Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1955, Az.: II ZR 256/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1955
- Aktenzeichen
- II ZR 256/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 13.11.1953
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 17, 317 - 327
- DB 1955, 665 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 1187-1189 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Verlag Kurt D. M. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in M., R.str. ..., vertreten durch ihren Geschäftsführer, Verleger Kurt D., ebenda,
Prozessgegner
die Verwaltungs- und Verrechnungsgesellschaft mit beschränkter Haftung in F./M., N.str. ..., vertreten durch ihre Geschäftsführer, ebenda,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Tätigkeit der Joint Export-Import Agency (JEIA) bei dem Ankauf von Waren im Auslande und der Vorsorge für ihre Bezahlung bewegt sich auf privatrechtlicher Ebene. Die daraus erwachsenden Ansprüche gegen den deutschen Abnehmer sind bürgerlichrechtlicher Art und können im ordentlichen Rechtswege verfolgt werden.
- 2.
Bei sog. Direkteinfuhren in die franz. Zone bestimmen sich die Rechtsbeziehungen der JEIA Zweigstelle Baden-Baden zum deutschen Abnehmer nach deutschem Recht. Maßgebend sind grundsätzlich die Vorschriften über die Geschäftsbesorgung, soweit nicht die den Außenhandel regelnden besatzungsrechtlichen Bestimmungen Abweichungen erfordern. Danach hat der deutsche Abnehmer der JEIA die zur Stellung eines Akkreditivs zugunsten des ausländischen Verkäufers gemachten Aufwendungen regelmäßig zu erstatten.
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Canter und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Fischer, Artl und Dr. Winkelmann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das an Stelle der Verkündung am 13. November 1953 zugestellte Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Auf Grund von Verhandlungen, die am 18. Februar 1949 zwischen der Beklagten und dem Verleger Albert S. in P. über den Bezug von 360.000 Vierfarbendrucken zum Preise von 10 ffrs je Stück stattgefunden hatten, beantragte die Beklagte, nachdem sie zu diesem Zwecke in der französischen Besatzungszone, und zwar in B./Ba. ein Verlagsbüro errichtet hatte, mit Schreiben vom 26. Februar 1949 bei der französischen Militärregierung die Genehmigung zum Import der genannten Drucke. Dem Antrage war eine formularmäßige Importverpflichtung beigefügt. Darin waren die einzuführende Menge, der Preis, der äußerste Ankunftstermin, die Art der Verpackung und die Zahlungsbedingungen (Akkreditiv zugunsten der Joint Export-Import Agency - im folgenden kurz JEIA - bei der Oberrheinischen Bank oder 30-Tage Akzept oder sofortige Sicherheitsleistung) angegeben. Am 14./17. März 1949 schloß die JEIA Zweigstelle Baden-Baden mit S., einen schriftlichen Kaufvertrag über 360.000 Vierfarbendrucke zum Preise von 13.533,83 Dollar. Der Kaufpreis sollte durch ein Akkreditiv bei der Banque Nationale pour le Commerce et l'Industrie (BNCI) in P. sichergestellt werden. Als die Oberrheinische Bank die Beklagte bat, für Deckung des Akkreditivs durch Anschaffung von 45.220 DM zu sorgen, erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 9. Mai 1949, sie sehe sich nicht in der Lage, eine Zahlung in dieser Höhe zu leisten.
Am 4. Mai 1949 hatte die Beklagte erneut bei der französischen Militärregierung die Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die 360.000 Vierfarbendrucke beantragt. Der Antrag wurde am 11. Mai 1949 vom Chef du Service des Licences genehmigt. Im Schreiben vom 20. Mai 1949 wurde der Beklagten die Genehmigung übersandt; zugleich wurde die Beklagte aufgefordert, 44.662 DM als Sicherung zugunsten der JEIA auf ein Bankkonto einzuzahlen. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 1. Juni 1949, daß sie nicht in der Lage sei, der Überweisung im Ausmaße der erteilten Bewilligung nachzukommen.
