Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.02.1952, Az.: III ZR 126/51

Schadensersatz wegen Vornahme einer Amtspfichtverletzung; Unberechtigtes Entfernen von Eigentum der Mieterin einer Wohnung eines früheren nationalsozialistischen Parteigenossen; Gewährung des Schadensersatzes in der Währung DM-West oder DM-Ost

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.02.1952
Aktenzeichen
III ZR 126/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10180
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG West - 12.03.1951
LG Berlin - 01.11.1950

Fundstellen

  • BGHZ 5, 138 - 144
  • DB 1952, 328 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1952, 281-282 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1952, 415-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 618-619 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

B.,
vertreten durch den Regierenden Bürgermeister in B.-S., Rathaus,

Prozessgegner

Schneiderin Marianne Z. in Bad G. R. strasse ..., P.-M.,

Amtlicher Leitsatz

Der nach § 249 BGB für den Entzug von Gegenständen zu zahlende Geldbetrag bemisst sich danach, welche Beträge der Gläubiger an dem Ort, an den er die Gegenstände ohne die schädigende Handlung verbracht hätte, aufwenden muss, um sich gleichwertige Gegenstände zu beschaffen; die etwa ersparten Transportkosten muss der Gläubiger sich anrechnen lassen.

Dieser Rechtssatz gilt auch dann, wenn der Tatort der unerlaubten Handlung im Ostsektor von Berlin, der Ort, an den der Gläubiger die Gegenstände ohne das schädigende Ereignis verbracht haben würde, in der Bundesrepublik liegt. Der Schaden ist alsdann in DM-West nach den in der Bundesrepublik erforderlichen Wiederbeschaffungskosten abzüglich etwa ersparter Transportkosten zu zahlen.

In diesem Falle hängt anders als dann, wenn die Erstattung der für die Wiederbeschaffung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Gegenstände bereits vor der Währungsreform aufgewandten Beträge streitig ist, die Entscheidung nicht davon ab, nach welchem Währungsstatut, dem des Tatortes oder dem des Wohnsitzes des Gläubigers oder dem des Schuldners, zu entschädigen ist.

In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 1952
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Riese und
der Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Pagendarm, Dr. Gelhaar und Dr. Bock
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision, der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Wilmersdorf vom 12. März 1951 hinsichtlich der Kosten und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 1. November 1950 wegen eines Betrages, von mehr als 3.500,00 DM - West nebst Zinsen hiervon zurückgewiesen worden ist.

Die Sache wird insoweit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht überlassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin bewohnte als Untermieterin ein Zimmer in der Wohnung des früheren nationalsozialistischen Parteigenossen M. im russischen Sektor B.. Kurz nach dem Zusammenbruch wurde, die gesamte Wohnungseinrichtung des M. wegen seiner Eigenschaft als Parteigenosse von der Beklagten beschlagnahmt und im August 1945 fortgeholt. Zusammen mit dieser Wohnungseinrichtung des M. wurden auch sämtliche der Klägerin gehörigen Gegenstände, die sich in ihrem von M. ermieteten Zimmer befanden, von den Bediensteten der Beklagten ebenfalls mit fortgeschafft.

2

Die Klägerin, die nie nationalsozialistische Parteigenossin war, nimmt die Beklagte aus Amtspflichtsverletzung in Anspruch. Sie verlangte zunächst 13.300,05 DM wegen des Verlusts ihres Eigentums und 229,75 DM, umgestellt aus 2.297,84 RM, Verdienstausfall mit der Behauptung, wegen der Fortnahme ihrer elektrischen Spezialnähmaschine habe sie in den Jahren 1945 und 1946 ihre Tätigkeit als Schneiderin trotz erteilter Gewerbeerlaubnis nicht ausüben können und habe sich mit minderbezahlten Ersatztätigkeiten begnügen müssen.

3

Die Klägerin ist bereits im Jahre 1947 in die westlichen Sektoren B. und später in die Bundesrepublik verzogen. Die Beklagte hat nach der Währungsreform ihren Amtssitz aus dem östlichen Sektor B. in die westlichen Sektoren verlegt.

4

Die Klageansprüche sind durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Januar 1950 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden.

5

Im Verfahren über die Höhe hat die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 6.500,00 DM-West,

hilfsweise 13.305,00 DM-Ost

und weiterhin 229,75 DM-West,

hilfsweise 2.297,50 DM-Ost zu zahlen.

