Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1957, Az.: 5 StR 410/57; alt: 5 StR 182/56
Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschungshandlung und Vermögensbeschädigung bei Einlösung der Wechsel; Verstoß gegen die Protokollpflicht bei der Aufnahme des genauen Wortlauts einer Zeugenaussage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1957
- Aktenzeichen
- 5 StR 410/57; alt: 5 StR 182/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14932
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bückeburg - 17.05.1957
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Betrug u.a.
In der Strafsache
...
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 18. Oktober 1957,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bückeburg vom 17. Mai 1957 wird verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hatte den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzten Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Senat hatte dieses Urteil mit den Feststellungen aufgehoben,
- a)
auf die Revision des Angeklagten, soweit dieser verurteilt worden war,
- b)
auf die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit der Angeklagte von dem Vorwurf des Konkursverbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO und in den Fällen P. und O.-H. freigesprochen worden war.
Die Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr unter Freisprechung im übrigen wegen Betruges in vier Fällen und wegen eines Vergehens gegen das Gesetz über das Kreditwesen unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1.)
Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer beantragt, Antworten der Zeugen B. und Br. auf näher bezeichnete Fragen dem Wortlaute nach zu protokollieren. Die Strafkammer hat die Anträge abgelehnt, weil es auf den Wortlaut nicht ankomme.
Die Revision erblickt in der Ablehnung der Anträge einen Verstoß gegen § 273 Abs. 3 StPO. Sie meint, die Protokollierung hätte erfolgen müssen, weil das Protokoll gemäß § 274 StPO formelle Beweiskraft habe und weil das Revisionsgericht eine vollständige Prüfung des Urteils der Tatsacheninstanz in formeller und materieller Hinsicht nur vornehmen könne, wenn der Weg, auf dem der Tatrichter zu den der Verurteilung zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen gekommen sei, für das Revisionsgericht auf seine Gesetzmäßigkeit hin nachprüfbar bleibe; die gegenteilige Auffassung würde bedeuten, daß dem Tatrichter die Befugnis eingeräumt werde, entlastende Zeugenaussagen in den Urteilsgründen nicht zu erwähnen.
Die Rüge ist unbegründet. Die Beteiligten haben kein Recht, die Protokollierung einer Aussage zu verlangen, weil, wie sie meinen, es auf den Wortlaut der Aussage ankomme (vgl. RGSt 5,352; 28,394; ebenso BGH 4 StR 162/55 vom 2.6.1955; 5 StR 450/56 vom 27.11.1956).
Von dieser Rechtsansicht abzuweichen, sieht der Senat keinen Anlaß. Der Hinweis auf die formelle Beweiskraft des Protokolls geht fehl. Der Inhalt von Zeugenaussagen gehört nicht zu den Förmlichkeiten im Sinne des § 274 StPO. Auf ihn erstreckt sich die formelle Beweiskraft des Protokolls also nicht. Darüber, wie eine Zeugenaussage zu verstehen ist, hat nach geltendem Recht allein der Tatrichter zu entscheiden. Das Revisionsgericht kann und darf diese Entscheidung nicht nachprüfen. Es hat nur zu prüfen, ob das Urteil auf einer Gesetzesverletzung beruht (§ 337 StPO). Die Frage, ob der Tatrichter eine Zeugenaussage richtig verstanden hat, ist aber keine Frage nach der Gesetzmäßigkeit des tatrichterlichen Verfahrens oder der tatrichterlichen Entscheidung. Sie betrifft ausschließlich die Überzeugungsbildung des Tatrichters im Bereich des Tatsächlichen, Der Tatrichter ist nach dem Gesetz auch nicht verpflichtet, die einzelnen Zeugenaussagen in den Urteilsgründen mitzuteilen und zu erörtern (§ 267 StPO).
2.)
Die Revision erblickt eine Verletzung des Verfahrensrechts darin, daß in den Urteilsgründen nichts über die Art der Vernehmung der Zeugen E., Sc. und St. gesagt werde, denen in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer ihre Angaben bei polizeilichen Vernehmungen vorgehalten worden seien, weil sie sich insoweit der Vorgänge im einzelnen nicht mehr hätten entsinnen können.
