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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1953, Az.: VI ZR 152/52

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.09.1953
Aktenzeichen
VI ZR 152/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12029
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.07.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 923 (amtl. Leitsatz)
  • DB 1953, 925

Prozessführer

der Stadt G. zu vertreten durch den Rat der Gemeinde,

Prozessgegner

1. die Witwe Erna N. geb. S. in S., K.,

2. deren minderjährige Kinder: a) Peter N., geboren am ... 1936, b) Dorothea N., geboren am ... 1938, c) Bärbel N., geboren am ... 1940, d) Eva N., geboren am ... 1945, sämtlich gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1), wohnhaft bei dieser,

Amtlicher Leitsatz

Eine Stadtgemeinde, die Eigenbesitzerin einer Bauruine an einer verkehrsreichen Straße ist genügt der Wahrung der Sorgfaltspflicht nicht schon dadurch, daß sie die Ruine ebenso wie die Bauruinen anderer Eigenbesitzer in der Stadt, auf Besichtigungsgängen ihrer Beamten beobachten läßt. Sie hat die Ruine wenigstens dann fachtechnisch auf ihre Standfestigkeit zu überprüfen, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß die Ruine einem starken Sturm nicht mehr standhält.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. September 1953 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß und der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Dr. Bode und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22. Juli 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 1. März 1949 brachte ein schwerer Sturm, der über die Stadt G. hinwegging, die 5,70 m hohe und 16 m lange Frontmauer des Ruinengrundstücks G., H.strasse ... zum Einsturz. Durch die Trümmer wurden zwei Straßenpassanten, darunter der Bergmann Karl N. getötet. N. war der Ehemann der Klägerin zu 1) und der Vater der übrigen Kläger. Die eingestürzte Mauer gehörte zu dem im Jahre 1945 kriegszerstörten Hotel des Gastwirts W. Die Beklagte hatte zwecks Verbreiterung der H.strasse im Jahre 1947 die Baufluchtlinie so zurückverlegt, daß die stehengebliebene Vorderwand des Hotels sich vor der Fluchtlinie zur Straße hin befand. Im April und Mai 1948 wurden auf dem hinteren Teil des Grundstücks die Trümmer beseitigt. Am 10. September 1948 ließ W. den für die Straßenverbreiterung vorgesehenen Grenzstreifen, auf dem die Frontmauer stand, an die Beklagte auf und bewilligte die Umschreibung im Grundbuch. Die Eintragung des Eigentumswechsels im Grundbuch erfolgte erst am 21. März 1949.

2

Die Kläger haben von der Beklagten Ersatz des durch den Tod ihres Ernährers entgangenen Unterhalts verlangt und um Zubilligung von Renten gebeten. Sie haben vorgetragen, die Frontmauer habe infolge des mehrjährigen Einflusses von Frost, Regen und Wind so gelitten, daß sie seit langem einsturzgefährdet gewesen sei. Sie sind der Ansicht, die verfassungsmäßig berufenen Vertreter und die zuständigen Beamten der Beklagten hätten es an der nötigen bautechnischen Überprüfung der Mauer fehlen lassen, die besonders anläßlich der Enttrümmerung des Grundstücks im Jahre 1948 am Platze gewesen sei; es sei fahrlässig verabsäumt worden, die Mauer einreißen zu lassen. Die rechtliche Verantwortung der Beklagten für den Schaden ergebe sich daraus, daß diese Eigenbesitzerin der Mauer gewesen sei (§ 836 BGB), daß sie für den sicheren Verkehr auf der H.straße zu sorgen habe (§ 823 Abs. 1 BGB) und daß sie für die Pflichtverletzungen der Beamten des Bauaufsichtsamtes einstehen müsse, denen die baupolizeiliche Überwachung der Ruinengrundstücke obgelegen habe (§ 839 BGB).

