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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1951, Az.: I ZR 15/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.01.1951
Aktenzeichen
I ZR 15/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1951, 11598
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Hamm - 21.11.1949
Landgericht in Essen - 28.07.1949

Fundstellen

  • BGHZ 1, 75 - 83
  • JZ 1951, 183 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1951, 333-335 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1951, 219 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1951, 270-271 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Firma Westdeutsche Wäschefabrik Kr. & Co., E.-St., W.strasse ...,

Prozessgegner

die Firma B. R. & Co., Wäschefabrik, R./Westf. B.weg,

hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Prof. Dr. Lindenmaier als Vorsitzenden und der Bundesrichter Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Wilde und Schmidt

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 21. November 1949 wird insoweit zurückgewiesen, als die Beklagte zur Zahlung von nicht mehr als 76,34 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen vom 21. Juni 1948 bis 15. Januar 1949 und seit dem 26. Februar 1949 verurteilt ist.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben. Wegen der weitergehenden Ansprüche wird die Klage unter entsprechender Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts in Essen vom 28. Juli 1949 abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen.

Tatbestand:

1

Während des letzten Krieges hatte die Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete (nachfolgend als Reichsstelle bezeichnet) im Rahmen der "Italienaktion VI", die die Einfuhr und Verteilung von Spinnstoffen aus Italien zum Gegenstand hatte die Firma M. und Br. in Berlin als "Gruppeneinführer" und die Beklagte als "Gruppenverteiler" bestellt. Für die Durchführung solcher Auslandswarengeschäfte hatte die Reichsstelle die "Sonder-Bestimmungen" vom 10. Mai 1943 sowie die "Ausführungsrichtlinien für Gruppenverteiler" vom 14. Dezember 1944 erlassen. Mit Schreiben vom 3. November 1944 wurde der Klägerin von der Fachgruppe Wäscheindustrie der Wirtschaftsgruppe Bekleidungsindustrie, der berufsständischen Organisation des Textilgewerbes, aus der Italienaktion VI ein Posten von 17.352 m Wäschestoff zugeteilt, den sie als einmalige Sonderzuteilung durch die Beklagte erhalten sollte. Der gleiche Posten war der Beklagten von dem Gruppeneinführer am 14. Oktober 1944 mit dem Vermerk in Rechnung gestellt worden, dass die Versendung auf Rechnung und Gefahr der Beklagten per Lahn erfolgt sei. Die Beklagte zahlte den Rechnungsbetrag von 19.087,20 RM an den Gruppeneinführer und stellte ihrerseits der Klägerin am 21. November 1944 eine Rechnung über 19.087,20 RM zuzüglich 4 % vorläufiger Beschaffungskosten, insgesamt also über 19.850,69 RM aus. Diese Rechnung enthielt den Vermerk "Betr.: Italien VI. Als treuhänderischer Gruppenverteiler der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete". Die Klägerin zahlte am 15. Dezember 1944 diesen Betrag an die Beklagte, kam aber nicht in den Besitz der Ware, da diese auf nicht geklärte Weise auf dem Wege zur Beklagten abhanden kam oder unterging.

2

Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte sei um den von ihr, der Klägerin, gezahlten Betrag ungerechtfertigt bereichert und deswegen zur Rückzahlung verpflichtet. Unter Hinzurechnung eines Zinsbetrages von 4 % jährlich für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis 15. Januar 1949 in Höhe von 45,21 DM hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.030,28 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen.

