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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1951, Az.: IV ZR 163/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1951
Aktenzeichen
IV ZR 163/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11607
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Schleswig-Holst. OLG in Schleswig - 16.02.1950

Fundstellen

  • BGHZ 4, 266 - 279
  • DVBl 1952, 222-223 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1952, 466-468 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Prozessführer

des Landes Schleswig-Holstein, vertreten durch das Ministerium für Arbeit, Wirtschaft und Verkehr, ...,

Prozessgegner

den Schlachtermeister Matthias C., K.-E., P. Chaussee ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Aus den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung ergibt sich, daß eine Behörde bei der Erfüllung typischer Aufgaben aus dem Bereich der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse in der Regel auch in Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse tätig wird und sich dabei öffentlich-rechtlicher Maßnahmen bedient. Es müssen daher im Einzelfalle besondere Umstände vorliegen, wenn angenommen werden soll, daß die Behörde von den ihr eigens für die Erfüllung dieser Aufgaben eingeräumten hoheitlichen Befugnissen keinen Gebrauch gemacht, sondern den von ihr angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungen herbeigeführt hat.

  2. 2.)

    Für den Anspruch auf Entschädigung nach dem RLG ist der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben. Einer vorgängigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Festsetzungsverfahren nach §27 RLG bedarf es nicht.

  3. 3.)

    Die Haftung eines Landes für Verbindlichkeiten des Reichs kann auch schon vor Erlaß des nach §5 des Gesetzes vom 21. Juli 1951 vorgesehenen Gesetzes festgestellt werden, aber nur dann, wenn der Sachverhalt aus sich heraus genügend Anhaltspunkte dafür bietet. Dafür kann von Bedeutung sein, ob die Erfüllung der Verbindlichkeit zur ordnungsmäßigen Verwaltung einer von dem Land zur Zeit ausgeübten Punktion des Reichs gehört.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Dr. Hartz und Dr. Kregel

für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Februar 1950 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Nach einem Fliegerangriff auf die Stadt W. in Holstein in Jahre 1942 wurden dort u.a. dringend Kühlschränke zur Wiederinbetriebsetzung bombenbeschädigter Schlachtereien benötigt. Der Schlachtereibetrieb des Klägers in Kiel lag zu dieser Zeit wegen seiner Einberufung zum Heeresdienst still. Auf Hinweis des Obermeisters der Schlachterinnung in K., des Zeugen H., wandte sich der stellvertretende Leiter des Landeswirtschaftsamts in K., der Zeuge H., an die Ehefrau des Klägers mit dem Ersuchen, den Kühlschrank des Klägers für einen Betrieb in W. zur Verfügung zu stellen. Nach anfänglichem Zögern entsprach die Ehefrau des Klägers diesem Ersuchen, nachdem ihr eine Bescheinigung folgenden Wortlauts ausgestellt worden war:

Der Oberpräsident der Provinz Schleswig-HolsteinK. (Schloss) den 10. März 1943
- Landeswirtschaftsamt -
2

Dem Schlachtermeister Mathias C. in K.-E., P.-Chaussee ..., wird bescheinigt, dass er für die Schwerbombengeschädigte Stadt W. einen Kühlschrank zur Verfügung gestellt hat. Ihm wird nach Wiedereröffnung seines Betriebes ein gleichwertiger Kühlschrank im Wege des Erstattungsverfahrens zugeteilt.

Im Auftrage:
gez. H.
3

Unter dem Schreiben befindet sich ein Stempel

"Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein, Landeswirtschaftsamt."

4

Der Kläger macht geltend, dass nach der Ansicht der Beteiligten mit dieser Bescheinigung eine privatrechtliche Verpflichtung zur Lieferung eines Kühlschrankes begründet worden sei, die das beklagte Land als Rechtsnachfolger der Provinz Schleswig-Holstein zu erfüllen habe. Er hat beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm einen 1000-Liter-Gewerbekühlschrank zu beschaffen, hilfsweise: ihm 3.000 DM zu zahlen.

5

Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt. Es hält den Rechtsweg für unzulässig und hat hierzu ausgeführt, die Tätigkeit des Landeswirtschaftsamts in dieser Angelegenheit sei Ausübung staatlicher Hoheitsrechte (Beseitigung eines öffentlichen Notstandes) gewesen. Das beklagte Land hafte auch nicht für eine etwaige privatrechtliche Verbindlichkeit des früheren Landeswirtschaftsamts. Dieses sei eine Reichsbehörde gewesen, wenn es auch an das Oberpräsidium in K. angegliedert gewesen sei. Das Land Schleswig-Holstein habe nur gewisse Funktionen des früheren Landeswirtschaftsamts übernommen, keinesfalls die Befriedigung von Kriegsschäden.

6

Landgericht und Oberlandesgericht haben nach Beweisaufnahme insbesondere über das Zustandekommen der Bescheinigung vom 10.3.1943 und deren Sinn und Zweck nach dem Klagantrage erkannt.

