Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1960, Az.: 1 StR 481/60
Bestehen eines Verfahrenshindernisses bei unwirksamer Aufhebung der Immunität eines Mitgliedes des Deutschen Bundestages; Genehmigung des Bundestages zur Durchführung des Strafverfahrens für einen bestimmten geschichtlichen Vorgang; Heranziehung der Anklageschrift zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses; Ordnungsgemäße Wahl der Schöffen; Aufnahme einer Zeugenaussage in öffentlicher Sitzung auf Tonband; Tätigen einer unrichtigen Zeitangabe in der Aussage; Vorwurf des ungenügenden Nachdenkens; Tatbestandsmäßigkeit eines Verschweigens für eine Eidesverletzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1960
- Aktenzeichen
- 1 StR 481/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12051
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG München I - 28.06.1960
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 15, 274 - 276
- JZ 1961, 297 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1961, 333 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1961, 518-519 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässiger Falscheid
Amtlicher Leitsatz
- a)
Lautet der Genehmigungsbeschluß des Bundestages nur dahin, daß die Genehmigung zur Strafverfolgung erteilt wird, so ergeben sich Inhalt und Umfang der Genehmigung aus den Verhandlungen des Bundestages und seines zuständigen Ausschusses in Verbindung mit dem von der Staatsanwaltschaft gestellten Antrag.
- b)
Die Genehmigung zur Strafverfolgung wird für einen bestimmten geschichtlichen Vorgang erteilt. Diesen Vorgang hat das Gericht seiner Entscheidung so zugrunde zu legen, wie er sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. An die rechtliche Beurteilung, die die Strafverfolgungsbehörde bei ihrem Antrag auf Genehmigung der Strafverfolgung vertreten hat, ist das Gericht nicht gebunden.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Grüne der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 1960
in der Sitzung am 20. Dezember 1960,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München I vom 28. Juni 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, und zwar
auf die Revision des Angeklagten, soweit dieser verurteilt worden ist,
auf die Revision der Staatsanwaltschaft im vollen Umfange.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte wurde am Vormittag des 10. Juli 1959 in dem Strafverfahren gegen Karl F. und vier andere, darunter Dr. B., eidlich als Zeuge vernommen. Am Nachmittag desselben Tages erklärte er in der Sitzung, daß er etwas zu berichtigen habe, und sagte dann auf Fragen weiter aus. Er versicherte die Richtigkeit seiner Angaben unter Berufung auf den geleisteten Eid. Auf Grund seiner Aussage wurde er wegen Meineids in zwei Fällen angeklagt. Das Landgericht hat ihn unter Freisprechung im übrigen wegen eines Vergehens des fahrlässigen Falscheides zu vier Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft erhebt die Sachbeschwerde, der Angeklagte rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Beide Revisionen sind begründet.
A.
Die Revision des Angeklagten:
I.
Die Verfahrensrügen.
1.
Der Angeklagte ist Mitglied des Deutschen Bundestages. Die Revision vertritt die Auffassung, es fehle an einer wirksamen Aufhebung der Immunität, so daß ein Verfahrenshindernis bestehe. Diese Ansicht ist irrig.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 96. Sitzung am 22. Januar 1960 die nach Art. 46 Abs. 2 GG erforderliche Genehmigung zur Durchführung des Strafverfahrens gegen den jetzigen Angeklagten erteilt. Der Genehmigungsbeschluß selbst gibt nicht an, zu welchem Strafverfahren die Genehmigung erteilt wird. Das entspricht der üblichen Fassung (vgl. Herlan JR 1951, 327), die der Bundestag selbst zu bestimmen hat. Diese Fassung macht den Beschluß entgegen der Meinung der Revision nicht unwirksam. Sie nötigt, da die Genehmigung nicht allgemein, sondern zu einem bestimmten Verfahren erteilt wird, nur dazu, die Verhandlungen des Bundestages und den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Entscheidung über die Genehmigung zur Strafverfolgung zur Bestimmung des Umfangs der erteilten Genehmigung mit heranzuziehen.
Die Staatsanwaltschaft hat mit ihren Schreiben an den Präsidenten des Deutschen Bundestags vom 4. und 30. Dezember 1959, die dem Genehmigungsbeschluß zugrunde lagen, des näheren ausgeführt, daß der Angeklagte im Verdacht stehe, bei seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Landgericht München I am 10. Juli 1959 in drei Punkten wissentlich die Unwahrheit beschworen oder die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den geleisteten Eid versichert zu haben. Zur Strafverfolgung wegen dieser Eidesverletzung wurde also die Genehmigung erteilt.