6

Die Beklagte hat die Höhe des Schadens bestritten.

7

Durch Urteil des Landgerichts ist die Beklagte zur Zahlung von 4.000,00 DM-West unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt worden. Das Landgericht schätzt die in Westdeutschland zur Wiederbeschaffung der entzogenen Gegenstände entstehenden Kosten auf 4.000,00 DM. Einen Verdienstausfall der Klägerin sieht es nicht als bewiesen an. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, dem Eventualantrag der Klägerin auf Zahlung in DM-Ost, und zwar nur in Höhe von 4.000,00 DM-Ost zu entsprechen. Das Kammergericht West, hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte Herabsetzung der Verurteilung von 4.000,00 DM-West auf 4.000,00 DM-Ost. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

1.

Da das Landgericht im Verfahren über die Höhe Ansprüche aus dem von der Klägerin geltend gemachten Erwerbsausfall abgewiesen und die Klägerin insoweit Berufung nicht eingelegt hat, war im Berufungsrechtszug und ist im Revisionsrechtszug nur noch der Schadensersatzanspruch wegen des Entzugs der der Klägerin gehörigen Gegenstände streitig, und zwar im Hinblick auf das rechtskräftige Grundurteil nur noch hinsichtlich der Höhe.

9

2.

Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte Geldersatz zu leisten habe, weil sie die Sachen der Klägerin nicht besitze, die Klägerin selbst, auch weder die Rückgabe der Sachen, noch die Lieferung gleichwertiger Gegenstände begehrt und die Beklagte Ersatzleistung in Natur auch nicht angeboten habe. Diese Ausführungen werden von der Revision nicht angegriffen. Da es sich um einen Schadensersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung handelt, bestehen in der Tat keine Bedenken, dass die Klägerin Ersatz des Schadens in Geld verlangt, da sie die Rückgewähr der fortgenommenen Gegenstände von der Beklagten insoweit sicherlich nicht verlangen könnte, als darin die Rückgängigmachung eines hoheitlichen Verwaltungsakts der Beklagten läge.

10

3.

Soweit es sich um die Frage handelt, in welcher Währung die Beklagte die Klägerin zu entschädigen habe, geht das Berufungsgericht davon aus, eine Lösung könne aus dem internationalen Privatrecht nicht gefunden werden, wonach bei einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung das Recht des Tatorts massgebend sei. Daraus ergebe sich nämlich nur, dass für den Tatbestand und die Wirkungen der unerlaubten Handlungen das Recht des Tatorts massgebend sei. Es gebe jedoch keinen Rechtsgrundsatz, dass im internationalen Privatrecht auch das Währungsstatut des Tatorts gelte; das Währungsstatut folge dem Statut des Tatorts nicht. Auch aus Art. 12 EGBGB ergebe sich nicht, dass das Währungsstatut dem Recht des Tatorts folge. Durch Zahlung welcher Währung im interzonalen Privatrecht der Deliktsschuldner dem Gläubiger Schadensersatz zu leisten habe, könne sich nur aus dem Wesen des Schadensersatzes und damit aus dem berechtigten Interesse des Gläubigers ergeben, soweit dem nicht das Gesetz oder Treu und Glauben entgegenständen. Im allgemeinen werde daher der Deliktsschuldner dem Gläubiger Schadensersatz in der Währung leisten müssen, die an dem gewöhnlichen Sitz des Gläubigers gelte. Das Wesen des Schadensersatzes liege in der Herstellung des früheren Zustandes oder - soweit dies nicht mehr möglich sei - in der Schaffung einer Lage, die der früheren am nächsten komme. Da bei der Sachentziehung und der Unmöglichkeit zur Rückgabe der Geldersatz den Gläubiger in den Stand setzen solle, gleichwertige Gegenstände erstehen zu können, müsse der Schuldner dem Gläubiger auch Geld derjenigen Währung geben, mit dem er gleichwertige Sachen an seinem Wohnsitz kaufen könne. Inwieweit dieser Gedanke im einzelnen durch Gesetze durchbrochen werde, sei eine andere Frage, die hier ohne Interesse sei. Denn selbst wenn anzunehmen wäre, dass Schuldner, die im ostdeutschen Währungsgebiet, wohnten, nur zur Zahlung von Ostmark verurteilt werden dürften, könne die Beklagte hieraus für sich keine Rechte herleiten. Sie unterliege nicht dem Währungsrecht der Ostzone. Die Beklagte so zu stellen wie einen Schuldner jenes Währungsgebietes, weil die Handlung im Ostsektor B. begangen worden sei, in dem heute ostzonales Währungsrecht gelte, fehle jede Rechtfertigung. Auch die Tatsache, dass die Klägerin zur Zeit der Tat ihren Wohnsitz in jenem Teil B. hatte, das seit der Umstellung dem Währungsrecht der sowjetischen Besatzungszone untersteht, rechtfertige nicht, die Klägerin auf Ost-Mark zu verweisen. Sie habe ihren Wohnsitz schon vor der Währungsreform in die westlichen Gebiete verlegt; sie könne daher von der Beklagten Entschädigung durch Zahlung von West-Mark verlangen.