7

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land den Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Es rügt Verletzung des §13 GVG und des §139 ZPO, ferner Verletzung von Auslegungsregeln und rechtsirrige Annahme einer Haftungsübernahme des Landes Schleswig-Holstein für eine Verbindlichkeit des Reiches.

8

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

9

Die Revision musste Erfolg haben.

10

I.

Das Oberlandesgericht hat die Zulässigkeit des Rechtswegs bejaht, weil der Kläger eine privatrechtliche Verpflichtung des beklagten Landes behauptet habe. Eine solche "Behauptung" des Klägers genügt jedoch dafür nicht. Entscheidend für die Zulässigkeit des Rechtswegs ist nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts, der sich der Senat anschliesst (RGZ 146, 246; 157, 115; 167, 281), das tatsächliche Vorbringen des Klägers, nicht die rechtliche Beurteilung, die der Kläger seinem Sachvortrag gibt. Auch die Verteidigung des Beklagten hat dabei ausser Betracht zu bleiben. Das tatsächliche Vorbringen des Klägers beschränkt sich aber auf die Wiedergabe der Bescheinigung vom 10.3.1943 in Verbindung mit der Behauptung, das Landeswirtschaftsamt habe bewusst von Zwangsanwendung auf Grund des RLG Abstand genommen und mit seiner Ehefrau eine freiwillige Vereinbarung auf Herausgabe des Kühlschranks getroffen, gegen Übernahme der Verpflichtung, ihm nach seiner Rückkehr einen gleichartigen Kühlschrank zu liefern. Der Rechtsweg ist daher nur zulässig, wenn mit diesem Sachvortrag zugleich dargetan wird, dass es sich um eine privatrechtliche Verpflichtung des Landeswirtschaftsamts handelt, dass also im vorliegenden Falle die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch den Kläger auch zutrifft, oder wenn es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch handelt, für den der Rechtsweg gegeben ist.

11

II.

Eine privatrechtliche Verpflichtung ist aber im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts nicht, dargetan. Der Kühlschrank war für eine bombenbeschädigte Schlächterei in W. bestimmt und wurde benötigt, um die Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Die Aufgabe, einen solchen Kühlschrank zu beschaffen, fiel daher dem Landeswirtschaftsamt im Rahmen seiner hoheitlichen Funktionen zu. Nun ist zwar richtig dass eine Behörde auch zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben privatrechtliche Verträge schliessen und privatrechtliche Verpflichtungen eingehen kann. Wenn es sich aber um typische Aufgaben dieser Behörde handelt, die sie kraft der ihr übertragenen hoheitlichen Befugnisse zu erledigen hat, so ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass die Behörde in solchen Fällen in der Regel auch in Ausübung dieser hoheitlichen Befugnisse tätig wird und sich zur Erfüllung solcher Aufgaben öffentlich-rechtlicher Massnahmen bedient. Das ergibt sich aus den allgemeinen Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung. Es müssen daher im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, wenn die Behörde Veranlassung haben soll, von den ihr eigens für die Erfüllung ihrer Aufgaben eingeräumten öffentlich-rechtlichen Befugnissen keinen Gebrauch zu machen und den von ihr angestrebten Erfolg in der Ebene des Privatrechts durch rechtsgeschäftliche Verpflichtungen herbeizuführen.

12

Diese allgemeinen Erfahrungssätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt. Geht man von ihnen aus, so fehlt es auch nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass das Landeswirtschaftsamt hier besonderer Umstände wegen eine privatrechtliche Verpflichtung zur Lieferung eines Kühlschranks übernommen hat. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, dass schon der Wortlaut der streitigen Bescheinigung entscheidend gegen eine privatrechtliche Verpflichtung spricht. Die Bescheinigung enthält eine einseitige Erklärung des Landeswirtschaftsamts. Sie lässt nicht erkennen, aus welchem privatrechtlichen Gesichtspunkt etwa das Landeswirtschaftsamt, das für sich selbst keine Leistung des Klägers erhalten hatte, sich seinerseits zu einer Leistung an ihn verpflichten wollte. Öffentliche Körperschaften pflegen privatrechtliche Verträge jedenfalls dann, wenn sie nicht durch alsbaldige beiderseitige Erfüllung ihre Erledigung finden, eindeutig festzulegen und hierbei gewisse Formen zu wahren. Daran fehlt es im vorliegenden Falle. Schon der Ausdruck "Bescheinigung" deutet nicht auf die Begründung einer privatrechtlichen Verpflichtung hin, sondern eher darauf, dass es sich nur um die Bestätigung der bewirkten Leistung und des bereits bestehenden, nicht erst zu begründenden Anspruchs auf Entschädigung handelt. Erst recht lässt die Formulierung, dass dem Kläger nach Wiedereröffnung seines Betriebes ein gleichwertiger Kühlschrank "im Wege des Erstattungsverfahrens" "zugeteilt" werde, nicht auf die Übernahme einer privatrechtlichen Verpflichtung schliessen. Der Begriff der "Zuteilung" entspricht dem Bewirtschaftungsrecht, das öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Auch die Ausdrucksweise "Erstattungsverfahren" deutet auf eine Entschädigung öffentlich-rechtlicher Art hin; dem Privatrecht ist dieser Ausdruck fremd. Hiernach spricht der Wortlaut der Bescheinigung gegen eine privatrechtliche Verpflichtung.