Der Angeklagte ist nun zwar nicht wegen Meineids, sondern nur wegen fahrlässigen Falscheides und nicht wegen der im Antrag der Staatsanwaltschaft angeführten, sondern wegen anderer unrichtiger Angaben in seiner Aussage verurteilt worden, Hieran war die Strafkammer durch die Bestimmungen über die Immunität nicht gehindert, Denn die Genehmigung zur Strafverfolgung wird für einen bestimmten geschichtlichen Vorgang erteilt, sie gibt den Strafverfolgungsbehörden das Recht, den der Genehmigung zugrunde liegenden ganzen geschichtlichen Vorgang zum Gegenstand der Untersuchung und Entscheidung zu machen. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung nicht an die Rechtliche Beurteilung gebunden, die etwa die Staatsanwaltschaft bei der Einholung der Genehmigung vertreten hat. In tatsächlicher Hinsicht muß es den Vorgang seiner Entscheidung so zugrunde legen, wie er sich nach dem Ergebnis der Haupt Verhandlung darstellt (§ 264 StPO; vgl. v. Mangold-Klein, Bonner GG Anm. IV 7 c zu Art. 46; Meyer, Bundestag und Immunität S. 35, 36; Bockelmann, Die Unverfolgbarkeit der Abgeordneten nach deutschem Immunitätsrecht S. 37; Herlan in JR 1951, 327, 328). Eine Beschränkung des Gerichts in dieser Hinsicht wäre auch kaum erträglich. Ob die Volksvertretung das Gericht in dieser Beziehung beschränken oder binden könnte (bejahend möglicherweise Bonner Kommentar Anm. II 2 a zu Art. 46 GG; anderer Ansicht die oben angeführten Autoren) braucht hier nicht erörtert zu werden, da im vorliegenden Falle die Genehmigung zur Strafverfolgung ohne eine solche Einschränkung erteilt worden ist. Es war übrigens für die Erteilung der Genehmigung ersichtlich ohne Belang, in welchen Aussagepunkten im einzelnen der Angeklagte verdächtig war, falsch geschworen zu haben. Bei der Beratung im Ausschuß für Immunitätsangelegenheiten wurde von einem Abgeordneten ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich um einen "einheitlichen Tatvorgang und Gesamtkomplex" handle.
Die Genehmigung des Bundestages umfaßte, sonach such die Strafverfolgung wegen der Aussagepunkte, in denen die Strafkammer schließlich die Eidesverletzung gefunden hat. Denn die Verletzung eines Eides ist stets eine einheitliche Tat, auch wenn das beschworene Zeugnis in verschiedenen Punkten falsch ist. Die beschworene Aussage in ihrer Gesamtheit ist der geschichtliche Vorgang, der zur Grundlage der gerichtlichen Entscheidung zu machen ist (vgl. RGSt 61, 225; 62, 153, 154). Die Strafkammer durfte und mußte also die Aussage, die der Angeklagte beschworen oder deren Richtigkeit er unter Berufung auf den geleisteten Eid versichert hatte, im vollen Umfang ihrer Entscheidung zugrunde legen, sie konnte den Angeklagten auch wegen solcher unrichtiger Aussageteile verurteilen, die ihm im Antrag der Staatsanwaltschaft noch nicht ausdrücklich zur Last gelegt waren.
2.
Die Revision hält das Verfahren auch deshalb für unzulässig, weil es an einem ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluß und an einer ordnungsmäßigen Anklageschrift fehle. In beiden sei die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat nicht hinreichend bezeichnet. Dies trifft jedoch nicht zu.
Der Eröffnungsbeschluß gibt den Teil der Zeugenaussage des Angeklagten wieder, der unrichtige Angaben enthalten soll. Aus der Schilderung des Sachverhalts kann auch entnommen werden, welche Angaben objektiv falsch sind. Es ist der Revision allerdings zuzugeben, daß der Eröffnungsbeschluß nicht ohne weiteres ersehen läßt, in welchen bestimmten Aussagepunkten dem Angeklagten der Vorwurf des Meineids gemacht wird. Der Beschluß stellt, ebenso wie die Sachverhaltsschilderung der Anklageschrift, zunächst sehr ausführlich die wirklichen Vorgänge dar und gibt dann - ebenfalls in aller Ausführlichkeit - die Zeugenaussage des Angeklagten wieder, ohne klar anzugeben, worin eigentlich die vorsätzliche Eidesverletzung des Angeklagten liegen soll. Ob dadurch "die dem Angeklagten zur last gelegte Tat unter Hervorhebung ihrer gesetzlichen Merkmale" (§ 207 StPO) ausreichend bezeichnet wurde, kann indessen letztlich dahingestellt bleiben. Denn zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses kann die Anklageschrift, auch das "Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen" herangezogen werden (RGSt 68, 105; BGHSt 5, 225, 227 [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53]; 10, 137, 138) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56]. Aus ihr ergibt sich aber im vorliegenden Falle hinreichend, in welchen Punkten die Eidesverletzung des Angeklagten gesehen wurde. Er hat zu ihnen in der "Schutzschrift" seines Verteidigers auch ausführlich Stellung genommen.
3.
Der Angeklagte rügt, die Strafkammer sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen (§ 338 Nr. 1 StPO; Art. 101 GG), weil der Ausschuß, der die beteiligten Schöffen gewählt hat, nicht dem Gesetz entsprechend besetzt gewesen sei. Bei diesem Ausschuß habe nämlich der Verwaltungsbeamte, der nach § 40 Abs. 2 GVG mitzuwirken hat, gefehlt. Oberregierungsrat Dr. H., der bei der Wahl anwesend gewesen sei, sei nicht der nach § 40 Abs. 2 GVG von der Landesregierung bestimmte Verwaltungsbeamte gewesen.
Auch diese Rüge ist unbegründet.
In Bayern wird der Verwaltungsbeamte, der an der Schöffenwahl teilzunehmen hat, durch § 16 der "Gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Inneren über die Vorbereitungen der Sitzungen der Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte" vom 30. Mai 1952 (Bay GVBl 1952, 169 = Bay BS III, 153) bestimmt. Hiernach ist Verwaltungsbeamter im Sinne des § 40 Abs. 2 GVG der Landrat des Kreises. Anstelle des Landrats tritt im Verhinderungsfälle dessen Stellvertreter in den Ausschuß ein.
