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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1953, Az.: 1 StR 87/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.05.1953
Aktenzeichen
1 StR 87/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12309
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Bayreuth - 22.11.1952

Verfahrensgegenstand

Untreue

Prozessgegner

1.) den Sparkassenleiter Richard P. aus Bad B., dort geboren am ...,

2.) den Sparkasseninspektor Johann Be. aus Ba., geboren am ... in Sa.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 5. Mai 1953 in der Sitzung vom 8. Mai 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,

Amtsgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts in Bayreuth vom 22. November 1952 wird

  1. a)

    auf die Revision des Angeklagten P., soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch,

  2. b)

    auf die Revision des Angeklagten Be., soweit er verurteilt ist, in vollem Umfang

samt den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision des Angeklagten Pittroff verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Der Angeklagte P. war Leiter der Kreissparkasse in Ba., der Angeklagte Be. sein Vertreter. Im Sommer 1949 trat die Firma "B. W. für Innenarchitektur GmbH" (im folgenden Fa. BW genannt) an die Kreissparkasse mit der Bitte um Kreditgewährung heran. Die Fa. BW hatte einen Flüchtlingsproduktivkredit von 25.000 DM und einen Arbeitsbeschaffungskredit von 100.000 DM erbeten. Der Flüchtlingsproduktivkredit wurde in voller Höhe, der Arbeitsbeschaffungskredit mit 75.000 DM bewilligt; für den ersten übernahm der Staat zum ganzen Betrag, für den zweiten zu 90 % die Ausfallbürgschaft. Beide Kredite wurden von der Kreissparkasse gewährt; bis Mitte Januar 1951 hatte die Fa. BW auf diese Weise bereits insgesamt 138.170 DM erhalten. Am 19. Januar 1951 beschloss der Verwaltungsrat der Sparkasse, dass 25.000 DM als Flüchtlingskredit, 75.000 DM als Aufbaukredit und 20.000 DM als "Hausbankkredit" genehmigt wurden. Der Beschluss hatte die Bedeutung, dass die darüber hinaus gewährten Vorschüsse gekündigt und eingezogen werden sollten. Trotzdem zahlte der Angeklagte P. bis Mitte Februar 1951 an die Fa. BW weitere 24.669 DM aus.

2

Am 16. Februar 1951 erhielt der Verwaltungsrat Kenntnis hiervon. Er genehmigte die bis dahin erfolgten Kreditgewährungen, beschloss aber, da er die Fa. BW für nicht vertrauenswürdig hielt, dass der insgesamt 62.839 DM betragende Hausbankkredit in bestimmten Raten bis zum 31. März 1951 um 60.000 DM zu verringern sei. Der Angeklagte P. teilte den Inhalt des Beschlusses zwar der Fa. BW mit, tat aber nichts, um ihn durchzuführen. Er gewährte ihr vielmehr in der Zeit vom 16. Februar bis 19. Juni 1951 weitere 79.849 DM auf "Konto Hausbankkredit". Hiervon setzte er den Verwaltungsrat nicht in Kenntnis. In den diesem vorzulegenden Überziehungslisten trug er zwar zunächst jeweils den ganzen Betrag ein, aber in fast voller Höhe unter der Bezeichnung "eingeräumter Kredit", während er nur einen Bruchteil als überzogen angab. In der am 5. Juni 1951 vorgelegten Liste unterliess er in den Spalten "Soll" und "eingeräumter Kredit" jede Eintragung und beschränkte sich darauf, eine Überziehung von 19.988 DM mitzuteilen; tatsächlich betrugen der Hausbankkredit und damit die Überziehung damals 119.988 DM.

3

Der Angeklagte Be. hatte Kenntnis von dem Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Februar 1951. Er wusste auch, dass der Angeklagte P. nichts unternahm, um den Beschluss durchzuführen, vielmehr sogar weitere Kredite an die Fa. BW gewährte, ohne eine Genehmigung des Verwaltungsrats hierzu zu haben. Trotzdem verständigte er diesen erst am 18. Juni 1951.

