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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1958, Az.: VII ZR 435/56

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1958
Aktenzeichen
VII ZR 435/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13881
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Köln - 30.07.1956

Prozessführer

der Firma A. R. Soc. per A. in M., Via M. U. T., vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Vorsitzenden des Vorstands, Generaldirektor Dr. ing. Franco Q., ebenda,

Prozessgegner

die K. A. in A., F. Platz, vertreten durch ihren Vorstand, die Sparkassendirektoren Peter L. und Alfred J., ebenda,

hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Winkelmann und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 30. Juli 1956 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kraftfahrzeughändler Kurt St. der seinerzeit die Erzeugnisse der Klägerin auf eigene Rechnung vertrieb, hatte im Jahre 1951 der Firma Ar. & S. in A. ein noch einzuführendes fabrikneues A. R. Coupé gegen eine Anzahlung verkauft. Die Firma Ar. & S. hatte die R.-R. Bank angewiesen den Restkaufpreis von 16.800 DM bei vollständiger Lieferung des Kraftwagens zu zahlen. Die Bank bestätigte Strübind diesen Auftrag mit Schreiben vom 14. März 1951. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

"Betr.:Personenkraftwagen "A." für die Firma Ar. & S., A..

Wir bestätigen, daß wir von der Firma Ar. & S., A. unwiderruflich beauftragt sind, DM 16.800,- DM für die Bezahlung des obengenannten Personenkraftwagens zur Verfügung zu halten. Wir werden diesen Zahlungsauftrag ausführen, sofern die devisenrechtlichen Voraussetzungen, - Einfuhr-Lizenz, zollamtlicher Einfuhr-Nachweis; Ursprungszeugnis und Zahlungsermächtigung d. Landeszentralbank - gegeben sind."

2

Die Klägerin machte die Lieferung des Wagens davon abhängig, daß eine deutsche Außenhandlungsbank ihr und ihrer Bank, der B. di R., die Bereitstellung des genannten Betrages bestätigte. Daraufhin veranlagte Strübind die Beklagte, deren Kunde er war, am 14. März 1951 an die B. di R. zu telegraphieren:

"R.-R.-Bank A. ist von Arnold S. über Auto-St., A. unwiderruflich beauftragt, US-Dollar 4.000,- = DM 16.800,- zur Bezahlung des Personenkraftwagens an A. R. M. bereitzuhalten.

Zahlung erfolgt, sobald devisenrechtliche Voraussetzungen - Einfuhrlizenz etc. - gegeben sind."

3

In zwei gleichlautenden Briefen vom 19. März 1951 bestätigte die Beklagte der Klägerin und deren Bank den Inhalt des Telegramms.

4

Die Einfuhrerlaubnis für das Fahrzeug wurde nicht erteilt. St. führte statt dessen einen gebrauchten Wagen der Klägerin auf befristeten Einfuhrzoll-Vermerkschein als Ausstellungs- und Vorführwagen ein. Diesen Wagen übereignete er in Erfüllung des Kaufvertrages an Ar. & S., worauf er den Restkaufpreis gezahlt erhielt.

5

Da die Zollbehörde nach Ablauf der Vormerkfrist die Wiederausfuhr des Wagens forderte und die Genehmigung für eine entgeltliche Einfuhr nicht zu beschaffen war, gab die Klägerin auf Betreiben der Firma Ar. & S. unter dem 9. Oktober 1951 folgende Erklärung ab:

"Wir erklären hierdurch zur Erlangung der erforderlichen Einfuhrlizenz der Firma St. daß die Lieferung des Fahrzeugs A. R. ... kostenlos als Ersatz erfolgt ist."

6

Nunmehr wurde die endgültige Einfuhrgenehmigung erteilt.

7

Die Klägerin hat für den gelieferten Wagen von St. keine Bezahlung erhalten. Sie nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 16.800 DM nebst Zinsen in Anspruch. Sie stützt diese Forderung darauf, daß die Beklagte einen mit ihr zustande gekommenen Auskunftvertrag verletzt und daß sie durch die schuldhaft unrichtige Widergabe des Schreibens der R.-R.-Bank eine unerlaubte Handlung begangen habe. Hierzu hat sie angeführt, sie hätte auch den von Ar. & S. übernommenen Wagen nicht nach Deutschland geliefert, wenn sie gewußt hätte, daß der bei der R.-R.-Bank bereitgestellte Betrag für St. und nicht für sie bestimmt gewesen sei.

