Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1962, Az.: 5 StR 405/62
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1962
- Aktenzeichen
- 5 StR 405/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 13834
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 15.03.1962
Verfahrensgegenstand
Autostraßenraub u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 16. Oktober 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter
Kersting als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 15. März 1962 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Die nach dem 15. März 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
I.
Die Verfahrensrügen dringen nicht durch.
1.
Zur Hauptverhandlung ist ein Dolmetscher hinzugezogen worden, weil, wie die Sitzungsniederschrift ergibt, festgestellt wurde, "daß der Angeklagte der Deutschen Sprache nicht voll mächtig ist". Daß der Angeklagte nicht völlig unkundig der deutschen Sprache war, wie die Revision offenbar behaupten will, ergeben auch die Darlegungen des Urteils auf Seite 12 UA.
Die Revision sieht eine Verletzung des § 185 GVG darin, daß der Dolmetscher auf Beschluß des Gerichts die Urteilsgründe nicht vollständig, sondern nur in abgekürzter Form übertragen hat.
Die Rüge kann keinen Erfolg haben.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat (BGHSt 3, 285) im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG GA 47, 384) entschieden, daß es, wenn der Angeklagte der deutschen Sprache nur teilweise nicht mächtig sei, dem pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters überlassen bleibe, in welchem Umfang er unter Mitwirkung des Dolmetschers mit den Prozeßbeteiligten verhandeln wolle. Es kann dahingestellt bleiben, ob diesem Rechtssatz uneingeschränkt zu folgen ist. Erwägenswert ist jedenfalls, ob bei einem Angeklagten, der der deutschen Sprache nur teilweise nicht mächtig ist, nur für solche Verhandlungsteile auf die Mitwirkung des Dolmetschers verzichtet werden kann, die, weil sprachlich einfach, von dem Angeklagten mit Bestimmtheit verstanden werden. Zu solchen sprachlich einfachen Verhandlungsteilen gehört eine längere Urteilsbegründung mit Beweiswürdigung und rechtlicher Würdigung in aller Regel nicht.
Da der Dolmetscher während der ganzen Hauptverhandlung anwesend war, käme nur ein Verstoß nach § 185 GVG in Betracht. Er könnte zur Urteilsaufhebung nur führen, wenn das Urteil auf dem Verstoß beruhen könnte. Das Urteil kann aber nach der Überzeugung des Revisionsgerichts nicht darauf beruhen, daß seine Gründe dem Angeklagten nur in abgekürzter Form übertragen worden sind. Nach der Überzeugung des Revisionsgerichts ist es ausgeschlossen, daß der Angeklagte, wenn die Urteilsgründe in vollem Umfange übertragen worden wären, während der Übertragung noch erhebliche Erklärungen zur Sache abgegeben oder Beweisanträge gestellt hätte. Der Angeklagte hat während der Verkündung der Urteilsgründe zu solchen Erklärungen oder Beweisanträgen kein prozessuales Recht; seine Anhörung ist vielmehr mit dem letzten Wort abgeschlossen (RGSt 57, 142). Wenn auch das Gericht zwar nicht verpflichtet, aber befugt ist, trotzdem auf derartige Erklärungen oder Beweisanträge noch einzugehen, so kommt es doch tatsächlich mit Rücksicht auf die geschilderte Rechtslage kaum vor, daß ein Angeklagter die Verkündung der Urteilsgründe durch Anträge oder Erklärungen unterbricht, oder gar, daß das Gericht hierauf noch eingeht. Dafür, daß das in diesem Fall anders hätte sein können, liegt kein Anhalt vor.
2.
Entgegen der Auffassung der Revision ist § 259 StPO nicht verletzt worden. Danach müssen einem der Gerichtssprache nicht mächtigen Angeklagten aus den Schlußvorträgen mindestens die Anträge des Staatsanwalts und des Verteidigers durch den Dolmetscher bekanntgemacht werden. Das ist nach dem eigenen Vorbringen der Revision geschehen.
Der Beschwerdeführer meint aber, bei umfangreichen Strafsachen genüge die Verdolmetschung der Anträge nicht. Dafür aber bietet das Gesetz keinen Anhalt. Es beruht gerade darauf, daß die Übersetzung des ganzen Inhalts der Schlußvorträge regelmäßig schwer ausführbar ist. Dieser Gesetzeszweck verbietet es, umfangreiche Schlußvorträge von der Erleichterungsvorschrift auszunehmen.
3.
§ 267 StPO verpflichtete das Gericht nicht, sich im Urteil ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein in der Taxe des Fahrers Mo. abgenommener Schuhabdruck für oder gegen die Täterschaft des Angeklagten sprach.
II.
Auch die Sachrügen sind unbegründet.
1.
Darauf, ob die Strafkammer § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB zutreffend angewandt hat, kommt es nicht an. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes wird schon durch die Feststellungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB getragen; die Strafe ist dem § 316 a Abs. 1 StGB entnommen und entspricht seiner Mindeststrafe.
2.
Mit Recht hat die Strafkammer den Angeklagten in den Fällen Mo. und C. wegen räuberischer Erpressung verurteilt. Daß der kurzfristige Besitz an einem Fahrzeug und die damit verbundene Gelegenheit, das Fahrzeug kurzfristig zu benutzen, ein Vermögensvorteil ist, hat die Strafkammer rechtsirrtumsfrei dargelegt.
3.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche innerhalb der Urteilsgründe bestehen nicht.
4.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Landgericht mit Recht dargelegt, daß das dreimalige Vergehen nach § 24 Abs. 1 StVG gegenüber den übrigen Straftaten jeweils eine selbständige Handlung im Sinne des § 74 StGB bildet. Die Ausführungshandlungen dieser Vergehen fielen in keinem Punkt mit denen der übrigen Straftaten des Angeklagten zusammen. Das Fahren ohne Führerschein setzte vielmehr jeweils erst ein, nachdem, die übrigen Verbrechen bereits vollendet waren.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Koffka
Schmidt
Schmitt
Kersting