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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1958, Az.: 1 StR 375/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1958
Aktenzeichen
1 StR 375/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13654
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SchwG Mannheim - 27.03.1958

Fundstellen

  • BGHSt 12, 197 - 207
  • MDR 1959, 231 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1959, 349-351 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Mordes

Prozessgegner

den Kraftfahrzeughandwerker Karl Heinz H. aus M., dort geboren am ... 1935, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft,

Amtlicher Leitsatz

Es ist nicht unzulässig, daß die gemeindliche Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene auf Grund von Vorschlägen der im Gemeinderat vertretenen Parteigruppen zusammengestellt wird.

  1. a)

    Der von der Landesregierung bestimmte "Verwaltungsbeamte" darf sich im Verhinderungsfalle vertreten lassen. In Baden-Württemberg wird der als Verwaltungsbeamter bestimmte Oberbürgermeister durch eine von ihm nach gemeinderechtlichen Vorschriften bestellte Person vertreten.

  2. b)

    Für verhinderte "Vertrauenspersonen" dürfen Vertreter bestellt werden.

Eine vor dem Beginn des Geschäftsjahres gesetzwidrig vorgenommene Ernennung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts darf (und muß) während des Geschäftsjahres zur Herstellung eines gesetzmäßigen Zustandes geändert werden.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Dezember 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mannheim vom 27. März 1958 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Strafe wird die seit dem 28. März 1958 erlittene Untersuchungshaft angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes, begangen im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB), zur Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. Außerdem hat es seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

2

Die auf die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

3

I.

Verfahrensrügen

4

In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt die Revision unter zwei Gesichtspunkten die Besetzung des erkennenden Schwurgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO).

5

1.

Sie macht geltend, daß die Bestellung der Geschworenen in mehrfacher Richtung gegen die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes (§§ 84, 77, 31-57) verstoßen habe.

6

a)

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Stadt Mannheim an Stelle der in den §§ 36 Abs. 1, 38 Abs. 1 GVG vorgeschriebenen einen Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene vier nach politischen Parteien getrennte Listen, nämlich eine Vorschlagsliste der SPD mit 714 Personen, eine Vorschlagsliste der CDU mit 543 Personen, eine Vorschlagsliste der FDP mit 40 Personen und eine Vorschlagsliste mit 4 freiwilligen Meldungen, aufgestellt und dem Amtsrichter zur Schöffen- und Geschworenenwahl übersandt habe. Diese Aufteilung der einheitlichen Vorschlagsliste nach politischen Gesichtspunkten könne den Wahlausschuß bei der am 16. November 1956 vorgenommenen Wahl der Geschworenen unsachlich beeinflußt und zur Folge gehabt haben, daß die Geschworenen nicht ausschließlich nach ihrer sachlichen Eignung ausgewählt wurden. Die Rüge ist unbegründet.

7

aa)

Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim teilte dem Amtsgericht Mannheim zur Vorbereitung der Schöffen- und Geschworenenwahl mit Schreiben vom 23. Oktober 1956 mit, daß der Gemeinderat in der Sitzung vom 28. September 1956 "den angeschlossenen Vorschlagslisten" ohne Widerspruch zugestimmt habe. Bei den angefügten Listen handelte es sich um die von der Revision beanstandeten. Sie waren in sich durchnummeriert und sämtlich zusammengeheftet. Eine Liste mit 543 Namen bezeichnete sich als "Vorschlagsliste der Christlich-Demokratischen Union, Mannheim"; eine weitere "Vorschlagsliste" mit 40 Namen trug die Aufschrift "Freie Demokratische Partei (Demokratische Volkspartei) Stadtverband Mannheim" und war im Namen dieser Partei unterzeichnet. Eine von dem Stadtamtmann R. beglaubigte "Aufstellung" des Oberbürgermeisters der Stadt Mannheim Referat I Abt. R führte vier Personen auf, die "sich freiwillig zur Übernahme eines Amtes als Schöffe gemeldet haben". Eine Liste mit 714 Namen schließlich war mit dem handschriftlichen Vermerk "Vorschlagsliste der SPD" versehen; nach einem Bericht des Oberstaatsanwalts Mannheim vom 12. September 1958 ist dieser Vermerk vom "Amtsgericht" angebracht worden.