8

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Sie hat in Abrede gestellt, daß sie zu der Klägerin in vertragliche Beziehungen getreten sei. Sie habe lediglich auf Wunsch ihres Kunden St. ein Schreiben der R. R. Bank sinngemäß weitergegeben. Ihre Auskunft sei für die Lieferung des Ersatzkraftwagens auch nicht ursächlich gewesen. Die Klägerin habe in ihrem Schreiben vom 9. Oktober 1951 auf alle Ansprüche verzichtet.

9

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klägerin mit ihrer Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

10

I.

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, ein die Beklagte zu sorgfältiger Auskunfterteilung verpflichtender Vertrag sei zwischen dieser und der Klägerin nicht zustande gekommen. Die Parteien hätten weder in rechtsgeschäftlichen Beziehungen gestanden noch eine Geschäftsverbindung miteinander unterhalten. Eine vertragliche Haftung des Ausstellers einer Bescheinigung gegenüber dem, welchem die Mitteilung auf Veranlassung eines Dritten übersandt worden sei, habe die Rechtsprechung (RGZ 52, 366 f; 114, 289 f; 126; 50, 52) zwar anerkannt. Eine solche Haftung setze aber voraus, daß der Empfänger, der Bescheinigung auf sie entscheidende Maßnahmen gründen wolle und daß dies den Aussteller ohne weiteres (RG Seuff Arch 80, 18 f) erkennbar sei. Die Beklagte habe unstreitig nicht gewußt, daß die Klägerin die Lieferung des Kraftfahrzeugs von der Sicherstellung des Kaufpreises für sie selbst abhängig gemacht habe. Auch aus den Umständen sei das für die Beklagte nicht eindeutig erkennbar gewesen. Sie habe insbesondere ohne näheren Einblick in die Zusammenhänge nicht annehmen können, daß die Klägerin zur Lieferung des Wagens schon dann bereit sein würde, wenn sie nicht durch die zahlende, sondern durch eine dritte Bank von der Bereitstellung des Kaufpreises benachrichtigt würde.

11

Diese Ausführungen werden, wie die Revision mit Recht hervorhebt, der eingangs angeführten Rechtsprechung des Reichsgerichts, der auch der Bundesgerichtshof (BGHZ 12, 105, 108) und der erkennende Senat (Urteil vom 21. November 1957 - VII ZR 25/57 -) gefolgt sind, nicht gerecht. Sie beruhen ferner auf einer unzureichenden und deshalb gemäß § 286 ZPO zu beanstandenden Würdigung des in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts.

12

1.)

Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, war die Klägerin zur Lieferung des von der Firma Ar. & S. bei St. gekauften A.-R.-Coupés nur bereit, wenn ihr von einer Außenhandelsbank bescheinigt wurde, daß der für den Kraftwagen zu zahlende Kaufpreis von 4.000 US-Dollar für sie sichergestellt sei. Die Klägerin hatte die Lieferung des Wagens, also eine für sie entscheidende Maßnahme, von der Erteilung der von ihr gewünschten Bankbestätigung abhängig gemacht. Das scheint auch das Berufungsgericht nicht zu verkennen. Es meint jedoch, der Beklagten sei bei der Absendung des Telegramms vom 14. März 1951 an die B. di R. und der Schreiben vom 19. März 1951 an die Klägerin und diese Bank nicht erkennbar gewesen, daß die Klägerin die Lieferung des Wagens von dem Inhalt der ihr erteilten Auskunft abhängig gemacht hatte. Mit dieser Erwägung kann aber das Zustandekommen eines Auskunftvertrages zwischen den Parteien nicht verneint werden. Aus dem ihr von St. vorgelegten Schreiben der R.-R.-Bank ersah die in banktechnischen Fragen erfahrene Beklagte, daß der dort bereit gestellte Betrag von 16.800 DM zur Bezahlung eines der Firma Ar. & S. zu liefernden A.-R.-Personenkraftwagens bestimmt war. Das Berufungsgericht nimmt selbst an, die Beklagte sei sich darüber klar gewesen, daß es mit der von St. verlangten Benachrichtigung der Klägerin und ihrer Bank eine Bewandtnis haben müsse. Damit kann der Tatrichter nach der Lage der Dinge nur gemeint haben, daß die Beklagte, auch wenn ihr die genauen Zusammenhänge nicht bekannt waren und wenn St. sie nur ungenügend aufgeklärt hatte, sich doch gesagt hat, die ihr angesonnene Mitteilung könne die Entschließung der Klägerin, den Kraftwagen nach Deutschland zu exportieren, beeinflussen. Diese Erkenntnis aber genügt bereits, um mit der oben zitierten Rechtsprechung anzunehmen, daß auch hier der die Auskunft Gebende damit rechnen mußte, seine Mitteilung werde den Empfänger der Nachricht zu bestimmten Vermögensverfügungen veranlassen. Das Berufungsgericht ist zwar der Ansicht, der Beklagten hätte, sofern sie nach Vertragsgrundsätzen haften solle, der nähere Zusammenhang der zwischen den Beteiligten getroffenen Abmachungen, insbesondere die Tatsache bekannt sein müssen, daß die Klägerin sich mit der Nachricht eines nicht beteiligten Bankinstituts habe begnügen und von dieser die Entscheidung über die Lieferung habe abhängig machen wollen. Indessen geht dieses Erfordernis zu weit. Es wird nicht mehr verlangt, als daß dem die Auskunft Erteilenden die Erheblichkeit seiner Auskunft für eine wichtige Maßnahme des Empfängers der Nachricht erkennbar ist. Dieses Erfordernis ist hier nach dem festgestellten Sachverhalt gegeben.