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, dass zwischen ihr und der Klägerin keinerlei privatrechtliche Beziehungen beständen, da sie nur im Auftrage der Reichsstelle als deren Treuhänder tätig gewesen sei, da sie ferner an der Verteilung der Waren kein eigentliches geschäftliches Interesse gehabt habe und überhaupt nur als durchlaufende Stelle für die von der Reichsstelle verteilten Waren gehandelt habe. Im zweiten Rechtszuge hat sie sich auf den Standpunkt gestellt, dass sie als Vertreterinder Reichsstelle gehandelt habe und aus diesem Grunde von der Klägerin nicht in Anspruch genommen werden könne.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da die Beklagte wegen der von ihr an die Firma M. & Br. (Gruppeneinführer) geleisteten Zahlung nicht mehr bereichert sei. Das Oberlandesgericht hat dem Klageantrage hinsichtlich der Hauptforderung stattgegeben und nur den Zinsanspruch dahin ermässigt, dass es nur 4 % Zinsen von 1.985,07 DM zugesprochen hat. Es ist der Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, und dass die Klägerin, da die Beklagte infolge des Verlustes der Kaufsache von der Leistung frei geworden sei, den gezahlten Kaufpreis nach den Vorschriften über ungerechtfertigte Bereicherung zurückverlangen könne.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung, dass zwischen den Parteien ein Kaufvertrag zustande gekommen sei, wie folgt: Durch die von der Reichsstelle erlassenen Sonderbestimmungen vom 10. Mai 1943 seien zwar die Rechtsbeziehungen zwischen dem Gruppenverteiler und dem Abnehmer so weitgehend geregelt worden, dass für eine selbständige Gestaltung durch die Beteiligten auch hinsichtlich von Einzelheiten, kaum noch Raum gewesen sei. Gleichwohl könne aus den Sonderbestimmungen für die Rechtsnatur der Parteibeziehungen nichts hergeleitet werden, denn diese Anordnungen seien teils durch die Zwangswirtschaft bedingt gewesen, teils hätten sie preisrechtlichen Charakter, da sie insbesondere durch die Notwendigkeit veranlasst seien, höhere Auslandswarenpreise durch Einschaltung einer Ausgleichskasse an die Inlandspreise anzupassen. Der Umstand, dass Gruppeneinführer und Gruppenverteiler in den Sonderbestimmungen als "Treuhänder" der Reichsstelle bezeichnet seien, könne die Auffassung, dass die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Auftrages tätig geworden sei, nicht rechtfertigen. Denn ein behördlicher Zwang wie er für öffentlich-rechtliche Hoheitsakte kennzeichnend sei, habe weder bei der Bestellung der Gruppenverteiler noch bei der Durchführung der Geschäfte bestanden - von preis- und bewirtschaftsrechtlichen Bindungen abgesehen. Den Beteiligten habe es vielmehr freigestanden, ob sie hätten tätig werden wollen oder nicht. Die Beklagte sei auch weder als unmittelbarer noch als mittelbarer Stellvertreter der Reichsstelle anzusehen. Nach Ziffer 3 und 10 der Sonderbestimmungen seien die Waren nicht von der Reichsstelle, sondern vom Gruppeneinführer eingeführt worden, der gemäss Ziffer 8 der Sonderbestimmungen die Vertragsbedingungen für das Einfuhrgeschäft mit dem Geschäftsgegner zu vereinbaren gehabt habe. Irgendein Hinweis darauf, dass dies für die Reichsstelle geschehen sei, sei nicht gegeben. Die Reichsstelle habe auch kein eigenes wirtschaftliches Interesse an den Geschäften gehabt, da die vorgeschriebene Abführung etwaiger Überschüsse an die Reichsstelle im Interesse der Gruppeneinführer oder Gruppenverteiler stattgefunden habe, denen mit Hilfe der abgeschöpften Überschüsse etwaige Mindererlöse erstattet worden seien. Die Verwendung des Begriffes "Treuhänder" erkläre sich aus der Betrachtungsweise des damaligen Wirtschaftssystems, bei dem als Treuhänder vielfach bezeichnet worden sei, wer immer einen zur Verteilung an die Verbraucher bestimmten Warenbestand in der Hand gehabt habe. Die Reichsstelle sei nur im Rahmen der ihr zugewiesenen Lenkungsaufgabe tätig geworden, während die Durchführung der Einfuhr und der Verteilung sich zwischen den Beteiligten auf privatrechtlicher Grundlage vollzogen habe. Für diese Auffassung spreche auch der Erlass des Reichsministers der Finanzen vom 20. Februar 1942 (RStBl. 1942 S. 274). Denn in diesen Vorschriften, die hinsichtlich der Umsatzsteuer gewisse Vergünstigungen für den Umsatz der Gruppenverteiler enthielten, sei ein grundsätzlicher Unterschied zwischen ihrer Verteilertätigkeit als Teuhander der Reichsstelle und ihren sonstigen Liefergeschäften nicht gemacht.

