Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.09.1964, Az.: 1 StR 280/64

Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern; Zustandekommen der Vorschlagslisten bzgl. der Wahl der Geschworenen in Baden-Württemberg; Gültigkeit der Wahl der Geschworenen; Rüge einer fehlerhaften Besetzung des Gerichts bei Erlass des Eröffnungsbeschlusses; Folgerung eines Tötungsvorsatzes aus Art und Schwere von Misshandlungen des Opfers; Begriff der grausamen Tötung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.09.1964
Aktenzeichen
1 StR 280/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1964, 11932
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Baden-Baden - 21.10.1963

Fundstellen

  • BGHSt 20, 37 - 40
  • MDR 1965, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1964, 2432-2433 (Volltext mit amtl. LS) "Wahl der Vertrauensperson nach § 40 GVG"

Verfahrensgegenstand

Mord

Amtlicher Leitsatz

  1. a.

    Es ist unzulässig, die richterlichen Beisitzer des Schwurgerichts und ihre Stellvertreter für die einzelnen im Geschäftsjahr anfallenden Sachen und nicht für die einzelnen Tagungen des Schwurgerichts zu ernennen.

  2. b.

    Nur die Vertretung des unteren Verwaltungsbezirks selbst, nicht ein von ihr gewähltes Verwaltungsorgan kann wirksam die Vertrauenspersonen für den in § 40 GVG genannten Ausschuß wählen.

In der Strafsache
hat der 10 Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 29. September 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Baden-Baden vom 21. Oktober 1963 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte hat seine Geliebte, die verheiratete Anneliese Kr., im Verlauf einer tätlichen Auseinandersetzung getötet. Das Schwurgericht hat ihn deshalb wegen Mordes zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung des förmlichen und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils.

2

I.

Die Verfahrensrügen

3

1.)

Die Besetzungsrüge hinsichtlich der richterlichen Beisitzer.

4

Das Präsidium des Landgerichts hat die Besetzung des Schwurgerichts mit richterlichen Beisitzern nicht in der Weise geregelt, daß es die Beisitzer jeweils für die Tagungen des Schwurgerichts bestimmte, sondern es hat für jede einzelne im Geschäftsjahr anfallende Sache (für die 1., 2. usw.) jeweils zwei Beisitzer und ihre Stellvertreter ernannt. Das halt die Revision mit Recht für unzulässig.

5

§ 83 GVG bestimmt, daß die übrigen richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts vor Beginn des Geschäftsjahres "für jede Tagung" zu bestellen sind. Es muß also vor Beginn des Geschäftsjahres feststehen, welche beisitzenden Richter an jeder Tagung des Schwurgerichts teilzunehmen haben. Diesem gesetzlichen Erfordernis entspricht die vom Präsidium des Landgerichts Baden-Baden getroffene Regelung nicht. Bach ihr steht eigentlich nur fest, daß die an erster Stelle für die erste Sache bestellten Beisitzer an der ersten Tagung teilzunehmen haben. Im übrigen bleibt es ungewiß, an welcher Tagung die weiteren im Beschlüsse des Präsidiums genannten Richterpaare als Beisitzer mitwirken müssen. Denn das hängt davon ab, wieviele Sachen in den einzelnen Tagungen angesetzt werden; dies ist aber zunächst ganz unbestimmt, zumal es bei der Regelung noch unklar bleibt, ob eine Sache mitgezählt wird, für die zunächst Termin in einer Tagung angesetzt war, die aber dann wieder abgesetzt werden muß.

6

Die hier vom Präsidium getroffene Regelung ist auch deswegen nicht angebracht, weil nicht vorauszusehen ist, wieviele Schwurgerichtssachen in einem Geschäftsjahr zur Hauptverhandlung kommen werden. Das Präsidium hatte für das Jahr 1963 einen Anfall von sechs Sachen angenommen und dafür die Beisitzer und ihre Stellvertreter bestellt. Es fielen jedoch sieben Sachen an, so daß für eine Sache noch nachträglich die Beisitzer bestimmt werden mußten. Es soll aber noch Möglichkeit vermieden werden, daß für eine bestimmte schon zur Hauptverhandlung anstehende Sache die Beisitzer bestellt werden. Dazu kann es weit häufiger kommen, wenn die Beisitzer für die einzelne Sache, statt für die einzelne Tagung ernannt werden, weil in jeder Tagung mehr oder weniger Sachen angesetzt werden können.