Dem Verleger S. teilte die Beklagte unter dem 5. Mai 1949 mit, sie könne wegen der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse das Abkommen vom 18. Februar 1949 in der beabsichtigten Form nicht erfüllen. Sie bat, die Farbendrucke nicht nach Deutschland zu senden und stellte S. anheim, gegebenenfalls mit Schadensersatzansprüchen an sie heranzutreten. Am 11. Mai 1949 übersandte Skira der JEIA "pour reexpédition à Kurt D.-Verlag" eine Rechnung über 12.952,33 Dollar für 344.000 farbige Reproduktionen. Da die Beklagte nicht zahlte, ersuchte die JEIA am 30. Juni 1949 die Bank Deutscher Länder, zugunsten von S. bei der BNCI telegraphisch ein Akkreditiv von 13.533,83 Dollar zu eröffnen. Die Bank Deutscher Länder entsprach diesem Ersuchen am 7. Juli 1949. Am 18. Juli 1949 wurden die Drucke von S. abgesandt. Sie trafen am 28. Juli im Büro der Beklagten in B. ein und wurden von dort nach M. weitergeleitet. Auf ein Schreiben der Beklagten, in dem sie die Ankunft der Drucke bestätigte, jedoch erklärte, sie werde die Drucke erst abnehmen, wenn sie sich mit S. über andere Zahlungsmöglichkeiten verständigt habe, erwiderte S. dem 30. August 1949, die Angelegenheit sei für ihn erledigt, er habe die Ware geliefert und sie sei bezahlt worden. Die Beklagte sandte die Drucke an S. zurück. Dieser nahm sie nicht an. Darauf wurden die Drucke unter Zollverschluß bei einer Speditionsfirma in P. eingelagert. Vermutlich sind sie inzwischen von der Zollverwaltung versteigert worden.
Da die Beklagte auch in der Folgezeit nicht für die Deckung des auf Veranlassung der JEIA errichteten Akkreditivs sorgte, trat diese am 17. November 1950 ihren Anspruch an die Klägerin ab und teilte der Beklagten die Abtretung mit Schreiben vom 11. Dezember 1950 mit.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung des Gegenwerts des zugunsten der Firma S. errichteten Akkreditivs. Sie ist der Meinung, die Beklagte habe sich durch die Unterzeichnung der Importverpflichtung gegenüber der JEIA verpflichtet, die Ware zu den im Verpflichtungsschein genannten Zahlungsbedingungen abzunehmen. Sie hat beantragt.
die Beklagte zur Zahlung von 43.107,80 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 27. Juli 1949 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat unter Hinweis auf das bei dem seinerzeitigen Einfuhrverfahren zwischen den Stellen der Besatzungsmacht und dem deutschen Importeur bestehende Unterordnungsverhältnis die Zulässigkeit des Rechtswegs in Abrede gestellt und ausgeführt, sie sei zur JEIA. nicht in vertragliche Beziehungen getreten. Diese sei ebenso wie die Oberrheinische Bank und die BNCI in P. nur in das Zahlungsverfahren eingeschaltet worden. Ihr Vertragspartner sei die Firma Albert S. in P. gewesen. Mit ihr sei auf Grund eines bis ins einzelne ausgearbeiteten Vertrages ein Kulturaustausch vereinbart worden, an dem die französische Militärregierung interessiert gewesen sei. Es habe sich um ein Ausnahmegeschäft gehandelt, das nicht den damals für den Regelfall geltenden Bestimmungen der Besatzungsmacht über Einfuhren in die französische Besatzungszone Deutschlands unterlegen habe. Sie habe zwar alle für die Einfuhr der Farbdrucke erforderlichen Schritte eingeleitet, aber weder auf die Aufforderung der Oberrheinischen Bank noch auf die der JEIA zur Errichtung des Akkreditivs Zahlung geleistet. Damit sei die weitere Durchführung des Geschäfts von ihr abgelehnt worden. Die JEIA habe gegen ihre, der Beklagten, Interessen und Weisungen gehandelt, wenn sie dennoch das Akkreditiv zugunsten von S. habe stellen lassen. Die im Frühjahr 1949 eingetretene Krise im deutschen Verlagswesen habe sie berechtigt, den Vertrag mit Skira wegen Wegfalls der Vertragsgrundlage aufzulösen. Im übrigen hat die Beklagte mit Schadensersatzansprüchen an die JEIA gegenüber der Klageforderung aufgerechnet. Diese Ansprüche ergeben sich nach Auffassung der Beklagten daraus, daß sich die JEIA gelegentlich ihrer Mitteillung von der Abtretung ihrer Forderung an die Klägerin bereit erklärt habe, die in Paris lagernden Drucke zum bestmöglichen Preise zu verkaufen, daß sie dann aber den Verkauf unterlassen habe.
Die Klägerin hat erwidert, das Abkommen der Beklagten mit S. habe keine Rechtsverbindlichkeit begründen können, da es schon mangels devisenrechtlicher Genehmigung unwirksam gewesen sei. In der französischen Besatzungszone seien damals sogenannte Individualeinfuhren, d.h. unmittelbarer Bezug der Ware durch den deutschen Importeur bei dem ausländischen Verkäufer oder Ablader, nicht möglich gewesen. Die JEIA habe auf Grund der Importverpflichtung der Beklagten einen bindenden Kaufvertrag mit S. geschlossen. Für die Rückgängigmachung dieses Vertrages habe kein Rechtsgrund bestanden. Die Mitteilung vom 11. Dezember 1950, soweit sie sich auf den Verkauf der in P. lagernden Drucke bezogen habe, sei ganz unverbindlich gewesen.
