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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.03.1971, Az.: 2 StR 569/70

Fortsetzung der Hauptverhandlung ohne den Angeklagten als unbedingter Revisionsgrund

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.03.1971
Aktenzeichen
2 StR 569/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1971, 12148
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Köln - 28.10.1969

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a

Prozessführer

1. Elektriker Heinrich Sch. aus R. bei K., geboren am ... 1931 in F., zur Zeit in Untersuchungshaft

2. Hausfrau Elfriede Sch. geb. D. aus R. bei K., geboren am ... 1923 in K.

3. Angestellten Leo P. aus A. dort geboren am ... 1937

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung
vom 24. März 1971
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision der Angeklagten Elfriede Sch. das Urteil des Landgerichts in Köln vom 28. Oktober 1969, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die Revisionen der Angeklagten Heinrich Sch. und Leo P. werden verworfen. Jedoch ist der Angeklagte Sch. zu Freiheitsstrafe statt zu Gefängnis, der Angeklagte P. zu einer Geldstrafe von 5.000,- DM, ersatzweise zu fünf Monaten Freiheitsstrafe verurteilt.

    Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

1.

Das Urteil gegen die Angeklagte Elfriede Sch. muß aufgehoben werden, weil der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben ist.

2

Während der Hauptverhandlung wurde das Verfahren gegen diese Angeklagte wegen ihres Gesundheitszustandes mehrmals vorübergehend abgetrennt und wieder verbunden. In ihrer Abwesenheit wurde die Beweisaufnahme fortgesetzt. Die Beschwerdeführerin rügt deshalb mit Recht die Verletzung des § 226 StPO.

3

Nach §§ 230, 226 StPO hat die Hauptverhandlung grundsätzlich in ununterbrochener Anwesenheit des Angeklagten stattzufinden. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung allerdings für den Zeitraum, in welchem nur solche Schuldvorwürfe behandelt werden, die allein den Mitangeklagten zur Last gelegt werden (BGHSt 21, 180). Dieser Fall lag hier aber nicht vor. Gegenstand der Untersuchung gegen die nicht geständigen Angeklagten Sch. war nur ein Diebstahl. Die Überführung des angeklagten Ehemanns Schmid als Dieb war deshalb notwendige Voraussetzung für die Verurteilung seiner Ehefrau wegen Beihilfe zum Diebstahl. Auch soweit sich die Beweisaufnahme in erster Linie gegen den angeklagten Ehemann richtete, war somit seine Ehefrau unmittelbar mitbetroffen. Für die jeweilige Dauer ihrer Abwesenheit hätte der Vorsitzende die Beweisaufnahme deshalb unterbrechen müssen. Das Einverständnis der Beteiligten mit der Fortsetzung der Hauptverhandlung ändert daran nichts.

4

Die weiteren Verfahrensrügen und die Sachrüge der Angeklagten Elfriede Sch. - die unbegründet sind brauchen nicht erörtert zu werden. Über die Einziehung des Kraftfahrzeugs ist neu zu entscheiden.

5

2.

Die Revisionen der Angeklagten Heinrich Sch. und Leo P. sind offensichtlich unbegründet.

Baldus
Willms
Kirchhof
Baumgarten
Salger