Die Rüge greift nicht durch. Der Tatrichter ist nicht verpflichtet, in den Urteilsgründen mitzuteilen, in welcher Art und Weise die Zeugen vernommen worden sind (§ 267 StPO). Daß die Urteilsgründe hierüber schweigen, bedeutet daher keinen Verfahrensfehler. Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin geltend macht, § 261 StPO sei verletzt worden, ist die Rüge nicht ordnungsgemäß erhoben worden. Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO müssen bei Verfahrensrügen die Tatsachen, in denen die Revision den Verfahrensmangel sieht, in der Revisionsbegründung angegeben, d.h. bestimmt behauptet werden. Hieran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Revision trägt nur vor, es sei "nicht auszuschließen", daß die Strafkammer bei ihrer Überzeugungsbildung Zeugenangaben verwertet habe, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen seien. Das ist keine bestimmte Behauptung eines Verstoßes gegen § 261 StPO.
3.)
Mit den Ausführungen unter I 3 der Revisionsbegründung wird geltend gemacht, die Feststellungen des Urteils seien in mehrfacher Hinsicht in sich widerspruchsvoll. Diese Rügen sind in Wahrheit keine Verfahrensrügen, sondern Sachrügen. Sie werden bei der Behandlung der Sachrügen erörtert.
4.)
Die Revision meint, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt, weil sie es unterlassen habe, anhand einer Liste über den gesamten mit der Firma Br. getätigten Umsatz, die der Verteidiger in der Haupt verband lang überreicht habe, sowie anhand der ebenfalls vom Verteidiger überreichten Rechnungen der Firmen W. & We KG, Hi. und Ro. und auf Grund der übrigen vom Sachverständigen ausgewerteten Buchunterlagen der Firma Po. & Wa. GmbH zu klären, ob es sich im Falle Br. um Kopplungsgeschäfte handelte oder nicht.
Die Rüge ist unbegründet. Die Strafkammer hat den Sachverständigen gehört. Daß sie die vom Verteidiger überreichte Liste und die ebenfalls überreichten Rechnungen nicht zum Gegenstand der Verhandlung gemacht hätte, trägt die Revision nicht vor. Die Rüge richtet sich daher in Wahrheit gar nicht gegen Aufklärungsmängel im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO, sondern gegen die Beweiswürdigung. Auf Einwendungen dieser Art kann das Rechtsmittel der Revision nicht gestützt werden.
II. Sachrügen.
1.)
Das Urteil stellt fest, daß am 13. August 1953 die Überschuldung der Firma Po. Wa. GmbH 50.278,62 DM betrug (S. 6 UA). Zu Unrecht meint die Revision, daß die Urteilsausführungen hierzu in sich widerspruchsvoll seien. Von den im Urteil festgestellten Schulden für die Jahre 1952 und 1953 bis zum 13. August 1953 in Höhe von 70.278,62 DM ist der Wert des Warenlagers in Höhe von 56.966,54 DM nicht nochmals abzusetzen. Ihn hat, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, die Strafkammer bei der Berechnung des Schuldbetrages von 70.278,62 DM bereits berücksichtigt. Daß sie eine "Überschuldung" von 50.278,62 DM festgestellt hat, beruht ersichtlich darauf, daß sie von den Schulden in Höhe von 70.278,62 DM, bei deren Berechnung der Wert des Lagers bereits berücksichtigt ist, das Stammkapital abgesetzt hat. Es betrug nach den Feststellungen auf Seite 3 UA 20.000 DM. Der Abzug dieses Betrages von den Schulden in Höhe von 70.278,62 DM ergibt die im Urteil festgestellte "Überschuldung" von 50.278,62 DM.
2.)
Rechtlich bedenkenfrei ist die Annahme der Strafkammer, daß der Angeklagte in den vier Betrugsfällen (Fälle W. & We. KG, D., Sa. und Ro., Hi.) durch Täuschungshandlungen das Vermögen der Lieferfirmen beschädigt hat.
