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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1951, Az.: III ZR 179/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.06.1951
Aktenzeichen
III ZR 179/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11186
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 28.10.1949
Landgerichts in Göttingen - 02.12.1948

Prozessführer

der Firma Gebrüder H. in N. am R., Inhaber: die Kaufleute Paul H. und Dr. Anton H. in Ne. am R.,

Prozessgegner

1) den Landkreis O./H., vertreten durch den Kreistag, dieser vertreten durch den Oberkreisdirektor,

2) das Land N., vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hi.,

Amtlicher Leitsatz

Nimmt gemäss §12 PVG für die nachgeordnete Ortspolizeibehörde die übergeordnete Polizei-(Aufsichts-)behörde, die gleichzeitig an anderen Orten Ortspolizeibehörde ist (Landrat in der Provinz Hannover im Verhältnis zu den sogenannten eximierten Städten), eine Massnahme gemäss §21 PVG vor, so haftet für die Kosten des §71 PVG der Träger der Polizeikosten der nachgeordneten Ortspolizeibehörde, wenn die Aufsichtsbehörde nicht über den Rahmen dieser Ortspolizei hinausgehende Anordnungen im Rahmen ihrer eigenen (kreis- oder landespolizeilichen) Zuständigkeiten getroffen hat (PrOVG 5, 68; Preussisches Verwaltungsblatt 18, 168).

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Delbrück, Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Dr. Stein und Dr. Gelhaar

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 28. Oktober 1949 insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Landes erkannt ist.

In weiterer Abänderung des Urteils der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Göttingen vom 2. Dezember 1948 wird die Klage gegen das beklagte Land auf dessen Berufung in vollem Umfange abgewiesen.

Die Revision der Klägerin gegen das angefochtene Urteil des Oberlandesgerichts wird zurückgewiesen, ebenso ihre Berufung gegen das angefochtene Urteil des Landgerichts, soweit dieses Urteil sich gegen das beklagte Land richtet.

Die Klägerin trägt die gesamten Kosten des Rechtsstreits.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin, ein Handelsunternehmen der Textilbranche, versandte Anfang April 1945 zusammen mit den Firmen Rudolf v. E. und H. & Co von ihrer Einkaufssammelstelle in Sachsen an ihre Anschrift im Sauerland aufgekaufte Textilien in einem Waggon der Deutschen Reichsbahn. Der Waggon blieb infolge Gleissperrung durch Kriegseinwirkung auf dem Bahnhof in W. (Hannover) liegen. Die Bahnhofsverwaltung unterrichtete das örtlich zuständige Landratsamt in O. (H.) hiervon unter Hinweis auf den Wert der Textilladung und ihre Gefährdung durch die Kriegsereignisse. Der damalige Landrat ordnete die Weiterleitung des Waggons durch die Reichsbahn über Herzberg nach dem Bahnhof O. an. Der Waggon traf dort am 7. April 1945 ein und wurde sogleich einem Beauftragten des Kreiswirtschaftsamtes übergeben. Am gleichen Tage wurde der Bahnhof O. durch feindliche Flugzeuge bombardiert. Am 8. April 1945, einem Sonntag, verteilte das Kreiswirtschaftsamt die Ladung mittels Fuhrwerks auf die Textileinzelhandelsgeschäfte der Stadt Os.. Gleichzeitig wies der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes die Einzelhändler an, die Waren der Klägerin unentgeltlich an die Bevölkerung auszugeben. Diese unentgeltliche Warenausgabe erfolgte alsdann auch am Montag, den 9. und Dienstag, den 10. April 1945. Am 11. April 1945 besetzten amerikanische Truppen Os..

2

Die Klägerin ist der Ansicht, gegen die Ausgabe ihrer Waren an die Einzelhandelsgeschäfte sei zwar nichts einzuwenden; es habe aber kein Anlass bestanden, die Waren unentgeltlich an die Bevölkerung abzugeben. Die Waren seien infolge Überführung in die Einzelhandelsgeschäfte der etwa drohenden Gefährdung durch weitere Kriegseinwirkung im Bahnhofsgelände und durch Diebstahl und Plünderung entzogen worden; die Geschäfte hätten sie gegen Bezahlung verkaufen können, denn allen Sendungen hätten Rechnungen der Lieferanten beigelegen. Die Lage in O. sei ruhig gewesen; eine Gefährdung der Waren in den Einzelhandelsgeschäften durch Plünderung oder Feindgefährdung habe nicht vorgelegen. Die unentgeltliche Abgabe der Waren stelle daher eine Amtspflichtverletzung der Stellen dar, die sie angeordnet hätten. Der Landrat habe die unentgeltliche Ausgabe angeordnet und der Leiter des Wirtschaftsamtes sei daraufhin - nicht etwa von sich aus - tätig geworden. Es habe sich nicht um eine polizeiliche, sondern um eine wirtschaftliche Massnahme gehandelt, die lediglich die Ausgabe bewirtschafteter Ware durch die Kommunalbehörden zum Gegenstand gehabt habe. Die Beklagten hätten deshalb für einen sicheren Abtransport der Waren vom Bahnhof und eine sichere Einlagerung in den Textilgeschäften sorgen müssen; das sei nicht geschehen; bereits auf dem Wege zu den Textilgeschäften seien Diebstähle erfolgt; auch habe die Ware nicht unentgeltlich abgegeben werden dürfen, da dieses zur Erreichung des wirtschaftlichen Zweckes nicht erforderlich gewesen sei.

3

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung auf Grund von Ersatzansprüchen für die Aufopferung der Waren im Interesse der Beklagten und aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Anspruch. Der Landrat sei vom Lande Preussen, der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes vom beklagten Landkreis angestellt und besoldet worden, so dass beide Körperschaften als Anstellungsbehörden der Personen anzusehen seien, die als Beamte pflichtwidrig gehandelt hätten.

4

Die Einkaufsrechnungsbeträge der im Waggon versandten Ware hätten 86.997,38 RM ausgemacht. Die Klägerin rechnet hierzu 6,5 % Behandlungskosten und gelangt zu einem Schadensposten von 92.652,20 RM. Ansprüche in Höhe dieser Beträge hat die Klägerin vor der Währungsreform geltend gemacht, nach der Währungsreform aber nur einen Teilbetrag von 10.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1.9.1945 begehrt. Sie ist der Auffassung, die geltendgemachten Ansprüche seien im Verhältnis 1 : 1 von RM in DM umzustellen.

5

Die Schadensersatzansprüche der Firmen van E. und H. & Co sind unstreitig an die Klägerin abgetreten.