4

Über das Vermögen der Fa. BW wurde im Oktober 1951 das Konkursverfahren eröffnet, das noch nicht beendet ist. Die Konkursmasse hat einen Wert von rund 38.000 DM; ins Gewicht fallende Mehrbeträge sind nicht zu erwarten. Die Forderungen der Sparkasse aus dem Hausbankkredit betragen rund 145.000 DM; eine Befriedigung ist höchstens in Höhe von 5.000 DM zu erwarten. Der Staat hat im Hinblick auf die leichtfertige Kreditgewährung durch den Angeklagten P. seine Verpflichtungen aus den Ausfallbürgschaften bisher nicht anerkannt, so dass sich der Gesamtschaden der Kreissparkasse auf etwa 230.000 DM-belaufen kann.

5

Das Landgericht hat den Angeklagten P. wegen fortgesetzter Untreue und den Angeklagten Be. wegen Untreue verurteilt. Von der Anklage wegen Urkundenfälschung im Amt hat es den Angeklagten Be. freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Angeklagten im Umfang ihrer Verurteilung Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten P. hat nur teilweise, das den Angeklagten Bezold in vollem Umfang Erfolg.

6

A.

Zur Revision des Angeklagten P.:

7

I.

Verfahrensrüge:

8

In der Hauptverhandlung wurde der Landrat und Vorsitzende des Verwaltungsrats der Kreissparkasse, P., als Zeuge vernommen. Das Gericht vereidigte ihn, nachdem die Beteiligten hierzu Stellung genommen hatten.

9

Die Revision ist der Ansicht, dass die Vereidigung gemäss §§ 60 Nr. 3, 61 Nr. 2 StPO unzulässig gewesen sei. Die Rüge ist unbegründet. Die Entscheidung, ob ein Verdacht der in § 60 Nr. 3 StPO bezeichneten Art besteht, hat der Tatrichter zu treffen; das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein derartiger Mangel ist hier nicht zu erkennen. Auch wenn die Mitglieder des Verwaltungsrats fahrlässig ihre Überwachungspflicht verletzt haben sollten, hätten sie sich noch nicht der Beteiligung an der Tat schuldig gemacht. Die Möglichkeit einer nur dienststrafrechtlichen Ahndung, auf die die Revision hinweist, genügt nicht zur Anwendung des § 60 Nr. 3 StPO. Das Gericht hat auch ersichtlich geprüft, ob etwa eine vorsätzliche Pflichtverletzung des Zeugen und damit gegebenenfalls eine Untreue in Betracht kam, denn der Verteidiger des Angeklagten Be. hatte vorher ausdrücklich auf § 60 Nr. 3 StPO hingewiesen.

10

Auch gegen § 61 Nr. 2 StPO ist nicht verstossen worden. Der Zeuge P. war nicht Verletzter im Sinne dieser Vorschrift, da er von der Tat nicht unmittelbar betroffen wurde (RGSt 69, 127). Das Gericht durfte also überhaupt nicht in Ausübung eines ihm gemäss § 61 Nr. 2 StPO zustehenden Ermessens von der Beeidigung absehen.

11

II.

Sachrüge:

12

1.

Der Angeklagte war, wie die Strafkammer rechtlich zutreffend feststellt, nach den Vorschriften der Bayerischen Sparkassenordnung vom 4. Mai 1942 (Bay. GVBl S 150) treugebunden. Er hatte kraft Gesetzes die Aufgabe, die Belange der Sparkasse wahrzunehmen, und war auch befugt, über deren Vermögen zu verfügen (§§ 14, 15 bes. Abs. 4, SparkO). Die ihm obliegenden Pflichten hat er dadurch verletzt, dass er nichts unternahm, um die Verringerung des Hausbankkredites um 60.000 DM zu erreichen, dass er nach dem 16. Februar 1951 weitere Beträge kreditweise an die Fa. BW entgegen dem Beschluss des Verwaltungsrats auszahlen liess, dass er diese Massnahmen durch die teils unrichtige, teils missverständliche Ausfüllung der Überziehungslisten verschleierte und dass er sich schliesslich mit der Abtretung von Forderungen begnügte, die nach den Vorschriften der Sparkassenordnung nicht geeignet waren, als ausreichende Sicherung zu dienen. Durch dieses Verhalten hat er der Sparkasse einen Schaden zugefügt. Der Anspruch auf Rückgewähr, den die Sparkasse gegen die Fa. BW erwarb, war fast wertlos; auch die zur Sicherung angetretenen Forderungen waren minderwertig.

