Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.06.1952, Az.: III ZR 151/51
Abhängigkeit der Sachlegitimation eines beklagten Kreises von der Qualifizierung des Arbeitsverhältnis; Bestimmung eines Beamtenarbeitsverhältnisses anhand der Anstellungstheorie und der Funktionstheorie; Haftung des Landkreises für Amtspflichtverletzungen; Anwendung der Grundsätze einer Haftung für vermutetes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung der Beamten oder Angestellten; Billigkeitserwägungen vom Standpunkt des betroffenen Staatsbürgers und vom Standpunkt der Verwaltung; Rücksichtnahme auf die Interessen des Verletzten unter Berücksichtigung der Anstellungstheorie aus Rechtssicherheitserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.06.1952
- Aktenzeichen
- III ZR 151/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim
- OLG Celle - 17.04.1951
Rechtsgrundlagen
- § 831 BGB
- § 839 BGB
- Art. 131 WeimVerf
- Art. 34 GrundG
- § 26 RLG
Fundstellen
- BGHZ 6, 215 - 224
- DVBl 1952, 705 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1952, 1091-1093 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Walter S. in B., C.strasse 31,
Land Niedersachsen,
vertreten durch den Regierungspräsidenten in Lüneburg,
Prozessgegner
Landkreis Gifhorn,
vertreten durch den Kreistag,
dieser vertreten durch den Landrat als Vorsitzenden
Amtlicher Leitsatz
Für Amtspflichtverletzungen, die ein in Januar 1946 in Anstellungsverhältnis bei einer preussischen Kreisverwaltung tätiger Fahrbereitschaftsleiter begangen hat, haftet der Landkreis.
Der III Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 5. Juni 1952
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Riese und
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Bock und Dr. Rotberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers und des Nebenintervenienten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 17. April 1951 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war Eigentümer eines Personenkraftwagens Opel-Kadett mit dem in der Provinz Brandenburg zugeteilten Kennzeichen I E 13509.
Durch schriftliche Verfügung vom 26. Juli 1945 beschlagnahmte der Landrat des beklagten Landkreises "zur Behebung eines dringenden wirtschaftlichen Notstandes" dieses Kraftfahrzeug, das sich in Dalldorf (Kreis Gifhorn), dem damaligen Wohnort des Klägers, befand. Auf Gegenvorstellungen des Klägers wurde die Beschlagnahme durch Schreiben des Landrats vom 6. August 1945 unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Notlage des Klägers wieder aufgehoben.
Der Kläger verzog bald darauf nach Braunschweig und stellte den Wagen in der Garage der Gastwirtschaft L. in Dalldorf unter. Mit der Witwe L., deren Sohn noch in Kriegsgefangenschaft war, schloss er einen entgeltlichen Verwahrungsvertrag.
Im Oktober 1945 wurde ein früher als Oberinspektor bei einer Lebensversicherungsgesellschaft in Rostock tätig gewesener Aushilfsangestellter M. bei der Fahrbereitschaft des beklagten Kreises eingestellt; er wurde Anfang 1946 mit der Leitung der Fahrbereitschaft beauftragt. Mit einer schriftlichen Verfügung vom 9. Januar 1946 wies er "den bei dem Gastwirt L. in Dalldorf stehenden PKW mit dem früheren Zeichen ... 13509" dem Betriebsführer der B. -V.-Werke in Braunschweig, Direktor V., auf dessen schriftlichen Antrag zu, in welchem Voss erklärt hatte, der Wagen sei bei L. vor längerer Zeit abgestellt worden, V. habe den Besitzer nicht ermitteln können; der Wagen wurde als "herrenlos" und "nicht zugelassen" bezeichnet.
Auf Grund der Zuweisungsverfügung holte V. am 10. Januar 1946 den Wagen in Dalldorf ab und brachte ihn nach Braunschweig, wo er geschätzt, repariert und später in Gebrauch genommen wurde.
Der Kläger erhielt weder eine Nachricht von der Beschlagnahme und Zuweisungsverfügung noch den für das Fahrzeug ermittelten Schätzungsbetrag von 1.650 RM, der bei der Kreissparkasse in Gifhorn hinterlegt wurde. Auch Frau L. unterrichtete ihn nicht über das Geschehene; dem Beklagten und V. gegenüber hatte sie keine Angaben über den Eigentümer des Wagens und seine Anschrift gemacht. Der Kläger stellte erst am 25. März 1946 bei einem Besuch in Dalldorf fest, dass der Wagen fortgeschafft war. Auf seine Antrage vom 30. März 1946 teilte ihn der Oberkreisdirektor - Strassenverkehrsamt - des beklagten Landkreises am 7. Mai 1946 mit, dass der Kraftwagen dem Direktor V. zugewiesen worden sei.