6

Die Beklagten sind der Auffassung, es werde mit der Klage ein Kriegssachschaden geltend gemacht; für solche Ansprüche sei aber der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. Der beklagte Kreis behauptet, der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes habe nur auf Anordnung des Landrats gehandelt. Deshalb und weil der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes vom Lande Preussen besoldet worden sei, treffe das Land Preussen die Haftpflicht sowohl für die Handlungen des Landrates wie auch für die des Leiters des Kreiswirtschaftsamtes. Das beklagte Land behauptet, der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes habe die unentgeltliche Abgabe der Textilien angeordnet; für ihn hafte nicht das beklagte Land, sondern die Stelle, die ihn mit dem Amt des Kreiswirtschaftsamtsleiters beauftragt habe; das sei der beklagte Kreis. Beide Beklagten behaupten, die Kürze der zur Verteilung zur Verfügung stehenden Zeit und die drohende Plünderung hätten die sofortige unentgeltliche Abgabe der Waren zur Vermeidung von Plünderungen verlangt; die Festsetzung von Verkaufspreisen und die Abgabe gegen Bezahlung würden die Verteilung viel zu lange aufgehalten haben, zumal Rechnungen den Sendungen nicht beigelegen hätten. Wäre die Ware nicht ausgegeben worden, so würde sie der späteren Plünderung der Einzelhandelsgeschäfte zum Opfer gefallen sein, so daß die Klägerin sich auch in diesem Falle ihre Werte nicht erhalten hätte. Der Aufopferungsanspruch wegen unentgeltlicher Abgabe der Ware könne sich nur gegen die Stadt O. richten, da nur deren Einwohner Vorteile aus der unentgeltlichen Warenverteilung gezogen hätten.

7

Das Landgericht hat einen Anlass zur unentgeltlichen Warenabgabe nicht als erwiesen angesehen, darin vielmehr eine Amtspflichtverletzung erblickt, für die es aber nicht den beklagten Kreis, sondern nur das beklagte Land als Rechtsnachfolger des Landes Preussen als haftbar ansieht, weil der Landrat die Amtspflichtverletzung bei Wahrnehmung der allgemeinen Aufgaben der Staatsverwaltung begangen habe. Für etwaige Amtspflichtverletzungen des Leiters des Wirtschaftsamtes als Beamter nur im haftungsrechtlichen Sinne hafte die Stelle, die ihn mit öffentlicher Gewalt bekleidet habe; das sei aber das Land, da die Wirtschaftsverwaltung vom Staate abgeleitete hoheitliche Gewalt sei. Das Landgericht hat deshalb die Klage gegen den beklagten Kreis abgewiesen. Es hat die Gesamtforderung der Klägerin gegen das beklagte Land im Verhältnis 10 : 1 auf DM umgestellt und den sich daraus ergebenden Betrag von 9.265,22 DM auf den "als Teilbetrag" geltend gemachten Klageantrag von 10.000 DM zugesprochen, im übrigen aber die Klage auch gegen das beklagte Land abgewiesen; Zinsen hat es erst vom 15. Dezember 1945 an zugesprochen, weil die Klägerin das beklagte Land vorher nicht in Verzug gesetzt habe.

8

Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin, soweit das Urteil die Ansprüche gegen den beklagten Kreis abweist, als unbegründet zurückgewiesen. Im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem beklagten Land hat das Oberlandesgericht auf die Berufung beider Parteien das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die Klage gegen das beklagte Land dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es sieht die unentgeltliche Warenabgabe als ein durch die Umstände gerechtfertigtes Eingreifen der Polizei im Sinne des §21 PVG an und billigt daher der Klägerin Ersatzansprüche nach §70 PVG zu. Als entschädigungspflichtig sieht es nach den Polizeikostengesetzen das Land Preussen an; dessen Schuld sei auf das beklagte Land übergegangen. Eine Haftung des beklagten Kreises scheidet es nach den gleichen Erwägungen aus.

9

Gegen das Urteil haben die Klägerin, soweit die Klage gegen den beklagten Kreis abgewiesen wurde, und das beklagte Land, soweit die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden ist, Revision eingelegt.

10

Die Klägerin rügt, das Berufungsgericht habe den von ihr vorgetragenen Sachverhalt nicht voll gewürdigt; das Urteil sei teilweise widerspruchsvoll; es bejahe daher zu Unrecht das Vorliegen von Tatsachen, die zu einem Eingreifen nach §21 PVG berechtigt hätten. Die unentgeltliche Warenverteilung sei keine polizeiliche Massnahme, sondern höchstens eine wirtschaftliche Massnahme bei Gelegenheit polizeilicher Funktionen gewesen. Die Verteilung bewirtschafteter Ware sei Aufgabe der kommunalen Wirtschaftsverwaltung; für die hierbei begangenen Amtspflichtverletzungen hafte daher der beklagte Kreis; er hafte aber auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag, womit das angefochtene Urteil sich nicht auseinandergesetzt habe. Endlich hafte er für Amtspflichtverletzungen des Leiters des Kreiswirtschaftsamtes auch dann, wenn dieser nicht Beamter im staatlichen Sinne sei, da es genüge, dass er von dieser Stelle angestellt und besoldet werde.

11

Die Klägerin beantragt, den beklagten Landkreis gemäss dem Klagantrag zu verurteilen.

12

Das beklagte Land vertritt die Ansicht, die Voraussetzungen des §21 PVG lägen in rechtlicher Beziehung nicht vor, da die Klägerin die Plünderungsgefahr durch ihre Mangelware selbst verursacht habe und deshalb polizeilicher Störer gewesen sei; §21 PVG gäbe der Polizei auch kein Enteignungsrecht. In tatsächlicher Hinsicht sei nicht festgestellt, dass der Landrat die Anordnung der unentgeltlichen Warenabgabe erteilt habe. Die Ansprüche aus §70 PVG sowie aus einem Aufopferungsanspruch richteten sich nicht gegen das Land, sondern gegen die Stadtgemeinde O. oder das Deutsche Reich. Das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Landrat als Orts- oder als Kreispolizeibehörde gehandelt habe, so dass auch die Haftung des beklagten Kreises nicht ausgeschlossen sei. Das beklagte Land hafte auch nicht für etwaige Schulden des Landes Preussen. Die Rechtsgrundlagen für das Handeln des Landrates seien unvollständig geprüft. Es sei nicht geprüft, ob der Landrat gemäss §73 Abs. 2 b Eisenbahnverkehrsordnung das Kreiswirtschaftsamt als Notempfänger bestimmt und ob alsdann das Kreiswirtschaftsamt als Massnahme der Warenbewirtschaftung die unentgeltliche Warenabgabe angeordnet habe. Das Berufungsgericht habe auch nicht geprüft, ob die Plünderungsgefahr als zivilrechtlicher Notstand die unentgeltliche Warenabgabe gerechtfertigt habe. Ferner erfülle die Abnahme und Verteilung der Waren auch die Voraussetzungen einer Enteignung im Sinne des Reichsleistungsgesetzes; für die sich daraus ergebenden Ersatzansprüche sei der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ausgeschlossen. Es könne sich auch um Massnahmen der Reichsverteidigung gehandelt haben, so dass alsdann nur Ansprüche nach der Kriegssachschädenverordnung unter Ausschluss des Rechtsweges geltend gemacht werden könnten.

