte vielen Vorgängen in der Hauptverhandlung, die seinen Mandanten nicht betrafen, keine besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Mithin ist auch dieses Vorbringen nicht begründet.
II.
Die Einzelausführungen der Revision zum sachlichen Recht sind ebenfalls unbegründet. Die von der Revision geltend gemachten Denkfehler und Widersprüche liegen nicht vor. Zu Unrecht vermißt der Beschwerdeführer den Nachweis, daß er Kenntnis von den Aufgaben der Einsatzkommandos, den Urhebern der Vernichtungsmaßnahmen und weiteren Einzelheiten hierzu gehabt habe. Er ist am 25. September 1941 zum SK 4 a abgeordnet worden (UA Bl. 33). In den Januartagen 1942, als die Exekution in Ch. stattfand, war er also schon mehrere Monate beim Kommando. Zu diesem Zeitpunkt kannte er, wie er selbst eingeräumt hat, die bisherige Tätigkeit des SK 4 a (UA Bl. 577). Diese Tatsache in Verbindung mit den Aussagen der Mitangeklagten Wo., Co. und Hu. und mehrerer Zeugen berechtigte das Schwurgericht zu der Folgerung, daß dem Beschwerdeführer die Maßnahmen in Ch.- ..., die Mitte Dezember 1941 begannen, und der Zweck, dem sie dienten, nicht unbekannt geblieben sind (UA Bl. 573, 574).
Gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Alle vom Schwurgericht berücksichtigten Strafzumessungsgründe durften herangezogen werden. Änderungen des Urteilsspruch ergeben sich auch bei diesem Angeklagten aufgrund des Ersten Strafrechtsreformgesetzes.
J.
Die Revision des Angeklagten Wo.
I.
Da im Falle Ch. 1 das Verfahren wegen Verjährung einzustellen ist, kommt es auf die zu diesem Fall erhobenen Verfahrensrügen (betr. erneute Vernehmung des Zeugen Ba.) nicht mehr an.
II.
Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt im übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten.
Wegen der Einstellung im Falle Ch. 1 entfällt die Gesamtstrafe. Bezüglich der Kosten und notwendigen Auslagen in diesem Falle wird auf F I Bezug genommen. Die Einzel strafe im Falle Ch. 2 wird durch die Einstellung nicht berührt und bleibt als Freiheitsstrafe von sechs Jahren bestehen. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aufgrund des Inkrafttretens des Ersten Strafrechtsreformgesetzes und des Wegfalls der Verurteilung im Falle Ch. 1.
K.
Die Revision des Angeklagten Pf.
I.
Wenn das Schwurgericht auch von Strafe abgesehen hat, ist der Angeklagte doch (ebenso wie die Mitangeklagten Co. und T.) durch den Schuldspruch beschwert. Gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen. daher keine Bedenken.
II.
Mit den Einzelausführungen zur Sachrüge geht die Revision zum Teil von einem Sachverhalt aus, der nicht festgestellt worden ist; zum Teil will sie die Beweiswürdigung des Gerichts durch ihre eigene ersetzen. Grundlage für die Prüfung auf die Sachrüge ist allein die schriftliche Begründung des Urteils (vgl. BGHSt 7, 363; 21, 149). Dieses enthält keine Widersprüche. Die vom Tatrichter gezogenen Schlüsse brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie denkgesetzlich möglich sind. Was der Beschwerdeführer zum Fall Sh. 2 vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Im Falle Shitomir 5 hat er am Nachmittag des 19. September 1941 als Absperrposten, der dafür zu sorgen hatte, daß kein Opfer entfliehen und Unbefugte keinen Zutritt zur Exekution erhalten konnten, die reibungslose Durchführung der Exekution erleichtert. Das genügt als Tatbeitrag eines Gehilfen. Beihilfe liegt objektiv nämlich schon dann vor, wenn der Gehilfe äußere Umstände für die Tat des selbständig entschlossenen Täters günstiger gestaltet oder dem Täter Hindernisse aus dem Weg räumt oder fernhält (BGHSt 2, 129, 131). Die innere Tatseite ist festgestellt.
