Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.06.1956, Az.: 2 StR 220/56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.06.1956
- Aktenzeichen
- 2 StR 220/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 12547
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Trier - 08.03.1956
Verfahrensgegenstand
Gemeinschaftlicher versuchter schwerer Raub
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 15. Juni 1956,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich
Bundesrichter Werner
Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 8. März 1956 insoweit aufgehoben, als es dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten schweren Raubes zu einer. Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, mindestens von zwei Jahren, verurteilt und dahin erkannt, daß ihm die Kosten des Verfahrens zur Last fallen.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat nur Erfolg, soweit sie die Kostenentscheidung angreift.
I.
Verfahrensrügen.
1.
Die Revision hält es für aufklärungsbedürftig, in welchem Zustande der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte Amhof den Rentner D. in der H.straße angetroffen haben, als sie seine Taschen durchsuchten, und "über welche Tatmomente" sie vorher eine Absprache gehalten hätten. Sie gibt aber nicht an, auf welchem Wege und insbesondere mit Hilfe welcher Beweismittel das Gericht die weitere Wahrheitsermittlung hätte versuchen sollen; daher ist die Aufklärungsrüge unzulässig erhoben (BGHSt 2, 168).
2.
Die Niederschrift über die Hauptverhandlung vor der Strafkammer muß nach § 273 Abs. 1 StPOüber die Vernehmung des Angeklagten zur Sache (§§ 243 Abs. 3, 136 StPO) nur die Angabe enthalten, daß sie stattgefunden, nicht aber, wie sich der Angeklagte eingelassen hat. Die Beweiskraft des Protokolls nach § 274 StPO erstreckt sich daher nicht auf den Inhalt solcher etwa in die Niederschrift aufgenommen Erklärungen des Angeklagten. Deshalb sind für das Revisionsgericht auch insoweit nur die Feststellungen maßgebend, die die Urteilsgründe über die Einlassung des Angeklagten enthalten; auf einen Widerspruch zwischen derartigen Angaben der Urteilsgründe und der Sitzungsniederschrift kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 58, 58; mit weiteren Nachweisen). Demgemäß kann die Rüge keinen Erfolg haben, daß A.'s Darstellung der Zahl der Faustschläge, die den Rentner D. zu Boden gestreckt haben, in den Urteilsgründen anders wiedergegeben werde als in der Sitzungsniederschrift. Der Ausnahmefall des § 273 Abs. 3 StPO liegt nicht vor.
3.
Soweit die Revision mit der Ablehnung der Beweisanträge vom 16. Februar 1956 zu Nr. 4, vom 24. Februar und vom 27. Februar 1956 begründet wird, ist das Verfahren des Landgerichts nicht zu beanstanden. Der Beweisantrag vom 16. Februar 1956 ging unter Nr. 4 dahin,
einen psychologischen Sachverständigen darüber zu hören, ob die Angeklagten heute in der läge sind, bei ihrer Darstellung des Sachverhalts zu unterscheiden, wie weit sie sich der Vorgänge noch erinnern, und wie weit ihre heutige Darstellung darauf beruht, daß sie ihnen von der Polizei und Zeugen vor der Hauptverhandlung vorgehaltene Tatumstände mehr oder weniger für wahrscheinlich halten oder nicht.
Dies war ein reiner Beweisermittlungsantrag. Der Verteidiger hat nicht einmal angegeben, in Bezug auf welche tatsächlichen Vorgänge ihm die Erinnerung der Angeklagten zweifelhaft und der Nachprüfung durch einen Sachverständigen bedürftig erschien, damit das Gericht prüfen konnte, ob diese Vorgänge selbst für die Entscheidung von Bedeutung waren oder nicht. Dieser "Antrag" war also nur eine Anregung an das Gericht, den Sachverhalt in einer bestimmten Richtung weiter aufzuklären. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht ist jedoch nicht ersichtlich.