Zur Zeit der Schöffenwahl - 17. September 1958 - war Dr. He. Landrat des Landkreises München. Sein nach Art. 36 der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern vom 16. Februar 1952 (GVBl 1952 S. 39 = Bay BS I, 515) vom Kreistag aus seiner Mitte gewählte Stellvertreter war Kreisrat Max Sc.. Beide waren nach der Erklärung des Landrats vom 17. August 1960 verhindert, an der Schöffenwahl teilzunehmen. Der Landrat erteilte daher im Einvernehmen mit dem vom Kreistag gewählten Stellvertreter (§ 41 Abs. 2 der Geschäftsordnung des Kreistags) dem Oberregierungsrat Dr. H. Auftrag und Vollmacht zur Vertretung im Wahlausschuß. Diese Vertretung war zulässig.
Die weitere Stellvertretung des Landrats regelt nach Art. 36 Abs. 2 der Bayer. Landkreisordnung der Kreistag. Oberregierungsrat Dr. H. war durch Beschluß des Kreisausschusses vom 8. März 1957 zum - referatsmäßigen - Stellvertreter des Landrats bestellt worden. Hierzu war der Kreisausschuß befugt. Der Hinweis der Revision auf Art. 30 Abs. 1 Nr. 14 BayLKrO, wonach der Kreistag die Wahl der Vertreter des Landrats nicht dem Kreisausschuß übertragen darf, übersieht, daß Art. 30 BayLKrO die jetzige Fassung erst durch das Gesetz vom 12. November 1958 (GVBl 1958 S. 329) erhalten hat; im Zeitpunkt der Bestellung des Oberregierungsrats Dr. H. bestand diese Einschränkung noch nicht. Der Kreistag durfte daher den Kreisausschuß zur Bestellung der Vertreter ermächtigen. Das hat er auch getan, indem er durch die Geschäftsordnung dem Kreisausschuß alle Aufgaben übertragen hat, die nicht dem Kreistag vorbehalten sind.
Die Ansicht der Revision, § 16 der Bekanntmachung vom 30. Mai 1952 vorstehe unter dem Stellvertreter des Landrats nur den nach Art. 36 Abs. 1 BayLKrO vom Kreistag aus seiner Mitte gewählten, nicht auch die weiteren nach Art. 36 Abs. 2 bestimmten Vertreter, findet im Gesetz keine Stütze. § 16 der Bekanntmachung will sicherstellen, daß auch bei Verhinderung des Landrats ein Verwaltungsbeamter für den Wahlausschuß vorhanden ist. Er bezeichnet als Verwaltungsbeamten nicht eine bestimmte Person, sondern den Träger eines bestimmten Amtes und bestimmt zugleich, daß der Inhaber dieses Amtes auch bei der Schöffenwahl von seinem Vertreter im Amt vertreten werden sollen Damit ist die Gewähr geboten, daß auch bei Verhinderung der bestimmten Amtsperson der Wahlausschuß gebildet werden kann (vgl. hierzu BGHSt 12, 197, 203 ff) [BGH 02.12.1958 - 1 StR 375/58]. Daß die Bekanntmachung die Vertretung des von der Landesregierung bestimmten Landesbeamten anders regeln wollte als die sonstige Vertretung des bestimmten Amtsträgers folgt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht aus ihrem Wortlaut. Sie spricht nur von dem "Stellvertreter des Landrats". Stellvertreter sind aber sowohl der nach Art. 36 Abs. 1 BayLKrO gewählte, als auch die nach Art. 36 Abs. 2 bestimmten Vertreter.
Der Wirksamkeit der Gemeinsamen Bekanntmachung vom 30. Mai 1952 steht nicht entgegen, daß sie nicht von der Gesamtregierung, sondern nur von den Staatsministerien der Justiz und des Innern erlassen worden ist. Der Ausdruck "Landesregierung" ist nicht erst durch das Rechtsbereinigungsgesetz vom 12. September 1950 (BGBl S. 455) eingefügt worden, sondern entspricht der früheren Fassung des Gesetzes. Er hat hier gesetzestechnisch nicht den Sinn wie in Art. 80 GG, wo allerdings unter der "Landesregierung" nur die Gesamtregierung des Landes verstanden wird. Er bedeutet hier vielmehr die nach der Landesverfassung zuständige oberste Begierungsstelle. Nach Art. 49 BayVerf sind die Geschäfte der Staatsregierung in Geschäftsbereiche (Staatsministerien) aufgeteilt. Die einzelnen Ressortminister verwalten den ihnen übertragenen Aufgabenkreis selbständig (vgl. Art. 51 BayVerf.). Daß die an der Bekanntmachung vom 30. Mai 1952 beteiligten Ministerien nach der Geschäftsverteilung nicht zuständig gewesen wären, behauptet die Revision nicht (vgl. hierzu etwa die Geschäftsverteilung der Bayerischen Landesregierung vom 11. Februar 1932 [GVBl 1932 S. 61] und die heute geltende Fassung vom 19. Dezember 1956 [Bay BS I, 19]).
Die von der Revision genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Mai 1960 (NJW 1960, 1291 [BVerfG 10.05.1960 - 2 BvL 76/58]) berührt die Zuständigkeitsregelung innerhalb der Bayerischen Landesregierung nicht. Sie befaßt sich nur mit der Frage, ob der Bundesgesetzgeber einen Landesminister unmittelbar zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigen kann.
