Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1958, Az.: VII ZR 123/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1958
- Aktenzeichen
- VII ZR 123/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14312
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht in Düsseldorf - 03.05.1957
- Landgerichts in Düsseldorf - 21.03.1956
Prozessführer
1.) des Glasermeisters Rudi St., B.-Ch., R.sstraße ...,
2.) des Bauingenieurs Alfred Sch.-L., O. (T.), F.straße,
3.) des Steuerberaters Ottmar Sch.-L., H., Fr. Straße ...,
Prozessgegner
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Oberfinanzpräsidenten in D.,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel der Kläger werden die Urteile des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 3. Mai 1957 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Düsseldorf vom 21. März 1956 insoweit aufgehoben, als die Kläger mit ihrem Anspruch auf Zinsen in Höhe von 530,78 DM nebst Zinsen hieraus abgewiesen worden sind. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit an das Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf verwiesen.
Im übrigen wird die Revision teils als unzulässig verworfen, teils als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Auf ein entsprechendes Angebot der Arbeitsgemeinschaft Westberliner Glasermeister (Arge) richtete das Finanzneubauamt M.G. am 10. Oktober 1951 an diese ein Schreiben, in dem es u.a. heißt:
"Betrifft: Form. 283 Serial Nr. ...00 ( ...). Bauvorhaben 8 techn. Garagen Ord. Veh.Depot Flugh.M.G.. Sachbearbeiter: Dipl.Ing. Mi.. Bezug: Ihr Angebot vom 17.9.1951. Anlagen: - 1 - Auf Veranlassung der im Abschnitt E des oben genannten Formblattes 283 verzeichneten Dienststelle der Besatzungsmacht wird Ihnen auf Grund o.a. Angebotes und unter Zugrundelegung der darin aufgeführten Einheitspreise nachstehende Requisitionsanforderung übermittelt:
Auszuführende Arbeit: Verglasungsarbeiten Gesamtsumme: DM 136.109,60. Diese Anforderung haben Sie zu den Bedingungen des von Ihnen anerkannten Angebotes zu erfüllen. Die Rechnungen sind in 5-facher Ausfertigung beim Finanzneubauamt M.G., Bi.str. ..., einzureichen. Für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistung gelten die Vorschriften der Finanztechnischen Anweisung Nr. 111 vom 19.3.1949 (Min.Bl.NW Nr. 39). Die Erstausfertigung des anliegenden Vertrages ist nach Unterschriftsleistung zurückzusenden. ..."
Auf einer Fertigung dieses Schreibens vermerkte die Arge unter dem 12. Oktober 1951 schriftlich ihr Einverständnis; außerdem wurde, wie in dem Schreiben vorgesehen, noch ein schriftlicher Vertrag zwischen ihr und dem Finanzneubauamt vom 16. Oktober/9. November 1951 geschlossen, durch den der genannten Behörde Baustoffe zur Sicherheit übereignet wurden. Die Arge führte dann die Arbeiten aus. Sie erhielt die in Rechnung gestellten Zahlungen bis auf einen Restbetrag von 1.912,92 DM. Die Einbehaltung dieses Betrages war auf Differenzen der Beteiligten über die Bezahlung einigen Baumaterials zurückzuführen. Da sowohl die Arge wie auch die Firma Bruno Th. in M. G., mit deren Hilfe die Arge die Arbeiten ausgeführt hatte, Anspruch auf den Betrag erhoben, hinterlegte das Finanzneubauamt diese Summe Anfang Februar 1954 unter Rücknahmeverzicht bei dem Amtsgericht M. G.. Eine Klage der Firma Th., mit der diese die Zustimmung der jetzigen Kläger auf Auszahlung des hinterlegten Geldes verlangte, wurde abgewiesen.
Die Kläger, an die die Arge den Auftrag weitergeleitet hatte und die daraus ihre Sachbefugnis herleiten - die Kläger zu 2 a) und b) außerdem als Rechtsnachfolger des ursprünglich verklagten und im Verlauf des Rechtsstreits verstorbenen Glasermeisters Wilhelm Sch.-L -, haben zuerst gegen das Land Nordrhein-Westfalen Klage erhoben, jedoch vor der ersten mündlichen Verhandlung die Bundesrepublik als die Beklagte bezeichnet. Sie haben beantragt, diese zur Zahlung von 1.912,92 DM nebst 7 % Zinsen seit dem 15. November 1952 zu verurteilen. Die Kläger sind der Auffassung, daß zwischen der Arge und dem Finanzneubauamt ein bürgerlich-rechtlicher Vertrag abgeschlossen worden sei. Das ergebe sich daraus, daß dem Auftrag die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) zugrunde gelegt und in Abschnitt IV Ziffer 8 der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis der ordentliche Rechtsweg vereinbart worden sei. In der Sache selbst sind die Kläger der Ansicht, daß die Hinterlegung zu unrecht erfolgt sei, der einbehaltene Betrag hätte vielmehr sofort an die Kläger bezahlt werden müssen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage als unzulässig abzuweisen, da es sich um eine Requisitionsleistung gehandelt habe und deshalb der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben sei. Im Übrigen hat die Beklagte auch den Anspruch selbst bestritten.