3

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat behauptet, die Mauer sei standsicher gewesen und habe sich bei mehrfachen Überprüfungen ihrer Beamten als unverdächtig erwiesen. Der Einsturz sei durch eine Windhose veranlaßt worden, deren Durchgang in G. sich durch zahlreiche andere schwere Zerstörungen abgezeichnet habe. Mit einer derartigen Naturkatastrophe habe man nicht zu rechnen brauchen. Im übrigen hat die Beklagte die Ansprüche der Höhe nach bestritten.

4

Das Landgericht hat der Klage zum Teil stattgegeben. Die Beklagte hat mit der Berufung die Abweisung der Klage erstrebt, die Kläger haben mit der Anschlußberufung um Erhöhung der Rentenbeträge gebeten. Das Oberlandesgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht die Haftung der Beklagten für den Schaden bejaht, jedoch die Bemessung der Rentenbeträge auf Berufung und Anschlußberufung geändert.

5

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Kläger haben um Zurückweisung der Revision gebeten.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Das Berufungsgericht gründet die Haftung der Beklagten auf die Vorschrift des § 836 BGB. Die Ausführungen des Berufungsurteils, daß die Beklagte zur Zeit des Einsturzes Eigenbesitzerin des ihr aufgelassenen Grundstücksstreifens und der auf diesem stehenden Mauer gewesen sei, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Sie werden auch von der Revision nicht angegriffen. Dagegen wendet sich die Revision gegen die Bejahung der übrigen Voraussetzungen des § 836 BGB.

7

1.

Das Berufungsurteil führt aus, schon aus der Tatsache, daß die Mauer dem Sturm nicht standgehalten habe, ergebe sich, daß sie keine genügende Standfestigkeit mehr besessen habe. Der Sturm sei nämlich nicht von so außergewohnlicher Stärke gewesen, daß man vernünftigerweise mit ihm nicht habe zu rechnen brauchen. Stürme von gleicher Stärke seien im Ruhrgebiet auch in anderen Jahren vorgekommen, in einigen Jahren sogar in mehreren Fällen. Selbst wenn eine Spitzenböe von besonderer Geschwindigkeit im Zuge des Sturmes aufgetreten sei, so handele es sich nicht um eine nicht voraussehbare Naturkatastrophe. Spitzenböen von einer Geschwindigkeit von 120 km/st seien auch in den Jahren 1945 und 1948 im gleichen Gebiet beobachtet worden. Dafür, daß eine Windhose vorgelegen habe, hätten sich Anhaltspunkte nicht ergeben, nach dem Gutachten des Meteorologischen Amtes für Nordwestdeutschland sei diese Möglichkeit auszuscheiden. Die mangelnde Standfestigkeit der Mauer lasse sich auch aus den von der Beklagten überreichten Privatgutachten ableiten. Danach habe die Mauer in statischer Hinsicht nicht die nach den DIN-Vorschriften ausreichenden Werte gehabt. Es müsse ferner berücksichtigt werden, daß die rückwärtige und zur Schlagseite der Winde gehende Mauerseite nur mit Kalkmörtel verputzt gewesen sei. Dort habe die Feuchtigkeit vier Jahre lang ungehindert eindringen können. Auch der Scheitel der Mauer und die Unterteile der Fensteröffnungen seien dem Eindringen von Regen und Schneewasser ausgesetzt gewesen. Endlich müsse angenommen werden, daß die unmittelbar hinter der Mauer im Jahre 1945 explodierte Sprengbombe deren Gefüge erschüttert habe.