13

Die Revision erhebt gegen diese Feststellungen des Landgerichts keine Anstände. Sie macht aber geltend, dass der Angeklagte nicht den Vorsatz gehabt habe, der Sparkasse Nachteil zuzufügen. Dabei beachtet sie nicht, dass das Revisionsgericht an die Feststellungen des Urteils gebunden ist (§ 337 StPO). Auch die Bezugnahme auf den Inhalt der Beiakten und die Behauptung, dass die Beweiswürdigung der Strafkammer angesichts des fehlenden eigenen Vorteils des Beschwerdeführers und seiner sonstigen einwandfreien Führung nicht zwingend sei, können keine Berücksichtigung finden.

14

a)

Das Landgericht geht davon aus, dass der Angeklagte zwar nicht den tatsächlich eingetretenen Schaden in seinem vollen Umfang, sondern nur eine Vermögensgefährdung erkannt und gebilligt hat; er habe gewusst, dass die Fa. BW keine Vermögenswerte besass, auf die die Sparkasse hätte zurückgreifen können; die zur Sicherung des Hausbankkredits abgetretenen Forderungen hätten zwar durchschnittlich 100.000 DM betragen; nach den dem Angeklagten bekannten Vorschriften der Sparkassenordnung habe jedoch nur ein geringer Teil davon zu 90 %, der Rest lediglich zu 50 % als Sicherheit gegolten. Die nach dem 16. Februar 1951 gewährten Darlehensbeträge seien auf diese Weise völlig ungesichert und dies sei dem Angeklagten bekannt gewesen.

15

Die Revision macht geltend, es komme nicht darauf an, ob der Angeklagte gewusst hat, dass die Forderungen bei einer Bewertung nach den Vorschriften der Sparkassenordnung zur Sicherung unzureichend waren; vielmehr sei allein ausschlaggebend, welchen Wert sie nach seiner Auffassung tatsächlich hatten. Hierzu habe das Landgericht keine Feststellungen getroffen.

16

Die Rüge ist unbegründet: Es ist zwar richtig, dass die Strafkammer nicht darauf eingegangen ist, welche Vorstellung der Angeklagte von der Güte jener Forderungen hatte. Dessen bedurfte es aber auch nicht. Als Nachteil i.S. des § 266 StGB genügt auch eine Vermögensgefährdung. Das Vermögen der Sparkasse wurde schon dadurch gefährdet, dass Geldmittel ohne Beachtung der zur Sicherung des Rückzahlungsanspruches erlassenen Vorschriften ausgeliehen wurden. Wurden diese Bestimmungen nicht eingehalten und war infolgedessen die Sicherheit geringer, als es vorgeschrieben war, so war damit auch der Anspruch auf Rückgewährung des Darlehns von minderem Wert. Eine Vermögensgefährdung war somit auch dann eingetreten, wenn die Schuldner der abgetretenen Forderungen nicht zahlungsunfähig waren. Das gilt umsomehr, als der Wert einer Forderung im Vergleich zum Sachwert in höherem Masse von den Wechselfällen des Geschäftslebens abhängig ist.

17

Hinzu kommt, dass die zur Sicherung abgetretenen Forderungen den Hausbankkredit auch zahlenmässig nicht einmal deckten. Sie beliefen sich auf durchschnittlich 100.000,- DM, während der Hausbankkredit schliesslich mehr als 142.000,- DM betrug.

18

Das Landgericht ist also zutreffend davon ausgegangen, dass ein Vermögensnachteil für die Sparkasse schon dadurch entstand, dass Vorschüsse ausgegeben wurden, für die nicht die in § 29 SparkO vorgesehenen Sicherungen in ausreichendem Masse gestellt waren. Dass der Angeklagte diese Umstände, insbesondere die Vorschriften der Sparkassenordnung kannte, ist ausdrücklich festgestellt. Hiernach kann er sich nicht darauf berufen, dass er die abgetretenen Forderungen als vollwertig angesehen habe; für den bedingten Vorsatz der Nachteilszufügung genügt es, dass er sich der unzureichenden Sicherung des Vorschusses und damit der Vermögensgefährdung bewusst gewesen ist und sie gebilligt hat. Daran besteht nach den im Urteil getroffenen Feststellungen kein Zweifel.