Im Falle K. hat der Beschwerdeführer dafür gesorgt, daß Verpflegung statt wie üblich für 120 Mann für 300 bis 500 Mann zubereitet und zur Exekutionsstatte transportiert wurde (UA Bl. 449, 522). Das steht nicht im Widerspruch zu der Feststellung UA Bl. 450, daß am zweiten Tag Co. auf Befehl des Verwaltungsführers Mat. Verpflegung zur Exekutionsstätte fuhr. Daß der Beschwerdeführer durch seine Tätigkeit die Tat so, wie geschehen, bewußt gefördert hat, ist im Urteil entgegen der Ansicht der Revision auch in diesem Fall rechtlich bedenkenfrei festgestellt.
Was die Verbindlichkeit des Befehls und den vermeidbaren Verbotsirrtum betrifft, geht die Revision von einem nicht festgestellten Sachverhalt aus. Das Schwurgericht hat keineswegs, wie die Revision vorträgt, auf Bl. 638 des Urteils festgestellt, daß der Führerwille als Gesetz zu achten war, sondern im Zusammenhang mit der Frage der Verjährung nur dargelegt, daß der Führerwille als Gesetz tatsächlich geachtet wurde (und deshalb die Strafverjährung bis zum Zusammenbruch gemäß § 69 StGB ruhte).
L.
Die Revision des Angeklagten Co.
I.
Der Beschwerdeführer meint, die Zeugen Jo., Br., Schi., G. und De. hätten nicht vereidigt werden dürfen. Es bestehen schon Bedenken, ob die Rügen den Voraussetzungen genügen, die nach § 344 Abs. 2 StPO an eine Verfahrensrüge zu stellen sind, da die Revision nur allgemein vorträgt, die Vereidigung sei ausgeschlossen, "wenn Zeugen entweder Angehörige des gleichen Kommandos waren oder dort Dienst getan hatten". Die vom Verteidiger für seine Ansicht angegebenen Entscheidungen besagen das nicht. Nur bei Personen, die der strafbaren Beteiligung an der Tat verdächtig sind, darf von der Vereidigung abgesehen werden (BGH NJW 1951, 324; BGHSt 4, 368; BGH LM StPO § 60 Nr. 3 - 4). Eine solche Beteiligung der genannten Zeugen behauptet der Beschwerdeführer nicht. Im übrigen haben alle diese Zeugen dem SK 4 a gar nicht angehört.
II.
Rechtsanwalt Dr. ... der den hingerichteten Standartenführer Bl. vor dem Internationalen Militärtribunal in N. verteidigt hatte, hat in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht über Bl. Erklärungen ausgesagt. Bl. hatte ihn nach seiner Bekundung von der Verschwiegenheitspflicht entbunden. Deshalb entfiel das Aussageverweigerungsrecht gemäß § 53 StPO (BGHSt 18, 146). Aber auch ohne diese Entbindung hätte die von Rechtsanwalt Dr. ... gemachte Aussage verwertet werden dürfen (BGHSt 9, 59; 15, 200, 202).
III.
Der Schuldspruch zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Zur Sachrüge geht die Re- vision zum Teil von Tatsachen aus, die nicht festgestellt sind oder deren Gegenteil feststeht. Auch dieser Beschwerdeführer hat die äußeren Umstände der Taten für den Haupttäter bewußt günstiger gestaltet und dadurch die Taten gefördert.
M.
Die Revision des Angeklagten T.
I.