11

4.

Die Revision macht demgegenüber geltend: nach internationalem Privatrecht sei für unerlaubte Handlungen das Recht des Tatorts massgebend. Folglich gehöre das Rechtsverhältnis der unerlaubten Handlung dem Gebiet des Tatorts an. Es sei daher auch auf die Währung dieses Gebiets abzustellen. Die Überlegung der Schuldner müsse dem Gläubiger Geld derjenigen Währung geben, mit dem dieser gleichwertige Sachen an seinem Wohnsitz kaufen könne, sei unbegründet: Geld - auch Ost-Geld - könne stets gewechselt werden. Die in § 249 BGB ausgesprochene Verpflichtung, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre, könne nur bedeuten, dass die Beklagte der Klägerin ermöglichen müsse, im Ostsektor von B. das verlorene Gut wieder anzuschaffen, Notfalls würden darunter Reisekosten fallen, die aber nur aus dem Gesichtspunkt des Verzugs zu erstatten wären. Wenn das Berufungsgericht der Klägerin den Betrag zubillige, den sie zum Erwerb der Ersatzgegenstände in Westdeutschland benötige, so würde die Klägerin dadurch besser gestellt, als wenn der Schadensfall nicht eingetreten wäre. Ohne den Schadensfall hätte die Klägerin nämlich die beiden Umzüge vom Ostsektor in die Westsektoren B. und von dort nach Westdeutschland auf ihre kosten und auf ihre Gefahr vornehmen müssen. Das Berufungsgericht stelle ihr jedoch zu Lasten der Beklagten gleichwertige Sachen in Westdeutschland zur Verfügung. Ausserdem würden für gebrauchte Gegenstände in Westdeutschland erheblich höhere reise als im Ostsektor und auch als in den Westsektoren B. gefordert. Der freiwillige Umzug der Klägerin von B. in die Westzone dürfe nicht zur Erhöhung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten führen. Aus Art. 12 EGBGB ergebe sich, dass in der Person des Gläubigers nachträglich eintretende Veränderungen auf das Rechtsverhältnis aus unerlaubter Handlung überhaupt keinen Einfluss ausüben könnten, denn nach dieser Bestimmung sei nur auf den Tatort, der unabhängig von dem jeweiligen Wohnsitz der Beteiligten sei und der mit der Vollendung der unerlaubten Handlung festliege, abzustellen. Auf den Wohnsitz des Gläubigers könne nicht abgestellt werden, weil der Gesetzgeber nur über den Wohnsitz des Schuldners die Möglichkeit zur währungsrechtlichen Änderung eines Schuldverhältnisses habe. Selbst wenn aber auf den Wohnsitz des Schuldners abzustellen sei, so sei zu beachten, dass die Beklagte zur Zeit der Währungsreform ihren Wohnsitz in dem Ostsektor B. gehabt habe. Könnte die Klägerin ihren Einkauf mit einem normalen Ost-Mark-Betrag nicht bewerkstelligen, so sei das auf die Verhältnisse in dem Ostsektor, also die am Tatort und an dem Wohnsitz des Schuldners zur Tatzeit zurückzuführen. Die Klägerin könne nach dem für dieser Ort geltenden Ostrecht nur die normalen Preise verlangen, weil dort bisher immer noch die Preisstopbestimmungen gelten. Die überhöhten Preise der HO-Läden kämen für die Schadensberechnung nicht in Frage, da sie rechtlich Schwarzmarktpreisen gleichzusetzen seien.