8

Der Vorsitzende des Ausschusses für die Wahl der Schöffen und Geschworenen, Amtsgerichtsdirektor A., sah in diesen Listen, wie er dienstlich erklärt hat, eine aus vier Teilen bestehende Gesamtliste, zu der die Vorschläge der genannten drei Parteien und die freiwilligen Meldungen zusammengefaßt worden waren. Nach seiner Ansicht war es zwar ein "Schönheitsfehler", daß bei dem von der Stadt Mannheim eingeschlagenen Verfahren das Zustandekommen der Vorschlagsliste und der politische Standort der vorgeschlagenen Personen erkennbar waren; er hielt sich jedoch, wie er weiter erklärte, nicht für befugt, dem Gemeinderat vorzuschreiben, wie die Vorschlagsliste vorzubereiten und in der äußeren Form zu gestalten sei, solange die Vorschrift des § 36 GVG nicht verletzt wurde. Auch maß er der Zusammensetzung der laste keine Bedeutung bei, weil nach seiner Meinung die Schöffen- und Geschworenenwahl nicht anders ausgefallen wäre, wenn eine einheitliche, "neutrale" Liste vorgelegt worden wäre.

9

bb)

Das Gesetz schreibt nicht vor, nach welchen Grundsätzen und in welcher äußeren Form die gemeindliche Vorschlagsliste für Schöffen und Geschworene aufzustellen ist. Es bestimmt nur, wie viele Anwärter - je nach der Größe der Gemeinde - in die Liste aufzunehmen und welche Angaben zur Person der Benannten zu machen sind (§ 36 Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 GVG). Im Übrigen ist ihm nur zu entnehmen, daß Personen nicht vorgeschlagen werden sollen, die nach den §§ 32-34 GVG zum Amt eines Schöffen oder Geschworenen nicht berufen werden dürfen oder sollen (vgl. § 37 GVG). Es ist darnach aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß die Stadt Mannheim die für das Schöffen- und Geschworenenamt in Betracht kommenden Personen auf der Grundlage der von den Fraktionen des Gemeinderats eingereichten Listen zusammengestellt und vorgeschlagen hat. Dabei kann auf sich beruhen, ob es dem Ansehen des Schöffen- und Geschworenenamtes nicht dienlicher wäre, wenn die gemeindliche Vorschlagsliste nach überparteilichen Gesichtspunkten aufgestellt würde. Rechtlich können dagegen, daß die im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien ihnen genehme Personen für die Vorschlagsliste der Schöffen und Geschworenen benennen, keine Bedenken erhoben werden, weil die politischen Parteien in einer Demokratie auch in den Gemeinden zu den tragenden Kräften der öffentlichen Willensbildung gehören. Dies umsoweniger, als das Gerichtsverfassungsgesetz selbst im § 36 Abs. 1 Satz 2 die Beschlußfassung über die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Personen der Gemeindevertretung übertragen und damit die Möglichkeit politischer Einflüsse bewußt in Kauf genommen hat. Dem steht andererseits der nicht zu unterschätzende Vorteil gegenüber, daß die Mitwirkung der im Gemeinderat vertretenen politischen Parteien im allgemeinen eine größere Gewähr für die Heranziehung sachkundiger und im öffentlichen lieben erfahrener Personen bietet als ihr Ausschluß. Wird die Liste in anderer Weise zusammengestellt, etwa dadurch, daß die Wahlkartei der Gemeinde herangezogen und aus ihr Namen herausgegriffen werden so tritt an die Stelle des Willens der politischen Parteien entweder der blinde Zufall oder das Ermessen des oder der damit befaßten Beamten. Einem Mißbrauch des Benennungsrechts durch die Parteien im Sinne einer einseitigen Einflußnahme auf die Zusammenstellung der Schöffen- oder Geschworenenliste beugt das Gerichtsverfassungsgesetz dadurch vor, daß es in den §§ 36 Abs. 1 Satz 2, 40 Abs. 3 und 42 sog. qualifizierte Mehrheiten für die Beschlüsse über die Aufnahme von Personen in die Vorschlagsliste, die Bestellung der Vertrauenspersonen und die Wahl der Schöffen und Geschworenen vorsieht (vgl. dazu die Ausführungen des Abgeordneten K. [als Berichterstatter für das Gerichtsverfassungsgesetz] bei der zweiten Beratung des Bundestags vom 26. Juli 1950 über das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 - Verhandlungen des Deutschen Bundestags I. Wahlperiode 1949 Band 4 S. 2870). Dafür, daß die Gemeindevertretung der Stadt Mannheim ihr Vorschlagsrecht im Sinne einer unlauteren politischen Beeinflussung der Schöffen- und Geschworenenwahl mißbraucht haben könnte, liegen keine Anhaltspunkte vor; auch die Revision hat dies nicht behauptet. Gegen einen solchen Verdacht spricht, daß neben den von den Gemeindefraktionen benannten Personen auch freiwillige Meldungen berücksichtigt worden sind, die offensichtlich in keinem Zusammenhang mit einer politischen Partei standen.

