Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1953, Az.: 3 StR 646/53
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1953
- Aktenzeichen
- 3 StR 646/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 11988
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Marburg an der Lahn - 10.07.1953
Verfahrensgegenstand
Unzucht mit einem Kinde
Prozessgegner
den Hotelier Stefan O. aus M. an d. L., geboren am ... in Lo., z.Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Baldus als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das gegen ihn erlassene Urteil des Landgerichts in Marburg an der Lahn vom 10. Juli 1953 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als er eines Vergehens der Kuppelei schuldig gesprochen worden ist, ausserdem im Gesamtstrafausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Kindern in zwei Fällen und wegen eines Vergehens der Kuppelei zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu Ehrverlust verurteilt worden. Seine auf Nichtbeachtung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision ist nur zum Teil begründet.
1.)
a)
Als Verfahrensverstoss wird zunächst beanstandet, die Strafkammer habe die Gründe nicht mitgeteilt, aus denen sie von einer Vereidigung der Zeugin J. nach ihrer ersten Vernehmung zu dem Sittlichkeitsverbrechen an ihrer Tochter Sigrid B. abgesehen habe. Dadurch sei § 64 StPO verletzt und die Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Nach ihrer erneuten Vernehmung zur Kuppeleisache sei an Stelle einer Grundangabe nur auf § 61 Nr. 2 StPO hingewiesen worden. Das sei ungenügend. Ausserdem sei diese Bestimmung unrichtig angewendet worden, weil die zweite Vernehmung nur zum Vorwurf der Kuppelei erfolgt und die Zeugin insoweit nicht als Verletzte oder deren Angehörige in Betracht gekommen sei.
Damit kann der Angeklagte nicht durchdrungen. Nach der Sitzungsniederschrift ist die J. in zwei Abschnitten vernommen und deren Nichtvereidigung nach jedem Abschnitt vom Landgericht beschlossen worden. Die Revision behauptet, die Zeugin sei zuerst zu dem vom Angeklagten an ihrer Tochter Sigrid B. begangenen Sittlichkeitsverbrechen gehört worden, dann zur Anklage wegen Kuppelei. Das mag zutreffen. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, daß es sich um zwei selbständige Vernehmungen der J. gehandelt hat. Diese Zeugin war nach der ersten Teilvernehmung nicht entlassen sondern am selben Tag zu einem anderen Teil der Anklage vernommen worden. Ihre Aussage war erst mit der Beendigung der späteren Bekundung abgeschlossen. Die Grundlage für die Entscheidung gemäss § 61 Nr. 2 StPO bildet aber die Zeugenaussage in ihrer Gesamtheit (BGHSt 1, 346). Es muss also davon ausgegangen werden, daß der am Schluss der Vernehmung angegebene Grund für beide Vernehmungsabschnitte gilt.
Der Hinweis auf § 61 Nr. 2 StPO genügte. Denn es war für alle Beteiligten erkennbar, welche gesetzlichen Voraussetzungen das Landgericht als gegeben angesehen hat (BGHSt 1, 175). Im Falle des Sittlichkeitsverbrechens an der Sigrid Becker war die J. die Mutter der Verletzten, im Falle der Kuppelei die Mutter der Mitangeklagten Ilse B.. Die genannte Vorschrift umfasst nicht nur die Angehörigen des Verletzten sondern auch des Beschuldigten.
Selbst wenn man die gegenteilige Meinung vertreten wollte, die spätere Grundangabe könne auf den vorherigen Abschnitt deshalb nicht bezogen werden, weil bereits im unmittelbaren Anschluss daran die Nichtvereidigung ohne Begründung beschlossen worden sei, so könnte das dem Angeklagten nichts nützen. Auf der Unterlassung dieser Begründung beruht das Urteil nicht. Der Angeklagte hat die mit der Sigrid Becker vorgenommenen Unzuchtshandlungen zugegeben. Das auf dieses Geständnis gestützte Urteil ist daher durch die Aussage der J. im Ergebnis nicht beeinflusst worden.
Es ist auch nicht ersichtlich, wie sich der Angeklagte hätte anders verteidigen können, wenn ihm der Grund der Nichtvereidigung bekanntgegeben worden wäre. Eine Beschränkung seiner Verteidigung liegt nicht vor.
b)
Weiter rügt die Revision, nach der Sitzungsniederschrift sei von der Vereidigung des Sachverständigen Dr. Förster "gemäss § 79 Abs. 3 StPO" abgesehen worden. Dieser habe aber die Richtigkeit seiner Aussage nicht unter Berufung auf den allgemein geleisteten Eid versichert und habe das auch nicht können, weil er nicht allgemein vereidigt sei.