Der Beschwerdeführer will den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend machen. Er trägt dazu vor, am 26. Verhandlungstage sei er infolge Kreislaufstörungen nicht mehr in der Lage gewesen, der Verhandlung zu folgen. Daraufhin habe das Gericht nur eine Pause von einer Viertelstunde gemacht und dann die Verhandlung fortgesetzt, ohne festzustellen, ob er überhaupt wieder verhandlungsfähig sei. Auch in den folgenden Tagen sei weiter verhandelt worden, obwohl die Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht festgestellt worden sei. Damit behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht, daß er während eines Teils der Verhandlung Verhandlungsunfähig gewesen sei. Als am 26. Verhandlungstag seine Verhandlungsunfähigkeit eintrat, ist die Sitzung sofort unterbrochen worden. Für die späteren Verhandlungen rügt er nur, daß seine Verhandlungsfähigkeit nicht festgestellt worden sei. Für den Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO genügt das aber nicht. Dieser ist nur gegeben, wenn Verhandlungsunfähigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Verhandlung behauptet und bewiesen wird.
II.
Die Prüfung auf die Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers. Der Gehilfe braucht nicht selbst aus niedrigen Beweggründen, grausam oder heimtückisch zu handeln. Es genügt, wenn er erkannt hat, daß diese Merkmale beim Haupttäter vorliegen.
N.
Die Revision des Angeklagten Sch.
I.
Der Beschwerdeführer meint, bei der Vernehmung der Angeklagten Co., Ri. und Wo. sowie der Zeugen Dei., Fr. und Fi., auf deren Bekundungen seine Verurteilung im Falle K. beruhe, seien verbotene Mittel im Sinne des § 136 a StPO i.V.m. § 163 a Abs. 5 StPO angewendet worden. Diese sieht er darin, daß der vernehmende Polizeibeamte die genannten Personen mit Ausnahme des Zeugen Fi. durch die Erklärung getäuscht habe, sie könnten beruhigt ihre Aussagenmachen, da man ihnen als kleinen Leuten nichts tun, sondern nur die "Großen" in Erfahrung bringen wolle. Weiter trägt die Revision vor, der Polizeibeamte habe den Zeugen Dei. trotz großer Ermüdung weiter vernommen und ihm durch dauerndes Anschreien sich ständig wiederholende seelische Schmerzen zugefügt. Bezüglich des Zeugen Fi. wird nichts Näheres ausgeführt, so daß die Rüge insoweit unzulässig ist.
Aber auch das Vorbringen, die übrigen Personen seien getäuscht worden, genügt nicht den Anforderungen, die nach § 344 Abs. 2 StPO an eine Verfahrensrüge zu stellen sind. Es wird nicht mitgeteilt, wann und wer jeweils vernommen worden ist und welcher Beamte vernommen und getäuscht hat. Entsprechende Angaben waren hier um so weniger entbehrlich, als viele Vernehmungsbeamte aus verschiedenen Ländern in Betracht kommen und die meisten Angeklagten und Zeugen wiederholt vernommen worden sind. Andererseits ist der Angeklagte Ri. erst durch den Untersuchungsrichter ermittelt worden und hat nur vor diesem ausgesagt. Ihn kann daher nicht ein Polizeibeamter bei der Vernehmung getäuscht haben. Auch der Zeuge Fr. ist, soweit ersichtlich, nicht durch die Kriminalbeamten Wei. und Rau. denen anscheinend eine Täuschung vorgeworfen werden soll, vernommen worden.
Eine Täuschung des Zeugen Dei. kann schon deswegen nicht vorliegen, weil gegen ihn kein Verfahren eingeleitet worden ist. Nicht bewiesen ist, daß Dei. trotz Ermüdung von dem Kriminalbeamten B. weiter vernommen und dabei noch gequält worden ist. Ein Anschreien allein bedeutet noch kein Quälen, auch wenn der Gesundheitszustand Dei. nach langer Gefangenschaft angegriffen war. Mehr kann aber nicht festgestellt werden. Der Zeuge hat in der Hauptverhandlung auch erst bei seiner wiederholten Vernehmung (Prot. Bd. X Bl. 2206) erklärt, daß er bei der polizeilichen Vernehmung sehr müde gewesen sei. Bei dieser hatte er auf die jetzt behauptete Ermüdung nicht hingewiesen. Die Voraussetzungen der §§ 136 a, 163 a StPO können daher nicht festgestellt werden.