10

cc)

Was die äußere Form der von der Stadt Mannheim dem Amtsgericht übersandten Vorschläge angeht, so ist der vorstehend unter aa) wieder gegebenen Auffassung des Vorsitzenden des Wahlausschusses beizutreten. Mit der dem Beschluß des Gemeinderats entsprechenden gemeinsamen Vorlage der vier Einzellisten an den Amtsrichter entstand sachlich eine Gesamtliste, wenngleich die Vorschläge äußerlich nicht in einer Liste zusammengefaßt waren. Daß nur die Vorlage einer einheitlichen Liste gewollt war, kam außer in dem Begleitschreiben des Oberbürgermeisters darin zum Ausdruck, daß die Einzellisten zusammengeheftet waren. Der Umstand, daß die mehreren Listen - wahrscheinlich vom Amtsrichter - mit durchgehenden Blattzahlen versehen wurden, zeigt gleichfalls, daß die Beteiligten den einzelnen Listen keine selbständige Bedeutung mehr beimaßen, sondern sie in ihrer Gesamtheit als die Vorschlagsliste der Stadt Mannheim im Sinne des § 36 GVG ansahen.

11

b)

Die Revision bemängelt weiter, daß der Ausschuß der die Geschworenen für die Geschäftsjahre 1957 und 1958 wählte, in zweifacher Hinsicht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Das habe auch die vorschriftswidrige Besetzung des Schwurgerichts in der Hauptverhandlung vom 27. März 1958 zur Folge gehabt.

12

aa)

Durch Beschluß der Landesregierung von Baden-Württemberg vom 24. September 1956 wurden als Verwaltungsbeamte für die nach § 40 GVG zu bildenden Wahlausschüsse die Landräte der Landkreise und die Oberbürgermeister der Stadtkreise bestimmt, in denen sich der Sitz des jeweiligen Amtsgerichts befindet (Bekanntmachung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 2. Oktober 1956 Nr. II B 953/30). Nach demselben Beschluß sind "die hiernach bestimmten Verwaltungsbeamten ermächtigt, für sich einen Vertreter zu bestellen". Im vorliegenden Falle wurde der an sich berufene Oberbürgermeister von Mannheim in der mit der Wahl der Geschworenen befaßten Ausschußsitzung durch den städtischen Rechtsrat Dr. A. vertreten, der sich durch eine Sondervollmacht des Oberbürgermeisters auswies. Die Revision wendet hiergegen ein, daß sich der Oberbürgermeister nur durch eine Person hätte vertreten lassen dürfen, die von der Landesregierung (oder mindestens vom Regierungspräsidium) namentlich zum Vertreter bestellt gewesen wäre. Der Oberbürgermeister habe nicht ermächtigt werden können, selbst und nach seinem Ermessen einen Vertreter zu bestimmen.