Zu Unrecht meint die Revision, daß es im Fall Sa. und Ro. an einer Täuschungshandlung fehle, weil zur Zeit der Bestellung weder ein Wechsel - noch ein Scheckprotest vorgelegen habe. Die Strafkammer hat - ebenso wie in den Fällen W. & We. KG und D. - ohne Rechtsirrtum Täuschungshandlungen u.a. darin gefunden, daß der Angeklagte im Namen der Firma P. & Wa. GmbH Waren gegen Eigenwechsel der GmbH bestellte und liefern ließ, obwohl die GmbH ohne Mittel war und keine Aussicht bestand, daß die Wechsel bei Fälligkeit eingelöst würden, die Wechsel also praktisch wertlos waren. Dies findet in den Feststellungen, die auf Seite 4 ff UA über die wirtschaftliche Lage der GmbH getroffen werden, eine hinreichende Stütze. Daß zur Zeit der Bestellungen noch keine Wechsel oder Schecks zu Protest gegangen waren, schließt bei der hier gegebenen Sachlage die Annahme einer Täuschungshandlung nicht aus.
Zu Unrecht wendet sich die Revision weiterhin gegen die Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen Täuschungshandlung und Vermögensbeschädigung in den Fällen W. & We. KG und Sa. und Ro..
Richtig ist zwar, daß das Urteil im Fall W. & We. KG feststellt, die Lieferfirma habe sich vor Lieferung bei ihrer Bank über die Bonität der Firma Pe. & Wa. GmbH erkundigt und eine positive Antwort erhalten. Das schließt indessen im Gegensatz zur Auffassung der Revision einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und der Vermögensbeschädigung nicht aus. Erforderlich und genügend hierfür ist, daß die Täuschungshandlung eine von mehreren Ursachen war, die die getäuschte Firma zur Lieferung veranlaßte. Das trifft nach den Feststellungen des Urteils zu. Daß außer ihr eine andere Ursache mitwirkte, steht der Annahme eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Täuschungshandlung des Angeklagten und dem eingetretenen Vermögensschaden nicht entgegen.
Im Fall Sa. und Ro. hat die Strafkammer eine Täuschungshandlung des Angeklagten nicht nur darin gefunden, daß er unter den bereits oben mitgeteilten Umständen Waren bestellte und liefern ließ. In diesem Fall erfolgten die Bestellungen auf Grund eines sogenannten Routinebesuchs des Vertreters Brandt, der die Bestellungen an die Lieferfirmen weitergab. Der Angeklagte erklärte Brandt bei dem Routinebesuch auf dessen Frage nach der Geschäftslage der Firma Pe. & Wa. GmbH, er sei nach der Trennung - von Pe. - gut vorangekommen, es gehe alles gut rund. Auch hierin sieht das Urteil eine Täuschungshandlung.
Richtig ist nun allerdings, daß es im Urteil heißt, es möge sein, daß Brandt die Aufträge auch weitergeleitet hätte, wenn er mit dem Angeklagten nicht gesprochen, ihn also vor der Bestellung nicht besucht hätte. Hierauf kommt es jedoch entgegen der Auffassung der Revision schon deshalb nicht an, weil die Strafkammer ohne Rechtsirrtum die Täuschung nicht allein in der erwähnten Erklärung Brandt gegenüber gesehen hat. Im übrigen ist für die Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang zwischen Täuschungshandlung und Vermögensbeschädigung nur entscheidend, daß so, wie sich die Dinge tatsächlich abgespielt haben, die Täuschungshandlung die Vermögensbeschädigung bewirkt oder jedenfalls mitbewirkt hat. Das trifft nach den Feststellungen des Urteils auch für die Erklärung zu, die B. gegenüber erfolgte. Ob der Angeklagte die Vermögensbeschädigung auch ohne diese Täuschung hätte herbeiführen können, ist rechtlich unerheblich. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil 5 StR 366/57 vom 8.10,1957 entschieden.
3.)