Da somit kein Verstoß, gegen § 40 GVG vorliegt, braucht nicht erörtert zu werden, ob bei vorschriftswidriger Bildung des Wahlausschusses der in BGHSt 12, 227, 233 ff [BGH 28.11.1958 - 1 StR 449/58] ausgesprochene Rechtsgedanke entsprechend anzuwenden wäre.
4.
Die Revision rügt ferner, daß die Strafkammer den Zeugen Dr. B. vereidigt habe. Das Gericht habe den Zeugen nicht als Verletzten angesehen und daher keine gesetzliche Möglichkeit gesehen, ihn unvereidigt zu lassen. Das sei rechtsirrig, denn Dr. B. sei nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 5, 85 [BGH 10.11.1953 - 1 StR 324/53]) als Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen.
Die Büge geht fehl. Entgegen der Behauptung der Revision hat die Strafkammer nicht festgestellt, es sei für das Verfahren gegen Dr. B. wesentlich gewesen, daß der Angeklagte die Erwähnung der eidesstattlichen Versicherung in dem Gespräch mit Ge. verschwiegen habe. Nach ihren Feststellungen (S. 29 UA) standen vielmehr die von Dr. B. gestellten Fragen - also auch die darauf gegebenen Antworten - kaum im Zusammenhang mit dem eigentlichen Beweisthema und waren für das Strafverfahren im Ergebnis ohne Bedeutung. Inwieweit die Antworten des Angeklagten sonst für Dr. B. nachteilige Folgen gehabt haben könnten, ist nicht ersichtlich, wird auch von der Revision nicht dargetan.
5.
Die Revision hält den § 261 StPO für verletzt, weil die Strafkammer die von ihr angeführten Fragen Dr. B.s und die Antworten des Angeklagten als Zeugen in der Hauptverhandlung vom 10. Juli 1959 als "unbestritten" bezeichnet. Dieser, dem bürgerlichen Streitverfahren entnommene Ausdruck könnte für sich allein allerdings mißverständlich sein. Das Urteil bezeichnet jedoch die angegebenen Tatsachen als "Feststellungen" und gibt an, daß diese auf der Einlassung des Angeklagten und den Bekundungen der Zeugen beruhen (S. 17 UA). Daraus ergibt sich, daß sich die Strafkammer von diesen Feststellungen eine feste Überzeugung gebildet hat. § 261 StPO ist also nicht verletzt. Übrigens behauptet die Revision nicht, daß die über den Inhalt der Zeugenaussage getroffenen Feststellungen falsch seien.
6.
Von den Zeugenaussagen in der Hauptverhandlung gegen Freisehner u.a. ist durch das Gericht für eigene Zwecke eine Tonbandaufnahme gemacht worden. Die Revision bezeichnet die Art. 1 und 2 GG als verletzt, weil das "Nichtbestreiten" des Angeklagten darauf zurückzuführen sei, daß ihm das Tonband im Ermittlungsverfahren vorgeführt worden sei. Die Büge bleibe erfolglos.
Die Revision verweist auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach derjenige das in Art. 2 GG verankerte Persönlichkeitsrecht eines anderen verletzt, der ein Privatgespräch mit jenem heimlich auf ein Tonband aufnimmt (BGHZ. 27, 284; BGHSt 14, 358 [BGH 14.06.1960 - 1 StR 638/59]). Darum geht es jedoch hier nicht. Nicht ein Privatgespräch sondern die Zeugenaussage des Angeklagten in öffentlicher Verhandlung wurde auf Tonband aufgenommen. Ob dies ohne Zustimmung des Zeugen zulässig ist, hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden; es braucht auch in der vorliegenden Sache ebensowenig entschieden zu werden wie die Frage, ob die so hergestellte Tonbandaufnahme allgemein in einem anderen Verfahren als Beweismittel gegen einen Zeugen ohne dessen Einverständnis verwendet werden kann. Denn der Angeklagte hat im Ermittlungsverfahren der Verwendung der von seiner Aussage hergestellten Tonbandaufnahme nicht widersprochen. Er hat ausdrücklich erklärt, daß er aus dem Vorhalt des Tonbandes keine Rechte ableiten wolle. Er hat sogar selbst zu seiner Verteidigung auf die Tonbandaufnahme Bezug genommen. Damit hat er auf die Geltendmachung etwaiger Rechte gegen die Verwendung des Tonbandes - wenigstens im Ermittlungsverfahren - verzichtet, Die Verwertung des Tonbandes in jenem Verfahren war daher zulässig. Wenn das Gericht mittelbar aus der früheren Verwertung des Tonbandes auch in der Hauptverhandlung Erkenntnisse gewonnen haben sollte, so läge hierin kein Rechtsverstoß. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte in einem späteren Schriftsatz seines Verteidigers (Bl 255 der Akten) erklären ließ, daß er nunmehr Rechte aus der Tatsache herleite, daß die Tonbandaufnahme ohne sein Wissen und ohne sein Einverständnis hergestellt worden sei. Daß die Tonbandaufnahme in der Folgezeit, insbesondere in der Hauptverhandlung, verwendet wurde, behauptet die Revision selbst nicht. Rückwirkung kam aber der Erklärung nicht zu.
7.
Die Büge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, ist unzulässig; denn mit der Revision kann nicht gerügt werden, daß Beweismittel nicht ausgeschöpft, insbesondere an Zeugen oder Sachverständige bestimmte Fragen nicht gestellt wurden (BGHSt 4, 125, 126) [BGH 16.04.1953 - 4 StR 771/52].