13

Dem kann nicht beigetreten werden. § 40 GVG sieht eine Vertretung des von der Landesregierung bestimmten Verwaltungsbeamten nicht ausdrücklich vor. Gleichwohl muß sie, wie auch die Revision im Grundsatz nicht anzweifelt, für zulässig erachtet werden (vgl. u.a. Löwe/Rosenberg 20. Aufl. Anm. 2 zu § 40 GVG). Sonst wäre der Wahlausschuß bei Verhinderung des Verwaltungsbeamten beschlußunfähig, was dem Zweck des Gesetzes und den Belangen der Rechtspflege zuwiderliefe. Der Revision ist weiter einzuräumen, daß für die Regelung der Vertretung die Landesregierung zuständig ist; das folgt daraus, daß der Vertreter im Ausschuß die gleiche Stellung einnimmt, die der vertretene Verwaltungsbeamte einnehmen würde. Diese Erkenntnis läßt aber noch keinen Schluß in der Richtung zu, wie die Landesregierung die Vertretung zu ordnen hat. Mangels besonderer Vorschriften ist davon auszugehen, daß dies - wie übrigens auch die Form der Bestimmung des Verwaltungsbeamten - ihrem Ermessen überlassen ist; die Regelung darf nur nicht gegen den Sinn und Zweck des Gesetzes verstoßen. Das ist hier entgegen der Meinung der Revision nicht schon deshalb der Fall, weil die Landesregierung von Baden-Württemberg die Verwaltungsbeamten ermächtigt hat, sich ihre Vertreter selbst zu bestellen. § 40 GVG verlangt seinem Sinn nach nicht, daß die Landesregierung den Verwaltungsbeamten oder seinen Vertreter persönlich und namentlich bestimmt; er will nur, daß an den Sitzungen des Wahlausschusses ein "Verwaltungsbeamter" teilnimmt, der seine Befugnis aus einer Anordnung der Landesregierung ableitet. Das trifft auch bei dem Vertreter zu, den der von der Landesregierung hierzu ermächtigte Landrat oder Oberbürgermeister für den Fall seiner Verhinderung bestellt. Es macht insoweit keinen sachlichen Unterschied, ob die Landesregierung eine ihr vorgeschlagene Person zum Vertreter bestimmt oder ob sie von vornherein ihr Einverständnis mit dem vom Verwaltungsbeamten ernannten Vertreter erklärt.

14

Zum gleichen Ergebnis führt folgende Überlegung: Mit der Bestellung des jeweiligen Landrats oder Oberbürgermeisters zum Verwaltungsbeamten im Sinne des § 40 GVG hat die Landesregierung offenbar bewußt davon abgesehen, diese Personen namentlich zu bestimmen; sie hat mit dieser Aufgabe vielmehr die jeweiligen Träger eines bestimmten Amtes betraut. Dieses Verfahren entspricht der Verwaltungspraxis, sichert die Stetigkeit der Mitwirkung des Verwaltungsbeamten im Wahlausschuß und gibt die Gewähr dafür, daß Personen berufen werden, die vermöge ihres Amtes zur Wahrnehmung der genannten Aufgabe besonders geeignet sind. Hieraus folgt aber, daß auch die Ernennung eines Vertreters für den Wahlausschuß keine auf die Person des Amtsträgers abgestellte Angelegenheit ist, sondern daß sich dieser nach den für seine Vertretung sonst geltenden Vorschriften vertreten lassen darf. In Bayern sieht dies § 16 der gemeinsamen Bekanntmachung der Staatsministerien der Justiz und des Inneren über die Vorbereitung der Sitzungen der Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte vom 30. Mai 1952 (GVBl. 1952, 169 = BS III, 153) ausdrücklich vor; er bestimmt, daß an Stelle des Landrats in dessen Verhinderungsfall dessen Stellvertreter eintritt. Für die Vertretung des Verwaltungsbeamten kann insoweit nichts anderes gelten, als für die Vertretung des dem Wahlausschuß Vorsitzenden Amtsrichters, die sich ebenfalls nach den im allgemeinen für seine Vertretung aufgestellten Grundsätzen richtet (vgl. § 22 b Abs. 2 Satz 2 GVG). Daß Rechtsrat Dr. A. nach gemeinderechtlichen Vorschriften nicht zum Vertreter des Oberbürgermeisters in der Wahlausschußsitzung hätte bestimmt werden dürfen, behauptet die Revision selbst nicht.

