Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.05.1957, Az.: VII ZR 253/56
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.05.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 253/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 13857
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Oldenburg - 18.01.1956
Prozessführer
der Firma Johann K. GmbH., Brunnenbau-, Grundwasserabsenkungen, Tiefbohrungen- u. Maschinenfabrik, F., H. Landstrasse..., vertreten durch ihren Geschäftsführer,
Prozessgegner
das Land Niedersachsen, vertreten durch den Minister der Finanzen in Hannover,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Heimann-Trosien und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 18. Januar 1956 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin führte in den Jahren 1947 bis 1949 Entmilitarisierungsarbeiten an den Anlagen im früheren Kriegsmarinehafen in... aus. Hierzu war es auf folgende Weise gekommen: Eine Dienststelle der englischen Besatzungsmacht, der C. C. E., Germany, c/o N. Officer in C., R. N., W., hatte mit Schreiben vom 3. September 1947 neben anderen Firmen auch die Klägerin aufgefordert, ein Angebot zur Durchführung der erwünschten Arbeiten zu machen. Das Schreiben lautet:
"Es wird Ihnen anheimgestellt, ein Angebot zur Durchführung von Bohrungen und Sprengungen im Hafen von... einzureichen. Der den Zuschlag erhaltende Bieter hat einen Vertrag mit dem Finanzministerium des Landes Niedersachsen in Übereinstimmung mit den üblichen Formalitäten und den anliegenden Schriftstücken abzuschliessen...."
Diesem Schreiben war neben den technischen Unterlagen auch ein mit "Besondere Vertragsbedingungen" bezeichnetes Schriftstück beigefügt, in dem verschiedene Einzelbestimmungen niedergelegt waren. In diesem Schriftstück heisst es oben: "Behörde: Finanzministerium Niedersachsen". Auf diese Aufforderung hin gab die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 1947, das an die englische Dienststelle gerichtet war, ein Angebot ab und bat um Auftragserteilung. Mit den sonstigen Unterlagen gab sie auch die von ihr unterschriebenen "Besonderen Vertragsbedingungen" an die englische Dienststelle zurück. Daraufhin gab der Officer in C. of W., R. N., die Unterlagen mit Schreiben vom 29. Oktober 1947 an den Oberbürgermeister der Stadt... mit der Anweisung weiter:
"... und bitten Sie, den Vertrag mit der Firma Johann K. auf der Basis von Anlage 1 ihres Briefes..., vom 10. Oktober 1947 abzuschliessen, vorausgesetzt, dass ihre Preise durch die KSFB genehmigt worden sind..."
Unter dem 14. November 1947 teilte die Kreiskriegsschädenfeststellungsbehörde (KSFB)... der Klägerin mit, sie sei zur Annahme ihres Angebots angewiesen worden, das Auftragsschreiben mit den Vertragsbedingungen werde ihr in den nächsten Tagen zugehen Dieses Auftragsschreiben, datiert vom 17. November 1947, trägt oben die Bezeichnung "Kreis-Kriegsschädenfeststellungsbehörde" und ist unterzeichnet von dem Oberstadtdirektor von.... Es lautet im wesentlichen:
"Auf Anweisung des Officers in C. of W. vom 29.10.1947 und 8.11.1947 und im Anschluss an unser Schreiben vom 14.11.1947 teilen wir Ihnen mit, dass Ihr Angebot..., angenommen worden ist. Der Auftrag wird Ihnen zu den vom Officer in C. of W. bekanntgegebenen Bedingungen und den von Ihnen vorgeschlagenen Zusätzen und Abänderungen der besonderen Vertragsbedingungen und der besonderen technischen Bedingungen nach Massgabe der Anlage 1 Ihres Schreibens vom 10.10.1947 erteilt..."
Die Klägerin begann daraufhin im Dezember 1947 mit den Arbeiten. In deren Verlauf erteilte der englische Überwachungsoffizier entsprechend dem § 17 der "Besonderen Vertragsbedingungen" der Klägerin insgesamt 36 Zusatzaufträge, so dass sich der Auftrag erheblich ausweitete. Die Erteilung dieser Änderungsaufträge geschah derart, dass der Überwachungsoffizier der Klägerin schriftliche Anweisungen zur Durchführung weiterer, im ursprünglichen Auftrag nicht vorgesehener Arbeiten erteilte. Die Klägerin reichte daraufhin Kostenanschläge ein, die der englischen Dienststelle und der KSFB zugingen.