8

Wenn die Revision gegen diese Ausführungen die Meinung vertritt, es habe doch eine Windhose vorgelegen, so wendet sie sich gegen eine tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts, die für das Revisionsgericht bindend ist. Es ist entgegen der Ansicht der Revision nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahme lückenhaft gewürdigt hat. Die Gründe des Berufungsurteils setzen sich eingehend mit dem Gutachten des Meteorlogischen Amtes für Nordwestdeutschland und der Auskunft des Meteorlogischen Amtes für Nordrhein-Westfalen auseinander und legen dar, daß auch aus den Beobachtungen der Zeugen nicht auf eine Windhose geschlossen werden könne. Einer erneuten Vernehmung des Stadtbaurates M. bedurfte es nicht, da dessen Beobachtungen vom Gutachter und vom Berufungsgericht erkennbar berücksichtigt sind wenn das Berufungsurteil dem Gutachten des Sachverständigen und nicht der Ansicht gefolgt ist, die sich der Zeuge auf Grund seiner Beobachtungen gebildet hat, so kann dem mit der Revision nicht entgegengetreten werden.

9

Scheidet aber eine Windhose als Ursache des Einsturzes aus, so ist es zutreffend, daß der starke Sturm ein Ereignis war, mit dem man rechnen mußte, da Stürme und Böen gleicher Stärke auch in anderen Jahren in der dortigen Gegend vorgekommen waren. Die Standsicherheit eines Gebäudes oder Gebäudeteiles erweist sich gerade bei starken Stürmen. Hält eine Mauer einem Sturm, wie er auch sonst vorkommt, nicht stand, so kann hieraus auf die Mangelhaftigkeit der Anlage oder der Unterhaltung der Mauer geschlossen werden (vgl. RG LZ 1921, 454; RG JW 1938, 1254). Das Berufungsgericht hat überdies noch andere Gründe angeführt, die seine Überzeugung bestärkt haben, daß die Mauer nicht mehr standfest war. Die von der Beklagten nach dem Einsturz veranlaßten Begutachtungen haben die Überzeugung des Berufungsgerichts nicht erschüttern können. Dieses hat sich mit den Gutachten Nicolas und Keseling auseinandergesetzt. Eine Überprüfung dieser Beweiswürdigung ist dem Revisionsgericht versagt, da insoweit ein Rechtsfehler nicht ersichtlich ist. Ist somit die Feststellung, daß die Mauer nicht mehr standsicher war, bedenkenfrei getroffen worden, so ergibt sich, daß deren Abbruch oder Sicherung erforderlich gewesen wäre. Der Einsturz der Mauer ist daher objektiv, ein Erfolg mangelhafter Unterhaltung gewesen.

10

2.

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Entscheidung darauf abgestellt, ob die Beklagte als Eigenbesitzerin zum Zwecke der Abwendung der Gefahr die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat (§ 836 Abs. 1 Satz 2 BGB). Es hat den von der Beklagten zu erbringenden Beweis nicht als geführt angesehen und hierzu folgendes ausgeführt: Es möge zutreffen, daß die Mauer von den Beamten der Beklagten, insbesondere dem Baudezernenten ständig, beobachtet sei, zumal das Grundstück schräg gegenüber dem Rathaus gelegen habe. Die Ruine sei auch bei den regelmäßigen Begehungen, die der Baupolizeisachbearbeiter der Beklagten vorgenommen habe, mit in Augenschein genommen worden. Man habe sich aber mit der äußerlichen Besichtigung der Mauer begnügt. Dabei sei durchweg nur die Straßenseite der Mauer und nicht die stärker gefährdete Rückseite beobachtet worden. Allerdings habe der Stadtbaumeister Sch. anläßlich der Enttrümmerungsarbeiten auf dem rückwärtigen Grundstück die Mauer auch einmal von der Westseite besichtigt. Eine eigentliche bautechnische Untersuchung der Mauer sei nicht erfolgt. Eine statische Überprüfung, insbesondere eine Auslotung, sei aber angesichts der Umstände, die auf eine mangelnde Standfestigkeit hingewiesen hätten, erforderlich gewesen, zumal die Mauer an einer Hauptverkehrsstraße gestanden habe.