Das Landgericht hat die Klägerin mit der Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Klagebegehren entsprochen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter, während die Klägerin, um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht hält den Rechtsweg für zulässig. Es geht davon aus, daß die Zulässigkeit, auch wenn es sich um Rechtsbeziehungen zu einer Stelle der Besatzungsmacht handele, sich grundsätzlich nach dem Recht des Staates richte, in dem der Streit zum Austrag komme. Aus dem mit der Errichtung der JEIA verfolgten Zweck und ihrer Charta folgert das Berufungsgericht, daß die JEIA zwar in großem Umfange öffentlichrechtliche Aufgaben erfüllt, daß sie sich aber bei der Abwicklung der Einfuhrgeschäfte nicht nur im Verhältnis zum ausländischen Lieferanten, sondern auch den deutschen Abnehmern gegenüber der Formen des Privatrechts bedient habe. Daß die Importvertrage besonders in der Zeit der Direkteinfuhren der JEIA nach den von dieser erlassenen Anweisungen abzuschließen und abzuwickeln gewesen, seien und der deutsche Abnehmer nur geringen Einfluß auf die Gestaltung der Verträge habe nehmen können, schließe die Annahme eines bürgerlichrechtlichen Vertragsverhältnisses nicht aus. Darauf, ob der Beklagten der Verpflichtungswille gefehlt habe, komme es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht an.
Dem tritt die Revision entgegen. Sie meint, die JEIA sei eine reine Besatzungsbehörde. Ihre Aufgabe sei die Durchführung und Überwachung des deutschen Außenhandels auf der Grundlage des Besatzungsrechts gewesen. Erfülle eine Behörde Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen öffentlichen Gewalt, so werde sie regelmäßig in Ausübung dieser hoheitlichen Befugnis tätig. Im vorliegenden Falle bediene sich die JEIA allerdings der Form des Privatrechts. Damit sei aber nicht gesagt, daß die in diese Form gekleideten Geschäfte nach bürgerlichrechtlichen Vorschriften abzuwickeln seien. Dagegen spreche die Regelung der Verpflichtungen der JEIA gegenüber ihren Gläubigern durch die Gesetze Nr. 19 und 56 der Alliierten Hohen Kommission, die den Klageweg ausschließe. Die Charta der JEIA unterscheide nicht zwischen privatrechtlichen und öffentlichrechtlichen Tätigkeitsbereichen. Wenn auch die genehmigten Einfuhren in den Formen des bürgerlichen Rechts abgewickelt worden seien, so handele es sich dabei doch nur um die Durchführung öffentlichrechtlicher Maßnahmen. Auf der öffentlichrechtlichen Seite habe auch hier das Hauptgewicht gelegen.
Nach der feststehenden Rechtsprechung des Reichsgerichts hängt die Zulässigkeit des Rechtswegs nach §13 GVG davon ab, ob nach dem von dem Kläger vorgetragenen Sachverhalt der Klageanspruch aus einem Rechtsverhältnis abgeleitet wird, das sich als ein bürgerlichrechtliches darstellt (RGZ 83, 306; 113, 131; 125, 399; 146, 246; 157, 106 ff [115]). Dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof gefolgt (vgl. z.B. NJW 1951, 441). Dabei kann es darauf, wie der Kläger seinen Anspruch rechtlich beurteilt, ebensowenig ankommen, wie auf die Verteidigung, mit der sich der Beklagte seiner zu erwehren versucht (RGZ 80, 372; 106, 150; 157, 115; BGHZ 4, 267[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50]). Ein öffentlichrechtlich geordnetes Verhältnis wird zwar nicht dadurch zu einem bürgerlichrechtlichen, daß die Klage ihm eine bürgerlichrechtliche Form gibt (BGH LindMöhr §13 GVG Nr. 1). Wohl aber können durch die besondere Gestaltung des Verhältnisses die dem einen Beteiligten nach seiner Stellung und seinen Aufgaben übertragenen hoheitlichen Befugnisse es zulassen, daß er sich bei Abwicklung eines Teils seiner Geschäfte privatrechtlicher Rechtsformen bedient. Das ist der Fall, wenn der Staat sich zur Erledigung fiskalischer Bedürfnisse in die Ebene des Privatrechts begibt, und es kann nicht anders sein, wenn die Besatzungsmacht dasselbe tut.