Über die Durchführung der Abrechnung und Zahlung war in dem Auftragsschreiben vom 17. November 1947 gesagt:
"Mit diesem Schreiben übergeben wir den für die Abrechnung erforderlichen Requisitionsschein Nr. 21 675.... Für die Abrechnung ist die KSFB... zuständig.... Für die Teilabrechnung weisen wir auf das Vorschussverfahren hin. Hierzu ist erforderlich, dass auf dem Requisitionsschein vom zuständigen britischen Offizier bescheinigt wird, dass die Leistungen von Zeit zu Zeit bezahlt werden, In den Zeitabständen, wie Sie es für erforderlich erachten, werden Ihnen auf Vorlage von Aufstellungen über die geleisteten Arbeiten Zwischenbescheinigungen von dem zuständigen britischen Offizier ausgestellt. Auf Grund der Zwischenbescheinigung (unter gleichzeitiger Vorlegung der Requisitionsscheine I und III) können wir die Vorauszahlungen bei der Bezirks-KSFB in... beantragen. Der angeforderte Betrag wird Ihnen dann in wenigen Tagen von der Landeshauptkasse überwiesen...."
Ausser dem Requisitionsschein Nr. 21 675 für den ursprünglichen Auftrag übersandte die englische Dienststelle, als sich der Umfang der Arbeiten erweiterte, der Klägerin noch weitere Requisitionsscheine. Die Teilabrechnungen wurden in der im Auftragsschreiben angeführten Art durchgeführt: Die Zahlungen erfolgten, nachdem die englische Dienststelle Zahlungsanweisung erteilt hatte, durch Kassen des beklagten Landes. Bei diesen Zahlungsanweisungen handelte es sich bis zum Mai 1949 um einfache Schreiben an die KSFB..., mit denen die geprüften Rechnungen der Klägerin mit dem Ersuchen um Zahlung übersandt wurden. Danach wurden förmliche Belastungsermächtigungen ausgegeben, in denen die angegebenen Beträge als zur Belastung im Haushalt genehmigt bezeichnet und die Regierungshauptkasse O. zur Zahlung angewiesen wurde. Als nach der Währungsreform eine Zahlungsverzögerung eintrat, bat die Klägerin das Finanzministerium des beklagten Landes um Beschleunigung und wies auf die getroffenen Vereinbarungen hin. Das beklagte Land liess durch den Präsidenten des Verwaltungsbezirks O. mit Schreiben vom 23. September 1948 unter anderem folgendes erwidern:
"Ich weise im Auftrage des Herrn Ministers zunächst darauf hin, dass Auftraggeber für den Ihnen erteilten Auftrag nicht das Land Niedersachsen, sondern die Besatzungsmacht ist und dass somit eine vertragliche Verpflichtung des Landes zur Bezahlung der durch die Requisition der Besatzungsmacht entstehenden Kosten nicht besteht."
Das beklagte Land (Finanzministerium) hat diesen Standpunkt auch weiterhin beibehalten und der Klägerin gegenüber zum Ausdruck gebracht.
Die Klägerin stellte Rechnungen über insgesamt etwa 6.765.000 DM aus. Nach Abzug von Gegenrechnungen belief sich ihre Gesamtforderung auf etwa 6.459.000 DM. Das beklagte Land hat hiervon etwa 5.659.000 DM in verschiedenen Abschlagszahlungen an die Klägerin gezahlt. Der Restbetrag von etwa 800.000 DM ist streitig.
Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, das beklagte Land zur Zahlung von 386.124,36 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 15. September 1949 zu verurteilen. Sie ist der Auffassung, dass das Land durch die KSFB in... einen Vertrag mit ihr abgeschlossen habe, aus dem es den ausstehenden Restbetrag schulde.
Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. Es steht auf dem Standpunkt, dass zwischen der Klägerin und dein Land ein Vertragsverhältnis nicht zustande gekommen sei, es handle sich vielmehr um eine reine Requisition. Für Entschädigungsansprüche aus Requisitionen sei der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben. Im übrigen sei, wenn überhaupt, nur die KSFB in... als Vertragspartner aufgetreten; diese habe das Land nicht verpflichten können, da sie eine kommunale Behörde sei und das Land weder ihr Vollmacht erteilt noch einen etwaigen Vertrag nachträglich genehmigt habe. Im übrigen habe die Klägerin auch keine Forderung mehr, da ihre Ansprüche preisrechtlich zu beanstanden und infolgedessen übersetzt seien.
Das Landgericht hat durch Zwischenurteil die Zulässigkeit des Rechtsweges bejaht. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 28. Januar 1953 die Berufung des Landes zurückgewiesen. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Nach Erlass dieses Urteils hat die Klägerin ihren Klageantrag auf 799.858,62 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 15. September 1949 erhöht. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreites mit Ausnahme der durch die Berufung des Landes gegen das Zwischenurteil entstandenen Kosten auferlegt.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Das beklagte Land, das, wie die Klägerin nicht bestreitet, am 1. Juli 1954 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus dem vorläufig vollstreckbaren Urteil des Landgerichts an die Klägerin 1.106.471,09 DM gegen Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft bezahlt hat, beantragt, die Revision zurückzuweisen und die Klägerin zur Rückzahlung des von ihm bezahlten Betrags nebst 4 % Zinsen ab 1. Juli 1954 Zug um Zug gegen Rückgabe der Bürgschaftsurkunde zu verurteilen.
Entscheidungsgründe:
1.)
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass es sich bei der Vergebung des Auftrags an die Klägerin um eine Requisition und nicht um den Abschluss eines nach bürgerlichem Recht zu beurteilenden Vertrags gehandelt habe. Es hat deshalb einen Vergütungsanspruch der Klägerin aus Vertrag abgelehnt. Auch ausservertragliche privatrechtliche Ansprüche der Klägerin hat es verneint. Eine Entscheidung darüber, ob und welche Ansprüche die Klägerin nach Requisitionsrecht hat, hat es nicht getroffen, da es hierfür nicht zuständig sei.
2.)
Die Revision wendet sich vor allem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, dass zwischen den Parteien kein privatrechtlicher Vertrag zustandegekommen sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben.
a)
Das Berufungsgericht stellt fest, der Oberstadtdirektor der Stadt... sei bei der Auftragserteilung davon ausgegangen, es handle sich bei der Anweisung der Militärregierung vom 29. Oktober 1947 um eine Requisition gegenüber der Klägerin. Das schliesse ein rechtsgeschäftliches Handeln - gleichviel für wen aus.
Die Revision rügt hierzu die Verletzung des § 133 BGB, weil das Berufungsgericht nur auf den inneren Willen des Oberstadtdirektors abgestellt habe; es komme aber für die Auslegung einer Willenserklärung nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf den für den Erklärungsgegner erkennbaren und von seinem Standpunkt aus zu beurteilenden erklärten Willen an. Dieser sei hier, wie sich aus dem Auftragsschreiben und den diesem zugrundeliegenden Vertragsbedingungen ergebe, dahin gegangen, dass ein nach bürgerlichem Recht zu beurteilendes Vertragsverhältnis zwischen den Parteien geschaffen werden sollte.
Diese Rüge ist nicht begründet. Es ist der Revision freilich darin zuzustimmen, dass es für die Beurteilung des Inhalts einer rechtsgeschäftlichen Erklärung nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern auf den dem Erklärungsgegner erkennbar erklärten Willen ankommt. Das hat das Berufungsgericht aber auch nicht verkannt; denn es hat, wie sich aus den Urteilsgründen.(S 24) ergibt, seine Auffassung, dass es sich um eine Requisitionsanforderung handle, ausdrücklich darauf gestützt, dass der Klägerin Requisitionsscheine nach dem Muster 80 G übersandt worden sind. Ein solcher Schein hat auch schon dem Auftragsschreiben des Oberstadtdirektors vom 17. November 1947 beigelegen. Das Berufungsgericht ist hiernach ersichtlich der Auffassung, dass der Wille des Oberstadtdirektors, nicht einen bürgerlichrechtlichen Vertrag zu schliessen, sondern nur eine Requisitionsanforderung weiterzuleiten, für die Klägerin erkennbar war.