7

Die getroffene Regelung widerspricht auch dem Grundsatz, daß die zur Entscheidung in den anhängig werdenden verfahren berufenen Richter so eindeutig und genau wie möglich bestimmt sein müssen (vgl. BVerfG NJW 1964, 1020). Die Regelung läßt nicht ersehen, welche Gesichtspunkte für die Reihenfolge der einzelnen Sache maßgebend sein sollen. Da aber hiervon die Zuziehung bestimmter Beisitzer abhängig ist, läßt sie dem Ermessen des Vorsitzenden einen - durch eine andere Regelung - vermeidbaren Spielraum.

8

Die richterlichen Beisitzer in der vorliegenden Sache, über die in der dritten Tagung des Schwurgerichts verhandelt und entschieden wurde, haben hiernach auf Grund einer vom Präsidium getroffener. Regelung mitgewirkt, die nicht dem Gesetz entspricht. Das Schwurgericht war in ihrer Person nicht vorschriftsmäßig besetzt. Das angefochtene Urteil muß daher schon aus diesem Grunde aufgehoben werden (§ 338 Nr. 1 StPO).

9

Es bedarf damit keines Eingehens auf die weitere Frage, ob es zulässig ist, für eine Schwurgerichtstagung mehr als zwei Beisitzer zu ernennen, sofern eine Regelung vorgesehen wird, die jede vermeidbare Ermessensfreiheit in der Heranziehung der Beisitzer verhindert (vgl. hierzu RG HRR 1928 Nr. 575 = JW 1928, 1309 mit zustimmender Anmerkung von Oetker; RG HRR 1931 Nr. 1495; BGH NJW 1958, 838).

10

2.)

Besetzungsrügen hinsichtlich der Geschworenen.

11

A)

Der Beschwerdeführer rügt, daß die Vorschlagslisten (§§ 36, 84 GVG), auf Grund deren die Geschworenen gewählt wurden, fehlerhaft zustande gekommen seien und deshalb der Rechtswirksamkeit entbehrten. Hierzu ist zu bemerken:

12

a)

§ 36 Abs. 1 GVG schreibt vor, daß für die Aufnahme in die Liste die Zustimmung vor, zwei Dritteln der gesetzlichen Zähl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich ist.

13

Der Beschluß über die Zustimmung des Gämeinderats Baden-Baden zu der von der Gemeindeverwaltung und den Fraktionsvertretern vorbereiteten Liste ist im sogenannten Offenlegungsverfahren ergangen. Hierzu bestimmt die Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (GBl. S. 129) in § 37 Abs. 1 Satz 2:

Über Gegenstände einfacher Art kann im Wege der Offenlegung ... beschlossen werden; ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied widerspricht.

14

Entsprechend dieser Vorschritt und der Geschäftsordnung lag die vorbereitete Liste zusammen mit arideren Beschlußentwürfen drei Tage lang auf dem Rathaus zur hinsicht auf. Jedem Mitglied des Gemeinderats war vorher eine kurze Angabe der offengelegten Angelegenheiten mit dem Hinweis zugeleitet worden, daß die vorbereiteten Beschlüsse mit Ablauf des letzten Tages der Offenlegung als genehmigt gelten, falls kein Stadtrat die mündliche Behandlung verlange. Mündliche Verhandlung wurde von keiner Seite verlangt.

15

Die Stadtverwaltung meint daher, die Zustimmung sei vom Gemeinderat einstimmig erteilt worden. Die Revision ist dagegen der Ansicht, daß kein gültiger Beschluß vorliege, weil kein "Gegenstand einfacher Art" vorgelegen habe und weil nicht zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung ausdrücklich zugestimmt haben.