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen.
In der Berufungsinstanz haben die Kläger, nachdem der hinterlegte Betrag inzwischen zur Auszahlung gekommen war, in Übereinstimmung mit der Beklagten die Hauptsache wegen des verlangten Betrages von 1.912,92 DM nebst 1 % Zinsen für erledigt erklärt. Die Kläger haben nunmehr beantragt, die Beklagte zu verurteilen, weitere 530,78 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 2. November 1956 an sie zu bezahlen sowie festzustellen, daß die beklagte Bundesrepublik verpflichtet sei, den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der ihnen aus der Prozeßführung gegen das ursprünglich verurteilte (muß heißen "verklagte") Land Nordrhein-Westfalen in diesem Rechtsstreit erwuchs und erwachsen sollte. Der bezifferte Anspruch stellt Zinsen in Höhe von 7 % aus 1.912,92 DM für die Zeit vom 15.11.1952 bis zum 2.11.1956 dar, wie sie die Kläger schon vor der teilweisen Erledigung der Hauptsache anhangsweise geltend gemacht hatten; der Betrag wird als Schaden wegen verspäteter Auszahlung der hinterlegten Summe geltend gemacht. Den Feststellungsantrag gründen die Kläger darauf, daß das Bundesministerium der Finanzen ihnen über die Person ihres Schuldners eine unrichtige Auskunft gegeben und sie dadurch veranlaßt habe, zuerst das sachlich nicht legitimierte Land Nordrhein-Westfalen zu verklagen. Dieser Anspruch wird sowohl auf positive Vertragsverletzung wie auf Amtspflichtverletzung gegründet.
Die Berufung der Kläger wurde von dem Oberlandesgericht zurückgewiesen, soweit nicht die Hauptsache für erledigt erklärt worden war. Den Feststellungsantrag hat das Berufungsgericht als unzulässige Klageänderung angesehen und deshalb abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits, und zwar auch hinsichtlich des erledigten Teiles, wurden den Klägern auferlegt.
Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter. Die beklagte Bundesrepublik beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Nachdem hinsichtlich des zuerst eingeklagten Betrags von 1.912,92 DM die Hauptsache erledigt ist, stehen noch im Streit:
- 1.)
Die von dem Berufungsgericht gemäß §91 a ZPO zugunsten der verklagten Bundesrepublik erlassene Kostenentscheidung wegen des Betrags von 1.912,92 DM,
- 2.)
der unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens in der Berufungsinstanz aufrecht erhaltene, nunmehr bezifferte Zinsanspruch von 530,78 DM,
- 3.)
der in der Berufungsinstanz neu erhobene Feststellungsanspruch.
1.)
Das Berufungsgericht ist, der Auffassung, daß die Kostenentscheidung nach §91 a ZPO nur zu Lasten der Kläger ergehen könne, weil für die Verfolgung des inzwischen erledigten Klaganspruchs von 1.912,92 DM der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben gewesen sei und der Anspruch ohne Erledigung als unzulässig hätte abgewiesen werden müssen. Der Anspruch sei im übrigen sachlich völlig aussichtslos gewesen; deshalb könne es für die Kostenentscheidung auch nicht von Bedeutung sein, daß die in den "Vorbemerkungen zu dem Leistungsverzeichnis" enthaltene Formel über den Rechtsweg die Kläger veranlaßt haben möge, diesen zu beschreiten.
Die hiergegen erhobene Revision ist, da die Revisionssumme nicht erreicht ist, als unzulässig zu verwerfen (§§546, 554 a ZPO). Die Zulässigkeit der Revision kann nicht aus §547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO hergeleitet werden, denn für die nach §91 a ZPO zu erlassende Kostenentscheidung des Berufungsgerichts stand die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht in Frage; das Berufungsgericht war vielmehr verpflichtet, über die Kosten zu befinden. Ob für die Hauptsache der Rechtsweg zulässig war, war jetzt nur noch eine Vortrage, und zwar nicht einmal die einzige Vortrage; denn das Berufungsgericht hat auch erwogen, ob - unbeschadet seiner Auffassung, daß für den Hauptanspruch der Rechtsweg nicht zulässig gewesen sei - die Kostenentscheidung etwa aus Billigkeitsgründen dennoch zugunsten der Kläger ergehen könne; dies hat es verneint. Die sachliche Richtigkeit dieser Entscheidung hat das Revisionsgericht nicht zu prüfen.