11

Die Revision meint, das Berufungsgericht habe das Vorbringen der Beklagten unter Verletzung des § 286 ZPO unzureichend gewürdigt. Es hätte berücksichtigt werden müssen, daß die Stadt G. die am stärksten zerstörte Stadt des Ruhrgebiets gewesen sei, daß seitens der Beklagten ständige Begehungen und Kontrollen der Ruinengrundstücke erfolgt seien und daß ihre Beamten bei allen einsturzverdächtigen Ruinen nach listenmäßiger Erfassung und Beteiligung der Eigentümer die Niederreißung veranlaßt hätten. Bei der Frontmauer des Hotels W. seien von keiner Seite Bedenken hinsichtlich der Standfestigkeit geäußert worden, wie es bei anderen Ruinen geschehen sei. Der Einsturz könne daher nicht als Folge mangelnder Kontrolle angesehen werden. Das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Beklagten überspannt und die angebotenen Beweisantritte abgeschnitten.

12

Diese Angriffe der Revision vermögen die Ausführungen des Berufungsurteils nicht zu erschüttern. Die Revision verkennt, daß die Haftung der Beklagten vom Berufungsgericht nicht aus einer Verletzung ihrer baupolizeilichen Pflichten hergeleitet wird. Wäre das der Fall, so könnte es vielleicht als eine Überspannung der Anforderungen angesehen werden, wenn man den für die Überwachung zuständigen Beamten einer in starkem Maße kriegszerstörten Stadt zur Last legen wollte, daß sie nicht bei jeder, einsturzgefährdeten Ruine die Gefahr erkannt und sie beseitigt hätten. Insoweit mögen die getroffenen Maßnahmen als ausreichend erscheinen, um eine Verantwortung der Beklagten für den Schaden auszuschließen. Die Rechtslage ist aber eine andere, wenn es sich um die Haftung der Beklagten für den Zustand der in ihrem Eigenbesitz stehenden Ruinen handelte. Bei diesen konnte die Beklagte nicht erwarten, daß sich andere Personen um den Zustand kümmerten und an sie wegen der erforderlichen Enttrümmerungsarbeiten herantraten oder sie selbst durchführten. Das Gesetz kennzeichnet die erhöhte Verantwortung des Eigenbesitzers eines Gebäudes oder Gebäudeteiles dadurch, daß es ihm den Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden aufbürdet. Die Mauer war ersichtlich der schweren Erschütterung der unmittelbar hinter ihr niedergegangenen Sprengbombe ausgesetzt gewesen. Da ferner schädigende Einwirkungen durch Frost, Regen und Schnee innerhalb eines Zeitraumes von vier Jahren nahe lagen, bedeutet es entgegen der Ansicht der Revision keine Übersteigerung der Sorgfaltspflicht, wenn das Berufungsgericht eine gründliche fachtechnische Untersuchung der Mauer für geboten hielt. Eine solche Kontrolle; zu der schon anläßlich der Enttrümmerung des hinter der Mauer liegenden Grundstücks Anlaß gewesen wäre, war umso mehr geboten, weil die Mauer an einer belebten Verkehrsstraße lag, so daß bei einem Einsturz mit einer Schädigung von Passanten zu rechnen war. Die Untersuchung mußte sich insbesondere darauf erstrecken, ob die freistehende Mauer nicht nur bei normalen Witterungsverhältnissen keine Gefahr bot, sondern ob sie auch gegenüber größeren Stürmen eine genügende Standsicherheit hatte. Eine derartige fachtechnische Prüfung der Mauer hat aber nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht stattgefunden, vielmehr hat man sie nur in gleicher Weise wie die zahlreichen anderen, nicht im Eigenbesitz der Beklagten stehenden Ruinen in G. auf Besichtigungsgängen beobachtet. Damit, war aber den an den Eigenbesitzer eines an einer Hauptverkehrsstraße gelegenen Ruinengrundstücks zu stellenden Anforderungen nicht Genüge getan, zumal die Erfahrungen der vorhergegangenen Jahre gezeigt hatten, daß die durch die Luftangriffe entstandenen Ruinen infolge der Erschütterungen und der Witterungseinflüsse vielfach, ihre Standfestigkeit eingebüßt hatten und starken Stürmen nicht standhielten.