7

Demgegenüber vertritt die Revision die Auffassung, dass es sich bei den in Rede stehenden Geschäften um eine staatlich gelenkte Warenverteilung handle, bei der die Beteiligten nicht in privatrechtliche Beziehungen zueinander getreten seien, sondern als Funktionäre öffentliche Aufgaben wahrgenommen hätten. Die Revision folgert dies aus den Aufgaben und Befugnissen, die der Reichsstelle und den Bewirtschaftungsstellen auf der gesetzlichen Grundlage der Verordnung über den Warenverkehr in der Fassung vom 11. Dezember 1942 (RGBl. I S. 685) übertragen worden seien, sowie aus dem von der Reichsselle erlassenen Anordnungen, insbesondere den Ausführungsrichtlinien für Gruppenverteiler vom 14. Dezember 1944 und dem Rundschreiben der Fachgruppe Wäscheindustrie vom 31. Oktober 1944.

8

Die Klägerin habe daher mit der Bezahlung der Rechnung nicht eine privatrechtliche Schuld der Beklagten gegenüber tilgen wollen, sondern sie sei mit der Bezahlung der Rechnung lediglich dem öffentlichrechtlichen Befehl der Reichsstelle nachgekommen. Da die Klägerin aber nach den Weisungen der Reichsstelle zur Bezahlung der Rechnung auch dann verpflichtet gewesen sei, wenn die Ware bei ihr nicht eingegangen sei, sei der Rechtsgrund für die Zahlung, nämlich jene Anweisung der Reichsstelle, niemals fortgefallen.

9

In diesen Ausführungen verkennt die Revision das Wesen der staatlich gelenkten Wareneinfuhr, wie sie im fraglichen Zeitraum und jedenfalls für die hier in Rede stehende Einfuhr von Spinnstoffwaren gehandhabt worden ist. Die Annahme, dass Gruppeneinführer und Gruppenverteiler lediglich öffentliche Funktionen erfüllt hätten, ist schon deshalb nicht haltbar, weil bei solcher Auffassung nicht zu verstehen wäre, wie überhaupt dem Empfänger, hier der Klägerin, Eigentum an der Ware hätte verschafft werden sollen. Dass die Klägerin aber Eigentümerin der Ware werden sollte und musste, steht ausser Zweifel. Für die Annahme eines originären Eigentumserwerbs durch den letzten Empfänger der Ware fehlt es an jeder gesetzlichen Grundlage. Deshalb konnte die Klägerin Eigentum nur auf abgeleitetem Wege erwerben. Wenn aber die Kette der Zwischenglieder ausschliesslich öffentlichrechtliche Funktionen in dem Sinne zu erfüllen gehabt hätte, dass sie, wie die Revision darlegt, als verlängerter Arm der Reichsstelle anzusehen sei, so würde der Eigentumserwerb durch den letzten Empfänger voraussetzen, dass die Reichsstelle selbst in irgendeinem Zeitpunkt Eigentümerin der Ware geworden ist. Davon kann aber keine Rede sein. Die Rechtsstellung des Gruppeneinführers, die in Abschnitt B 8 der Sonderbestimmungen vom 10. Mai 1943 behandelt ist, lässt vielmehr deutlich erkennen, dass der Gruppeneinführer und nicht etwa die Reichsstelle die Ware im Wege privatrechtlichen Vertrages aus dem Ausland erwirbt. Denn es ist ausdrücklich bestimmt, dass der Gruppeneinführer hinsichtlich der "Ankäufe", der "zu vereinbarenden Einzelpreise" und der "Zahlungsbedingungen" an die Weisungen der Reichsstelle gebunden ist und dass er die Einfuhrgeschäfte mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes abzuwickeln habe. Damit ist zunächst die privatrechtliche Grundlage des Einfuhrgeschäftes in einer jeden Zweifel ausschliessenden Weise klargestellt. Beschafft aber der Gruppeneinführer die Ware auf privatrechtlichem Wege und nicht etwa als Vertreter der Reichsstelle, so ist schlechterdings nicht einzusehen, auf welche Weise der letzte Abnehmer das Eigentum erhalten soll, wenn nicht auf dem Wege privatrechtlicher Eigentumsübertragung.

