Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.11.1957, Az.: VII ZR 25/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.11.1957
- Aktenzeichen
- VII ZR 25/57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 14084
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts in Braunschweig - 18.12.1956
Prozessführer
der Firma Wilhelm L. Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Papierwarengroßhandlung in H./W., Kö.straße 26, gesetzlich vertreten durch ihren Geschäftsführer Wilhelm L. in H., Go.str. ...,
Prozessgegner
den Helfer in Buch- und Steuersachen Erich G. in B., He.straße ...,
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Glanzmann und der Bundesrichter Scheffler, Rietschel, Dr. Winkelmann und H. Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 18. Dezember 1956 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin stand mit der Firma Rudolf Albert K. in B., einer Papierwaren-Großhandlung, in laufender Geschäftsverbindung. Ende November 1953 schuldete die Firma K. der Klägerin über 5.000,- DM. um diese Zeit verhandelte die Firma K. mit der Klägerin über die Gewährung eines Überbrückungskredits von 4.000 DM, den sie auch erhielt. Im Laufe des Jahres 1954 räumte die Klägerin der Firma K. weitere Kredite ein, die den Überbrückungskredit erheblich überstiegen. Am 18. November 1954 wurde auf Antrag der Firma K. bei dem Amtsgericht Braunschweig über deren Vermögen das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses eröffnet. Es kam zu einem Vergleich, nach welchem den Gläubigern der Firma 50 % der angemeldeten Forderungen in Teilbeträgen gezahlt und ein Besserungsschein über weitere 20 % der Forderungen erteilt wurde. Der Vergleich wurde am 4. Januar 1955 gerichtlich bestätigt.
Die Klägerin hat behauptet, infolge des Vergleichs habe sie 50 % ihrer bei Eröffnung des Vergleichsverfahrens bestehenden Forderungen in Höhe von 17.603,07 DM eingebüßt. Sie hätte ferner erhebliche Gewinne erzielt, wenn sie das bei der Firma K. angelegte Geld anderweit in ihrem Geschäftsbetriebe hätte verwenden können. Wegen der infolge der Aufrechterhaltung der Geschäftsverbindung mit der Firma K. erlittenen Verluste nimmt die Klägerin den Beklagten in Anspruch. Der Beklagte ist Helfer in Buch- und Steuersachen. Er hat als solcher die Firma K. steuerlich beraten und dieser die Bücher geführt. Zur Begründung ihres Schadensersatzanspruchs hat die Klägerin folgendes vorgetragen:
Bei den Verhandlungen über die Gewährung des Überbrückungskredits habe ihr Prokurist J. die Vorlegung einer Bilanz der Firma K. gefordert. Der Inhaber dieser Firma habe J. an den Beklagten verwiesen. Anfang Dezember 1953 habe J. zusammen mit dem Platzvertreter Kr. der Klägerin den Beklagten aufgesucht und mit diesem die Vermögensverhältnisse der Firma K. erörtert. Hierbei habe der Beklagte dem J. eine vom 3. Dezember 1953 datierte und mit dem Vermerk "Aufgestellt auf Grund der Bücher und vorgelegten Unterlagen" und seiner Unterschrift versehene Übersicht über das Vermögen der Firma K. zum 30. November 1953 ausgehändigt. Mit Bezug auf diese Übersicht habe der Beklagte die Entwicklung der Geschäftslage der Firma K. als günstig hingestellt und erklärt, die Vermögensübersicht enthalte keine Überbewertungen. K. fehle es zur Zeit nur an flüssigen Mitteln; in etwa einem halben Jahre werde er Warenlieferungen wieder bar bezahlen können; mit einem Vergleichsverfahren oder einem Konkurs sei keinesfalls zu rechnen. In Wirklichkeit sei, so trägt die Klägerin weiter vor, die Vermögensübersicht in wesentlichen Punkten unrichtig gewesen. Sie habe das Eigenkapital der Firma K. um 18.000 DM zu hoch und die Schuldwechsel um 18.000 DM zu niedrig ausgewiesen. Auch sonst seien die Aktiva zu günstig bewertet gewesen. Die Übersicht sei von dem Beklagten bewußt unrichtig aufgestellt worden. Dem Beklagten sei auch bekannt gewesen, daß der Inhalt der Vermögensübersicht für die Gewährung des Überbrückungskredits an K. von entscheidender Bedeutung sein würde. Tatsächlich sei die Klägerin nur mit Rücksicht auf die Übersicht und die von dem Beklagten geschilderte günstige Lage der Firma K. zur Hergabe des Überbrückungsdarlehns sowie zur Gewährung weiterer Kredite an Knust veranlaßt worden.