13

Das beklagte Land erstrebt mit der Revision vollständige Abweisung der Klage.

14

Die Klägerin und der beklagte Kreis haben um Zurückweisung der gegen sie gerichteten Revisionen gebeten.

Entscheidungsgründe:

15

1.)

Die von den Vorinstanzen bejahte Zulässigkeit des Rechtswegs wird von den Revisionen nicht bezweifelt, sie bedarf für die Ansprüche aus §839 BGB, Art. 131 Weim Verf und für die vom Oberlandesgericht bejahten Ansprüche aus §70 des Preussischen Polizeiverwaltungsgesetzes vom 1. Juni 1931 (PrGS 77) keiner Erörterung (vgl. §73 aaO). Auch soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf eine Geschäftsführung ohne Auftragt stützt, ist der Rechtsweg auch dann zulässig, wenn diese ihre Rechtsgrundlage im öffentlichen Recht finden. Es müssen hierfür die gleichen Grundsätze gelten, wie für die Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Verwahrungsverhältnis, für die der erkennende Senat in dem zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil vom 12. April 1951 (III ZR 87/50) der Rechtsprechung des Reichsgerichts über die Zulässigkeit des Rechtswegs beigetreten ist.

16

Im Ergebnis ist auch der Meinung des Berufungsgerichts beizutreten, dass der ordentliche Rechtsweg nicht durch die Vorschriften des Kriegssachschädenrechts ausgeschlossen wird. Es mag dahingestellt bleiben, ob die Bestimmung des §28 Abs. 2 der Kriegssaehschädenverordnung vom 30. November 1940 (RGBl I, 1547) überhaupt, wie das Berufungsgericht meint, die Zulässigkeit des Rechtswegs betrifft und nicht eine sachlich rechtliche Regelung gibt. Sie betrifft nur eigentliche unmittelbare Kampfschäden im Sinne des §2 Abs. 1 Nr. 1, die hier unstreitig nicht vorliegen; weder Schäden durch Plünderung (§2 Abs. 1 Nr. 2) noch durch Räumung oder Wegschaffung der Habe (§2 Abs. 1 Nr. 3) werden von ihr betroffen.

17

Es kann auch nicht geltend gemacht werden, daß es sich bei den hier streitigen Ansprüchen in Wahrheit um Ansprüche aus der Kriegssachschädenverordnung handelt, und dass sie nur im Gewande der obengenannten Ansprüche getarnt geltend gemacht werden. Zwar ist für Ansprüche aus der Kriegssachschädenverordnung im §12 ff ein besonderes Verfahren vorgesehen; solche Ansprüche können vor den ordentlichen Gerichten daher nicht - auch nicht im Gewande von Schadensersatzansprüchen - geltend gemacht werden. Diese Ansprüche müssten sich aber gegen das Reich als dem Verpflichteten nach Kriegssachschädenrecht richten. Hier aber werden Ansprüche gegen Land und Kreis geltend gemacht. Der Rechtsweg gegen den Verpflichteten aus der Kriegssachschädenverordnung wird also nicht erschlichen.

18

Der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten ist daher gegeben.

19

2.)

Das Berufungsgericht geht in tatsächlicher Beziehung davon aus, dass der Landrat die Anweisung gegeben hat, den Waggon von Wulften nach O. zu versenden und in O. den Inhalt unentgeltlich abzugeben, um ihn vor Feindeinwirkung zu schützen und Plünderungen vorzubeugen (vgl. S. 13 bis 14 des Urteils).

20

Die Revision des Landes rügt, es sei nicht festgestellt worden, dass der Landrat die Anordnung zur unentgeltlichen Verteilung der Ware gegeben habe; daraus wird gefolgert, dass der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes diese Massnahme von sich aus angeordnet hätte.

21

Die Rüge, es sei nicht festgestellt, dass der Landrat die Anordnung zur unentgeltlichen Verteilung der Ware gegeben habe, ist jedoch unbegründet. Die Auslegung der Anordnung des Landrates unterliegt als Auslegung einer behördlichen Verfügung der freien Nachprüfung durch das Revisionsgericht (RGZ 102, 1 mit weiteren Nachweisen). An die über den Inhalt der Anordnung getroffenen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ist dagegen das Revisionsgericht gebunden. Das Berufungsgericht stellt insoweit fest (S. 12 des Urteils), der Landrat habe den Leiter des Kreiswirtschaftsamtes angewiesen, die Waren der Klägerin so schnell wie möglich zu verteilen. Nach den Umständen des Falles ist diese Anordnung dahin zu verstehen, dass die Waren unentgeltlich verteilt werden sollten, wenn dies zur Erreichung des angestrebten Zieles erforderlich erschien. Da das Kreiswirtschaftsamt die unentgeltliche Verteilung aus diesem Grunde angeordnet hat, so geht diese, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, auf die Anordnung des Landrats zurück.

22

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass der Landrat die Ware gemäss §21 PVG unentgeltlich habe abgeben dürfen. Die unentgeltliche Abgabe sei daher nicht widerrechtlich und enthalte deshalb keine Amtspflichtverletzung. Deshalb werden Ansprüche aus §839 BGB gegen Land und Kreis verneint.

23

Diese Ausführungen werden von den Revisionen sowohl hinsichtlich der ihnen zu Grunde liegenden Tatsachenfeststellungen wie auch in rechtlicher Beziehung angegriffen. Dazu ergibt sich in einzelnen:

24

3.)

Die Tatsachenfeststellungen, aus denen das Berufungsgericht folgert, es habe Luft- und Plünderungsgefahr bestanden, werden von der Revision der Klägerin damit angegriffen, sie seien so widerspruchsvoll, dass es unmöglich sei, einen der rechtlichen Nachprüfung zugänglichen Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde zu legen. Während auf Seite 14 ff des Urteils ausgeführt werde, die die Klägerin erheblich beeinträchtigende Anordnung zur unentgeltlichen Ausgabe ihrer Waren sei gerechtfertigt gewesen, weil bereits am 7. April 1945 Plünderungsgefahr in O. bestanden habe und auch schon Plünderungen eingesetzt hätten, werde auf Seite 21 des Urteils ausgeführt, es könne nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, dass die streitigen Textilien auch ohne den Eingriff des Landrats geplündert worden wären; eine solche Annahme beruhe auf schwer beweisbaren Vermutungen, dem Senat sei aus anderen Prozessen bekannt, dass andere Warenlager der gleichen Gegend von den feindlichen Truppen beim Einmarsch sichergestellt und alsdann zum Verkauf freigegeben worden seien.