13

Aber auch die Umstände, unter denen die Abgabe des Kühlschranks zustande gekommen ist, können nicht so gewürdigt werden, wie es das Berufungsgericht getan hat. Das Berufungsgericht stützt seine Beurteilung des Sachverhalts in erster Linie darauf, dass das Landeswirtschaftsamt auf die Anwendung staatlichen Zwangs habe verzichten wollen, und darauf, dass die Bescheinigung vom 10.3.1943 keinen Verwaltungsakt enthalte. Beides kann indessen die Annahme, dass es sich um eine privatrechtliche Verpflichtung handeln müsse, nicht überzeugend begründen. Was den Verzicht auf staatlichen Zwang angeht, so verkennt das Berufungsgericht, dass der Staat auch bei Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Hoheitsaufgaben den Weg der Vereinbarung und gütlichen Verständigung mit Privatpersonen beschreiten kann, ohne dabei zugleich privatrechtliche Verpflichtungen einzugehen. Auch das Verwaltungsrecht kennt sogenannte zweiseitige, der einverständlichen Mitwirkung einer Privatperson bedürftige Verwaltungsakte und sogar sogenannte öffentlich-rechtliche Verträge, z.B. im Steuerrecht oder im Enteignungsverfahren. Voraussetzung ist allerdings immer, dass im Einzelfall der mit der Vereinbarung verfolgte Zweck dem Gesetz oder dem Wesen der zu erfüllenden öffentlichen Aufgabe nicht entgegensteht. Der Rechtsweg ist aber für solche auf öffentlich-rechtlichen Gebiet liegende Vereinbarungen mit Privatpersonen nicht ohne weiteres geöffnet (Jellinek Verwaltungsrecht S. 25 ff, 249 ff; Peters Lehrbuch der Verwaltung 1949 S. 153 ff). Die Rechtslage ist auch dann nicht anders, wenn es sich um Massnahmen handelt, deren zwangsweise Durchführung im Gesetz vorgesehen ist. Wenn der Betroffene das, was die Behörde erreichen will, ohne Zwang freiwillig tut, gewinnt die Regelung der Angelegenheit dadurch allein noch nicht privatrechtlichen Charakter.

14

Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass die Bescheinigung vom 10.3.1943 keinen Verwaltungsakt enthalte, sind nicht entscheidend. Die Bescheinigung sagt nur etwas über den noch nicht erledigten Teil der Angelegenheit aus, nämlich die spätere Entschädigung. Der Verwaltungsakt, den das Berufungsgericht vermisst, kann schon darin gelegen haben, dass das Landeswirtschaftsamt der Ehefrau des Klägers nahegelegt hat, den Schrank freiwillig herzugeben, und ihn auch angenommen hat. Darin kann durchaus eine Inanspruchnahme, wenn auch unter Verzicht auf Zwang, liegen. Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner abschliessenden Prüfung, welche Rechtsgrundlagen ein solcher Verwaltungsakt gehabt hat. Selbst wenn Inhalt und Rechtsgrundlage des Verwaltungsaktes nicht klar in Erscheinung getreten wären, rechtfertigt das jedenfalls nicht die Annahme, dass deshalb eine privatrechtliche Verpflichtung, vorliege.

15

Das Berufungsgericht entnimmt schliesslich noch dem Ergebnis der Beweisaufnahme, dass es sich um eine privatrechtliche Verpflichtung gehandelt hat. Allein auch insoweit ist nichts Ausreichendes dafür zutage getreten, dass das Landeswirtschaftsamt hier abweichend von der Regel eine privatrechtliche Verpflichtung Übernehmen wollte. Das Oberlandesgericht verwertet in dieser Hinsicht die Aussage des Zeugen H., der die Verhandlungen mit der Ehefrau des Klägers geführt und die Bescheinigung niedergeschrieben hat. Er hat sich über deren tatsächliche und rechtliche Bedeutung keine Gedanken gemacht. Er hat aber die Bescheinigung dahin abgefasst, dass den Kläger "im Erstattungsverfahren" ein Kühlschrank "zugeteilt" werden sollte. Wenn er sich keine besonderen Gedanken dabei gemacht hat, so liegt es nahe, eben das darunter zu verstehen, was dem Wortlaut, den er gewählt hat, am ehesten entspricht. Das ist aber, wie oben dargelegt, jedenfalls keine privatrechtliche Verpflichtung.

16

Im Ergebnis kann daher auch aus den Umständen, unter denen die Bescheinigung von 10. März 1943 zustande gekommen ist, nicht entnommen werden, dass das Landeswirtschaftsamt damals eine privatrechtliche Verpflichtung zur Lieferung eines Kühlschranks übernommen hat.