10

Zwingt hiernach schon die Betrachtung der dinglichen Rechte an der Ware zu der Auffassung, dass die Warenverteilung nicht ohne privat rechtliche Funktion der einzelnen Verteilungsstufen denkbar ist, so kann für die rechtliche Beurteilung des Warenentgelts nichts anderes gelten. Allerdings ist es richtig, dass die in der Verteilungsorganisation tätigen Gruppeneinführer- und verteiler auchöffentlich-rechtliche Aufgaben zu erfüllen hatten, soweit es sich nämlich um die Beobachtung der bewirtschaftungsrechtlichen und preisrechtlichen Vorschriften handelt. Dass durch diese Vorschriften fast sämtliche Einzelheiten der gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Ausschaltung der Parteiwillkür abschliessend geregelt sind, ändert nichts daran, dass sich der Abnehmer, soweit es sich um die Eigentumsverschaffung und das Lieferungsentgelt handelt, zu den Vorgliedern der Verteilungskette nicht in einem öffentlich-rechtlichen Unterordnungsverhältnis befand, sondern dass sich die Beteiligten insoweit auf gleichberechtigter privatrechtlicher Ebene gegenüberstanden. Dafür sprechen auch eine Reihe weiterer Umstände. So geht aus dem Schreiben der Fachgruppe Wäscheindustrie vom 27. Juli 1942 und dem Brief der Firma Wilhelm Ka. vom 30. Mai 1949, welche die Beklagte selbst vorgelegt hat, hervor, dass der Gruppenverteiler zu Erfüllung seiner Verpflichtung, Vorkasse zu leisten, einen Bankkredit in Anspruch nehmen, sich also einer typischen privatwirtschaftlichen Finanzierungsmassnahme bedienen konnte. Die Sonderbestimmungen und sonstigen Anweisungen der Reichsstelle ergeben mindestens nichts Gegenteiliges. Schon die Verwendung der Bezeichnungen "Preise" und "Preisbildung" sowie "Kaufrechte" (Rundschreiben der Fachgruppe Wäscheindustrie vom 31. Oktober 1944 - sowie der Hinweis ...) darauf, dass der Gruppenverteiler die Ware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu behandeln habe und andere "Vorteile" als die bestimmungsgemäss ihm zustehenden nicht erhalten dürfe, deuten auf die privatrechtliche Stellung der Gruppenverteiler hin. Zutreffend hat sich das Berufungsgericht ferner darauf bezogen, dass die in den Ausführungsrichtlinien vom 14. Dezember 1944 (B I 2) enthaltene Vorschrift, nach der die Ware vom Gruppeneinführer auf Rechnung und Gefahr des Gruppenverteilers angeliefert werde, mit der Vorstellung unvereinbar sei, dass der Gruppenverteiler nur nach Art einer halbamtlichen Verteilungsstelle tätig werde. Denn das Eingehen eines wirtschaftlichen Risikos ist geradezu eines der Wesensmerkmale des privatrechtlich sich betätigenden Gewerbetreibenden. Die Belastung des Gruppeneinführers mit der Transportgefahr der ihm zu liefernden Ware ist daher ein besonders deutlicher Beweis dafür, dass seine Rechtsstellung jedenfalls insoweit privatrechtlicher Natur ist, als es sich um den eigentlichen Warenumsatz handelt. Dabei kann es darauf, ob die Ausführungsrichtlinien vom 14. Dezember 1944 als solche auf das vorliegende Geschäft noch Anwendung finden können, nicht ankommen. Wesentlich ist nur, dass die darin enthaltene Bestimmung über die Gefahrtragung deutlich erkennen lässt, wie die Rechtsstellung des Gruppenverteilers von der Reichsstelle aufgefasst worden ist. Der von der Beklagten, gelegentlich vertretenen Meinung, dass durch diese Ausführungsrichtlinien die Rechtsstellung des Gruppenverteilens auf eine grundsätzlich, neue Grundlage gestellt worden sei, kann nicht zugestimmt werden. Denn die Vorschrift über die Gefahrtragung befand sich bereits in den Bestimmungen vom 5. März 1942 (B Ziffer 9), und es fehlt am jedem Anhaltspunkt dafür, dass durch die Bestimmungen, vom 14. Dezember 1944, die sich selbst nur als "Ausführungsrichtlinien" bezeichnen, die Rechtsstellung des Gruppeneinführers in einem grundlegenden Punkte habe geändert werfen sollen. Das Berufungsgericht hat weiter zutreffend darauf hingewiesen, auch der Reichsfinanzminister in seinem Erlass vom 20. Februar 1942 (RSt. Bl. 1942 S. 274) gehe offensichtlich davon aus, dass die Gruppenverteiler und Gruppeneinführer bei der Warenverteilung auf privatrechtlicher Ebene tätig seien. Dass schliesslich auch der Verwendung der Bezeichnung "Treuhänder der Reichsstelle" eine Bedeutung beizumessen ist, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, hat das Berufungsgericht mit rechtlich einwandfreier Begründung dargelegt.