25

Dieser Widerspruch ist jedoch nur scheinbar vorhanden. Während das Berufungsgericht sich an der ersten zitierten Stelle im Hinblick auf §21 PVG nur mit dem Vorliegen einer unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Gefahr auseinandersetzt und diese feststellt, erörtert es an der zweiten Stelle des Urteils die Frage des Ursachenzusammenhanges zwischen Eingriff und Schaden, also der Frage, ob ein Schaden auch ohne den Eingriff infolge später tatsächlich erfolgter anderweiter Plünderungen eingetreten wäre. Auch wenn bereits am 7. April 1945 die Gefahr von Plünderungen bestanden hat, so ist damit noch nichts darüber gesagt, ob später etwa tatsächlich vorgekommene Plünderungen zur Vernichtung der Textilien der Klägerin geführt haben würden, wenn sie bei den Einzelhändlern in O. eingelagert worden wären. Ein Widerspruch liegt in den Feststellungen des Berufungsgerichts daher nicht.

26

Die Revision der Klägerin rügt in diesem Zusammenhange auch Übergehung ihrer Beweisantritte in ihren Schriftsätzen vom 15. Juni 1948 S. 2 ff (Bd. 1 Bl 46 bis 47), vom 2. Juli 1948 (Bl 48), vom 13. Oktober 1948 (Bl 60), vom 8. Juni 1949 S. 3 oben und S. 4 (Bl 104) und vom 26. Juli 1949 S. 1 (Bl 119). Diese Beweisantritte gingen sämtlich nur dahin, es habe Ruhe in O. geherrscht, das gewöhnliche Leben sei weitergegangen, die Textilgeschäfte hätten ihre Waren nicht ohne Bezahlung, ja sogar nicht einmal ohne Bezugscheine verkauft, es seien nur harmlose Überflüge feindlicher Flugzeuge erfolgt, bei denen sich die vor den Geschäften stehenden Menschengruppen zwar von den Strassen entfernt hätten, bei denen aber in den Geschäften der Verkauf weitergegangen sei, Beschuss habe erst, und zwar ganz unvermutet, in der Nacht vom Dienstag den 10. auf Mittwoch den 11. April 1945 eingesetzt. Das Berufungsgericht hat aber die Luft- und Plünderungsgefahr gerade aus allgemeinen Erwägungen, nämlich aus dem zu erwartenden Näherkommen der Front, der dadurch sich steigernden Luftgefahr und der Möglichkeit von Kämpfen bei einer Frontversteifung geschlossen. Es hat die Plünderungsgefahr weiter aus Erfahrungen hergeleitet, die der Landrat an anderen Orten gemacht habe (S. 15 des Urteils). Gerade weil der Landrat seine Erfahrung an anderen Orten des Kreises gesammelt haben soll, kommt es nicht darauf an, ob er als Zeuge "ungenau", wie die Klägerin meint, bekundet hat, am Bahnhof O. sei die Beschiessung eines Transports von Insassen eines Konzentrationslagers erfolgt, die dann dabei zu Plünderungen übergegangen seien, während die Klägerin diesen Vorfall in etwa 5 km Entfernung von O. verlegen will. Das Berufungsgericht führt diesen Vorfall überhaupt nicht an. Vielmehr bejaht es die Plünderungsgefahr infolge Anwesenheit von Fremdarbeitern auf Grund der Aussage des am Ausgang des Rechtsstreits nicht interessierten Zeugen F.. Die von der Klägerin unter Beweis gestellten Tatsachen schliessen daher die vom Berufungsgericht als bewiesen angesehene Gefährdung wegen drohender Luft- und Plünderungsgefahr nicht aus, auch wenn sie erwiesen wären. Deshalb ist das Berufungsgericht mit Recht auf die Beweisanträge der Klägerin nicht eingegangen.

27

4.)

Die Voraussetzungen eines Eingriffs nach §21 PVG sind nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts zu bejahen:

28

a)

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestand eine gegenwärtige Plünderungsgefahr infolge Näherkommens der Front, der Luftangriffe, des zunehmenden Schwindens der Staatsautorität und der Anwesenheit zahlreicher Fremdarbeiter. Ein Rechtsverstoss bei Bejahung einer "unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Gefahr" ist daher nicht ersichtlich.

29

b)

Die Klägerin war nicht Störerin, so dass §§21, 70 PVG auf sie anwendbar sind. Unrichtig sind die Ausführungen des beklagten Landes, die Klägerin sei Störerin gewesen, weil die besondere Plünderungsgefahr nur durch den hohen Wert und die Seltenheit der Mangelware Textilien gegeben gewesen sei. Die Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung drohte lediglich von zur Plünderung bereiten Personen, so dass an sich gegen diese als Störer entsprechende polizeiliche Massnahmen gemäss §19 Abs. 1 PVG zu treffen gewesen wären. Der Umstand, dass gerade die Mangelware Textilien den zu Plünderungen bereiten Personen einen besonderen Anreiz zum Plündern gab, macht die Inhaberin der Mangelwaren, also die Klägerin, nicht zum Störer. Gerade in Fällen von Aufruhr usw ist häufig die Person und die Sache, gegen die sich die Demonstrationen richten, Anreiz zu diesem Vorgehen, solange aber diese Personen sich "nicht polizeiwidrig" verhalten oder die Sachen sich nicht in einem polizeiwidrigen Zustand befinden (§18 PVG), sind diese Personen oder Sachen nicht Störer. Die Gefahr droht nicht von dieser Person oder Sache, denn ihr Vorhandensein oder Tun liegt im Rahmen des Gesetzes (Schäfer-Wichards-Witte Polizeiverwaltungsgesetz §§18 bis 20 Anm. II 1 b S. 69).

30

c)

Die Polizei konnte auf Grund des §21 PVG auch in das Eigentum der Klägerin eingreifen und dieses entziehen. Diesen Grundsatz hat das Berufungsgericht unter eingehender Heranziehung des Schrifttums und der Rechtsprechung (S. 18 des Urteils) überzeugend daraus hergeleitet, dass §21 nur die gesetzgeberische Zusammenfassung der in §74 der Einleitung zum Allgemeinen Landrecht für die Preussischen Staaten enthaltenen Grundsätze über die Aufopferungspflicht im Interesse der Allgemeinheit enthält, die von der Rechtsprechung ständig dahin ausgelegt worden ist, dass sie bis zur Aufopferung des Eigentums gehen kann. Dass das Allgemeine Landrecht in dem Gebiet der früheren Provinz Hannover nicht galt, steht der Heranziehung der allgemeinen Grundsätze der Aufopferungspflicht zur Auslegung des §21 PVG nicht entgegen. Die von der Revision zur Begründung ihres gegenteiligen Standpunktes angezogene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone vom 18. November 1949 (II ZS 64/49) geht gerade davon aus, dass die Polizei Waren (damals Alkohol) an die Bevölkerung verteilen darf, wenn Plünderungen zu befürchten und anders nicht abzuwenden sind. Zwar ist dort unter Berufung auf Drews (Preuss. Polizei-Recht Aufl 1936 1. Bd. S. 75) davon die Rede, die Polizei habe kein Enteignungsrecht, und zwar auch nicht im Falle des Vorliegens des §21 PVG. Diese Ausführungen beziehen sich aber nur darauf, dass die Polizei nicht schlechthin ein Enteignungsrecht hat, um selbst oder für Dritte Eigentum zu erwerben. Das wird auch durch die amtliche Begründung zum PVG (zitiert bei Stier-Somlo PVG §70 Anm. I S. 381 - 2) bestätigt. Diese spricht davon, es handle sich bei §21 PVG "um eine Art der Enteignung, die seitens der Polizeibehörde ausgeführt werden muß, weil auf andere Weise die polizeiliche Gefahr nicht beseitigt werden kann"; auch die amtliche Begründung geht also davon aus, dass nach §21 PVG erforderlichenfalls selbst das Eigentum entzogen werden kann. Es besteht daher kein Anlass, von der ständigen gleichlautenden Rechtsprechung des Reichsgerichts (z.B. BGZ 112, 98) abzuweichen.

