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Musterfeststellungsklage

Normen

§§ 606 - 614 ZPO

MFKRegV

BT-Drs. 19/2439

Information

1 Einführung

Die Musterfeststellungsklage ist eine zum 1. November 2018 eingeführte Form des kollektiven Rechtsschutzes:

In einem durch standardisierte Massengeschäfte geprägten Wirtschaftsleben hinterlassen unrechtmäßige Verhaltensweisen von Anbietern häufig eine Vielzahl gleichartig geschädigter Verbraucher. Gerade wenn der erlittene Nachteil im Einzelfall gering ist, werden Schadensersatz- oder Erstattungsansprüche oft nicht individuell verfolgt, da der erforderliche Aufwand aus Sicht des Geschädigten unverhältnismäßig erscheint ("rationales Desinteresse"). Der in der Summe mitunter erhebliche Gewinn verbleibt in diesem Fall - soweit nicht eine Rückerstattung etwa im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung erfolgt - bei dem Anbieter, der hierdurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber rechtstreuen Anbietern erzielt.

Dies solll mit der Einführung der Musterfeststellungsklage vermieden werden:

Durch die in den §§ 606 - 614 ZPO geregelte Muster sollen eingetragene Verbraucherschutzverbände die Möglichkeit erhalten, zugunsten von mindestens zehn betroffenen Verbrauchern das Vorliegen oder Nichtvorliegen zentraler anspruchsbegründender bzw. anspruchsausschließender Voraussetzungen feststellen zu lassen (Feststellungsziele). Die Musterfeststellungsklage soll ausschließlich zwischen dem klagenden Verbraucherschutzverband und der beklagten Partei geführt werden. Die betroffenen Verbraucher sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, ihre Ansprüche gegen die beklagte Partei mit verjährungshemmender Wirkung und ohne Anwaltszwang zu einem Klageregister anzumelden.

Außerdem soll das Musterfeststellungsurteil Bindungswirkung für nachfolgende Klagen der Verbraucher entfalten. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit einer einvernehmlichen Regelung aufgrund einer erfolgreichen Musterentscheidung, insbesondere als Grundlage für Einigungen der Parteien im Rahmen der außergerichtlichen Streitschlichtung.

Außerhalb der ZPO kennt das deutsche Zivilprozessrecht bereits Sonderformen des kollektiven Rechtsschutzes. Dazu gehören das Kapitalanleger-Musterverfahren nach dem Gesetz über Musterverfahren in kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten (Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz - KapMuG) sowie die Verbandsklage im Verbraucherschutz.

2 Voraussetzungen

§ 606 ZPO regelt die wesentlichen Voraussetzungen der Musterfeststellungsklage. Die Musterfeststellungsklage dient nach Absatz 1 der Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruches oder Rechtsverhältnisses zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Feststellungsziele).

Die Ausrichtung des Streitgegenstands auf Feststellungsziele ist an die Regelung in § 2 Absatz 1 KapMuG angelehnt. Den Parteien und Gerichten wird es auf diesem Weg ermöglicht, sich auf die Klärung grundsätzlicher, in einer Vielzahl von Fällen wiederkehrender tatsächlicher oder rechtlicher Fragen zu konzentrieren. Durch die Benennung der Feststellungsziele und des Lebenssachverhalts bestimmt der Kläger den Steitgegenstand der Musterfeststellungsklage. Dies dient der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und ist geeignet, die Ressourcen der Parteien und der Justiz zu schonen. Ziel der Musterfeststellungsklage ist es, ein Feststellungsziel oder mehrere Feststellungsziele einheitlich mit Breitenwirkung feststellen zu lassen. Über § 256 ZPO hinaus können dabei auch einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses oder einer Anspruchsgrundlage festgestellt werden. Des Weiteren können reine Rechtsfragen mit Bedeutung für eine Vielzahl von betroffenen Rechtsverhältnissen geklärt werden. Dies dient insoweit nicht zuletzt der Fortentwicklung des Rechts.

Für die Klagebefugnis wird grundsätzlich auf § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 UKlaG verwiesen. Sie steht danach Einrichtungen zu, die in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG oder das Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, sofern diese die gesteigerten Anforderungen des § 606 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 ZPO erfüllen. Die bestehende Liste der qualifizierten Einrichtungen beim Bundesamt für Justiz unterliegt vollständiger Transparenz; die eingetragenen Verbände werden laufend überprüft (§ 4 UKlaG). Damit wird verhindert, dass unseriöse Verbände Musterfeststellungsklagen erheben können. Das Bundesamt für Justiz prüft halbjährlich von Amts wegen, ob die qualifizierten Einrichtungen die Voraussetzungen für die Eintragung erfüllen, und nimmt eine entsprechende Aktualisierung der Liste vor.

Hinweis:

Zu den Details der Voraussetzungen, insbesondere den von den qualifizierten Einrichtungen weiter zu leistenden Voraussetzungen gemäß § 606 Abs. 1 S. 2 Nummern 1 bis 5 ZPO siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/2439 Seite 22 ff.

