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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.01.1960, Az.: VII ZR 195/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.01.1960
Aktenzeichen
VII ZR 195/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 13952
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 01.10.1958

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann sowie
der Bundesrichter Rietschel, Erbel, Dr. Vogt und Dr. Finke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des beklagten L. gegen das Teilurteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 1. Oktober 1958 wird zurückgewiesen.

Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

In den Jahren 1953 und 1954 war die Baufirma Erich E. aus H. damit betraut, Offizierswohnungen für das britische Hauptquartier im Räume M.-G. zu errichten. Die Bezahlung erfolgte durch das Finanzsonderbauamt M.-G. (FSBA). Die Klägerin, eine Bank, gewährte der Firma E. Kredit zur Vorfinanzierung der Bauarbeiten und übernahm am 23. September 1953 gegenüber dem FSBA eine Bürgschaft zugunsten dieser Firma in Höhe von 45.000 DM. Am gleichen. Tage trat die Firma E. ihre Forderungen gegen das FSBA an die Klägerin ab.

2

Im März 1954, kurz vor der Vollendung der Bauten, geriet die Firma E. in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Daraufhin fand am 18. März 1954 zwischen der Klägerin und dem FSBA eine Besprechung statt. Unter Bezugnahme auf die Besprechung schrieb die Klägerin am 20. März 1954 dam FSBA:

"In der gestrigen ... Sitzung ... unserer Volksbank wurde beschlossen, der Firma E. die Möglichkeit zu geben, das Bauvorhaben in M.-G. zum Abschluß zu bringen. Wir werden also die notwendigen Lohngelder und Kosten für Materialien, soweit diese für die Fertigstellung des Baues erforderlich sind, zur Verfügung stellen. Diese Regelung treffen wir unter der Voraussetzung, daß von anderer Seite die Abwicklung des Bauvorhabens nicht gestört wird.

Wir bitten nunmehr, wie verabredet, um Rückgabe der selbstschuldnerischen Bürgschaft über DM 45.000."

3

Am 24. März 1954 wurde über das Vermögen der Firma E. das Vergleichsverfahren eröffnet.

4

Am 2. April 1954 fand eine weitere Besprechung der Beteiligten statt, über deren Verlauf folgende Niederschrift vorliegt:

"Nach Besprechung der Sach- und Rechtslage erklärte Herr Direktor Do. von der V. GmbH in H. (Klägerin), daß diese die Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens im Interesse der Firma E. garantiert. Dabei wurde erörtert, daß voraussichtlich noch Arbeiten im Werte von ca. 150.000,- bis 160.000,- DM auszuführen sind. Es steht fest, daß die entsprechenden Ansprüche gegen das Finanzsonderbauamt der V. abgetreten sind.

Bei der V. in H. wird ein Sperrkonto unter der Bezeichnung "Firma E., Bauvorhaben M.-G." eingerichtet. Auf dieses Konto wird das Finanzsonderbauamt den einstweilen zurückgehaltenen Betrag von DM 29.000,- umgehend anweisen. Zur Verfügung über dieses Sperrkonto bedarf es der Zustimmung des FSBA des vorläufigen Vergleichsverwalters bzw. Konkursverwalters. Auf dieses Sperrkonto sollen auch die künftigen durch das FSBA noch zu leistenden Zahlungen verbucht werden, soweit nicht in der Zwischenzeit das Bauamt das Konto freigegeben hat.

Die V. wird die von Herrn Direktor Do. heute abgegebene Garantieerklärung und die Einrichtung des Sperrkontos noch schriftlich bestätigen.

Die Zustimmung des FSBA bedarf der Bestätigung durch die OFD Düsseldorf.

Die vorliegende bis zum 31.12.1954 befristete Bürgschaft wird durch die V. ausgewechselt gegen eine den Bestimmungen der VOB B § 17 Ziffer 4 entsprechende Bürgschaft in Höhe von 5 % der Abrechnungssumme.

Die auf das Sperrkonto überwiesenen Beträge gelten als seitens des FSBA geleistet."

5

Bei beiden Besprechungen war das FSBA durch seinen Leiter, Regierungsbaudirektor Sch., und dessen Vertreter, Regierungsbaurat Ap., vertreten.

6

Am 8. April 1954 fiel die Firma E. in Konkurs. Trotzdem gingen die Bauarbeiten zunächst weiter, weil die Klägerin die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung stellte.