15

bb)

Als Vertrauenspersonen (§ 40 Abs. 2, 3 GVG) waren vom Gemeinderat der Stadt Mannheim in den Wahlausschuß u.a. der Kaufmann D. und der Ingeneur H. gewählt worden. In der Ausschußsitzung vom 16. November 1956, in der die Geschworenen für die Geschäftsjahre 1957 und 1958 gewählt wurden, nahm an Stelle des verhinderten Ingenieurs H. der Angestellte S. teil. Die Revision hat das mit dem Hinweis beanstandet, daß S. vom Gemeinderat nur als Vertreter des Kaufmanns D., nicht auch des Ingenieurs H. bestellt worden sei. Für H. sei ein Vertreter überhaupt nicht vorgesehen worden. Auch diese Rüge kann keinen Erfolg haben.

16

Der Vorsitzende des Wahlausschusses, Amtsgerichtsdirektor Ai., hat hierzu dienstlich erklärt, daß er S. zur Sitzung des Wahlausschusses nicht habe laden, ihn aber daran habe teilnehmen lassen, weil er und die anderen Ausschußmitglieder S. als Vertreter auch des H. angesehen hätten. Während nämlich in der vom Gemeinderat Mannheim beschlossenen Liste der Vertrauenspersonen für die unter Nr. 1, 2, 6, 7, 8 und 9 genannten Vertrauenspersonen je ein Stellvertreter angeführt gewesen sei, habe es an einer solchen Vertreterbenennung für die unter Nr. 3 bis 5 genannten Vertrauenspersonen gefehlt. Man habe deshalb annehmen müssen, daß der für D. (Nr. 2 der Liste) aufgestellte Vertreter auch die unter Nr. 3 bis 5 aufgeführten Vertrauenspersonen, darunter den Ingenieur H. vertreten solle und daß nur übersehen worden sei, dies durch Setzung von Wiederholungszeichen unter dem Namen des S. zum Ausdruck zu bringen.

17

Der Oberbürgermeister der Stadt Mannheim hat sich auf Anfrage des Senats dienstlich dahin geäußert, daß nicht für jede der vom Gemeinderat gewählten Vertrauenspersonen ein Stellvertreter zur Verfügung gestanden habe und deshalb für die Vertrauenspersonen unter Nr. 2 bis 5 der Liste (D., H., E. und O.) ein gemeinsamer Stellvertreter in der Person des Angestellten S. bestellt werden sollte. Daß dies in der dem Amtsgericht mitgeteilten Liste nicht durch mehrmalige Anführung des Namens S. oder Anbringung von Wiederholungszeichen klargestellt worden sei, sei ein Versehen.