II.
Ohne Erfolg rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO.
Dem Angeklagten war in der Hauptverhandlung vom 19. November 1968 das letzte Wort erteilt worden, worauf er sich den Ausführungen seines Verteidigers angeschlossen hatte. Später änderte der Verteidiger des Angeklagten einen bereits gestellten Hilfsbeweisantrag ab, ohne daß dem Beschwerdeführer erneut das letzte Wort erteilt wurde.
Dadurch, daß der Vorsitzende dem Verteidiger Gelegenheit gab, einen geänderten Hilfsbeweisantrag zu stellen, war er wieder in die Verhandlung eingetreten. Unter Verhandlung im Sinne des § 258 ist das tatsächliche Verhandeln, nicht etwa die Hauptverhandlung, die erst mit der Verkündung endet, zu verstehen (Sax in KMR § 258 Anm. 1). Zum Verhandeln in diesem Sinne, nämlich im Sinne einer Prozeßerörterung (vgl. Kleihknecht a.a.O. § 268 Anm. 2; Peters JZ 1958, 318) gehört auch die Stellung eines - Hilfs - Beweisantrags. Nicht erforderlich ist, daß der Vorsitzende ausdrücklich den Wiedereintritt in die Verhandlung anordnet. Hier war diese zudem noch nicht einmal abgeschlossen, weil den Angeklagten Ri. und T. noch das letzte Wort zustand. Nach der Stellung des neuen Hilfsbeweisantrags mußte daher dem Beschwerdeführer erneut das letzte Wort erteilt werden (vgl. BGHSt 22, 278, 279 m.w. Nachw.). Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist das nicht geschehen. Obwohl nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden kann, daß das Urteil auf der Nichtgewährung des letzten Wortes beruht (BGHSt 22, 278, 281), zwingt der Fehler hier nicht zur Aufhebung des Urteils, da ein Ausnahmefall vorliegt.
Bei der hier gegebenen Verfahrenslage kann nämlich die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht auf diesem Fehler beruhen. Der ursprünglich gestellte Hilfsbeweisantrag betraf unter I die allgemeine Tätigkeit eines Adjutanten einer Einsatzgruppe. Unter II war unter Beweis gestellt, daß der Beschwerdeführer nichts anderes getan habe als sonst ein Adjutant, unter III, daß er mit Dr. R. zu verschiedenen Besprechungen gefahren sei, an diesen aber nicht teilgenommen habe, weil er außerhalb des Konferenzraumes habe warten müssen. Unter IV war noch Beweiserhebung über die Dauer der Tätigkeit des Angeklagten in K. beantragt. Der Beschwerdeführer hatte in seinem letzten Wort Gelegenheit gehabt, sich zu diesen Hilfsbeweisanträgen zu äußern. Zu I und II waren drei Zeugen, darunter zwei bereits vernommene Zeugen, und der Zeuge Peter Kr. benannt worden. Der Hilfsbeweisantrag bezüglich des Zeugen Kr. wurde dann dahin geändert, daß dieser Zeuge den Angeklagten als Adjutanten des Chefs der Einsatzgruppe C, Dr. R., kenne und bekunden könne, daß nach seinem Eindruck der Beschwerdeführer für Dr. R. lediglich eine untergeordnete Tätigkeit ausgeübt habe und seine Adjutantengeschäfte auf die Vorbereitung und Durchführung von Exekutionen keinen Einfluß hatten. Diesen Gesamteindruck des Zeugen hat das Schwurgericht als wahr unterstellt und seinen Feststellungen über die Tätigkeit des Angeklagten im Falle K. nur dessen eigene Angaben zugrunde gelegt. Ein Anhalt dafür, daß der Angeklagte über seine eigenen Angaben und seine bisherigen Erklärungen hinaus im letzten Wort noch neue Gesichtspunkte zu diesem Fragenkreis hätte vortragen können und wollen, ist nicht vorhanden. Auch die Revision bringt hierzu nichts vor. Was den Fall Ch. 2 betrifft, in dem der Beschwerdeführer außerdem noch verurteilt worden ist, so war er, wie er selbst eingeräumt hatte, im Zeitpunkt der Durchführung dieser Exekution gar nicht mehr Adjutant von Dr. R. (UA Bl. 591). Die Änderungen des Hilfsbeweisantrages betrafen nicht diesen Fall, zu dem der Beschwerdeführer sich bereits hatte äußern können. In der Revisionsbegründung wird nicht vorgetragen, daß ein neues Wort dazu noch etwas Wesentliches hätte erbringen können. Der Senat vermag dafür auch keinen Anhaltspunkt zu finden.
