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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1954, Az.: VI ZR 102/53

Verdienstausfall infolge eines Unfalls; Anspruch auf künftigen Verdienstausfall infolge eines Unfalls; Umrechnung der Geldschuld von DM-Ost in DM-West

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1954
Aktenzeichen
VI ZR 102/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Bamberg - 11.02.1953
LG Hof - 02.10.1952

Fundstellen

  • BGHZ 14, 212 - 222
  • DB 1954, 781-782 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1955, 161-163 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1954, 665-666 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1441-1442 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1762-1763 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Malermeister Erich A. in S.-S., S. Straße ...

Prozessgegner

Fabrikbesitzer Dr. Hans B. in M.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Schadensersatzansprüche gehören nicht zu solcher Ansprüchen, die von vornherein auf eine bestimmte Währung lauten. Für die Schadensersatzansprüche eines Bewohners der sowjetischen Besatzungszone gegen einen Bewohner der Bundesrepublik bilden die in DM-Ost ermittelten Schadensbeträge Rechnungsfaktoren für die Feststellung des vom Schuldner in DM-West zu leistenden Ersatzes.

  2. 2.

    Die Berechnung des DM-West-Betrages kann bei dem Fehlen einer Transfermöglichkeit weder nach dem in der sowjetischen Besatzungszone noch nach dem in den Wechselstuben der Bundesrepublik angewendeten Umrechnungskurs von DM-Ost zu DM-West vorgenommen werden.

  3. 3.

    Maßgebend ist vielmehr ein Vergleich, welche Aufwendungen nach ihrer Kaufkraft in DM-Ost und DM-West erforderlich sind, um den konkreten Schaden zu ersetzen.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1954
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Bamberg vom 11. Februar 1953 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Hof-Saale vom 2. Oktober 1952 wird zurückgewiesen, jedoch wird die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer laufenden wöchentlichen Rente begrenzt auf die Zeit vom 5. Dezember 1951 bis 20. Dezember 1973.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

Tatbestand

1

Der Kläger erlitt am 11. September 1937 in Würzburg bei einem durch den Beklagten verschuldeten Verkehrsunfall Armverletzungen, durch die er in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wurde. Zum Ersatz seines Schadens zahlte ihm die Versicherung des Beklagten eine laufende Rente von wöchentlich 24,25 RM. Die Zahlungen wurden mit Ende Februar 1945 eingestellt. Unter der Behauptung, daß er nach wie vor in seiner Arbeitsfähigkeit beschränkt gewesen sei und es dauernd bleiben werde, hat der Kläger den Beklagten mit der im Dezember 1951 erhobenen Klage auch für die folgende Zeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Den Minderverdienst bei seiner in Saalfeld ausgeübten Tätigkeit in dem Malergeschäft seines Vaters hat er auf wöchentlich 23,40 RM bzw. DM-Ost beziffert. Er hat ferner behauptet, daß ihm durch eine Röntgenuntersuchung in der Universitätsklinik in J. und die Reise dorthin Kosten von 16,66 + 25,- = 41,66 DM-Ost entstanden seien. Den Ersatz seines Schadens hat er in DM-West verlangt, wobei er die bis zum 4. Dezember 1951 aufgelaufenen Schadensbeträge wie folgt berechnet hat:

Verdienstentgang vom 1. März 1945 bis 18. Juni 1948 4.024,80 RM =402,48 DM
Verdienstentgang vom 19. Juni 1948 bis 4. Dezember 1951 =4.191,30 "
Untersuchungs- und Reisekosten =41,66 "
4.635,44 DM
Hierauf erhalten200,- "
4.435,44 DM
2

Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, diesen Betrag nebst 4 % Prozeßzinsen sowie 23,40 DM laufende wöchentliche Rente ab 5. Dezember 1951 auf ein für den Kläger im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzurichtendes Sperrkonto zu zahlen.