18

Die Auslegung, die Amtsgerichtsdirektor Ai. und der Oberbürgermeister von Mannheim vorstehend der Vertreterregelung geben, ist rechtlich vertretbar und hat sogar die Lebenswahrscheinlichkeit für sich. Es wäre unverständlich, warum für die Vertrauenspersonen unter Nr. 3 bis 5 der Liste keine Vertretung beschlossen worden sein sollte, während für die sechs anderen Vertrauenspersonen Vertreter aufgestellt wurden. Daß S. an Stelle des Ingenieurs H. im Wahlausschuß mitwirken durfte, setzte allerdings voraus, daß eine Vertretung von Vertrauenspersonen überhaupt zulässig ist. Das Gesetz schweigt hierüber (ähnlich wie beim Verwaltungsbeamten, vgl. oben aa). Für die Unzulässigkeit könnte angeführt werden, daß der Wahlausschuß schon beschlußfähig ist, wenn nur fünf Vertrauenspersonen anwesend sind. Dieser Erwägung kann jedoch entgegengehalten werden, daß im - allerdings seltenen - Falle der Verhinderung von mehr als fünf Vertrauenspersonen der Ausschuß beschlußunfähig wäre. Entscheidend ist aber, daß kein sachlicher Grund ersichtlich ist, aus dem es dem Vertretungsorgan der unteren Verwaltungsbehörde untersagt sein sollte, für den Fall der Verhinderung eines oder mehrerer Vertrauenspersonen Ersatzleute zu bestellen. Wenngleich § 40 Abs. 4 GVG den Ausschuß auch dann beschlußfähig sein läßt, wenn außer dem Vorsitzenden und dem Verwaltungsbeamten mindestens fünf Vertrauenspersonen zugegen sind, so ist es doch wünschenswert, daß die Vertrauensleute möglichst vollzählig mitwirken. Das gilt besonders für den Fall, daß die als Vertrauensleute in Betracht kommenden Personen von politischen Parteien vorgeschlagen wurden. Die Unzulässigkeit einer Vertretung könnte hier dazu führen, daß die Vertrauensleute einer bestimmten Parteirichtung einen ihnen nicht zukommenden Einfluß auf die Wahl der Schöffen und Geschworenen ausüben. Die Richtigkeit der vorstehend vertretenen Ansicht wird durch die Tatsache bestätigt, daß der Gesetzgeber die früher und auch im Entwurf des Rechtsvereinheitlichungsgesetzes vom 12. September 1950 vorgesehene Zahl von sieben Vertrauensleuten auf zehn erhöht hat, um einerseits die Stellung der gewählten Personen gegenüber dem Amtsrichter und dem Verwaltungsbeamten zu stärken, andrerseits aber einseitige parteipolitische Einflüsse auf die Auswahl der Schöffen und Geschworenen zurückzudrängen (vgl. Materialien zum Rechtsvereinheitlichungsgesetz, Verhandlungen des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht in der Sitzung vom 17. Mai 1950). Es liegt demnach im Sinne des § 40 GVG, daß möglichst viele Vertrauenspersonen an der Wahlhandlung teilnehmen; dieses Ziel wird nur dadurch sichergestellt, daß eine Vertretung verhinderter Vertrauenspersonen zugelassen wird.

19

2.

Die Revision rügt ferner, daß das Schwurgericht auch hinsichtlich seiner richterlichen Mitglieder nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Dieser Rüge liegt folgender Vorgang zugrunde:

20

Mit Verfügung vom 5. Dezember 1957 hatte der Landgerichtspräsident für das Geschäftsjahr 1958 acht Richter des Landgerichtsbezirks zu Mitgliedern des Schwurgerichts und acht weitere Richter zu deren Stellvertretern ernannt, ohne festzulegen, an welchen Tagungen des Schwurgerichts die einzelnen Richter teilzunehmen haben; es blieb daher dem Ermessen des Vorsitzenden überlassen, welche Richter er für die jeweils anstehende Tagung heranziehen wollte. Das hat der erkannende Senat in dem zum Abdruck in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteil 1 StR 97/58 vom 15. April 1958 (Rechtssatz in NJW 1958, 838 Nr. 15) für unzulässig erklärt. Am 15. Februar 1958, also vor diesem Urteil und noch vor dem Eingang der in der vorliegenden Strafsache erhobenen Anklage (24. Februar 1958) "ergänzte" der Landgerichtspräsident seine Verfügung vom 5. Dezember 1957 dahin, daß er für jede einzelne Schwurgerichtstagung bestimmte Richter als Beisitzer und Vertreter ernannte. Er tat dies nach seiner dienstlichen Äußerung deshalb, um im Hinblick auf die im Revisionsverfahren 1 StR 97/58 erhobenen Besetzungsrügen sicherzustellen, daß das Schwurgericht für die weitere Dauer des Geschäftsjahres verhandlungsfähig sei.