Im vorliegenden Fall ist die Beklagte die Importverpflichtung zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem die Befugnisse des früher in der französischen Besatzungszone den Außenhandel regelnden Office du Commerce Extérieur (Oficomex) - vgl. VO Nr. 97 des Oberbefehlshabers über den Außenhandel der französischen Besatzungszone vom 1. Juli 1947 (JournOff 1947, 843) - auf Grund einer Vereinbarung der drei westlichen Zonenbefehlshaber, wiedergegeben in der Verordnung Nr. des französischen Oberbefehlshabers vom 30. Oktober 1948 (JournOff 1948, 1761 f) auf die JEIA übergegangen waren, in dem sich aber das Verfahren noch weitgehend nach den besonderen im französisch besetzten Gebiet Deutschlands geltenden Bestimmungen regelte (vgl. hierzu die Note sur nouvelle procédure des importations des damaligen französischen Beauftragten für den Außenhandel, Mo., vom 28. Oktober 1948 und Haas, Die Neugestaltung des Außenhandelsverfahrens in der französischen Zone - MitBl d Südbad. Handelskammern, 3. Jahrg Nr. 1 vom 1.1.1949 -). Nach diesen Bestimmungen waren Individualeinfuhren in aller Regel nicht zulässig; vielmehr trat als Käufer gegenüber dem ausländischen Lieferanten nunmehr die JEIA Niederlassung Baden-Baden auf. Der Umfang der Verpflichtungen des deutschen Abnehmers ergab sich aus der nach Einreichung seines Einfuhranliegens zu unterzeichnenden Importverpflichtung.
Es unterliegt keinem Zweifel, daß die am Außenhandel beteiligten Stellen der Besatzungsmacht, soweit sie allgemeine Anordnungen über die Durchführung dieses Handels erließen oder dem deutschen Abnehmer die Einfuhrgenehmigung erteilten, kraft ihrer den Beteiligten übergeordneten Stellung hoheitliche Funktionen ausübten. Das schließt aber nicht aus, daß die Durchführung des Importverfahrens, auch soweit der deutsche Abnehmer nicht als Käufer des ausländischen Lieferanten auftrat, sich nach den Regeln des Privatrechts bestimmte. Wenn auch die Art, in der die Einfuhr vor sich ging, durch Vorschriften der Besatzungsmacht weitgehend geregelt war, blieb es den Besatzungsbehörden doch unbenommen, sich bei der Abwicklung der Geschäfte im einzelnen auf die privatrechtliche Ebene zu begeben. Das ist aber bei der JEIA im Zusammenhang mit ihren Kauf- und Verkaufgeschäften in gleichem Maße geschehen wie bei den Behörden der französischen Besatzungsmacht, denen die Möglichkeit vertraglicher Beziehungen zwischen Besatzungsverwaltung und Privaten besonders nahe lag (von Schmoller-Maier-Tobler Handb BesR §27 S. 64; ebenso Langen Komm z Devisenrecht 2. Aufl. II, 52; Jerusalem BB 1952, 216 und 1954, 181).
Die Revision verkennt diese Tatsache nicht, meint aber im Hinblick auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vom 11. März 1953 - II ZR 110/52 - und BGHZ 4, 266 ff[BGH 20.12.1951 - IV ZR 163/50] [268]), wenn es sich um typische Aufgaben einer Behörde handele, die sie kraft der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse zu erledigen habe, so sei von dem Erfahrungssatz auszugehen, daß die Behörde in solchen Fällen in der Regel auch in Ausübung dieser öffentlichen Gewalt tätig werde und sich zur Erfüllung solcher Aufgaben öffentlichrechtlicher Maßnahmen bediene. Es soll nicht bestritten werden, daß diese Auffassung den Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung entspricht. Indessen handelt es sich bei der Tätigkeit der JEIA, aus welcher der hier geltend gemachte Anspruch erhoben wird, keineswegs um typische Aufgaben einer Behörde. Der Ankauf von Waren im Auslande und die Vorsorge für ihre Bezahlung hätte auch im Rahmen eines überwachten und behördlich geregelten Außenhandels von privaten Stellen, z.B. Einkaufskontoren, Kommissionären oder Banken, bewirkt werden können. Dadurch, daß diese Aufgaben in der hier fraglichen Zeit von denselben Stellen der Besatzungsmacht erledigt wurden, denen die Zulassung und Kontrolle des Außenhandels im allgemeinen oblag, hätte sich an dem bürgerlichrechtlichen Charakter der Geschäfte nur dann etwas geändert, wenn die Besatzungsmacht zu erkennen gegeben hätte, daß sie auch diese Geschäfte, im Rahmen ihrer hoheitlichen Befugnisse abzuwickeln wünschte. Das hat sie aber, wie auch die Revision anerkennt, gerade nicht getan. Es ist deshalb nicht angängig, Geschäften, die ohnehin am zweckmäßigsten in privatrechtlichen Formen geschlossen werden, gegen den Willen der beteiligten Stellen der Besatzungsmacht einem öffentlichrechtlichen Charakter zu verleihen. Daß wegen der bis in alle Einzelheiten gehenden Regelung der Geschäftsabwicklung durch die Besatzungsbehörden in jener Zeit für der deutschen Abnehmer im allgemeinen nur recht beschränkte Möglichkeiten zu einer seinen Wünschen entsprechenden Gestaltung der Verträge bestanden, mag die vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten durch besatzungsrechtliche Vorschriften mehr oder weniger stark modifiziert erscheinen lassen; an dem Ergebnis, daß Ansprüche aus derartigen Verträgen sich nach privatem Recht bestimmen und daß zu ihrer Geltendmachung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist, ändert dieser Umstand jedenfalls nichts.
