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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1953, Az.: 1 StR 324/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.11.1953
Aktenzeichen
1 StR 324/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11467
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 10.02.1953

Fundstellen

  • BGHSt 5, 85 - 88
  • JZ 1954, 357-358 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • NJW 1954, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Meineids

Prozessgegner

den Hilfsarbeiter Jaroslaus B. aus Z. (BA.), geboren am ... in M.-K./CSR.,

Amtlicher Leitsatz

Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO ist jeder, der durch eine unrichtige Zeugenaussage Nachteile erleidet.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,

Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 10. Februar 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Am 2. November 1951 kam es in einer Gastwirtschaft zwischen Josef H. und dem Neffen des Angeklagten, S., zu einer Auseinandersetzung. S. beschimpfte den Josef H., der darauf seinen Gegner angriff und durch Schläge mit einem Stuhl verletzte. Gegen Josef H. wurde ein Verfahren wegen gefährlicher Körperverletzung durchgeführt. Er verteidigte sich damit, daß er in Notwehr gehandelt habe, da ihn S. mit einem Bierglas bedroht habe. Im zweiten Rechtszuge dieses Strafverfahrens wurde der Angeklagte als Zeuge vernommen. Er bekundete unter Eid, daß auf dem Tisch keine Gläser gestanden hätten, als Josef H. den S. zu Boden schlug. Tatsächlich befanden sich zu diesem Zeitpunkt auf dem Tisch drei Biergläser.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides verurteilt. Hiergegen richtet sich seine Revision, der der Erfolg nicht zu versagen ist.

3

I.

Verfahrensrügen:

4

1.

In der Hauptverhandlung wurde Benedikt H., der Vater des Josef H., als Zeuge vernommen. Das Landgericht beschloß trotz Widerspruchs der Verteidigung, ihn zu beeidigen, weil kein gesetzlicher Grund für die Nichtbeeidigung vorliege. Der Zeuge beschwor darauf die Richtigkeit seiner Aussage.

5

Die Revision rügt die Verletzung des § 61 Nr. 2 StPO. Sie macht geltend, daß durch einen etwaigen Meineid des Angeklagten dem Josef H. ein Schaden entstanden wäre; dieser sei also Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO; das Gericht hätte von der Vereidigung seines Vaters Abstand nehmen sollen; die Begründung des Gerichtsbeschlusses sei zudem unzutreffend.

6

Die Rüge ist begründet.

7

Darüber, ob der Verletzte oder einer seiner Angehörigen als Zeuge zu vereidigen ist, hat gemäß § 61 Nr. 2 StPO das Gericht nach seinem pflichtmäßigen Ermessen zu befinden. Der Beschluß, mit dem die Strafkammer die Vereidigung des Benedikt H. angewöhnt hat, läßt erkennen, daß sie sich zur Ausübung eines derartigen Ermessens nicht für befugt hielt; denn die Worte, daß ein gesetzlicher Grund für die Nichtbeeidigung nicht vorliege, sind dahin zu verstehen, daß das Landgericht die Voraussetzungen des § 61 Nr. 2 StPO nicht für gegeben und demgemäß die Beeidigung nach § 59 StPO für zwingend vorgeschrieben erachtet hat.

8

Dieser Ansicht kann nicht zugestimmt werden. Die Frage, ob derjenige, der durch einen im bürgerlichen Rechtsstreit oder im Strafverfahren geleisteten Meineid Nachteile erleidet, "Verletzter" im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ist, wird von der Rechtsprechung und Lehre nicht einheitlich beantwortet. Das Reichsgericht ging davon aus, daß der Begriff des "Verletzten" in § 61 Nr. 2 StPO sich mit dem deckt, den § 22 Nr. 1, 2 u 3 StPO ins Auge faßt (u.a. RGSt 69, 127); es sah insoweit als "Verletzten" nur den an, in dessen Rechte unmittelbar eingegriffen worden war (so auch noch Urteil des erkennenden Senats vom 8. Mai 1953 - 1 StR 87/53 -). Für den hier in Betracht kommenden Fall, daß der Angeklagte des Meineides beschuldigt wird, hat es den durch die falsche Aussage Benachteiligten grundsätzlich nicht als "Verletzten" im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO gelten lassen; maßgebend sei, zu wessen unmittelbarem Schutz die Strafvorschrift diene, deren Übertretung dem Angeklagten zur Last gelegt werde; das Rechtsgut, zu dessen Schutz die Strafvorschriften des Abschnitts 9 von Teil 2 des Strafgesetzbuches aufgestellt seien, sei die staatliche Rechtspflege; die Tatsache, daß ein falscher Eid zu einer sachlich unrichtigen Entscheidung führen könne, liege regelmäßig außerhalb des gesetzlichen Tatbestandes; danach sei der durch die unrichtige Aussage Benachteiligte nicht "Verletzter", es sei denn, daß gleichzeitig der Tatbestand des vollendeten oder versuchten Betruges gegeben sei (RG JW 1935, 2379; 1937, 175).