21

Zu Unrecht beanstandet das die Revision unter Hinweis auf § 83 Abs. 1, 2 GVG, der vorschreibt, daß die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres zu ernennen sind. Die Rüge baut auf dem Verlangen auf, daß der Landgerichtspräsident eine nachträglich als fehlerhaft erkannte oder festgestellte Bestimmung der richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts bis zum Schluß des Geschäftsjahres aufrechterhalte und damit das Schwurgericht entweder in vorschriftswidriger Besetzung oder überhaupt nicht mehr tagen lasse. Daß dies gesetzwidrig wäre und daher nicht aus § 83 GVG gerechtfertigt werden kann, ist offensichtlich. Die Vorschrift, daß die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres zu ernennen sind, will verhüten, daß aus unsachlichen Erwägungen für eine bestimmte Strafsache bestimmte Richter eingeteilt werden. Das hat die Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 15. Februar 1958 nicht bezweckt; sie wollte im Gegenteil der genannten Gefahr vorbeugen, indem sie die durch die Verfügung vom 5. Dezember 1957 eröffnete Möglichkeit beseitigte, daß der Vorsitzende die richterlichen Beisitzer für die jeweilige Schwurgerichtstagung auswählte.

22

Die Unbegründetheit der Rüge ergibt sich im übrigen auch aus folgendem Gedankengang: Die Gesetzwidrigkeit der Verfügung des Landgerichtspräsidenten vom 5. Dezember 1957 hatte im Ergebnis zur Folge, daß richterliche Mitglieder für die Schwurgerichtstagungen des Jahres 1958 nicht wirksam ernannt waren und daß ihre Ernennung durch die Verfügung vom 15. Februar 1958 nachgeholt wurde. Die verspätete Ernennung von Mitgliedern des Schwurgerichts aber ist nach ständiger Rechtsprechung, von der abzugehen der Senat keinen Anlaß sieht, jedenfalls dann kein Rechtsfehler, wenn das Schwurgericht anders nicht tagen könnte (vgl. RG GA 1943, 113; RGSt 40, 268; RG HRR 1934 Nr. 1495 [wo die Fristbestimmung sogar als bloße Sollvorschrift bezeichnet wird], BGH 2 StR 145/53 vom 19. Juni 1953). In diesem Sinne ist die Änderung einer fehlerhaften Ernennung der verspäteten Ernennung gleichzusetzen.

23

Der Hinweis der Revision auf das Urteil BGHSt 8, 240 geht fehl. In dem dort entschiedenen Fall hatte der Landgerichtspräsident die richterlichen Beisitzer für eine bestimmte (die erste) Schwurgerichtstagung erst bei deren Festsetzung ernannt.

24

II.

Sachbeschwerde

25

Die Sachbeschwerde erweist sich ebenfalls als unbegründet. Das Urteil läßt weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.

26

Die Revision besorgt, das Schwurgericht habe irrtümlich angenommen, daß ein Täter, der die Einsicht in das unerlaubte seiner Tat besitzt, infolge einer Bewußtseinsstörung aber in seinem Hemmungsvermögen beeinträchtigt ist, im Hinblick auf die noch vorhandene Einsichtsfähigkeit nicht zurechnungs unfähig (§ 51 Abs. 1 StGB) sein könne. Das angefochtene Urteil bietet für einen solchen Verdacht keinen Anhaltspunkt. Dort ist ausgeführt daß die Bewußtseinsstörung des Angeklagten (nur) einen solchen Grad erreicht habe, daß seine Fähigkeit, gemäß der vorhandenen Einsicht in das Unerlaubte der Tat zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei.

Dr. Geier Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger