Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.06.1953, Az.: 2 StR 145/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.06.1953
- Aktenzeichen
- 2 StR 145/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11970
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgerichts in Bremen - 17.05.1952
Verfahrensgegenstand
gemeinschaftl. vollendeten Totschlags u.a.
Prozessgegner
den Kaufmann Otto Johannes L. aus B., geboren am ... 1899 in R., z.Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshof in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Dr. Willms als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 17. Mai 1952 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 17. Mai 1952 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil wegen schweren Landfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlichem vollendeten und zweimaligem versuchten Totschlag zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Das Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt als erwiesen angenommen:
Der Angeklagte war im März 1933 Führer der SS der NSDAP in Bremen, die am Abend des 1. März 1933 einen Zusammenstoss mit politischen Gegnern hatte. Gegen 22 Uhr wollten etwa drei SS-Männer den Angeklagten in seiner Wohnung besuchen. Während sie vor dem Haus standen, wurden sie von Vorbeikommenden belästigt, die aus einer Versammlung der SPD kamen. Als der Angeklagte, in dessen Wohnung noch zwei SS-Leute waren, seine Besucher einliess, standen schon etwa zwanzig Leute um sie herum. Der Angeklagte forderte zum Weitergehen auf und es entspann sich ein Wortwechsel mit gegenseitigen höhnischen Zurufen. Doch setzten sich die Teilnehmer der SPD-Versammlung alsbald in Bewegung und der Angeklagte trat mit seinen Leuten in das Haus zurück. Inzwischen hatte ein anderer SS-Mann die in einer nahegelegenen Gastwirtschaft befindlichen SS-Leute mit dem Ruf alarmiert, der Laden des Angeklagten würde gestürmt. Sie eilten darauf auf die Strasse. Der Angeklagte hatte in der Zwischenzeit beschlossen, seinen politischen Gegnern doch noch "eine Lehre zu erteilen". Auf seinen Befehl "Waffen heraus!" liefen auch die in seinem Haus befindlichen Leute wieder auf die Strasse und bildeten mit den aus der Gastwirtschaft gekommenen SS-Leuten eine lose Kette. Auf einen Pfiff (eines nicht ermittelten Teilnehmers) eröffnete die Gruppe des Angeklagten mit Pistolen das Feuer auf die im Abmarsch befindlichen Teilnehmer der SPD-Versammlung. Die Gruppe aus der Gastwirtschaft folgte diesem Beispiel. Es fielen mindestens zwanzig Schüsse. Durch gezielte Schüsse wurden zwei Personen verletzt und ein Dritter (L.) getötet. Der Angeklagte, der selbst drei Schüsse in die Luft abgegeben hatte, gab dann den Befehl zum Feuereinstellen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Bestimmungen.
I.
Die Zulässigkeit der Revision ist zu bejahen.
Die Revision war nach dem Eingangsvermerk bereits am Tage der Urteilsverkündung um "ca. 11.10 Uhr" eingegangen, während die Verkündung der Urteilsgründe nach einem Vermerk des Vorsitzenden auf der Revisionsschrift erst um 11.15 Uhr beendet war. Ein Rechtsmittel kann aber nur nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingelegt werden. Unzulässig ist ein Rechtsmittel, das schon vor Erlass der Entscheidung eingelegt ist. Zur Verkündung des Urteils gehört im Strafverfahren die Verlesung der Urteilsformel und die Mitteilung der Urteilsgründe (§ 268 StPO). Erst nach Mitteilung auch der Gründe ist die Urteilsverkündung beendet. Nach der vom Senat eingeholten dienstlichen Äusserungen ist aber die Revisionsschrift auf der Geschäftsstelle erst eingegangen, nachdem die vollständige Verkündung des Urteils einschliesslich der Mitteilung der Urteilsgründe bereits beendet war. Die Mitteilung der Urteilsgründe war vor 11.10 Uhr beendet; der vom Vorsitzenden erwähnte Zeitpunkt (11,15 Uhr) betraf das Ende der Verhandlung einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung. Die Revision ist daher ordnungsmässig eingelegt.
II.
Die Verfahrensvoraussetzungen sind vom Schwurgericht rechtsfehlerfrei geprüft.
Die Verfolgung der Straftat war nach der Auffassung des Schwurgerichts nach § 67 StGB verjährt, doch war durch das Bremische Gesetz zur Ahndung nationalsozialistischer Straftaten vom 27. Juni 1947 (GBl S 83) die Verjährung vom 30. Januar 1933 bis 1. Juli 1945 gehemmt und die Tat nunmehr wieder verfolgter. Bedenken gegen den ordnungsgemässen Erlass dieses Ahndungsgesetzes und seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz bestehen nicht, wie das Schwurgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt hat. Das ist für die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen in Hessen und in der Britischen Besatzungszone schon vom Bundesverfassungsgericht (NJW 1953 S 177) und vom Bundesgerichtshof (NJW 1952 S 271) entschieden.