Die Klägerin hat von dem Beklagten wegen schuldhafter Verletzung von Auftragspflichten und aus unerlaubter Handlung den Ersatz eines Teilbetrages von 6.000 DM des ihr erwachsenen Schadens nebst 10 % Zinsen seit Klageerhebung verlangt.
Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten. Er hat den Klageanspruch nach Grund und Betrag bestritten. Im einzelnen hat er vorgebracht, er sei an Finanzverhandlungen der Klägerin mit K. nicht beteiligt worden. Bei dem Besuch von J. und Kr. sei über eine Kreditgewährung an K. nicht gesprochen worden. Die Unterhaltung habe sich nur allgemein auf die wirtschaftliche Lage der Firma K. und auf die persönliche Beurteilung des Inhabers bezogen. Er habe erklärt, die Kapitaldecke der Firma sei sehr gering, ja sogar unbedeutend. Wie die Klägerin in den Besitz der Vermögensübersicht gelangt sei, wisse er nicht. Er selbst habe sie J. nicht übergeben. Er sei von K. mit der Beschaffung einer langfristigen Kapitaleinlage beauftragt worden. Der hiermit befaßt gewesene Makler Z. habe einen Interessenten gehabt, der gegebenenfalls 18.000 DM habe zur Verfügung stellen wollen. Zu diesem Zweck habe er, der Beklagte, auf Wunsch Z. zwei Vermögensübersichten für den 30. November 1953 aufgestellt, von denen die eine die wirkliche Vermögenslage, die andere aber die Lage der Firma K. habe veranschaulichen sollen, die sich nach Einbringung der 18.000 DM ergeben würde. Diese Übersichten habe er mit Schreiben vom 4. Dezember 1953 an Z. übersandt. Sie seien, nachdem die Verhandlungen mit dem Interessenten gescheitert seien, von Z. an K. weitergegeben worden. Im übrigen habe die Klägerin das Überbrückungsdarlehen schon vor Anfertigung der fraglichen Übersicht gewährt. Die späteren Kredite habe die Klägerin der Firma K. eingeräumt, nachdem der Schuldsaldo des K. bei der Klägerin am 16. März 1954 buchmäßig ausgeglichen worden und nachdem am 6. März 1954 ein Wechsel der Firma K. über 1.680,90 DM zu Protest gegangen sei. Ihre Ausfälle bei der Firma K. habe die Klägerin zu hoch angegeben. Sie wären noch niedriger gewesen, wenn die Klägerin die ihr bei der Kreditgewährung eingeräumten Sicherheiten sorgfältig ausgenutzt hätte.
Die Klägerin hat die Behauptungen des Beklagten, insbesondere die Kredithergabe vor der Aushändigung der Übersicht, bestritten.
Das Landgericht hat nach einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen. Die Berufung, mit der die Klägerin in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Zahlung von 6.001 DM nebst 9 % Zinsen von 6.000 DM seit Klageerhebung geltend gemacht hat, hat das Oberlandesgericht nach erneuten Beweiserhebungen zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den in der Berufungsinstanz erhobenen Anspruch weiter, während der Beklagte um Zurückweisung des Rechtsmittels bittet.