7

Am 13. Mai 1954 schrieb die Oberfinanzdirektion D. (OFD) dem FSBA:

"... stimme ich Ihrem Vorschlag zu, den Auftrag durch die Firma E. abzuwickeln und die Zahlungen auf ein Sperrkonto zu leisten."

8

Im Laufe des Mai 1954 überwies das FSBA die in der Niederschrift vom 2. April 1954 erwähnten 29.000 DM auf das von der Klägerin eingerichtete Sperrkonto.

9

Am 25. Mai 1954 übersandte das FSBA der Klägerin eine Aufstellung vom 20. Mai 1954, aus der sich folgendes ergab:

Gesamtforderung der Firma E. nach Fertigstellung der Bauten982.660,11DM
vom FSBA bisher ausgezahlt./.774.000,-DM
208.660,11DM
noch auszuführende Arbeiten./.158.065,67DM
50.594,44DM
abzüglich bauseits gelieferter Materialien:
Eisen./.3.272,-DM
Rohre./.6.074,-DM
Ziegel./.16.247,-DM
abzüglich 4 % Umsatzsteuer./.39.306,41DM
Fehlbetrag14.304,97DM.
10

Darauf focht die Klägerin mit Schreiben vom 3. Juni 1954 ihre Erklärung vom 2. April 1954 wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an und stellte die Bezahlung der Bauarbeiten ein. Diese kamen dann zum Erliegen.

11

In der Folgezeit ließ das FSBA die restlichen Bauarbeiten durch eine andere Firma ausführen.

12

Die Klägerin verlangt vom beklagten Lande Schadensersatz. Sie behauptet, der Leiter des FSBA Sch. habe sie zur Finanzierung der weiteren Bauarbeiten dadurch veranlaßt, daß er in der Besprechung vom 2. April 1954 die unrichtige Erklärung abgegeben habe, es ständen von der Gesamtbausumme noch rund 208.000 DM zur Verfügung und es seien nur noch Arbeiten von rund 150.000 bis 160.000 DM auszuführen, so daß ein "Überhang" von 50.000 bis 60.000 DM vorhanden sei. Bei diesen Angaben habe er nicht berücksichtigt, daß von dem angeblichen Überhang noch die vom FSBA zur Verfügung gestellten Baumaterialien und die Umsatzsteuer abzusetzen gewesen seien, wodurch sich der Überhang in einen Fehlbetrag von rund 14.000 DM verwandelt habe. Wäre sie am 2. April 1954 von Sch. richtig unterrichtet worden, so hätte sie die weiteren Bauarbeiten nicht vorfinanziert.

13

Rechtlich stützt sich die Klägerin auf Verschulden bei Vertragsschluß, Vertragsverletzung, Garantie, unerlaubte Handlung (Amtshaftung) und Aufopferung (§ 75 Einl. ALR).

14

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt,

15

das beklagte L. zu verurteilen, an sie 58.556,37 DM nebst Zinsen zu zahlen.

16

Das beklagte L. hat Klageabweisung beantragt.

17

Es hält den Rechtsweg für unzulässig. Es meint, das FSBA sei nur "der verlängerte Arm der Besatzungsmacht", da es sich bei der Herstellung der Bauten um Requisitionen gehandelt habe. Es bestreitet, daß Sch. am 2. April 1954 gegenüber der Klägerin falsche Zahlen genannt habe. Es hält sämtliche von der Klägerin angeführte Anspruchsgrundlagen aus Rechtsgründen für nicht gegeben.

18

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

19

In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihre Klage erweitert und zuletzt den Antrag gestellt,

20

das beklagte Land zur Zahlung von 96.860,29 DM nebst Zinsen zu verurteilen.

21

Das beklagte L. hält die Berufung mangels ordnungsmäßiger Berufungsbegründung für unzulässig. Es bestreitet die Ursächlichkeit des Verhaltens von Sch. für einen etwaigen Schaden der Klägerin, da diese schon auf Grund der Besprechung vom 18. März 1954 verpflichtet gewesen sei, die weiteren Bauarbeiten zu finanzieren. Es hält ein Verschulden Sch. für nicht gegeben. Es bestreitet einen Schaden der Klägerin und meint, jedenfalls seien die im Mai 1954 auf Sperrkonto gezahlten 29.000 DM abzusetzen.