Bereits am 29. März 1946 hatte die Militärregierung bei dem Direktor V. in Braunschweig das Fahrzeug beschlagnahmt und der Oberpostdirektion in Hannover zu Eigentum überwiesen. Dort wurde der Wagen wenige Tage später gestohlen, der Verbleib konnte nicht ermittelt werden.
Der Kläger sieht in der Art des Vorgehens des Angestellten Möhrmann eine Amtspflichtverletzung und macht dafür den beklagten Kreis verantwortlich. Er meint, aus den vorhandenen Unterlagen und gegebenenfalls durch pflichtgemässe Ermittlungen hätte M. feststellen können und müssen, dass der Kläger Eigentümer des Wagens war und in Braunschweig seinen Wohnsitz hatte. Dadurch, dass er von der Beschlagnahmeverfügung keine Kenntnis erlangt habe, sei ihm die Möglichkeit verschlossen worden, durch Beschwerde die Aufhebung der Verfügung zu erwirken, wie ihm dies bezüglich der Beschlagnahmeverfügung vom 26. Juli 1945 früher gelungen sei. Auf die nach seiner Meinung nichtige Beschlagnahme führt er auch die weitere Beschlagnahme bei Direktor V. und den endgültigen Verlust des Wagens durch Diebstahl zurück.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Personenkraftwagen Opel-Kadett mit 4 Türen evtl. mit 2 Türen, gebraucht, etwa 10.000 km gelaufen, im übrigen mittlerer Art und Güte, zu liefern.
Der Beklagte bestreitet seine Sachbefugnis, weil M. Beamter (im weiteren Sinne) einer staatlichen Sonderbehörde gewesen sei und deren Aufgaben wahrgenommen habe. Falls überhaupt eine Amtspflichtverletzung vorläge, hafte dafür das Land Niedersachsen. Die Beschlagnahmeverfügung vom 9. Januar 1946 sei ordnungsmässig. Sie könne sowohl auf eine allgemeine Ermächtigung der Militärregierung als auch auf das Reichsleistungsgesetz gestützt gewesen sein. M. habe angenommen, der Wagen stamme aus Wehrmachtsbeständen und sei herrenlos gewesen. Da weder die Meldung des Kraftfahrzeugs bei dem beklagten Landkreis erfolgt sei noch der Eigentümer habe ermittelt werden können, sei die Zustellung der Beschlagnahme- und Zuweisungsverfügung an den Kläger unmöglich gewesen. Ein dringender Bedarf des Direktors V. bezüglich eines Personenkraftwagens sei unbedingt vorhanden gewesen. Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung M., für die der Beklagte als haftbar anzusehen sei, vorläge, so könnte der Kläger keinen Schadensersatz verlangen, weil der Wagen auch ohne das hier behauptete schadenstiftende Ereignis alsbald durch eine anderweitige, ordnungsmässige Beschlagnahme dem Kläger entzogen sein würde. Der Diebstahl stehe ohnehin mit der Beschlagnahme vom Januar 1946 nicht mehr in ursächlichem Zusammenhang.
Das Landgericht hat zwar entgegen der Meinung des Beklagten die Zulässigkeit des Rechtswegs und die Sachbefugnis des Beklagten bejaht, aber die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass für den späteren Verlust des Wagens durch Diebstahl die Beschlagnahme im Januar 1946 nicht ursächlich gewesen sei.
Mit der Berufung hat der Kläger weiter vorgetragen in dem Wagen habe sich eine Plane befunden, für die er 125 DM Schadensersatz verlange. Er hat nunmehr in erster Linie Zahlung von 3.125 DM nebst Zinsen gefordert und den früheren Hauptantrag als Hilfsantrag gestellt.
Der Beklagte hat weiter geltend gemacht, wäre die Beschlagnahmeverfügung dem Kläger zugestellt worden, so würde eine Beschwerde dagegen keinen Erfolg gehabt haben, jedenfalls noch nicht zu der Zeit, als die Beschlagnahme des Wagens bei Direktor V. und der Diebstahl im Frühjahre 1946 geschahen. Der Beklagte sieht eine anderweite Ersatzmöglichkeit für den Kläger darin, dass dieser seinen Anspruch aus § 26 RLG geltend machen könne und dass er Ersatzansprüche gegen die Witwe L. habe. Diese bezeichnet der Kläger unter Berufung auf ihr Zeugnis als vermögenslos. Im übrigen meint der Beklagte, der Kläger könne als Schadensersatz höchstens 165 DM, nämlich den 10: 1 umgestellten damaligen Schätzungswert des Wagens fordern.