31

d)

Die Revision der Klägerin fügt, die Anordnung der unentgeltlichen Verteilung der Waren an die Bevölkerung sei weder durch allgemeine sicherheitspolizeiliche noch durch die Erfüllung besonderer luftschutzpolizeilicher Aufgaben zu erklären oder gar zu entschuldigen; die Anordnung der unentgeltlichen Verteilung sei überhaupt keine polizeiliche Massnahme, sondern höchstens eine wirtschaftliche Massnahme bei Gelegenheit polizeilicher Funktionen gewesen, bei denen sich sowohl der Landrat wie der Leiter des Kreiswirtschaftsamtes ohne Grund und ohne Notwendigkeit über die Interessen der Klägerin schuldhaft hinweggesetzt hätten.

32

Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt: Die Einlagerung der Waren für die Klägerin habe weder die Vernichtungs- noch die Plünderungsgefahr voll bannen können, selbst wenn die Waren bei den Einzelhändlern eingelagert worden wären. In der kleinen Stadt O. sei durch eine solche Massnahme die Warenmenge eines ganzen Waggons voller Textilien nicht hinreichend aufgelockert gewesen; die Einlagerung hätte sich auch herumgesprochen, so dass die Plünderungsgefahr nur vom Bahnhofsgelände in die Stadt verlagert worden wäre. Wenn die Geschäftsleute ihre eigenen Bestände nicht gleichfalls unentgeltlich verteilt hätten, so sei das darauf zurückzuführen, dass ihre eigenen Bestände den Anreiz zu Plünderungen nicht in dem Masse gegeben hätten, wie die Vermehrung der Textilvorräte durch die Anlieferung eines ganzen Waggons Textilien. Auch hinsichtlich der Vernichtungsgefahr bei Luftangriffen sei durch eine Verteilung auf die wenigen Textilgeschäfte eine nur mangelhafte Auflockerung entstanden. Die Anordnung eines Verkaufs für Rechnung der Klägerin sei auch deshalb nicht geeignet gewesen, die polizeilichen Gefahren zu bannen, weil die Verkaufsabwicklung zeitraubender als eine unentgeltliche Verteilung der einzelnen Stücke gewesen wäre, da alsdann die Waren hätten ausgezeichnet werden müssen, die Bezahlung durch die Käufer Zeit in Anspruch genommen hätte und die Bevölkerung bei unentgeltlicher Abgabe wählerischer als bei unentgeltlicher Abgabe gewesen wäre. Schnellste Behebung der polizeilichen Gefahren sei aber bei der drohenden Gefahr der Plünderung erforderlich gewesen.

33

Damit hat das Berufungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Beseitigung der Störung und die Abwehr der unmittelbar bevorstehenden polizeilichen Gefahr auf andere Weise nicht möglich war.

34

Auch insoweit lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts einen Rechtsverstoss bei Bejahung der Voraussetzungen des §21 PVG nicht erkennen.

35

5.)

Zu Unrecht machen die Revisionen geltend, der Landrat habe nicht aus polizeilichen Gründen, sondern aus anderen Erwägungen gehandelt:

36

a)

Nach der Revision der Klägerin soll eine Geschäftsführung ohne Auftrag durch den Landrat und den Leiter des Kreiswirtschaftsamtes in Frage kommen; eine solche liegt jedoch nicht vor.

37

Zu Unrecht rügt die Revision insoweit völlige Übergehung der in der ersten Instanz von der Klägerin bereits geltend gemachten Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag. Auf Seite 18 des Urteils wird - allerdings in anderem Zusammenhang - festgestellt, daß die Beklagten "nicht für die Klägerin hätten tätig werden wollen" und dass die Klägerin deshalb "aus einer nicht ausreichenden Sicherung der Waren beim Entladen des Waggons und beim Abtransport in O. keine Ansprüche gegen die Beklagten herleiten könnte". Zwar ist an dieser Stelle nicht ausdrücklich von Ansprüchen aus Geschäftsführung ohne Auftrag die Rede; doch sind die Ausführungen erkennbar auf solche Ansprüche abgestellt. Von einem Fehlen jeglicher Urteilsgründe zu diesem Punkte kann also nicht die Rede sein. Ein absoluter Revisionsgrund im Sinne des §551 Ziff 7 ZPO liegt demnach entgegen den Ausführungen der Revision der Klägerin nicht vor.

38

Zuzugeben, ist der Revision zwar, dass es für eine Geschäftsführung ohne Auftrag nach §677 BGB nur auf die Tatsache der Führung fremder Geschäfte ankommt und nicht auf den Willen des Geschäftsführers, die in §677 BGB aus dieser Tatsache hergeleiteten Rechtsfolgen herbeizuführen. Jedoch muss der Geschäftsführer in dem Bewusstsein handeln, für einen anderen tätig zu werden, also ein fremdes Geschäft zu führen, und die Absicht, mindestens den Willen zu haben, das zu tun (RGZ 138, 48; 130, 311). Die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, genügen hiernach, um Ansprüche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag auszuschliessen. Diese Revisionsrüge ist daher auch sachlich nicht begründet.