16

Der Revision mag zugegeben werden, daß das von der Gemeindeverwaltung Baden-Baden gewählte Verfahren nicht ganz unbedenklich ist, wobei noch dahinstehen kann, ob es sich bei der Aufstellung der Vorschlagsliste um einen Gegenstand einfacher Art handelt. Die Gemeindeordnung spricht jedenfalls nur aus, daß ein im Offenlegungsverfahren gestellter Antrag "angenommen" sei, wenn kein Mitglied widerspreche. Sie spricht sich nicht darüber aus, ob er als einstimmig, oder gegebenenfalls mit qualifizierter Mehrheit angenommen gilt. Daraus könnte gefolgert werden, daß das Offenlegungsverfahren überhaupt nicht für Angelegenheiten bestimmt ist, die nur mit einer qualifizierten Mehrheit wirksam beschlossen werden können, daß es mit anderen Worten unzulässig ist, im Wege des Offenlegungsverfahrens eine Angelegenheit zu regeln, die einen Beschluß mit qualifizierter Mehrheit erfordert. Immerhin wird man auch die gegenteilige Auffassung nicht von vornherein als ganz abwegig bezeichnen dürfen; denn schließlich fehlt jedes ausdrückliche und klare Verbot. Da schon der Widerspruch eines einzigen gegen das Verfahren (nicht einmal gegen den sachlichen Vorschlag) eine Beschlußfassung im Wege des Offenlegungsverfahrens hindert, wird man eine Gemeindeverwaltung und einer Gemeindevertretung auch nicht den Vorwurf einer willkürlichen oder offensichtlich unhaltbaren Handhabung des Gesetzes machen dürfen, wenn sie in der Meinung handeln, ein im Wege des Offenlegungsverfahrens zustandegekommener Beschluß sei als einstimmig gefaßt anzusehen, erfülle also auch alle Anforderungen einer qualifizierten Mehrheit. Selbst wenn man diese Ansicht im Ergebnis nicht billigen wollte, so brauchte doch der Beschluß selbst darum noch nicht notwendig unwirksam zu sein und man brauchte auch das Schwurgericht noch nicht als vorschriftswidrig besetzt anzusehen, wenn ihm Geschworene angehören, die auf der Grundlage eines solchen Beschlusses ausgewählt sind. Auf einen solchen Fall ließen sich nämlich möglicherweise die Grundsätze der Entscheidung des Senats BGHSt 12, 227 ff um so eher anwenden, als der (etwaige) Fehler außerhalb des Bereichs liegen würde, auf den die Gerichte unmittelbaren Einfluß und Einwirkungsmöglichkeit haben, den sie also auch nicht ohne weiteres abstellen könnten. Der Senat hat jedenfalls erhebliche Bedenken, die Vorschrift des § 338 Nr. 1 StPO so weit auszudehnen, daß auch ein ganz außerhalb des gerichtlichen Bereichs liegender Fehler, wie der erwähnte, stets die vorschriftmäßige Besetzung des Gerichts in Frage stellen soll. Laß Mängel solcher Art die ordnungsmäßige Besetzung nicht notwendig berühren, ist an anderer Stelle vom Gesetz ausdrücklich anerkannt (vgl. §§ 655 73 Abs. 2 ArbGG). Der Senat braucht jedoch diese Fragen nicht abschließend zu erörtern und zu entscheiden, da das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen aufgehoben werden muß.

17

b)

Die weiteren Einwendungen gegen die Rechtswirksamkeit der Vorschlagslisten hätten jedenfalls nicht zum Erfolg führen können. Die weiter gerügten Fehler machten die Listen nicht ungültig.

18

aa)

Daß die Gemeindevertretung der Liste in öffentlicher Sitzung zustimmen müsse, ist im Gerichtsverfassungsgesetz nicht vorgeschrieben. Nach § 35 Bad-WürttGO sind die Sitzungen des Gemeinderats zwar regelmäßig öffentlich. Nichtöffentlich ist zu verhandeln, wenn es das öffentliche Wohl oder berechtigte Interessen einzelner erfordern. Es ist Sache des Gemeinderats, ob es diese Voraussetzungen für gegeben halt. Das Revisionsgericht hat sie nicht nachzuprüfen. Selbst ein Ermessensfehler würde die Rechtswirksamkeit der Vorschlagsliste nicht beeinträchtigen. Daß einzelne Gemeindevertretungen ihren Vorschlagslisten in nichtöffentlicher Sitzung zugestimmt haben, hat also auf die Gültigkeit der Liste keinen Einfluß.

19

bb)

Nach § 36 Abs. 2 GVG ist die Vorschlagsliste nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. Auch die Fehler, die, wie die Revision rügt, hierbei vorgekommen sein sollen, indem die liste vor der Zustimmung des Gemeinderats und nicht nachher oder indem sie keine volle Woche aufgelegt wurde, stellen ihre Rechtswirksamkeit nicht in Frage. Die Prüfung und Abstellung solcher Mängel steht dem Amtsrichter zu (§ 39 GVG). Ob schon deshalb eine entsprechende Rüge im einzelnen Strafverfahren ausgeschlossen ist, wie Oetker in seinem Aufsatz "Die Grundlagen der Schöffen- und Schwurgerichtsbildung" in GA 49, 93, 100 meint, mag dahinstehen. Denn auch aus anderen Gründen könnte hier die Rüge nicht durchgreifen. Die Auflegung der Liste gibt jedermann das Recht und die Gelegenheit, Einspruch mit der Begründung zu erheben, daß in die Liste Personen aufgenommen worden seien, die nach den §§ 32, 33, 34 GVG nicht in die Liste aufgenommen werden dürfen oder sollen (§ 37 GVG). Es könnte mit Erfolg allenfalls gerügt werden, daß infolge der mangelhaften Auslegung Personen in der Vorschlagsliste verblieben seien und dann zu Schöffen oder Geschworenen gewählt wurden, die in die Liste nicht aufgenommen werden durften oder sollten (vgl. hierzu auch Schorn, Der Laienrichter in der Strafrechtspflege S. 68 f). Eine solche Rüge hat der Beschwerdeführer nicht erhobene.

