Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1953, Az.: 1 StR 40/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1953
- Aktenzeichen
- 1 StR 40/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12076
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 07.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 4, 172 - 179
- JZ 1953, 733-734 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1953, 502 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1191-1193 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
versuchter uneidlicher Falschaussage und Beihilfe dazu
Prozessgegner
1.) den Landwirt und Müller Johann L. aus Sch. (Kreis P.), geboren am ... in V.,
2.) den Landwirt Ernst E. aus N., dort geboren am ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Schliesst eine Zeugenaussage mit dem Eid ab, so ist § 153 nicht anwendbar. Dies gilt auch dann, wenn die Aussage wissentlich falsch war, aber vor der Eidesleistung richtiggestellt wurde. Auch versuchtes Vergehen gegen § 153 liegt dann nicht vor.
- 2.
§ 158 StGB ist auch auf eine versuchte vorsätzliche uneidliche Falschaussage anwendbar, wenn nicht schon § 46 StGB zu Straffreiheit führt.
- 3.
Wer zu vorsätzlicher uneidlicher Falschaussage Beihilfe geleistet hat, kann, solange die Aussage (Vernehmung) noch nicht abgeschlossen ist, Straffreiheit nach § 46 StGB oder, falls dessen Voraussetzungen nicht gegeben sind, die Vergünstigungen des § 158 StGB erlangen, wenn er die falsche Aussage richtigstellt.
- 4.
Wird von Strafe abgesehen, so wird der Angeklagte schuldig gesprochen, auch werden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. März 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der beiden Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 7. November 1952 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht in Koblenz.
Von Rechts wegen
Gründe:
In einer Nacht des Januar 1949 wurde der Angeklagte E. von einer Zollstreife betroffen, als er im Begriffe war, Kleesamen nach Belgien zu bringen, um ihn dort gegen Kaffee zu tauschen. Er erklärte den Zollbeamten wahrheitswidrig, den Kleesamen habe er nur zu dem kurz vor der Grenze wohnenden Angeklagten L. bringen wollen; diesem sei er den Samen schuldig. Nachdem die Ware beschlagnahmt war, begab sich E. noch vor den Zollbeamten zu L. und bat ihn, wenn er gefragt werde, entsprechend auszusagen. L. sagte das zu.
Über drei Jahre später fand gegen E. die Hauptverhandlung vor dem Landgericht wegen Schmuggels statt. Er verteidigte sich in derselben Weise wie schönen der Tatnacht, Daraufhin vernahm das Gericht den L. als Zeugen. Dieser bestätigte zunächst die Angaben des E., widerrief seine Aussage dann, behauptete aber gleich danach wieder, dass er von E. doch Kleesamen zu fordern gehabt habe. Das Gericht liess hierauf eine Bedenkpause eintreten. Sodann gab E. dem Gericht die Erklärung ab, er habe L. einen oder zwei Tage nach jenem Zusammentreffen mit der Zollstreife gebeten, dass er, wenn er gefragt werde, der Wahrheit zuwider bestätigen möge, der Kleesamen sei für ihn, L., bestimmt gewesen. Daraufhin räumte auch der damalige Zeuge L. ein, der Kleesamen sei nicht für ihn gewesen, er habe von E. keinen zu fordern gehabt.
Die Revisionen der beiden Angeklagten sind begründet.
I.
Zur Revision des Angeklagten L..
Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob Laubach auf seine Zeugenaussage vereidigt worden ist.
1.)