22

Im laufe des Berufungsrechtszugs hat das FSBA auf Grund der Schlußabrechnung mit der Firma E. vom 22. August 1956 noch insgesamt 20.521,82 DM an die Klägerin gezahlt.

23

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, das beklagte L. sei der Klägerin schadensersatzpflichtig. Es hält für erwiesen, daß die Klägerin in der Zeit vom 2. April 1954 bis zum 24. Mai 1954 für die Bauarbeiten 28.372,20 DM an Löhnen und Materialkosten bezahlt hat. Es setzt davon die im Jahre 1956 vom FSBA an die Klägerin gezahlten 20.521,82 DM ab und hat demgemäß im angefochtenen Teilurteil u.a. das beklagte L. verurteilt, an die Klägerin 7.850,38 DM nebst Zinsen zu zahlen.

24

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des beklagten L. mit dem Antrage,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit zum Nachteil des beklagten L. erkannt ist, und die Klage abzuweisen, soweit das Teilurteil reicht.

25

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

26

I.

Die Berufung war zulässig. Sie war mit dem Schriftsatz vom 12. Dezember 1955 ordnungsmäßig begründet worden. Die Berufungsbegründung entsprach dem § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO.

27

Der Zweck dieser Vorschrift ist, den früher üblichen rein formelhaften Berufungsbegründungen entgegenzutreten. Demgemäß genügt den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO nur eine Erklärung des Berufungsführers, die im einzelnen erkennen läßt, welche besonderen Gründe tatsächlicher oder rechtlicher Art ihm das Urteil als unrichtig erscheinen lassen (LM § 519 ZPO Nr. 24 und Nr. 38).

28

Andererseits ist zu beachten, daß die Vorschrift nur formaler Natur ist. Die Berufungsbegründung braucht daher nicht inhaltlich zutreffend oder beachtlich zu sein (BGHZ 7; 170, 172, 173). Entspricht sie den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, so ist der Weg frei für die in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unbeschränkte erneute sachliche Prüfung des gesamten Streitstoffs; dem Berufungskläger ist es nicht verschlossen, sein Vorbringen gegen das angefochtene Urteil zu ergänzen, soweit nicht § 529 Abs. 3 ZPO entgegensteht, oder seine Anträge zu erweitern.

29

Im vorliegenden Fall beschränkte sich die Berufungsbegründung nicht auf formelhafte Wendungen oder auf eine Inbezugnahme früherer oder an anderer Stelle gemachter Ausführungen. Vielmehr war das Vorbringen in der drei Seiten umfassenden Berufungsbegründung in konkreter Weise auf das angefochtene landgerichtliche Urteil zugeschnitten.

30

Damit war dem formalen Erfordernis des § 519 Abs. 3 Ziff. 2 ZPO genügt.

31

II.

Der ordentliche Rechtsweg ist zulässig.

32

Er wäre allerdings ausgeschlossen, wenn ein Streit über die Entschädigung für Requisitionen der Besatzungsmacht gegeben wäre (BGHZ 11, 43;  12, 52 [BGH 19.12.1953 - II ZR 27/53];  13, 145 [BGH 26.04.1954 - III ZR 6/53]sowie die Urteile des erkennenden Senats vom 20. Dezember 1956 VII ZR 20/56, 23. Mai 1957 VII ZR 253/56, und 10. Juli 1958 VII ZR 123/57). Darum handelt es sich hier jedoch nicht. Nur die Werkleistungen der Firma Eichberger waren im Wege der Requisition angefordert. Eine Requisitionsanforderung gegenüber der Klägerin ist nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht ergangen.

33

Der Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist gegeben, wenn der Klageanspruch nach dem Sachvortrag des Klägers, nach der vom Kläger seinem Anspruch gegebenen tatsächlichen Begründung, sich als Folge eines Sachverhalts darstellt, der nach bürgerlichem Recht zu beurteilen ist, wobei es auf die rechtliche Beurteilung des Klägers ebensowenig ankommt wie auf die Verteidigung des Beklagten. Der ordentliche Rechtsweg ist daher verschlossen, wenn der Anspruch nach dem vom Kläger vorgetragenen Tatbestand nur als öffentlichrechtlicher Anspruch möglich ist (u.a. BGHZ 29, 187;  17, 317 [BGH 26.05.1955 - II ZR 256/54];  14, 222 [BGH 10.07.1954 - VI ZR 102/53]; LM § 13 GVG Nr. 1, 55; LM § 549 ZPO Nr. 29).