III.
Darauf, ob das Schwurgericht die von der Revision angeführten Hilfsbeweisanträge mit einwandfreier Begründung abgelehnt hat, kommt es nicht an. Diese Anträge betreffen nur die Aufgaben und damit die allgemeine Tätigkeit des Angeklagten als Adjutant. Das Schwurgericht ist der eigenen Einlassung des Angeklagten zu seiner objektiven Tätigkeit als Adjutant anläßlich der Massenexekutionen in Kiew gefolgt (UA Bl. 470, 471, 472). Da die Zeugen zur inneren Tatseite nichts aussagen sollten, ersichtlich auch nichts bekunden konnten, kann das Urteil auf der Ablehnung der Anträge nicht beruhen. Im übrigen hat das Schwurgericht es rechtlich einwandfrei abgelehnt, eine Auskunft des Bundesverteidigungsministeriums und das Gutachten eines militärhistorischen Sachverständigen über die Tätigkeit eines Adjutanten einer Einsatzgruppe einzuholen, da es nicht darauf ankam, welche Aufgaben ein Adjutant im allgemeinen hatte, sondern nur darauf, welche Tätigkeit der Beschwerdeführer in K. im Hinblick auf die Massenexekutionen tatsächlich ausgeübt hatte (UA Bl. 469). Das aber konnte nicht durch Sachverständigengutachten geklärt werden, sondern nur durch Zeugenaussagen oder Urkunden. Folgerichtig hat das Gericht auch eine Reihe von Zeugen dazu vernommen und deren Aussagen seiner Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
IV.
Der Begriff der Beihilfe ist nicht verkannt. Der Beschwerdeführer hat die Taten in den Fällen K. und Ch. 2 nach den Urteilsfeststellungen konkret gefördert, da er bei den Planungen und Vorbereitungen für die Erschießung mitwirkte, insbesondere Termine für Verhandlungen mit dem Stadtkommandanten und den beteiligten Wehrmachtsdienststellen für den Leiter der Exekution, Dr. R., vereinbarte (UA Bl. 445) und am zweiten Tag die Ausführung der Exekution mit überwachte (UA Bl. 446). Auch die innere Tatseite ist dargetan. Insbesondere hatte der Angeklagte in beiden Fällen, an denen er beteiligt war, erkannt, daß die Juden nicht nur aus niedrigen Beweggründen, sondern auch grausam und heimtückisch getötet wurden (UA Bl. 461/466 und Bl. 567, 568). Im Falle Ch. 2 hat er ebenfalls an einem Tag die Ausführung der erteilten Befehle auf dem Exekutionsgelände mitüberwacht (UA Bl. 567).
Änderungen des Strafausspruchs und der Nebenfolgen ergeben sich aus dem Ersten Strafrechtsreformgesetz. Im übrigen bestehen gegen den Strafausspruch keine Bedenken. Das Urteil braucht nicht alle denkbaren Strafzumessungsgründe, sondern nur die Umstände anzuführen, die für die Zumessung der Strafe bestimmend waren.
Kirchhof
Müller
Baumgarten
Schauenburg