8.
Dagegen dringt die Revision mit der Rüge durch, daß § 265 StPO verletzt sei.
Der Angeklagte wurde zwar darauf hingewiesen, daß er statt wegen Meineids wegen fahrlässigen Falscheids bestraft werden könne. Das genügte nach der Sachlage jedoch nicht.
Der Vorwurf des Meineids bezog sich, wie sich unter Zuhilfenahme der Anklageschrift aus dem Eröffnungsbeschluß ergab, auf drei Punkte:
- a)
Der Angeklagte habe die Anzahl seiner Zusammenkünfte mit Ge. verschwiegen;
- b)
Falsch sei die Aussage, bei der Unterredung mit Ge. im März 1958 sei es hauptsächlich um Ge.s Anliegen, eine Senkung seiner Spielbankabgaben zu erreichen, gegangen, sowie die Angabe, er (der Angeklagte) habe ihm weder Material über Dr. B. abverlangt, noch habe ihm Ge. bei dieser Gelegenheit solches Material "gesagt";
- c)
(Ergänzungsanklage) Der Angeklagte habe fälschlich bestritten, daß er bei einem Gespräch mit dem Ehepaar Ho. gesagt habe, Staatsanwalt J. sei bei ihm gewesen, er habe mit ihm aber nicht über die Sache Baumgartner gesprochen.
In den Punkten a und c hat die Strafkammer den Angeklagten nicht für schuldig befunden, zum Punkt b nur insoweit, als der Angeklagte bei seiner Vernehmung nicht angegeben hat, daß Ge. bei jener Unterredung erwähnt hatte, er werde eine schriftliche Erklärung oder eidesstattliche Versicherung über seine Begegnungen mit Dr. B. seinem Rechtsberater Dr. E. übergeben. Außerdem hat die Strafkammer eine fahrlässige Eidesverletzung aber noch darin gefunden, daß der Angeklagte auf die Frage des Vorsitzenden nach dem Zeitpunkt jener Unterredung angegeben hatte, das sei in der zweiten Hälfte 1958 gewesen, er könne nicht mehr sagen, ob im Oktober, November oder Dezember 1958, etwa in dieser Zeit sei es gewesen, während die Unterredung in Wirklichkeit Anfang März 1958 stattgefunden hatte.
Kann die eidesstattliche Versicherung oder schriftliche Erklärung, die Ge. abgeben wollte und die er später auch Dr. E. übersandt hat, vielleicht noch als "Material" über Dr. B. angesehen werden, dessen Verschweigung dem Angeklagten zur Last gelegt wurde, so ergab sich aus dem Eröffnungsbeschluß nicht, daß ihm auch die falsche Zeitangabe als Eidesverletzung zur Last gelegt wurde, wenn sich auch ihre Unrichtigkeit aus dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses entnehmen ließ. Der Angeklagte hätte daher ausdrücklich darauf hingewiesen werden müssen, daß der Vorwurf des fahrlässigen Falscheides sich auch auf seine Zeitangabe erstrecke.
Der Senat hat in BGHSt 13, 320, 324 [BGH 03.11.1959 - 1 StR 425/59] darauf hingewiesen, daß § 207 StPO sinngemäß auch für den Inhalt des Hinweises nach § 265 Abs. 1 StPO gelte. Der Hinweis muß daher so gefaßt werden, daß der Angeklagte erkennen kann, welche bestimmten Tatsachen dem veränderten rechtlichen Gesichtspunkt zugrunde gelegt werden. Das ist jedenfalls dann erforderlich, wenn sich der strafrechtliche Vorwurf innerhalb des einheitlichen Tatgeschehens auf andere Punkte verlagert. Das war hier der Fall, wenn die Strafkammer eine fahrlässige Eidesverletzung auch in der unrichtigen Zeitangabe erblickte. Daß es nicht geschehen ist, ergibt sich aus dem Sitzungsprotokoll (§§ 273 Abs. 1, 274 StPO).
Auf diesem Verfahrensfehler kann das Urteil beruhen. Es ist auffällig, daß das Urteil zu diesem neuen Anklagepunkt im Gegensatz zu den Vorwürfen, in denen der Angeklagte nicht für schuldig befunden wurde, keine Einlassung des Angeklagten wiedergibt. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich gegenüber diesem neuen Vorwurf so verteidigt hätte, daß er nicht hätte aufrechterhalten werden können. Es wäre daher möglicherweise der Schuldumfang verringert worden. Da eine einheitliche Tat vorliegt, zwingt dies zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist.
9.
Auf die weitere Verfahrensrüge (Nichtbescheidung eines hilfsweise gestellten Beweisantrages) braucht hiernach nicht mehr eingegangen zu werden.
II.
Die Sachbeschwerde.
Auch die Sachrüge ist begründet.
1.
Die unrichtige Zeitangabe.
Zum inneren Tatbestand führt die Strafkammer nur aus, sie sei überzeugt, "daß diese Zeitangabe lediglich auf ungenügendem Nachdenken beruht und Dr. Z. insoweit unbewußt fahrlässig gehandelt hat".
