Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge
...Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge Normen § 312b BGB Information 1 Einführung Am 13. Juni 2014 ist die Reform des Verbraucherrechts 2014 in Kraft getreten. Im Rahmen dieser Reform wurde auch das Recht der vormaligen Haustürgeschäfte modernisiert: Haustürgeschäfte werden nunmehr als "Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge" bezeichnet. Rechtsgrundlage ist § 312b BGB ....