17

III.

Dagegen liegt eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vor. Wie schon ausgeführt, fiel die Beschaffung des Kühlschranks für eine bombengeschädigte Schlachterei in Wedel in den Rahmen der Aufgaben, die dem LWA allgemein übertragen waren. Wollte das LWA solche Aufgaben auf dem Wege lösen, dass es den eingetretenen Bedarf durch Inanspruchnahme einzelner gebrauchter Gegenstände aus privatem Eigentum deckte, so stand ihm dafür das RLG zu Verfügung, das gerade in den §§3 b und 15 diese typischen Tatbestände regelt. Auf anderem Wege konnte das LWA das, was es anstrebte, nicht erreichen. Wenn es sich daher überhaupt in dieser Weise mit der Beschaffung eines gebrauchten Kühlschranks befasste, so konnte das nur eine Massnahme im Rahmen des RLG sein. Dafür genügt es auch, dass das LWA überhaupt als Bedarfsstelle nach dem RLG in Betracht kam. Das ist in der Bedarfsstellenbekanntmachung vom 13. Oktober 1939, RGBl I, 2034, ausdrücklich vorgesehen. Ob die nach dieser Bestimmung noch erforderliche Ermächtigung des für Schleswig-Holstein zuständigen Führungsstabs Wirtschaft in H. vorgelegen hat, ist für die Beurteilung der Inanspruchnahme ohne Bedeutung. Fehlte sie, so war die Inanspruchnahme deshalb jedenfalls nicht nichtig. Unerheblich ist auch, ob das LWA sich über die Rechtsgrundlage seines Verfahrens klar war. Dass es keinen Zwang anwenden wollte, wie der Zeuge H. bekundet hat, schliesst die Anwendung des RLG nicht aus, weil der Betroffene die angeforderte Leistung auch freiwillig erbringen kann. Ebensowenig steht entgegen, dass keine schriftliche Leistungsanforderung nach §23 RLG vorliegt. Auch darauf kann der Betroffene verzichten. Für die Anwendung des RLG spricht entscheidend, dass hier das LWA einen dem Kläger gehörenden Gegenstand zur Befriedigung eines bei einem Dritten und zwar im öffentlichen Interesse eingetretenen Bedarfs in Anspruch genommen hat. Das ist der typische Tatbestand der §§3 b, 15 RLG.

18

Die Bescheinigung vom 10. März 1943 ist deshalb nach dem RLG zu beurteilen. Es kann kein Zweifel sein, dass ihr Satz 2: "Ihm wird nach Wiedereröffnung seines Betriebes ein gleichwertiger Kühlschrank im Wege des Erstattungsverfahrens zugeteilt", eine Verpflichtung des LWA begründet. Sie ist nicht nur darauf gerichtet, dem Kläger bei der Beschaffung eines Kühlschranks die nach den etwa bestellenden Bewirtschaftungsbestimmungen notwendige Genehmigung zu erteilen, sondern darauf, dem Kläger einen gleichwertigen Kühlschrank wieder zu beschaffen. Insoweit stimmt der Senat der Auslegung der Bescheinigung durch das Berufungsgericht zu. Es handelt sich danach um die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des LWA, für die Hergabe des Kühlschranks nicht eine Entschädigung zu zahlen, wie es §26 RLG vorsieht, sondern zu späterer Zeit einen gleichwertigen Kühlschrank als Ersatz zu liefern. Gegen die Zulässigkeit solcher von der gesetzlichen Regelung des §26 RLG ab eichenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtung bestehen keine Bedenken. §26 RLG bleibt trotzdem die Rechtsgrundlage für diese Verpflichtung zur Lieferung des Kühlschranks.

19

IV.

Für diesen öffentlich-rechtlichen Anspruch ist der Rechtsweg gegeben. Zwar bestimmt §27 Abs. 3 Satz 4 RLG, dass wegen der Festsetzung der Ansprüche auf Vergütung oder Entschädigung nach dem RLG der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Dies ist jedoch dadurch geändert worden, dass nach §22 Abs. 2 der MRVO Nr. 165 eine Klage vor dem Verwaltungsgericht nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil ein Verwaltungsakt nach deutschen Vorschriften endgültig ist oder nicht vor einem Gericht angefochten werden kann. Allerdings setzt §22 Abs. 2 MRVO Nr. 165 voraus, dass es sich um eine Streitigkeit des öffentlichen Rechts im Sinne des §22 Abs. 1 MRVO Nr. 165 handelt. Das trifft aber für den Anspruch aus §26 RLG zu, denn er steht mit der im §1 RLG begründeten, dem öffentlichen Recht angehörenden Leistungspflicht in untrennbarem Zusammenhang (ebenso der V. Zivilsenat in seinem zum Abdruck in der amtl. Sammlung bestimmten Urteil vom 29.11.1951 - V ZR 89/50, ferner RGZ 167, 281 [287]).