39

b)

Nach der Auffassung der Revision des Landes soll der Landrat in bürgerlich-rechtlichem Notstand gehandelt haben. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht geprüft, ob der Landrat in einem Verteidigungsnotstand gehandelt habe, so dass die Rechtsgrundsätze des zivilrechtlichen Notstandes des §228 BGB heranzuziehen seien und die Anwendbarkeit der §§21, 70 PVG ausscheide. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verteilung der Textilien einer Zerstörung im Sinne des §228 BGB gleichgesetzt werden kann und ob die Gefahr gerade von den Textilien her drohte oder nicht vielmehr von den zum Plündern bereiten Personen, wie es der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in dem von der Revision zitierten Urteil vom 15. Februar 1950 (II ZS 69/49) bei der unentgeltlichen Abgabe von Tabak durch einen Zivilisten bejaht hat. Es bedarf hier auch keiner Stellungnahme zu der grundsätzlichen Frage, ob es für die Polizei über die im Polizeiverwaltungsgesetz oder in anderen Gesetzen ausdrücklich geregelten Fälle hinaus noch Notwehr oder Notstand gibt, soweit es sich nicht um einen Angriff gegen sie oder um eine Gefährdung fiskalischen Besitzes oder anderer Vermögensrechte handelt (ablehnend Friedrichs, Polizeiverwaltungsgesetz 2. Aufl §21 Anm. 7 S. 147 und §14 Anm. 54 S. 115; dafür RGZ 117, 138 und Schäfer-Wichards-Witte, Polizeiverwaltungsgesetz §70 Anm. III 4 S. 256). Notwehr und Notstand könnten nämlich nur dann in Frage kommen, wenn ein Vorgehen nach den Polizeigesetzen, also auch nach §21 PVG nicht möglich wäre oder nicht zum Erfolge führen könnte. In allen Fällen, die auch in den Polizeigesetzen geregelt sind, also insbesondere unter §21 PVG fallen, gilt die Sonderregelung dieser Bestimmung als das speziellere Gesetz (vgl. Schäfer-Wichards-Witte a.a.O. §21 Anm. 6 S. 77). Notstand mit der Folge, dass für die Vernichtung der Textilien überhaupt nicht gehaftet würde, scheidet deshalb aus, wenn ein Fall des §21 PVG gegeben ist.

40

Die Revision des beklagten Landes führt aus, das Berufungsgericht habe prüfen müssen, ob der Landrat durch sein Tätigwerden Massnahmen der Reichsverteidigung habe durchführen wollen; mindestens habe das Berufungsgericht gemäss §139 ZPO von seinem Fragerecht Gebrauch machen müssen; alsdann würde von den beklagten Land geltend gemacht worden sein, der Landrat habe Befehlen des Oberkommandos der Wehrmacht und der Parteikanzlei nachkommen wollen, keine Bestände in Feindeshand fallen zu lassen. Diese Angriffe gehen fehl. Die Instanzgerichte hatten keinen Anlass, in dieser Richtung eine Prüfung vorzunehmen oder von der Fragepflicht nach §139 ZPO Gebrauch zu machen, weil in dieser Richtung in den Tatsacheninstanzen nichts vorgetragen oder auch nur angedeutet worden war. Die im Schriftsatz des beklagten Landes vom 19. April 1949 (Bd. I 94) in Bezug genommene Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart (NJW 1947/48, 227) gab entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls keinen Anlass dazu, weil es sich dort um einen konkreten, gerade in jener Sache gegebenen Befehl des Oberkommandos der Wehrmacht und der Parteikanzlei gehandelt hat; entsprechende Tatsachen sind hier nicht vorgetragen worden.

41

c)

Ein Anlass zur Prüfung, ob die Massnahmen des Landrats auf das Reichsleistungsgesetz gestützt waren, bestand entgegen der Auffassung der Revision des beklagten Landes nicht. Ein Tätigwerden des Landrates auf Grund des Reichsleistungsgesetzes war in den Tatsacheninstanzen von den Parteien nicht behauptet worden. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Massnahme beabsichtigt gewesen sei, sind nicht in Erscheinung getreten. Ein Anlass, in dieser Richtung durch Fragen gemäss §139 ZPO den Sachverhalt weiter aufzuklären, bestand daher nicht. Selbst wenn die Massnahme auch auf das Reichsleistungsgesetz hätte gestützt werden können, was von der Klägerin schon aus rechtlichen Gründen als unzulässig angesehen wird, so könnte doch, falls damals die Inanspruchnahme nicht auf das Reichsleistungsgesetz gestützt worden ist, dieses Gesetz jetzt zur Begründung der Massnahmen nicht nachgeschoben und damit die Rechtsfolge aus §70 PVG beseitigt werden. Das würde dem Grundsatz widersprechen, dass Verwaltungsakte nicht später ausgetauscht bezw. umgedeutet werden würden (Verbot der Konsersion: Peters Lehrbuch der Verwaltung, Aufl 1949 Kap 9 IV II S. 166).

42

d)

Schliesslich führt auch der Hinweis der Revision des beklagten Landes die Bestimmung des §73 Abs. 2 b der Eisenbahnverkehrsordnung in der Fassung der 62. Verordnung zur EVO vom 27. September 1944 (RGBl II 67) zu keiner anderen Beurteilung. Nach dieser Bestimmung kann die Eisenbahn bei Beförderungshindernissen, die nicht durch Umleitung behoben werden können, das Gut an einen Notempfänger abliefern, der von der zuständigen bewirtschaftenden Stelle bezeichnet wird; diese Ablieferung gilt dann als frachtrechtliche Ablieferung nach §75 EVO. Das beklagte Land meint, der Landrat könne im Rahmen dieser Bestimmung als "bewirtschaftende Stelle" tätig geworden sein. Das Berufungsgericht (S. 2 des Urteils) führt aus: der von der Klägerin beladene Waggon sei infolge Gleiszerstörung in W. liefen geblieben; die dortige Bahnhofsverwaltung habe das Landratsamt unter Hinweis auf den Wert der Textilladung und deren Gefährdung durch die Kriegsereignisse von diesem Sachverhalt unterrichtet. Der Landrat habe daraufhin die Überführung des Waggons nach O. veranlasst; der Waggon sei einem Beauftragten des Kreiswirtschaftsamtes übergeben worden. In der Tat könnten diese Ausführungen auf ein Vorgehen nach §73 Abs. 2 b EVO hindeuten. Aber selbst wenn der Landrat insoweit als "bewirtschaftende Stelle" gehandelt hätte, so ergibt sich mindestens aus den weiteren tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, dass er bei der Anordnung der unentgeltlichen Abgabe der Waren, die allein Anspruchsgrundlage ist, polizeiliche Massnahmen zum Schutze vor Plünderungen und Zerstörungen ergreifen wollte und ergriffen hat. Es ist denkbar, dass er auch im Sinne des §73 EVO handeln wollte, darüber hinaus aber polizeilich eingeschritten ist. Die Ausführungen des Berufungsgerichts über ein solches polizeiliches Einschreiten stehen also nicht in einem unvereinbaren Widerspruch zu der Annahme, der Landrat könne auch im Rahmen des §73 EVO tätig geworden sein. Dass der Landrat bei Anordnung der unentgeltlichen Abgabe der Waren in unzulässiger Weise als "bewirtschaftende Stelle" und daher unter Verletzung seiner Amtspflicht gehandelt hätte, obgleich er die Möglichkeit des Einschreitens nach §21 PVG hatte, kann, solange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorgebracht sind, nicht angenommen werden. Eine derartige Annahme liegt so ausserhalb aller Lebenserfahrungen, dass das Berufungsgericht darüber das beklagte Land nicht zu befragen brauchte, nachdem dieses keinerlei Vermutungen in dieser Beziehung ausgesprochen hatte.