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Danach ist die Auffassung der Revision, dass die Klägerin mit der Zahlung lediglich der Weisung der Reichsstelle nachgekommen sei, aber keine Leistung privatrechtlicher Art erbracht habe, abzulehnen. Die Klägerin war in Wirklichkeit zur Zahlung überhaupt nicht schlechthin verpflichtet, sondern nur, wenn und soweit sie die Sonderzuteilung annehmen wollte. Entschloss sie sich hierzu, so leistete sie die Zahlung zwecks Erwerbs der Ware, wobei lediglich die Zahlungsbedingungen durch die Weisungen der Reichsstelle geregelt waren. Soweit der Oberste Gerichtshof für die Britische Zone in OGHZ Bd. 1 S. 194, wo es sich um Lieferung aus einem Fliegerschäden-Reservelager an einen Gruppenverteiler handelte, etwas anderes ausgesprochen hat, kann ihm nicht gefolgt werden. In späteren Entscheidungen, in denen Lieferungen an den letzten Abnehmer in Frage standen, hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass es sich bei den Lieferungen des Gruppenverteilers um privatrechtliche Lieferungsgeschäfte handle (OGHZ. Bd. 2 S. 92; Bd. 4 S. 149 [152]).

12

Hiernach kann es sich lediglich noch fragen, welchen privatrechtlichen Normen die Rechtsbeziehungen der Parteien zu unterstellen sind, insbesondere ob ein Kaufvertrag, wie das Berufungsgericht annimmt, oder ein vermittlerähnliches oder kommissionsähnliches Verhältnis vorliegt. Dass sich wirtschaftlich die Tätigkeit der Beklagten darin erschöpfte, den Weg der Ware vom Einführer zur Klägerin als Abnehmerin zu vermitteln, trifft zu, besagt aber noch nicht, dass auch rechtlich die Stellung der Beklagten derjenigen eines Vermittlers (Handlungsagent, Handelsmäkler) gleichkam. Gegen eine solche Annahme spricht vielmehr entscheidend der Umstand, dass die Beklagte bestimmungsgemäss mit der Transportgefahr der an sie versandten Ware belastet war. Damit hat das Geschäft aber den Stempel eines eigenen Geschäftes der Beklagten erhalten, im Gegensatz zu einer auf die Vermittlung fremder Geschäfte gerichteten Tätigkeit; denn die Übernahme eines eigenen Risikos in bezug auf die Durchführung des Geschäftes selbst ist dem Wesensgehalt einer Vermittlertätigkeit fremd. Näher könnte die Annahme liegen, dass die Beklagte die Ware für Rechnung des Gruppeneinführers oder der Klägerin, aber im eigenen Namen, also als Kommissionär, verkauft oder gekauft hat. Für eine solche Auffassung würde der Umstand sprechen, dass die Beklagte keine Handelsspanne erhielt, sondern nur eine Unkostenvergütung und gegebenenfalls ein von der Reichsstelle zuzubilligendes "Entgelt" (Sonderbestimmungen vom 10. Mai 1943 D 11, 13). Indessen handelte die Beklagte durchaus nicht für Rechnung der Klägerin oder der Beklagten, sie war vielmehr nur der Reichsstelle gegenüber aus preisrechtlichen Gründen zur Rechnunslegung verpflichtet. Sie war auch nicht an irgendwelche Weisungen einer der beiden Parteien gebunden, sondern allein den Anordnungen der Reichsstelle unterworfen. Das fehlen jeglicher Weisungsbefugnis des vermeintlichen Kommittenten schliest aber die Annahme eines Kommissionsverhältnisses aus (OGHZ Bd. 4 S. 149 [154 f]; OLG. Hamburg NJW. 1950 S. 77; anders OLG. Gera NJ 1949 S. 116). Dass die Beklagte sich mit dem Ersatz ihrer Unkosten begnügen