Rechtsmittelverzicht
Ein vor Ablauf der Rechtsmittelfrist ausdrücklich erklärter Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels.
1 Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Gericht
Der Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Gericht kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Dabei ist die Begrenzung des Rechtsmittelantrags auf Teile des Sachverhalts als ein konkludenter Rechtsmittelverzicht zu werten. Ansonsten sind an die Annahme eines konkludenten Rechtsmittelverzichts jedoch hohe Anforderungen zu stellen.
Der einmal erklärte Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn das Verfahren wird wiederaufgenommen.
Der gegenüber dem Gericht erklärte Rechtsmittelverzicht ist eine Prozesshandlung und in einem Anwaltsprozess erfordert die Erklärung die Beauftragung eines Rechtsanwalts.
Die anwaltliche Erklärung des in dem Verfahren beteiligten Rechtsanwalts löst dabei keinen neuen Gebührentatbestand aus.
2 Rechtsmittelverzicht gegenüber dem Gegner
Der außergerichtlich mit dem Gegner vereinbarte Rechtsmittelverzicht kann vor oder nach dem Erlass des Urteils vereinbart werden. Vor dem Erlass des Urteils erfordert der Rechtsmittelverzicht einen Prozessvertrag, nach dem Erlass des Urteils kann die Erklärung auch einseitig von der Partei abgegeben werden. Ein trotz des erklärten Rechtsmittelverzichts eingereichtes Rechtsmittel ist grundsätzlich nicht unzulässig, der Gegner kann aber die Einrede des Rechtsmittelverzichts erheben.
Die Vereinbarung erfordert dabei keine gesonderte Form.
3 Ausschluss des Rechtsmittelverzichts bei Verständigung der Verfahrensbeteiligten
Gemäß § 302 Absatz 1 Satz 2 StPO können die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen.
Ist dem Urteil jedoch eine Verständigung (Absprachen im Strafverfahren) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen (BGH 29.09.2009 - 1 StR 376/09).
Kann durch das Hauptverhandlungsprotokoll nicht bewiesen werden, dass keine Verständigung stattgefunden hat, dürfen verbleibende Zweifel an einer Verständigung nicht zulasten des Angeklagten verwertet werden (OLG Zweibrücken 31.07.2012 - 1 Ws 169/12).