20

B)

Einwendungen gegen die Gültigkeit der Wahl der Geschworenen.

21

a)

Die Vertrauenspersonen für den zur Wahl der Schöffen und Geschworenen berufenen Ausschuß (§§ 40, 84 GVG) werden nach § 40 Abs. 3 Satz 1 GVG von der Vertretung des unteren Verwaltungsbezirks mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die Revision rügt mit Recht, daß die Vertrauensperson Hermann E., die an der Wahl der Geschworenen durch den beim Amtsgericht Baden-Baden gebildeten Ausschuß teilnahm, nicht wirksam gewählt worden ist. Denn E. wurde nicht vom Kreistag, sondern vom Kreisrat des Kreises R. gewählt. Nur der Kreistag ist aber die Vertretung der Einwohner des Landkreises (§ 14 Abs. 1 BadWürtt. Landkreise) und hat daher nach § 40 Abs. 3 GVG mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl die Vertrauensperson zu wählen. Bei der Wahl durch den Kreisrat, der ein Verwaltungsorgan des Kreises ist (§ 26 BadWürtt. Landkreise) ließe sich eine Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Einwohnervertretung gar nicht feststellen, selbst wenn alle im Kreistag vertretenen Parteien auch im Kreisrat nach ihrem Stärkeverhältnis vertreten wären.

22

Freilich hat der Kreistag nachträglich der vom Kreierst getroffenen Wahl mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Das geschah aber erst, nachdem der Ausschuß bereits die Schöffen und Geschworenen gewählt hatte. Hierdurch wurde der Fehler nicht mit rückwirkender Kraft geheilt. Der Kreistag wählte E. zum ersten Mal als Vertreuensperson. Nur wenn der Ausschuß mit der nunmehr ordnungsmäßig gewählten Vertrauensperson daraufhin die Wahl der Schöffen und. Geschworenen wiederholt hätte, wäre sie in Ordnung.

23

Der Ausschuß bei dem Amtsgericht Baden-Baden, der die Wahl der Geschworenen vornahm, war somit nicht gesetzmäßig, da an ihm eine Person als Vertrauensperson teilgenommen hat, die nicht von der zuständigen Vertretung des Kreises gewählt war. Die Wahl der Geschworenen und Hilfsgeschworenen litt hiernach an einem wesentlichen Mangel. An der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten haben zwei von diesem Ausschuß - als Alfsgeschworene - gewählte Personen, nämlich B. und F., als Geschworene mitgewirkt. Das Schwurgericht war damit nicht vorschriftsmäßig besetzt (vgl. RGSt 67, 120 mit zustimmender Besprechung von Siegert in GS 103 S. 347). Auch aus dieser. Grunde ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

24

b)

Es kann hiernach dahinstehen, ob die Vertrauenspersonen, deren Wahl der Gemeinderat Baden-Baden im Offenlegungeverfahren zugestimmt hat, wirksam gewählt worden sind.

25

c)

Nach der Bekanntmachung des Innenministeriums für Baden/Württemberg vom 2. Oktober 1956 Nr. II B 953 - 30 sind die zu Verwaltungsbeamten im Sinne des § 40 Abs. 1 GVG bestimmten Oberbürgermeister und Landräte ermächtigt, für sich einen Vertreter zu bestellen. Der Oberbürgermeister der Gemeinde Baden-Baden hat daher zulässig und wirksam den Stadtamtmann Helmut Rei. als seinen Vertreter für den Ausschuß bestellt (§ 53 Bad-Württ.GO; vgl. auch BGHSt 12, 197, 202 f). Die Rüge, daß die Vertretung unzulässig war, geht somit fehl.