Ist L. nicht vereidigt worden, so ist er in der Tat eines versuchten Vergehens der uneidlichen Falschaussage schuldig geworden. Vollendet ist das Vergehen nicht, weil er die unwahre Aussage nicht bis zum Abschluss seiner Vernehmung aufrechterhalten, sondern vorher richtiggestellt hat (vgl. RGSt 14, 19, 22; 22, 363; 23, 86; OGHSt 2, 161; vgl. BGH 5 StR 259/52 vom 6. März 1952). Dies hat auch das Landgericht erkannt. Es hat jedoch nicht beachtet, dass die Berichtigung der falschen Aussage auch auf die Strafbarkeit der versuchten Tat von Einfluss sein konnte. In der Berichtigung konnte ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB liegen (vgl. die angeführten Entscheidungen); ein solcher Rücktritt hätte die Strafbarkeit des Angeklagten beseitigt, so dass er freizusprechen gewesen wäre. Diese strafaufhebende Wirkung des Rücktritts würde nach § 46 Nr. 1 StGB allerdings vorausgesetzt haben, dass der Angeklagte der Überzeugung war, er könne, wenn er nur wolle, die beabsichtigte, schon begonnene Falschaussage bis zum Abschluss seiner Vernehmung aufrechterhalten und zu Ende führen, durch äussere Umstände sei er hieran nicht gehindert (RGSt 68, 82). Der Annahme einer solchen Vorstellung des Angeklagten könnte die Tatsache entgegenstehen, dass er erst widerrief, nachdem E. den wahren Sachverhalt in seiner Gegenwart schon eingestanden hatte. Dies hätte der Tatrichter prüfen müssen. Waren die Voraussetzungen des § 46 Nr. 1 StGB nicht erfüllt, so blieb immer noch die Möglichkeit, dass zugunsten des Angeklagten § 158 StGB anwendbar war; auch das hätte erörtert werden müssen. § 158 StGB setzt keine freiwillige (RGSt 58, 184; 60, 159; 62, 303 f; BGH 1 StR 860/51 vom 18. Juli 1952), sondern nur eine rechtzeitige Berichtigung der falschen Aussage voraus, worüber in Abs. 2 a.a.O. Näheres bestimmt ist; Gründe, aus denen die Berichtigung hier verspätet gewesen wäre, sind dem Urteil nicht zu entnehmen. Anderseits gewährt § 158 StGB dem Täter keinen Anspruch auf Straflösigkeit, auch nicht auf Ermässigung der Strafe; er ermächtigt den Richter, nach seinem pflichtmässigen Ermessen das eine oder das andere zu gewähren oder beides zu versagen. Der Anwendung des § 158 StGB stand hier nicht etwa entgegen, dass der Angeklagte das Vergehen der Falschaussage nur versucht, nicht aber vollendet hat. Die Vorschrift ist zwar in erster Reihe für diejenigen geschaffen, die ihre abgeschlossene, vollendete falsche Aussage berichtigen; erst recht kommt sie aber einem Täter zugute, der die Straftat nur versucht hat, sofern ihn nicht die in ihren Voraussetzungen engere, aber in ihrer Wirkung weiterreichende Rechtswohltat des § 46 Nr. 1 StGB von Strafe befreit.
Auf Rechtsirrtum kann es überdies beruhen, dass das Urteil über die Anwendbarkeit des § 157 StGB keine Ausführungen enthält. Die Feststellungen lassen es möglich erscheinen, dass L. schon vor seiner gerichtlichen Vernehmung zugunsten des E. im Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt hatte. Dadurch könnte er sich wegen Begünstigung nach § 257 StGB oder nach § 398 RAbgO strafbar gemacht haben. Bei dieser Sachlage hatte der Tatrichter Feststellungen darüber zu treffen, ob den Angeklagten etwa Furcht, wegen Begünstigung bestraft zu werden, zu seiner versuchten Falschaussage veranlasst oder wenigstens mitbestimmt hat. Bei Feststellung dieses Beweggrundes wäre das Gericht auch auf Grund des § 157 StGB berechtigt, nach seinem pflichtmässigen Ermessen die Strafe zu mildern oder von ihr abzusehen. Auch § 157 StGB ist nicht nur bei vollendeter, sondern ebenfalls bei versuchter Falschaussage anwendbar.
Die §§ 157 und 158 StGB konnten gegebenenfalls dem Angeklagten nebeneinander zugute kommen. Sieht der Richter nach einer dieser Vorschriften von Strafe ab, so spricht er den Angeklagten nicht frei, erkennt ihn vielmehr für schuldig und legt ihm auch die Verfahrenskosten auf (BGH 1 StR 860/51 vom 18. Juli 1952).
2.)
Anders ist der Sachverhalt zu beurteilen, wenn das Gericht dem L. zum Abschluss seiner Vernehmung den Zeugeneid abgenommen hat. Dieser Eid war als solcher rechtlich einwandfrei, weil die Aussage, auf die er sich bezog, richtiggestellt war. Auch versuchter Meineid liegt nicht vor. Wenn auch der nach der Vernehmung geleistete Eid eine Aussage voraussetzt, auf die er sich bezieht, so liegt doch die Tathandlung des Meineids nicht schon in der falschen Aussage, vielmehr erst im falschen Schwören; der Versuch des Meineids beginnt deshalb erst mit dem Sprechen der Eidesworte (RGSt 54, 117; BGHSt 1, 241, 243 f). Im Verhältnis zum Meineid ist die falsche Aussage also nur Vorbereitungshandlung.