9

Demgegenüber hat die neuere Rechtsprechung zum Teil eine weitere Auslegung für geboten erachtet. Sie verlangt nicht mehr die unmittelbare Beeinträchtigung von Rechten (BGHSt 4, 202) und sieht insbesondere auch den als "Verletzten" an, der durch eine unrichtige Zeugenaussage im gerichtlichen Streitverfahren in Mitleidenschaft gezogen wird (Urteil des Senats vom 27. Januar 1953 - 1 StR 649/52 und für den ähnlich liegenden Tatbestand des § 395 Abs. 2 StPO a.F. Urteil des Senats vom 22. Oktober 1953 - 1 StR 66/53 -; für § 172 StPO u.a. OLG Hamm, HESt 1, 165; OLG Hamburg, HESt 3, 125; OLG Bremen, NJW 1950, 960). Ihr ist auch für den vorliegenden Fall zu folgen.

10

Der Begriff des "Verletzten" findet sich in der Strafprozeßordnung an verschiedenen Stellen (vgl. §§ 111, 172, 374, 403 ff StPO). Es ist, wie der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs aaO zutreffend anführt, nicht angängig, ihn stets einheitlich und nach den gleichen Grundsätzen auszulegen. Vielmehr hat sich die Beurteilung jeweils nach dem Zusammenhang und vor allem nach dem mit der betreffenden Vorschrift verfolgten Zweck zu richten.

11

§ 61 Nr. 2 StPO will in erster Reihe den Gefahren vorbeugen, mit denen zu rechnen ist, wenn gewisse, möglicherweise gegen den Beschuldigten voreingenommene Personen Einfluß auf die Sachgestaltung gewinnen (RGSt 69, 127; BGHSt 1, 175, 180; 4, 202). Eine derartige Voreingenommenheit ist nach den Erfahrungen des Lebens bei jedem zu befürchten, der irgendwelche Nachteile durch die Tat erlitten hat oder erleiden könnte. Der Frage, ob diese Beeinträchtigung eine mittelbare oder unmittelbare Folge des dem Angeklagten vorgeworfenen Verhaltens ist, kann dabei keine maßgebliche Bedeutung zukommen (BGHSt 4, 202). Auch der mittelbar Geschädigte empfindet regelmäßig den eingetretenen oder drohenden Verlust als Kränkung und die Besorgnis, daß er sich bei seiner Aussage von anderen als sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen könnte, ist bei ihm ebenso groß wie bei dem, zu dessen unmittelbarem Schutz die verletzte Rechtsvorschrift dient. Deswegen verlangt der dem § 61 Nr. 2 StPO zu Grunde liegende Zweckgedanke, daß auch diese Personen als "Verletzte" anzusehen sind und daß der Tatrichter jeweils zu prüfen hat, ob er die Vereidigung für angebracht erachtet oder ob er davon absehen will.

12

Die von der Strafkammer beanstandete Aussage des Angeklagten in dem gegen Josef H. durchgeführten Strafverfahren war geeignet, dem Josef H. Nachteile zuzufügen. Dieser verteidigte sich damit, daß S. nach einem Bierglas gegriffen und daß er daher einen Angriff befürchtet hatte; deswegen habe er in Notwehr gehandelt. Standen, wie der Angeklagte bekundete, keine Gläser auf dem Tisch, so wurde damit das Vorbringen des Josef H. entkräftet, so daß er die Verurteilung wegen Körperverletzung zu gewärtigen hatte; hinzu kam, daß er sich, wie das Landgericht ausdrücklich hervorhebt, Schadensersatzansprüchen des S. ausgesetzt sah. Die Aussage des Angeklagten war also geeignet, sich nachteilig für Josef H. auszuwirken, so daß er nach dem Gesagten durch einen etwaigen Meineid "verletzt" (im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO) wurde.