26

d)

Daß der als Vertreuensperson im Wahlausschuß mitwirkende Sigfried St. auch an seiner eigenen Wahl zum Geschworenen teilnahm, kann die Rechtswirksamkeit der Wahl der in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten mitwirkenden Geschworenen nicht beeinträchtigen. Übrigens sind irgendwelche Hinderungsgründe für die Mitwirkung an der eigenen Wahl dem Gesetz nicht zu entnehmen.

27

e)

Die Rüge, daß anstelle des Vorsitzenden des Ausschusses, des Amtsgerichtsdirektors M., unzulässigerweise Amtsgerichtsrat Sch. als Vorsitzender an der Ausschußsitzung teilgenommen habe, ist unbegründet, da der Ausschußvorsitzende durch Krankheit verhindert war und daher an seiner Stelle sein Vertreter im Amt des Vorsitzenden des Schöffengerichts Amtsgerichtsrat Sch. zulässigerweise die Sitzung des Ausschusses leitete. Es erübrigt sich zu prüfen, ob der Rüge nicht schon im Hinblick auf § 22 d GVG nie Grundlage fehlt.

28

C)

Einwendungen gegen die Berufung von Geschworenen, die an der Hauptverhandlung teilgenommen haben.

29

Die Rügen, daß die Hauptgeschworene H. unzulässigerweise durch den Vorsitzenden der Strafkammer Landgerichtsdirektor Dr. Fr. v. S. von der Dienstleistung entbunden und daß an ihrer Stelle der Hilfsschöffe Bueb herangezogen worden sei, ferner, daß der Vorsitzende des Schwurgerichts den Geschworenen St. ohne hinreichenden Grund von der Dienstleistung während der dritten Schwurgerichtsperiode entbunden habe, würden im Ergebnis nicht durchgreifen können, Eine Erörterung hierzu ist jedoch nicht veranlagt.

30

3.)

Rüge der vorschriftswidrigen Besetzung der Strafkammer bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses.

31

Es erübrigt sich die Prüfung, ob die Strafkammer tatsächlich vorschriftswidrig besetzt war. Denn selbst wenn ein Richter mitgewirkt haben sollte, der nach der Geschäftsordnung nicht hätte mitwirken dürfen, wäre weder der Eröffnungsbeschluß unwirksam (BGHSt 10, 278) noch wäre sonst dadurch der Bestand des angefochtenen Urteils in Frage gestellt. Erkennendes Gerichts im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO ist nur das Gericht der Hauptverhandlung. Die fehlerhafte Besetzung bei Erlaß des Eröffnungsbeschlusses könnte also nur dann mit Erfolg gerügt werden, wenn das Urteil auf jenem Fehler beruhen würde (§ 337 StPO). Das ist auszuschließen. Das erkennende Gericht hat auf Grund der Hauptverhandlung geurteilt und war an die rechtliche Beurteilung der Tat, die der Eröffnungsbeschluß zugrunde gelegt hatte, nicht gebundene welcher Richter an dem Eröffnungsbeschluß mitgewirkt hatte, war für die Entscheidung des Schwurgerichts bedeutungslos.

32

4.)

Die auszugsweise Verlesung des richterlichen Protokolls über die Vernehmung des Angeklagten im Vorverfahren war zulässig, du sie, wie der Zusammenhang des Sitzungsprotokolls ersehen läßt, zum Zwecke des Vorhalts geschah. Übrigens ergibt das Urteil nicht, daß der Inhalt des Protokolls bei der Entscheidung verwertet wurde.

33

II.

Die Sachrüge

34

Auch auf die Sachrüge hin könnte das Urteil nicht bestehen bleiben.

35

1.)