34

Im vorliegenden Fall handelt es sich, wie weiter unten dargelegt wird, um einen Anspruch aus Vertrag oder Verschulden bei Vertragsschluß, für den der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offensteht.

35

III.

1)

a)

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, Sch. habe am 2. April 1954 bei seinen Erklärungen gegenüber der Klägerin in Vertretung des beklagten L. gehandelt.

36

Die Revision meint dagegen, er sei erkennbar nicht für das beklagte L., sondern für die Besatzungsmacht oder für die Bundesrepublik Deutschland aufgetreten.

37

Die Rüge ist nicht begründet.

38

b)

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß Schmalbruch bei seinen Erklärungen gegenüber der Klägerin am 2. April 1954 nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt tätig geworden ist. Diese Würdigung ist rechtsfehlerfrei und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

39

Der rechtserhebliche Inhalt der Erklärungen Sch. bestimmt sich daher nach bürgerlichem Recht. Die Frage, für wenn er aufgetreten ist, regelt sich nach § 164 BGB, die Haftung der von ihm vertretenen Körperschaften nach den §§ 31, 89 BGB oder dem § 278 BGB.

40

c)

Am Anfang der Niederschrift vom 2. April 1954 ist Sch. als "Baudirektor bzw. (Leiter des Finanzsonderbauamts)" aufgeführt. Er ist ersichtlich in der Besprechung vom 2. April 1954 in Vertretung des FSBA aufgetreten. Das FSBA ist aber keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern eine dem Finanzminister des beklagten L. unterstellte Landesbehörde (vgl. Die Bundesrepublik, Jahrgang 1954/55 S. 1067). Das stimmt überein mit Art. 84 Abs. 1 GG, wonach die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit auszuführen haben und die Einrichtung der Behörden regeln, soweit nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen. Davon geht auch das beklagte L. selbst aus (vgl. Schriftsatz vom 3. November 1956 Seite 2 unten und Schriftsatz vom 11. April 1957 Seite 1 unten).

41

Unter diesen Umständen konnte und mußte die Klägerin, so lange Sch. nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges erklärte, davon ausgehen, daß er für diejenige Rechtspersönlichkeit handelte, deren Behörde das FSBA war. Daß Sch. am 2. April 1954 ausdrücklich erklärt hätte, er wolle nicht für das beklagte L., sondern für die Besatzungsmacht oder für die Bundesrepublik handeln, behauptet das beklagte L. selbst nicht.

42

d)

Die Klägerin konnte auch nicht aus den Umständen entnehmen, daß Sch. etwa im Namen der Besatzungsmacht oder der Bundesrepublik hätte handeln wollen (§ 164 Abs. 1 Satz 2 BGB).

43

Das beklagte L. hatte, wie es selbst ausführt, die Besatzungsmacht bei ihren Requisitionen dadurch zu unterstützen, daß es ihr das eigens zu diesem Zwecke eingerichtete FSBA zur Verfügung stellte, das sich mit der Erstellung von Besatzungsbauten zu befassen hatte. Das beklagte L. war also über das FSBA mit Requisitionsangelegenheiten selbst befaßt. Unter diesen Umständen läßt sich nicht sagen, das beklagte L. habe mit der Erstellung von Besatzungsbauten nichts zu tun gehabt und sei daran nicht interessiert gewesen.

44

Durch den Konkurs der Firma E. drohte sich die Fertigstellung der Bauten wesentlich zu verzögern und bei einem Wechsel des Bauunternehmers zu verteuern. Es lag nahe, daß das in die Herstellung der Bauten eingeschaltete FSBA dem dadurch zu begegnen suchte, daß es sich von der Klägerin die weitere Finanzierung der Bauten versprechen ließ. Die Klägerin konnte daraus nicht entnehmen, daß die Vertreter des FSBA etwa für die Besatzungsmacht oder für die Bundesrepublik hätten handeln wollen. Das war für die Klägerin umso weniger erkennbar, als bereits die Bürgschaftsurkunde vom 23. September 1953 dahin lautete, daß die Klägerin die Bürgschaft "dem Finanzsonderbauamt M.-G. gegenüber" übernahm.