43

Mithin besteht kein Anlass, von der Beurteilung des Berufungsgerichts abzuweichen, dass die Massnahmen als polizeilicher Eingriff nach §21 PVG anzusehen sind.

44

Liegt nach alledem eine zulässige polizeiliche Massnahme des Landrats vor, so scheidet damit auch eine Haftung aus einer durch Anordnung der unentgeltlichen Warenabgabe begangenen Amtspflichtverletzung aus. Es bedarf daher keiner Erörterung, ob für etwaige Amtspflichtsverletzungen des Landrats und des Leiters des Kreiswirtschaftsamtes im vorliegenden Fall das Land Preussen (und als dessen Rechtsnachfolger vielleicht das beklagte Land) oder der beklagte Kreis haften würde.

45

Es wurde bereits in anderem Zusammenhange erörtert, dass auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag gegen das Land Preussen oder gegen den beklagten Kreis nicht gegeben sind (vgl. Ziff 5 a des Urteils). Deshalb können auch die angeblich mangelhafte Überwachung bei Abfuhr der Textilien vom Bahnhof in die Stadt und die dabei angeblich erfolgten Diebstähle den beiden Beklagten nicht als Verstoss gegen Pflichten aus der Geschäftsbesorgung zur Last gelegt werden. Inwiefern aber das Nichtverhindern solcher Diebstähle auf dem Transport vom Bahnhof in die Stadt eine Amtspflichtverletzung nach §839 BGB, begangen durch Verletzung der polizeilichen Pflicht zur Sicherung von Ruhe und Ordnung, darstellen soll, ist aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht ersichtlich. Auf in dieser Beziehung etwa denkbare Ansprüche aus §839 BGB und die Person des daraus Verantwortlichen braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.

46

Andere Anspruchsgrundlagen, aus denen die eingeklagten Beträge verlangt werden könnten, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich.

47

6.)

Es bedarf daher nur noch der Prüfung, ob das beklagte Land und der beklagte Kreis für die auf den gemäss §21 PVG erfolgten polizeilichen Eingriff gestützten Ansprüche aufzukommen haben.

48

Nach §§70, 71 PVG hat die Kosten des Eingriffs der Träger der mittelbaren Polizeikosten für den Polizeibezirk zu tragen, in dem die polizeiliche Massnahme durchgeführt worden ist.

49

Das Berufungsgericht geht auf Seite 13 und 14 des Urteils davon aus, der Landrat habe als Ortspolizeibehörde gehandelt; er sei gemäss §24 Abs. 1 der Preussischen Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (GS 181) in Verbindung mit §3 Abs. 3 PVG Ortspolizeibehörde im Landkreis O. gewesen und als solcher auch nach §1 Abs. 2 und §5 des Luftschutzgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 1943 (RGBl I, 506) örtlicher Luftschutzleiter. Sein gesamtes Vorgehen in W. und in O. sei als Einheit aufzufassen. Von seinen polizeilichen Massnahmen in W. lasse sich die Anordnung zur Warenausgabe nicht als wirtschaftlicher Vorgang abtrennen, vielmehr gehöre sie ihr wesensmässig zu, zumal der Vortrag der Parteien getrennte Entschlüsse des Landrats hinsichtlich der Überführung des Waggons und der Warenverteilung nicht erkennen lassen.

50

Diese Ausführungen sind insoweit rechtsirrig, als das Berufungsgericht davon ausgeht, der Landrat sei im gesamten Landkreis O. Ortspolizeibehörde gewesen. Allerdings war der Landrat für die Landgemeinden seines Kreises nach den vom Berufungsgericht angeführten Vorschriften sicherlich Ortspolizeibehörde, insbesondere also für die Landgemeinde W.. In der kreiszugehörigen Stadt O. dagegen war er nicht Ortspolizeibehörde. Nach §3 Abs. 3 PVG sind in "Städten, die nach einer der geltenden Städteordnungen (Rezesse) verwaltet werden", die Bürgermeister Ortspolizeibehörden. Die Stadt O. gehört nach der Hannoverschen revidierten Städteordnung vom 24. Juni 1858 (Hannoversche Gesetzsammlung Seite 141) zu den selbständigen Städten, denen nach §71 Abs. 3 die Ausübung der Polizeigewalt zustand. Dieser Rechtszustand ist durch die Verordnung vom 20. September 1867 über die Polizeiverwaltung in den neu erworbenen Landesteilen (Pr GS 1529) nicht beseitigt worden, ebensowenig durch das Preussische Landesverwaltungsgesetz vom 30. Juli 1883 (Pr GS 195) und durch das Preussische Gesetz über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwartungsgerichtsbehörden vom 1. August 1883 (Pr GS 237). Die Preussische Kreisordnung für die Provinz Hannover vom 6. Mai 1884 (Pr GS 181) betont nochmals, dass bei den Städten, auf welche die Hannoversche revidierte Städteordnung vom 24. Juni 1858 Anwendung findet, es bei den bestehenden Vorschriften hinsichtlich der Verwaltung der Polizei und der Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung sein Bewenden habe (§27 Abs. 1). O. ist als kreisangehörige Stadt im Verzeichnis der Kreise (Anlage A der Kreisordnung) ausdrücklich genannt. Demnach gehört die Stadt O. gemäss §3 Abs. 3 PVG zu den Städten, in denen der Bürgermeister Ortspolizeibehörde ist. Hier konnte also der Landrat nicht als Ortspolizeibehörde tätig werden. Das Berufungsgericht irrt also, wenn es das Tätigwerden des Landrates nur unter dem Gesichtswinkel betrachtet, er sei im ganzen Kreis, also auch in der Stadt O., Ortspolizeibehörde gewesen.

51

Jedoch konnte er auch in O. gemäss §12 Abs. 1 PVG "bei Gefahr im Verzuge" die Befugnisse der nachgeordneten Polizeibehörde ausüben. Er war gemäss §9, c PVG Polizeiaufsichtsbehörde für die Ortspolizeibehörde der Stadt O., da O. keinen Stadtkreis bildete und mithin nicht zu den unter b geregelten Ausnahmen von der soeben angeführten, in §9, c aufgestellten Grundregel gehörte; eine gegenteilige Regelung für die nichtkreisfreien Städte der Provinz Hannover besteht nicht; vielmehr ist auch dort der Landrat Aufsichtsbehörde über die städtische Ortspolizei (vgl. Schäfer-Wichards-Witte PrPVG §3 Anm. I 2). Aus dem ganzen Zusammenhang, insbesondere aus der Eilbedürftigkeit der erforderlichen Massnahmen, die sich aus der Gefährdung und der völligen Unsicherheit der Lage ergaben, durfte der Landrat die Voraussetzungen des §12 für sein Einschreiten anstelle der Ortspolizeibehörde bejahen. Es galt, in der damaligen Lage mit besonderer Schnelligkeit zu handeln. Die Vorgänge ereigneten sich an einem Samstag. Der regelmäßige Behördenbetrieb war durch das Näherkommen der Front und der Luftangriffe bereits erheblich gestört. Der Landrat musste damit rechnen, dass die Ortspolizeibehörde, auch wenn sie am gleichen Orte ansässig war, nicht mehr rechtzeitig würde eingreifen können. Er war daher zu einem Eingreifen nach §12 PVG berechtigt.