3

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

4

Das Oberlandesgericht hat dagegen den Beklagten nur zur Zahlung solcher DM-West-Beträge auf Sperrkonto verurteilt, wie sie am Tage der Zahlung nach dem Kurswerte den Klagebeträgen in DM-Ost entsprechen; dabei hat es die Verurteilung des Beklagten zur Rentenzahlung entsprechend einer vom Kläger im Berufungsverfahren mit Einverständnis des Beklagten vorgenommenen Einschränkung auf die Zeit bis zum 20. Dezember 1973 - d.i. bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers - begrenzt.

5

Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils mit dieser zeitlichen Begrenzung.

6

Der Beklagte hat beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Über die Verpflichtung des Beklagten, dem Kläger nach den Bestimmungen über unerlaubte Handlungen den durch seines Unfall verursachten Schaden zu ersetzen, besteht unter den Parteien kein Streit. Im Rechtsstreit geht es nur darum, ob und in welcher Höhe seit 1945 Unfallauswirkungen noch vorhanden sind und Schaden zu ersetzen ist. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen des Klägers als erwiesen angesehen und den behaupteten bisherigen Verdienstausfall und künftigen Verdienstentgang als dargetan erachtet; es hat ausgeführt, daß dem Kläger eine gleich hohe Einbuße in Zukunft auch dann erwachsen werde, wenn er nach dem Tode seines Vaters dessen Malergeschäft übernehme, da ihn in diesem Falle seine körperliche Behinderung nötigen werde, eine Hilfskraft einzustellen, wenn er denselben Verdienst erzielen wolle, den er bei voller Arbeitskraft haben würde. Auch daß dem Kläger die behaupteten Kosten aus Anlaß der ärztlichen Untersuchung entstanden sind, hat das Berufungsgericht für erwiesen gehalten.

8

Bei der Beurteilung des hieraus sich ergebenden Anspruchs des Klägers hat das Berufungsgericht in Anlehnung an die Ausführungen in dem Urteil BGHZ 5, 138 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] = NJW 1952, 618 erwogen, es handle sich hier nicht so sehr um die Frage, in welcher Währung oder nach welchem Währungsstatut, dem des Tatorts oder dem des Wohnsitzes des Klägers oder Beklagten; der Kläger zu entschädigen sei; vielmehr gehe es lediglich um die Festsetzung des Betrages, der erforderlich sei, um den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Entscheidend sei der Betrag, der zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung benötigt werde. Maßgebend für Tatbestand und Wirkung der unerlaubten Handlung sei das Recht des Ortes, wo die unerlaubte Handlung begangen sei. Für die allein vorzunehmende Prüfung, nach welchen Grundsätzen der entstandene Schaden der Höhe nach wiedergutzumachen sei, ergebe sich aber aus der sowohl am Tatort Würzburg wie am Wohnsitz der Parteien geltenden Bestimmung des § 249 BGB, daß Ersatz immer an dem Ort zu leisten sei, wo der Arbeitsverdienst ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand den Interessen des Gläubigers gedient hätte. Dieser Rechtssatz führe aber dazu, daß der Rentenanspruch des Klägers nach den in der sowjetischen Besatzungszone aufzuwendenden Beträgen zu bemessen sei. Für den dort wohnenden Kläger komme nur ein Arbeitsverdienst in DM-Ost in Betracht; daher könne er unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes auch nur die Überlassung der Geldmittel verlangen, die notwendig seien, seinen Vermögensverlust in DM-Ost auszugleichen. Hiernach stehe aber fest, daß er einen auf DM-Ost lautenden Rentenanspruch gegenüber dem Beklagten besitze. Dasselbe gelte auch für seine Fahrtauslagen und Kosten für die Röntgenaufnahme. Dies schließe indessen, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, nicht aus, daß der Beklagte auf das Verlangen des Klägers ohne weiteres auch zur Zahlung von DM-West verurteilt werden könne; einer besonderen devisenrechtlichen Genehmigung bedürfe es hierzu nicht. Nur müsse in diesem Falle in Anwendung des § 244 BGB die DM-Ost-Forderung in DM-West umgerechnet werden. Wenn auch die DM-Ost für die Bundesrepublik keine Devise im Sinne der Begriffsbestimmung des Art X des Gesetzes Nr. 53 der Militärregierung sei, vielmehr ebenso wie die DM-West ein "deutsches Zahlungsmittel" darstelle, stehe sie praktisch doch einem ausländischen Zahlungsmittel gleich, so daß § 244 BGB mit der Maßgabe angewendet werden müsse, daß mangels einer amtlichen Festsetzung des Kurswerts zwischen der West- und Ostwährung die Umrechnung nach dem Tageskurs der in der Bundesrepublik errichteten Wechselstuben vorzunehmen sei. Dies entspreche auch der Billigkeit, da nicht einzusehen sei, weshalb ein Ostmarkgläubiger, der eine Verurteilung in DM-West verlange, besser gestellt sein sollte, als wenn die Verurteilung in DM-Ost erfolge. Darüber hinaus sei es aber auch gerade der Zweck des § 244 BGB, dem inländischen Gläubiger die Möglichkeit zu geben, in "Reichs-Währung" zu bezahlen und einen möglichen Kursgewinn auszunutzen, ganz abgesehen davon, daß sich ein zur Zeit günstiger Kurs zu einem späteren Zeitpunkt vielleicht auch einmal als ungünstiger auswirken könne.