Auf Streitverkündung des Klägers ist ihm das Land Niedersachsen beigetreten.
Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, weil es die Sachbefugnis des Beklagten verneint. Mit der Revision verfolgen Kläger und Nebenintervenient den früheren Antrag weiter. Der Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Dem Berufungsgericht konnte in der Meinung nicht gefolgt werden, dass die Sachlegitimation des beklagten Kreises fehle. Diese hängt nach Meinung des Berufungsgerichts davon ab, ob für den Angestellten M. diejenige Körperschaft einzustehen hat, die ihn angestellt hat ("Anstellungstheorie") oder diejenige, deren Hoheitsaufgaben er wahrgenommen hat ("Funktionstheorie").
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Reichsgericht für Beamte im engeren Sinne zwar stets die Anstellungstheorie vertreten hat, für Angestellte jedoch die Funktionstheorie. Es folgert aus der Entwicklung der Nachkriegszeit in besonderem Maße die Richtigkeit und Billigkeit der reichsgerichtlichen Funktionstheorie. Wenn für einen vom Kreis eingestellten Beamten in staatsrechtlichen Sinne der Kreis hafte, auch wenn staatliche Aufgaben fehlerhaft wahrgenommen sind, so sei das gerechtfertigt, weil der Beamte durch Prüfungen, Anwärter- und Probedienst vorher erprobt sei und dem anstellenden Kreis, dessen Landrat die Dienstaufsicht über einen solchen Beamten hat, sehr wohl für alle Amtspflichtverletzungen die Haftung zuzumuten sei. Wenn aber der Kreis eine Person, der die erwähnte fragliche Vorbildung und Erprobung nicht zur Seite steht, zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben bestelle und - wie beim Fahrbereitschaftsleiter - sogar an die Weisung einer staatlichen Behörde bei der Auswahl und Anstellung gebunden sei, dann liege es näher, die Haftung für Amtspflichtverletzungen dem Staat aufzuerlegen und dafür nicht die weniger finanzkräftigen Kreise einstehen zu lassen. Damit stellt das Berufungsgericht in starkem Maße auf verwaltungsmässige Zweckmässigkeit und auf Billigkeitserwägungen ab, die es vom Standpunkt der Kreise aus sieht.
1.)
Das Berufungsgericht setzt sich hiermit in bewussten Gegensatz zu den neueren Schrifttum, des die Frage überwiegend vom Standpunkt des Geschädigten betrachtet; dabei nimmt es zu dessen gegenteiliger Auffassung (Peters, Lehrbuch der Verwaltung 1949 S 205; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts 1950 Bd I § 16 S 237; Jellinek, Verwaltungsrecht 3. Aufl 1950 S 322) nicht ausdrücklich Stellung. Jellinek rechnet die geldliche Haftung für Amtspflichtverletzung mit zu den für die Person des Beamten zu machenden Aufwendungen, er entnimmt hierfür einen Fingerzeig aus der an sich überholten Vorschrift des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Haftung des Reichs für seine Beamten vom 22. Mai 1910 (RGBl 798), die das Reich zum Haftungsträger für alle Personen des Soldatenstandes mit Ausnahme des bayerischen Kontingents machte. Er sieht den Grund dieser Regelung darin, dass das Reich in der damaligen Zeit auch Kostenträger für die übrigen Kontingente war.
Dieser Gedanke, eine Haftung gegenüber Dritten an die Verteilung der Kostenlast zu knüpfen, findet sich in der Gesetzgebung auch an anderen Stellen, z.B. für die polizeilichen Eingriffe in §§ 70, 71 PrPolVerwG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Preussischen Polizeikostengesetzes vom 2. August 1929 (PrGS 162), wie der Senat im Urteil vom 7. Juni 1951 - III ZR 179/50 - (LindMöhr Nr. 1 zu § 71 PrPolVerwG) näher dargelegt hat. Es muss daher entscheidenden Bedenken begegnen, wenn sowohl das Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil wie auch das Oberlandesgericht München im Urteil vom 22. Juni 1951 (JMinBl Bay 170 = DRspr I [148], 57, d) aus der Verteilung des Besoldungsaufwandes Billigkeitserwägungen eben für die entgegengesetzte Meinung glauben herleiten zu können.
2.)