musste und keine Handelsspanne, sondern allenfalls ein "Entgelt" zu beanspruchen hatte, besagt nichts Entscheidendes gegen das Vorliegen eines Kaufvertrages. Diese Ausdrucksweise mag von der Reichsstelle gewählt sein, um in unmissverständlicher Weise klarzustellen, dass preisrechtlich der Beklagten kein anderer "Vorteil" aus dem Verteilungsgeschäft erwachsen darf als das ihr etwa zugebilligte "Entgelt". Mindestens überwiesen hiernach die Merkmale eines Liefergeschäftes so stark, dass es gerechtfertigt ist, auf das Rechtsverhältnis der Parteien die Vorschriften über den Kaufvertrag anzuwenden.

13

Zu Unrecht bemängelt die Revision schliesslich noch, dass das Berufungsgericht nicht die Bestimmung des §447 BGB. angewandt habe. Das Berufungsgericht hat unangefochten festgestellt, dass die Ware auf dem Wege vom Gruppeneinführer zur Beklagten in Verlust geraten ist, dass also eine Versendung der Ware seitens der Beklagten an die Klägerin noch gar nicht stattgefunden hatte. Infolgedessen scheidet §447 BGB aus. Etwas anderes folgt auch nicht aus den Ausführungsrichtlinien vom 14. Dezember 1944, auf deren Abschnitt VI A Ziffer 3 sich die Revision beruft. Wenn es dort heisst, dass der Gruppeneinführer ab Reichsgrenze auf Rechnung und Gefahr des Warenempfängers liefere, so kann damit, wie sich deutlich aus VI B Ziffer 2 ergibt, nur derjenige Warenempfänger gemeint sein, der die Ware unmittelbar vom Gruppeneinführer erhielt. Das war aber im Streitfall die Beklagte, nicht dagegen die Klägerin.

14

II.

Durch den Verlust der Ware ist die Beklagte auf. Grund der Vorschriften der §§275, 279 BGB von der Verpflichtung zur Leistung frei geworden. Die Klägerin kann daher gemäss §323 Abs. 1, 3 BGB das von ihr Geleistete nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Die Auffassung der Beklagten, dass sie nicht bereichert sei, weil sie ihrerseits eine entsprechende Zahlung an die Firma M. und Br. (Gruppeneinführer) habe leisten müssen und sie von dieser nicht zurückfordern könne, hat das Berufungsgericht mit der Erwägung abgelehnt, dass der erwartete Eingang der Zahlung der Klägerin zwar wirtschaftlich, aber nicht im Rechtssinne ursächlich für die eigene Zahlung der Beklagten an die Firma M. & Br. gewesen sei. Die Beklagte habe an M. & Br. gezahlt, um ihrer eigenen Zahlungspflicht dieser Firma gegenüber zu genügen, nicht aber, weil der Beklagten ein Zahlungsanspruch in gleicher Höhe gegen die Klägerin erwachsen gewesen sei. Der Kaufvertrag der Parteien sei erst durch die Zahlung der Klägerin zustande gekommen, zu einer Zeit also, zu der die Beklagte ihrerseits an Müller & Brückner bereits gezahlt gehabt habe. Es stehe nicht einmal fest, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung der Beklagten überhaupt schon als Abnehmerin der von der Beklagten gezahlten are vorgesehen gewesen sei. Aber auch in diesem Falle hätte die Klägerin die Entgegennahme der Zuteilung und den Kauf der Ware immer noch ablehnen können. Die Beklagte hätte zudem die Ware an M. & Br. auch dann bezahlen müssen, wenn bereits festgestanden hätte, dass die Ware auf dem Transport in Verlust geraten sei und daher keine Möglichkeit für die Beklagte bestanden habe, den gezahlten Kaufpreis durch Weiterverkauf wieder hereinzubekommen.