Der erkennende Senat befindet sich mit dieser Auffassung in Übereinstimmung mit den Entscheidungen, die im Rahmen der gelenkten Wirtschaft einen privatrechtlichen Betätigungssektor für durchaus möglich und daraus hervorgehende Ansprüche im ordentlichen Rechtswege für durchsetzbar halten (vgl. BGH JZ 1951, 110; BGHZ 1, 77 ff[BGH 19.01.1951 - I ZR 15/50]). Dem Oberlandesgericht ist somit im Ergebnis darin beizutreten, daß der hier erhobene Anspruch der Privatrechtssphäre angehört und deshalb vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (ähnlich für den Fall von Individualeinfuhren OLG Bremen BB 1953, 454 f; OLG Hamburg BB 1954, 788).
II.
In der Sache selbst hält das Berufungsgericht den Anspruch der JEIA auf Erstattung des Gegenwerts des für die Errichtung des Akkreditivs zugunsten der Firma S. aufgewendeten Dollarbetrages für gerechtfertigt. Es geht davon aus, daß zu der hier in Betracht kommenden Zeit in der französischen Besatzungszone nur Direkteinfuhren möglich gewesen seien. Das zwischen der Beklagten und der JEIA bestehende Rechtsverhältnis bezeichnet es als einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der auf Beschaffung der Drucke von der Firma S. gerichtet gewesen sei. Diesen Vertrag habe die Beklagte nicht mehr rückgängig machen können, nachdem die JEIA Zweigstelle Baden-Baden im März 1949 mit S. den Kaufvertrag über die Drucke abgeschlossen gehabt habe. Gegenüber diesem Vertrags könne sich die Beklagte auch nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach Eingehung der Importverpflichtung berufen.
Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision geben fehl.
1.
Daß die durch den Antrag der Beklagten auf Genehmigung der Einfuhr der Drucke und durch die Importverpflichtung entstandenen Rechtsbeziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten sich nach deutschem Recht bestimmen, hat das Berufungsgericht unter zutreffender Anwendung der Grundsätze des deutschen internationalen Privatrechts und unter Berücksichtigung des Umstand es, daß die JEIA den deutschen Außenhandel habe fördern und regeln sollen, daß der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Deutschland gelegen habe, daß der Vertrag mit der Beklagten in Deutschland geschlossen worden sei und hier auch habe abgewickelt werden sollen, rechtsbedenkenfrei bejaht. Diese Ausführungen sind von der Revision nicht angegriffen worden.
2.
Der Inhalt der Rechtsbeziehungen zwischen der JEIA und der Beklagten bestimmt sich in erster Linie nach den bei Eingehung der Importverpflichtung durch die Beklagte in der französischen Besatzungszone geltenden Vorschriften über den Außenhandel. Dieser regelte sich nach der Verordnung Nr. 97 des Oberbefehlshabers über den Außenhandel in der französischen Besatzungszone vom 1. Juli 1947 - JournOff 1947, 843 - und ihren Änderungen. Er ließ auch nach der Übernahme der Geschäfte des Office du Commerce Extérieur (Oficomex) durch die JEIA mit Ausnahme der hier nicht interessierenden Importe unter Verwendung von Exportbonusdevisen sog, Individualeinfuhren nicht zu (vgl. VO Nr. 189 vom 30. Oktober 1948 - JournOff 1948, 1761; Note sur nouvelle procédure des importations des französischen Beauftragten, für den Außenhandel vom 28. Oktober 1948; Haas, Die Neugestaltung des Außenhandelsverfahrens in der franz. Zone - MittBl d Südbad HandK 3. Jahrg Nr. 1 vom 1.1.1949 -). Die Einfuhr gestaltete sich in der fraglichen Zeit vielmehr so, daß die Zweigstelle Baden-Baden der JEIA nach Eingehung der Importverpflichtung unter Zugrundelegung der von dem deutschen Abnehmer angegebenen Bedingungen, soweit sie nach den besatzungsrechtlichen Außenhandelsbestimmungen berücksichtigt werden konnten, mit dem ausländischen Exporteur im eigenen Namen einen Kaufvertrag abschloß, daß sie für Bezahlung des Kaufpreises durch Stellung eines Akkreditivs oder in anderer Weise Sorge trug und daß sie die eingeführte Ware dem deutschen Abnehmer bei der Ankunft an der deutschen Grenze oder in einem deutschen Hafen übergab oder sie ihm unmittelbar zugehen ließ. Der Abnehmer seinerseits war zur Abnahme und Bezahlung der Ware nach Maßgabe des Importverpflichtungsscheins gehalten.