3 Bekanntmachung der Klage und des Urteils im Klageregister

§ 607 Abs. 1 ZPO sieht die öffentliche Bekanntmachung einer Musterfeststellungsklage in einem neu zu schaffenden Klageregister vor. Ziel der Bekanntmachung ist, die betroffenen Verbraucher über die Rechtshängigkeit einer Musterfeststellungsklage zu informieren und ihnen so zu ermöglichen, von dem Verfahren durch die Anmeldung eigener Ansprüche oder Rechtsverhältnisse zu profitieren.

Das Klageregister wird gemäß § 609 ZPO bei dem Bundesamt für Justiz geführt. Auch die anschließenden Urteile sowie sonstige Verfahrensbeendigungen werden in dem Klageregister veröffentlicht.

Die Details des mit der Führung verbundenenen Verfahrens sind in der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung (MFKRegV) geregelt.

4 Nutzung der Musterfeststellungsklage durch die betroffenen Verbraucher

4.1 Beteiligung am laufenden Klageverfahren

§ 608 ZPO ermöglicht es betroffenen Verbrauchern, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die von den geltend gemachten Feststellungszielen abhängig sind, innerhalb einer bestimmten Frist zur Musterfeststellungsklage anzumelden. Die Anmeldung kann nur bis zum Ablauf des Tages vor Beginn des ersten Termins erklärt werden.

Absatz 2 stellt klar, dass die Anmeldung nur wirksam ist, wenn sie fristgerecht bis zum Ablauf des Tages vor dem ersten Termin (§ 220 Absatz 1 ZPO) erfolgt, in Textform erklärt wird und den in Absatz 2 beschriebenen notwendigen Inhalt enthält.

Angemeldeten Verbrauchern stehen besondere Rechte zu (§ 609 Abs. 4 ZPO, § 611 Abs. 4 ZPO). Die wirksame Anmeldung bewirkt zudem, dass die Verjährung von Ansprüchen gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1a BGB durch die Erhebung der Musterfeststellungsklage gehemmt wird, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage.

4.2 Bindungswirkung des Urteils

Einem Musterfeststellungsurteil kommt gemäß § 613 ZPO erhebliche Bedeutung insoweit zu, als die getroffenen Feststellungen für einen Folgerechtsstreit zwischen einem angemeldeten Verbraucher und dem Beklagten der Musterfeststellungsklage Bindungswirkung entfalten (Absatz 1 Satz 1). Dies gilt auch für den Fall, dass die Musterfeststellungsklage abgewiesen wird.

Auf diese Weise ist das Verfahren besonders effizient und ermöglicht eine abschließende Beilegung aller Streitigkeiten. Der Anspruch der angemeldeten Verbraucher auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, weil es ihrer freien Entscheidung obliegt, ob sie sich zur Eintragung in das Klageregister anmelden und am Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens teilhaben möchten. Denn hierdurch werden die prozessualen Möglichkeiten der Rechtsverfolgung ausschließlich erweitert.

Es steht jedem Verbraucher frei, seine Ansprüche oder Rechtsverhältnisse selbst gerichtlich geltend zu machen und nicht zur Musterfeststellungsklage anzumelden. Auch kann er durch Rücknahme seiner Anmeldung bis zum ersten Termin von der Teilhabe am Ausgang des Musterfeststellungsverfahrens Abstand nehmen.

Voraussetzung für den Eintritt der Bindungswirkung ist allerdings, dass der Betroffene seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis angemeldet hat (§ 606 Abs. 1 ZPO, § 608 ZPO) und er die Anmeldung nicht frist- und formgerecht zurückgenommen hat.

Die Bindungswirkung tritt auch dann ein, wenn der angemeldete Verbraucher vor Bekanntmachung der Musterfeststellungsklage im Klageregister Individualklage erhoben hat. In diesem Fall setzt das Gericht den Rechtsstreit gemäß § 613 Abs. 2 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Erledigung der Musterfeststellungsklage oder der Anmeldung aus, zum Beispiel bis zur Wirksamkeit eines Vergleichs (Prozessvergleich) oder der Rücknahme der Anmeldung.

5 Zuständiges Gericht

Gemäß § 119 Abs. 3 GVG sind die Oberlandesgerichte die für die Musterklagen zuständigen Gerichte. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

6 Besonderheiten des Klageverfahrens

Auf die Musterfeststellungsklage finden die allgemeinen zivilprozessualen Bestimmungen grundsätzlich Anwendung. Lediglich soweit den Besonderheiten der Struktur der Musterfeststellungsklage Rechnung zu tragen ist, bedarf es der in § 610 ZPO statuierten Ausnahmen.

Hinweis:

Zu den Details siehe die Gesetzesbegründung BT-Drs. 19/2439 Seite 26 ff.

7 Rechtsmittel

Gegen Musterfeststellungsurteile findet gemäß § 614 ZPO die Revision statt. Die Sache hat stets grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Absatz 2 Nummer 1. ZPO.

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