20

Hiernach war gemäss §§22 Abs. 1 und 2 MRVO Nr. 165 für die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus §26 RLG die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte begründet. An die Stelle dieser Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte ist jedoch gemäss §22 Abs. 3 der VO Nr. 165 und Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG die der ordentlichen Gerichte getreten. Nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GrundG steht wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung im Streitfall der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. Eine Inanspruchnahme zur Verfügung nach dem RLG ist eine Enteignung, denn sie bewirkt eine Entziehung des Eigentums. Es ist kein Zweifel, dass eine solche Inanspruchnahme unter den Begriff der Enteignung im Sinne des Art. 14 GrundG fällt. Der Enteignungsbegriff des Art. 14 deckt sich mit dem von der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu Art. 153 WeimVerf entwickelten (Bonner Kommentar Art. 14, I, 5). Die Enteignung tritt auf Grund der Inanspruchnahme und der Zuweisung an den Leistungsempfänger ein. Es handelt sich um einen originären Eigentumserwerb, der von der Mitwirkung des bisherigen Eigentümers unabhängig ist. Das hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 12. Februar 1951 - 17 ZR 106/50 - (BGHZ 1, 146) in Übereinstimmung mit dem OGH (OGHZ 2, 218) ausgesprochen.

21

Ist hiernach die Inanspruchnahme zur Erfüllung nach dem Reichsleistungsgesetz als Enteignung im Sinne des Art. 14 GrundG anzusehen, so muss auch die Frage, ob für die daraus entstehenden Entschädigungsansprüche der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten gegeben ist, bejaht werden. Unter "Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten" ist der Rechtsweg vor den zivilen Gerichten zu verstehen (BGHZ 2, 274[BGH 04.06.1951 - III ZR 120/50]; RGZ 123, 173). Das ergibt sich hier daraus, dass das Bonner Grundgesetz in Art. 19 zwischen "Rechtsweg" und "ordentlichem Rechtsweg" unterscheidet. Dort wird für Ansprüche aus der Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt der Rechtsweg eröffnet und bestimmt, dass der "ordentliche Rechtsweg" gegeben ist, soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist. Nach dem Wortlaut des Art. 14 GrundG ist der Rechtsweg zwar nur gegeben, wenn Streit über die Höhe der Entschädigung besteht. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass der Rechtsweg nicht gegeben sein soll, wenn die Entschädigung abgelehnt wird, weil streitig ist, ob überhaupt eine Enteignung nach dem Reichsleistungsgesetz; vorliegt. Art. 14 GrundG soll das Eigentum gegen Eingriffe der öffentlichen Gewalt schützen. Der Schutz wäre höchst unvollkommen, wenn er nur bei Streit über die Höhe der Entschädigung gewährt werden würde, nicht aber für die oft schwerwiegendere Frage, ob überhaupt eine Enteignung vorliegt und demzufolge eine Entschädigungspflicht besteht.

22

Eine solche Einschränkung entspricht nicht dem Sinn des Art. 14 GrundG. Art. 14 Abs. 3 S. 4 GrundG stimmt mit Art. 153 Abs. 2 S. 3 WeimVerf überein. Das Reichsgericht hat ständig angenommen, dass auf Grund dieses Artikels auch die Frage, ob eine entschädigungspflichtige Enteignung vorliege, von den ordentlichen Gerichten zu prüfen sei (RGZ 127, 280; 133, 124).

23

Ebensowenig sind Bedenken daraus herzuleiten, dass es sich hier um einen Sachverhalt aus der Zeit vor Inkraftreten des Bonner Grundgesetzes handelt. Insoweit Art. 14 GrundG den Rechtsweg eröffnet, ist er als prozessuale Vorschrift anzusehen. Solche Vorschriften sind auch auf zurückliegende Tatbestände anzuwenden. Davon ist das Reichsgericht ständig ausgegangen (für den Fall des Zulässigwerdens des Rechtswegs WarnRspr 1926 Nr. 168 und 191, für den Fall des Unzulässigwerdens des Rechtswegs RGZ 110, 160). Auch der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat sich in seinem insoweit nicht veröffentlichten Urteil vom 4.6.1951 (III ZR 120/50 S 11) ebenso ausgesprochen. Dem schliesst sich der Senat an. Es kann deshalb keinen Unterschied machen, ob der Rechtsweg schon zu der Zeit gegeben war, zu der die Ansprüche materiell-rechtlich entstanden.

24

Im §27 Abs. 3 RLG ist ein besonderes Verfahren vor den Verwaltungsbehörden vorgesehen, in dem die Entschädigung oder Vergütung festgesetzt wird. Es erscheint zweifelhaft, ob dieses Verfahren zunächst durchgeführt sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann (so Naumann DV 1950, 629 S. 632 und Landgericht Hamburg MDR 51, 360 [LG Hamburg 16.02.1951 - 3 OH 24/51]). Dafür könnte sprechen, dass Art. 14 GrundG in Verbindung mit §22 der MRVO Nr. 165 nur die Bestimmung über den Ausschluss des Rechtswegs beseitigt hat und dass eine Analogie zu der Regelung in anderen Enteignungsgesetzen, z.B. §30 des PrG über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874, naheliegt.