19

b)

Nach Ansicht der Strafkammer hat der Angeklagte zunächst beabsichtigt, den Beschluss des Verwaltungsrats vom 16. Februar 1951 auszuführen, ist dann aber dem Einfluss des Dr. Unger unterlegen; nachdem er den ersten verbotenen Kredit nach dem 16. Februar 1951 gewährt habe, habe er sich nicht mehr in der Lage gesehen, den weiteren Anforderungen der Fa. BW entgegenzutreten; hätte er dies getan, so hätte die Fa. BW ihren Betrieb schliessen müssen, und sein pflichtwidriges Handeln wäre offenbar geworden; um dies zu verhindern und seine Stellung möglichst lange zu halten, habe er den fortlaufenden Kreditanträgen immer wieder stattgegeben; er möge zwar die "Hoffnung" gehabt haben, dass sich die Verhältnisse der Fa. BW bessern könnten und dass vielleicht auch die Vertriebenenbank eine Ausfallbürgschaft übernehmen werde; er habe sich aber bewusst "an einen Strohhalm geklammert", seine Hoffnung auf einen glücklichen Ausgang sei die eines Glücksspielers gewesen, und so habe er schliesslich alles gewagt, mochte es gehen, wie es wollte.

20

Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe, des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht gerechtfertigt. Es ist nicht richtig, dass die erste Geldhingabe nach dem 16. Februar 1951, wie die Revision meint, auf Grund dieser Feststellungen nicht als bewusste Untreuehandlung angesprochen werden könne. Der Angeklagte hatte hierbei allerdings wohl noch nicht zu befürchten, wegen dieser Verfehlung seine Stellung zu verlieren, denn jene Geldhingabe stellte den ersten derartigen Verstoss dar. Die Strafkammer hat dies aber nicht verkannt. Ihre Begründung, der Angeklagte habe sich in seinen eigenen Verfehlungen gefangen und nunmehr wegen der zu erwartenden Weiterungen nicht mehr herausgefunden, bezieht sich nur auf die späteren Geldhingaben. Für die erste ist festgestellt, dass der Angeklagte sich durch das Drängen des Dr. U. dazu hat bewegen lassen, "wider bessere Kenntnis" das Geld hinzugeben; damit ist ersichtlich gemeint, dass er auch hier den Eintritt eines Nachteils in Rechnung gestellt und diesen Erfolg, seines Handelns trotzdem gebilligt hat. Der Schuldspruch lässt somit keinen Rechtsirrtum erkennen (vgl. auch RGSt 61, 211, 213).

21

2.

Dagegen ist der Revision, soweit sie sich gegen die Strafhöhe richtet, der Erfolg nicht zu versagen. Der Tatbestand des § 266 StGB umfasst Ausführungsarten verschiedener Schweregrade. Derjenige, der die ihm obliegenden Treuepflichten mit dem bestimmten Willen verletzt, seinem Auftraggeber einen von vornherein sicheren Schaden zuzufügen, ist ebenso wegen Untreue strafbar wie der, der nur eine Vermögensgefährdung in Rechnung stellt und sie trotzdem billigt. Der Schuldvorwurf ist aber in diesen Fällen durchaus verschieden. Das wird bei Ermittelung der angemessenen Strafe nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

22

Das Landgericht sieht bei dem Angeklagten lediglich den bedingten Gefährdungsvorsatz als erwiesen an. Im Rahmen der Strafzumessungserwägungen geht es hierauf nicht ein, obwohl Ausführungen zu dieser besonderen Gestaltung der Schuld nahe lagen. Die Möglichkeit, dass es die erwähnten, aus dem weitgefassten Tatbestand des § 266 StGB sich ergebenden Unterschiede bei Ermittelung der Strafhöhe ausser acht gelassen hat, ist danach nicht von der Hand zu weisen. Das gilt umso mehr, als es dem Angeklagten den von ihm verschuldeten Schaden von 79.849,- DM schlechthin als Straferschwerungsgrund anrechnet, ohne zu erwähnen, dass sein Vorsatz lediglich die Vermögensgefährdung umfasste.

23

Der Strafausspruch kann durch diesen Mangel beeinflusst sein. Er muss daher aufgehoben werden.

24

B.

Zur Revision des Angeklagten Be.:

25

I.

Verfahrensrügen:

26

1.

In der Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, den Zeugen F. darüber zu vernehmen, dass der Angeklagte Be. am 12, oder 13. Juni 1951 von ihm erfahren habe, die Wirtschaftslage der Fa. BW sei "oberfaul". Das Landgericht lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die zu beweisende Tatsache "als richtig unterstellt" werde.