Soweit es sich um die Erledigung solcher Verwaltungsaufgaben handelt, die zwar ihrem Wesen nach Staatsaufgaben sind, die aber einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband zur selbständigen Erledigung übertragen sind, so sind keine Gründe ersichtlich, die dem Senat Anlass geben könnten, von den Ausführungen abzuweichen, die dem Urteil vom 21. Juni 1951 - III ZR 134/50 - (BGHZ 2, 350 ff) zu Grunde liegen. In diesem Urteil brauchte zwischen der Anstellungstheorie und der Funktionstheorie nicht grundsätzlich entschieden zu werden. Der Senat glaubte sich damals für diese Auftragsangelegenheiten im Gegensatz zu Kayser (NJW 1951, 95 f) zu befinden; Kayser hat dies (NJW 1952, 377) als ein Missverständnis bezeichnet und vertritt für die Auftragsangelegenheiten die gleiche Meinung. Die Entscheidung darf auch nicht, wie es in einem vom beklagten Kreis dem Revisionsgericht eingereichten Schriftsatz geschehen ist, dahin missverstanden werden, dass etwa der in § 831 BGB enthaltene Grundsatz einer Haftung für vermutetes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung der Beamten oder Angestellten zur Auslegung des § 839 BGB mittelbar oder unmittelbar herangezogen werden sollte. Es wird zwar (a.a.O. 353) darauf hingewiesen, dass die übertragende Körperschaft der beauftragten Körperschaft die Art der Durchführung in einzelnen, insbesondere die Auswahl derjenigen Personen überlässt, die für diese Durchführung herangezogen werden. Wenn aber dann fortgefahren wird, dies geschehe ohne Rücksicht darauf, ob deren Anstellungsverhältnis zur beauftragten Körperschaft auf dem öffentlichen Recht oder dem Privatrecht beruht, so ist damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass diese Unterscheidung zwischen Beamten und Angestellten in Einzelfall eine rein zufällige sein kann, die nicht von der Art der übertragenen Aufgabe, sondern nur von der inneren Organisation des Dienstes bei der beauftragten Körperschaft bestimmt wird. Dieser zufällige Unterschied kann aber nicht für die Frage entscheidend sein, welche der beiden Körperschaften für eine bei Erledigung der Aufgabe etwa vorkommende Amtspflichtverletzung haftbar ist. Dass sich die vom Senat für zutreffend gehaltene Auslegung der öffentlich-rechtlichen Vorschrift so auch dem privat-rechtlichen Rechtsgedanken anpasst, der in § 831 BGB seinen Ausdruck findet (a.a.O. 354), bedeutet hiernach nicht etwa eine Heranziehung dieser privatrechtlichen Grundsätze für die Entscheidung, welche der beiden Körperschaften haftbar ist, sondern eine Feststellung, die die Richtigkeit des Ergebnisses darzutun geeignet erscheint.
Die vom Berufungsgericht gegen die Haftung des Kreises und für die Haftung des Staates angeführten Billigkeitserwägungen können schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil sich entsprechende Gesichtspunkte nicht nur vom Standpunkt des betroffenen Staatsbürgers, sondern auch vom Standpunkt der Verwaltung ebensowohl für die gegenteilige Lösung anführen lassen. Wie der erkennende Senat schon in dem bereits erwähnten Urteil III ZR 134/50 (BGHZ 2, 350 ff [352, 354]) ausgeführt hat, zwingt die Anwendung der "Funktionstheorie" den Geschädigten zu der für ihn überaus schwierigen Prüfung, in welchen Amtsbereich die ihn schädigende Amtshandlung fällt; diese Notwendigkeit wird bei Anwendung der "Anstellungstheorie" vermieden. Dieser Vorteil darf im Interesse der Rechtssicherheit nicht unterschätzt werden. Die gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen des Verletzten hat inzwischen auch den erkennenden Senat des Berufungsgerichts veranlasst, unter Hinweis auf das Urteil III ZR 134/50 die noch im angefochtenen Urteil vertretene Funktionstheorie aufzugeben und sich der Anstellungstheorie anzuschliessen (Urteil vom 3. November 1951 3 U 298/50, MDR 1952, 362 [363]).
