Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1953, Az.: 4 StR 352/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.08.1953
- Aktenzeichen
- 4 StR 352/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Hagen - 23.03.1953
Verfahrensgegenstand
falscher Anschuldigung u.a.
Prozessgegner
den Autoschlosser Otto F. aus H., geboren am ... 1904 in B.,
hat der 1. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. August 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ... in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 23. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen vorsätzlicher falscher Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede zu einer Gefängnisstrafe von vier Monaten verurteilt. Ferner ist der Verletzten Irmgard S. die Befugnis zur Veröffentlichung der Urteilsformel zugesprochen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts und des Verfahrensrechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
A.
Verfahrensrügen:
1.
Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist nicht Ordnungsmässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Revision sagt nicht, auf welchem Wege das Gericht die erstrebte weitere Aufklärung hatte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel der Tatrichter zur weiteren Erforschung der Wahrheit hätte benützen sollen (BGHSt 2, 168).
2.
Der § 338 Nr. 7 StPO ist ebenfalls nicht verletzt. Dieser unbedingte Revisionsgrund ist nur dann gegeben, wenn ein Urteil hinsichtlich der abgeurteilten strafbaren Handlung überhaupt keine Gründe enthält; nicht aber dann, wenn die Gründe, wie die Revision geltend macht, unvollständig oder fehlerhaft sind (RGSt 63, 184, 187). Soweit eine Verletzung des § 267 Abs. 1 StPO gerügt wird, handelt es sich in Wahrheit um einen sachlichrechtlichen Angriff, der im Rahmen der materiellen Nachprüfung des angefochtenen Urteils behandelt wird.
3.
Die Revision bemängelt an sich mit Recht, dass der § 265 Abs. 1 StPO verletzt sei. Das Hauptverfahren war wegen zweier selbständiger Handlungen eröffnet worden. Die Strafkammer hat jedoch im Urteil eine Handlung angenommen. Aus dem Schweigen der Sitzungsniederschrift ergibt sich, dass ein Hinweis auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunkts nicht erfolgt ist (§ 274 StPO). Dieser Verstoss ist jedoch unschädlich, da das Urteil nicht auf ihm beruht (§ 337 Abs. 1 StPO). Es ist ausgeschlossen, dass im Fall eines Hinweises ein dem Angeklagten günstigeres Ergebnis erzielt worden wäre (vgl. BGH v. 7. Mai 1951 - 3 StR 152/51).
4.
Der Angeklagte rügt zu Unrecht eine Verletzung des § 55 Abs. 2 StPO. Die Revision meint, die Zeugin S. hätte über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft i.S. des § 55 StPO belehrt werden müssen.
Die Sitzungsniederschrift ergibt über eine solche Belehrung nichts (§ 274 StPO). Auf eine diesbezügliche Unterlassung kann die Revision jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht gestützt werden (BGHSt 1, 39; BGH v. 12. September 1951 - 1 StR 372/51). Die Belehrung ist im Interesse des Zeugen, nicht in dem des Angeklagten vorgeschrieben (vgl. auch BGH v. 28. Mai 1953 - 4 StR 148/53). In jedem Fall hängt die Belehrungspflicht von der Sachlage, nämlich davon ab, ob eine Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung für die Zeugin bestand. Hierüber entscheidet das Ermessen des Tatrichters. Es ist nicht ersichtlich, dass die Strafkammer sich in dieser Hinsicht von rechtsirrigen Erwägungen hätte leiten lassen.
B.
Sachlichrechtliche Rügen:
Die Rüge der Verletzung sachlichen Strafrechts greift durch.
1.
Nach den Feststellungen hat der Angeklagte in den an die Oberpostdirektion Dortmund gerichteten Schreiben vom 26. Juni und 3. September 1951 "die früheren Beschuldigungen gegen die Zeugin S. wegen Verletzung des Briefgeheimnisses im Amt erneut aufgegriffen". Die damit wiederholten früheren Anschuldigungen gingen dahin, Frau S. habe in ihrer Eigenschaft als Briefzustellerin die Anschrift der Zeugin V. verwertet und Briefe der Zeuginnen H. und Sc. unbefugt geöffnet. - Hierin konnte in den Fällen H. und Sc. objektiv eine Verdächtigung im Sinne des § 164 Abs. 1, 5 StGB erblickt werden. Die Zeugin S. war als Postfacharbeiterin im Zustelldienst Postbeamtin (Postbedienstete) i.S. des § 354 StGB. Der Vorwurf hatte eine Verletzung des Postgeheimnisses (§ 354 StGB) zum Inhalt. Im Falle V. ging dagegen die Anschuldigung, soweit ersichtlich, nur dahin, die S. habe als Briefzustellerin die Anschrift der Frau V., verwertet. Dies stellte den Vorwurf einer strafbaren Handlung nicht dar. Wohl aber war der so behauptete Sachverhalt möglicherweise geeignet, wegen Verletzung einer Dienstpflicht behördliche Massnahmen disziplinarer Art gegen die S. herbeizuführen (§ 164 Abs. 2, 5 StGB).