15

Der Revision ist zuzugeben, dass diese Ausführungen rechtlichen Bedenken begegnen. Oberster Grundsatz des Bereicherungsrechtes ist es, dass die Herausgabepflicht des Bereicherten keinesfalls zu einer Verminderung seines Vermögens über den Betrag der wirklichen Bereicherung hinaus führen darf (§818 Abs. 3 BGB). Der Bereicherungsanspruch ist daher nach ständiger Rechtsprechung von vornherein in sich auf den Betrag beschränkt, der sich bei einer Gegenüberstellung der erlangten Vorteile und erlittenen Nachteile als Überschuss zu Gunsten des Empfängers ergibt (sog. Saldo-Theorie, RGZ. Bd. 94 S. 253; Bd. 105 S. 295 Bd. 106 S. 4, 7; Bd. 141 S. 312). Allerdings können hierbei nur solche Nachteile berücksichtigt werden, die mit dem Vorgang, welcher die Einnahme gebracht hat, in ursächlichem Zusammenhang stehen (RGZ. Bd. 106 S. 4, 7; Bd. 141 S. 312). Es trifft auch zu, dass eine solche Ursächlichkeit nicht schon dann vorliegt, wenn die Tatsachen, welche die Grundlage des Vermögenszuwachses bilden, für den Leistungsempfänger nur den Beweggrund für Eingehung weiterer eigener Verbindlichkeiten bildeten. Würde es sich als um ein Kaufgeschäft im freien Warenverkehr handeln, so könnte nicht zweifelhaft sein, dass dem Leistungsempfänger Verpflichtungen aus einem Deckungskauf nicht als Nachteil gutgebracht werden können. Der Streitfall liegt jedoch in wesentlichen Punkten anders. Die gesamte Abwicklung des mit dem Einfuhrgeschäft zusammenhängenden Geldverkehrs war von der Preisausgleichsregelung beherrscht, die dem Zwecke diente, durch Abschöpfung von Einfuhrgewinnen etwaige Einfuhrverluste mit Hilfe einer Ausgleichskasse ausgleichen zu können. Gruppeneinführer und -verteiler waren deshalb zur gesonderten Aufzeichnung aller mit dem Verteilungsgeschäft zusammenhängenden Geschäftsvorgänge verpflichtet und mussten nach Abwicklung jedes Geschäftes der Reichsstelle Rechnung legen. Über die Überschüsse, die gegebenenfalls beim Gruppeneinführer entstehen konnten, verfügte allein die Reichsstelle (D 15 der Sonderbestimmungen). Gruppeneinführer und- Verteiler waren also auch hinsichtlich der eingehenden und abzuführenden Gelder weitgehend gebunden, so dass jede freie Verfügungsmöglichkeit entfiel. Der Gruppenverteiler musste, wie aus dem Rundschreiben der Fachgruppe Wäscheindustrie vom 31. Oktober 1944 (Ziffer 4) hervorgeht, mit allen Beträgen in Vorlage treten, gegebenenfalls mit Hilfe eines Bankkredites. Er leistete aber die Vorkasse nicht in der mehr oder weniger sicheren Hoffnung, die Beträge von den Empfängern der Ware wieder herein zu bekommen, sondern ausschliesslich deshalb, weil er im Rahmen der bis in alle Einzelheiten geregelten Verteilungsaktion darauf vertrauen konnte, dass ihm die gleichen Beträge von den Warenempfängern, die von der Reichsstelle für die Zuteilung bestimmt waren, alsbald wieder zugehen würden. Anders als im freien Warenverkehr waren Einnahmen und Ausgaben durch die Bindungen an die Verteilungsvorschriften und durch das Abrechnungssystem eng miteinander verknüpft. Wirtschaftlich waren die vom Gruppenverteiler vorausgezahlten Beträge nicht endgültig aus seinem Vermögen ausgeschieden, weil durch das Verteilungssystem dafür gesorgt war, dass Beträge in gleicher Höhe mit Sicherheit alsbald wieder bei ihm eingehen würden. Denn im Wesen dieses Systems lag es begründet, dass jede im Geldumlauf eintretende Lücke alsbald wieder bestimmungsgemäss geschlossen wurde. Deshalb wird eine Betrachtungsweise, die allein darauf abstellt, ob rechtlich die Einnahmen und Ausgaben auf demselben Sachverhalt beruhen, der hier gegebenen besonderen Sachlage nicht gerecht. Denn der Bereicherungsbegriff ist wirtschaftlicher Natur und deshalb dürfen wirtschaftliche Gesichtspunkte, die der Annahme eines endgültigen Vermögenszuwachses zwingend entgegenstehen, bei der Beurteilung der Bereicherungsfrage nicht ausser Betracht bleiben. Dass die Beklagte die Zahlung an M. & Br. auch dann hätte leisten müssen, wenn die Klägerin die Entgegennahme der Warenzuteilung und den Ankauf abgelehnt hätte, kann eine andere Auffassung nicht rechtfertigen. Denn in solchem Falle wäre die Ware mit Sicherheit entweder einem anderen Abnehmer zugeteilt worden oder sie wäre an den Gruppeneinführer zurückgegangen. Keinesfalls wäre die Beklagte endgültig mit dem an M. & Br. im Wege der Vorkasse geleisteten Betrag belastet geblieben. Gerade die im Wesen der Verteilungsaktion begründete Zwangsläufigkeit von Waren- und Geldverkehr verbietet es, die Bereicherungsfrage im Streitfall ebenso zu beurteilen wie den Deckungskauf im freien Warenverkehr.