27

Die Revision macht geltend, die Strafkammer habe die Wahrunterstellung nicht eingehalten; sie habe entgegen dem Inhalt des Beweisantrags angenommen, dass der Angeklagte bereits von Anfang an volle Kenntnis von dem Sachverhalt und demnach auch von der wirtschaftlichen Lage der Fa. BW gehabt habe.

28

Die Rüge ist unbegründet. Mit dem Antrage sollte bewiesen werden, dass F. dem Angeklagten Nachricht von den schlechten Vermögensverhältnissen der Fa. BW gegeben hat; offenbar sollte F. auch bekunden, er habe aus dem Eindruck, den diese Mitteilung auf den Angeklagten machte, geschlossen, dass dieser bis dahin tatsächlich nichts hiervon wusste. Diese Tatsachen werden in dem Urteil nicht angezweifelt. Allerdings hat das Landgericht daraus nicht denselben Schluss gezogen wie die Revision. Insoweit war es aber in seiner Entschliessung frei; es hielt sich in dem Rahmen der ihm zustehenden Beweiswürdigung, wenn es trotz des als wahr unterstellten Sachverhalts zu der Überzeugung gelangte, dass der Angeklagte doch von vornherein über alles Bescheid wusste, auch wenn er dies dem Zeugen F. gegenüber nicht zu erkennen gab.

29

2.

Die Rüge, der als Zeuge vernommene Landrat P. hätte gemäss § 60 Nr. 3 StPO nicht vereidigt werden dürfen, ist bereits behandelt. Es wird auf das oben Gesagte verwiesen.

30

Auf die von der Revision gerügte Unterlassung einer gemäss § 55 Abs. 2 StPO etwa notwendigen Belehrung kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Rechtsmittel nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39).

31

3.

Die Rügen der Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO sind nicht durchweg in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben. Zum Teil fehlt die Angabe der Beweismittel, deren Benutzung das Revisionsgericht unterlassen haben soll; es ist auch nicht bei allen Rügen zu erkennen, welche bestimmten Tatsachen unter Beweis gestellt werden sollen, so dass nicht geprüft werden kann, ob sie der Aufklärung bedürftig waren. Das gilt namentlich für die Ausführungen der Revision über die Prüfung der Überziehungslisten in den Verwaltungsratssitzungen. Im einzelnen wird auf diese Rügen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der sachlichrechtlichen Prüfung eingegangen werden.

32

II.

Sachbeschwerde:

33

1

a)

Nach § 15 Abs. 4 der Sparkassenordnung haben die Beamten und Angestellten der Sparkasse deren Belange zu wahren und zu fördern. Das Landgericht entnimmt dieser Vorschrift, dass der Angeklagte Be. gehalten war, ihm bekannte grobe dienstliche Verstösse anderer Betriebsangehöriger, insbesondere wenn damit eine offensichtliche Gefährdung oder Schädigung der Sparkasse verbunden war, zu melden. In dem Unterlassen dieser Meldung liege eine Verletzung der dem Angeklagten obliegenden Treuepflicht.

34

Das ist nicht zu beanstanden. Der Angeklagte P. hat sich nach der Feststellung des Landgerichts einer schwerwiegenden, strafrechtlich zu ahndenden Verfehlung, der Untreue, schuldig gemacht. Es unterliegt keinem Zweifel, dass der Angeklagte Be., sobald er dies erfuhr, alle ihm möglichen Schritte unternehmen musste, um eine Fortsetzung dieses Verhaltens des P. zu verhindern. Kur hierauf kommt es an, nicht jedoch darauf, ob eine Meldepflicht schon bei "Kompetenzüberschreitungen" bestand. Seine Verpflichtung zum Handeln durfte umso unbedenklicher angenommen werden, als er stellvertretender Kassen leiter war.

35

b)

Der Angeklagte wusste, wie auch die Revision nicht in Abrede stellt, dass es seine Pflicht war, etwaige Untreuehandlungen anderer Beamten anzuzeigen, um die Fortsetzung derartiger Verfehlungen zu verhindern. Er behauptet aber, dass er die Vorgänge nur unvollständig gekannt habe; insbesondere habe er angenommen, dass der Angeklagte P. in Obereinstimmung mit dem Verwaltungsrat oder wenigstens dessen Vorsitzenden handelte.

