Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Anwaltsprozess

Normen

§ 78 ZPO

§ 11 Abs. 4 ArbGG

§ 89 ArbGG

§ 67 Abs. 4 VwGO

§ 62 Abs. 4 FGO

§ 73 Abs. 4 SGG

§ 140 StPO

§ 22 BVerfGG

Information

1 Allgemein

Verpflichtung zur Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts mit der Prozessführung.

Als Anwaltsprozess wird ein Prozess bezeichnet, in dem sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, d.h. die Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte beschränkt ist. Die Prozessparteien selbst besitzen insoweit keine Postulationsfähigkeit.

Bei der Einlegung einer Berufung durch eine nicht anwaltlich vertretene Partei und der Verwerfung der Berufung aufgrund der fehlenden Postulationsfähigkeit, ist die Entscheidung mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (BGH 28.01.2016 - V ZB 131/15).

Im Gegensatz dazu kann bei einem Parteiprozess die Partei den Prozess auch ohne die Bevollmächtigung eines Rechtsanwalts führen.

Der Anwaltszwang beginnt gemäß § 78 ZPO in der Zivilgerichtsbarkeit mit dem Landgericht, in der Arbeitsgerichtsbarkeit mit dem Landesarbeitsgericht, in Verwaltungsrechtsstreitigkeiten vor dem Oberverwaltungsgericht, in der Sozialgerichtsbarkeit vor dem Bundessozialgericht und in der Finanzgerichtsbarkeit vor dem Bundesfinanzhof.

Daneben besteht ein Anwaltszwang für bestimmte Familiensachen. So müssen sich die Parteien bei einer Scheidung durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Stellt eine der Parteien keine eigenen Anträge, so braucht sie sich nicht durch einen eigenen Anwalt vertreten lassen. In diesen Fällen einer einvernehmlichen Scheidung genügt die Beauftragung eines Rechtsanwalts.

Hinweis:

Die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes durch den nicht die Partei vertretenden Rechtsanwalt der Kanzlei mit der Einschränkung "i.A." genügt nicht den Formanforderungen (BGH 27.02.2018 - XI ZR 452/16).

Im Anwaltsprozess wird die Mandatskündigung gegenüber dem Gegner und dem Gericht erst wirksam durch die Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts. Ist der neu benannte Rechtsanwalt für das betreffende Verfahren nicht postulationsfähig, bleibt der früher bevollmächtigte Rechtsanwalt weiterhin zustellungsbevollmächtigt (BGH 25.04.2007 - XII ZR 58/06).

2 Arbeitsprozess

Bezüglich der Prozessführungsbefugnis/Postulationsfähigkeit bestehen in einem arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit gemäß § 11 Abs. 2 ArbGG folgende Besonderheiten:

Vor dem Landesarbeitsgericht muss sich die Partei im Urteilsverfahren wie folgt vertreten lassen:

  • durch einen Rechtsanwalt

  • durch einen Gewerkschaftsvertreter, einen Vertreter von Arbeitgebervereinigungen oder einen Vertreter von Zusammenschlüssen solcher Verbände bzw. einen Bevollmächtigten einer juristischen Person, deren Anteile im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser Organisationen stehen (Hintergrund ist, dass einige Gewerkschaften die Rechtsschutzleistungen für ihre Mitglieder in eine GmbH ausgegliedert haben.)

Von den Arbeitgebervereinigungen erfasst sind auch die Innungen, nicht jedoch die Handwerkskammern sowie die Industrie- und Handelskammern. Es fehlt diesen an der von der Rechtsprechung geforderten Freiwilligkeit des Zusammenschlusses.

Vor dem Bundesarbeitsgericht kann die Partei nur durch einen Rechtsanwalt vertreten werden. Vertretungsberechtigt ist jeder Rechtsanwalt. Der Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt gilt dabei auch für die Einlegung und Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren (BAG 18.08.2015 - 7 ABN 32/15).

Im Beschlussverfahren vor einem Landesarbeitsgericht sowie dem Bundesarbeitsgericht richtet sich die Postulationsfähigkeit gemäß §§ 87 Abs. 2, 92 Abs. 2 ArbGG nach § 11 Abs. 1 ArbGG.

metis