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Wenn man in einem solchen Fall vom privaten Eigenbesitzer in der Regel verlangen kann, daß er die Standfestigkeit durch eine sachverständige Person überprüfen läßt, so wird man von einer Stadtgemeinde, die über eigene Fachleute verfügt, fordern müssen, daß sie selbst durch ihre Sachverständigen die Überprüfung vornimmt. Daß eine gründliche bautechnische Untersuchung die Schäden der Mauer aufgedeckt hätte, ist schon nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises anzunehmen, da irgendwelche Anhaltspunkte für das Gegenteil nicht gegeben sind. Der Hinweis der Revision auf die Schadensentstehung durch eine Naturkatastrophe, der man auch bei Wahrung aller Sorgfalt nicht habe begegnen können, widerspricht den Feststellungen des Berufungsgerichts. Dieses hat daher mit Recht die Haftung der Beklagten für den Schadensfall gemäß § 836 BGB bejaht.

14

II.

Durch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf ein gemäß § 26 Abs. 2 des Umstellungsgesetzes gesperrtes Konto bei einem Geldinstitut oder Postscheckamt im Währungsgebiet der Bundesrepublik ist den devisenrechtlichen Vorschriften Rechnung getragen. In der Revisionsverhandlung hat die Beklagte unter Berufung auf RGZ 165, 219 die Rechtsansicht vorgetragen, die Kläger könnten Zahlung von Unterhaltsbetragen nur verlangen, wenn sie auch zur Verfügung über diese in der Lage seien, was, bei Zahlungen auf ein Sperrkonto nicht der Fall sei. Der Senat vermag sich dieser Ansicht nicht anzuschließen. Er hat bereits in einem ähnlichen Fall die Zahlung von Schadensersatzbeträgen zum Ausgleich entgangenen Unterhalts auf ein Sperrkonto angeordnet (Urteil vom 20. Mai 1953 - VI ZR 62/52). Auch der IV. Zivilsenat hat in BGHZ 5, 302 [314] die Verurteilung zur Zahlung von Unterhaltsbeträgen auf ein Sperrkonto zu Gunsten eines Gläubigers in der Sowjetischen Besatzungszone angeordnet und ausgeführt, es beständen durchaus Möglichkeiten für den Unterhaltsgläubiger, die auf dem Sperrkonto in der Bundesrepublik angesammelten Beträge zu nutzen. Bestehende Transferschwierigkeiten dürfen nach Ansicht des Senats nicht dahin führen, daß der Schuldner von seiner Verpflichtung freigestellt wird, zumal die zeitliche Erstreckung dieser Schwierigkeiten durchaus ungewiß ist (vgl. OLG Düsseldorf MDR 1950, 296 [297]; Walde, NJW 1951, 213 [215]). Die Bemessung der Höhe der zugebilligten Forderungen ist vom Berufungsgericht im Rahmen des § 287 ZPO eingehend begründet und von der Revision nicht angegriffen worden. Ob die Ausführungen des Berufungsurteils über die Geltung und Anwendung des § 1542 RVO in Mecklenburg zutreffend sind, mag dahingestellt bleiben. Soweit die Sozialversicherungsanstalt Mecklenburg an die Kläger zu 2) Invalidenrenten zahlt, hat das Berufungsgericht die Schadensersatzforderungen der Kläger gekürzt, so daß die Beklagte durch die Verneinung des Forderungsübergangs nicht beschwert ist. Da auch im übrigen die Ausführungen des Berufungsurteils einen Rechtsfehler nicht erkennen lassen, war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Meiß Dr. Kleinewefers Dr. Gelhaar Dr. Bode Dr. Hauß