Es ist zu prüfen, ob diese "Vorbereitungshandlung" noch selbständige strafrechtliche Bedeutung als (vollendetes oder versuchtes) Vergehen gegen § 153 StGB haben kann, wenn es zum Eide gekommen ist. Die Beantwortung dieser Frage wird erleichtert, wenn man zunächst den Fall ins Auge fasst, dass die Vernehmung, bei der eine wissentlich falsche Zeugenaussage erstattet wurde, mit einem wissentlich falschen Eid abschliesst. Dann entspricht es offensichtlich dem Gesetz, dass nur noch der Meineid bestraft wird. Eine falsche "uneidliche" Aussage im Sinne des § 153 liegt dann nicht mehr vor; auf dieselbe Vernehmung bezogen schliessen § 153 und § 154 einander aus. Die Nichtbeeidigung der Aussage am Schlüsse der Vernehmung ist, wie das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. November 1952 - 5 StR 421/51 - es ausdrückt, Bedingung der Strafbarkeit für § 153 StGB. Anders liegt es, wenn das Gericht die Vernehmung eines Zeugen abschliesst, ohne ihn zu vereidigen, und der Zeuge dann später, bei erneuter Vernehmung, seine frühere wissentlich unwahre Aussage mit einem falschen Eid bekräftigt; dann stehen uneidliche Falschaussage und Meineid in Tatmehrheit miteinander (BGHSt 2, 233; 1, 380). Wann eine Vernehmung in diesem Sinne abgeschlossen ist, ist Tatfrage; es ist denkbar, dass sich dieselbe Vernehmung über mehrere Termine erstreckt, und ebenso möglich, dass ein Zeuge in derselben Verhandlung wiederholt abschliessend gehört wird (vgl. RGSt 23, 86; OGHSt 2, 161). Nicht abgeschlossen ist die Vernehmung jedenfalls solange, als der Richter zu erkennen gibt, dass er über den Vernehmungsgegenstand von dem Zeugen noch weitere Auskunft erwartet.
Das bisher Gesagte gilt aber auch dann entsprechend, wenn bei derselben Vernehmung einer wissentlich falschen Aussage ein wahrer Eid folgt, wenn also die Aussage vor der sie abschliessenden Eidesleistung richtiggestellt wird. Auch dann liegt keine "uneidliche" Aussage mehr vor; die Voraussetzung der Strafbarkeit nach § 153 fehlt auch hier. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob in der Richtigstellung der Aussage ein freiwilliger, strafbefreiender Rücktritt vom Versuch nach § 46 Nr. 1 StGB liegt; auch die in § 158 StGB dem Richter gegebenen Möglichkeiten, eine wissentlich falsche Aussage milder zu strafen oder von Strafe abzusehen, bleiben ausser Betracht. Es fehlt vielmehr an einer strafbaren Handlung. Dieses Ergebnis folgt notwendig aus dem Verhältnis der Strafvorschriften der §§ 154 und 153 StGB (vgl. BGHSt 1, 241, 243 f, 380; 2, 233). Dass diese rechtliche Beurteilung zutrifft, wird durch die Folgerungen bestätigt, die sich aus der gegenteiligen Ansicht ergeben würden. Dann müsste nämlich jeder Zeuge, der erst unter dem Druck des Eides die Wahrheit bekundet, gleichwohl Bestrafung wegen versuchter oder gar vollendeter uneidlicher Falschaussage befürchten. Jeder meineidige Zeuge könnte daher den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB in Anspruch nehmen, wenn ihm nur diese Rechtslage bekannt war und er sich durch sie wenigstens mitbestimmen liess. Das wäre ein unmögliches Ergebnis (so auch das Urteil vom 13. November 1952 - 5 StR 421/52). Damit würde dem Zweck des Eides zuwidergehandelt, der gerade darin besteht, die zur Falschaussage entschlossene oder schwankende Auskunftsperson doch noch zur Wahrheit zu führen, einem Zweck, dem gerade der Nacheid dient.
Soweit in der Entscheidung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1952 - 4 StR 918/51 - eine entgegengesetzte Auffassung vertreten wird, ist der erkennende Senat nicht daran gebunden, weil jene Entscheidung nicht auf ihr beruht.
Sollte also der Angeklagte L. zum Abschluss seiner Vernehmung in der Strafsache gegen E. als Zeuge vereidigt worden sein, so könnte er nach alledem wegen seiner vorher erstatteten unwahren Aussage nicht bestraft werden.
II.
Zur Revision des Angeklagten E..