Unabhängig hiervon ist folgendes zu erwägen: Wenn der Staat einer anderen Körperschaft die Erledigung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten auftragsweise überträgt, so darf er sich darauf verlassen, dass zu ihrer Erledigung nur solche Personen herangezogen werden, die dieser Aufgabe gewachsen sind. Der Kreis, der seine Hilfskräfte hierfür einsetzt, erhält dafür eine Entschädigung, die sich zwar nicht nach dem Aufwand im Einzelfall berechnet, sondern pauschaliert wird, die aber doch der Leistung des Kreises ihre Unentgeltlichkeit nimmt. Auch im Verhältnis der beiden Verbände ist deshalb keine Unbilligkeit darin zu sehen, wenn der Kreis für schuldhafte Amtspflichtverletzungen eines Angestellten haftbar gemacht wird, dem er sein Aufgabengebiet zuweist und den nur er in seiner Arbeit überwachen kann. Mit Recht weist schliesslich das Oberlandesgericht Nürnberg im Urteil vom 11. Mai 1951 (ÖVerw 505 = DVBl 512 = DRspr I [148], 53, c) darauf hin, es sei ein tatsächlicher Irrtum, dass der Staat im Einzelfall oder allgemein diesem Angestellten öffentliche Gewalt verliehen habe. Neben den privatrechtlichen Anstellungsakt hat überhaupt kein besonderer Akt der Verleihung hoheitlicher Befugnisse stattgefunden.
3.)
Zweifelhaft bleibt es aber, ob es sich bei der Tätigkeit der Fahrbereitschaften bei den damaligen Landratsämtern um eine solche Auftragsangelegenheit oder unmittelbar um die Erfüllung staatlicher Verwaltungsaufgaben handelte. Für diese Frage ist aus der auch vom Berufungsgericht angeführten Entscheidung RGZ 168, 361 ff [369] nichts zu gewinnen. Sie behandelt den Sonderfall, dass ein Beamter der Reichsbahn dem Unternehmen "Reichsautobahnen" zur Dienstleistung zugeteilt war. Hier entnimmt das Reichsgericht den Grundgedanken des Art. 131 WeimVerf, "diejenige öffentlich-rechtliche Körperschaft, die uneingeschränkt über die Dienste eines, wenn auch von einer anderen Körperschaft angestellten Beamten verfügt und der die Ergebnisse seiner Tätigkeit zugute kommen, auch für die in Ausübung seines Dienstes hoheitlicher Art Dritten schuldhafter Weise zugefügten Schäden eintreten zu lassen". Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass der Staat nicht mehr "uneingeschränkt" über die Dienste der mit staatlichen Aufgaben betrauten Kreis-Kommunal-Angestellten verfügte. Es will aber gleichwohl im Sinne jener Rechtsprechung davon ausgehen, dass die dem Angestellten vorwiegend obliegende Funktion entscheidend für die Bestimmung des Haftungsträgers bleibt. Dieser Grundsatz kann jedoch für den zur Entscheidung stehenden Fall der genannten Rechtsprechung nicht entnommen werden. Sie betrifft einen Beamten im engeren Sinne, für den grundsätzlich nicht die "Funktionstheorie", sondern die "Anstellungstheorie" gilt; wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls macht sie hiervon eine Ausnahme, die einen so weitgehenden Schluss nicht zulässt.
4.)
Während des Krieges hat sich für die im Anstellungsverhältnis bei den Landratsämtern stehenden Hilfskräfte eine Entwicklung vollzogen, die das Berufungsgericht zutreffend schildert.
Der Erlass des Reichsministers des Innern vom 15. September 1940 (RMinBliV 1793) geht davon aus, dass bei Landratsämtern Fahrbereitschaftsleiter ("Fbl") eingesetzt sind. Für diese wird angeordnet, dass sie durch den Bevollmächtigten für den Nahverkehr ("Nbv"), einen beim Regierungspräsidenten tätigen staatlichen Beamten (oder Angestellten ausgewählt werden und von diesem sachliche Weisungen erhalten, in dienstlicher Hinsicht aber dem Landrat unterstehen. Die personellen Kosten trägt das Reich.
Die am 10. Juni 1942 vom Reichsverkehrsminister mit Zustimmung des Reichsministers des Innern erlassene Dienstanweisung für Fahrbereitschaftsleiter ("DaFbl", abgedruckt RVerkBl 1942, 80 ff) sieht vor, dass die Nbv sich der "unteren Verwaltungsbehörden" bedienen (Nr. 1 Abs. 2). Der Fbl wird nunmehr vom Leiter der unteren Verwaltungsbehörde "nach näherer Weisung und mit Zustimmung des Oberpräsidenten bestellt und abberufen (1, e), er "gehört der unteren Verwaltungsbehörde an und ist deren Leiter unterstellt" (1, b).
Die Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 (RGBl I, 649) erwähnt in § 12 Abs. 2 nur die Nbv. Diese sind "unbeschadet ihrer haushaltsrechtlichen Betreuung Bestandteile der Behörde der allgemeinen Verwaltung, bei der sie errichtet sind oder errichtet werden".