Entscheidungsgründe:
1)
Im Gegensatz zum Landgericht ist das Oberlandesgericht der Ansicht, aus den Behauptungen der Klägerin könnte, sofern sie zuträfen, auf das Zustandekommen eines auf die Erteilung einer Auskunft gerichteten Vertrages (Ausnahme von dem Grundsatz des § 676 BGB) zwischen den Parteien geschlossen werden. Einer näheren Prüfung, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten der Schadensersatzanspruch der Klägerin Erfolg verspreche, bedürfe es jedoch nicht; denn von dem tatsächlichen Sachverhalt, auf den die Klägerin ihre Ansprüche stütze, könne nicht ausgegangen werden. Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis dafür, daß der Beklagte ihren Vertretern unrichtige Auskünfte erteilt habe, nicht geführt.
Die Revision entnimmt diesen Ausführungen, das Berufungsgericht habe die Frage, ob zwischen den Parteien ein Auskunftvertrag zustande gekommen sei, unentschieden gelassen. Für die Revisionsinstanz sei daher von dem Bestehen eines solchen Vertrages auszugehen. Dann aber habe der zur Leistung verpflichtete Beklagte zu beweisen, daß er ordnungsmäßig erfüllt, d.h. eine richtige Auskunft gegeben habe (§ 363 BGB). Die Revision ist deshalb der Meinung, das Berufungsgericht, das die Klägerin als beweispflichtig dafür ansehe, daß der Beklagte eine unrichtige Auskunft erteilt habe, habe die Beweislast verkannt.
Dem kann nicht beigetreten werden. Die Verpflichtung des Beklagten, die Klägerin über die Verhältnisse der Firma K. zutreffend zu unterrichten, setzt das Bestehen eines hierauf gerichteten Vertrages voraus. Für die Annahme einer solchen Verpflichtung des Beklagten würde bei der gegebenen Sachlage allerdings die Feststellung ausreichen, dem Beklagten sei bei der Auskunfterteilung klar gewesen, daß diese für die Entschließung der Klägerin, der Firma K. einen Überbrückungskredit zu gewähren und die Geschäftsverbindung mit dieser Firma fortzusetzen, maßgebend sein würden. Der Vertragsschluß läge dann in der Erteilung der Auskunft (RGZ 101, 297, 301; BGHZ 7, 371, 374). Die Tatsachen, die das Vorliegen eines Auskunftvertrages in dem von der Klägerin behaupteten Umfange rechtfertigen, hält das Berufungsgericht jedoch nicht für erwiesen. Daß es an den von der Revision angeführten Stellen (S. 14, 23) des angefochtenen Urteils wiederholt davon spricht, die Klägerin habe den ihr obliegende. Beweis für die Erteilung einer unrichtigen Auskunft nicht erbracht, steht dieser Annahme nicht entgegen. Denn aus den die Entscheidungsgründe einleitenden Sätzen ergibt sich eindeutig, daß der Berufungsrichter das Zustandekommen eines den Beklagten zur Auskunft verpflichtenden Vertrages so, wie die Klägerin ihn darstellt, verneint, weil er überhaupt nicht für nachgewiesen erachtet, daß der Beklagte den Vertretern der Klägerin in der von dieser angeführten Weise Auskunft erteilt, insbesondere die unrichtige Vermögensübersicht ausgehändigt hat.
Sieht aber das Berufungsgericht den Abschluß eines den Beklagten zur Auskunft verpflichtenden Vertrages in dem Umfange, wie ihn die Klägerin behauptet, nicht als erwiesen an, so kann für diese Instanz das Bestehen eines solchen Vertrages nicht unterstellt werden, weil das Revisionsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist. Dann aber beruht die Ansicht der Revision, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin so, wie es ihrer Darstellung entspricht, über die geschäftliche Lage der Firma K. aufzuklären, auf irrigen Voraussetzungen. Die Klägerin bleibt nach wie vor für den Inhalt des von ihr behaupteten Auskunftvertrages beweispflichtig, und die aus der Unterstellung eines solchen Vertrages gezogenen Folgerungen der Revision, namentlich die, daß der Berufungsrichter die Beweislast verkannt habe, weil der Beklagte für die Erteilung einer richtigen Auskunft beweispflichtig sei, werden damit hinfällig.