45

e)

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Durchführung von Besatzungsbauten waren und sind allerdings nicht von dem beklagten L., sondern von der Bundesrepublik zu tragen (Art. 120 GG, § 1 Abs. 1 Ziff. 2, § 6 Abs. 1 Ziff. 3 des 1. Überleitungsgesetzes vom 28. November 1950, BGBl I 773, in der Fassung des Artikels IV Ziff. 6 des 2. Überleitungsgesetzes vom 21. August 1951, BGBl. I 774, 776 - jetzt in der Neufassung des 4. Überleitungsgesetzes vom 27. April 1955, BGBl I, 189, 193).

46

Daraus läßt sich jedoch nicht schließen, daß Schmalbruch bei Erteilung der Auskunft am 2. April 1954 erkennbar nicht für das beklagte L., sondern für die Bundesrepublik gehandelt hätte.

47

aa)

Die Verteilung der finanziellen Lasten zwischen Bund und Ländern braucht für den außenstehenden Dritten noch nichts dafür zu besagen, daß ein Bediensteter des L. etwa im Namen des Bundes handelt. Es kann dem außenstehenden Dritten nicht zugemutet werden, in die vielfach komplizierten inneren Verhältnisse der Aufgabenteilung und des Finanzausgleichs zwischen Bund und Ländern einzudringen. Er darf sich vielmehr in der Regel darauf verlassen, wie die Behördenorganisation nach außen gestaltet ist, und darf darauf vertrauen, daß ein Bediensteter des Landes in der Regel auch im Namen des Landes handelt, solange er nicht ausdrücklich etwas anderes erklärt oder sich nicht aus den Umständen klar und eindeutig das Gegenteil ergibt.

48

bb)

Ähnliche Erwägungen hat der Bundesgerichtshof bereits früher in Fällen von Amtspflichtverletzungen angestellt. Für Amtspflichtverletzungen haftet stets die Anstellungskörperschaft, auch dann, wenn der betreffende Beamte im Einzelfall Aufgaben, einer anderen Körperschaft wahrgenommen hatte (Auftragsverwaltung). Der Bundesgerichtshof hat diese seine Auffassung unter anderem auch damit begründet, dem Geschädigten sei nicht die für ihn überaus schwierige Prüfung zuzumuten, ob die Amtshandlung in den Bereich der eigenen Verwaltung der Anstellungskörperschaft oder einer Auftragsverwaltung falle (BGHZ 2, 350, 352 [BGH 21.06.1951 - III ZR 134/50];  354 [BGH 21.06.1951 - III ZR 134/50];  6, 215, 219 [BGH 05.06.1952 - III ZR 151/51]; LM Nr. 24 zu Art. 34 GG).

49

Die gleiche Schutzbedürftigkeit des Dritten besteht aber auch, wenn - wie hier - die Haftung der Körperschaft sich nicht aus Amtspflichtverletzung, sondern aus privatrechtlichem Handeln des Beamten oder Angestellten ergibt.

50

cc)

Der Senat hat in dem Urteil BGHZ 30, 162 entschieden, daß eine privatrechtliche Forderung auf Ersatz gezahlter Kriegsopferrenten nicht dem Bunde, aus dessen Haushaltsmitteln die Renten aufgebracht werden, zusteht, sondern dem Lande, dessen Behörden die Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung verwalten und die Renten auszahlen. Andererseits hat der Senat die von der Bundesrepublik erhobene Klage ebenso wie in einem weiteren Falle, in dem eine öffentliche Körperschaft die Forderung einer anderen Körperschaft eingeklagt hatte, nicht mangels Klagebefugnis abgewiesen, sondern hat eine Prozeßstandschaft der Klagepartei angenommen (Urteil vom 29. Mai 1958, VII ZR 50/57 S. 7).

51

Demnach sind in solchen Fällen Fragen des internen Finanzausgleichs und der Haushaltszugehörigkeit nicht als entscheidend für die Sach- und Prozeßführungsbefugnis der klagenden Körperschaften angesehen worden. Wenn das aber bei Aktivprozessen der öffentlichen Hand so ist, so dürfen auch bei Passivprozessen gegen eine öffentliche Körperschaft für die Frage, welche Körperschaft die richtige Beklagte ist, interne Fragen des Finanzausgleichs und des Haushalts nicht zu Lasten des geschädigten Klägers eine entscheidende Rolle spielen.