13

Hiernach sind die Voraussetzungen für eine vertragliche Inanspruchnahme der Beklagten, wie im Gegensatz zu den Ausführungen des Berufungsgerichts angenommen werden muß, erfüllt.

14

2.)

Daß die Beklagte bei der Abfassung des Telegramms und der dieses bestätigenden Schreiben vom 19. März 1951 fahrlässig gehandelt hat, hat das Berufungsgericht in anderem Zusammenhange selbst dargelegt. Ein Rechtsirrtum tritt darin nicht zutage. Der Beklagten konnte auch bei geringer Aufmerksamkeit nicht entgehen, daß die Bestätigung der R.-R.-Bank eine Bereitstellung, des darin genannten Betrages zugunsten der Klägerin nicht enthielt. Da das Schreiben an St. gerichtet war, mußte sie auf Grund ihrer besonderen Kenntnisse als Bank annehmen, daß die für den Kraftwagen zur Verfügung gestellte Summe zur Auszahlung an St. und nicht an die Klägerin bestimmt war. Allerdings ist in dem Schreiben selbst der Zahlungsberechtigte nicht genannt. Ferner ließ der im zweiten Absatz der Mitteilung enthaltene Hinweis auf die Notwendigkeit einer Zahlungsermächtigung der Landeszentralbank die Möglichkeit zu, daß die versprochene Zahlung für einen Devisenausländer, der Strübind nicht war, bestimmt war. Dennoch durfte die Beklagte angesichts des Inhalts der Bestätigung und ihres Adressaten ohne nähere Aufklärung des Sachverhalts, insbesondere ohne eine Rückfrage bei der R.-R.-Bank, die Klägerin und die B. di R. nicht davon benachrichtigen, daß der zur Verfügung gestellte Betrag zur Auszahlung an die Klägerin bestimmt sei. Eine solche Mitteilung war nach den Schreiben der R.-R.-Bank keinesfalls gerechtfertigt. Vielmehr beruhen die in den Verlautbarungen der Beklagten enthaltenen, ohne nähere Nachprüfung vorgenommenen Abweichungen von dem Wortlaut und Inhalt der Bestätigung der R.-R.-Bank, wie das Berufungsgericht des Näheren dargelegt hat, auf einem Verschulden der in Betracht kommenden Angestellten der Beklagten. Für deren Fahrlässigkeit bei der Abfassung der Mitteilungen hat die Beklagte gemäß § 278 BGB ebenso einzustehen wie für eigenes Verschulden.

15

3.)

Die Haftung der Beklagten ist somit schon nach den § § 276, 278 BGB begründet. Einer Erörterung, ob das Berufungsgericht den weiterhin auf ein außervertragliches Verschulden (§ 826 BGB) der Beklagten gestützten Ersatzanspruch der Klägerin mit Recht verneint hat oder nicht, bedarf es daher nicht.

16

II.