Für Preussen wurde durch den Runderlass des Reichsministers des Innern vom 8. März 1943 (MinBliV 412) eine weitere Änderung eingeführt. Alle den Landräten beigegebenen staatlichen nichtbeamteten Kräfte wurden mit dem 1. April 1943 in den Dienst der Kreise übernommen; die den Kreisen hierdurch entstehenden Mehrausgaben wurden im Rahmen des Finanzausgleichs durch Erhöhung der Zuweisungen ausgeglichen. Die Landräte wurden ermächtigt, allgemein kommunale Angelegenheiten durch staatliche Kräfte bearbeiten zu lassen und umgekehrt.
Eine fast wörtlich hiermit übereinstimmende Regelung wurde für Bayern durch die Bekanntmachung vom 27. April 1943 (GVBl S 65) getroffen. Sie ist später mehrfach Gegenstand gerichtlicher Entscheidenden gewesen.
Auf Grund des Erlasses vom 13. Juli 1944 über die verstärkte Zusammenfassung der Strassenverkehrsmittel durch den Reichsverkehrsminister (RGBl I, 155) erliess dieser eine Erste Durchführungsverordnung vom 8. August 1944 (RGBl I, 173), die in § 5 den Nbv als Angehörigen der Mittelbehörden, den Fbl als Angehörigen der unteren Behörde erwähnt.
Nach dem Zusammenbruch haben die einzelnen Länder für ihr jeweiliges Gebiet unterschiedliche Regelungen getroffen, die aber jedenfalls für Niedersachsen zu der hier in Frage stehenden Zeit (Januar 1946) noch keine Geltung hatten. Die Entscheidung muss also davon abhängen, welche Folgerungen aus der geschilderten Entwicklung zu ziehen sind.
Dem Berufungsgericht kann hiernach darin gefolgt werden, dass die Überwachung des Verkehrs nach diesen Vorschriften eine staatliche Verwaltungsaufgabe war. Soweit als untere Verwaltungsbehörde der Oberbürgermeister einer kreisfreien Stadt tätig wurde, handelte es sich dabei wie bei allen anderen ihm übertragenen Staatsaufgaben um eine Auftragsangelegenheit, während der Landrat im Rahmen seiner Doppelstellung hier als Staatsbeamter tätig wurde. Für eine etwa von ihm selbst begangene Amtspflichtverletzung wäre also der Staat haftbar (RGZ 100, 188; 129, 330 ff; OLG Bamberg NJW 1951, 116 [OLG Bamberg 28.06.1950 - 1 U 18/50]). Damit erklärt es sich auch, dass sich der Runderlass vom 13. September 1940 ausschliesslich an die Landräte und nicht auch an die Oberbürgermeister in deren Eigenschaft als untere Verwaltungsbehörde richtete. Die Fahrbereitschaftsleiter gehörten hiernach zu denjenigen Hilfskräften des Landrats, die ausschliesslich staatliche Aufgaben erfüllten und für deren Amtspflichtverletzungen nur der Staat haftete (RGZ 140, 126 [127]). Auch daraus, dass in der Verordnung vom 16. November 1942 die Fahrbereitschaftsleiter als Bestandteile der Behörde der allgemeinen Verwaltung bezeichnet werden, bei der sie errichtet sind, wird nicht mit dem Oberlandesgericht Schleswig (NJW 1949, 863) der Schluss gezogen werden können, ihre Tätigkeit sei damit zur Auftragsangelegenheit des Kreises geworden, denn auch diese Verordnung liess die Unterscheidung zwischen staatlichen und kommunalen Aufgaben der Kreise und die Trennung in der Bearbeitung dieser Aufgabengebiete zwischen verschiedenen Gruppen von Hilfskräften ebenso bestehen wie die Doppelstellung des Landrats selbst.
Eine grundlegende Änderung dieser Rechtslage brachte jedoch der Rundererlass vom 8. März 1943. Auch jetzt blieb es bei dem Unterschied zwischen staatlichen und kommunalen Aufgaben, bei der Doppelstellung des Landrats und bei der Unterscheidung zwischen staatlichen Beamten und Beamten des Kreiskommunalverbandes. Diese beschränkte sich aber auf Beamte im Staatsrechtlichen Sinne und galt nicht mehr für Angestellte; deren Arbeitgeber wurde ausschliesslich der Kommunalverband, sie standen in rechtlichen Beziehungen zum Landrat nur in dessen Eigenschaft als Organ des Kreises, nicht als Staatsbeamten. Soweit er eine Dienstaufsicht ausübte, tat er auch dies nicht mehr als Staatsbeamter, sondern als Kreis-Kommunal-Beamter. Auch soweit der Landrat bei der Ernennung oder Abberufung eines Fahrbereitschaftsleiters an die Weisung oder Zustimmung einer Staatsbehörde gebunden war oder soweit der Fahrbereitschaftsleiter selbst ohne Rücksicht auf den Willen des Landrats sachliche Weisungen des Bevollmächtigten für den Nahverkehr zu befolgen hatte, führte dies nicht zu einer anderen Rechtslage. Die Lage war die gleiche wie bei dem Fahrbereitschaftsleiter in einer kreisfreien Stadt, für dessen Auswahl, Tätigkeit und Abberufung die gleiche Weisungsgebundenheit bestand, der aber im Rahmen einer der Stadt auftragsweise übertragenen Verwaltung handelte und für dessen Amtspflichtverletzung ausschliesslich die Stadt haftete.