36

Auch dieser Beschwerdeführer beachtet hierbei nicht die dem Revisionsgericht gezogenen Grenzen. Im wesentlichen wendet er sich gegen die Feststellungen des Urteils, trägt neue Tatsachen vor und greift die Beweiswürdigung mit der Behauptung an, dass die gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien. Damit kann er nicht gehört werden (§ 337 StPO). Nur folgende Fragen bedürfen insoweit der Erörterung:

37

aa)

Die Strafkammer ist der Überzeugung, dass der Angeklagte Be. Kenntnis von dem Inhalt des Verwaltungsratsbeschlusses vom 16. Februar 1951 hatte. Sie schliesst das namentlich daraus, dass er an dieser Sitzung selbst teilnahm und dass es sich, wie ihm bekannt war, um einen "Grosskreditfall" handelte. Er habe auch gewusst, dass die Hingabe weiterer Geldbeträge in den späteren Sitzungen nicht mehr zur Sprache kam.

38

Die Revision rügt, dass der Tatrichter den Hergang der Beratungen des Verwaltungsrats nicht ausreichend geklärt habe; die Verhandlungsgegenstände seien in den Sitzungen oberflächlich erörtert worden und die Sachbearbeiter hätten zu ihren eigenen Fällen selbst Aufzeichnungen gemacht, während die nicht unmittelbar Beteiligten anderweitige Besprechungen geführt hätten.

39

Die Rüge wäre nur dann in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erhoben, wenn der Beschwerdeführer die Beweismittel, deren Benutzung unterblieben sein soll, angegeben hätte. Das ist nicht geschehen. Aber selbst wenn man der Rüge entnehmen könnte, dass insoweit auf die Verwaltungsratsmitglieder als Zeugen verwiesen werden sollte, wäre sie unbegründet. Für das Landgericht ergab sich, auch wenn die Behauptungen des Angeklagten zutrafen, nicht die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen. Die Strafkammer führt besondere Umstände an, die es wahrscheinlich machten, dass der Angeklagte den Besprechungen dieses Kreditfalles seine Aufmerksamkeit zuwandte. Abgesehen hiervon konnte das Landgericht aus den späteren schriftlichen Vermerken des Angeklagten und seiner Mitwirkung bei dem Versuch, eine Bürgschaft der Vertriebenenbank zu erreichen, schliessen, dass er über alles unterrichtet war. Die Umstände drängten somit nicht zur Benutzung weiterer Beweismittel, zumal der Angeklagte keine Anträge in dieser Richtung gestellt und es offenbar nicht einmal für notwendig erachtet hat, hierzu Fragen an den als Zeuge in der Hauptverhandlung anwesenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats, Landrat P. zu richten.

40

bb)

Eine wesentliche Rolle spielen in dem Urteil die bereits erwähnten Aktenvermerke des Angeklagten. Am 28. Februar 1951 teilte der Sparkassen- und Giroverband der Kreissparkasse Ba. mit, dass der der Fa. BW gewährte Kredit die zulässige Höchstgrenze überschreite, und bat, die erforderliche Genehmigung einzuholen. Der Angeklagte verfügte auf dem Schreiben am 6. März 1951: "H. P. mit der Bitte um Erledigung", und am 19. März, als er das Schreiben nochmals erhielt: "Lt. Beschluss abdecken", sowie "Kredit wird doch nicht bewilligt". Neben den in der Kiederschrift über die Verwaltungsratssitzung vom 16. Februar 1951 wiedergegebenen Beschluss, der sich auf die Abdeckung des Hausbankkredits bezog, setzte der Angeklagte am 20. April 1951 den Vermerk: "Das Gegenteil ist erfolgt". Im Juli oder August 1951 änderte er das Datum in "20. Juni 1951".

41

Die Strafkammer hat aus diesen Vermerken sowie aus den wechselnden Angaben des Angeklagten darüber, wann er die Bemerkung mit dem Datum des 20. April 1951 wirklich geschrieben hat, geschlossen, dass ihm die Entwickelung des Kreditfalls, insbesondere auch das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten P., genau bekannt war. Diese Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und ist für das Revisionsgericht bindend. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision, die darzulegen sucht, dass die gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien, sind unzulässig und können keine Berücksichtigung finden. Das Landgericht hat nicht, wie der Beschwerdeführer meint, ein Versehen bei der Tagangabe für schlechthin ausgeschlossen erklärt, sondern eine derartige Möglichkeit nur auf Grund der besonderen Lage des Falles verneint. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