12

Die Revision rügt weiter Verletzung der Bestimmungen über Vorteilsausgleichung. Wenn schon darauf abzustellen wäre, dass die Klägerin einen Schaden in DM-West nach den in der Westzone gültigen Wertmaßstäben ersetzt verlangen könne, dann müsse sie sich die erheblichen Umzugskosten vom Ostsektor B. über die Westsektoren nach Westdeutschland anrechnen lassen. Da in Westdeutschland die Anschaffungskosten noch höher als in den Ost- und Westsektoren B. seien, die Klägerin überdies ohne den Schadensfall das verlorene Gut auch hätte nach Westdeutschland transportieren lassen müssen, sei es ihr im Interesse der Schadensminderung nach § 254 BGB zuzumuten, den billigsten Einkaufsort, also den in B. zu wählen.

13

5.

Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts handelt es sich nicht so sehr um die Frage, in welcher Währung zu entschädigen ist, denn auch die in DM-Ost zugebilligten Beträge können jederzeit in DM-West umgetauscht werden. Noch weniger geht es darum, nach welchem Währungsstatut, dem des Tatorts oder dem des Wohnsitzes der Gläubigerin oder dem des Schuldners, zu entschädigen ist. Wo es sich nicht um die Erstattung der für die Wiederbeschaffung der durch unerlaubte Handlung entzogenen Gegenstände bereits vor der Währungsreform aufgewandten Beträge, sondern um die für die erst noch zu bewirkende Wiederbeschaffung erforderlichen Beträge handelt, geht es nicht um die Umstellung einer Geldforderung von Reichsmark in DM-Ost oder DM-West, sondern um die Festsetzung des Betrags, der erforderlich ist, um den Zustand wieder herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (BGHZ 1, 34 [39]). Entscheidend ist dabei keinesfalls der Betrag, der zur Zeit der unerlaubten Handlung, sondern der, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung benötigt wird. Der Streit der Parteien geht also hier allein darum, ob der Geldbetrag zuzubilligen ist, der im Augenblick der letzten Verhandlung der Tatsacheninstanz zur Wiederherstellung jenes Zustandes in der sowjetischen Besatzungszone oder der, der in den Westsektoren B. oder der, der in der Bundesrepublik erforderlich ist.

14

Es handelt sich also ganz eindeutig um die Wirkungen der unerlaubten Handlung. Massgebend für Tatbestand und Wirkung der unerlaubten Handlung ist das Recht des Ortes, wo die unerlaubte Handlung begangen ist (RGZ 96, 96 [98]; Martin Wolff: Das internationale Privatrecht Deutschlands, 2. Aufl 1949 S 141). Da im übrigen über den Grund des Anspruchs bereits rechtskräftig entschieden ist, bedarf es I nur der Prüfung, nach welchen Grundsätzen der entstandene Schaden der Höhe nach wieder gutzumachen ist. Insoweit gilt aber am Tatort (Ostb.) wie am Wohnsitz des Schuldners (Westb.) wie am Wohnsitz der Klägerin (Bundesrepublik) das gleiche Recht, nämlich das Bürgerliche Gesetzbuch. Dieses bestimmt in § 249, dass der Zustand herzustellen ist, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gerade aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass Ersatz an dem Ort zu leisten ist, wo die entzogenen Sachen ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand den. Interessen des Gläubigers gedient hätten, also gegebenenfalls auch der Ort, an den der Geschädigte sie verbracht hätte (vgl. Planck Aufl 4 § 249 Anm. 8; Palandt Aufl 9 § 269 Anm. 5; Staudinger Aufl 9 § 269 Anm. II 1 b). Ist aber der Leistungsort für den Anspruch auf Wiederherstellung der Ort, an den der Gläubiger die Sachen ohne die schädigende Handlung verbracht hätte, so muss, soweit ein Ersatz in Natur nicht erfolgt oder nicht erfolgen kann, der zu zahlende Geldbetrag sich danach bemessen, welche Beträge der Gläubiger an diesem Ort aufwenden muss, um sich gleichwertige Sachen zu beschaffen. Die etwa ersparten Transportkosten muss der Gläubiger sich allerdings das dem Rechtsgrund der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen (Planck aaO). Da das Bürgerliche-Gesetzbuch insoweit auch im. Ostsektor B. nicht abgeändert ist, gilt dieser Rechtssatz in gleicher Weise am Tatort, am Wohnort des Schuldners und am Wohnort der Gläubigerin. Dieser Rechtssatz hat im vorliegenden Falle zur Folge, dass der Wiederbeschaffungspreis nach den in der Bundesrepublik aufzuwendenden Beträgen zu bemessen ist. Eine. Frage des interzonalen Privatrechts besteht insofern im vorliegenden Falle mithin überhaupt nicht.