Da § 79 Abs. 3 StPO nur die Berufung auf einen allgemein geleisteten Sachverständigeneid zulässt, nicht aber ein Absehen von der Vereidigung, kann die Anführung dieser Bestimmung den für die Entscheidung des Gerichts massgebenden Grund nicht enthalten. Insoweit ist das Protokoll unklar und geniesst daher nicht die Beweiskraft des § 274 StPO. In dem bezeichneten Umfang kann sein widerspruchsvoller Inhalt zum Zwecke der Lösung des Widerspruchs vom Revisionsgericht ausgelegt werden (RGSt 63, 408 [410]; RG JW 1932, 421 Nr. 25). Da die Stellung eines Antrags auf Vereidigung des Sachverständigen weder dem Protokoll zu entnehmen noch von der Revision behauptet ist, kann es sich nur um ein ohne weiteres erkennbares Schreibversehen handeln. Nicht auf Grund des Abs. 3 sondern des Abs. 1 des § 79 StPO hat das Landgericht von der Vereidigung Abstand genommen. Das war zulässig.
c)
Anders verhält es sich mit dem Revisionseinwand, die Strafkammer habe den Hilfsantrag auf die Vernehmung eines Zeugen Sch. nicht beschieden. Dieser war vom Angeklagten als Beweismittel benannt worden für seine Behauptung, er habe ausdrücklich verboten, Mädchen nachts mit auf die Zimmer zu nehmen. Gemeint war nach Angabe der Revision der Zeuge Schw., der zur Hauptverhandlung geladen, aber nicht erschienen war.
Laut Sitzungsniederschrift ist der Hilfsantrag im Zusammenhang mit dem Antrag auf Freisprechung gestellt worden. Eine Entscheidung darüber enthalten weder die Urteilsgründe noch das Protokoll. Darin liegt ein Verstoss gegen § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO. Die unrichtige Namensangabe und die mangelnde Aufenthaltsbekanntgabe entbanden das Gericht nicht von seiner Verpflichtung zur Aufenthaltsermittlung, da die Beweistatsache und der dazu zu hörende Zeuge ausreichend bestimmt waren (RG HRR 1942 Nr. 133). Auf dem Mangel kann das Urteil beruhen. Es ist nicht auszuschliessen, daß das Ergebnis der erbetenen Beweisaufnahme auf die Entscheidung eingewirkt haben könnte.
Der Fehler erstreckt sich nur auf die Verurteilung wegen Kuppelei. Infolgedessen konnte das Urteil insoweit nicht aufrechterhalten werden.
2.)
Mit der Verfahrens- und Sachbeschwerde bemängelt die Revision ungenügende Aufklärung und in Verbindung damit einen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils. Dieser liegt nach ihrer Ansicht darin, daß in den Gründen nicht die Umstände angeführt sind, auf Grund deren dem Angeklagten das Alter der schon gut entwickelten Brigitte G. (die Revision spricht irrtümlich von Ursula G.) bekannt geworden ist.
Richtig ist, daß das Urteil zu diesem Punkt nicht ausdrücklich Stellung nimmt. Dadurch kann je nach Lage des Falles neben § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO gleichzeitig das sachliche Recht verletzt sein, weil bei einem Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB die Kenntnis vom Alter des Kindes zum Vorsatz des Täters gehört. Indes bedurfte es hier keiner besonderen Hervorhebung dieses Tatbestandmerkmals, weil das Mädchen zur Tatzeit erst 8 1/2 Jahre alt war. Im Hinblick darauf konnte die Strafkammer ohne ausdrückliche Feststellung von Einzelumständen den inneren Tatbestand des dem Angeklagten zur Last gelegten Sittlichkeitsverbrechens bejahen.
Auf die mit der Sachrüge erhobenen Einwendungen gegen die Verurteilung wegen Kuppelei braucht nicht näher eingegangen zu werden, da insoweit die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils führt.
Hinsichtlich des Falles Sigrid B. tritt ein Rechtsirrtum nicht zutage.
Auch die Strafzumessungserwägungen lassen einen solchen nicht erkennen. Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die von der Verteidigung hervorgehobenen Tatsachen, die nach ihrer Auffassung zugunsten des Angeklagten hätten verwertet werden müssen, nachzuprüfen, da hierüber in den Urteilsgründen nichts enthalten ist.
Der gegen die Verurteilung wegen Sittlichkeitsverbrechens in zwei Fällen gerichteten Revision musste daher der Erfolg versagt werden.