9

Diese Ausführungen sind nicht frei von rechtlichen Bedenken.

10

Nach Art I 1 d und h, Art X MRG 53 ist es dem Beklagten vorbehaltlich einer von der Militärregierung oder einer von ihr bestimmten Stelle erteilten Ermächtigung untersagt, Zahlungen an den Kläger zu leisten; demgemäß ist nach Art. 1 DVO 3 zum MRG 53 auch eine entsprechende Verurteilung nicht statthaft. Kraft der ihr durch allgemeine Genehmigung Nr. 8 zum MRG 53 erteilten Ermächtigung hat die Bank Deutscher Länder durch die Allgemeine Genehmigung Nr. 27/49 (Mitteilungen der Bank Deutscher Länder 40/1949 S 628) die in der 19. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz enthaltene Ermächtigung auch als allgemeine Genehmigung auf Grund des Art I MRG 53 in Kraft gesetzt. Danach dürfen Verbindlichkeiten in Deutscher Mark, die eine Person im Währungsgebiet gegenüber einer Person mit Wohnsitz, Sitz oder Ort der Niederlassung in der sowjetisch besetzten Zone Deutschland oder im sowjetischen Sektor von Groß-Berlin hat, in der Weise beglichen werden, daß der geschuldete Betrag auf ein nach § 26 Abs. 2 UmstG gesperrtes Konto des Gläubigers bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet gezahlt oder überwiesen wird. Der Kläger hat im Hinblick hierauf auch nur Zahlung des eingeklagten Betrages auf ein für ihn einzurichtendes Sperrkonto verlangt. Wenn das Berufungsgericht von der Annahme ausging, daß es sich bei dem Klagebegehren um einen auf DM-Ost lautenden Anspruch handelte, so durfte es aber nicht von der Prüfung absehen, ob die allgemeine Genehmigung der 19. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz auch auf eine derartige Verbindlichkeit zutrifft. Zwar ist verschiedentlich als unbedenklich erachtet worden, sie auch auf den Fall zu beziehen, daß an sich DM-Ost geschuldet werden und nach Lage der Umstände nur die Erfüllung in DM-West verlangt wird; bei dem Fehlen anderweitiger Schuldbefreiungsmöglichkeiten ist dies namentlich für Unterhalts Verbindlichkeiten von Westschuldnern gegenüber Ostzonengläubigern vertreten worden (so Raape, Internationales Privatrecht, 3. Aufl S 345; Beitzke NJW 1950, 929/930; Marquordt MDR 1951, 390 [394]; LG Dortmund MDR 1950, 552 [LG Dortmund 23.12.1949 - 1 S 855/49]; LG Bochum NJW 1951, 239 [LG Bochum 02.02.1951 - 8 S 27/51] und MDB 1952, 169; LG Würzburg MDR 1951, 490 [LG Würzburg 25.04.1951 - S 256/50] u.a.). In dem Beschluß vom 12. Februar 1954 hat es der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (I ZR 106/51) auch für zulässig gehalten, die Erstattung von Kosten, die dem in der sowjetischen Besatzungszone ansässigen Kläger durch Zuziehung eines dortigen Patentanwalts in dem Rechtsstreit gegen die im Westsektor von Berlin ansässige unterlegene Beklagte in DM-Ost entstanden und an sich daher auch nur in DM-Ost zu erstattenwaren, in der Weise zu regeln, daß ein gleicher Betrag in DM-West auf ein für den Kläger im Währungsgebiet anzulegendes Sperrkonto zu zahlen sei. Indessen ist nicht zu verkennen, daß die 19. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz als eine Bestimmung, die im Rahmen der Währungsumstellung im Währungsgebiet der DM-West ergangen ist, nur die DM-West gemeint haben kann, wenn sie von Verbindlichkeiten in Deutscher Mark spricht. Zur Durchführung ihrer Allgemeinen Genehmigung Nr. 127/49 in Verbindung mit der 19. Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz hat die Bank Deutscher Länder in ihrer Mitteilung Nr. 6013/52 vom 19. März 1952 hierauf auch noch besonders hingewiesen. Es fragt sich daher, ob es nicht doch besonderer devisenrechtlicher Genehmigung bedarf, wenn auf die Klage eines in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Gläubigers ein im Währungsgebiet der DM-West wohnender Schuldner wegen eines auf DM-Ost lautenden Geldanspruchs zur Zahlung eines DM-West-Betrages, sei es auch auf Sperrkonto, verurteilt werden soll (Beitzke JR 1952, 419 [422]). Der Frage braucht hier aber nicht näher nachgegangen zu werden. Dem Berufungsgericht kann nämlich nicht gefolgt werden, wenn es annimmt, daß es währungsrechtlich eine auf DM-Ost lautende Geldforderung sei, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet.