Entgegen der Ansicht der Revision unterliegt die Feststellung des Tötungsvorsatzes keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Schwurgericht folgert den Tötungsvorsatz rechtsirrtumsfrei aus der Art und Schwere der Mißhandlungen. Es schließt hieraus, daß der Angeklagte die "lebensbedrohende Gefährlichkeit" seiner Einwirkungen erkannt und den tödlichen Erfolg auch gewollt habe. Wenn das Schwurgericht bemerkt, daß sich der Vorsatz des Angeklagten während der Auseinandersetzung mit Frau Kr. "durch das eigene Tun des Angeklagten" geändert habe, so liegt hierin nur ein Vergreifen im Ausdruck. Das Gericht wollte ersichtlich nur sagen, daß sich die Änderung des Vorsatzes des Angeklagten von einem Körperverletzung- zum Tötungsvorsatz aus der Art und Schwere der dem Opfer im Verlauf der Auseinandersetzung zugefügten Verletzungen ergebe. Zwar wäre es nicht undenkbar, daß ein Täter durch eigenes Tun, etwa indem er während der Mißhandlung seines Opfers und durch sie sich in immer größere Wut hineinsteigert oder indem er geradezu in einen Blutrausch gerät, veranlaßt wird, den Villen zur Tötung des Opfers zu fassen. Daß hier das Schwurgericht mit seiner Bemerkung dies gemeint hat, dafür bietet jedoch der sonstige Inhalt des Urteils keinen Anhalt. Die an jene Bemerkung geknüpften Einwendungen der Revision gehen schon deshalb fehl. Etwaige Unklarheiten in den Feststellungen zu der. Beweggründen des Angeklagten, wie sie die Revision zu linden meint, stünden der Feststellung des Tötungsvorsatzes nicht entgegen, den das Schwurgericht, wie oben ausgeführt, aus der Art und Schwere der Verletzungen entnommen hat.

36

2.)

Rechtlich bedenklich ist jedoch nach den Urteilsausführungen die Annahme des Schwurgerichts, daß der Angeklagte Frau Kr. grausam getötet habe.

37

Grausam tötet, wer seinem Opfer über die bloße Tötung hinaus besondere Schmerzen oder Qualen aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung zufügt (BGHSt 3, 180; 3, 262). Der Täter muß erkennen, daß er dem Opfer besondere Schmerzen oder Dualen bereitet. Dies und seine gefühllose unbarmherzige Gesinnung hierzu wird besonders eingehend zu prüfen und gegebenenfalls zu begründen sein, wenn der Täter im Affekt und ohne vorherige Überlegung gehandelt hat. Denn in solchen Fällen werden die inneren Voraussetzungen der Grausamkeit selbst dann häufig fehlen, wenn diese nach dem äußeren Tatbild gegeben erscheint (vgl. RGSt 76, 297, 299; OGHSt 1, 369, 372; 2, 173, 177; BGHSt 3, 100, 181). Eine solche eingehende Prüfung läßt das angefochtene Urteil vermissen.

38

Das Schwurgericht stellt nur allgemein (auf S. 10 UA) fest, daß der Angeklagte sich des Ausmaßes der von ihm der Anneliese Kr. zugefügten Leiden und seiner gefühllosen Gesinnung bewußt gewesen sei. Indessen scheiden hier für die Feststellung des Merkmals der Grausamkeit von vornherein die Schläge mit dem Holzpfahl als Beweisanzeichen aus, Denn das Schwurgericht stellt fest, daß Frau Kr. heftige Schmerzen und Qualen mindestens bis zu dem Zeitpunkt zu ertragen gehabt habe, in dem sie gewürgt wurde. Für die weiteren Verletzungen kann es keine solche Feststellung treffen, "weil durch das Würgen eine Beeinträchtigung des Bewußtseins eintritt". Zu den der Frau Kr. zugefügten Qualen rechnet das Schwurgericht aber ersichtlich auch das hochgradige Angstgefühl, das der Beeinträchtigung des Bewußtseins vorausgeht. Die Kenntnis von diesem Angstgefühl hat das Schwurgericht, wie im Urteil erwähnt wird, aus dem Gutachten eines Sachverständigen gewonnen. Laß auch der Angeklagte, noch dazu in seinem damaligen erregten Zustand diese Kenntnis hatte, ist nicht selbstverständlich und hätte der besonderen Erörterung bedurft.

39

Die unbarmherzige, gefühllose Gesinnung des Angeklagten hat das Schwurgericht auch daraus entnommen, daß er die noch seiner angeblichen Vorstellung noch lebende, von ihm aufs schwerste verletzte Frau hilflos liegen ließ und sich entfernte. Damit zieht das Schwurgericht aus einem zwar der Darstellung des Angeklagten entnommenen ("angeblichen") aber keineswegs für bewiesen erachteten Umstand (siehe S. 13/14 UA) einen dem Angeklagten nachteiligen Schluß. Das widerspricht dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten".

40

Da hiernach die Grausamkeit der Tötung nicht rechtsirrtumsfrei festgestellt ist, mußte das Urteil auch auf die Sachrüge aufgehoben werden.

41

In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurgericht erneut zu prüfen haben, ob der Angeklagte Frau Kr. aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Die Verteidigung wird hier Gelegenheit haben, ihre Einwendungen gegen die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vor dem Tatrichter vorzubringen.

Dr. Geier
Willms
Hübner
Fischer
Mai