52

f)

Zu Unrecht verweist die Revision auf die rechtliche Doppelstellung der Oberfinanzdirektion (OFD). Diese ist allerdings sowohl Bundes-, als auch Landesbehörde (§ 3 des Gesetzes über die Finanzverwaltung - FVG - vom 6. September 1950, BGBl I 448, 449). Hier hat aber nicht ein Bediensteter der OFD der Klägerin die Auskunft erteilt, aus der sie ihren Schadensersatzanspruch herleitet, sondern der Leiter des FSBA. Das FSBA aber hat keine Doppelstellung, sondern ist Ausschließlich Landesbehörde, wie bereits dargelegt ist.

53

Das Berufungsgericht entnimmt allerdings dem Schreiben der OFD vom 13. Mai 1954 und den späteren Verhandlungen der OFD mit der Klägerin Indizien dafür, daß Schmalbruch am 2. April 1954 für das beklagte L. aufgetreten sei.

54

Die Revision greift diese Ausführungen an.

55

Es ist der Revision zuzugeben, daß das spätere Verhalten der OFD keine maßgebenden Rückschlüsse darauf zuläßt, ob Sch. am 2. April 1954 als Vertreter des beklagten L., als Vertreter der Bundesrepublik oder als Vertreter der Besatzungsmacht aufgetreten ist. Aber auch wenn die vom Berufungsgericht herangezogenen Indizien entfallen, ändert das nichts daran, daß aus den oben dargelegten Gründen die Klägerin am 2. April 1954 davon ausgehen konnte und durfte, daß Sch. für das beklagte L. handelte.

56

Dem steht auch nicht das Schreiben der OFD vom Dezember 1954 entgegen, so daß die Rüge der Revision fehl geht, das Berufungsgericht habe dieses Schreiben nicht gewürdigt.

57

2)

Daß Sch. als Leiter des FSBA befugt war, die von ihm am 2. April 1954 erteilten Auskünfte zu geben, stellt das Berufungsgericht in tatsächlicher Hinsicht fest. Angriffe dagegen hat die Revision nicht erhoben.

58

3)

a)

Das Berufungsgericht legt den Inhalt der Besprechung vom 2. April 1954 dahin aus, daß die Klägerin ihre Erklärung, sie garantiere die Kosten für die Fertigstellung des Bauvorhabens, allen an der Besprechung Beteiligten, also auch dem FSBA (dem beklagten L.) gegenüber abgegeben habe.

59

Diese Auslegung ist möglich, sogar naheliegend, jedenfalls rechtsfehlerfrei. Sie bindet daher das Revisionsgericht.

60

Die Klägerin und das beklagte L. (FSBA) wollten demnach am 2. April 1954 einen Vertrag des Inhalts abschließen, daß die Klägerin sich dem beklagten L. gegenüber verpflichtete, die weitere Finanzierung des Bauvorhabens durchzuführen.

61

Der Vertrag ist auch wirksam zustandegekommen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Direktor Do. am 2. April 1954 bei Abgabe der "Garantieerklärung" die Klägerin allein vertreten konnte (vgl. §§ 24, 25 GenG). Denn die Klägerin hat in der Folgezeit die Bauten zunächst weiter finanziert und damit die am 2. April 1954 von Do. in ihrem Namen übernommene Verpflichtung erfüllt. Darin liegt in jedem Falle eine Genehmigung des Vertrages durch die Klägerin.

62

b)

Aus Vertragsverhandlungen können für jeden Beteiligten Auskunfts- und Offenbarungspflichten erwachsen (BGHZ 6, 330 [BGH 20.06.1952 - V ZR 34/51]; LM § 276 BGB Fa - Nr. 3). Im vorliegenden Fall entstand aus den Vertragsverhandlungen für Sch. die Verpflichtung, der Klägerin wahrheitsgemäß Auskunft darüber zu erteilen, ob und in welcher Höhe die Firma E. am 2. April 1954 für ihre bisherigen Leistungen noch Forderungen hatte oder bereits überzahlt war. Erkennbar war das Ergebnis dieser Auskunft für die Entschließung der Klägerin von ausschlaggebender Bedeutung. Hätte sie damals gewußt, daß die ausstehenden Zahlungen nicht mehr ausreichten, um die noch zu erbringenden Bauleistungen zu decken, so hätte sie sich nicht zur Weiterfinanzierung der Bauten verpflichtet, da sie dann aus eigenen Mitteln hätte zuzahlen müssen.