2)
Bei ihren uneidlichen Vernehmungen in beiden Tatsacheninstanzen haben die Zeugen J. und Kr. die Darstellung der Klägerin über das Zustandekommen und den Hergang ihrer Unterredung mit dem Beklagten zum größten Teil bestätigt. Mit Rücksicht auf ihr erhebliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits - der Zeuge J. ist Gesellschafter der Klägerin, und der Zeuge Kr. hat für einen Teil des Ausfalls der Klägerin bei K. die Bürgschaft übernommen - ist das Berufungsgericht ihren Aussagen nicht gefolgt. Die eingehende Beweiswürdigung der Vorinstanz greift die Revision unter Berufung auf § 286 ZPO zu Unrecht an.
a)
Bei seiner ersten Vernehmung am 27. Mai 1955 hat der Zeuge Kr. bekundet, der Beklagte habe ihm und J. bei ihrem Besuch zu Anfang Dezember 1953 auch die Bilanzen der Firma K. aus den vergangenen Jahren gezeigt und erläutert. Das Berufungsgericht meint, wenn man die Richtigkeit dieser Aussage unterstelle, so hätten die Zeugen insofern nicht vorsichtig gehandelt, als sie es unterlassen hätten, sich eine Erklärung für das in dem Status vom 30. November 1955 gegenüber der Bilanz vom 31. Dezember 1952 außerordentlich stark erhöhte Eigenkapital der Firma K. geben zu lassen. Die Revision wendet sich gegen diese Ausführungen. Sie meint, das Berufungsgericht habe übersehen, daß der Beklagte den Zeugen nach deren Bekundung mit Bezug auf die früheren Bilanzen erklärt habe, zu einem zurückliegenden Zeitpunkt sei die Geschäftslage der Firma K. nicht so stabil gewesen; dieser Zustand sei jedoch behoben worden. Die Firma werde bei einer nur vorübergehenden Kreditgewährung in einem halben Jahre wieder flüssig sein.
Auch bei Berücksichtigung der von der Revision angeführten Aussagen kann der Auffassung des. Berufungsgerichts, die Zeugen hätten unvorsichtig gehandelt, wenn ihre Bekundungen zuträfen, aus Rechtsgründen, nicht entgegengetreten werden. Die von den Zeugen wiedergegebenen allgemeinen Bemerkungen des Beklagten wären keine ausreichende Erklärung für das Anwachsen des Eigenkapitals der Firma K. innerhalb eines Zeitraums von 11 Monaten um mehr als 20.000 DM. Besonders dem Zeugen J., den das Berufungsgericht nach dessen persönlichem Eindruck als versierten Geschäftsmann bezeichnet und dem der Tatrichter daher zutraut, daß er eine Vermögensübersicht zu lesen versteht, hätte dieser auffällige Unterschied zwischen dem Status vom 30. November 1953 und den vorangegangenen Bilanzen nicht entgehen können. Mit dem Hinweis auf eine allgemeine Besserung der Geschäftslage war dieser Kapitalzuwachs nicht zu erklären, zumal der Reingewinn der Firma K. in den ersten 11 Monaten des Jahres 1953 nach der Übersicht vom 30. November 1953 mir rund 5.000 DM betrug. Es stellt daher keinen Fehlschluß dar, wenn das Berufungsgericht das Verhalten der Zeugen J. und Kr. für den Fall, daß ihre Bekundung, über das Vorlegen der Übersicht vom 30. November 1953 zutrifft, nicht vorsichtig genannt hat.