b)
Es ist der Revision zuzugeben, dass der Erklärung des Oberstadtdirektors in dem Auftragsschreiben vom 17. November 1947 auch Anhaltspunkte dafür entnommen werden könnten, es solle mit der Klägerin ein "Vertrag" abgeschlossen werden. So waren diesem Auftrag ebenso wie schon der Aufforderung der Militärregierung an die Klägerin, ein Angebot einzureichen, "Besondere Vertragsbedingungen" zugrunde gelegt, die in der Tat mehrfach von einem "Vertrag" sprechen; namentlich wird in der Einleitung sowie in § 1 c die Verdingungsordnung für Bauleistungen (DIN 1960 und 1961) zum Vertragsbestandteil erklärt, und in § 14 werden für Streitigkeiten der ordentliche Rechtsweg und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wilhelmshaven vorgesehen. Auch in dem in diesem Zusammenhang geführten Schriftwechsel, insbesondere in dem Auftrag der Militärregierung an den Oberbürgermeister (KSPB) ist von einem Vertragsschluss die Rede.
Indessen hat das Berufungsgericht das nicht übersehen. Seine Beurteilung der Vorgänge hält sich auch gegenüber den von der Revision hervorgehobenen Umständen im Rahmen des tatrichterlichen Auslegungsbereichs. Es trifft nicht zu, dass diese Umstände zwingend das Vorliegen eines bürgerlichrechtlichen Vertrags ergäben. Vielmehr zeigt das für die Beurteilung der rechtlichen Grundlage der Ansprüche der Klägerin massgebende Auftragsschreiben der KSFB - worauf das Berufungsgericht zutreffend abstellt -, dass die KSFB die Abrechnungen und Zahlungen an die Klägerin auf die Grundlage des Requisitionsrechts stellen wollte. Die KSFB hat, wie erwähnt, ihrem Auftragsschreiben einen Requisitionsschein beigelegt und dargelegt, wie sich die Abrechnung abwickeln solle. Danach sollten die im Vorschussverfahren jeweils gestellten Anforderungen der Klägerin über die KSFB dem zuständigen britischen Offizier zur Genehmigung vorgelegt werden. Auf dessen Bescheinigung sollte das Land von der KSFB jeweils zur Zahlung an die Klägerin angewiesen werden. Dieser Weg entsprach der Abwicklung von Zahlungen, wie sie bei Requisitionen allgemein üblich war und wie sie dann auch in der FTA 111 Ziffer 16-18 ihren Niederschlag gefunden hat.
Diesen Gegebenheiten durfte das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entnehmen, dass die KSFB - der Klägerin erkennbar - sich nur verpflichten wollte, die Abrechnungen der Klägerin zu überprüfen und nach Genehmigung durch den zuständigen britischen Offizier das Land zur Zahlung der von jenem genehmigten Abrechnungsbeträge anzuweisen, Eine unmittelbare Verpflichtung zur Zahlung konnte die KSFB auch weder für sich noch für das Land eingehen, da sie über die für die Entschädigung von Requisitionsleistungen bereitgestellten besonderen Haushaltmittel ohne Genehmigung der hierüber allein verfügungsberechtigten Besatzungsmacht nicht verfügen konnte.
Hieraus hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei gefolgert, dass die Klägerin die Entschädigung für ihre Arbeiten nach Requisitionsrecht erhalten sollte und dies auch dem Auftragsschreiben vom 17. November 1947 entnehmen konnte, und dass sie deshalb einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung aus Vertrag gegen die KSFB oder das Land nicht hat. Das entspricht auch der schon in BGHZ 13, 145 ausgesprochenen Auffassung, wonach Anforderungen der britischen Besatzungsmacht nach Formular 80 G grundsätzlich nach Requisitionsrecht zu beurteilen seien.
Damit steht nicht in Widerspruch, dass dem der Klägerin erteilten Auftrag "Besondere Vertragsbedingungen" zugrunde gelegt worden sind. Auch bei einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis ist es durchaus möglich, dass dieses vertragsähnliche Zuge aufweist und dass insoweit auch eine Regelung nach entsprechenden Grundsätzen des bürgerlichen Rechts stattfindet, wie hier z.B. durch die Bestimmung, dass die Feststellung der der Klägerin zu gewährenden Entschädigung nach dem Leistungsverzeichnis und den Allgemeinen Vertragsbedingungen (DIN 1960, 1961) erfolgen solle.