11

Der Unfall des Klägers hat sich 1937 zugetragen. Lange bevor es zu der Währungsreform in den westlichen Besatzungsgebieten und in der sowjetisch besetzten Zone mit der Einführung der DM-West (Deutsche Mark der Bank Deutscher Länder) bzw. DM-Ost (Deutsche Mark der Deutschen Notenbank) gekommen ist, hat die Schadensersatzpflicht des Beklagten bereits bestanden und in der Form einer dem Kläger gezahlten Rente zum Ausgleich des durch die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit verursachten Schadens Gestalt gewonnen. Wenn der Kläger verlangt, daß ihm die bis Ende Februar 1945 gezahlte Rente in der seinem fortdauernden Verdienstausfall entsprechenden Höhe weitergezahlt wird, so handelt es sich, soweit die Zahlung für die Zeit bis zur Währungsreform begehrt wird, unzweifelhaft nur darum, nach welchem Wahrungsstatut die bis dahin als Reichsmarkverbindlichkeit entstandene Zahlungsverpflichtung des Beklagten umgestellt worden ist. Maßgebend ist hierfür das Recht derjenigen staatlichen Hoheitsgewalt, der der Beklagte als Schuldner angehört (BGHZ 5, 302 [311/312]). Das ist vorliegend die Bundesrepublik mit dem hier geltenden Währungsrecht der DM-West. Die bis zur Währungsreform aufgelaufenen Rentenbeträge sind hiernach gemäß § 16 UmstG im Verhältnis von 10: 1 auf DM-West umgestellt worden.