25

Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass der Rechtsweg auch ohne vorgängige Entscheidung der Verwaltungsbehörde beschritten werden kann. Nach Art. 14 Abs. 3 S. 4 GrundG ist der Rechtsweg gegeben, wenn es sich um einen "Streitfall wegen der Höhe der Entschädigung" handelt. Das liegt hier vor. Die Zulässigkeit des Rechtswegs ergibt sich daher allein aus dem Grundgesetz. Dabei lässt sich weder aus Art. 14 GrundG noch aus §27 RLG entnehmen, dass der Rechtsweg erst zulässig sein soll, wenn ein Festsetzungsverfahren vor der Verwaltungsbehörde voraufgegangen ist. Die Regelung im §27 RLG geht davon aus, dass der Rechtsweg nicht zulässig ist. Durch Art. 14 GrundG ist daher eine für das ganze Festsetzungsverfahren nach dem RLG wesentliche Voraussetzung geändert. Die Bedeutung dieses Verfahrens, das Gewicht der in ihm ergehenden Entscheidungen ist tiefgreifend umgestaltet. Schon wegen dieser Veränderung der gesamten Grundlagen des Verfahrens lässt sich nicht sagen, dass Art. 14 GrundG nur die Bestimmung des §27 Abs. 3 S. 4 RLG über den Ausschluss des Rechtswegs beseitigt habe, sich im übrigen aber organisch in das Festsetzungsverfahren nach §27 einfügen lasse, weil der Rechtsweg nur im Anschluss an das Verwaltungsverfahren eröffnet worden sei. Auch eine Analogie etwa zu §30 des preussischen Enteignungsgesetzes ist nicht möglich. Denn dort ist der Rechtsweg ausdrücklich nur "gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde über die Entschädigung" zugelassen. Eine solche Einschränkung kann aber aus Art. 14 Abs. 3 S. 4 GrundG, der den Rechtsweg schlechthin eröffnet, nicht ohne besondere hier nicht ersichtliche Gründe entnommen werden.

26

Dieses Ergebnis zwingt nicht dazu, eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäss Art. 100 Abs. 1 GrundG darüber einzuholen, ob §27 Abs. 2 und 3 RLG mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Denn §27 Abs. 3 Satz 4 RLG ist schon vor Inkrafttreten des Grundgesetzes durch §22 Abs. 2 MRVO Nr. 165 beseitigt worden. Für diese Bestimmung des RLG kann daher die Frage, ob sie mit dem Grundgesetz zu vereinbaren ist, nicht mehr gestellt werden. Soweit es sich aber um §27 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1- 3 RLG handelt, kommt es auf diese Frage deshalb nicht an, weil dies Bestimmungen nach der Auffassung des Senats durch Art. 14 GrundG nicht ausser Kraft gesetzt sind. Das in §27 Abs. 2 und 3 RLG vorgesehene Verfahren vor den Verwaltungsbehörden ist vielmehr auch jetzt noch durchführbar. Es ist jedoch nicht mehr der einzige Rechtsbehelf, der dem Leistungspflichtigen für die Verfolgung seiner Ansprüche zur Verfügung steht. Er kann nach seiner Wahl auch ohne vorhergegangenes Verfahren nach §27 Abs. 2 und 3 RLG sogleich das ordentliche Gericht anrufen. Diese Einschränkung der Bedeutung des §27 Abs. 2 und 3 RLG kann festgestellt werden, ohne dass damit ein Fall des Art. 100 Abs. 1 GrundG gegeben ist.

27

V.

Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt demnach davon ab, ob das beklagte Land für die im Jahre 1943 für das LWA begründete Verpflichtung haftet. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das LWA damals in die Wirtschaftsverwaltung des Reichs eingegliedert war und dass es, obgleich bei der Behörde des Oberpräsidenten in K. errichtet, doch Reichsbehörde war. Das hat das Oberlandesgericht mit Recht aus der Verordnung über die Reichsverteidigungskommissare und die Vereinheitlichung der Wirtschaftsverwaltung vom 16. November 1942 (RGBl I, 649) und das Gesetz über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl I, 85) in Verbindung mit dem Gesetz über die Vereinheitlichung des Behördenaufbaus vom 5. Juli 1939 (RGBl I, 1197) geschlossen. Die Verpflichtung, die der Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein als Leiter des LWA übernahm und über die die Bescheinigung vom 10. März 1943 ausgestellt worden ist, war daher eine Verpflichtung des Deutschen Reichs. Das hat auch in der Revisionsinstanz keine der Parteien angegriffen.