13

Das Landgericht mußte daher prüfen, ob es dem Vater des Josef H. vereidigen wollte (§§ 61 Nr. 2, 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO). Diese Prüfung hat es aus rechtsirrtümlichen Erwägungen unterlassen. Auf dem Verstoß kann das Urteil beruhen. Es stützt sich, wie die Urteilsgründe ergeben, zum nicht unwesentlichen. Teil auf die Aussage des Zeugen Benedikt H. Die Möglichkeit, daß die Strafkammer bei Vornahme der erforderlichen Prüfung zur Nichtvereidigung und auch zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, ist nicht auszuschließen. Das Urteil muß daher aus diesem Grunde aufgehoben werden.

14

2.

Eines näheren Eingehens auf die übrigen Verfahrensrügen bedarf es danach nicht mehr. Sie sind zudem unbegründet. Lediglich auf folgende, für die neue Verhandlung möglicherweise wesentliche Frage, wird hingewiesen:

15

Es ist nicht unbedenklich, daß das Landgericht die Aussegen der in dem vorangegangenen Strafverfahren gegen Josef H. vernommenen Zeugen L. und Erhard verwertet hat, ohne sie selbst zu hören (§ 250 StPO). Einen dahingehenden Verstoß hat die Revision aber nicht gerügt. Sie macht lediglich geltend, daß die Niederschriften über die Aussagen dieser Zeugen aus dem Vorverfahren nicht verlesen worden seien. Damit will der Beschwerdeführer die Verletzung des § 261 StPO behaupten. Er übersieht, daß der Inhalt jener Aussagen auch auf andere Weise, wie z.B. durch die Einlassung des Angeklagten und die Bekundungen des Zeugen Benedikt H.-... zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht werden konnte. Wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, ist dies tatsächlich auch geschehen.

16

II.

Sachbeschwerde:

17

1.

Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung der Strafkammer sind unzulässig (§ 337 StPO). Auch über die Glaubwürdigkeit des beugen Benedikt H. hatte der Tatrichter zu befinden. Dem Revisionsgericht ist ein Eingehen darauf versagt.

18

2.

Die Anwendung des § 157 StGB schied von vornherein aus, da der Neffe des Angeklagten nicht sein Angehöriger im Sinne des § 52 Abs. 2 StGB ist.

19

3.

Zu gewissen Bedenken können allerdings die Erörterungen zu IV der Urteilsgründe Anlaß geben. Das Landgericht führt dort aus, daß dem Angeklagten im Hinblick auf die ihm seitens des Vorsitzenden gemachten Vorhalte "zum mindesten Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussage hätten kommen müssen"; das habe um so mehr zu gelten, als er unter starker Alkoholeinwirkung gestanden und vor der Rauferei zeitweise geschlafen habe; trotzdem sei er bei seiner unrichtigen Aussage stehen geblieben, "ohne Zweifel erkennen zu lassen oder Einschränkungen zu machen, obgleich eine solche Haltung nahe gelegen hätte und verständlich, ja sogar geboten gewesen wäre."

20

Diese Ausführungen deuten eher auf eine fahrlässige Falschaussage hin oder lassen sie zum mindesten als möglich erscheinen. Offenbar will die Strafkammer aber damit nur die Beweisanzeichen mitteilen, auf Grund deren sie zu dem Ergebnis gelangt ist, daß sich der Angeklagte über den tatsächlichen Hergang nicht geirrt, sondern bewußt und gewollt die Unwahrheit gesagt hat. Das ergibt sich aus der diese Erörterungen abschließenden Bemerkung, der Angeklagte habe eine Behauptung als wahr darstellen wollen, von deren objektiver Unwahrheit er selbst überzeugt gewesen sei, sowie aus den Ausführungen über den Beweggrund, der ihn bei seiner unrichtigen Bekundung geleitet habe. In jedem Falle wird in dem neuen Urteile auf eine eindeutige Ausrucksweise zu achten sein.

21

4.

Die Strafkammer wird schließlich, falls sie erneut zur Verurteilung gelangen sollte, zu prüfen haben, ob dem bisher unbestraften Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu bewilligen ist.

Dr. Peetz Mantel Jagusch Heimann-Trosien Dr. Schalscha