Die zur inneren Tatseite vorgetragenen Revisionseinwendungen sind gleichfalls unbegründet.
Das Urteil enthält auf Seite 4 ff UA eingehende Feststellungen über die wirtschaftliche Lage der Firma Pe. & Wa. GmbH. Es stellt alsdann auf Seite 9 UA fest, daß die Verschuldung der GmbH dem Angeklagten bekannt war. Aus welchen Umständen die Strafkammer diese Kenntnis des Angeklagten gefolgert hat, wird anschließend ausführlich dargelegt. Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte habe gewußt, daß die Einlösung der Wechsel recht zweifelhaft war, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Urteilsausführungen zum Vorsatz enthalten im Gegensatz zur Auffassung der Revision auch keinen Widerspruch. Es ist allerdings richtig, daß in den Urteilsgründen zunächst bei der Frörterung der Einzelfälle nur von "Vorsatz" die Rede ist, während es abschließend auf Seite 23 UA heißt, der Angeklagte habe in allen vier Betrugsfällen mindestens mit "bedingtem Vorsatz" gehandelt. Dies läßt aber keinen Widerspruch erkennen. Das Wort "Vorsatz" läßt offen, ob der Angeklagte mit unbedingtem oder bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Die abschließenden Ausführungen auf Seite 23 UA füllen diese Lücke aus, indem sie klarstellen, daß nach der Überzeugung der Strafkammer "mindestens bedingter Vorsatz" vorlag.
Die Strafkammer hat hierbei den Rechtsbegriff des bedingten Vorsatzes auch nicht verkannt. Sie hat sich nicht mit der Feststellung begnügt, der Angeklagte habe gewußt, daß die Einlösung der Wechsel recht zweifelhaft war. Das Urteil stellt außerdem fest, der Angeklagte habe bewußt in Kauf genommen, daß die Wechsel nicht eingelöst würden. Damit hat die Strafkammer hinreichend zum Ausdruck gebracht, daß nach ihrer Überzeugung der Angeklagte nicht nur mit der Nichteinlösung der Wechsel gerechnet hat, sondern auch mit diesem Erfolg für den Fall seines Eintritts einverstanden war.
4.)
Ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß im Fall Sa. und Ro. ein "fortgesetzter" Betrug vorliege, kann zweifelhaft sein. Näherer Frörterung bedarf dies nicht. Der Angeklagte ist durch den von der Revision gerügten Rechtsfehler jedenfalls nicht beschwert. Die Tat wird in der Urteilsformel nur als Betrug bezeichnet. Daß die Strafkammer bei Annahme einer Einzeltat statt einer "fortgesetzten" Straftat eine geringere Strafe verhängt haben würde, erscheint bei der im übrigen gegebenen Sach- und Rechtslage ausgeschlossen.
5.)
Die Verurteilung wegen Vergehens gegen § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen ist frei von Rechtsirrtum. Die Strafkammer hat den Begriff der "Krediterweiterung" nicht verkannt. Daß die Kredite, die in Anspruch genommen werden sollten, sich innerhalb eines bereits bewilligten Rahmenkredits hielten, schließt die Annahme einer Krediterweiterung nicht aus. Entscheidend ist, daß, wenn auch innerhalb eines bereits bewilligten Rahmenkredits, weitere Kredite gewährt, d.h. tatsächlich gegeben werden sollten. Daß der Angeklagte die unwahre Bilanz bewußt zu diesem Zwecke einreichte, ergeben die Feststellungen auf Seite 15 und 23 UA.
6.)
Auch der gegen den Strafausspruch gerichtete Revisionsangriff ist unbegründet. Die Strafkammar hat das Verhalten des Angeklagten insbesondere deshalb als "rücksichtslos" beurteilt, weil der Angeklagte zwei der getäuschten Firmen beinahe an den Rand des Konkurses gebracht hat. Diese Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
7.)
Die allgemeine Überprüfung des Urteils ergibt gleichfalls keinen Mangel sachlichrechtlicher Art, durch den der Angeklagte beschwert wäre.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Dr. Koffka
Schmidt
Siemer
Schmitt