Unrichtig ist die Auffassung der Revision, in der britischen Zone sei der Rechtszustand anders. Das Kontrollratsgesetz Nr. 10 ist insbesondere in der britischen Zone nicht aufgehoben. Es ist nur die Ermächtigung an die deutschen Gerichte zurückgenommen, Verstösse gegen das Kontrollratsgesetz Nr. 10 zu ahnden (VO Nr. 234). Die Bestrafung derartiger Taten nach deutschem Recht ist in der britischen Zone in keiner Weise eingeschränkt.
Die weiteren Verfahrensvoraussetzungen sind mit Recht bejaht; insoweit ist das Urteil von der Revision im einzelnen auch nicht angegriffen.
III.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1.
Die Revision rügt die ordnungswidrige Besetzung des Schwurgerichts (§ 338 Nr. 1 StPO). Nach § 83 GVG sind die Vorsitzenden und ihre Stellvertreter für jede Schwurgerichtstagung vor Beginn des Geschäftsjahres zu ernennen. Beide sind hier erst nach Beginn des Geschäftsjahres bestellt. Hier hat der Stellvertreter den Vorsitz geführt. Dann ist es unerheblich, ob bei der Bestellung des in erster Linie vorgesehenen Vorsitzenden ein Fehler unterlaufen ist; denn nur die vorschriftswidrige Besetzung des erkennenden Gerichts ist ein Revisionsgrund. Zum erkennenden Gericht gehörte nur der als Vorsitzender tätig gewordene Stellvertreter. Die Revision rügt nicht, dass kein Fall einer Verhinderung des Vorsitzenden vorgelegen habe. Zur vorschriftsmässigen Besetzung des Gerichts gehört auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Zusammensetzung des Gerichts, insbesondere des § 83 GVG, § 83 GVG will die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit des Gerichts wahren, der Justizverwaltung einen Einfluss auf die Zusammensetzung des Gerichts im Einzelfall nehmen und den verfassungsrechtlichen Grundsatz durchsetzen, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 103 GrundG).
Hier ist die Bestimmung des § 83 GVG nicht eingehalten worden, weil mit Rücksicht auf den Mangel an richterlichen Kräften bei frühzeitiger Bestellung befürchtet wurde, dass sie geändert werden müßte. Das war kein Grund, von der gesetzlichen Regelung abzuweichen. Die Nichtbeachtung des § 83 GVG nötigt aber nicht in jedem Falle zur Aufhebung des Urteils, denn aus § 83 Abs. 3 GVG ergibt sich, dass bei Bedarf auch während des Geschäftsjahres die Bestellung eines Vorsitzenden oder Vertreters zulässig ist. Die Fristversäumnis soll nicht dazu führen, dass in einem Geschäftsjahr überhaupt keine Schwurgerichtstagung stattfinden kann. Die Mitglieder des Schwurgerichts dürfen nur nicht nach Belieben während eines Geschäftsjahres durch andere Personen ersetzt werden. Nach § 83 Abs. 3 Satz 1 GVG können die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts auch nachträglich ernannt werden, wenn eine Schwurgerichtstagung erforderlich wird, für die richterliche Mitglieder nicht ernannt sind. Dieser Fall traf hier zu; denn die Bestimmung ist zwar in erster Linie für ausserordentliche Tagungen gedacht, aber sie muss auch für Fälle der Fristversäumnis angewandt werden, um eine geordnete Rechtspflege zu ermöglichen (vgl. RG JR 1934 Nr. 1495, wo die Fristbestimmung sogar als blosse Soll-Vorschrift bezeichnet ist; RGSt 40, 268). Nach der Äusserung des Landgerichtspräsidenten ist als Stellvertreter derjenige Richter ernannt worden, der schon vor Beginn des Geschäftsjahres dafür vorgesehen war, so dass auch sonst Bedenken nicht erhoben werden können.
2.
Die Rüge, die Belehrung nach § 265 StPO sei unterblieben, greift nicht durch. Durch den Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten und vier weiteren Angeklagten zur Last gelegt, gemeinschaftlich den L. getötet zu haben. Dabei war schon erwähnt, dass bei der Schiesserei zwei weitere Personen verletzt waren. In der Hauptverhandlung sind die Angeklagten darauf hingewiesen worden, dass, sie auch noch wegen zwei gemeinschaftlicher Totschlagsversuche bestraft werden könnten. Die Verurteilung weicht davon nicht ab. Das Urteil nimmt zwar an, dass Mittäter des Angeklagten nicht die Mitangeklagten, sondern andere, namentlich nicht festgestellte SS-Männer waren. Das ist keine Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes, sondern nur eine veränderte Sachlage. Denn im Eröffnungsbeschluss war nicht gesagt, dass nur die Mitangeklagten die Mittäter waren; aus der Begründung des Eröffnungsbeschlusses ergab sich, dass noch weitere SS-Leute geschossen hatten. Die Veränderung der Sachlage gab dem Angeklagten nur ein Recht auf Vertagung nach § 265 Abs. 4 StPO. Eine Verletzung dieser Vorschrift ist nicht gerügt.
3.
Das weitere als Verfahrensrüge bezeichnete Vorbringen der Revision ist in Wahrheit eine sachlichrechtliche Rüge und wird unten behandelt.
IV.
Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:
Die Auslegung des Schwurgerichts, dass der Befehl "Waffen heraus!" hier dahin zu werten sei, dass die SS-Leute mit ihren Pistolen gezielte Schüsse auf die politischen Gegner abgeben sollten, war denkgesetzlich möglich. Es handelt sich insoweit um eine dem Tatrichter obliegende und der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogene Tatsachenfeststellung. Unrichtig ist der Vortrag der Revision, das Schwurgericht habe einen Erfahrungssatz dahin verwertet, dass derjenige, der den Feuereinstellungsbefehl erteilte, auch den Feuerbefehl gegeben habe. Das Schwurgericht hat keinen derartigen Erfahrungssatz aufgestellt, sondern nur die Tatsache, dass der Angeklagte den Befehl zum Einstellen des Feuers gegeben hat, neben anderen Beweisgründen als Indiz dafür verwertet, dass er auch den Feuerbefehl gegeben habe. Das ist rechtlich zulässig.
Zutreffend hat das Schwurgericht den § 212 StGB alter Fassung angewandt (§ 2 a Abs. 1 StGB). Das Schwurgericht stellt zunächst fest, dass die Verletzungen durch gezielte Schüsse entstanden, also vorsätzliche Taten waren. Das Schwurgericht hat zwar nicht näher dargelegt, wie es im einzelnen zu dieser Feststellung gelangt ist, doch ist das nicht erforderlich. Die Urteilsgründe brauchen die einzelnen Beweisgründe nicht zu enthalten. Die darin liegende tatsächliche Feststellung ist jedenfalls für das Revisionsgericht bindend. Das Schwurgericht stellt weiter fest, dass der Angeklagte seiner Gruppe beim Hinauseilen aus dem Haus, den Feuerbefehl erteilt hat und es dabei für möglich hielt, bewusst in Kauf nahm und billigte, dass gezielte Schüsse mit tödlichem Erfolg auf die politischen Gegner abgefeuert wurden. Obwohl der Angeklagte selbst nur in die Luft geschossen hat, nimmt das Schwurgericht Mittäterschaft deshalb an, weil der Angeklagte durch seine Anwesenheit als örtlicher Führer während des Schiessens den Täterwillen seiner Gruppe mit eigenem Tätervorsatz gestärkt hat. Allerdings stellt das Schwurgericht nicht fest, wer den tödlichen Schuss abgegeben hat. Der Schuss kann aus der Gruppe des Angeklagten oder aus der von der Gastwirtschaft gekommenen Gruppe gefallen sein. Entgegen der Annahme des Eröffnungsbeschlusses hat das Schwurgericht festgestellt, dass nicht der Angeklagte diese zweite Gruppe herbeigeholt hat; sie ist unabhängig von ihm an den Tatort geeilt. Entgegen der Annahme des Eröffnungsbeschlusses ist nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Pfiff ertönen liess, der das Schiessen auslöste. Die zweite aus der Gastwirtschaft gekommene Gruppe fing von sich aus mit Schiessen an, als aus der Gruppe des Angeklagten die ersten Schüsse gefallen waren. Das alles steht der Möglichkeit einer Täterschaft des Angeklagten nicht entgegen. Der Angeklagte hat auch die Toten der von der Gastwirtschaft gekommenen Gruppe gefördert, indem sich ihre innere Bereitschaft zum Feuern durch die vom Angeklagten bewusst geschaffene Sachlage in die Tat umsetzte. Der Angeklagte billigte auch diese Schüsse der zweiten Gruppe, wie das Schwurgericht ausdrücklich mehrfach festgestellt hat (UA S 28, 105, 130). Denn das Schwurgericht sieht als erwiesen an, dem Angeklagten sei bewusst gewesen, dass seine Aktion die andere Gruppe zum Anschluss veranlassen würde, das habe er auch gewollt. Das reicht zur Annahme einer Mittäterschaft auch für die Schüsse der Gruppe aus der Gastwirtschaft aus. Denn Mittäter ist, wer mit Tätervorsatz an der Tat eines anderen irgendwie fördernd teilnimmt, wenn auch nur durch vorbereitende oder unterstützende Handlung, wobei schon die geistige Mitwirkung durch Stärkung des verbrecherischen Willens oder durch die Anregung zur Tat des anderen ausreicht (RGSt 66, 236, 240). Selbst wenn die Täter nur fahrlässig die Tötung verursacht hätten und die Verletzungen nicht durch gezielte Schüsse entstanden wären, wäre der vorsätzliche handelnde und fördernde Angeklagte (mittelbar) Täter. Die Verurteilung wegen zweimaliger versuchter und einer vollendeten vorsätzlichen Tötung muss deshalb Bestand behalten. Die Annahme einer einheitlichen natürlichen Tat beschwert den Angeklagten dabei nicht.
Auch im übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Verurteilung. Alle Tatbestandsmerkmale sind ausreichend festgestellt und das Fehlen von Strafausschliessungsgründen ist fehlerfrei dargelegt. Gegen die Verurteilung wegen schweren Landfriedensbruchs erhebt auch die Revision keine Beanstandungen.