15

Die Beklagte meint, die Klägerin sei verpflichtet, im Interesse der Schadensminderung nach § 254 BGB den billigsten Einkaufsort, als den sie Ostb. bezeichnet, zu wählen. Eines näheren Eingehens darauf bedarf es jedoch im vorliegenden Falle nicht, weil die Beklagte nicht behauptet hat, dass Gegenstände der Art und Qualität, wie sie der Klägerin fortgenommen worden sind, in der sowjetischen Besatzungszone, insbesondere in Ustb., praktisch zu billigeren als den in der Bundesrepublik bestehenden Preisen beschafft und ungestört nach dem Wohnort der Klägerin in der Bundesrepublik geschafft werden können. Sie weist im Gegenteil für den Fall, dass eine Beschaffung mit einem normalen Ostmarkbetrag in der sowjetischen Besatzungszone möglich sei, darauf hin, dass die in den dortigen HO-Läden geforderten Preise der Berechnung der Schadensersatzansprüche nicht zugrunde gelegt werden dürften, weil es sich insoweit um Wucherpreise handle. Mangels der Behauptung der tatsächlichen Voraussetzungen der Möglichkeit einer solchen Schadensminderung braucht daher auf die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen Verpflichtung zur Schadensminderung nicht mehr eingegangen zu werden.

16

Im Ergebnis zu Recht ist daher das Berufungsgericht von den in der Bundesrepublik für die Wiederbeschaffung gleichwertiger Sachen erforderlichen Beträgen ausgegangen. Jedoch hat das Berufungsgericht die von der Klägerin etwa ersparten Transportkosten nicht abgesetzt. Insoweit bedarf es neuer tatsächlicher Verhandlung und erforderlichenfalls der Abschätzung etwa ersparter Transportkosten, damit diese von den Beschaffungskosten in der Bundesrepublik abgesetzt werden können. Jedoch kann schon im Revisionsrechtszug nach der Art der Gegenstände, für die Ersatz, verlangt wird, mit Sicherheit festgestellt werden, dass an Transportkosten hierfür keinesfalls mehr als 500,00 DM-West erspart sein können. Damit ist jedoch in keiner Weise gesagt, dass die ersparten Transportkosten tatsächlich 500,00 DM ausmachen; es wäre sogar denkbar, dass Transportkosten überhaupt nicht erspart worden sind, falls nämlich die Klägerin etwa einen Umzug mit Hausrat von Ost- nach Westb. und von dort in die Bundesrepublik vorgenommen und der Mittransport der entzogenen Gegenstände, falls sie damals vorhanden gewesen wären, Mehrkosten überhaupt nicht verursacht hätte. Schon jetzt erscheint daher ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Wiederbeschäffungswertes für die entzogenen Gegenstände,

der unstreitig im Westen4.000,00 DM
beträgt, abzüglich einer etwaigen Ersparnis von Transportkosten in Höhe von500,00 DM
also von insgesamt3.500,00 DM
17

gerechtfertigt.

18

Gegen die Verurteilung der Beklagten zu einer Zahlung in DM-West bestehen keine rechtlichen Bedenken, weil der Schadensersatzanspruch dazu dienen soll, die Wiederherstellung im Sinne, des § 249 BGB an einem. Ort zu gewährleisten, an dem DM-West gesetzliche Zahlungsmittel sind.

19

In Höhe von 3.500,00 DM war das angefochtene Urteil daheraufrechtzuerhalten. Nur in Höhe von 500,00 DM war das Urteil im Hinblick auf die Prüfung der etwa ersparten Transport kosten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Senatspräsident Dr. Riese und Bundesrichter Dr. Bock sind beurlaubt und ortsabwesend. Dr. Delbrück.
Dr. Delbrück
Dr. Pagendarm
Dr. Gelhaar.