2.)
Den auf Verzugsschaden gestützten Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 530,78 DM nebst Zinsen hieraus hat das Oberlandesgericht wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Kläger ist zwar nach §547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO zulässig, jedoch nicht begründet.
Aus dem Auftragsschreiben des Finanzneubauamts vom 10. Oktober 1951 ist, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, eindeutig und auch für die Kläger erkennbar ersichtlich, daß es sich um eine Requisitionsanforderung handelt und nicht um den Abschluß eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrags. Zu Unrecht berufen sich die Kläger darauf, daß ihnen das für Requisitionsanforderungen vorgeschriebene Formular 283 nicht zugestellt worden ist. Das ist zwar richtig, doch kann daraus noch nicht hergeleitet werden, daß es sich nicht um eine Requisitionsanforderung gehandelt hat. In Ziffer 10 FTA 111 ist zwar bestimmt:
"Erst wenn ordnungsgemäß ausgefüllte Formulare der deutschen Behörde zugestellt wurden und von ihr wiederum dem Lieferanten, ist eine rechtsgültige Anforderung an diesen erfolgt."
Wie der Senat aber bereits in dem insoweit gleich gelagerten Fall K. und Be. ./. Land Nordrhein-Westfalen (Urt. vom 10.12.1956 - VII ZR 20/56) entschieden hat, ist diese Bestimmung nicht nur nach ihrem Wortlaut, sondern nach ihrem Sinn und Zweck auszulegen. Dieser ist aber, dem Lieferanten (Unternehmer) eindeutig zu erkennen zu geben, daß eine Requisitionsanforderung vorliegt. In der Regel ist daher auch die Zustellung einer Ausfertigung des Formblatts 283 geboten. Diese Voraussetzung muß aber auch dann als erfüllt angesehen werden, wenn dem Unternehmer eindeutig zu erkennen gegeben worden ist, daß eine Requisitionsanforderung beabsichtigt ist, die an die deutsche Behörde nach Formular 283 ergangen ist und deren weitere Abwicklung sich nach FTA 111 richtet (BGH a.a.O.). Das ist, ebenso wie in der damals entschiedenen Sache, auch hier der Fall. Das Auftragsschreiben des Finanzneubauamts vom 10. Oktober 1951 gibt den Inhalt der an dieses ergangenen Anforderung der Besatzungsmacht nach Formular 283 in allen wesentlichen Punkten wieder. Das Schreiben bezeichnet die Anforderung als Requisitionsanforderung. Es enthält das genaue Aktenzeichen der Besatzungsdienststelle und verweist auch darauf, daß deren Anforderung an das Finanzneubauamt nach Formular 283 ergangen ist. Von entscheidender Bedeutung ist der ausdrückliche Hinweis darauf, daß für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistungen die Vorschriften der FTA 111, die sich ausschließlich mit Requisitionsanforderungen der Besatzungsmacht befassen, gelten. Damit ist der Arge, also auch den Klägern, nicht weniger mitgeteilt worden, als wenn ihnen die Anforderung auf dem Formblatt 283 selbst zugegangen wäre. In Ziffer 10 der FTA 111 ist auch nur davon die Rede, daß die "ordnungsgemäß ausgefüllten Formulare" zugestellt werden müssen. Als ein solches ordnungsgemäß ausgefülltes Formular kann aber auch eine inhaltlich vollständige Wiedergabe der mit dem Formblatt 283 ergangenen Anforderung gelten.
Der Annahme, daß es sich um eine Requisitionsleistung handelt, steht auch nicht im Widerspruch, daß die Arge auf Wunsch des Finanzneubauamtes zunächst ein Angebot abgegeben hat, daß der Anforderung des Finanzneubauamts die VOB zugrundegelegt worden ist und daß in der Vorbemerkung zu dem dem Auftrag zugrundegelegten Leistungsverzeichnis von einem "Vertrag" die Rede ist. Denn auch bei einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist es durchaus möglich, daß dieses vertragsähnliche Züge ausweist, und daß insoweit auch eine Regelung nach entsprechenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts stattfindet (vgl. dazu auch das Urteil des Senats VII ZR 253/56 vom 23. Mai 1957). Gerade die Bestimmungen der VOB lassen sich auch im Bereich des öffentlichen Rechts sinngemäß anwenden. Es kann deshalb aus den von der Revision hervorgehobenen Umständen noch nicht auf einen Willen des Auftraggebers geschlossen werden, die Durchführung der Requisitionsleistung auf eine bürgerlich-rechtliche Grundlage zu stellen. Aus dem Sicherungsübereignungsvertrag vom 16. Oktober/9. November 1951 läßt sich ebenfalls nichts zugunsten der Kläger herleiten, weil eine solche Sicherung des Fiskus durchaus neben einem öffentlich-rechtlichen Requisitionsverhältnis einhergehen kann.