12

Was die Rentenbeträge für die Folgezeit betrifft, so sind es DM-Ost-Beträge, die dem Kläger entgangen sind und weiterhin entgehen werden. Wenn auch das Rentenstammrecht bereits vorher begründet worden war, so bestimmen sich die hiervon zu unterscheidenden Ansprüche auf Zahlung der laufenden Rentenbeträge doch nach den Umständen, wie sie bei Beginn des jeweiligen Zeitraums gegeben sind, auf den sie entfallen (BGHZ 1, 34 [41/42]). Von einer bloßen Umstellung der Rente kann daher keine Rede sein. Wenn die Rente dem Ersatz des Schadens zu dienen hat, den der Kläger nunmehr dadurch erleidet, daß ihm Verdienst in DM-Ost entgeht und nach dem Tode seines Vaters erhöhte Aufwendungen in DM-Ost erwachsen, so nötigt dies aber nicht zu dem Schluß, daß die Rentenverpflichtung des Beklagten eine auf DM-Ost lautende Fremdwährungsschuld sei. Zwar muß der Beklagte den Kläger nach dem beiderseits der Zonengrenze geltenden Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs so stellen, wie er ohne den Unfall gestellt sein würde. Er hat ihm daher solche Geldmittel zur Verfügung zu stellen, daß sein Verdienstausfall hierdurch einen Ausgleich erfährt. Das muß aber nicht in DM-Ost geschehen. Schadenersatzansprüche gehören nicht zu solchen Ansprüchen, die von vornherein auf eine bestimmte Währung lauten; in der Regel ist vielmehr anzunehmen, daß das Urteil auf Zahlung in der heimischen Währung zu ergehen hat, so vor allem dann, wenn der Kläger selbst nur solche Zahlung begehrt und der Schuldner keine triftigen Gegengründe hat (Raape a.a.O. S 334). Daß sich der Schaden in fremder Währung ausgewirkt hat, kommt in einem derartigen Falle nur als Maßstab für die Bemessung der Schuld des Ersatzpflichtigen in Betracht (Raape a.a.O. S 344) die in der fremden Währung ermittelten Schadensbeträge bilden Rechnungsfaktoren für die Feststellung des vom Schuldner in der Währung seines Landes zu leistenden Schadensersatzes (vgl. RGZ 96, 121 [123]; RG Warn. 1923/24 Nr. 60; Staudinger BGB 10. Aufl § 244 Anm. 22; zum Teil aA Beitzke JR 1952, 419 [421]).

13

Die vom Berufungsgericht angezogene Entscheidung BGHZ 5, 138 [BGH 14.02.1952 - III ZR 126/51] steht dieser Auffassung nicht entgegen. Wenn hier ausgeführt worden ist, daß für die der Klägerin durch unerlaubte Handlung entzogenen Sachen Ersatz dort zu leisten sei, wo sie ohne den zum Ersatz verpflichtenden Umstand ihren Interessen gedient hätten, der zu zahlende Geldbetrag sich also danach bemesse, welche Beträge sie an diesem Orte aufwenden müsse, um sich gleichwertige Sachen zu beschaffen, so ist damit keine Entscheidung darüber getroffen, in welcher Währung der Schuldner den Schadensersatz zu leisten hat. Es ist nicht auf die Frage abgehoben worden, in welcher Währung zu entschädigen ist, sondern darauf, daß der Schadensausgleich zu voller Befriedigung der Gläubigerin führen muß.

14

Im vorliegenden Falle besteht kein Grund zu der Annahme, daß es sich bei dem Schadensersatzanspruch des Klägers entgegen seinem auf Zahlung von DM-West gerichteten Klagebegehren der Sache nach um eine auf DM-Ost lautende spezifische Fremdwährungsschuld des Beklagten handele; der Beklagte hat auch nicht etwa vorgebracht, daß ihm aus besonderen Gründen daran gelegen sei, seine Schadensersatzpflicht durch Leistung von DM-Ost zu erfüllen, Gegenstand des Rechtsstreits ist daher eine DM-West-Schuld des Beklagten. Das gilt sowohl für das Rentenbegehren des Klägers als auch für den Anspruch auf Ersatz der durch die Röntgenuntersuchung veranlaßten Kosten. Danach besteht aber kein devisenrechtliches Hindernis, das der begehrten Verurteilung des Beklagten zur Zahlung auf ein Sperrkonto des Klägers entgegenstände.