Selbst die Bestimmung des § 14 der sog. Besonderen Vertragsbedingungen über die Zulassung des ordentlichen Rechtswegs und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wilhelmshaven für die Entscheidung von Streitigkeiten zwingt nicht zu der Annahme eines bürgerlichrechtlichen Vertrags, Denn die britische Besatzungsmacht hat, wie die weitere Entwicklung gezeigt hat, grundsätzlich zugelassen, dass im Requisitionsverfahren ergehende deutsche Verwaltungsakte gerichtlich überprüft wurden. Nach dem Inkrafttreten der MilRegVO Nr. 165 geschah das durch die Verwaltungsgerichte. Im Jahre 1947, als die Klägerin ihren Auftrag erhielt, war diese Verordnung noch nicht ergangen. Unter diesen Umständen lässt sich daraus, dass die Besatzungsmacht in dem vorliegenden Fall mit einer Entscheidung von Streitigkeiten im ordentlichen Rechtsweg und durch ein Amtsgericht einverstanden war, nichts Entscheidendes gegen die Annahme einer Requisition herleiten.
c)
Das Berufungsgericht hat somit einen bürgerlichrechtlichen Vertragsanspruch der Klägerin - gleichviel gegen wen - ohne Rechtsfehler verneint. Dabei war das Berufungsgericht auch nicht an das rechtskräftige Zwischenurteil, durch das die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs bejaht wurde, gebunden, denn dieses Urteil war nur hinsichtlich des rein verfahrensrechtlichen Urteilsausspruchs für das Berufungsgericht bindend. Nicht in Rechtskraft erwachsen waren die Urteilselemente, also die Gründe, die zu dem Urteil führten. Das Berufungsgericht konnte deshalb von seiner ursprünglichen rechtlichen Beurteilung der Grundlage des Anspruchs der Klägerin abweichen und nunmehr aussprechen, dass über diesen nach Requisitionsrecht zu befinden sei. Abgesehen davon betraf das Zwischenurteil nur einen Teil der jetzt im Streit befindlichen Klagesumme.
Ist somit ein privatrechtlicher Vertragsanspruch der Klägerin zu verneinen, so kommt es auf die - von dem Berufungsgericht negativ entschiedene - Frage, ob die KSFB das Land überhaupt hätte privatrechtlich verpflichten können, und auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Revisionsrügen nicht, mehr an.
d)
Es kann auch - entgegen der Auffassung der Revision - nicht entscheidend auf die von der Klägerin behaupteten Äusserungen von Beamten des Wirtschaftsministeriums ankommen, sie teilten die Ansicht der Klägerin und die Sache gehe in Ordnung. Selbst wenn unterstellt wird, dass bei der gegebenen Sachlage diese Beamten das Land hätten verpflichten können oder das Land ihre Erklärungen jedenfalls nach Treu und Glauben gegen sich gelten lassen müsse, so bleibt doch die Feststellung des Berufungsgerichts, dass der behaupteten Erklärung noch nicht entnommen werden kann, das Land wolle die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien auf der Grundlage eines bürgerlich-rechtlichen Vertrags abwickeln. Eine solche Auslegung ist möglich und daher für das Revisionsgericht bindend.
3.)
Mit Recht hat das Berufungsgericht auch einen Ersatzanspruch der Klägerin aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB als nicht gegeben angesehen, denn privatrechtliche ausservertragliche Ansprüche sind, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ausgeschlossen, wenn eine Requisition der Besatzungsmacht vorliegt und infolgedessen Ansprüche aus öffentlichem Recht gegeben sind.
4.)
Das Berufungsgericht hat eine sachlichrechtliche Entscheidung darüber, ob und welcher Anspruch der Klägerin, nach Requisitionsrecht zusteht, nicht getroffen, da hierfür die Verwaltungsgerichte zuständig seien.