Die weitere Neuerung des Runderlasses vom 8. März 1943 bestand in der Zusammenlegung der Bearbeitung staatlicher und kommunaler Verwaltungsaufgaben durch die gleichen Personen. Wenn danach eine nur im Dienste des Kreiskommunalverbandes stehende Hilfskraft staatliche Aufgaben erfüllte, so unterschied sich diese Art der Erledigung staatlicher Aufgaben weder in der Form noch in der Sache von der Erledigung der Auftragsangelegenheiten. Dass dabei dieser Ausdruck nicht angewendet wurde, Kann mit Rücksicht auf die gezeigte Entwicklung nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Es bedarf auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts nicht der streng systematischen Unterscheidung zwischen unmittelbarer und entsprechender Anwendung eines Rechtssatzes. Deshalb braucht nicht untersucht zu werden, ob diese Verwaltung eine Erledigung von Auftragsangelegenheiten war oder nur wegen vollständiger Wesensgleichheit wie eine solche zu behandeln ist.
Der Ausnahmefall, daß ein dem Landrat beigegebener Staatsbeamter zum Fahrbereitschaftsleiter bestellt war, kann hier unerörtert bleiben, ebenso der in der Entscheidung BGHZ 2, 350 ff [353] als möglich angedeutete Sonderfall, daß etwa eine öffentliche Körperschaft durch den Angestellten einer anderen ihre eigenen Verwaltungsaufgaben erledigen läßt. Hierbei ist nur an solchen Sonderaufträge zu deuten, die ganz außerhalb des den Angestellten von seiner Anstellungskörperschaft übertragenen Aufgabenbereichs liegen.
M. war zwar bei Inkrafttreten des Runderlasses vom 8. März 1943 noch nicht beim Landratsamt angestellt, er konnte also nicht kraft dieses Erlasses Angestellter des Kreises werden. Der Runderlaß läßt jedoch nicht die einschränkende Auslegung zu, daß er sich nur auf die damals bereits tätigen Angestellten bezöge. Es gilt auch für solche Angestellte, für die ein Dienstverhältnis erst später begründet wurde. Sie traten auch dann ausschließlich in den Dienst des Kreiskommunalverbandes, wenn sie staatliche Verwaltungsaufgaben wahrzunehmen hatten.
II.
Hiernach kann dem Berufungsurteil insoweit nicht gefolgt werden, als es die Sachbefugnis des Beklagten verneint hat. Wenn und soweit dem Kläger durch eine Amtspflichtverletzung des Angestellten M. ein Schaden entstanden ist, ist der Beklagte zum Ersatz verpflichtet. Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen jedoch nicht aus, um dem Revisionsgericht eine endgültige Entscheidung zu ermöglichen.
Das Berufungsgericht hatte bei seiner grundsätzlichen Rechtsansicht keinen Anlaß zur Prüfung, ob eine Amtspflichtverletzung des Angestellten Möhrmann vorlag und inwieweit sie für den dem Kläger entstandenen Schaden ursächlich war. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht diese Ursächlichkeit verneint, können nicht als ausreichend betrachtet werden, um der Klage ihre Schlüssigkeit zu nehmen.
Soweit die Amtspflichtverletzung darin liegt, daß M. überhaupt noch tätig wurde, obwohl die Fahrbereitschaft seit dem 1. Oktober 1945 für Inanspruchnahmen von Kraftfahrzeugen nicht mehr zuständig war - diese Zuständigkeit war auf die Regierungspräsidenten übergegangen -, wäre der ursächliche Zusammenhang nach anderen Gesichtspunkten zu prüfen, als wenn die Amtspflichverletzung ausschließlich oder zusätzlich darin liegt, daß vor der Inanspruchnahme nicht die bei der Kreisverwaltung vorhandenen Vorgänge aus dem August 1945 geprüft wurden oder daß nicht wenigstens nach der Inanspruchnahme versucht wurde, den Eigentümer des Fahrzeugs zu ermitteln und zu benachrichtigen. Eine solche Verpflichtung brauchte nicht schon deshalb zu entfallen, weil zur Wirksamkeit der Inanspruchnahme und zur Übertragung des Eigentums an den Begünstigten die formlose Mitteilung an die unmittelbare Besitzerin, Frau L. ausreichte.