28

Das Berufungsgericht hat weiter dargelegt, dass das Land Schleswig-Holstein für sein Gebiet nicht allgemein Rechtsnachfolger des Reiches sei. Auch dem ist zuzustimmen. Ein Fall der Staatensukzession liegt nicht vor. Sie setzt voraus, dass eine neue Staatsgewalt sich auf die Gebiete, die bisher einer anderen Staatsgewalt unterstanden, erstreckt. Der Senat ist aber mit dem Berufungsgericht und der herrschenden Meinung der Auffassung, dass das Deutsche Reich durch den Zusammenbruch nicht untergegangen ist, mag es auch handlungsunfähig geworden sein (ebenso BGHZ 3, 6[BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50]). Ist aber das Reich nicht untergegangen, so können die Länder nicht Rechtsnachfolger des Reichs geworden sein. Die weitere Frage, ob das Deutsche Reich auch nach der Errichtung der Bundesrepublik noch fortbesteht, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn sie zu verneinen wäre, würde daraus nicht folgen, dass die Länder Rechtsnachfolger des Reichs geworden wären, vielmehr könnte dafür allenfalls die Bundesrepublik selbst in Betracht kommen.

29

Es kann hiernach nur darauf ankommen, ob das beklagte Land jedenfalls hinsichtlich der hier streitigen Verpflichtung als Rechtsnachfolger des Reichs zu gelten hat. Das Berufungsgericht hat mit Recht ausgeführt, dass die Übernahme und die Ausübung von Funktionen des Reichs im Einzelfall dazu führen kann, solche Rechtsnachfolge zu bejahen. Für die von ihm unterstellte privatrechtliche Verpflichtung des LWA hat es eine solche Rechtsnachfolge angenommen. Ob das zutreffend ist, kann auf sich beruhen, weil eine solche privatrechtliche Verpflichtung nicht besteht. Für die hier allein in Betracht kommende Verpflichtung aus §26 RLG muss jedoch eine Rechtsnachfolge des Landes verneint werden.

30

Es ist richtig, dass die Länder und seit ihrer Errichtung auch die Bundesrepublik - mit der Übernahme und der Ausübung einzelner Funktionen des Reichs das Reich mindestens in diesen Beziehungen tatsächlich fortgesetzt haben. Weiter wird zuzugeben sein, dass die Bundesrepublik und die Länder, soweit sie stellvertretend für das ausser Funktion gesetzte Reich handeln, befugt sind, die Rechte des Reichs an sich zu nehmen, wie sie es auch weitgehend tun. Daraus wird sich auch die Verpflichtung ergeben können, für die Verbindlichkeiten des Reichs einzustehen. Das hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt. Das Grundgesetz hat dazu allerdings noch keine Regelung getroffen. Im Art. 134 GrundG ist zwar bestimmt, dass das Vermögen des Reichs grundsätzlich Bundesvermögen wird. Damit ist aber über die Haftung für Verbindlichkeiten des Reichs noch nichts gesagt. Darüber verhält sich §5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preussischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 (BGBl I, 467). Dort heisst es ausdrücklich, dass die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und des ehemaligen Landes Preussen durch die gemäss Art. 134 Abs. 4 und Art. 135 Abs. 5 u. 6 des GrundG zu erlassenden Bundesgesetze erfolgt. Die danach vorgesehene Regelung beschränkt sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auch nicht etwa nur auf die Auseinandersetzung zwischen der Bundesrepublik und den Ländern, sondern hat allgemein die Regelung der Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs zum Gegenstand.

31

VI.