b)
Das Berufungsgericht bezeichnet es nach einer Untersuchung der zeitlichen Zusammenhänge als sehr seltsam, daß die vom 3. Dezember 1953 datierte Vermögensübersicht bei dem Besuch der Zeugen J. und Kr. am selben Tage bereits schriftlich vorgelegen habe. Die Revision dagegen ist der Ansicht, der Status könne den Zeugen sehr wohl am 3. Dezember 1953 übergeben worden sein, weil der Beklagte ihn ausweislich seines Schreibens vom 4. Dezember 1953 an den Makler Z. diesem bereits am vorangegangenen Tage vorgelegt habe. Hierbei übersieht jedoch die Revision, daß es in dem genannten Schreiben des Beklagten heißt: "Ich lege Ihnen (Z.) heute die geschriebene Vermögensübersicht per 30.11. bei, die ein Eigenkapital von DM 7.658,- ausweist. Wenn der Darlehnsgläubiger das Darlehn ... gibt, ... dann würde ... die Vermögensübersicht ein anderes Bild zeigen, nämlich ein Kapital von 7.658,- plus 18.000,- = DM 25.658,- ausweisen. (Siehe anliegende Vermögensübersicht)." Die von der Revision angeführte Stelle des Schreibens bezieht sich mithin nicht auf den angeblich den Zeugen J. und Kr. ausgehändigten unrichtigen Status, sondern auf die zu demselben Zeitpunkt aufgestellte zutreffende Übersicht. Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhange auf die eigenartige Tatsache hinweist, daß den Zeugen J. und Kr. eine vom selben Tage datierte Übersicht ausgehändigt worden sein soll, die dem Makler Z., dem Veranlasser der Übersicht, in, schriftlicher Form erst mit Brief vom 4. Dezember 1953 übersandt worden ist, läßt diese Würdigung keinen. Denkfehler erkennen.
Ob die Übersicht in einem oder in mehreren Stücken angefertigt worden ist, ist demgegenüber von untergeordneter Bedeutung. Denn das Berufungsgericht hält es auf Grund einer Würdigung der Aussage des Zeugen K. für möglich, daß die Vertreter der Klägerin den unrichtigen Status von diesem erhalten haben, nachdem die Übersicht nach Scheitern der Kreditverhandlungen mit dem dritten Interessenten von Z. an K. übersandt worden war.
c)
Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts erblickt die Revision eine - möglicherweise zum Schadensersatz verpflichtende - Täuschungshandlung des Beklagten bereits darin, daß dieser den unrichtigen Status mit dem. Vermerk habe hinausgehen lassen: "Aufgestellt auf Grund der Bücher und vorgelegten Urkunden." Der Beklagte habe sich sagen müssen und habe es auch in Kauf genommen, daß der falsche Status in fremde Hände geraten und von der Firma K. verwendet werden könne. Auch das Berufungsgericht ist der Meinung, es wäre besser gewesen, wenn der Beklagte auf der Übersicht eine auf die Änderungen hinweisende Einschränkung gemacht hätte. Eine Täuschung verneint es jedoch, weil der Beklagte den Status einer bestimmten Person übersandt habe, die über den Zweck der Aufstellung, unterrichtet gewesen sei.
Die Ansicht der Revision wird durch das Ergebnis der Beweisaufnahme in keiner Weise bestätigt. Über den Inhalt und Zweck der Übersicht, auch wenn diese mit dem von der Revision beanstandeten Vermerk versehen war, konnte bei dem über den Sachverhalt unterrichteten Z. kein Irrtum entstehen. Die Möglichkeit, daß der Status in fremde Hände gelangte und zu unlauteren Zwecken benutzt wurde, lag bei dessen Übersendung an Z. durchaus fern. Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte mit einem Mißbrauch der Übersicht hätte rechnen können, hat die Revision nicht anzuführen vermocht. Auch die sonstigen Voraussetzungen des § 826 BGB sind in keiner Weise dargetan.
d)
Unbegründet ist die Beanstandung der Revision, das Berufungsgericht hätte angesichts der Umstrittenheit der Beweisfragen die von der Klägerin benannte Zeugin V. vernehmen müssen. Der Anhörung dieser - in dem Beweisbeschluß vom 12. Juni 1956 bereits vorgesehenen - Zeugin bedurfte es nicht, weil die Klägerin ausweislich ihres Schriftsatzes vom 5. Juli 1956 auf deren Vernehmung verzichtet hat.
e)
Was die Revision sonst noch an Verfahrensrügen anführt, kann in der Revisionsinstanz nicht nachgeprüft werden, weil es sich insoweit nur um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts handelt.