Richtig ist lediglich, daß die Bestimmung in Ziff. 8 des Abschn. IV der Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis, wonach Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg zu entscheiden seien, im Rahmen einer Requisition keinen Raum hat. Es geht jedoch nicht an, auf Grund dieser Klausel allein den Charakter des streitigen Rechtsverhältnisses zu bestimmen. Ihre Bedeutung tritt gegenüber den für eine Requisition sprechenden Umständen, namentlich der Bestimmung, daß "für die Durchführung und Bezahlung der angeforderten Leistung die Vorschriften der Finanztechnischen Anweisung Nr. 111 gelten" sollen, weit zurück.
Ist somit davon auszugehen, daß es sich bei der Anforderung des Finanzneubauamts um eine Requisitionsanforderung handelt, dann ist für den Anspruch der Kläger ausschließlich der Verwaltungsrechtsweg gegeben (BGHZ 13, 145). Die angeführte Bestimmung des ordentlichen Gerichtsstands ist, wie das Berufungsgericht ohne Irrtum annimmt, ohne Wirkung, weil die Frage des Rechtswegs einer Parteivereinbarung nicht zugänglich ist.
Eine Nachprüfung dieses Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung (§839 BGB i.V. mit Art. 34 gg) erübrigt sich, da der Tatbestand des angefochtenen Urteils ebenso wie die Schriftsätze der Parteien nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß ein solcher Anspruch überhaupt erhoben worden ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts hierzu können deshalb nur als eine Hilfsbegründung angesehen werden. Die Revision ist hierauf auch nicht mehr zurückgekommen.
Wegen des Anspruchs auf Zahlung von 530,78 DM ist in der Revisionsinstanz allerdings nicht mehr eine Abweisung der Klage (Zurückweisung der Revision) möglich, vielmehr muß der Rechtsstreit insoweit nach §81 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23.9.1952 an das zuständige Verwaltungsgericht des ersten Rechtszuges verwiesen werden.
3.)
Den Feststellungsanspruch hat das Berufungsgericht abgewiesen, weil insoweit eine Klageänderung vorliege, der die verklagte Bundesrepublik entgegengetreten und deren Sachdienlichkeit zu verneinen sei (§264 ZPO).
Soweit die Kläger diesen Anspruch auf positive Vertragsverletzung stützen, ist die Revision unzulässig. Die Revisionssumme ist nicht erreicht, und die Kläger können sich für die Zulässigkeit ihrer Revision insoweit auch nicht auf §547 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO berufen, denn das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts beruht nicht auf einer Verneinung der Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern auf der Verneinung der Sachdienlichkeit und damit der Zulässigkeit der Klageänderung.
Soweit dieser Anspruch auf Amtspflichtverletzung gegründet wird, ist die Revision zwar zulässig (§547 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), aber nicht begründet. Es handelt sich um einen neuen Klageanspruch, der auf einem anderen Sachverhalt beruht und der, wie das Berufungsgericht ohne Rechts- und Ermessensverstoß annimmt, eine weitere Verhandlung erfordert hätte. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht die Sachdienlichkeit dieser Klageänderung verneint und die Feststellungsklage nicht zugelassen hat.
4.)
Das angefochtene Urteil und das Urteil des Landgerichts sind somit hinsichtlich des Anspruchs von 530,78 DM (der in der ersten Instanz nur als Zinsanspruch in Erscheinung tritt) nebst Zinsen aufzuheben. Die Sache ist in diesem Umfange an das zuständige Landesverwaltungsgericht in Düsseldorf zu verweisen.
Im übrigen ist die Revision teils als unzulässig zu verweisen (wegen der Kostenentscheidung nach §91 a ZPO), teils als unbegründet zurückzuweisen (wegen des Feststellungsanspruchs).
Die Kosten der Revision fallen nach §97 ZPO den Klägern zur Last. Das gilt auch für den Anspruch auf Zahlung von 530,78 DM, da die Kläger insoweit eine Entscheidung über die Sache selbst angestrebt haben und mit diesem Begehren unterlegen sind (BGHZ 11, 43, 57 ff; 12, 52, 69 ff [BGH 22.12.1953 - V ZR 6/51]). Dementsprechend ist auch die Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich der Kosten des zweiten Rechtszuges zutreffend. Bei der Entscheidung des Berufungsgerichts über die Kosten des ersten Rechtszugs kann es trotz der Bestimmung des §276 Abs. 3 ZPO im vorliegenden Falle sein Bewenden haben, da der von der Verweisung erfaßte Anspruch im ersten Rechtszug nur als unselbständiger Zinsanspruch in Erscheinung trat und deshalb dort keine besonderen Kosten verursacht hat (§9 GKG a.F. S. 4 ZPO).