III.
Das Berufungsurteil mußte hiernach aufgehoben und die nicht spruchreife Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Kommt das Berufungsgericht bei der gebotenen anderweiten Verhandlung zu dem Ergebnis, daß der Schaden auf einer Amtspflichtverletzung beruht, so wird es noch die folgenden Grundsätze zu beachten haben.
1.)
Die Ansprüche, die dem Kläger nach § 26 RLG auf Zahlung einer Entschädigung zustehen oder zugestanden haben, enthalten auch dann eine anderweite Ersatzmöglichkeit, wenn sie sich gegen den Beklagten selbst richten (Urteil des erkennenden Senats vom 15. November 1951 - III ZR 21/51 - BGHZ 4, 10 ff [46]). wären sie der Höhe nach zweifelhaft, so stünde diese Unsicherheit der Geltendmachung des Amtshaftungsanspruchs schlechthin entgegen. (a.a.O. 15). Nun hat aber nach dem Tatbestand des Berufungsurteils der Leistungsempfänger den Schätzpreis bei der Kreissparkasse hinterlegt, seine Höhe ist nicht streitig. Der Kläger hätte den Hinterlegungsbetrag von 1 650 RM erhalten können, aber damit wären seine Ansprüche aus § 26 RLG erschöpft. Hier steht also die Höhe des Betrages fest, den der Kläger auf andere Weise hätte erhalten können; er muß also diesen Betrag von 1 650 RM von seiner Schadensforderung absetzen und kann Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nur insoweit geltend machen, als sein Schaden über diesen Betrag hinausgeht. Das ist aber nach den von ihm unter Beweis gestellten Behauptungen der Fall, so daß auch mit dieser Begründung das Bestehen eines Amtshaftungsanspruchs noch nicht verneint werden kann.
Mit welchem Betrage der Hinterlegungsbetrag von 1650 RM auf den entstandenen Schaden anzurechnen ist, hängt davon ab, in welchem Umfang der Kläger diesen Betrag zur Ersatzbeschaffung hätte verwenden können. Soweit ersichtlich, wäre dies vor der Währungsreform vielleicht für die Wagenplane möglich gewesen, aber nicht auch für den Wagen. Der Kläger kann daher insoweit nicht gezwungen sein, sich den Betrag anders als im Verhältnis 10: 1 anrechnen zu lassen. Eine Entscheidung der Frage wie der Entschädigungsanspruch nach dem Reichsleistungsgesetz umzustellen sein würde (vgl Urteil vom 23. Februar 1952 - III ZR 69/51 - BGHZ 5, 218 ff[BGH 28.02.1952 - III ZR 69/51] [222 mit Zit]) bedarf es nicht, da ein solcher Anspruch gegen den Beklagten niemals, gegen den Leistungsempfänger V. jedenfalls zur Zeit, der Währungsreform nicht mehr bestanden hat.
2.)
Soweit der Kläger Ansprüche gegen die Witwe L. aus dem Verwahrungsverhältnis hat, würden sie dem Klaganspruch entgegenstehen (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB). Der Kläger hat aber im Schriftsatz vom 25. August 1950 auf S 4 Beweis für deren Vermögenslosigkeit angetreten; dieser Beweis wäre gegebenenfalls zu erheben.
3.)
Dem Hilfsantrag des Klägers auf Lieferung eines Kraftwagens von bestimmter Art und Beschaffenheit stehen aus den gleichen Erwägungen keine grundsätzlichen Bedenken entgegen wie einem Anspruch auf Lieferung vertretbarer Sachen (Urt vom 11. Februar 1952 - III ZR 140/50 - BGHZ 5, 102 ff [104]).
4.)
Der Geldanspruch geht auf Zahlung des Betrages, der zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung zur Ersatzbeschaffung erforderlich ist. Da dieser Zeitpunkt in der Zukunft liegt, so handelt es sich nicht um eine der Umstellung unterliegende Forderung, sondern um eine Summe, die von vornherein in Deutscher Mark zu ermitteln ist (Urt vom 14. Februar 1952 - III ZR 126/51 - BGHZ 5, 138 ff[BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] [142].
Da eine endgültige Sachentscheidung noch nicht möglich ist, so war dem Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.
Dr. Delbrück
Prof. Dr. Meiß
Dr. Bock
Dr. Rotberg