Damit ist jedoch weder ein fahrlässiges Verhalten noch die Ursächlichkeit eines solchen Verhaltens für den strafrechtlichen Erfolg, nämlich den Falscheid, genügend dargetan. Der Zeitpunkt eines Ereignisses kann regelmäßig nicht - wie der Ablauf sinnlicher Wahrnehmungen - dadurch bestimmt werden, daß man sich ein bestehendes Erinnerungsbild zum Bewußtsein bringt. Von den Fällen abgesehen, in denen ein bestimmtes Wissen von dem Zeitpunkt eines Vorganges besteht, wird er dadurch festgestellt werden müssen, daß der Vorgang zu Bestimmten anderen Ereignissen oder Umständen in Verbindung gebracht wird. Das bedarf häufig längeren Nachdenkens und wird manchmal ohne Hilfsmittel und Unterlagen schwer möglich sein. Ein Irrtum wird hierbei noch weniger ausgeschlossen werden können als bei der Wiedergabe eines Erinnerungsbildes über frühere Wahrnehmungen.
Die Strafkammer wirft dem Angeklagten "ungenügendes" Nachdenken vor, geht also offensichtlich davon aus, daß er nicht aufs Geratewohl einen Zeitpunkt angegeben hat. Einem solchen Vorwurf würde auch der Wortlaut seiner Aussage widersprechen. Dieser Wortlauts "Das war auch in der zweiten Hälfte 1958, ich kann nicht mehr sagen im Oktober, November oder Dezember 1958, etwa in dieser Zeit ist es gewesen," weist darauf hin, daß der Angeklagte versucht hat, jenes Gespräch mit Ge. zeitlich einzuordnen. Wenn die Strafkammer ihm vorwirft, daß er hierbei nicht die nötige Sorgfalt aufgewendet habe, so hätte sie darlegen müssen, welche Anhaltspunkte und Hilfsmittel dem Angeklagten zur Verfügung standen, um zu einem richtigen Ergebnis zu gelangen. Durch bloße Willensanstrengung kann das Gedächtnis regelmäßig nicht zur Wiedergabe der richtigen Vorstellung gebracht werden (vgl. RGSt 57, 234). Ein Vorwurf wäre dem Angeklagten dann zu machen, wenn er die ihm zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte nicht benutzt hätte, wobei noch zu berücksichtigen wäre, daß dem Zeugen zur Beantwortung einer unverhofften Frage gewöhnlich keine längere Zeit zum Nachdenken verbleibt.
Dieser aufgezeigte Rechtsfehler muß ebenfalls zur Aufhebung des Urteils führen, soweit der Angeklagte verurteilt ist, da er jedenfalls den Schuldumfang betrifft.
2.
Aber auch die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich der fahrlässigen Eidesverletzung schuldig gemacht, weil er die "weitere Äußerung Ge.s über die eidesstattliche Erklärung für Dr. E. verschwiegen" habe, ist nicht hinreichend begründet.
Mit Recht geht die Strafkammer davon aus, daß ein Verschweigen nur dann tatbestandsmäßig für die Eidesverletzung ist, wenn die verschwiegene Tatsache für den Gegenstand der Vernehmung erheblich ist und mit ihm in untrennbarem Zusammenhang steht, Wird dem Zeugen eine ausdrückliche Frage gestellt, so wird durch diese der Gegenstand der Vernehmung bestimmt (vgl. BGHSt 3, 221, 223 [BGH 09.10.1952 - 4 StR 192/52]; BG JW 1929, 2716). Zugelassene Fragen hat der Zeuge wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, auch wenn sie für das anhängige Verfahren oder den Rechtsstreit scheinbar unerheblich sind. Eine Tatsache ist somit schon dann zu offenbaren, wenn sie für den Vernehmungsgegenstand, also auch für die Beantwortung einer gestellten Frage von Erheblichkeit ist (RG HRR 1936 Nr. 1198).
Wird einem Zeugen Eidesverletzung durch Verschweigen im Hinblick auf eine ihm gestellte Frage vorgeworfen, so ist zunächst, wenn die Frage nicht unmittelbar auf den verschwiegenen Umstand gerichtet war, der Umfang der Aussagepflicht festzustellen. Es muß also, wenn das nicht offen zutage liegt, auf Sinn und Tragweite der gestellten Frage eingegangen werden. Schon in dieser Hinsicht ergeben sich gegen das angefochtene Urteil Bedenken.
Die Strafkammer führt wohl im Zusammenhang mit der Aussageberichtigung des Angeklagten am Nachmittag des Vernehmungstages aus, es sei dann die ausdrückliche Frage Dr. B.s nach dem Inhalt des Gesprächs gekommen, nämlich: "Ich frage also den Zeugen noch einmal, ob er den Herrn Ge. nicht eingehend gefragt hat, ob er mit mir zusammengewesen ist." Dem Wortlaut nach war dies aber keine allgemeine Frage nach dem Inhalt des Gesprächs, sie zielte auf einen ganz bestimmten Gesprächsgegenstand. Den damaligen Angeklagten Dr. B. interessierte das Gespräch nur insoweit, als es ihn selbst betraf. Wenn die Strafkammer meint, daß insoweit der Inhalt des Gesprächs Vernehmungsgegenstand war, so ist diese Auslegung der Frage allerdings möglich. Damit würde alles unter die Frage fallen, was über Dr. B. damals gesprochen wurde, also auch die Äußerung Ge.s über die Abgabe einer schriftlichen Erklärung oder einer eidesstattlichen Versicherung über Dr. B.. Ihr Verschweigen würde den äußeren Tatbestand des Falscheides erfüllen. Zum strafrechtlichen Vorwurf kann dem Angeklagten dieses Verschweigen aber nur gemacht werden, wenn er diesen Umfang des Vernehmungsgegenstandes erkannt hat (Meineid) oder aus Fahrlässigkeit nicht erkannt hat (fahrlässiger Falscheid).