a)
Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der mit der Firma S. auf Grund der Vereinbarungen vom 18. Februar 1949 beabsichtigte Kulturaustausch nicht im Rahmen der damals in der französischen Besatzungszone üblichen Importe abgewickelt werden sollte. Dagegen spricht die Tatsache, daß die Beklagte den gewöhnlichen Importverpflichtungsschein unterzeichnet hat, und daß als Käufer, der Ware aus weislich des Vertrages vom 14./17. März 1949 die JEIA Zweigstelle Baden-Baden aufgetreten ist. Die Beklagte hätte unter diesen Umständen näher darlegen müssen, daß mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter des hier fraglichen Geschäfts von den für den Regelfall geltenden Einfuhrbestimmungen abgewichen worden ist, worin diese Abweichungen bestanden und inwiefern sie für die rechtliche Beurteilung ihrer Vertragsbeziehungen und -pflichten von Bedeutung sind. Die von ihr unter Beweis gestellte Behauptung, daß in der französischen Zone in Ausnahmefällen Individualeinfuhren stattgefunden hätten, reicht, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu der Annahme, daß auch das Geschäft der Beklagten ein solcher Import gewesen sei, nicht aus.
b)
Auch der von der Beklagten hervorgehobene Umstand, daß sie am 4. Mai 1949 einen neuen Antrag auf Erteilung der Einfuhrgenehmigung für die farbigen Reproduktionen gestellt habe, der am 11. Mai 1949, also zu einem Zeitpunkte, als die für Importe, in die französische Besatzungszone geltenden Sonderbestimmungen nicht mehr in Kraft gewesen seien, genehmigt worden sei, führt zu keiner anderen Beurteilung des Einfuhrverfahrens. Denn die Einfuhrgenehmigung bezieht sich nicht, wie die Revision meint, auf Abmachungen der Beklagten und S. vom 18. Februar 1949, sondern auf den Kaufvertrag, den die JEIA mit S. am 14./17. März 1949 abgeschlossen hat. Das ergibt sich zweifelsfrei aus der bei den Akten befindlichen Photokopie des Antrages der Beklagten vom 4. Mai 1949.
c)
Die Revision hält den Abschluß des Vertrages, zwischen der JEIA Zweigstelle und S. vom 14./17. März 1949 für eine reine Formalität. Sowohl S. als auch die JEIA seien in Wirklichkeit von Vereinbarungen ausgegangen, die sie, die Beklagte, am 18. Februar 1949 mit der Firma S. getroffen habe. Auch dieser Ansicht kann nicht beigetreten werden. Nach den im Zeitpunkte des Vertragsabschlusses vom 14./17. März 1949 geltenden Außenhandelsbestimmungen der französischen Besatzungszone durfte der deutsche Importeur mit dem ausländischen Exporteur nicht unmittelbar in vertragliche Beziehungen treten. An Stelle der deutschen Firma schloß die JEIA den Vertrag mit dem Exporteur nach Maßgabe des Importverpflichtungsscheins und etwaiger zusätzlicher Vereinbarungen ab. Dieser Vertrag war keineswegs eine bloße Formalität. Er wurde veranlaßt durch das damals in der französischen Zone noch bestehende Verbot eines selbständigen deutschen Außenhandels, durch die devisenrechtlichen Bestimmungen und durch die Unsicherheit, ob und inwieweit aufgrund der in anderen Ländern bestehenden Vorschriften über die Behandlung des deutschen Vermögens mit Beschlagnahmen zu rechnen gewesen wäre, wenn eine deutsche Firma dort unmittelbar als Exporteur oder zahlender Importeur aufgetreten wäre. Er war also durchaus ernst gemeint und hatte als solcher auch seine Berechtigung. Der von der Beklagten in den Vordergrund gestellte angebliche Vertrag mit der Firma S. vom 18. Februar 1949 hat demgemäß nur den Charakter unverbindlicher Vorbesprechungen, deren Inhalt lediglich Anhaltspunkte für den Vertrag vom 14./17. März 1949 gegeben hat.