Die Strafkammer hat festgestellt, dass die Verdächtigungen objektiv unwahr waren. Diese Feststellung wird, entgegen der Revision, durch die Ausführungen der Strafkammer zur Beweiswürdigung nicht in Frage gestellt. Danach hatte die S. unabhängig von ihrer Tätigkeit als Briefzustellerin Ermittlungen angestellt und die Anschrift der Frau V. von anderen Frauen erfahren.
Im Fall H. ergibt sich aus den weiteren Ausführungen des Tatrichters dessen Überzeugung, dass die S. die Kenntnis von der Anschrift der Frau H. nicht auf strafbare Weise erfahren hatte und dass sie den Inhalt des ersten und der weiteren Briefe der Frau H. vermuten konnte. Wenn der Tatrichter in diesem Zusammenhang von einer nicht bestätigten Behauptung des Angeklagten spricht, so wollte er damit ersichtlich zum Ausdruck bringen, dass sich diese Anschuldigung des Beschwerdeführers als objektiv unrichtig erwiesen habe.
Dasselbe gilt vom Fall Sc.. Nach der Würdigung der Strafkammer haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Fangbrief vor Zustellung an den Beschwerdeführer von der S. geöffnet worden ist. Damit hat das Landgericht auch hier die Unwahrheit der Verdächtigung des Angeklagten feststellen wollen.
2.
Dagegen bestehen gegen die Darlegungen des Tatrichters zur inneren Tatseite der falschen Anschuldigung durchgreifende rechtliche Bedenken.
Die Strafkammer hat vorsätzliche falsche Anschuldigungen nach § 164 Abs. 5 StGB, also bedingten Vorsatz angenommen. Im Urteil wird dazu ausgeführt: Der Angeklagte möge in seinem Hass und seiner Verblendung anfänglich an die Richtigkeit der gegen die Zeugin S. erhobenen Beschuldigungen geglaubt haben. Später habe er aber mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, dass er ihr Unrecht tat. Er habe jedoch in seinem Hass diese Möglichkeit in Kauf genommen und gebilligt. Damit sollte ersichtlich gesagt werden: Der Angeklagte habe im Zeitpunkt der Tat mit der Möglichkeit gerechnet, dass der geäusserte Verdacht falsch sei; er habe die ausgesprochenen Verdächtigungen aber auch für diesen Fall gewollt (vgl. RGSt 71, 167, 171).
Diese Annahme wird indessen dadurch in Frage gestellt, dass im Urteil bei der Strafzumessung bemerkt wird, der Angeklagte habe sich "aus enttäuschter Liebe in eine fixe Idee verrannt, deren Unhaltbarkeit ihm nur schwer klarzumachen ist." Es hätte hierzu näherer Darlegungen bedurft, welchen Inhalt diese "fixe Idee" hatte und inwiefern der Angeklagte trotz dieser bei ihm fest eingewurzelten Vorstellung dennoch mit der Möglichkeit gerechnet haben konnte, dass seine Verdächtigungen falsch waren. Da die Strafkammer Tateinheit zwischen falscher Anschuldigung und übler Nachrede angenommen hat, muss das Urteil wegen Unteilbarkeit des Schuldspruchs in vollem Umfange aufgehoben werden.
3.
Die Annahme übler Nachrede zum Nachteil der Zeugin S. und des Zeugen vom Hofe begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die erwähnte Zwangsvorstellung kann sich auf den inneren Tatbestand bei diesem Vergehen nicht auswirken. Die Kenntnis oder das Fürmöglichhalten der Unwahrheit gehört nicht zum Vorsatz der Ehrabschneidung (RG HRR 1939 Nr. 346).
4.
Im Fall des § 164 StGB greift der § 193 StGB nicht Platz, Seine Anwendbarkeit entfällt, soweit falsche Anschuldigung in Tateinheit mit übler Nachrede vorliegt, auch für diese (RGSt 71, 34, 37). Ob sich der Angeklagte auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen könnte, wenn lediglich üble Nachrede anzunehmen wäre, bedarf hier keiner abschliessenden Entscheidung. Jedenfalls handelt derjenige nicht zum Zwecke der Interessenwahrung, der nicht den Willen dazu hat, sondern dem anderen nur schaden oder ihn in seinem Fortkommen hindern will (RG JW 1923, 380; vgl. BGH v. 31. März 1953 - 1 StR 584/52, MDR 1953, 401).
Auch dem leichtfertig Handelnden steht der Schutz des § 193 StGB nicht zur Seite (RG HRR 1939 Nr. 1449).