Die Bemerkung in dem angefochtenen Urteils es sei nicht völlig ausgeschlossen, daß Dr. Z der Meinung gewesen sei, "dieser Punkt sei nicht weiter von Bedeutung", ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig. Sie kann den Sinn haben, daß der Angeklagte den Umfang der Frage und damit den Umfang seiner Aussagepflicht nicht erkannt: habe; sie kann aber auch bedeuten, daß der Angeklagte diesen zwar erkannt, aber irrig angenommen habe, jene Äußerung Ge.s falle nicht darunter, weil sie unerheblich sei. In jedem Falle sind die Ausführungen der Strafkammer zur inneren Tatseite unzureichend. Sie führt, hierzu aus, der Angeklagte habe "bewußt fahrlässig" gehandelt, "da er die Sorgfalt im vernünftigen überlegen, in der Anspannung seines Vorstellungs- und Denkvermögens, die ihm nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten zuzumuten war, hinsichtlich der Frage, ob er sein Wissen über die eidesstattliche Erklärung offenbaren müsse oder nicht, außer acht gelassen" habe. "Bei Anwendung der geforderten Sorgfalt wäre ihm aber nicht verborgen geblieben, daß er die betreffende Äußerung Ge.s nicht unerwähnt lassen durfte." Es fehlt jede nähere Feststellung, daß der Angeklagte die an ihn gestellte Frage ebenso verstanden hat, wie die Strafkammer sie auslegt, Dies zu prüfen, hätte aber schon der sonstige Sachverhalt Anlaß geben müssen.
Die erste Frage Dr. B.s vom Vormittag stellte, wie die Strafkammer selbst ausführt, auf die Absicht ab, mit der der Angeklagte zusammen mit Zweig zu Ge. gegangen war. Auch die weitere Frage am Nachmittag ging ihrem Wortlaut nach hierauf ein, sie konnte wenigstens dahin verstanden werden, daß Dr. Baumgartner erfahren wollte, was der Angeklagte bei dem Gespräch bezweckte und gefragt hat, nicht was Ge. sagte und erzählte. Dafür, daß der Angeklagte die Frage so aufgefaßt haben könnte, würde möglicherweise seine Antwort sprechen ("... das war alles für mich ohne jeden Belang. Ich habe ihn auch nicht danach gefragt"). Dr. B. hat auch auf die Antwort des Angeklagten sich nicht weiter nach dem Inhalt dieses Gesprächs erkundigt, sondern nur noch gefragt, auf wessen Veranlassung der Angeklagte mit Ge. zusammengetroffen sei. Wenn damals jedem Beteiligten bekannt (nach der Ausdrucksweise des Landgerichts "allgemeinkundig") war, daß Dr. B. von dem Angeklagten die Bestätigung erhalten wollte, die Meineidsanzeige gegen ihn habe politische Hintergrundes so würde auch das eher auf seinen Willen schließen lassen, die Absicht und die Tätigkeit des CSU-Politikers klarzulegen, als die Äußerungen Ge.s in Erfahrung zu bringen. Jedenfalls hätte sich die Strafkammer mit diesen Umständen bei der Prüfung auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte den von ihr angenommenen Sinn und Umfang der Frage und damit den Umfang des Vernehmungsgegenstandes erkannt oder wegen mangelnder Sorgfalt nicht erkannt hat.
B.
Die Revision der Staatsanwaltschaft:
Auch sie ist begründet.
1.
Die Frage Dr. B.s an den Angeklagten: "Waren Sie mit Ewald Zw. bei Ge., um Nachforschungen über mich anzustellen?" enthielt zwar nicht verschiedene "Teilfragen". Wurde sie aber bloß mit "nein" beantwortet, so konnte das verschiedene Bedeutung haben. Es konnte bedeuten, daß der Angeklagte jeden Besuch in Begleitung Zw.s bei Ge. in Abrede stellte. Sie konnte aber auch lediglich besagen, daß der Angeklagte mit Zw. zu dem in der Frage angegebenen Zweck nicht bei Ge. gewesen sei. Die erste Antwort des Angeklagten "nein, niemals" wäre nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt also nur dann falsch gewesen, wenn sie im ersten Sinn gemeint war. Die Antwort auf die weitere Frage "in München oder in Bad Kissingen?": "Weder noch. Ich war mit Herrn Zw. nicht bei Ge. weder in München noch in Kissingen noch im Ausland oder sonstwo" konnte aber nur dahin verstanden werden, daß der Angeklagte in Begleitung Zw.s überhaupt nicht bei Ge. war. Nach den Erklärungen, die der Angeklagte in der Nachmittagssitzung abgab, ist die Antwort auch von ihm so aufgefaßt worden.
Die Revision greift die Ansicht der Strafkammer an daß der Angeklagte diese objektiv falsche Aussage in der Nachmittagssitzung vollständig berichtigt habe. Insoweit sind jedoch ihre Einwendungen ungerechtfertigt.