16

So betrachtet ergibt sich, dass der Beklagten aus dem Geschäft nichts zugeflossen ist, denn sie hat das, was sie von der Klägerin erhalten hat, schon vorab an die Firma M. & Br. geleistet, mit Ausnahme des ihr als Unkostenvergütung zugeflossenen Betrages von 763,49 RM. Ein Rückforderungsanspruch gegen M. & Br. steht der Beklagten nicht zu, weil sie im Verhältnis zu M. & Br. bestimmungsgemäss die Transportgefahr trug. Ihr Vermögen ist also um den an M. & Br. gezahlten Betrag endgültig vermindert. Die restlichen 763,49 RM dagegen sind gemäss D Ziff. 11, 12 der Sonderbestimmungen vom 10. Mai 1943 Ersatz für die tatsächlichen Unkosten, die der Beklagten durch die Ausführung das Lieferauftrages entstanden wären. Da die Ware nicht geliefert worden ist, ist die Beklagte in Höhe dieses Betrages bereichert und zur Rückzahlung verpflichtet.

17

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Klage abzuweisen, soweit die Klägerin mehr als 76,34 DM verlangt. Zu diesem Betrage treten die anteiligen Zinsen, die die Klägerin für die Zeit vom 21. Juni 1948 bis zum 15. Januar 1949 und für die Zeit seit dem 26. Februar 1949 geltend gemacht hat. Die Kostenentscheidung beruht auf §§91, 92 Abs. 2 ZPO.

gez. Prof. Dr. Lindenmaier gez. Dr. Heidenhain, gez. Dr. Birnbach gez. Wilde gez. Schmidt