3.
Ließen sich somit die Vierfarbendrucke für die Beklagte nur im Wege der sog. Direkteinfuhr durch die JEIA Zweigstelle beschaffen, so lag in dem Gesuch der Beklagten an die zuständige Stelle der französischen Militärregierung um Genehmigung und Durchführung dieser Einfuhr zugleich das Einverständnis damit, daß die JEIA im Rahmen der damals geltenden Außenhandelsbestimmungen die Drucke von der Firma S. kaufte und für ihre Übersendung an die Beklagte Sorge trug. Die dadurch zwischen der JEIA und der Beklagten entstandenen Rechtsbeziehungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum als einen Geschäftsbesorgungsvertrag angesehen. Für ihn sind, soweit nicht die besatzungsrechtlichen Bestimmungen über den Außenhandel eine abweichende Betrachtungsweise erheischen, gleichgültig, ob die Geschäftsbesorgung unentgeltlich oder entgeltlich war, im wesentlichen die Bestimmungen über den Auftrag maßgebend. Danach hat die Beklagte der JEIA die Aufwendungen, die sie zur Ausführung des Geschäftsbesorgungsauftrages gemacht hat, zu ersetzen (§§675, 670 BGB). Da die JEIA Zweigstelle in Ausführung des Einfuhrantrags der Beklagten den Kaufvertrag mit der Firma S. abgeschlossen und in Erfüllung dieses Vertrages die Stellung eines Akkreditivs zugunsten von S. veranlaßt hat, ist die Beklagte verpflichtet, der JEIA und nach Abtretung die ses Anspruchs der Klägerin die durch die Errichtung des Akkreditivs entstandenen Aufwendungen in deutscher Währung zu erstatten.
a)
Die Revision meint, wenn die JEIA für den Abschluß des Kaufvertrages und die Bezahlung des Kaufpreises als ihre Beauftragte zu gelten habe, so sei sie gemäß den §§675, 671, 649 BGB zum jederzeitigen Widerruf und zur jederzeitigen Kündigung des Geschaftsbesorgungsvertrages berechtigt gewesen. Dieser Widerruf sei spätestens durch ihr Schreiben vom 1. Juni 1949 erklärt worden, in dem sie auf die Zahlungsaufforderung der JEIA erwidert habe, daß sie nicht in der Lage sei, der Überweisung im Ausmaß der erteilten Einfuhrbewilligung nach zukommen.
Der in dem Schreiben der Beklagten vom 1. Juni 1949 etwa enthaltene Widerruf ist jedoch unbeachtlich. Es kann unerörtert bleiben, ob bei der besonderen Gestaltung des Vertragsverhältnisses ein Widerruf oder eine Kündigung schon im Hinblick auf die gelegentlich des Antrages auf Einfuhrgenehmigung eingegangene Importverpflichtung nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig zu erachten ist; jedenfalls entfällt ein Recht zum Widerruf oder zur Kündigung schon deshalb, weil die JEIA zu der Zeit, als ihr das Zahlungsunvermögen der Beklagten bekannt wurde, bereits den Kaufvertrag mit S. abgeschlossen hatte. Da der Widerruf nur für die Zukunft gilt, kann ein vollzogener Auftrag nicht mehr widerrufen werden (vgl. RGZ 107, 139; RGRK BGB Anm. 6 zu §671).
b)
Die Revision ist gleichwohl der Auffassung, daß die JEIA nach Empfang ihres Schreibens vom 1. Juni 1949 Schritte zur Errichtung eines Akkreditivs zugunsten der Firma S. nicht habe tun dürfen, da infolge der im Februar ar 1949 noch nicht erkennbaren Krise im deutschen Verlags- und Buchhandel die bei Eingehung der Importverpflichtung bestehende Geschäftsgfundlage, daß sie nach ihren Umsätzen im Jahre 1948 zur Erfüllung eines so umfangreichen Importgeschäft in der Lage sein werde, weggefallen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Erwägungen für die Vertragsbeziehungen der JEIA zu S. von rechtlicher Bedeutung sein können und ob, was nach dem Schriftwechsel der Beklagten mit S. und seinem Vertreter eher zu verneinen ist, die Firma S., wenn die JEIA den Kaufvertrag weisungsgemäß nicht erfüllt hätte, von der Durchführung des Exportgeschäfts abgesehen hätte; denn die Berufung der Beklagten auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage ist nicht gerechtfertigt. Die Beklagte hat sich in der Hoffnung, daß sie auf Grund ihres günstigen Absatzes im Jahre 1948 zur Bezahlung der Ware imstande sein werde, zum Bezüge einer ungewöhnlich großen Anzahl von Drucken verpflichtet. Auch bei gleichbleibendem Umsatz schloß ein solcher Kauf ein gewisses Risiko in sich ein. Berücksichtigt man ferner, daß hier ein handelsrechtliches Umsatzgeschäft in Frage steht, das eines gewissen spekulativen Charakters nicht entbehrt, so hätten schon sehr schwerwiegende Gründe vorgebracht werden müssen, um die Annahme zu rechtfertigen, daß der Beklagten ein Festhalten an ihrer Verpflichtung nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Derartige Umstände hat die Beklagte nicht vorgetragen. Ihr allgemeiner Hinweis auf die im Jahre 1949 im Verlags- und Buchhandel eingetretene Absatzkrise genügt nicht. Sie hätte vor allem unter Beweis stellen müssen, daß die damalige Krise im Verein mit ihren Verpflichtungen gegenüber S. den Bestand ihres Unternehmens in einem Ausmaße erschüttert hätte, daß die Fortsetzung des Betriebes ernstlich in Frage gestellt gewesen wäre. Da dies nicht geschehen ist, entfällt eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.