Bei dieser Sachlage erweist es sich als ausserordentlich schwierig für die Gerichte - wie Scheuner DV 50, 514 mit Recht hervorhebt - schon jetzt an der Hand von Einzelansprüchen die Haftung für Verbindlichkeiten des Reichs zwischen Bund und Ländern zu verteilen. Allerdings wird dies allein durch die Absicht des Gesetzgebers, die Frage noch im einzelnen gesetzlich zu regeln, nicht schlechthin ausgeschlossen. Eine Entscheidung wird vielmehr schon jetzt möglich sein, wenn der Sachverhalt aus sich heraus genügend Anhaltspunkte dafür bietet. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn es sich um Verbindlichkeiten, handelt, die für besondere, mit einem Sondervermögen ausgestattete Verwaltungszweige des Reichs begründet worden sind, und die bestehenden Einrichtungen der Bundesrepublik dieses Sondervermögen und den dazugehörigen gesamten Verwaltungsapparat übernommen haben, wenn es sich also um eine "organisatorische Staatensukzession" (Giese DRZ 50, 104) handelt. Im wesentlichen aus diesem Gesichtspunkt hat deshalb der Bundesgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Bundesbahn mit der Reichsbahn identisch ist (BGHZ 1, 34). Ähnliches mag auch für die Bundespost gelten. Von diesen Sondertatbeständen abgesehen, lassen sich jedoch nur schwer allgemeine Voraussetzungen feststellen, nach denen die Haftung eines Landes für die Verbindlichkeiten des Reichs zu beurteilen sein würde. Das Berufungsgericht hat dazu im Anschluss an Loening (DRZ 46, 129 ff) angenommen, dass eine Haftung des Landes dann begründet sein könne, wenn die Erfüllung der Verbindlichkeit zur ordnungsmässigen Verwaltung der vom Land zur Zeit ausgeübten Reichsfunktionen gehört. Selbst wenn man dem beitreten wollte, würde sich damit eine Haftung des Landes im vorliegenden Fall nicht begründen lassen. Der vom Berufungsgericht dafür verwertete Umstand, dass das LWA seine Tätigkeit auch nach dem Zusammenbruch fortgesetzt habe, ist für die hier allein zu entscheidende Frage der Haftung für Verbindlichkeiten aus §26 RLG ohne Bedeutung. Es handelt sich dabei zwar auch um eine Übernahme der vorhandenen Organisation der Reichsbehörde, jedoch fehlt es im Gegensatz zur Bundesbahn schon an einem Sondervermögen. Von einer organisatorischen Staatensukzession kann daher in diesem Fall nicht gesprochen werden. Das RLG konnte vor dem Zusammenbruch nach ausdrücklicher Vorschrift nur zur Erfüllung von Reichsaufgaben angewandt werden. Nach dem Zusammenbruch ist es auch für andere als Reichsaufgaben angewandt worden. Insoweit damit eine Reichsfunktion ausgeübt worden ist, diente sie aber jetzt dem Wiederaufbau nach dem Kriege. Die ordnungsmässige Wahrnehmung dieser Aufgabe umfasst in der Regel nicht die Erfüllung der während des Krieges, unter anderen leitenden Gesichtspunkten übernommenen Verpflichtungen. Dafür kann es nicht genügen, dass das LWA nach dem Zusammenbruch auf dem bei Beendigung des Krieges gegebenen Zustand aufbauen und demgemäss auch mit der Tatsache rechnen konnte, dass der Kühlschrank des Klägers nunmehr in Wedel für die Versorgung der Bevölkerung zur Verfügung stand. Diese Wirkung war schon im Jahre 1943 mit dem Übergang des Kühlschranks in das Eigentum des Empfängers in W. endgültig eingetreten. Die damals getroffene Massnahme wirkte jetzt nur noch als tatsächliche Gegebenheit fort, nicht anders, wie regelmässig Verwaltungsmassnahmen aus der Zeit vor dem Zusammenbruch mit dem durch sie herbeigeführten Zustand fortwirken können. Das allein kann eine Haftungsübernahme des Landes für Verbindlichkeiten des Reichs, die sich aus solchen Massnahmen ergeben haben, nicht begründen. Es müssten vielmehr besondere Umstände hinzutreten, aus denen geschlossen werden könnte, dass die Erfüllung dieser Verbindlichkeit auch im Rahmen der nach dem Zusammenbruch vom LWA wahrgenommenen Aufgaben zu einer ordnungsmässigen Verwaltung gehört. Das lässt sich hier nicht feststellen. Der Kläger hat das Eigentum an seinem Kühlschrank verloren. Er verlangt demgemäss auch nicht Rückgabe dieses Schrankes, sondern Lieferung eines anderen, dem hingegebenen gleichwertigen Schrankes. Dieser Anspruch hat zu den nach dem Zusammenbruch vom LWA wahrgenommenen Aufgaben keine Beziehung, jedenfalls keine so unmittelbare, dass allein auf Grund dieses Tatbestandes schon jetzt eine Haftung des Landes für diese Reichsverbindlichkeit festgestellt werden könnte. Der Kläger muss vielmehr auf die zu erwartende gesetzliche Regelung dieser Frage verwiesen werden.

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VII.

Der Kläger hat schliesslich noch geltend gemacht, dass das beklagte Land in den zwischen den Parteien geführten Verhandlungen ein Anerkenntnis des Inhalts abgegeben habe, dass es für den ursprünglich gegen das Reich begründeten Anspruch einstehen wolle. Das Berufungsgericht hat dazu nicht Stellung genommen, weil es von seinem Standpunkt dazu keine Veranlassung hatte. Der Kläger stützt sich dabei auf die in Abschrift zu den Akten gereichten Schreiben des Wirtschaftsministeriums des beklagten Landes vom 4. November 1948 (Bl. 9 d.A.) und vom 8. März 1949 (Bl. 86 d.A.) und die im Zusammenhang damit geführten mündlichen Verhandlungen. Dem Revisionsgericht ist eine Würdigung dieses tatsächlichen Vorbringens nicht möglich. Es kann insbesondere nicht selbst feststellen, ob es sich dabei nicht nur um Angebote zu einer vergleichsweisen Regelung der Angelegenheit gehandelt hat, die durch den Kläger nicht angenommenen und deshalb ohne rechtliche Wirkung geblieben sind. Über dieses Vorbringen des Klägers muss daher das Berufungsgericht noch entscheiden. Deshalb musste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Dr. Lersch Ascher Raske Dr. Hartz Kregel