15

Aus dem Gesagten folgt weiter, daß für eine Anwendung des § 244 BGB kein Raum ist. Es kommt nicht in Betracht, daß eine in DM-Ost ausgedrückte Geldschuld des Beklagten in DM-West umzurechnen wäre; vielmehr geht es nur darum, die von vornherein in DM-West bestehende Schadensersatzpflicht des Beklagten zu bestimmen.

16

Der vom Beklagten zu leistende Geldbetrag muß dem Kläger vollen Ersatz seines Schadens gewähren. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bemißt sich der durch die dauernde Erwerbsbeeinträchtigung des Klägers verursachte Schaden seit der Währungsreform auf wöchentlich 23,40 DM-Ost; dazu treten die einmaligen Schadensbeträge von 41,66 DM-Ost. Von diesen Feststellungen ist auch insoweit aus zugehen, als das Berufungsgericht im Ergebnis nickt zugunsten des Beklagten entschieden hat und der Beklagte sie nicht schon darum gegen sich gelten lassen muß, weil er nicht seinerseits Revision eingelegt hat. Sie beruhen auf der nach § 287 ZPO in das freie Ermessen des Tatrichters gestellten Würdigung der für Entstehung und Höhe des Schadens in Betracht kommenden Umstände und lassen eine Überschreitung der Grenzen dieses Ermessens nicht erkennen.

17

Nach den derzeitigen Bestimmungen ist ein Transfer der vom Beklagten zu zahlenden Beträge aus dem Währungsgebiet der DM-West in das der DM-Ost nicht möglich. Wenn die den Beklagten auch nicht davon befreit, seine Verpflichtung zu erfüllen (Urteil des erkennenden Senats vom 23. September 1953 - VI ZR 152/52 - VRS 1953, 432 = Betrieb 1953, 925), so ergeben sich hieraus doch Schwierigkeiten bei der Bemessung der Höhe des Betrages, den der Beklagte in DM-West zahlen muß, damit der Kläger seinen DM-Ost-Schaden voll ersetzt erhält. Da sich das Guthaben, das durch die Einzahlungen des Beklagten in DM-West für den Kläger bei einem Geld-Institut im Gebiet dieser Währung entsteht, weder in ein DM-Ost-Guthaben bei einem Geldinstitut der sowjetischen Besatzungszone transferieren läßt noch auch für den Kläger eine legale Möglichkeit besteht, mit Mitteln des Guthabens erworbene DM-Ost-Beträge aus dem westlichen in das östliche Währungsgebiet hinüberzuschaffen, geht es nicht an, die Höhe der vom Beklagten zu zahlenden DM-West-Beträge nach dem Umrechnungskurs zu bestimmen, der von den in der Bundesrepublik eingerichteten Wechselstuben beim Umtausch von DM-West in DM-Ost zugrunde gelegt wird. Der von Beitzke (NJW 1952, 1179) bei der Erörterung von Unterhaltsansprüchen vertretenen gegenteiligen Meinung kann nicht beigetreten werden. Rechtsgeschäftliche Vorgänge, wie sie unter Anwendung des Umrechnungskurses abgewickelt werden, kommen vorliegend nicht in Betracht. Daher kann auch der Umrechnungskurs der Wechselstuben nicht anwendbar sein. Ebensowenig kann es aber auch als Maßstab dienen, daß nach der Handhabung in der sowjetischen Besatzungszone für DM-West ein gleicher Betrag in DM-Ost gegeben wird. Da ein Geldwechsel nicht stattfindet, ist bei der Bemessung der Höhe des in DM-West zu leistenden Schadensersatzes auch für die Heranziehung eines auf den Geldwechsel bezogenen Umrechnungskurses kein Raum. Da ein maßgeblicher Kurswert zur Ermittlung des Umrechnungsverhältnisses der beiden Währungen nicht zur Verfügung steht, bleibt nichts anderes übrig, als den Maßstab der Umwechselung dem inneren Wertverhältnis der beiden Währungen zu entnehmen, wobei beim Schadensersatzanspruch der Geldwert zu den Gütern und Leistungen ins Verhältnis zu setzen ist, deren Erstattung begehrt wird. Die Berechnung des in DM-West zu leistenden Schadensbetrages kann daher im allgemeinen nur in der Weise erfolgen, daß in Anbetracht der verschiedenen Kaufkraft der DM-Ost und DM-West zu vergleichen ist, welche Aufwendungen in der sowjetischen Besatzungszone und welche in der Bundesrepublik erforderlich sind, um die entstandenen und zu ersetzenden Nachteile zu beheben. Der Schuldner hat alsdann denjenigen Betrag in DM-West zu zahlen, den hier die Herstellung des Zustandes kosten würde, der in der sowjetischen Besatzungszone mit der in DM-Ost errechneten Beträgen herzustellen ist, Etwaige Indexzahlen für die Kosten der in Betracht kommenden Güter und Leistungen, wie sie z.B. von dem deutschen Institut für Wirtschaftsforschung in Berlin veröffentlicht werden, können hierbei einen Anhalt bieten. Im übrigen muß eine großzügige Schätzung Platz greifen. Leitender Gesichtspunkt muß sein, die Leistungspflicht des Schuldners in DM-West der Höhe nach so zu bestimmen, wie es unter Berücksichtigung aller Umstände des jeweiligen Falles den Grundsätzen von Treu und Glauben entspricht.

18

In gewissen Grenzen kann sich von dem im Währungsgebiet der DM-West bestehenden Sperrkonto der in der sowjetischen Besatzungszone wohnende Inhaber Beträge zur Verwendung in diesem Währungsgebiet freigeben lassen, so namentlich für den Lebensunterhalt bei einem Aufenthalt im westlichen Währungsgebiet oder für die Anschaffung und Versendung von Gebrauchsgütern in die sowjetische Besatzungszone. Treu und Glauben können es gebieten, bei der Bemessung des vom Schuldner zu zahlenden Betrages dieser Möglichkeit dadurch Rechnung zu tragen, daß dem Schuldner die Zahlung gleichhoher Westmark-Beträge aufgegeben wird, wie sie ziffernmäßig dem Ostmark-Schaden des Gläubigers entsprechen, dies vor allem dann, wenn die in der sowjetischen Besatzungszone wohnenden Inhaber gesperrter Westmark-Guthaben nach ihren Verhältnissen darauf angewiesen sind, sich die vom Schuldner zu zahlenden Beträge auf diese Weise nutzbar zu machen. Die begrenzte Möglichkeit der Freigabe von Sperrguthaben zu solcher Verwendung läßt es freilich nicht ohne weiteres zu, in vollem Umfang auch bei höheren Schadensersatzverpflichtungen in dieser Weise zu verfahren. Auch im vorliegenden Falle erheben sich bei der Höhe des dem Kläger zu ersetzenden Schadens Bedenken, unter diesem Gesichtswinkel die Zahlungen des Beklagten insgesamt auf den Nennbetrag des Ostmark-Schadens zu bemessen.

19

Auch daraus kann für den vorliegenden Fall nichts gefolgert werden, daß sich bei Unterhaltsansprüchen von Bewohnern der sowjetischen Besatzungszone gegen Verpflichtete in der Bundesrepublik einerseits und Unterhaltsansprüchen von Bewohnern der Bundesrepublik gegen Verpflichtete in der sowjetischen Besatzungszone andererseits mit behördlicher Genehmigung eine Art Claering herausgebildet hat, bei dem die Ansprüche des einen Gläubigers gegen die des anderen ausgetauscht werden. Zwar wird es gegebenenfalls dem Unterhaltsverpflichteten zugemutet werden können, dem Berechtigten durch Zahlung eines dem Unterhaltsbedarf in DM-Ost ziffernmäßig gleichstehenden Betrages in DM-West die Möglichkeit zu geben, auf diesem Wege die für seinen Unterhalt erforderlichen Mittel zu erlangen. Für die hier zu treffende Entscheidung kommt dies aber schon darum nicht in Betracht, weil es mangels entsprechender Darlegungen an tatsächlichen Grundlagen für die Annahme fehlt, daß dem Kläger der angedeutete Weg zur Verwirklichung des Schadensersatzes offen steht.