III.
Die Beklagte hat gegenüber der Klageforderung mit einem Schadensersatzanspruch aufgerechnet. Diesen Anspruch leitet sie daraus her, daß die JEIA ihr unter dem 11. Dezember 1950 mitgeteilt habe, ihre Generaldirektion habe sich entschlossen, die in P. lagernde Sendung zum bestmöglichen Preise verkaufen, daß sie, die Beklagte, dem zugestimmt habe, daß aber die JEIA die Vereinbarung nicht eingehalten habe. Das Berufungsgericht verneint eine Verpflichtung der JEIA zu einem solchen Verkauf. Diese Auffassung greift die Revision an.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Beklagte mit einer Forderung gegen die JEIA überhaupt aufrechnen kann, weil die Gesetze Nr. 19 und 56 der Alliierten Hohen Kommission Klagen gegen die JEIA nicht zulassen (vgl. hierzu RGRK BGB 10. Aufl. Anm. 3 zu §390; Palandt 14. Aufl. Anm. 6 zu §387 BGB; RGZ 123, 348 ff). Selbst wenn man die Aufrechnung zuließe, wäre der Einwand nicht begründet. Es kann unerörtert bleiben, ob die Ansicht der Klägerin, es habe sich bei dem Schreiben vom 11. Dezember 1950 um einen unverbindlichen Vorschlag zur Verringerung des durch die Abnahmeweigerung der Beklagten entstandenen Schadens gehandelt, der wegen des Verhaltens der Beklagten nicht durchgeführt worden sei, zutreffend ist, oder ob die JEIA in Verfolg einer gegenüber der Beklagten übernommenen - in dieser Hinsicht durch Besatzungsbestimmungen nicht eingeengten - Geschäftsbesorgung für verpflichtet zu erachten ist, alles zur Minderung des eingetretenen Schadens Erforderliche zu veranlassen; jedenfalls hat die Beklagte nicht näher dargelegt, inwiefern die angebliche Unterlassung der JEIA ihr einen Schaden verursacht hat. Im übrigen wäre eine solche Unterlassung für den Fall, daß die Veräußerung der Drucke im Januar 1951 einen höheren Erlös erbracht hätte als die spätere Versteigerung, für die Entstehung eines Schadens nicht ursächlich gewesen. Nach den oben näher erläuterten Außenhandelsbestimmungen der französischen Zone war die Beklagte verpflichtet, die bei der Firma S. gekaufte Ware abzunehmen. Ihr waren die Drucke übersandt worden. Sie hatte sie an S. zurückgesandt. Da dieser ihre Abnahme mit Recht verweigerte, waren sie bei einem Pariser Spediteur eingelagert worden. Die Drucke lagen, da ein anderer Berechtigter nach Abwicklung des Kaufvertrages nicht in Betracht kam, ausschließlich zur Verfügung der Beklagten. Es wäre also in erster Linie ihre Sache gewesen, für eine möglichst vorteilhafte Verwertung der Drucke Sorge zu tragen. Die Beklagte hat aber nichts dafür vorgebracht, daß sie von sich aus Schritte zur Verringerung des Schadens unternommen oder die JEIA auch nur an die Einhaltung ihrer Zusage erinnert hätte. Der von der Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Februar 1952 eingereichte Schriftwechsel spricht vielmehr eher für das Gegenteil.
Unter diesen Umständen kann die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einer etwaigen schuldhaften Unterlassung der JEIA nicht herleiten. Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß der Beklagten ein aufrechenbarer Gegenanspruch gegenüber der Klageforderung nicht zustehe.
Hiernach ist der Klageanspruch im vollen Umfange als gerechtfertigt anzusehen. Die Revision der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §97 ZPO.