Fehl geht der Hinweis, daß die Strafkammer den Angeklagten ja wegen der im Zuge seiner Berichtigung gemachten Aussage verurteilt habe. Der Angeklagte ist wegen solcher Aussagepunkte verurteilt worden, die über die bloße Berichtigung hinausgingen. Der Angeklagte hatte in der Vormittagssitzung angegeben, daß er mit Zw. nicht bei Ge. gewesen sei. Er hat diese Aussage am Nachmittag richtiggestellt, indem er nun angab, daß er mit Zweig einmal bei Gembicki gewesen sei. Da die Frage Dr. B.s dahin gelautet hatte, ob der Angeklagte bei Ge. gewesen sei, um Nachforschungen über ihn anzustellen, brachte er noch zum Ausdruck, daß er nicht aus diesem Grunde bei Ge. gewesen sei, sondern weil Ga. die Herabsetzung seiner Spielbankabgaben betreiben wollte. Damit war die von B. am Vormittag gestellte Frage nach den von der Strafkammer getroffenen Feststellungen wahrheitsgemäß beantwortet. Was der Angeklagte noch zusätzlich über den Inhalt der mit Ge. geführten Besprechung aussagte, ging über die am Vormittag gestellte Frage und über das zur Berichtigung der vormittäglichen Aussage Erforderliche hinaus, sie war eine weitere Aussage, die die Strafkammer mit Recht einer selbständigen Würdigung unterzogen hat. Entgegen der Meinung der Revision steht die Auslegung der von B. gestellten Frage durch das Landgericht nicht mit den sonstigen Feststellungen in Widerspruch.
Welche Folgerungen die Strafkammer aus der Berichtigung gezogen hat, bleibt jedoch unklar. Die Strafkammer führt aus, der Angeklagte habe bei seiner falschen Aussage am Vormittag "zweifelsfrei unbewußt fahrlässig" gehandelt. Die Bemerkung, daß die Richtigstellung "eine rechtzeitige Berichtigung einer unrichtigen Angabe nach § 158, 163, 154 StGB" gewesen sei, mag damit noch in Einklang stehen, da in § 163 StGB auf die §§ 154 und 158 Bezug genommen wird. Im Widerspruch damit heißt es aber feiner: "Insoweit war von Strafe abzusehen." Weiter ist von "Strafermäßigung nach § 158 StGB" die Rede. Im Falle des § 163 StGB führt die rechtzeitige Berichtigung nicht zur Strafmilderung oder zum Absehen von Strafe wie im Falle des Meineids (§ 158 StPO), sondern zur Straflosigkeit, so daß der Angeklagte freizusprechen ist.
Der Angeklagte ist zwar "im übrigen" freigesprochen worden. Die Freisprechung kann sich nach den Urteilsgründen nur auf die Anklage wegen Meineids in der Vormittagssitzung beziehen. In den Gründen ausgesprochen wird das aber nur hinsichtlich des Aussagepunktes Dr. Ho./J. (S. 29 UA); es bleibt unklar, ob die Strafkammer die Freisprechung auch auf den berichtigten Aussageteil bezogen hat.
Der Freispruch kann aber schon deshalb nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer hinsichtlich des berichtigten Aussageteiles keinerlei Feststellungen zur inneren Tatseite getroffen hat. Daß der Angeklagte "zweifelsfrei unbewußt fahrlässig" falsch ausgesagt hat, versteht sich nach dem Sachverhalt nicht von selbst, wenn auch der Verdacht einer bewußten Falschaussage nicht naheliegen mag.
Der Angeklagte war des Meineids angeklagt. Die Strafkammer mußte sich daher, wenn der äußere Tatbestand gegeben war, auch mit der Frage des Vorsatzes befassen. Sie war dem nicht dadurch enthoben, daß der Angeklagte seine Aussage berichtigt hatte, weil die Rechtsfolgen wenigstens hinsichtlich des Schuldspruchs und der Kosten verschieden sind, je nachdem ob eine vorsätzliche oder fahrlässige Eidesverletzung vorliegt (vgl. BGHSt 4, 172, 176) [BGH 10.03.1953 - 1 StR 40/53].
Auf die Ausführungen der Revision zum Anklagepunkt Dr. Ho./J. braucht hiernach nicht näher eingegangen zu werden. Ein Rechtsfehler ist insoweit in den Gründen des angefochtenen Urteils nicht zu finden.
2.
Soweit der Angeklagte verurteilt ist, bemängelt die Staatsanwaltschaft, daß die Strafkammer keine vorsätzliche Eidesverletzung angenommen hat. Die oben im Rahmen der Revision des Angeklagten aufgezeigten ungenügenden Feststellungen und unklaren Ausführungen des Tatrichters müssen insoweit auch zur Aufhebung des Urteils auf die Revision der Staatsanwaltschaft führen, da es nicht ausgeschlossen ist, daß die Strafkammer nach weiteren Feststellungen und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Beurteilung der Schuld des Angeklagten kommen würde. Auf die Revisionsangriffe im einzelnen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Es sei nur darauf hingewiesen, daß beim fahrlässigen Falscheid eine bewußte Fahrlässigkeit kaum vorkommen wird. Bewußte Fahrlässigkeit würde bei der Eidesverletzung voraussetzen, daß der Täter an der Richtigkeit oder Vollständigkeit seiner Angaben gezweifelt hätte. Solche Zweifel müßte er aber offenbaren, wenn er sich nicht einer vorsätzlichen Eidesverletzung schuldig machen will (BGH 5 StR 797/52 vom 29. September 1953 S. 16). Die bisherigen Feststellungen lassen allerdings nicht erkennen, daß die Strafkammer solche Zweifel des Angeklagten angenommen hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Seibert
Willms
Hübner
Fischer