Die Verurteilung dieses Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur versuchten uneidlichen Falschaussage beruht auf der Erwägung, dass E. durch sein an L. gerichtetes Ansinnen, etwas Unrichtiges zu bekunden, die Gefahr einer Falschaussage hervorgerufen habe; hieraus habe sich die Rechtspflicht des E. ergeben, in der Hauptverhandlung eine unrichtige Aussage des L. zu verhindern; dieser Pflicht sei er nicht nachgekommen und habe so das Vergehen des Laubach bewusst gefördert.
1.)
Die Annahme des Landgerichts, E. sei zur Verhinderung einer falschen Aussage des L. verpflichtet gewesen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Landgericht ist darin zuzustimmen, dass E. auch dann nicht von dieser Pflicht entbunden war, wenn ihm bei ihrer Erfüllung die Gefahr drohte, selbst wegen Schmuggels bestraft zu werden (RG DR 1942, 1782 Nr. 3; BGHSt 3, 18). Das Urteil enthält jedoch keine Feststellung, dass E. sich noch der Gefahr bewusst war, die er durch die über drei Jahre zurückliegende Unterredung mit Laubach herbeigeführt hatte. Dieses Bewusstsein gehört zum Vorsatz.
Anderseits wird in dem Urteil festgestellt, dass E. die unwahre Aussage des L. noch vor diesem selbst richtiggestellt hat. Er ist damit der ihm obliegenden Rechtspflicht nachgekommen. Anscheinend meint das Landgericht, er hätte das eher tun müssen. Es stellt aber nicht fest, dass der Angeklagte Gelegenheit hatte, während der Vernehmung Laubachs das Wort zu nehmen, und dass ihm das bekannt war.
Schon diese Mängel müssen zur Aufhebung der Verurteilung führen.
2.)
Sodann sind auch bei dem Beschwerdeführer E. die zur Tat des L. angestellten Erwägungen von Bedeutung.
a)
Ist L. als Zeuge vereidigt worden, so fehlt es an einer strafbaren Handlung, zu der E. hätte Gehilfe sein können (vgl. oben I 2).
b)
ist L. unvereidigt geblieben, so kann es zwar dem Gehilfen E. nicht zustatten kommen, dass L. möglicherweise vom Versuche zurückgetreten ist oder sich wenigstens die Vergünstigung des § 158 StGB verschafft hat (vgl. oben I 1). Diese Rechtswohltaten sind höchstpersönlich und wirken nur zugunsten dessen, der ihre Voraussetzungen selbst erfüllt hat (RGSt 56, 209). Gerade das war auch für E. selbst zu prüfen. Er hat von sich aus die unrichtige Aussage des L., ehe sie zu Ende geführt war, dem Gericht gegenüber richtiggestellt. Hierdurch kann er sich Straffreiheit nach § 46 Nr. 1 StGB verschafft haben. Diese Vorschrift ist auch auf den Gehilfen einer strafbaren Handlung anwendbar, die noch nicht über den Versuch hinausgediehen ist; Voraussetzung ist allerdings, dass der Gehilfe durch freiwilligen Rücktritt bewirkt, dass die Haupttat nicht vollendet wird (RGSt 62, 405). Die Vollendung der Haupttat hat E. offenbar durch seine Erklärung verhindert. Die Anwendbarkeit des § 46 Nr. 1 StGB hängt daher nur davon ab, ob er das freiwillig getan hat, also nicht in der Vorstellung, die Wahrheit komme ohnedies ans Licht.
Aber selbst wenn § 46 Nr. 1 StGB nicht zugunsten des Angeklagten E. eingreifen sollte, so dürfte ihm § 158 StGB zur Seite stehen. Auch diese Vorschrift wirkt zugunsten des Gehilfen, der die falsche Aussage des Haupttäters richtigstellt (OGHSt 2, 161, 165; BGH 4 StR 54/50 vom 19. April 1951, NJW 1951 S 727 Nr. 28). Das Landgericht hat auch III. Bei diesem Ergebnis bedarf die Verfahrensrüge der Revisionen keiner näheren Erörterung mehr. Der Tatrichter wird, falls noch erforderlich, Gelegenheit haben, etwaige Unstimmigkeiten zwischen der Vernehmungsniederschrift und der Zeugenaussage des Eidesrichters durch Fragen und etwaige Vorhalte zu klären.
Der Sachverhalt wird bei beiden Angeklagten gegebenenfalls unter dem Gesichtspunkt der §§ 159, 49 a StGB zu prüfen sein, soweit dem nicht das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 entgegensteht.
Erkennt das Landgericht bei E. wieder auf eine Freiheitsstrafe, so wird es gegebenenfalls den § 79 StGB zu beachten haben.
Der Senat hat es für angezeigt gehalten, von der Vorschrift des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.