63

Die vorgenannte Auskunftspflicht hat Sch. schuldhaft verletzt, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß feststellt.

64

4)

Eine vertragliche Haftung des beklagten L. ergibt sich außer aus dem vorstehend erörterten Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluß auch aus schuldhafter Verletzung eines zwischen den Parteien abgeschlossenen Auskunftsvertrages, wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat. Die von Sch. erteilte Auskunft war für die Entschließung der Klägerin erkennbar von ausschlaggebender Bedeutung und wurde von ihr zur Grundlage weittragender Maßnahmen gemacht. Unter solchen Umständen ist, abweichend von der Regel des § 676 BGB, davon auszugehen, daß Auskunftgeber und Auskunftsempfänger stillschweigend einen Auskunftsvertrag abschließen, aus dem der Auskunftgeber dem Auskunftsempfänger zur Erteilung richtiger Auskunft verpflichtet ist und bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung vertraglich auf Schadensersatz haftet (BGHZ 7, 371, 374 [BGH 29.10.1952 - II ZR 283/51]-375; 12, 105, 108 und die Urteile des erkennenden Senats vom 21. November 1957, VII ZR 25/57, und 17. April 1958, VII ZR 435/56 = WM 1958, 397 und 1080).

65

5)

Unter diesen Umständen ist es hier ohne Bedeutung, ob, wie das Berufungsgericht annimmt, Sch. für das beklagte L. am 2. April 1954 gegenüber der Klägerin die Verpflichtung übernommen hat, umgehend 29.000 DM auf das bei der Klägerin einzurichtende Sperrkonto zu überweisen, und ob diese Verpflichtung die Gegenleistung für die Verpflichtung der Klägerin zur Weiterfinanzierung der Bauten sein sollte.

66

Darauf, ob ein gegenseitiger Vertrag vorliegt, kommt es hier nicht an. Auch wenn das beklagte L. eine Verpflichtung zur Zahlung der 29.000 DM nicht eingegangen ist, ändert sich nichts daran, daß die Parteien nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Verhandlungen über den Abschluß eines Vertrages geführt haben, nach welchen sich die Klägerin dem beklagten L. gegenüber zur Weiterfinanzierung der Bauten verpflichtet hat, und daß sie - abgesehen davon - einen Vertrag geschlossen haben, wonach das beklagte L. (Sch.) der Klägerin zur wahrheitsgemäßen Auskunft verpflichtet war.

67

6)

Das beklagte L. bestreitet die Ursächlichkeit der von Sch. am 2. April 1954 erteilten Auskunft für den von der Klägerin aus der Weiterfinanzierung der Bauten erlittenen Schaden mit der Begründung, die Klägerin sei schon auf Grund ihres Schreibens vom 20. März 1954 zur Weiterfinanzierung verpflichtet gewesen. Das trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu.

68

Im Tatbestand des Berufungsurteils ist als unstreitig festgestellt, daß die Abwicklung des Bauvorhabens nach dem 20. März 1954 durch die Intervention der Firma Westf. Holzwerkstätten gestört wurde. Nach ihrem Schreiben vom 20. März 1954 hatte die Klägerin aber die Weiterfinanzierung nur unter der Voraussetzung zugesagt, daß "von anderer Seite die Abwicklung des Bauvorhabens nicht gestört wird". Durch die Intervention der Firma Westf. Holzwerkstätten war also eine etwa aus der Vereinbarung vom 18./20. März 1954 herzuleitende Verpflichtung der Klägerin zur Weiterfinanzierung der Bauten weggefallen, wie das Berufungsgericht zutreffend feststellt.

69

Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der Revision angegriffene weitere Erwägung des Berufungsgerichts an, es habe sich bei dem Schreiben vom 20. März 1954 nur um ein Vertragsangebot gehandelt.

70

7)

Die Revision meint, die Zahlenangaben Sch. seien nur eine einfache unverbindliche Berichterstattung ohne Gewähr gewesen. Sie folgert das daraus, daß die von Sch. genannten Wahlen nicht in die Niederschrift vom 2. April 1954 aufgenommen worden sind.

71

Demgegenüber hat das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß tatsächlich festgestellt, daß die von Sch. genannten Zahlen für die Entschließung der Klägerin, ob sie die Weiterfinanzierung der Bauten durchführte oder nicht, erkennbar von entscheidender Bedeutung waren.