Das wird von der Revision mit Recht angegriffen. Es ist zwar richtig, dass nach der herrschenden Rechtsprechung (BGHZ VI, 43; 12, 52; 13, 145; ebenso auch BVerwG in NJW 1957, 234), der der Senat folgt, für Ansprüche nach Requisitionsrecht grundsätzlich nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Im vorliegenden Falle ist es aber anders.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, es sei an das von ihm bestätigte, rechtskräftige Zwischenurteil des Landgerichts vom 7. Juli 1951, durch das die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges verworfen wurde, nicht gebunden. Hiergegen bestehen rechtliche Bedenken mindestens insoweit, als es sich um den schon damals rechtshängigen Teil des jetzigen Klaganspruchs handelt, zumal der jetzt festgestellte Sachverhalt von dem damals beurteilten kaum wesentlich abweicht.
Die Frage der Bindung (auch des Revisionsgerichts, vgl. § 548 ZPO) an das Zwischenurteil bedarf jedoch keiner abschliessenden Entscheidung. Dass die ordentlichen Gerichte für den vorliegenden Rechtsstreit zuständig sind, ergibt sich jedenfalls aus dem § 14 der sog. "Besonderen Vertragsbedingungen", worin die Zulassung des ordentlichen Rechtswegs und die Zuständigkeit des Amtsgerichts Wilhelmshaven ausdrücklich vorgesehen sind. Darin liegt eine Zuweisung dieses Rechtsstreits an die ordentliche Gerichtsbarkeit durch Hoheitsakt der Besatzungsmacht (vgl. das oben unter 2.) b). a.E. Ausgeführte). Dass die Parteien sich in diesem Rahmen dahin verständigen konnten, es solle anstelle des genannten Amtsgerichts im Hinblick auf den hohen Streitwert das übergeordnete Landgericht entscheiden, begegnet keinen Bedenken.
Nun ist zwar in der Zwischenzeit die MilRegVO Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone erlassen worden, nach deren § 22 in Streitigkeiten des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig sein sollen. Nach § 22 Abs. 3 a.a.O. soll aber die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte in Angelegenheiten ausgeschlossen sein, die durch Gesetz den ordentlichen Gerichten oder einem anderen bestehenden Gericht zugewiesen sind. Dem ist der allgemeine Gedanke zu entnehmen, dass bestehende Sonderregelungen von der Generalklausel des § 22 Abs. 1 unberührt bleiben sollen. Der Senat trägt daher keine Bedenken, die Zulassung des ordentlichen Rechtswegs durch eine Einzelanordnung der Besatzungsmacht, wie sie hier ergangen ist, einer Zuweisung durch Gesetz gleichzustellen. Das widerspricht auch nicht dem Zweck des § 22, der, wie sich aus der Ausnahmeregelung des Absatzes 3 ergibt, nicht dahin ging, für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten unter allen Umständen und ausschliesslich den Verwaltungsrechtsweg zu eröffnen, sondern dahin, dem Staatsbürger in jedem Fall die Möglichkeit einer Entscheidung durch ein unabhängiges Gericht zu geben. Dem ist aber in dem vorliegenden Sonderfall der ausdrücklichen Bestimmung des ordentlichen Rechtswegs hinreichend Genüge getan.
Auch sonst ist kein Rechtsgrund ersichtlich, aus dem die Bestimmung des § 14 der "Besonderen Vertragsbedingungen" ihre Geltung verloren haben sollte. Es ist somit für den geltend gemachten Anspruch der Klägerin (und zwar in seiner Gesamtheit) der ordentliche Rechtsweg als zulässig anzusehen.
5.)
Das angefochtene Urteil kann daher mit der von dem Berufungsgericht gegebenen Begründung, nämlich Unzuständigkeit des Gerichts für den hier vorliegenden Öffentlichrechtlichen Anspruch, nicht aufrecht erhalten werden und ist somit, soweit zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist, aufzuheben.
Da das Berufungsgericht eine sachlichrechtliche Entscheidung noch nicht getroffen hat, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an dieses zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird nunmehr darüber zu entscheiden haben, ob und in welchem Umfange der Klägerin aus Requisitionsrecht ein Anspruch gegen das beklagte Land zusteht. Dabei wird es insbesondere das bereits angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juni 1956 (NJW 1957, 234) zu berücksichtigen haben.