20

Dennoch erscheint es angebracht und geboten, die vom Beklagten zu erbringenden Zahlungen auf den Nennbetrag des Ostmark-Schadens des Klägers zu bestimmen. Wie das Berufungsgericht festgestellt hat, wirkt sich die unfallbedingte Körperbeschädigung des Klägers in der Weise aus, daß er nur einen Teil des für sich und seine Familie notwendigen Lebensbedarfs zu verdienen imstande und daß er bei seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nahezu in voller Höhe des Verdienstausfalls auf fremde Unterstützung angewiesen ist. Wenn es sich bei seinem Schadensersatzanspruch rechtlich auch nicht um einen Unterhaltsanspruch handelt, so soll er ihm nach Lage der Sache im wesentlichen doch Ersatz für Einkünfte verschaffen, die er zum Lebensunterhalt benötigt und verwendet haben würde. Billigerweise müssen die Schadenersatzzahlungen des Beklagten daher auf eine solche Höhe bemessen werden, wie in der Bundesrepublik zur Deckung des Lebensbedarfs erforderlich wäre, den der Kläger in der sowjetischen Besatzungszone mit den Beträgen des Verdienstentgangs hätte bestreiten können und bestritten haben würde. Über die verschiedene Höhe der Lebenshaltungskosten geben die Wochenberichte des deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung in Berlin Aufschluß. Wie sie erkennen lassen, ist die Kaufkraft der Ostmark verschieden nach der Höhe des Einkommens; für denselben gesamten Lebensunterhalt sind bei größerem Einkommen höhere Ausgaben erforderlich als bei geringerem. Im großen und ganzen erfordert der Lebensunterhalt für eine Familie mit so niederem Einkommen wie dem des Klägers in der sowjetischen Besatzungszone aber ungefähr dieselben Aufwendungen in DM-Ost wie bei einigermaßen gleichem Lebenszuschnitt in der Bundesrepublik in DM-West (vgl. Schweckendieck JR 1952, 463 [467]; Kregel NJW 1953, 615 [617]; LG Kassel MDR 1953, 105 [LG Kassel 30.10.1952 - 1 S 246/52]). Soll der Kläger vollen Schadensausgleich erhalten, so muß ihm sein Schadens in DM-West daher in gleicher Höhe zugesprochen werden, wie er sich auf DM-Ost beziffert. In seiner Entscheidung vom 20. Mai 1953 (VI ZR 62/52) hat der erkennende Senat es auch bereits gebilligt, daß die Unterhaltsrente, die der Beklagte wegen des von ihm verschuldeten Todes des Ehemanns der Klägerin an diese zu zahlen hatte, nicht aus dem Grunde eine Kürzung erfuhr, daß die Klägerin von ihrem Ehemann getrennt in der sowjetischen Besatzungszone lebte.

21

Das landgerichtliche Urteil muß hiernach mit der Einschränkung wieder hergestellt werden, die sich daraus ergibt, daß der Kläger in der Berufungsinstanz sein Rentenbegehren auf die Zeit bis zum 20. Dezember 1973 begrenzt hat.

22

Bei der Kostenentscheidung, die sich aus §§ 97, 271, 92 ZPO ergibt, ist berücksichtigt worden, daß, wie das Berufungsgericht bereits zutreffend hervorgehoben hat, durch die in der Berufungsinstanz zurückgenommene zeitliche Mehrbeanspruchung der Rente keine Mehrkosten entstanden sind.

Dr. Kleinewefers
Dr. K.E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Dr. Hauß