Das Berufungsgericht hält aber den Klageanspruch auch deshalb für unbegründet, weil es an einem ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Versagen der Beklagten und dem behaupteten Schaden der Klägerin fehle. Diese habe ihre Entscheidung im Vertrauen auf die Richtigkeit des Telegramms der Beklagten getroffen. Sie könne daher nur verlangen, im Wege des Schadensersatzes so gestellt zu werden, wie sie stehen würde, wenn alles was ihr mitgeteilt worden sei, richtig gewesen wäre. Hätte die R.-R.-Bank die 16.800 DM zugunsten der Klägerin bereit gestellt, so wäre die Auszahlung dieses Betrages von einer legalen Einfuhr des von Strübind gekauften Fahrzeugs abhängig gewesen. Diese Bedingung habe die Klägerin aber nicht erfüllt. Vielmehr sei eine Einfuhrsperre über ausländische Kraftfahrzeuge verhängt worden, und die Bemühungen um eine Einfuhr- und Devisengenehmigung seien fehlgeschlagen. Die Aufhebung der Einfuhrsperre abzuwarten, sei der Käuferin Ar. & S. nicht zuzumuten gewesen. Die Klägerin hätte also bei korrektem Verhalten auf die Durchführung des Geschäfts verzichten müssen und hätte den bei der R.-R.-Bank für sie bereit gestellten Betrag ebenfalls nicht erhalten.

17

Auch diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken. Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts für die Bemessung des der Klägerin aus der unrichtigen Auskunft erwachsenen Schadens bedarf der Berichtigung. Nach § 249 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der zum Schadensersatz verpflichtende Umstand ist hier die unrichtige Mitteilung der Beklagten. Diese enthielt nicht etwa selbst ein Zahlungsversprechen an die Klägerin, sondern gab nur den Inhalt einer an St. gerichteten Erklärung der Zahlungsbereitschaft fehlsam wieder. Die Beklagte hat hiernach der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unrichtige Auskunft entstanden ist, d.h. sie hat die Klägerin so zu stellen, wie diese stehen würde, wenn ihr keine oder eine richtige Auskunft erteilt worden wäre. Es kommt daher darauf an, wie sich die Klägerin verhalten haben würde, wenn die Beklagte dem Ansinnen St.s nicht entsprochen oder den Inhalt des Schreibens der R.-R.-Bank unverändert an die Klägerin weitergegeben hätte. Die Annahme liegt nicht fern, daß die Klägerin dann unabhängig von der später verhängten Einfuhrsperre das ganze Lieferungsgeschäft aufgegeben haben würde.

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Nun hat allerdings die Klägerin, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wegen der Unmöglichkeit, einen fabrikneuen Kraftwagen gegen Zahlung des Kaufpreises einzuführen, nicht den von St. an Ar. & S. verkauften Wagen geliefert, sondern auf Carnet de Passages einen gebrauchten Kraftwagen, der angeblich Ausstellungs- und Vorführzwecken dienen sollte. Ob sich die Klägerin aber zur Einfuhr dieses Wagens entschlossen hätte, wenn ihr bekannt gewesen wäre, daß der bei der R.-R.-Bank bereit gestellte Betrag nicht zur Zahlung an sie bestimmt sei, bleibt zu prüfen. Eine solche Prüfung würde sich nicht schon deshalb erübrigen, weil die Einfuhr des gebrauchten Wagens, sofern dieser von vornherein als Ersatz des Ar. & S. verkauften fabrikneuen Coupés dienen sollte, zunächst nicht auf legalen Wege versucht worden ist.

19

III.

Eine Ersatzpflicht der Beklagten ist nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht auszuschließen. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben. Das Oberlandesgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob die Klägerin sich zur Lieferung des Ersatzkraftwagens wegen der Auskunft der Beklagten oder aus anderen damit nicht in Zusammenhang stehenden Gründen entschlossen hat. Sollte das Gericht die Schadensersatzpflicht der Beklagten bejahen, so wird es weiterhin zu untersuchen haben, ob und gegebenfalls in welchem Umfange bei der Entstehung des Schadens ein eigenes Verschulden der Klägerin mitgewirkt hat (§ 254 BGB).

20

Zu diesem Zweck war der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Da der endgültige Ausgang des Rechtsstreits noch ungewiß ist, war die Entscheidung über die Kosten der Revision diesem Gericht vorzubehalten.

Glanzmann Rietschel Heimann-Trosien Dr. Winkelmann Erbel