42

cc)

Schliesslich enthält auch die Würdigung des von dem Angeklagten am 4. Juli 1951 zu seiner Rechtfertigung geschriebenen Briefes - entgegen der Annahme der Revision keinen Verstoss gegen allgemein anerkannte Auslegungsregeln. Der Angeklagte teilte darin dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats, mit, dass er nach einer Gelegenheit gesucht habe, das Unheil, das sich im Februar/März 1951 abzuzeichnen begann, abzuwenden; in der Sitzung am 15. März 1951 habe er Andeutungen gemacht, dass er nicht mit der Geschäftsführung einig gehe; noch am Abend habe er ein Mitglied des Verwaltungsrats, den Fabrikbesitzer Fr., um eine Aussprache gebeten, die ihm nicht gewährt worden sei; auch den Landrat habe er nicht erreichen können.

43

Das Landgericht entnimmt dem, dass der Angeklagte damals nicht nur Kenntnis von dem pflichtwidrigen und die Sparkasse schädigenden Vorgehen des Angeklagten P., sondern auch davon hatte, dass dem Verwaltungsrat diese Verfehlungen unbekannt waren. Die Ansicht der Revision, dass ein derartiger Schluss aus dem Inhalt des Briefes nicht habe gezogen werden können, geht fehl. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Landgericht den Hinweis auf die "Geschäftsführung" zu Unrecht nur auf den Angeklagten P. und nicht auch auf die Mitglieder des Verwaltungsrates bezogen habe. Der Angeklagte hebt in dem Schreiben ausdrücklich hervor, dass er "wegen der Anwesenheit des Sparkassenleiters etwas Hemmungen hatte". Das deutet darauf hin, dass er sich nur durch die Gegenwart des P. nicht aber durch das unvorschriftsmässige Verhalten des Verwaltungsrates am Sprechen gehindert fühlte.

44

Die Strafkammer hat auch nicht die ihr gemäss § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie es unterlassen hat, Fr. als Zeugen über die Bemühungen des Angeklagten um eine Aussprache zu vernehmen. Die Tatsache, dass der Angeklagte versucht hat, mit Fr. in dieser Angelegenheit in Verbindung zu treten, wird von dem Landgericht nicht in Zweifel gezogen. Fr. hätte nicht mehr bekunden können als das, was schon als erwiesen angesehen wurde. Es ist somit nicht zu ersehen, inwiefern die Umstände zur Vernehmung dieses Zeugen gedrängt haben sollen.

45

Unter diesen Umständen braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob der Angeklagte entlastet würde, wenn er der Ansicht gewesen wäre, dass der Verwaltungsrat die mit den Vorschriften der Sparkassenordnung nicht im Einklang stehenden Kreditgewährungen billigte.

46

c)

Aus dem Urteil geht, entgegen dem Vortrag der Revision, auch hinreichend hervor, dass das Verhalten des Angeklagten für den eingetretenen Schaden mitursächlich war. Im Rahmen der rechtlichen Würdigung hebt die Strafkammer hervor, der Angeklagte sei sich bewusst gewesen, dass "seine Unterlassung dem Angeklagten P. die Möglichkeit gab, mit der Kreditausreichung mehrere Monate hindurch fortzufahren". Hieraus und aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe folgt zweifelsfrei, dass eine Meldung des Angeklagten Be. nach der Überzeugung des Landgerichts die vorgesetzte Stelle veranlasst hätte, einzuschreiten und die weitere Geldhingabe durch den Angeklagten P. zu verhindern.

47

d)

Zum Vorsatz der Schadenszufügung genügt es nicht, dass der Angeklagte mit dem Eintritt nachteiliger Folgen gerechnet hat; er muss den Erfolg auch innerlich gebilligt haben. Das hat das Landgericht nicht verkannt. Die Begründung, die es insoweit gibt, lässt aber einen Rechtsfehler als möglich erscheinen.

48

Die Strafkammer erörtert die Beweggründe, die den Angeklagten Be. geleitet haben können. Sie hält drei Möglichkeiten für gegeben: Einmal Gleichgültigkeit, ferner das Bestreben, den Angeklagten P. nicht in Verlegenheit zu bringen, und schliesslich den Willen, P. ins Unglück stürzen zu lassen, um dann selbst an seine Stelle treten zu können. Das Landgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die ersten beiden Beweggründe keine Rolle gespielt haben und dass somit der letzte für das Handeln des Angeklagten bestimmend war.