72

Ob das Berufungsgericht eine "Garantiezusage" Sch. für die Richtigkeit seiner Auskunft mit der Begründung verneinen konnte, eine solche Garantiezusage wäre sicherlich in die Urkunde vom 2. April 1954 aufgenommen worden, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.

73

8)

Die Revision greift die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an.

74

Diese ist jedoch rechtsfehlerfrei. Das Berufungsgericht hat dem Zeugen Bö. nicht geglaubt.

75

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß Bö. auf die dem Sch. am 2. April 1954 vorliegende Aufstellung unten handschriftlich den Vermerk "4 % Umsatzsteuer? Materialabzug?" gesetzt hatte.

76

Diesen Umstand brauchte das Berufungsgericht nicht als beweiskräftiges Indiz dafür anzusehen, daß Sch. die Klägerin am 2. April 1954 darauf hingewiesen hätte, von dem "Überhang" in Höhe von rund 50.000 DM seien noch die Umsatzsteuer und der Wert des bauseits gelieferten Materials abzusetzen. Denn die Klägerin hätte dann die Weiterfinanzierung der Bauten übernommen, obwohl sie gewußt hätte, daß sie dabei rund 14.000 DM aus eigenen Mitteln hätte zusetzen müssen.

77

9)

Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß die Klägerin in der Zeit vom 2. April 1954 bis zum 24. Mai 1954 an den Polier B., der die an den Bauten weiterarbeitende Baukolonne leitete, für Löhne und Material einschließlich Überweisungskosten 28.372,20 DM gezahlt hat. Die Zahlungen sind durch die von der Klägerin vorgelegten Posteinlieferungsscheine und Quittungen B. belegt. Daß B. etwa die Gelder ganz oder teilweise veruntreut oder anderweitig verwendet hätte, behauptet das beklagte L. nicht.

78

Bei dieser Sachlage konnte das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen entnehmen, daß die Klägerin diese Beträge zur Weiterfinanzierung der Bauten aufgewendet hat.

79

Unter diesen Umständen kommt es nicht auf die von der Revision angegriffene Annahme des Berufungsgerichts an, die Firma E. habe die ins einzelne gehenden Lohn- und Materialunterlagen (Lohnlisten usw.) dem FSBA zur Prüfung und Abrechnung vorgelegt und dieses habe nichts zu beanstanden gefunden.

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10)

81

Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß nach der Zeugenaussage des Aufsichtsratsvorsitzenden Me. der Klägerin der "Überhang" in die Konkursmasse fließen sollte. Die Revision meint, es fehle daher an einer Ursächlichkeit der Auskunft Sch. für den Schaden der Klägerin.

82

Die Rüge geht fehl. Denn hier handelt es sich nicht darum, ob die Klägerin einen etwaigen Überhang zur AbdReplace_all ihrer am 2. April 1954 bereits bestehenden Forderungen gegen die Firma E. heranziehen durfte, sondern darum, daß sie im Vertrauen auf die Auskunft Sch. nach dem 2. April 1954 Zählungen geleistet hat, die sie wegen des am 8. April 1954 eröffneten Konkurses nicht von der Firma E. zurückerhalten kann, und die sie auch nicht aus den Zahlungen des FSBA decken kann.

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11). Ob die Klägerin einen Schaden von rund 100.000 DM geltend machen kann, obwohl Sch. nur von einem Überhang von rund 50.000 DM gesprochen und nur einen Fehlbetrag von rund 14.000 DM verschwiegen hat, braucht hier nicht erörtert zu werden, denn hier geht es nur um die in dem angefochtenen Teilurteil behandelten 28.372,20 DM.

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Daß diese Aufwendungen der Klägerin durch die falsche Auskunft Sch. verursacht sind, ergibt sich daraus, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin den Fehlbetrag von rund 14.000 DM aus der Auskunft Sch. nicht entnehmen konnte und bei Kenntnis dieses Fehlbetrags die Zahlungen in Höhe von 28.372,20 DM nach dem 2. April 1954 nicht geleistet haben würde.

85

IV.

Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Glanzmann
Rietschel
Bundesrichter Erbel ist erkrankt und deshalb verhindert, zu unterschreiben. Glanzmann
Dr. Vogt
Finke