52

Nun geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, die Anordnung zur Warenausgabe lasse sich von den polizeilichen Massnahmen in W. als wirtschaftlicher Vorgang nicht abtrennen; vielmehr gehöre sie ihr wesensmässig zu, zumal der Vortrag der Parteien getrennte Entschlüsse des Landrats hinsichtlich der Überführung des Waggons und der Warenverteilung nicht erkennen lasse. Es mag dahingestellt bleiben, ob diese Ausführungen nicht mit dem Akteninhalt in Widerspruch stehen und schon deshalb für das Revisionsgericht nicht bindend sind. Rechtlich kommt es nämlich darauf, ob der Landrat getrennte Entschlüsse in W. und O. gefasst hat, überhaupt nicht an. Nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts ist der Landrat aus polizeilichen Gründen eingeschritten. Wenn diese Gründe, wie sich aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts ergibt, sowohl in W. wie in O. zutrafen, so konnte ein einheitlicher Entschluss von ihm in der Weise gefasst werden, dass er gleichzeitig als Ortspolizeibehörde für W. und als Aufsichtsbehörde für O. tätig wurde. Für die Entscheidung über die Kostentragungspflicht kommt es dabei nicht darauf an, ob er für O. als Aufsichtsbehörde handeln wollte; entscheidend ist nur der Inhalt der von ihm getroffenen Anordnungen. Musste die Aufsichtsbehörde an Stelle der Ortspolizei einschreiten, so konnte sie allerdings zugleich über den Rahmen der Ortspolizei hinausgehende Anordnungen im Rahmen ihrer eigenen Zuständigkeit treffen. Für die Beurteilung ihres Tätigwerdens kommt es dabei hinsichtlich der Kostentragungspflicht objektiv aber allein auf die Feststellungen des Inhalts der Anordnungen an. Es bedarf also nur der Feststellungen, ob der Landrat mit seiner Tätigkeit objektiv ortspolizeiliche Funktion wahrgenommen hat (vgl. PrOVG 5, 68 [77]; PrOVG im Preussischen Verwaltungsblatt Bd. 18, 168). Ein Einschreiten als Kreispolizeibehörde scheidet nach der Verordnung des Preussischen Ministers des Innern zur Regelung der Zuständigkeit der Landes- und Kreispolizeibehörden vom 1. Oktober 1931 (PrGS 213) aus, da die Sicherung vor Plünderungen und der Schutz vor Luftgefahren nicht zu den dort den Kreispolizeibehörden zugewiesenen Aufgaben gehört. Der Landrat hat auch nicht etwa an Stelle des Regierungspräsidenten gemäss §12 Abs. 2 PVG landespolizeiliche Funktionen wahrgenommen. Vielmehr hat das Berufungsgericht bereits zutreffend die Befugnisse zum polizeilichen Einschreiten des Landrats allein aus den Verhältnissen in O. hergeleitet. Bei der Einlagerung der Textilien an irgend einer Stelle in O. bestand eine Plünderungsgefahr danach nur für die Stadt O., nicht aber für andere Teile des Kreises. Das Berufungsgericht spricht auf S. 16 des Urteils ausdrücklich davon, dass "bei Einlagerung der Textilien in O. die Plünderungsgefahr nur vom Bahnhofsgelände in die Stadt verlagert worden wäre". Das gleiche gilt auch für die Luftgefahr. Der Landrat ist daher in ortspolizeilicher Funktion - allerdings als polizeiliche Aufsichtsbehörde - für die Stadt O. tätig geworden.

53

Übt die obere Polizeibehörde die Befugnisse der nachgeordneten Polizeibehörde aus, so gelten die Verfügungen der oberen Polizeibehörde in Bezug auf die Kosten der Ausführung als unterpolizeiliche Verfügungen (vgl. Friedrichs Preussisches Polizeiverwaltungsgesetz Aufl 2 §12 Anm. 2; PrOVG in PrVBl 18, 169; Aufsatz in PrVBl 18, 252; PrOVG 5, 60, 68; 14, 23). Die Kosten der Massnahmen nach §21 PVG sind also von der gleichen Stelle zu tragen, als wenn die Ortspolizeibehörde O. selbst tätig geworden wäre.

54

Die mittelbaren Polizeikosten der Ortspolizei werden aber nach §2 Abs. 1 des Preussischen Polizeikostengesetzes vom 2. August 1929 (PrGS 162) von den Gemeinden getragen. Daran hat das Reichsgesetz über Finanzmassnahmen auf dem Gebiet der Polizei vom 19. März 1937 (RGBl I 325) sowie §1 des Reichspolizeikostengesetzes vom 29. April 1940 (RGBl I 688) in Verbindung mit der Durchführungsverordnung vom 23. September 1940 (RGBl I 1260) nichts geändert, da Art I Abs. 2 der DVO sich nur auf die aus mehreren Gemeinden bestehenden Ortspolizeibezirke in der Provinz Hannover bezieht. Im Falle der Stadt O. bilden nicht mehrere Gemeinden, sondern nur eine einzige Gemeinde den Ortspolizeibezirk, so dass nicht Art I Abs. 2 der DVO, sondern §1 Abs. 1 des Reichspolizeikostengesetzes zur Anwendung kommt, wonach die Kosten der Ortspolizeibehörde von der Gemeinde zu tragen sind. Eine Haftung des beklagten Landes als des etwaigen Rechtsnachfolgers des Landes Preussen oder des Deutschen Reiches auf Grund der vom Berufungsgericht erörterten Sonderbestimmung des Art. 1 Abs. 2 DVO vom 23. September 1940 (RGBl I 1260) und des beklagten Kreises scheidet hiernach aus.

55

Damit entfällt die letzte Haftungsgrundlage, aus der das beklagte Land in Anspruch genommen werden könnte. Bei dieser Rechtslage bedurfte es eines Eingehens auf die zahlreichen weiteren Revisionsangriffe des beklagten Landes nicht mehr.

56

Die Revision der Klägerin wegen Abweisung ihrer Ansprüche gegen den Kreis ist danach unbegründet. Dagegen hat die Revision des Landes, die sich gegen die Inanspruchnahme des Landes richtet, in vollem Umfange Erfolg. Es musste daher das angefochtene Urteil insoweit aufgehoben und auf die Berufung des beklagten Landes unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin das landgerichtliche Urteil abgeändert werden.

57

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§91, 97 ZPO. Im Interesse der Klarheit erschien es zweckmässig, diese Kostenfolge einheitlich für den ganzen Rechtsstreit auszusprechen.

Dr. Delbrück Meiß Dr. Pagendarm Dr. Stein Dr. Gelhaar