49

Es ist zwar nicht richtig, dass der Tatrichter, wie die Revision annimmt, nur an diese drei Möglichkeiten gedacht hat; das wäre allerdings fehlerhaft, denn andere Beweggründe sind an sich denkbar. Die Strafkammer bringt ersichtlich zum Ausdruck, dass die besondere Lage des Falles nach ihrer Auffassung nur einen dieser drei Beweggründe als möglich erscheinen lasse. Diese Würdigung ist tatsächlicher Art und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

50

Die Erwägungen des Landgerichts geben aber aus anderen Gründen zu Bedenken Anlass. Der Angeklagte erwies sich nach den Feststellungen der Strafkammer an sich als pflichtbewusst, gewissenhaft und diensteifrig. Sein Verhalten in dieser Kreditangelegenheit wäre, wenn er sich von dem ihm zur Last gelegten Beweggrund leiten liess, mit diesen Eigenschaften nicht ohne weiteres vereinbar. Das zwang zur Erörterung aller Umstände, die gegen die Annahme eines derartigen Beweggrunds sprechen konnten. Insoweit ist die Sachaufklärung unvollständig. Die von dem Angeklagten am 19. März 1951 auf das Schreiben vom 28. Februar 1951 gesetzten Vermerke ergaben, dass er, wie das Landgericht an anderer Stelle feststellt, Kenntnis von den Vorgängen hatte. Diese Vermerke konnten bei einer späteren Nachprüfung kaum verborgen bleiben. Der Angeklagte musste sich sagen, dass er damit die Unterlage für etwaige gegen ihn zu erhebenden Vorwürfe wegen der unterlassenen Verständigung des Verwaltungsrats schuf und sich dadurch selbst von vornherein den Weg verbaute, der zum Ziele haben sollte, den Angeklagten P. "stolpern" zu lassen und dann selbst dessen Stelle einzunehmen.

51

Das Landgericht hat diesen an sich naheliegenden Gesichtspunkt nicht erörtert; die Möglichkeit, dass es ihn übersehen hat, ist nicht auszuschliessen. Das Urteil kann auf dieser lückenhaften Sachaufklärung beruhen. Die Strafkammer zieht den Schluss, dass der Angeklagte den Schaden gewollt und gebilligt hat, nur aus dem angenommenen Beweggrund. Sofern sich die Feststellungen insoweit ändern, so könnte dies auch von Einfluss auf die Stellungnahme zu der Frage sein, ob der Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat.

52

Falls das Landgericht in der neuen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass ein anderer Beweggrund für den Angeklagten massgebend gewesen ist oder dass sich eindeutige Feststellungen insoweit überhaupt nicht treffen lassen, so wird es allerdings zu prüfen haben, ob nicht auch unabhängig hiervon der innere Tatbestand der Untreue zu bejahen ist. Das würde schon dann geboten sein, wenn der Angeklagte die in der mangelnden Sicherung des Kredits liegende Vermögensgefährdung nicht nur gekannt, sondern auch gewollt und gebilligt hat. Das Urteil enthält bisher keine Feststellungen in dieser Richtung.

53

Das Landgericht hat den Angeklagten nur wegen eines Vergehens gegen § 266 StGB verurteilt. Es wird zu beachten sein, dass eine Verurteilung des Angeklagten, falls er schuldig sein sollte, wegen nur eines Vergehens gegen § 266 StGB nicht gerechtfertigt ist. Die Pflicht zur Anzeige beim Verwaltungsrat ergab sich für Be. jeweils erneut, sobald er von weiteren Untreuehandlungen des Angeklagten P. Kenntnis erhielt. Demgemäss hätte auch bei ihm geprüft werden müssen, ob eine Mehrheit selbständiger Taten oder eine fortgesetzte Untreue vorliegt.

54

2)

Schließlich bestehen zum Strafausspruch dieselben Bedenken gegen das Urteil wie bei dem Angeklagten P.

55

Das Urteil ist daher, soweit es den Angeklagten Be. betrifft, aus den genannten Gründen in vollem Umfange aufzuheben.

56

Der Senat sieht, entgegen dem Antrage der Verteidigung, keinen Anlass, die Sache an ein anderes Gericht zurückzuverweisen.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Jagusch Dr. Heimann-Trosien Dr. Schalscha