3)
Die Revision rügt endlich, das Berufungsgericht habe das Ergebnis der Beweisaufnahme nur insoweit gewürdigt, als es sich um die umstrittene Übergabe der unrichtigen Übersicht an den Prokuristen J. gehandelt habe. Dagegen enthalte das angefochtene Urteil keine Stellungnahme zu dem Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte ihren Vertretern wahrheitswidrig eine günstige Geschäftsentwicklung bei der Firma K. vorgetäuscht habe, obwohl gewisse Anzeichen, wie der außerordentliche Kreditbedarf der Firma K. während ihres Bemühens um Gewährung des Überbrückungsdarlehns und das Fehlen jedes Eigenkapitals der Firma in der Bilanz per 31. Dezember 1953, auf das Vorliegen unlauterer Machenschaften bei dem Beklagten schließen ließen.
Der Revision ist zuzugeben, daß die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dem äußeren Anscheine nach eine Auseinandersetzung mit dem Teil der Klagebehauptungen, der sich auf eine den tatsächlichen Verhältnissen zuwiderlaufende günstige Beurteilung der Geschäftslage der Firma K. durch den Beklagten bezieht, vermissen lassen. Eine Aufhebung der Vorentscheidung, etwa aus dem Gesichtspunkt des § 551 Nr. 7 ZPO, rechtfertigt dieser Umstand jedoch nicht. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits letztlich ausschlaggebende Frage, ob der Beklagte an J. die unrichtige Vermögensübersicht vom 30. November 1953 ausgehändigt hat, steht bei den Untersuchungen des Oberlandesgerichts über die Glaubwürdigkeit der Zeugen J. und Kr. mit Recht im Vordergrund. Dabei hat aber der Berufungsrichter das Vorbringen der Klägerin, daß der Beklagte ihre Vertreter auch sonst schuldhaft unrichtig beraten habe, nicht übersehen. Nachdem vielmehr der Berufungsrichter auf Grund der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die Bekundungen der Zeugen über die Aushändigung der Übersicht vom 30. November 1953 nicht zutreffen können, folgert er hieraus weiter, auch der hier in Betracht kommende Teil der Aussagen sei nicht geeignet, einen, hinreichen den Beweis für die Erteilung einer unrichtigen Auskunft des Beklagten zu erbringen. Das ergibt sich namentlich aus der zusammenfassenden Würdigung des Beweisergebnisses (S. 23 des angefochtenen Urteils) und dem Satz, der Senat halte die Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussagen für so stark, daß er den der Klägerin obliegenden Beweis der unrichtigen Auskunfterteilung nicht als erbracht ansehen könne. Nach den Ausführungen oben zu 1 hat das Berufungsgericht damit zugleich feststellen wollen, daß ein Auskunftvertrag, der den Beklagten entgegen der Regel des § 676 BGB im Falle schuldhaft unrichtiger Angaben zum Schadensersatz verpflichtete, zwischen den Parteien nicht zustande gekommen sei. Verneinte das Berufungsgericht aber eine solche vertragliche Verpflichtung des Beklagten, weil es die Richtigkeit der von der Klägerin für den Abschluß eines Vertrages angeführten Tatsachen nicht für erwiesen hielt, so entfiel damit eine vertragliche Schadensersatzpflicht des Beklagten. Es bedurfte dann keines weiteren Eingehens auf die von der Revision hervorgehobenen Abweichungen zwischen dem Status vom 30. November 1953 und den von den Zeugen J. und Kr. bestätigten Äußerungen des Beklagten über die Kreditwürdigkeit der Firma K. einerseits und den späteren Vermögensübersichten dieser Firma und ihrer tatsächlichen Entwicklung andererseits. Auch eine Haftung des Beklagten wegen einer gegenüber der Klägerin begangenen unerlaubten Handlung - sei es aus § 823 Abs. 2 in Verbindung mit § 263 StGB, sei es aus § 826 BGB - kam unter diesen Umständen nicht in Betracht.
Hiernach sind die Einwendungen der Revision gegen das angefochtene Urteil insgesamt unbegründet. Die Revision der Klägerin mußte deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.