Den Beweisantrag vom 24. Februar 1956 hat das Gericht nicht abgelehnt, sondern ihm laut Sitzungsniederschrift mit dem ausdrücklichen Einverständnis des Verteidigers in der Weise entsprochen, daß anstelle des Prof. Dr. M. der anwesende Prof. Dr. W. zu den Beweisfragen als Sachverständiger vernommen wurde. Dieser errechnete einen Blutalkoholgehalt des Angeklagten von 2 Promille und bejahte unter Berücksichtigung der gesamten Umstände seine volle Zurechnungsfähigkeit. Nunmehr erklärte der Verteidiger u.a., daß er seinen Antrag vom 24. Februar 1956 noch nicht für erledigt halte. Er habe "durch die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. W. nicht auf die Vernehmung von Prof. Dr. M. verzichten wollen". Er stellte ferner den am 27. Februar 1956 schriftlich eingereichten Antrag, das Gericht solle dem Sachverständigen Prof. Dr. W. und dem schon vorher vernommenen Sachverständigen Dr. J. aufgeben, ihre Gutachten schriftlich niederzulegen und sodann
"Herrn Prof. Dr. M. zu beauftragen, sich zu diesen beiden schriftlichen Gutachten ... zu äußern und gleichfalls seine Auffassung in einem schriftlichen Gutachten niederzulegen, welche Schlüsse er aus dem Hergang und dem Erinnerungsvermögen des Angeklagten Jestädt auf seine strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit zu ziehen in der Lage ist".
Diesen Antrag hat das Gericht mit Recht abgelehnt, weil "zu den gesamten darin aufgeworfenen Fragen" bereits ein Sachverständiger vernommen worden "und bei diesem als Obergutachter gehörten Sachverständigen die erforderliche Sachkunde vorhanden ist, so daß sich die Anhörung eines weiteren Sachverständigen zu den Beweisfragen erübrigt". Entgegen der Meinung der Revision konnte es dabei davon ausgehen, daß Prof. Dr. W. als Inhaber eines Lehrstuhls für gerichtliche Medizin an der Universität Mainz auch für die psychologischen Fragen, die mit der Zurechnungsfähigkeit und dem Erinnerungsvermögen Betrunkener zusammenhängen die gleiche Sachkunde und Erfahrung hat wie ein Psychologe.
II.
1.
Die Sachrügen zum Schuldspruch sind offensichtlich unbegründet.
2.
Zum Strafausspruch übersieht die Revision, daß die Urteilsgründe nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO nur die Umstände anführen müssen, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind. Daher beweist die Nichterwähnung der von der Revision vermißten Gesichtspunkte nicht, daß sie nicht auch berücksichtigt worden sind. Bei der Anwendung des Jugendstrafrechts ist es nicht, wie die Revision meint, Aufgabe des Strafrichters "in erster Linie für strafbare Handlungen eine gerechte Sühne zu finden", sondern in den Fällen, in denen er die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 JGG bejaht, die Dauer der Jugendstrafe so zu bemessen, daß sie ausreicht, um den Jugendlichen oder den ihm gleichstehenden Heranwachsenden durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenden Lebenswandel zu erziehen (vgl. § 19 Abs. 1 JGG). Unter diesem Gesichtspunkt sprechen die Umstände, deren Erwähnung in den Strafzumessungsgründen die Revision, vermißt, nicht notwendig für die Verhängung einer bestimmten Jugendstrafe von weniger als zwei Jahren. Auch im übrigen sind Rechtsfehler im Strafausspruch nicht festzustellen.
3.
In dem Verfahren gegen Heranwachsende, auf die Jugendstrafrecht Anwendung findet, ist nicht § 465 Abs. 1 StPO schlechthin anzuwenden, vielmehr kann das Gericht davon absehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen aufzuerlegen (§§ 109 Abs. 2, 74, 112, 104 Abs. 1 Nr. 13 JGG). Die Revision beanstandet zutreffend, daß die Strafkammer, wie sich aus dem letzten Satz der Urteilsgründe ergibt, dies bei der Kostenentscheidung übersehen hat. Diese muß daher, soweit sie diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben werden.
Dr. Dotterweich
Werner Dr. Schalscha
Hoepner